Das beklagte Land zahlt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 624, 625 RVO) der Witwe und den Kindern des Verstorbenen Renten. März 1954 zahlt auch die Klägerin als Trägerin der Invalidenversicherung (jetzt Rentenversicherung) den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten, nachdem am 25* Februar 1954 ein Antrag auf Feststellung dieser Renten gestellt war* Bis Voraussetzungen zur Zahlung dieser Renten hatten - abgesehen vom Antrag - schon beim Tode das ScHIM Vorgelegen. Die Klägerin meint, die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Erstattung dieses .Betragessei, wenn man eine Gesamt gläubiger-echaft ablebne und eine Aufteilung der. Venn dem beklagten Land zu viel gezahlt worden sei, so stehe allenfalls den Schädigern öder deren Versicherung, nicht aber der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zu, Baß die Klägerin keinen Ersatz für ihre Versicherungsleistungen verlangen könne, liege nur daran, daß ihre Forderung gegep die Schädiger verjährt sei. Die Parteien streiten nicht um den in den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung geregelten Ausgleich von Lasten zwischen mehreren öffentlichen „ Versicherungsträgern (§§ 13H, 15o1 ff RVO), sondern darum, wer in einem bestimmten Umfang Gläubiger einer Schadensersatzforderung ist, die unbeschadet des Foxv derungsübergangs aus § 1542 RVO eine bürgerlich-recht- . Bei der Entscheidung dieses Streits ist die Frage der Gläubigerstellung im Aussenverhältnia zu dem Schadensschuldner mit der Frage des Innenausgleichs rechtlich so eng verzahnt, daß es schon deshalb nicht angängig ist, den Streit um den Innenausgleich als Öffentlich-rechtlichen Streit auch BGHZ 9» 69 Über die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für den Ausgleich zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben durch Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten verursachten Schaden einzustehen haben)- Der geltend gemachte Anspruch ist aber auch seiner Hatur nach ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, da er aus einem dem bürgerlichen Recht zugehörenden Rechtsverhältnis hergeleitet wird, nämiich aus einer behaupteten Beteiligung an einer bürgerlich-rechtlichen Forderung« Entsprechend. muß entscheidend auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zorückgegriffen werden, um die Rechtsfolgen beurteilen zu können, die' sich ergeben, wenn der eine der konkurrierenden Gläubiger mehr bekommen hat, als ihm nach dem Beteiligungsverhältnis gebührt» Daher sind die Voraussetzungen des § 51 SGG für die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gegeben (vgl. Die Schadensersatzforderungen der Hinterbliebenen a'uf Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts aus §§ 844 Abs. 2, 843 BGB waren schon im Zeitpunkt des fodes ihres Ernährers insoweit auf die Versicherungsträger Ubergegangen, als diese auf Grund der ReichBversicher-ungsordnung zur Zahlung von Renten verpflichtet waren, * Aus dem Umstand, daß die Leistungen der Unfallversicherung von Amts «egen und die Leistungen der Invalidenversicherung erst auf Antrag festgesetzt wurden (§ 1545 RVO), kann nicht entnommen «erden, daß für den Forderungsübergang auf die Klägerin ein späterer Zeitpunkt, etwa der der Antragstellung oder der Benten-festsetzung, maßgebend ist. Sinnvollerweise kann das Konkurrenzproblem nur durch eine angeme8sene Verteilung des zur Verfügung stehenden Zugriffsobjekts gelöst werden, wobei sich Sals sachgerechter Haöstab der Verkeilung von selbst das Größenverhältnis anbietet, das zwischen den Versichernngsleistungen dar beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum, besteht. Babel ist vorausgesetzt, daß es sich um gleichartige Versicherungaieistüngen.handelt, die sachlich und zeitlich dem Schaden kongruent sind, auf'dessen Erstattung der gemäß § 1542 RVO Ubergegangene Anspruch besteht, und daß . Forderungen, führt oder ob - soweit sich die Rückgriffsansprüche Uberschneiden - eine Gteeamtgläubiger-/ schaft der beiden Versicherungsträger besteht, Himmt man das Letztere an, so ist jeder der Veraicherunga-träger zu dem Einzug der Forderung in Höhe seiner Rentenverpflichtung berechtigt, aber im Innenverhältnis sum Ausgleich entsprechend dem Größenverhältnis derRen-tenbeäUBtujigens verpflichtet. An. 4 vor $ 42o BGB; ferner OLG Stuttgart, HJW 1955, 3o5 für den Fall einer Konkurrenz «wischen dem Träger der Beamtenversorgung und dem öffentlichen Versicherungsträger, wobei allerdings auf das sich hier stellende Problem der Gleichrangigkeit (BGHZ 22, 136) nicht -eingegangen ist. Andererseits weist § 1542 RVO dem Versicherungsträger die Schadensersatzforderung des Versicherten' in Höhe der dem Schaden kongruenten versicherungsrechtlichen Leistungspflicht voll zu, ohne eine Einschränkung des ForderungsUbergangs für den Fall der Konkurrenz anderer Versicherungsträger anzuordnen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Aufteilung der Schadensersatzforderung unter mehrere gesetzliche Zessionäre für den Schadensschuldner eine nicht unerhebliche .Erschwerung seiner Rechtsstellung bedeutet und daß daher die Lösung den Vorzug verdient, die dem Schadenaschuldner Schwierigkeiten erspart. Gerade der vorliegende Fall zeigt, welche Mißhelligkeiten sich für die Abwicklung von Haftpflicht-Schäden und insbesondere für ihre vergleichsweise Regelung ergeben, wenn das zeitlich sich fortlaufend ändernde Größenverhältnis der Renten zweier Versicherungsträger, das wiederum bei der Witwe und den'Kindern ganz verschieden * ist, im einzelnen ermittelt werden muß, um die Saehlegimi-tation des Versicherungsträgers featzusteilen, der eine Rückgriffsforderung aus § 1542 RVO geltend macht. Da eine Ermittlung - wenn-auch mit einem beträchtlichen Aufwand von Rechenwerk - immerhin möglich ist, sind auch nicht ohne weiteres für den Schadenaschuldner die Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben, ganz abgesehen davon, daß diese ihm die wünschenswerte vergleichsweise Bereinigung oft versperrt. Schon deshalb, weil der Konkurrenzstreit unter den beteiligten Versieherungsträgem nicht auf dem Rücken des Schuldners ausgetragen werden darf, erscheint die Gesamtgläubigerechaft der konkurrierenden Versicherungsträger als die der Eigenart der Rechtslage angemessene und richtige Lösung. Auch das Reichsgericht ist aus der Eigenart eines besonderen Rechtsverhältnisses zur Annahme einer Gesamtgläubigerechaft konkurrierender Gläubiger gekommen, wie die von der Klägerin mit Recht herangezogene Entscheidung RGZ 117, 1,5 zeigt. In diesem Urteil sind auch ohne besondere gesetzliche Regelung die Grundsätze der Gesamtgläubigerechaft in einem Falle angewandt, in dem mehreren Bürgen, die sich für eine-Gesellschaftsschuld verbürgt hatten, Ausgleicheforderungen gegen ihre Mitbärgen zustanden, dementsprechend ist dem in Höhe seines Haftungsanteile in Anspruch genommenen Bürgen der Einwand versagt worden, es seien noch andere Ausgleichs-berechtigte vorhanden, die gegen ihn Forderungen stellen könnten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dar zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 17^ April 1958 - II'ZR 198/56 = VersR 1958, 365 = HJtf 1958, 947 - mit Recht darauf hingeWiesen, daß bei Kohknrrenzproblemen im Rahmen des $ 1542 RVO tunlichst eine Lösung zu suchen ist, die den Haftpflichtstreit mit dem Schuldner von komplizierten versicherungsrechtlichen Berechnungen freistellt und eine baldige Klarstellung der Bei einer der öffentlichen Zwecksetzung der Sozialversicherung entsprechenden Arbeitsweise der Tersicherungsträger wird man erwarten dürfen, daß.diese sich bei ihren Maßnahmen nicht über« die ihnen aus ihrer ' Spezialerfahrung bekannten berechtigten.Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzen. Insbesondere steht der Verleihung des Sinzugsrechts an einen öffentlichen Versicherungeträger nicht das bei einem privaten Gläubiger durchweg bestehende Bedenken entgegen, daß er mißbräuchlich'; Uber die debiMitglliubiger gebührenden Beträge verfügt und zur Erstattung ausserstande ist. Durch dis 'Lösung der GesautgläubigerSchaft wird auch das im Interesse der Sozialversicherung wünschenswerte Ergebnis erreicht, daß der Schuldner schon bald auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, während nach der gegenteiligen Auffassung Verzögerungen unvermeidbar sind, wenn nur bei einem Versicherungsverhältnis die endgültige Pestsetzung der Versicherungsleistungen noch aussteht. 3. Dem von der Klägerin erstrebten Ausgleich steht es nicht entgegen, daß ihre eigene Rückgriffsforderung gegen die Schädiger verjährt ist. Mit ihrer Klage verlangt sie lediglich den ih der Abfindungssumme von 19.000 DM ent ha 1-tenen'Betrag erstattet, der Über die Beteiligungsquote’ des beklagten Landes an der zur Verfügung stehenden •Schadensersatzforderung hinausgeht. Auch wenn die eigene Rückgriffsforderung der Klägerin gegen die Schädiger nicht verjährt wäre, könnte die Klägerin den geforderten Betrag vom beklagten Land erstattet verlangen. Es ist also nicht richtig, das die Klägerin mit der Klage auf einem Umweg den Rechtsnachteil auszugleichen versucht, der eich aus der Verjährung ihrer Rückgriffsfordcrung ergibt, Eine Verjährung der Auzgleicheforäerung der Klägerin gegen dae beklagte Land ist nicht eingetreten, sie wird auch nicht geltend gemacht. 4. Da eich die Ausgleichspfliebt' des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Gesamtgläubigerschaft ergibt, bedarf es keiner Prüfung, ob nicht der geltend gemachte Anspruch auch dann begründet ist, wenn man Von der ‘hier abgelehnten Rechteansicht ausgeht, die Rückgriffsforderungen der beiden konkurrierenden Versicherungsträger seien bereits im Aussenverhältnis gemäß der Verteilungsquote auf geteilt gewesen (§816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB; vgl. 5. Wenn das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz Beanstandungen gegen die ziffernmäSige Berechnung der Auagleichsforderung vorträgt, so kann es damit nicht gehört werden, nachdem im Berufungsrechtszug auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts von den Parteien übereinstimmend erklärt worden 1st, es gehe ihnen nur um die Entscheidung über den Grund des Anspruchs; werde die Ausgleichspflicht des beklagten Landes anerkannt, so sei.'ausser Streit, daß der Ausgleichsbetrag richtig errechnet worden sei. Baß eine solch wesentliche Änderung durch das im Laufe de8 Revisionsverfahrens ergangene Gesetz zur vorläufigen Neuregelung-von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom- 27; Juli 1957 (BGBl I, 1o71) eingetreten ist, hat die Revision nicht dargetan. Bach dem Vortrag der Klägerin, dem das beklagte Land nicht ent-gegengetreten ist, würde sich*eine Kürzung der Klageforderung, von etwa zehn Prozent ergeben,, wenn eine Beuauf-teilung unter Berücksichtigung des Wertyerhältnisses vor genommen werden müßte, wie es unter Berücksichtigung der geänderten Rentenheiastangen jetzt anzunehmen ist.
..Etit aid Aptlichd SaflBBlvittgl ' ' ' ! ’ . • ’ , » * . > N Gesetzt HV0 § 1542} BGB $ 426 - *' - ' *t - . Rechtesatz: löst ein Unfall für den Versicherungsträger • 4er flnfallversicherung u n d für den freger . 4er Rentenversicherung Berit enverpf lie ht ungen . ' aus. und reicht der gemäß .$ 1542 BVO Uber- ; > •: gegangene Anspruch auf Schadensersatz der ' . v] Whe nach nicht aus, um beiden Versicherung«!- " .. . trägern vollen Ersetz zu geben,, so sind „■ die VerSicherangsträger, soweit sie-Icon- > .kxirrieren., Gesamt gläubiger. ~3?iir.den Innen- '.\'l ausgleiöh ist das Größenverhältnis der •. beiderseitigen Bentenbelastungeh maßgebend. Aktenzeichen». VI :ß|jL $$$? Urt, des' BGH vom 27%Jtjni.. 1956 OltG Schleswig >*’ ' x \ . * I TI ZR 98/57 Verkündet am 27* Juni 1958 Erie gl» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes vertreten durch den . Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene in . Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen die landesversicherungsanstalt WiflHHPR) in -mmmmr* V) vertreten durch den JSrsten Direktor, Klägerin, Berufungeklägerin und Eevisionsbeklagte, - ProzeSbevollmäehtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.B. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. HauB für Recht erkannt: Bis Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen . Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Äovember 1956 wird zurückgewiesen. • % Die Kosten der Revision werden dem beklagten Land auferlegt. Von Rechts wegen t «♦* £ J s 0 • 6 ' * — 2 — Tatbestand* Am 28. Oktober 1947 wurde der Straßenwärter Adolf ScMMI bei einem Verkehraunfall getötet. Das beklagte Land zahlt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 624, 625 RVO) der Witwe und den Kindern des Verstorbenen Renten. Unter Berufung auf § 1542 RVO verlangte es vom Halter und vom Fahrer des am Unfall beteiligten « Kraftfahrzeugs Ersatz seiner Leistungen. Die* Verhandlungen endeten mit einem im Jahre 195o geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen die Haftpflichtversicherung der Anspruchsgegner zur Abgeltung aller Rückgriffsansprüche einen Betrag von; 19*000 LH zahlte. Bei der Berechnung der Vergleichssumme waren die zukünftigen Rentenleistungen des beklagten Landes kapitalisiert worden. Seit dem 1. März 1954 zahlt auch die Klägerin als Trägerin der Invalidenversicherung (jetzt Rentenversicherung) den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten, nachdem am 25* Februar 1954 ein Antrag auf Feststellung dieser Renten gestellt war* Bis Voraussetzungen zur Zahlung dieser Renten hatten - abgesehen vom Antrag - schon beim Tode das ScHIM Vorgelegen. Die Übergangefähigen SchedensSreatzanspräche der Hinterbliebenen auf Ersatz ihrer Uhterhaltseinbuße würden seit dem 1. 2ärz 1954 nicht auegereicht haben, um die Eück-griffsforderungen beider Parteien aus $ 1542 RVO voll zu decken. Me Klägerin ist der Ansicht, die beiden im Range gleichstehenden Sozialversicherungeträger seien dem Schadenaersatzsohuidner.gegenlibar Gesamtgläubiger. Demgemäß sei jeder Gläubiger zm Einzug der Rlickgrlffeforderung in Höhe seiner Rentenleistung berechtigt, aber im Innenverhältnis verpflichtet, einen Ausgleich gegenüber } - 3 ~ dem anderen Sozialversieherungsträger herbeizufUhren, der sich nach dem Größenverhältnis der beiden Rentenleistungen zu richten habe. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses und des im Vergleich zugrunde gelegten Kapitalisierungsfaktors habe das beklagte Land 2.163,81 DM mehr erhalten, als ihm gebühre. Die Klägerin meint, die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Erstattung dieses .Betragessei, wenn man eine Gesamt gläubiger-echaft ablebne und eine Aufteilung der. Rückgriffsfor- derungen unterden Versicherungsträgarn gemäß dem | w » » Größenverhältnis der Renten im Ausssnverhältnis aaynefame, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung . berechtigt. Bean dann habe das beklagte Land über eine ihm im Betrage von.2.163,61 Bä.•Mchti^ustehende^-F.orde^« der Klägerin zu deren Hachteil verfügt. r Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. .Es hat eingeräumt, daß die VergieichsBumms von 19*000 BM um 2.163,81 BK gekürzt werden «diese, wenn eine Aufteilung des übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs im Verhältnis der Sozialleistungen der. beiden Versicherungsträger zu erfolgen habe*. Hach Ansicht des beklagten Landes besteht aber keine Gesamtgläubigerackaft der beiden Versicherungsträger mit einer Verpflichtung zu dem Innenausgleioh. i , ■ Bas beklagte' Land weist darauf hin, daß-im 2eitpunkt des Vergleichsabschlusses noch keine Verpflichtung der Klägerin zur Rentenzahlung bestanden hatpe. Bemgemäß habe die Rückgriffs?order ting der Klägerin auch nicht berücksichtigt werden können. Venn dem beklagten Land zu viel gezahlt worden sei, so stehe allenfalls den Schädigern öder deren Versicherung, nicht aber der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zu, Baß die Klägerin keinen Ersatz für ihre Versicherungsleistungen verlangen könne, liege nur daran, daß ihre Forderung gegep die Schädiger verjährt sei. . . * • Das Laadgericht hat die Klage abgewiesen, das Öberlande'8gericht hat ihr stattgegeben. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet das beklagte Land um Wiederherstellung des landgericbtli- ’ chen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidangsgrlinde: * * t 1. Aus- zutreffenden Gründen hat das Oberlandesgsricht angenommen, daß die Zivilgeriohte für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zuständig sind (§15 GVG). Die Parteien streiten nicht um den in den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung geregelten Ausgleich von Lasten zwischen mehreren öffentlichen „ Versicherungsträgern (§§ 13H, 15o1 ff RVO), sondern darum, wer in einem bestimmten Umfang Gläubiger einer Schadensersatzforderung ist, die unbeschadet des Foxv derungsübergangs aus § 1542 RVO eine bürgerlich-recht- . liehe Forderung geblieben ist. Dabei sind die.Öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten der Versic her un'gs träger gegenüber den Versicherten unstreitig. Streitig ist nur, ob und nach welchen Grundsätzen eine Verteilung statt-' sufInden hat} wenn der vom Schadensersatzschuldner zu . leistende Betrag nicht aasreicht, um beide Versicher- * ' ungsträger voll zu befriedigen. Bei der Entscheidung dieses Streits ist die Frage der Gläubigerstellung im Aussenverhältnia zu dem Schadensschuldner mit der Frage des Innenausgleichs rechtlich so eng verzahnt, daß es schon deshalb nicht angängig ist, den Streit um den Innenausgleich als Öffentlich-rechtlichen Streit von dem unzweifelhaft bürgerlich-rechtlichen Streit um das Aussenverhältnis zu lösen und damit entgegen den Grundsätzen eines zweckmässig geordneten fiechts-schutzes die Entscheidung über ein nur einheitlich za begreifendes Rechtsverhältnis verschiedenen Gerichtsbarkeiten zuzuweisen (vgl. auch BGHZ 9» 69 Über die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für den Ausgleich zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben durch Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten verursachten Schaden einzustehen haben)- Der geltend gemachte Anspruch ist aber auch seiner Hatur nach ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, da er aus einem dem bürgerlichen Recht zugehörenden Rechtsverhältnis hergeleitet wird, nämiich aus einer behaupteten Beteiligung an einer bürgerlich-rechtlichen Forderung« Entsprechend. muß entscheidend auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zorückgegriffen werden, um die Rechtsfolgen beurteilen zu können, die' sich ergeben, wenn der eine der konkurrierenden Gläubiger mehr bekommen hat, als ihm nach dem Beteiligungsverhältnis gebührt» Daher sind die Voraussetzungen des § 51 SGG für die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gegeben (vgl. BSGE 5» 18o, 183$ Urteil des Bundessozialgerichts vom 2o. Dezember 1957 - 1958, 886). Von dieser Auffassung gehen auch beide.Parteien aus. II. 1. Die Schadensersatzforderungen der Hinterbliebenen a'uf Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts aus §§ 844 Abs. 2, 843 BGB waren schon im Zeitpunkt des fodes ihres Ernährers insoweit auf die Versicherungsträger Ubergegangen, als diese auf Grund der ReichBversicher-ungsordnung zur Zahlung von Renten verpflichtet waren, * * die der Sicherung des Unterhalts dienen sollten. Aus dem Umstand, daß die Leistungen der Unfallversicherung von Amts «egen und die Leistungen der Invalidenversicherung erst auf Antrag festgesetzt wurden (§ 1545 RVO), kann nicht entnommen «erden, daß für den Forderungsübergang auf die Klägerin ein späterer Zeitpunkt, etwa der der Antragstellung oder der Benten-festsetzung, maßgebend ist. Mit der Antragstellung durch die Rentenberechtigten ist nach der Erfahrung fast stets? su rechnen. So lange die Bentenberechtigten nicht auf ’ihre Hechte verzichten, muß davon ausgegangen «erden, daß auch der Träger det Invalidenversicherung die Rentenleistungen zu erbringen hat, für die im übrigen die in der Reichsversicherungeordnttng geregelten Voraussetzungen gegeben waren. Keinesfalls kann daher der Standpunkt gebilligt «erden, das beklagte Land habe Über künftige RUckgriffsforderungen der Klägerin deshalb endgültig verfügen dürfen, «eil im Zeitpunkt des Vergleichs der Antrag auf Festsetzung der Invalidenrente.noch nicht gestellt war (vgl. auch BGHZ 19, 177, 178; LM Kr. 5 zu § 1542 RVO* Wussow, Umfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T.Z. 1o73). •. 2. Unstreitig reichen ditoSehadensereatzforderungen der Hinterbliebenen gegen cUaSchädiger aus § 844 Abs. 2 Süß der Bähe nach nicht aus, um ab 1. März 1954 dis sachlich und zeitlich mit der Schadensrente kongruente Eentenlast. der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung zu decken. Las eich stellende Konkurrenzproblem kann sicher nicht'dadurch gelöst werden, daß dem Verei-cherungeträger der Vorrang zugesprochen wird, der die Rückgriffsforderung aus § 1542 RVO zuerst geltend macht (eo Gunkel ln Pas Kraftfahrzeugrecht von A bis Z, Sozialversicherung, EUckgriffsrecht aus § 1542 RVO, Sri. 3 El. 15»16)* Eins solche Lösung im Sinne des Grundsatzes "Wer zuerst .kommt’, mahlt zuerst" lägt sich aus keiner Rechtsvorschrift herleiten; sie würde überdies grob unbillig sein, da sie einen Umstand entscheidend sein läßt, der sich daraus zufällig ergeben kann. Im übrigen verbietet es schon die Verbundenheit der beteiligten Versieherungsträger zu einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe, sie auf ein Wettrennen zur Erreichung eines Vorsprungs gegenüber, dem anderen Varsicherungsträger zu verweisen. Ser für die Zwangsvollstreckung, geltende Grundsatz, dag die Priorität des Zugriffs Uber den*Befriedigungsrang entscheidet, kann für die Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht maßgebend sein. Sinnvollerweise kann das Konkurrenzproblem nur durch eine angeme8sene Verteilung des zur Verfügung stehenden Zugriffsobjekts gelöst werden, wobei sich Sals sachgerechter Haöstab der Verkeilung von selbst das Größenverhältnis anbietet, das zwischen den Versichernngsleistungen dar beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum, besteht. Babel ist vorausgesetzt, daß es sich um gleichartige Versicherungaieistüngen.handelt, die sachlich und zeitlich dem Schaden kongruent sind, auf'dessen Erstattung der gemäß § 1542 RVO Ubergegangene Anspruch besteht, und daß . sich nicht aus.besonderen/rechtlichen Gesichtspunkten ein Vorrecht eines Versicheruhgsträgers ergibt. Darüber, daß eine solche Aufteilung erfolgen muß, herrscht im .Schrifttum auch durchweg Übereinstimmung. Streitig: ist im wesentlichen nur, ob diese Aufteilung nach der Verteilungsquote Rückwirkungen auf das Aussenverhältnis zu dem Scfaedenssehtildner auelöst,' indem es zu einer der Quotelung entsprechenden Kürzung der konkurrierenden Forderungen, führt oder ob - soweit sich die Rückgriffsansprüche Uberschneiden - eine Gteeamtgläubiger-/ schaft der beiden Versicherungsträger besteht, Himmt man das Letztere an, so ist jeder der Veraicherunga-träger zu dem Einzug der Forderung in Höhe seiner Rentenverpflichtung berechtigt, aber im Innenverhältnis sum Ausgleich entsprechend dem Größenverhältnis derRen-tenbeäUBtujigens verpflichtet. Die Lösung der Teilgläu-bigerschaft wird vertreten von Wussow, Das Bn£allhaftpflichtrecht .6. Aufl. T.Z. 1152, 1153; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach ' § 9o3 und § 1542 RVO S. 80; llöbingg VerR 1956*, 80 und Höring, 7ersR 1956, 565. Für dieGesamtgläubigerschaft haben sich eingesetztt Vollmar, VersR 1956, 335; Geigel, Der Haftpflichtprozeß *9• Auf 11 Sfc. 63iuftfl; 645 Kommentar zur RVO, heraasgegeben vom Verband deutscher Rentenversichsrungsträger 1954 Anm. 7 zu $ 1542; Westermann bei ürman BGB Komm. 2. Aufl. Anm. 4 vor $ 42o BGB; ferner OLG Stuttgart, HJW 1955, 3o5 für den Fall einer Konkurrenz «wischen dem Träger der Beamtenversorgung und dem öffentlichen Versicherungsträger, wobei allerdings auf das sich hier stellende Problem der Gleichrangigkeit (BGHZ 22, 136) nicht -eingegangen ist. Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der von der Revision bekämpften Auffassung der Gesamtgläubiaerschaft an. Zwar läßt sich zu Gunsten der Meinung, schon im Aussenverhältnis seien die Forderungen der Versicherungsträger gemäß der Verteilungsquote gekürzt, anführen, daß auf diese Weise die Zahlungen in der Regel sofort an den Versicherungsträger kommen, dem sie im Ergebnis zustehen, so daß ein Innenausgleich entbehrlich ist. Auch iBt nicht zu verkennen, daß die Bestimmung des § 42o BGB zunächst für eine Tei1gläubigerechaft zu sprechen, scheint. Andererseits weist § 1542 RVO dem Versicherungsträger die Schadensersatzforderung des Versicherten' in Höhe der dem Schaden kongruenten versicherungsrechtlichen Leistungspflicht voll zu, ohne eine Einschränkung des ForderungsUbergangs für den Fall der Konkurrenz anderer Versicherungsträger anzuordnen. Oer Wortlaut des § 154-2 RVO legt zu dem mindesten die Auffassung nicht nahe, da'B eine Konkurrenz mehrerer Vereicher-. ungsträger Rückwirkung auf das Aussdnverhältnis zu dem Schuldner im Sinne einer Aufteilung der Schadensersatzforderung auslöst. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Aufteilung der Schadensersatzforderung unter mehrere gesetzliche Zessionäre für den Schadensschuldner eine nicht unerhebliche .Erschwerung seiner Rechtsstellung bedeutet und daß daher die Lösung den Vorzug verdient, die dem Schadenaschuldner Schwierigkeiten erspart. Gerade der vorliegende Fall zeigt, welche Mißhelligkeiten sich für die Abwicklung von Haftpflicht-Schäden und insbesondere für ihre vergleichsweise Regelung ergeben, wenn das zeitlich sich fortlaufend ändernde Größenverhältnis der Renten zweier Versicherungsträger, das wiederum bei der Witwe und den'Kindern ganz verschieden * ist, im einzelnen ermittelt werden muß, um die Saehlegimi-tation des Versicherungsträgers featzusteilen, der eine Rückgriffsforderung aus § 1542 RVO geltend macht. Da eine Ermittlung - wenn-auch mit einem beträchtlichen Aufwand von Rechenwerk - immerhin möglich ist, sind auch nicht ohne weiteres für den Schadenaschuldner die Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben, ganz abgesehen davon, daß diese ihm die wünschenswerte vergleichsweise Bereinigung oft versperrt. Selbst bei einer gingshendea Beschäftigung mit der sozialversicherongsrechtlichen Stellung des von einem Onfall Betroffenen ist die Gefahr sehr naheliegend, 4 - Io daß der Schadensschuldner an den nicht berechtigten Versicherungsträger zahlt und nachträglich einer erneuten Inanspruchnahme durch einen zweiten Versicherungsträger ausgesetzt ist. Ohne gründliche sozialversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und ohne umfangreiche Berechnungen- wird ln vielen Fällen die Ermittlung des wahren Gläubigers überhaupt nicht möglich sein. Schon deshalb, weil der Konkurrenzstreit unter den beteiligten Versieherungsträgem nicht auf dem Rücken des Schuldners ausgetragen werden darf, erscheint die Gesamtgläubigerechaft der konkurrierenden Versicherungsträger als die der Eigenart der Rechtslage angemessene und richtige Lösung. Auch das Reichsgericht ist aus der Eigenart eines besonderen Rechtsverhältnisses zur Annahme einer Gesamtgläubigerechaft konkurrierender Gläubiger gekommen, wie die von der Klägerin mit Recht herangezogene Entscheidung RGZ 117, 1,5 zeigt. In diesem Urteil sind auch ohne besondere gesetzliche Regelung die Grundsätze der Gesamtgläubigerechaft in einem Falle angewandt, in dem mehreren Bürgen, die sich für eine-Gesellschaftsschuld verbürgt hatten, Ausgleicheforderungen gegen ihre Mitbärgen zustanden, dementsprechend ist dem in Höhe seines Haftungsanteile in Anspruch genommenen Bürgen der Einwand versagt worden, es seien noch andere Ausgleichs-berechtigte vorhanden, die gegen ihn Forderungen stellen könnten. Bas Reichsgericht hat die endgültige Bereinigung • dem Isnenverhältnis der Gläubiger überlassen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dar zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 17^ April 1958 - II'ZR 198/56 = VersR 1958, 365 = HJtf 1958, 947 - mit Recht darauf hingeWiesen, daß bei Kohknrrenzproblemen im Rahmen des $ 1542 RVO tunlichst eine Lösung zu suchen ist, die den Haftpflichtstreit mit dem Schuldner von komplizierten versicherungsrechtlichen Berechnungen freistellt und eine baldige Klarstellung der - 11 Aktivlegimitation ermöglicht, Zwischen mehreren konkurrierenden Sozialversicherungsträgern ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine besondere Verbundenheit schon deshalb gegeben, «eil sie gleichartige, in einem sinnvollen Zusammenhang stehende öffentliche Aufgaben «ahrnehmen. Bei einer der öffentlichen Zwecksetzung der Sozialversicherung entsprechenden Arbeitsweise der Tersicherungsträger wird man erwarten dürfen, daß.diese sich bei ihren Maßnahmen nicht über« die ihnen aus ihrer ' Spezialerfahrung bekannten berechtigten.Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzen. Insbesondere steht der Verleihung des Sinzugsrechts an einen öffentlichen Versicherungeträger nicht das bei einem privaten Gläubiger durchweg bestehende Bedenken entgegen, daß er mißbräuchlich'; Uber die debiMitglliubiger gebührenden Beträge verfügt und zur Erstattung ausserstande ist. Durch dis 'Lösung der GesautgläubigerSchaft wird auch das im Interesse der Sozialversicherung wünschenswerte Ergebnis erreicht, daß der Schuldner schon bald auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, während nach der gegenteiligen Auffassung Verzögerungen unvermeidbar sind, wenn nur bei einem Versicherungsverhältnis die endgültige Pestsetzung der Versicherungsleistungen noch aussteht. ' ' . , • . • » * i Ziegen wie im.vorliegenden Palle nur teilweise überschneidungeu vor, kann alBo jeder Soaialversicherungs-träger einen feil seiner- Rückgriffsforderungen einziehen, ohne dem anderen Versicherungsträger- Konkurrenz zu machen, so mag .die Abgrenzung zwischen dem feil der Eückgriffsfor-derung, der den Hageln der Einzelgläubigerschaft und dem feil, der den- Regeln der Gesaötgiüubigerschaft untersteht, im Sinzelfall Schwierigkeiten machen. Diese -jAbgrsnzung^hat * aber im Verhältnis zu dem Schadenaschuldner nur theoretische Bedeutung, da sie die Sachbefugnis des Versieherungaträ-gars sum Rückgriff in Höhe seiner sosialversicherungsrecht-lichen Leistangepflicht nicht beeinflußt. 'Für den Schadens-Schuldner ist es durchseg gleichgültig, ob er an einen Einzelgläubiger öder en einen Gesamtgläubiger zahlen muß. Die Ausgleichung im Innenverhältnis verlangt natürlich die genaue Ausrechnung der Quoten, um den vom Schadensschuldner zur Verfügung stehenden Betrag aufteilen zu können. Es liegt äbe&r nahe, dad bei einer vertrauensvoll en Zusammenarbeit der Versicherungeträger, wie sie vorausgesetzt werden sollte, Pauscbalrsgelungen erfolgen, die einen der Bedeutung der Sache nicht entsprechenden Aufwand von Rechenwerk vermeiden. 3. Dem von der Klägerin erstrebten Ausgleich steht es nicht entgegen, daß ihre eigene Rückgriffsforderung gegen die Schädiger verjährt ist. Die Klägerin verkennt nicht, daß eins höhere Abfindungssumme zu erzielen gewesen wäre, wenn man bei VergleichsabschluS auch ihre Rentenverpflichtung und die entsprechende RückgriffBforderung gekannt hätte... Damit, da6 der Mehrbetrag, .der allein auf die Klägerin entfallen wäre, jetst nicht mehr beigetrieben werden kann, findet sich die Klägerin ab. Mit ihrer Klage verlangt sie lediglich den ih der Abfindungssumme von 19.000 DM ent ha 1-tenen'Betrag erstattet, der Über die Beteiligungsquote’ des beklagten Landes an der zur Verfügung stehenden •Schadensersatzforderung hinausgeht. Auch wenn die eigene Rückgriffsforderung der Klägerin gegen die Schädiger nicht verjährt wäre, könnte die Klägerin den geforderten Betrag vom beklagten Land erstattet verlangen. Es ist also nicht richtig, das die Klägerin mit der Klage auf einem Umweg den Rechtsnachteil auszugleichen versucht, der eich aus der Verjährung ihrer Rückgriffsfordcrung ergibt, Eine Verjährung der Auzgleicheforäerung der Klägerin gegen dae beklagte Land ist nicht eingetreten, sie wird auch nicht geltend gemacht. 4. Da eich die Ausgleichspfliebt' des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Gesamtgläubigerschaft ergibt, bedarf es keiner Prüfung, ob nicht der geltend gemachte Anspruch auch dann begründet ist, wenn man Von der ‘hier abgelehnten Rechteansicht ausgeht, die Rückgriffsforderungen der beiden konkurrierenden Versicherungsträger seien bereits im Aussenverhältnis gemäß der Verteilungsquote auf geteilt gewesen (§816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB; vgl. Urteil des I. Zivilsenats vom 25. Januar 1955 - I ZS 75/55 - - M Hr. 6 zu § 816 BGB). 5. Wenn das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz Beanstandungen gegen die ziffernmäSige Berechnung der Auagleichsforderung vorträgt, so kann es damit nicht gehört werden, nachdem im Berufungsrechtszug auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts von den Parteien übereinstimmend erklärt worden 1st, es gehe ihnen nur um die Entscheidung über den Grund des Anspruchs; werde die Ausgleichspflicht des beklagten Landes anerkannt, so sei.'ausser Streit, daß der Ausgleichsbetrag richtig errechnet worden sei. Bei der von den Parteien gemeinsam vorgenommenen Errechnung der Beteiligungsquoten waren übereinstimmend die Rentenleistungen in der Höhe in Ansatz gebracht worden, wie sie im Zeitpunkt des Kapitalvergleichs nach den damals bestehenden gesetzlichen Vorschriften su erbringen und zu . erwarten waren; spätere bereits vorliegende gesetzliche Erhöhungen waren nicht berücksichtigt worden. Die 'Ermittlung der Beteiligungsquoten an dem Abfindongs-kapital konnte auch rechtlich nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse erfolgen, die bei der Entgegennahme der Zahlung gegeben und zu dem Seil schon für die Errechnung des Abfindungsbetrages maßgebend gewesen waren. Der erstmalig im Kevisionsrechtseug vertretene Eechtssfandpunkt des beklagten Bandes läuft, wie die Aufstellungen ergeben, darauf hinaus, daß angesichts des wiederholt geänderten Verhältnisses .der Höhe der beiderseitigen Rentenleistungen die Abfindungssumme immer wieder neu auf ge teilt werden muß, so daß der Streiti wem der gezahlte Betrag gebührt, nie zur Ruhe kommt. Bur wenn sich das Wertverhältnis der Rentenverpflichtungen so entscheidend geändert hätte,, daß ein Besthalten an der/im Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs maßgeblichen Quotelung wider freu und Glauben ($ 242 BGB) verstoasen würde, könnte das Verlangen gerechtfertigt sein, die Abfindungssumme unter Berücksichtigung ‘der geänderten Umstände neu aufzuteilen. Baß eine solch wesentliche Änderung durch das im Laufe de8 Revisionsverfahrens ergangene Gesetz zur vorläufigen Neuregelung-von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom- 27; Juli 1957 (BGBl I, 1o71) eingetreten ist, hat die Revision nicht dargetan. Bach dem Vortrag der Klägerin, dem das beklagte Land nicht ent-gegengetreten ist, würde sich*eine Kürzung der Klageforderung, von etwa zehn Prozent ergeben,, wenn eine Beuauf-teilung unter Berücksichtigung des Wertyerhältnisses vor genommen werden müßte, wie es unter Berücksichtigung der geänderten Rentenheiastangen jetzt anzunehmen ist. Hätte das beklagte Land den geforderten Innenausgleich rechtzeitig berbeigeführt, so wäre eine Forderung auf Teilweise Rückerstattung des Betrages sicher unbegründet \ - 15- gewe$n. Der Verzug dee beklagten Landes kann nicht dadmph belohnt «erden» da: eine günstigere Vertei-lungäjuote zugrunde gelegt wird» als sie in Zeitpunkt seiner Leistungapflicht gerechtfertigt war. # « '■ • in. Da sich die Bevision des beklagten Landes als unbegründet erweist», war sie mit 4er Kostenfolge aus § 97* ZPO zurttckeuweisen. Br.JKleinewefers Dr. K.B." Meyer Ha ne beck l * • , Dr. ßode Dr. Hauß * . ’X V l /