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BGH · VI ZR 98/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/58

Die Klägerinnen, die gemeinschaftlich das "Werbebüro betreiben, befassen sich mit der Werbeberatung und Vermittlung von Druckaufträgen privater und öffent licher Unternehmen» Auf Grund eines im Dezember 1953 der für seine Vermittlungs tätigkeit vom Beklagten eine ige Provision verlangte und auch zugesichert erhielt« Da einige Lieferungen des Be klagten Anlaß zu Beanstandungen gaben, erteilte die Firma nach Bücksprache mit den Klägerinnen den Auf trag zu dem Druck ihrer Weihnachtspreisliste einem Unternehmen in Am 22» November 1955 schrieb der Beklagte an die Firma einen Brief, in dem er u»a» folgendes mitteilte z or In dem Schreiben vom 22» November 1955« auf das die Klägerinnen ihre Schadenersatzansprüche vornehmlich gründen daß die Klägerinnen von ihm 5# Provision auf die erteilten Aufträge erhalten haben» Die Wahrheit dieser Tatsache ist un streitig Bas Berufungsgericht legt ferner das Schreiben des Beklagten vom 22* November 1955 - wenn sich das auch aus dem Wortlaut nicht ohne weiteres ergebe - dahin aus, daß dieser zu dem Ausdruck gebracht hat und bringen wollte, die Klägerinnen hät-ten diese Provision von ihm verlangt» Bas Berufungsgericht erachtet (ohne daß insoweit ein Revisionsangriff vorgetragen wäre) weder für erwiesen, daß die Klägerinnen vom Beklagten die Provision verlangt haben,noch auch, daß der Beklagte diese Behauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt hat» des Beklagten auf SSHBBIB abgewälzt wurde» Bie Behauptung der bewußten Unwahrheit der in dem Schreiben vom 12» Bezember 1955 mitgeteilten Tatsache ist indessen neu und darf daher auch im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden» die Klägerinnen hätten die Provision erhalten und ie Zahlung dieser Provision verlangt, sowie die in dem Schreiben vom 12» Dezember 1955 aufgestellte weitere Behaup tung, die Abwälzung dieser Provision auf die Firma sei im Einverständnis der Klägerinnen erfolgt» Von die sen Behauptungen ist die erste unstreitig wahr und sind die beiden anderen weder als wahr« noch auch als unwahr zu er hät weisen 2» Die Vorschrift des } H UWG rechtfertigt die auf diese Behauptungen des Beklagten gestützten Schadenersatzansprüche der Klägerinnen (auch von der Erwiesenheit der Provisions- Pür eine Anschwärzung im Sinne dieser Bestimmung haf tet nämlich nur, wer wzu Zwecken des Wettbewerbs11 handelt» Zwar hatte der Beklagte, als er den Brief vom 22» November 1955 an die Firma schrieb, die Förderung seines eigenen Druckereibetriebes im Auge» Es genügt indessen nach der Hecht sprechung nicht, daß der Verletzte durch die Behauptung ge schäftsschädigender Tatsachen benachteiligt wird und dadurch dem Schädiger ein wirtschaftlicher Vorteil zufallen soll Um die Handlung des Beklagten als auf Zwecke des Wettbewerbs ge richtet anzusehen, wäre vielmehr weiterhin erforderlich, daß die.Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, indem sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges derart gegenüberträten, NJW 1954, 129 ff)„ An diesen Voraussetzungen fehlt es hier Der Beklagte ist Drucker, die Klägerinnen schließen namens ihres Kunden Lieferungsverträge über Druckerzeugnisse ab, ver treten also den Abnehmer« Es besteht daher auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Wechselbeziehung zwischen dem den Klägerinnen infolge der Briefe des Beklagten vom 22 Allerdings hatte der Beklagte der Firma SVHHHV eine vertrauliche Behandlung seiner Mitteilungen nicht ausdrück-lieh zur Pflicht gemacht« Die Vertraulichkeit kann sich indessen auch aus den Umständen von selbst ergeben (RG MuW 1927/28, 177; Reimer aaO Anm« 25* Godin/Hoth aaO Anm« 17 zu § 14 UWG* Helle aaO S« 55 f)® Das war hier der Fall® Denn die Briefe vom 22« November und 12. Dezember 1955 waren ausschließlich für die Firma SHMBBV bestimmt und hatten nur für sie Interesse, so daß eine wettbewerbsschädigende Verbreitung der in ihnen enthaltenen Mitteilungen ernstlich nicht in Betracht zu ziehen war« Die Vertraulichkeit aber ist einer Daß die Firma SWKEEtttik den Klägerinnen gegenüber von den Mit teilungen Gebrauch machen sollte, ist für die Vertraulichkeit ohne Belang* weil diesen der Sachverhalt ohnehin bekannt war. zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte darüber unterrichtet zu werden ob die von ihr beauftragten und vergüteten Klägerinnen hinter ihrem Rücken und zu ihrem Nachteil auch vom Beklagten eine Provision verlangt und erhalten hatten Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anschwär** zung sind hiernach gemäß § 14 Abs« 2 Satz 2 UWG nicht gegeben* weil dem Beklagten die tatsächliche Unrichtigkeit einer seiner durch die Schreiben vom 22. (§ 824 BGB) ohne Rechtsirrtum verneint» Denn wenn auch § 824 BGB (im Gegensatz zu § 14 UWG) kein Handeln ”zu Zwecken des Wettbewerbs” voraussetzt* so obliegt doch auch hier den Klägerinnen der - nicht geführte - Beweis für die Unwahrheit;. 824 BGB) steht als möglicher Haftungs grund selbständig der Tatbestand der Üblen Nachrede (§§ 823 Abs den 2 BGB» 186 StGB)« Baß die Behauptungen des Beklagten außer Erwerbsaussichten der Klägerinnen auch ihre persönliche Ehren haftigkeit berührte» ist rechtlich'nicht zweifelhaft« Ben unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ihm obliegenden Beweis dafür daß die Klägerinnen die FrovisionsZahlung von ihm verlangt-ha ben und mit der Abwälzung auf die Firma SflHHHHHP e invers tan den waren» hat der Beklagte nicht führen können; gerade das vom Beklagten behauptete Provisionsverlangen der Klägerinnen war aber nach der auf die Aussage des Beugen ge stützten Überzeugung des Berufungsgerichts jedenfalls mit ursächlich für ihren Schaden« Bas Berufungsgericht nimmt jedoch an» dem Beklagten stehe § 193 StGB zur Seite, weil er mit der Unterrichtung der Firma SHHHB ein berechtigtes Interesse verfolgt habe, indem er in erster Linie das Wiederaufleben seiner Geschäftsverbindung mit der Firma SflHHHHMI und den künftigen Wegfall ungerechtfertigter ProvisionsZahlungen habe erreichen wollen. a)'Soweit die Revision sich hier gegen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils wendet, indem sie vom Vorherrschen anderer Motive des Beklagten ausgehen möchte, bewegt sie sich unzulässigerweise auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatrichterlicher Würdigung, Aus diesem Grunde treffen auch ihre Ausführungen über leichtfertige, grobe, ohne vorhergegangene sorgfältige Erkundigung ausgesprochene und öffentliche Beleidi gungen nicht auf den verfahrensrechtlich einwandfrei festge b) Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berech tigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechts gedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte am Schutze seiner Ehre hat (RGSt 62 Klägerinnen in Verletzung ihrer vertraglichen Treupflichten ge genüber dieser Firma die Provision entgegengenommen hatten» Schließ lieh geht das Berufungsgericht noch davon aus, daß der Beklag te mit seinem Vorgehen auch eine Schädigung der Klägerinnen bezweckt haben mag» Baß eine solche Befriedigung der Rachsucht kein berechtigtes Interesse darstellen kann, liegt auf der Hand, ist aber unerheblich, wenn der Beklagte noch andere, berechtig setzliche Anerkennung gefunden hat« Inwieweit ihr zu folgen wä-re, braucht indessen hier nicht abschließend beurteilt zu wer-den« Denn bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den' Auskunfterteilenden dann nach § 193 StGB fUr gerechtfertigt erachtet, wenn er - auch ohne dazu verpflichtet zu sein - dem fUr berechtigt erkannten Interesse eines Britten entsprechen wollte, um diesem die Wahrnehmung seiner Belange zu ermöglichen (RGSt 38 131 ff; 59, 172, 174). 22.November 1955 erneute Vertragsvorverhandlungen, die ihm auch dann Sorgfaltspflichten gegenüber der Firma auf er legten, wenn er sie vordem vernachlässigt haben sollte« Es kommt hinzu, daß die Firma seine Mitteilungen vom 22»No vember 1955 mit der Bitte um weitere Auskunft über die Provi sionsZahlungen an die Klägerinnen beantwortete und damit die zunächst ungefragt erteilte Aufklärung als ihr wertvoll und er wünscht genehmigte•Bie Befugnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft kann daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtferti gung nicht anders beurteilt werden, als ob er schon die Mitteilung vom 22« November 1955 auf Befragen der Firma gemacht hätte (vgl. Ben durch das Interesse der Firma sachlich gebotenen Rahmen hat der Beklagte nach Art und Inhalt nicht wie sich aus ihrer BUckfrage und der Zeugenaussage ih res Inhabers ergibt, ein besonderes Interesse, das bei der Ab wägung gegen das Interesse der Klägerinnen an einer Verheimli chung ihres ungetreuen Verhaltens schon deshalb den Vorzug ver dient, weil die Firma für die Zukunft Wert darauf legen mußte, mit redlichen Vertragspartnern zusammenzuarbeiten Erweisen sich hiernach die in den Briefen des Beklagten vom tf Dezember 1955 enthaltenen Behauptungen schon aus dem befugtermaßen wahrgenommenen Interesse der Firma als nach § 193 StGB gerechtfertigt, so kann es auf sich beruhen, ob sie ausserdem auch ~wie das Berufungsgericht annimmt - wegen der vom Beklagten in erster Linie verfolgten ei genen Zwecke rechtlich nicht mißbilligt werden können. daß die Schreiben des Beklagten vom 22« November und 12» Dezember "955 auch insoweit der Wahrheit entsprachen, als er behauptete die Klägerinnen hätten die Provision verlangt, und seien mit ihrer Abwälzung auf die Firma sen Denn ein Verhalten das nach der Rechtsordnung als berechtigt anzuerkennen ist, Kann nicht als sittenwidrig zu dem Schadenersatz verpflichten« Daß aber das Interesse der Firma S4BMHHI an der Kenntnis der in den Schreiben vom 22» No- vember und 12» Dezember 1955 behaupteten Tatsachen deren Mitteilung durch den Beklagten nach §§ 14 Abs. 2 UWG, 824 Abs. 2 BGB und 193 StGB rechtfertigte, wurde bereits ausgeführt. Die Revision der Klägerinnen erweist sich nach alledem im rechtlichen Ergebnis als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zuriickzuweisen*

Zitierte Normen: § 14 UWG § 824 BGB § 14 UWG § 193 StGB § 184 BGB § 193 StGB § 823 BGB § 14 UWG
KlägerinnenInteresseFirmaBGB®WahrnehmungSchreibenProvision

Volltext der Entscheidung

2349 061
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VI ZR 98/58
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Verkündet am 15® Mai 1959 ___ Justizobersekretär
a^.3 Urkundsbeamter der Ge
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 In dem Rechtsstreit
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der Anna
 der Anneliese H beide wohnhaft in
 Inhaberinnen eines Werbebüros
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 Klägerinnen« B’e rufungskläger innen und Revisionsklägerinnen; - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
Willy
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Inhaber einer Druckerei in
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Beklagten; Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenf Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
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nat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7® April 1959 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Dr® Kleinewefers Hanebeck und Dr® Haüß

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Recht erkannt %

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Die Revision der Klägerinnen gegen das an Stelle der
 Verkündung am 23® Januar *:958 zugestellte Urteil des 7® Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen®
A-
• %
Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen auf erlegt

#
Von Rechts wegen
 Tatbestand«
Die Klägerinnen, die gemeinschaftlich das "Werbebüro
 betreiben, befassen sich mit der Werbeberatung und Vermittlung von Druckaufträgen privater und öffent
 licher Unternehmen» Auf Grund eines im Dezember 1953

it
 dem Versandhaus
 in
geschlossenen Ver
 träges oblag ihnen die Bearbeitung der Werbeangelegenheiten dieses Hauses, wofür ihnen eine monatliche Pauschalvergütung von 600 DM sowie eine Beteiligung von 2 1/2 pro Mille vom cuchungsmäßigen Gesamtumsatz zustehen sollte« In Ausführung dieses Vertrages erteilten die Klägerinnen im Laufe des
 Jahres 1955 dem Beklagten "im Namen und für Hechnung
 der
Firma
 Bestellkarten
9
mehrmals Auftrag zu dem Druck von Preislisten, Werbebriefen usw« Die Verbindung zwischen den
 Parteien wurde durch den Maschinenmeister Bi
9
den Bruder
 der Klägerin
 hergestellt
9
der für seine Vermittlungs
 tätigkeit vom Beklagten eine
 ige Provision verlangte
 und auch zugesichert erhielt« Da einige Lieferungen des Be klagten Anlaß zu Beanstandungen gaben, erteilte die Firma
 nach Bücksprache mit den Klägerinnen den Auf trag zu dem Druck ihrer Weihnachtspreisliste einem Unternehmen in
 Am 22» November 1955 schrieb der Beklagte an die Firma
 einen Brief, in dem er u»a» folgendes mitteilte z
"Vielleicht haben Sie sich schon gewundert, daß wir in der letzten Zeit keine Aufträge mehr für Sie zu drucken bekamen« Der Grund ist folgender: Wir lehnen es grund
 sätzlich ab, unter solchen Voraussetzungen zu drucken
 ist
daß bei Frau
 Wir wissen nicht, ob es Ihnen bekannt xe«,
nur Aufträge vergeben werden, die
 eine
und Herrn
# Verprovisionierung von vornherein gewährleistet« Sie können selbst an Hand der vergebenen Druck«9
aufträge errechnen?
kam auch Herr Bi
 genug
was man dabei verdient« Noch nicht
 amit,
eine Provision von 5#
angetanzt und verlangte
o O o O O
wenn mit
 Wir könnten für Ihr Haus nur mehr arbeiten?
direkt verhandelt werden kann«
Ihnen Herr
 andernfalls sehen wir die Geschäftsverbindung als er loschen ano(t
Auf Bückfrage bestätigte der Beklagte der Firma
 unter dem 12« Dezember 1955? daß "die an die Familie HfB| und Bifli ausbezahlte Provision in Höhe von DM 1621141 in die Aufträge der Firma SHHM auf Wunsch der Obengenannten eingerechnet werden mußten11 •
Auf Grund dieser Schreiben kündigte die Firma S
mit Brief vom 13« Dezember 1955 das Vertragsver hältnis mit den Klägerinnen fristlos? weil diese und Herr
 von den vergebenen Druckaufträgen Provision verlangt
 Bi
und erhalten hätten? die in den Preis des Druckauftrags it einkalkuliert worden seien? was sie als eine große Verletzung der Treuepflicht ansehe«
Durch die fristlose Kündigung-der Firma ist den Klägerinnen ein erheblicher Schaden entstanden für den sie den Beklagten verantwortlich machen«
9
Das' Landgericht wies die Klage ab» Die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos« Mit der Revision? deren Zu-
rückweisung der Beklagte beantragt? verfolgen sie den in
 der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von
%
13.200 DM Schadenersatz»
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Ent seheidungsgrUnde
0
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1
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 In dem Schreiben vom 22» November 1955« auf das die
 Klägerinnen ihre Schadenersatzansprüche vornehmlich gründen
0
teilt der Beklagte der Firma
9
in erster Reihe mit
9
daß die Klägerinnen von ihm 5# Provision auf die erteilten
 Aufträge erhalten haben» Die Wahrheit dieser Tatsache ist un streitig
 Bas Berufungsgericht legt ferner das Schreiben des Beklagten vom 22* November 1955 - wenn sich das auch aus dem Wortlaut nicht ohne weiteres ergebe - dahin aus, daß dieser zu dem Ausdruck gebracht hat und bringen wollte, die Klägerinnen hät-ten diese Provision von ihm verlangt» Bas Berufungsgericht erachtet (ohne daß insoweit ein Revisionsangriff vorgetragen wäre) weder für erwiesen, daß die Klägerinnen vom Beklagten die Provision verlangt haben,noch auch, daß der Beklagte diese Behauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt hat»
Bi9 Revision will die Schadenersatzansprüche der Klägerin nen weiterhin daraus herleitend daß der Beklagte in seinem
 Schreiben an SflHHHBvom 12« Bezember 1955 bewußt unwahr behaupte, die Klägerinnen seien damit einverstanden gewesen,
 daß die an sie gezahlte Provision ausserhalb der Gewinnspanne
0
des Beklagten auf SSHBBIB abgewälzt wurde» Bie Behauptung der bewußten Unwahrheit der in dem Schreiben vom 12» Bezember 1955 mitgeteilten Tatsache ist indessen neu und darf daher
 auch im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden»
* %
%
Grundlage der rechtlichen Überpfüfung sind daher - dem Vorbringen der Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen entsprechend - lediglich objektiv die in dem Schreiben vom 22»Novem~
4
4
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ber 1955 aufgestellten zwei Tatsachenbehauptungen des Beklag

ten
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die Klägerinnen hätten die Provision erhalten und ie Zahlung dieser Provision verlangt, sowie die in dem Schreiben vom 12» Dezember 1955 aufgestellte weitere Behaup tung, die Abwälzung dieser Provision auf die Firma
 sei im Einverständnis der Klägerinnen erfolgt» Von die sen Behauptungen ist die erste unstreitig wahr und sind die beiden anderen weder als wahr« noch auch als unwahr zu er
 hät
weisen
0
2» Die Vorschrift des } H UWG rechtfertigt die auf diese Behauptungen des Beklagten gestützten Schadenersatzansprüche der Klägerinnen (auch von der Erwiesenheit der Provisions-
s
Zahlung abgesehen) nicht»
Pür eine Anschwärzung im Sinne dieser Bestimmung haf tet nämlich nur, wer wzu Zwecken des Wettbewerbs11 handelt» Zwar
 hatte der Beklagte, als er den Brief vom 22» November 1955 an die Firma
 schrieb, die Förderung seines eigenen
 Druckereibetriebes im Auge» Es genügt indessen nach der Hecht sprechung nicht, daß der Verletzte durch die Behauptung ge
 schäftsschädigender Tatsachen benachteiligt wird und dadurch dem Schädiger ein wirtschaftlicher Vorteil zufallen soll
 Um
die Handlung des Beklagten als auf Zwecke des Wettbewerbs ge
 richtet anzusehen, wäre vielmehr weiterhin erforderlich, daß die.Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, indem sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges derart gegenüberträten,
\
daß der beiderseitige Absatz voneinander abhängig wäre (RGZ 1l8f
133,.136
BGH
9
Urteil vom 26» Januar 1951 - I ZR 19/5o
NJY7 1951, 352 Nr
1
Hl Nr
1 zu
H UWG
9
Re imer
9
Wett
 bewerbe
und Warenzeichenrecht, 3» Aufl
• 9
Kap
97 Anm
2
9
Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht
9
Anm
 zu
H UWG
»
Helle
9
Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen
 Rufes im Privatrecht
9
S
535~*kritisch* Alexander/Katz,
%
6
NJW 1954, 129 ff)„ An diesen Voraussetzungen fehlt es hier Der Beklagte ist Drucker, die Klägerinnen schließen namens
 ihres Kunden Lieferungsverträge über Druckerzeugnisse ab, ver treten also den Abnehmer« Es besteht daher auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Wechselbeziehung zwischen dem den Klägerinnen infolge der Briefe des Beklagten vom 22
Ko
 vember und 12« Dezember 1955 entgangenen Vorteil und der vom Beklagten mittels dieser Briefe erstrebten Begünstigung; denn
 die Parteien streiten nicht um die der Firma deren Wissen überbürdete Provision von 5#* sondern um-den
 ohne
Gegenwert der zwischen den Klägerinnen und der Firma
 vereinbarten Vergütung, die unabhängig davon war, ob die
9
Druckaufträge vQm Beklagten oder von einem anderen Druckerei betrieb ausgeführt wurden«
b) Als selbständiger, eine Anwendbarkeit des § 14 UWG aus schließender Grund tritt hinzu, daß die an die Firma
 gerichteten Briefe des Beklagten vertraulich waren
9
und die Firma
 an den in ihnen enthaltenen Mittei
 lungen ein berechtigtes Interesse hatte
14 Abs« 2 UWG)
Allerdings hatte der Beklagte der Firma SVHHHV eine vertrauliche Behandlung seiner Mitteilungen nicht ausdrück-lieh zur Pflicht gemacht« Die Vertraulichkeit kann sich indessen auch aus den Umständen von selbst ergeben (RG MuW 1927/28,
 177; Reimer aaO Anm« 25* Godin/Hoth aaO Anm« 17 zu § 14 UWG* Helle aaO S« 55 f)® Das war hier der Fall® Denn die Briefe vom 22« November und 12. Dezember 1955 waren ausschließlich für die Firma SHMBBV bestimmt und hatten nur für sie Interesse, so daß eine wettbewerbsschädigende Verbreitung der in ihnen enthaltenen Mitteilungen ernstlich nicht in Betracht zu ziehen war« Die Vertraulichkeit aber ist einer
#
*
0
0
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solchen*ausschließlich für eine einzige Firma bestimmten Mitteilung nur dann abzusprechen* wenn sie wenigstens geeignet
 ist, in weiteren Kreisen bekannt zu werden (RG.JW 1937* 2844 f)
Daß die Firma SWKEEtttik den Klägerinnen gegenüber von den Mit teilungen Gebrauch machen sollte, ist für die Vertraulichkeit ohne Belang* weil diesen der Sachverhalt ohnehin bekannt war.
0
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Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß die Firma S
ein objektiv berechtigtes Interesse daran hatte
f
zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte darüber unterrichtet zu werden ob die von ihr beauftragten und vergüteten Klägerinnen hinter ihrem Rücken und zu ihrem Nachteil auch vom Beklagten eine Provision verlangt und erhalten hatten
»
Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anschwär** zung sind hiernach gemäß § 14 Abs« 2 Satz 2 UWG nicht gegeben* weil dem Beklagten die tatsächliche Unrichtigkeit einer seiner durch die Schreiben vom 22. November und 12« Dezember 1953 mitgeteilten Behauptungen und damit auch die Kenntnis oder das Kennenmüssen solcher Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist» Denn die Beweislast trifft insoweit die Klägerinnen (Reimer aaO
 Anm. 27, Godin/Hoth aaO Anm. 15 zu § 14 UWG)»
3« Aus eben diesem Grunde hat das Berufungsgericht auch Schadenersatzansprüche der Klägerinnen wegen Kreditgefährdung
(§ 824 BGB) ohne Rechtsirrtum verneint» Denn wenn auch § 824 BGB (im Gegensatz zu § 14 UWG) kein Handeln ”zu Zwecken des Wettbewerbs” voraussetzt* so obliegt doch auch hier den Klägerinnen der - nicht geführte - Beweis für die Unwahrheit;.
der Mitteilung und das Verschulden des Beklagten (RGZ 115,
 74, 79)» Auch hier wird die (möglicherweise in ihrem vollen
 Umfang wahre) Mitteilung des Beklagten durch das berechtigte
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Interesse der Firma
 gerechtfertigt
824 Abs, 2 BGB)
Insoweit hat die Revision Angriffe denn auch nicht vorgetragen
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4
Neben den Tatbeständen der Anschwärzung
14 UWG) und
 der Kreditgefährdung
824 BGB) steht als möglicher Haftungs
 grund selbständig der Tatbestand der Üblen Nachrede (§§ 823
Abs
 den
 2 BGB» 186 StGB)« Baß die Behauptungen des Beklagten außer Erwerbsaussichten der Klägerinnen auch ihre persönliche Ehren
 haftigkeit berührte» ist rechtlich'nicht zweifelhaft« Ben unter
 diesem rechtlichen Gesichtspunkt ihm obliegenden Beweis dafür daß die Klägerinnen die FrovisionsZahlung von ihm verlangt-ha ben und mit der Abwälzung auf die Firma SflHHHHHP e invers tan
 den waren» hat der Beklagte nicht führen können; gerade das
 vom Beklagten behauptete Provisionsverlangen der Klägerinnen war aber nach der auf die Aussage des Beugen
 ge
stützten Überzeugung des Berufungsgerichts jedenfalls mit ursächlich für ihren Schaden«
Bas Berufungsgericht nimmt jedoch an» dem Beklagten stehe § 193 StGB zur Seite, weil er mit der Unterrichtung der Firma SHHHB ein berechtigtes Interesse verfolgt habe, indem er in erster Linie das Wiederaufleben seiner Geschäftsverbindung mit der Firma SflHHHHMI und den künftigen Wegfall ungerechtfertigter ProvisionsZahlungen habe erreichen wollen.
a)'Soweit die Revision sich hier gegen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils wendet, indem sie vom Vorherrschen anderer Motive des Beklagten ausgehen möchte, bewegt sie sich unzulässigerweise auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatrichterlicher Würdigung, Aus diesem Grunde treffen auch ihre
 Ausführungen über leichtfertige, grobe, ohne vorhergegangene
 sorgfältige Erkundigung ausgesprochene und öffentliche Beleidi
 gungen nicht auf den verfahrensrechtlich einwandfrei festge
*
stellten Sachverhalt zu. Baß das Berufungsgericht insbesondere
 der Zeugenaussage des unvereidigt gelassenen Ehemanns der Zweit
 klägerin
keinen Glauben schenkt, ergibt sich aus seinen Ent
s che id ungsgr finden deutlich
b) Rechtlich zutreffend geht die Revision indessen davon aus
 daß es sich bei dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berech
 tigter Interessen um einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechts
 gedankens der Güter- und Pflichtenabwägung handelt, nach dem das Interesse an der Aufdeckung der behaupteten Tatsachen mit dem Interesse in Beziehung zu setzen ist, das der Beleidigte
 am Schutze seiner Ehre hat (RGSt 62
9
83
9
92 f
9
63
9
202
9
204
66
9
BGHZ
9
270
9
281; 8
9
142
9
145)« Babei sind ehrenkränken
 de Äusserungen nur insoweit durch die Wahrnehmung berechtigter
 Interessen gedeckt, als sie objektiv nach Inhalt, Form und Be
9
gleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Errei
 chung des rechtlich gebilligten Zwecks darstellen (RGSt 42
9
441
9
443; BGHZ
9
270
9
281)
Ber Rechtfertigungsgrund setzt nach § 193 StGB voraus,
 daß die beleidigende Äußerung ttzürw, Wahrnehmung berechtigter
 Interessen
9
doh
 in der Absicht ihrer Wahrnehmung erfolgt
(RGSt 59
?
414
9
417
9
61
9
401
BGH Urteil vom 31.März ‘1953
1 StR 584/52 - MBR 1953
9
401)
Ber Beklagte wollte nach der
 Überzeugung des Berufungsgerichts durch seine Schreiben vom
22
November und 12. Bezember 1955 in erster Linie klare Ver
 hältnisse zwischen sich und der Firma
 schaffen und
 dann mit dieser Firma unter Fortfall der ProvisionsZahlungen an die Klägerinnen wieder in Geschäftsverbindung kommen. Ber Zweck seiner Schreiben war nach dem angefochtenen Urteil aber
 auch, die Firma
 darüber zu unterrichten, daß die
%
*
Klägerinnen in Verletzung ihrer vertraglichen Treupflichten ge genüber dieser Firma die Provision entgegengenommen hatten» Schließ
 lieh geht das Berufungsgericht noch davon aus, daß der Beklag
 te mit seinem Vorgehen auch eine Schädigung der Klägerinnen
 bezweckt haben mag» Baß eine solche Befriedigung der Rachsucht kein berechtigtes Interesse darstellen kann, liegt auf der Hand,
 ist aber unerheblich, wenn der Beklagte noch andere, berechtig
#
te Interessen im Auge hatte, die nicht ganz hinter dem verwerf
 liehen Zweck der Rache zurücktraten (RGSt 59
9
414
9
416; 61
9
401;
RG JW 1931, 2497 Nr
23
HRR 1941, 1026)
Es wurde bereits zu §§ 14 Abs» 2 UWG und 824 Abs» 2 BGB
darauf hingewiesen, daß die Firma
 ein berechtigtes
 Interesse an den Mitteilungen des Beklagten hatte» Bie Wahr
 ehmung d
Interesses vermag den Beleidiger nach
193 StGB
allerdings nur dann zu rechtfertigen, wenn er zu solcher Wahrnehmung befugt war» Bie Rechtsprechung des Reichsgerichts hat grundsätzlich nur die Wahrnehmung eigener Interessen des Mittei
 lenden als berechtigt anerkannt, und eine Wahrnehmung fremder Interessen im allgemeinen nur dann zugelassen, wenn sie ihn infolge eines besonderen Verhältnisses nahe angingen (RGSt 30,
 41 f; 59, 414, 416; 63, 229, 251)o Bie heute als herrschend zu bezeichnende Lehre bezieht dagegen auch die Wahrnehmung fremder Interessen grundsätzlich in den Schutz des § 193 StGB mit ein
(Frank 18»Aufl» Anm» III 2 b, 01shausen 12»Aufl» Anm» 6 d (cc), £K 8» Auflo Anm» III 2, Schönke/Schröder 9»Aufl« Anm» III 3 b
zu § 193 StGB; Mezger Strafrecht II § 37 II 2, - Welzel Strafrecht 6« Auflo S» 262)» Ihr entspricht es, - jedenfalls für den
 hier zu beurteilenden Fall der Tatsachenbehauptung daß das fremde Interesse an der Mitteilung in den neueren Vorschriften der §§ 14 Abs« 2 UWG, 824 Abs» 2 BGB bereits ausdrücklich ge-
%
setzliche Anerkennung gefunden hat« Inwieweit ihr zu folgen wä-re, braucht indessen hier nicht abschließend beurteilt zu wer-den« Denn bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den' Auskunfterteilenden dann nach § 193 StGB fUr gerechtfertigt erachtet, wenn er - auch ohne dazu verpflichtet zu sein - dem fUr berechtigt erkannten Interesse eines Britten entsprechen wollte, um diesem die Wahrnehmung seiner Belange zu ermöglichen (RGSt 38
 131 ff; 59, 172, 174).
Ber Beklagte und die Birma
 waren einander kei
 ne Fremden. Sie hatten, da die Lieferungsverträge von den Kläge
 rinnen im Barnen der Firma
 geschlossen wurden, in
 unmittelbaren Vertragsbeziehungen .zueinander gestan

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und der Beklagte eröffnete mit seinem Schreiben vom
*
22.November 1955 erneute Vertragsvorverhandlungen, die ihm auch
 dann Sorgfaltspflichten gegenüber der Firma
 auf er
 legten, wenn er sie vordem vernachlässigt haben sollte« Es kommt
 hinzu, daß die Firma
 seine Mitteilungen vom 22»No vember 1955 mit der Bitte um weitere Auskunft über die Provi
 sionsZahlungen an die Klägerinnen beantwortete und damit die
%
zunächst ungefragt erteilte Aufklärung als ihr wertvoll und er wünscht genehmigte•Bie Befugnis der Beklagten zur Erteilung
 der Auskunft kann daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtferti gung nicht anders beurteilt werden, als ob er schon die Mitteilung vom 22« November 1955 auf Befragen der Firma
 gemacht hätte (vgl. § 184 Abs. 1 BGB; Helle aaO S. 144 f)*
An solcher Befugnis aber könnte auch im Lichte der älteren Rechtsprechung kein begründeter Zweifel bestehen.
Ben durch das Interesse der Firma
 sachlich
gebotenen Rahmen hat der Beklagte nach Art und Inhalt nicht
• 12 -
überschritteno Er hat sich in schonendster, nämlich nach den Umständen vertraulicher Form ausschließlich an die einzige, legitimierte Interessentin seiner Angaben gewandt. Seine auf eige ner Wahrnehmung beruhenden Mitteilungen waren zudem in ihrem Grundtatbestande, nämlich hinsichtlich der Zahlung und Entgegen
 nähme der Provision, unstreitig richtig und nur hinsichtlich der beiden zusätzlichen Punkte nach der Katur der Sache weder als wahr, noch als unwahr zu erweisen.
Aber gerade auch an diesen Umständen nahm die Firma $
wie sich aus ihrer BUckfrage und der Zeugenaussage ih
 res Inhabers ergibt, ein besonderes Interesse, das bei der Ab wägung gegen das Interesse der Klägerinnen an einer Verheimli chung ihres ungetreuen Verhaltens schon deshalb den Vorzug ver
 dient, weil die Firma
 für die Zukunft Wert darauf
 legen mußte, mit redlichen Vertragspartnern zusammenzuarbeiten
 Erweisen sich hiernach die in den Briefen des Beklagten vom
 tf
22«November und 12. Dezember 1955 enthaltenen Behauptungen schon aus dem befugtermaßen wahrgenommenen Interesse der Firma
 als nach § 193 StGB gerechtfertigt, so kann es auf sich beruhen, ob sie ausserdem auch ~wie das Berufungsgericht annimmt - wegen der vom Beklagten in erster Linie verfolgten ei genen Zwecke rechtlich nicht mißbilligt werden können.
5. Der somit durchgreifende Hechtfertigungsgrund der Wahrnehmung * berechtigter Interessen macht auch eine Prüfung entbehrlich, ob die Schreiben des Beklagten (wie die Bevision meint) einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerinnen darstellen. Denn ein gerechtfertigter Eingriff wäre nicht wi-derrechtlich und kann daher nicht nach § 823 Abs. 1 BGB zu dem-Schadenersatz verpflichten (BGHZ 3, 270, 279 ff; 8, H2, 144 f).
*
So Aus demselben Grunde lassen sich die mit der Klage erho benen Schadenersatzansprüche schließlich auch nicht aus der Vor
 schrift des
826 BGB herleiten»
Zwar ist den'Feststellungen der (zu dem mindesten bedingte) Schädigungsvorsatz des Beklagten zu entnehmen. Da indessen die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Sittenver Stoßes die Klägerinnen trifft, ist hier davon auszugehen.; daß die Schreiben des Beklagten vom 22« November und 12» Dezember "955 auch insoweit der Wahrheit entsprachen, als er behauptete die Klägerinnen hätten die Provision verlangt, und seien mit ihrer Abwälzung auf die Firma
 sen
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einverstanden gewe
 Allerdings können gegebenenfalls auch wahre Auskünfte nach § 826 BGB ersatzpflichtig machen, wenn sich ihre Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt (vgl» BGH Urteil vom 20» März 1954 - VI ZB 6/53 = IM Nr» 3 zu BGB § 826 (Gb); Urteil
 vom 31 o März 1954 - VI ZR 138/52 = IM Nr. 2 zu BGB § 826 (Gc)).
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Entscheidend dafür ist zunächst, ob die Aufstellung der wahren Behauptung gemäß dem auch hier zur Geltung zu bringenden
 Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung nach Inhalt, Form
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und Begleitumständen durch erlaubte Zwecke objektiv gerechtfertigt wird. Denn ein Verhalten das nach der Rechtsordnung als berechtigt anzuerkennen ist, Kann nicht als sittenwidrig zu dem Schadenersatz verpflichten« Daß aber das Interesse der Firma S4BMHHI an der Kenntnis der in den Schreiben vom 22» No-
m
vember und 12» Dezember 1955 behaupteten Tatsachen deren Mitteilung durch den Beklagten nach §§ 14 Abs. 2 UWG, 824 Abs. 2 BGB und 193 StGB rechtfertigte, wurde bereits ausgeführt. ~
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X/
Die Revision der Klägerinnen erweist sich nach alledem im rechtlichen Ergebnis als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zuriickzuweisen*
Dro Kleinewefers	Engels
 Hanebeck
Dr .Karl E. Meyer
 Dr-o-Hauß
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