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BGH · VI ZR 98/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/59

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund dieses Unfalls nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Rente von monatlich DM 200,- in Anspruch, Der Rentenanspruch ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für die Zeit vom , Juli 1955 bis zu dem 12* September 1982 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden* Die Beklagte hat sowohl die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin als auch die Unterhaltsfähigkeit ihres Sohnes in Abrede gestellt«.’Bei der Lebensstellung der Klägerin als Invalidenrentnerin und geschiedenen Ehefrau eines Zollassisten- ■ ten sei ihr Unterhalt durch die Invalidenrente und die Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes gedeckt, außerdem habe sie monatlich DM 70,- aus dem Verkauf der ihr von den Erben ihres Sohnes überlassenen und ihr schon vorher sicherungsübereigne ten Möbel zur Verfügung. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von monatlich DM 50,- an die Klägerin verurteilt worden ist. Schließlich lasse sich nicht ausschließen, daß der Sohn der Klägerin als ehemaliger aktiver Offizier bei der Bundeswehr eingestellt worden wäre und dort ein Gehalt bezogen hätte, das ihm neben der Bestreitung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts seiner Kinder die Zahlung, eines Unterhaltsbeitrags von wenigstens UM 50,- an die Klägerin ermöglicht hätte. 2c Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß der soziale Aufstieg ihres Sohnes" auf ihre eigene Lebensstellung zurückwirke, da ihr Sohn bereit und gewillt gewesen sei, sie an diesem Aufstieg teilnehmen zu lassen. i Hinsichtlich der in Frage stehenden Leistungsfähigkeit des Sohnes der Klägerin beanstandet die Hevision in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast falsch beurteilt habe, indem es der Beklagten den Beweis dafür auferlege, daß der Sohn der Klägerin außerstande war, dieser Unterhalt zu gewähren* Diese Rüge ist begründet. Zutreffend ist freilich, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sohn der Klägerin, wäre er von seiner Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen worden, für sein Unvermögen beweispflichtig gewesen wäre- Denn beim Verwandten unterhalt hat der Kläger seine Bedürftigkeit nachzuweisen, während der Beklagte seine etwaige Leistungsu'nfähigkeit zu beweisen hat (§§ 1601, 1602, 1603 BGB)e Aber das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, jetzt sei die Beklagte in die Be weisleetlage., wie sie der Sohn der Klägerin dieser gegenüber gehabt hätte, eingetreten- Fs hat bei seiner Beurteilung der Beweislast übersehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Geltendmachung eines Unterhalts-, sonder;-» eines Schadensersatzanspruchs handelt- Zunächst ist richtigzustellen, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht § 844 Abs- 2 BGB die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltendgemachten Anspruch ist, sondern' der allerdings fast gleichlautende § 3 Abs- 2 HpflGjj . da der Rentenanspruch der Klägerin allein im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und auch im Nachverfahren über die Höhe keinerlei Feststellungen getroffen sind, auf welche ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung etwa gegründet werden..könnte« Nach § 3 .Abs« 2 HpflG ■ - ebenso wie nach der Vorschrift des § 844 Abs«, 2 BG3 - geht nicht etwa eine dem Getöteten obliegende Unterhaltspflicht als solche nunmehr auf den haftpflichtigen Betriebsunternehmer über; vielmehr wird dem mittelbar geschädigten Dritten, dem infolge der Tötung das Hecht auf Unterhalt entzogen ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gewährt (BGH Urt. v< 3. Klägerin darauf gestützt worden, daß die Beklag-t e den Beweis für die Leistungsunfähigkeit des Sohnes der Klägerin nicht zu erbringen vermocht habe. Da es sich bei dieser Prüfung nicht um die Ersatzpflicht der Beklagten an sich, die durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach festgesbellt ist, sondern darum handelt, ob der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes ein Unterhaltsanspruch entzogen worden, also ein Schaden entstanden ist* hat das Berufungsgericht hierüber - wie auch über die Höhe eines solchen Schadens - nach § 267 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei ist es nicht so wie in anderen Pallen an die Beweis-last der einen oder anderen Partei für ihre Behauptungen gebunden^ Vielmehr kommt im Rahmen der Prüfung nach § 28'7 ZPO die Beweislast im allgemeinen nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 10.

Zitierte Normen: § 3 BGB § 287 ZPO § 1601 BGB § 267 ZPO
BeweislastSohnesBerufungsgerichtunterhaltenAnspruchSohnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
 nein
2416 036
HpflG § 3 Abs. 2; BGB § 84-4 Abs. 2; ZPO § 287
a)	Wer einen Schadenersatzanspruch nach § 3 Abs. 2 HpflG - oder nach § 844 Abs. 2 3GB - geltend macht, ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorlicgcn; Hierzu gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhalts-verpflieh fceten«
b)	Die Präge der Beweislast wird in diesem Zusammenhang aber in der Regel zurucktreten. Denn darüber, ob ein Unterhaltsanspruch entzogen, also ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1959 - VI ZR 98/59 - OLG Celle
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VI ZB 98/59
Verkündet am 8* Dezember 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22, November 1958 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Sohn der Klägerin, der- Kaufmann Helmut R| ist am 23o Juni 1955 bei einem Zusammenstoß zwischen einem Personenkraftwagen, in welchem er sich als Mitfahrer befand, und einem Triebwagen der Beklagten getötet worden. Auf Grund dieses Unfalls nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Rente von monatlich DM 200,- in Anspruch, Der Rentenanspruch ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für die Zeit vom , Juli 1955 bis zu dem 12* September 1982 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden*
Die Klägerin hat behauptet, sie beziehe nur eine geringe Invalidenrente und einen Unterhaltsbeifcrag ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von DM 65>-; sie sei arbeitsunfähig und bedürfe wegen ihrer Lungenkrankheit besonderer Pflege, Ihr verstorbener Sohn sei daher verpflichtet gewesen, sie laufend zu unterhalten* Er habe monatlich zu ihrem Unterhalt etwa DM 335,— bis 435,— gezahlt und würde, wenn er nicht tödlich verunglückt wäre, auch weiterhin imstande gewesen sein* ihr eine monatliche Unterhaltsrente von mindestens DM 200,— zu gewähren* Ihr Sohn habe zur Zeit seines Todes keine Schulden gehabt; erst durch sein Ableben sei in den von ihm betriebenen Handelsunternehmen eine Krise eingetreten* Als früherer aktiver Offizier habe er auch die Möglichkeit gehabt, bei der Bundeswehr wieder eingestellt zu’werden und sie von seinem Gehalt zu unterstützen.
 
Die Beklagte hat sowohl die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin als auch die Unterhaltsfähigkeit ihres Sohnes in Abrede gestellt«.’Bei der Lebensstellung der Klägerin als Invalidenrentnerin und geschiedenen Ehefrau eines Zollassisten- ■ ten sei ihr Unterhalt durch die Invalidenrente und die Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes gedeckt, außerdem habe sie monatlich DM 70,- aus dem Verkauf der ihr von den Erben ihres Sohnes überlassenen und ihr schon vorher sicherungsübereigne ten Möbel zur Verfügung. Der Sohn der Klägerin sei zur Zeit seines Todes hoch verschuldet gewesen; nicht einmal einer kapitalkräftigen AuffanggeSeilschaft sei es gelungen, seine Betriebe fortzuführen, vielmehr sei über ihr Vermögen schließlich das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden» Das zeige, daß der Sohn der Klägerin für immer außerstande gewesen sei, neben UnterhaltsZahlungen für seine beiden Kinder, auch-noch der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Es treffe auch nicht zu; daß der Sohn zu seinen Lebzeiten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gezahlt habe.
Das Landgericht hat im Nachverfahren über den Betrag des Anspruchs der Klage in vollem Umfang stattgegeben. :
Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von monatlich DM 50,- an die Klägerin verurteilt worden ist.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, um Klageabweisung zu erreichen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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; Entscheidungsgründe:
.1c Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Deckung ihres gesamten, ihi-er Lebensstellung entsprechenden Unterhalts eines Beitrages in Höhe von monatlich 'mindestens DM 50,- bedarf« Dabei sei zu berücksichtigen, daß der soziale Aufstieg eines Kindes jedenfalls dann auf die.Lebensstellung seiner Eltern zurückwirke, wenn das Kind, wie hier der Sohn der Klägerin, bereit und gewillt gewesen sei, die Eltern an diesem Aufstieg teilnehmen zu lassen,
 Die Ratenzahlungen aus dem Verkauf der Möbel, welche die Kinder und Erben de3 Verunglückten der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überlassen hätten, müßten als freiwillige^Leistungen dritter Lersonen außer Betracht bleiben, Auf die Höhe des der Klägerin zustehenden angemessenen Unterhalts sei es von Einfluß, daß sie infolge ihrer Lungenkrankheit besondere Aufwendungen habe. Den Betrag von monatlich DM 50,- zur Bestreitung des insoweit ungedeckten Lebensunterhalts der Klägerin wäre ihr Sohn nur dann nicht zu zahlen verpflichtet gewesen, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande gewesen wäre, ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren« Für dieses Unvermögen wäre er, auf den Unterhalt in Anspruch genommen- beweispflichtig gewesen-Jetzt, so meint das Berufungsgericht, obliege es der Beklagten, diesen Beweis zu erbringen; das sei ihr aber nicht gelungene Trotz der Überschuldung des Sohnes der Klägerin im Seitpunkt seines Todes sei nicht bewiesen’, daß es ihm. wäre er nicht verunglückt, nicht möglich gewesen wäre, neben seinen laufenden, monatlich ein- oder mehrere« Tausend Mark betragenden Einnahmen aus ständigen GeschäftsbeZiehungen durch
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Abschluß einzelner Geschäfte großen Ausmaßes - wie schon früher - erhebliche Gewinne zu erzielen, mit diesen seine Schulden abzudecken, seinen Lebensstandard beizubehalten oder gar noch zu steigern und an die Klägerin einen erheblichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Aus den für den Sohn der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen, die in den Jahren vor seinem Tod allerdings einen sinkenden Ertrag auswiesen, lasse sich ein gegenteiliger Schluß nicht ziehen,
 Wie der Verkauf des Nachlasses des Sohnes der Klägerin durch den Nachlassverwalter unter Übernahme aller Verbindlichkeiten durch die Erwerber gezeigt habe, lasse sich jedenfalls nicht widerlegen, daß es dem Sohne der Klägerin selbst
 vermutlich sogar gelungen sein würde, seine damaligen Un-
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ternehmungen noch mit einem Gewinn zu veräußern. Wahrscheinlich hätte der Sohn der Klägerin wegen seiner geschäftlichen Geschicklichkeit, seiner Erfahrungen und seiner Beziehungen auch eine hoch bezahlte Stellung bei den Erwerbern seiner Unternehmungen antreten können. Schließlich lasse sich nicht ausschließen, daß der Sohn der Klägerin als ehemaliger aktiver Offizier bei der Bundeswehr eingestellt worden wäre und dort ein Gehalt bezogen hätte, das ihm neben der Bestreitung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts seiner Kinder die Zahlung, eines Unterhaltsbeitrags von wenigstens UM 50,- an die Klägerin ermöglicht hätte.
2c Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß der soziale Aufstieg ihres Sohnes" auf ihre eigene Lebensstellung zurückwirke, da ihr Sohn bereit und gewillt gewesen sei, sie an diesem Aufstieg teilnehmen zu lassen. Hiergegen erhebt die Revision .auch keine Einwendungen.
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i Hinsichtlich der in Frage stehenden Leistungsfähigkeit des Sohnes der Klägerin beanstandet die Hevision in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast falsch beurteilt habe, indem es der Beklagten den Beweis dafür auferlege, daß der Sohn der Klägerin außerstande war, dieser Unterhalt zu gewähren* Diese Rüge ist begründet.
Zutreffend ist freilich, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sohn der Klägerin, wäre er von seiner Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen worden, für sein Unvermögen beweispflichtig gewesen wäre- Denn beim Verwandten unterhalt hat der Kläger seine Bedürftigkeit nachzuweisen, während der Beklagte seine etwaige Leistungsu'nfähigkeit zu beweisen hat (§§ 1601, 1602, 1603 BGB)e Aber das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, jetzt sei die Beklagte in die Be weisleetlage., wie sie der Sohn der Klägerin dieser gegenüber gehabt hätte, eingetreten- Fs hat bei seiner Beurteilung der Beweislast übersehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Geltendmachung eines Unterhalts-, sonder;-» eines Schadensersatzanspruchs handelt- Zunächst ist richtigzustellen, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht § 844 Abs- 2 BGB die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltendgemachten Anspruch ist, sondern' der allerdings fast gleichlautende § 3 Abs- 2 HpflGjj . da der Rentenanspruch der Klägerin allein im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und auch im Nachverfahren über die Höhe keinerlei Feststellungen getroffen sind, auf welche ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung etwa gegründet werden..könnte« Nach § 3 .Abs« 2 HpflG ■ - ebenso wie nach der Vorschrift des § 844 Abs«, 2 BG3 - geht nicht etwa eine dem Getöteten obliegende Unterhaltspflicht als
 solche nunmehr auf den haftpflichtigen Betriebsunternehmer über; vielmehr wird dem mittelbar geschädigten Dritten, dem infolge der Tötung das Hecht auf Unterhalt entzogen ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gewährt (BGH Urt. v< 3. Dezember 1951 -III ZH 68/51 - LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 2 mit Anm. von Pagendarm; RG JW 1911, 375; RGZ 151? lol, 1o3)>
Ob dem Dritten ein Recht auf Unterhalt entzogen ist, für welches der Haftpflichtige gemäß § 3 Abs. 2 : HpflG ein-zusfeehen hat, ist eine Frage des Schadens. Wer einen Scha-densersatzanspruch geltend macht, hat aber neben dem Nachweis des schadenstiftenden Ereignisses und des Kausalzusammenhanges den Eintritt und die Höhe des Schadens zu beweisen. Dies folgt aus dem allgemein für die Verteilung der Beweislast geltenden Grundsatz, daß jede Partei die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte für sich her- . leitet. Auch im vorliegenden Palle kann nichts anderes gelten. Vielmehr ist auch hier die Klägerin dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der ihr günstigen Vorschrift des § 3 Abs. 2 HpflG vorliegen, beweispflichtig, wozu der Beweis der Leistungsfähigkeit ihres getöteten Sohnes gehört (ebenso Priese, Reichshaftpflichtgesetz 1950, § 3 Anm, C I 6; Biermann, Reichshaftpflichtgesetz 2. Aufl.
1956,	§ 3 Anm. IX; Geigel, Haftpflichtprozeß, 9« Aufl.
1957,	5. Kap. Bern. 33; vergl. für den Pall des § 844 Abs. 2 BGB: RG JW 1907, 480 = Recht 1907, Nr. 2031? Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. 1956,§ 12 /~S. 155_7).Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
3o Auf der Verkennung der Beweislast beruht das Berufungsurteil; denn die Aufrechterhaltung der Verurteilung der Beklagten, an die Klägerineine Rente von monatlich DM 50, zu zahlen, ist nach Bejahung der Unterhaltsbedürftigkeit der
'C-
 
Klägerin darauf gestützt worden, daß die Beklag-t e den Beweis für die Leistungsunfähigkeit des Sohnes der Klägerin nicht zu erbringen vermocht habe. Das ange-fochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben, ohne daß es noch eines Eingehens auf die von der Revision erhobenen weiteren prozessualen Rügen bedarf*
Ob der Sohn der Klägerin fähig war, dieser Unterhalt zu leisten, wird das Berufungsgericht einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Wüx'digung zu unterziehen haben. Da es sich bei dieser Prüfung nicht um die Ersatzpflicht der Beklagten an sich, die durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach festgesbellt ist, sondern darum handelt, ob der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes ein Unterhaltsanspruch entzogen worden, also ein Schaden entstanden ist* hat das Berufungsgericht hierüber - wie auch über die Höhe eines solchen Schadens - nach § 267 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei ist es nicht so wie in anderen Pallen an die Beweis-last der einen oder anderen Partei für ihre Behauptungen gebunden^ Vielmehr kommt im Rahmen der Prüfung nach § 28'7 ZPO die Beweislast im allgemeinen nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 - LM ZPO § 287 Nr. 10 --= VersR 1958, 547; RGZ 151, 279, 2841 152, 560.. 364; 155, 57, 39; 159 s 257, 259). Die entscheidend auf die Beweislast abgestellte Begründung im angefochtenen Urteil
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läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht seiner sich aus § 287 ZPO ergebenden freien Stellung bewußt gewesen ist«,
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Engels	Dr. Kleinewefere	Hanebeck
 Dr. Bode
 Heinrich Meyer