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BGH · VI ZR 98/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/55

«Die Klägerin erlitt am 27 * Mai 1949 dadurch einen Unfall , daß ihr ein aus der Bodenluke des Hauses des Beklagten hinausgeworfenes Brett auf den Kopf fiele Der Beklagte hat seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt und vor Klageerhebung rund 4»000 BM an die Klägerin gezahlt« I* Die Revision ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6cOOO DM übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO)o Wach de# bortlaut der Formel des angefochtenen Urteils kann allerdings der Eindruck entstehen, daß das Berufungsgericht nur über die ; bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, soweit diese vom Landgericht* abgewiesen waren, ent^ schieden hat, denn aus dem Ausspruch: ttDie Berufung der Klägerin wird zurückgewi es enM läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daß das Berufungsgericht auch über den von der Klägerin erst im zweiten Rechtszug erhobenen Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes von 4«500 DM erkannt und ihn abgewiesen hat* Jedoch ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit aller Klarheit, daß sich das Urteil auch auf diesen Anspruch bezieht, denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es dieses Begehren der Klägerin ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Die von der Klägerin geäußerten Beschwerden seien mit dem Unfall nicht mehr in ursächlichen Zusammenhang zu bringen» Eine unfallbedingte Erwerbsminderung sei zu verneinen.. Sie meint, es enthalte eine Lücke, weil es das von den Sachverständigen selbst angeforderte Teilgutachten der Universitäts-Hals-, Hasen- und Ohrenklinik in außer Betracht gelassen habe« Hach diesem Teilgutachten liegen bei der Klägerin krankhafte, anscheinend zentrale Störungen am Vorhofbogengangsapparat vor, und es besteht der Verdacht, daß der Schaden im Bereich des Hervenstammes oder des Vestibulariskerngebietes lokalisiert sei. Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß die Sachverständigen der Universitäts-Hervenklinik, denen bei Erstattung ihres Gutachtens das von ihnen ausdrücklich erwähnte Teilgutachten der üniversitäts-HalsT, Hasen- und Ohrenklinik Vorgelegen hat, ihrem Gutachten andere Feststellungen zugrunde gelegt haben als der Arzt, von dem das Gutachten der Halh-, Hasen- und Ohrenklinik stammt. Grundlage für den von der Universität s-Hals-, Hasen- und Ohrenklinik geäußerten Verdacht auf eine Gehirnschädigung bei der Klägerin war nach dem Inhalt des Gutachtens das Ergebnis der dortigen Versuche. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Sachverständigen gehalten gewesen wären, den Widerspruch zu dem Teilgutachten der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik Diese gesamtneurologische Begutachtung ist aber von den Sachverständigen vorgenommen worden und hat zu dem aus Reohtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis geführt, daß die Unfällfolgen bei der Klägerin längst abgeklungen sind und die von ihr jetzt geklagten Beschwerden sich nicht auf den Unfall zurückführen lassen. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht trotz des erwähriten Teilgutachtens dem Gutachten der Nervenklinik gefolgt ist, zu demal das Landgericht die Sachverständigen nach Erstattung des. Dr. P^|0, leitender Arzt der Rheinischen Bandeaklinik für Hirnverletzte in B0fc, der "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine auf den Unfall zurückzuführende Hirnverletzung mit Beteiligung der rechten Hirnhalbkugel und des Zwischen- und Stammhims" bejaht hat, kann als neues Tatsachenvorbringen von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden. 2. Ohne Erfolg bleiben muß auch, die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf Grund der Ausführungen in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten des Dr. Weinland, daß bei der Klägerin als Folge des Unfalls sich eine Rand- und Schichtneurose entwickelt habe, der in dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen nicht behandelten Frage der Heurose nachgehen müssen. 0//^ , deren Gutachten sich das Berufungsgericht zulässigerweij se angeschlossen hat, zu dem Ergebnis gelangt sind, es spien objektiv keinerlei Folgen des Unfalls mehr nachzuweisen und die von der Klägerin den Sachverständigen gegenüber behaupteten Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Damit ist also auch ausgeschlossen, daß durch den Unfall bedingte Heuroseschäden vorliegen, und es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob nicht selbst dann, wenn eine Heurose zu bejahen wäre, Ansprüche der nach dem Gutachten der Sachverständigen voll arbeitsfähigen Klägerin ausgeschlossen sc 3« Daß der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche dann nicht zustehen, wenn dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen gefolgt wird, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der bereits im ersten Rechtszuge geltend gemachten Ansprüche zulässigerweise auf das hierin nicht zu beanstandende Urteil des Landgerichts Bezug nimmt und die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes aus zutreffenden Erwägungen ablehnt, läßt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen«

Zitierte Normen: § 546 ZPO
UnfallBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenAnspruchOhrenklinikKlägerinTeilgutachtenRevision

Volltext der Entscheidung

2351 o 77	_5S
VI ZR 98/55
Verkündet am 13„ Juni 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Helene K
Kreis LI
Nr
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Paul Nr
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br- Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br- Meyer, Hanebeck und Erbel
 für Recht erkannt3
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Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 4. Februar 1955 wird zurückgewiesene
 Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand«
«Die Klägerin erlitt am 27 * Mai 1949 dadurch einen Unfall , daß ihr ein aus der Bodenluke des Hauses des Beklagten hinausgeworfenes Brett auf den Kopf fiele Der Beklagte hat seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt und vor Klageerhebung rund 4»000 BM an die Klägerin gezahlt«
Die Klägerin behauptet, daß sie noch immer unter den Folgen des Unfalls zu leiden habe und erwerbsunfähig sei«
Sie hat Klage erhoben und im ersten Hechtszuge unter Berücksichtigung einer nach Klageerhebung erfolgten weiteren Zahlung beantragt, den Beklagten zur Zehlung von 3.039>81 IM nebst Zinsen, abzüglich am 13. März 1952 gezahlter. 222,19 BM, zu verurteilen.
Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 988,13 BM nebst Zinsen, abzüglich der gezahlten 222,19 BM, stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr auch den abgewiesenen Betrag, abzüglich 2,30 BM, zuzusprechen. Außerdem hat sie die Zahlung weiterer 4.500 BM nebst Zinsen verlangt. Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen«
«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter«
Entseheidungsgründeä
I* Die Revision ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6cOOO DM übersteigt (§ 546 Abs 1 ZPO)o Wach de# bortlaut der Formel des angefochtenen Urteils kann allerdings der Eindruck entstehen, daß das Berufungsgericht nur über die ; bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche der Klägerin, soweit diese vom Landgericht* abgewiesen waren, ent^ schieden hat, denn aus dem Ausspruch: ttDie Berufung der Klägerin wird zurückgewi es enM läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daß das Berufungsgericht auch über den von der Klägerin erst im zweiten Rechtszug erhobenen Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes von 4«500 DM erkannt und ihn abgewiesen hat* Jedoch ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit aller Klarheit, daß sich das Urteil auch auf diesen Anspruch bezieht, denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es dieses Begehren der Klägerin ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Es hat zudem betont, daß der Klägerin weitere Ansprüche als die, die ihr das Landgericht zugebilligt hat, nicht Zuständen. Angesichts des Inhalts der Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts bestehen somit keine Bedenken, seine Formel dahin auszulegen, daß nicht nur die Berufung der
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Klägerin zurückgewiesen,-sondern auch der erst im Berufungsverfahren geltend gemachte weitere Anspruch abgewiesen worden ist. Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Berufung gerichts beträgt daher mehr als 6*000 DM«
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
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1c Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht dem Gutachten der Universitäts-Nervenkliniik	erstattet von dem Oberarzt Prof.- Dr..	und	dem	Assistenzarzt Dr<	gefolgt.	In	diesem Gutachten ha-
ben die Sachverständigen ihre Ansicht dahin zusammengefaßt, es sei anzunehaen, daß die Klägerin bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten habe, deren Folgen indes längst abgeklungen seien, Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung seien weder früher noch bei der Untersuchung durch die Sachverständigen festgestellt worden. Die von der Klägerin geäußerten Beschwerden seien mit dem Unfall nicht mehr in ursächlichen Zusammenhang zu bringen» Eine unfallbedingte Erwerbsminderung sei zu verneinen.. In Obereinstimmung mit diesem Gutachten ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt. daß zwischen den von der Klägerin angegebenen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. Es hat deshalb die noch im Streit befindlichen Ansprüche der Klägerin, dem Urteil des Landgerichts folgend, als unbegründet angesehen»
a) Die Revision greift die Richtigkeit des von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens an. Sie meint, es enthalte eine Lücke, weil es das von den Sachverständigen selbst angeforderte Teilgutachten der Universitäts-Hals-, Hasen- und Ohrenklinik in außer Betracht gelassen habe« Hach diesem Teilgutachten liegen bei der Klägerin krankhafte, anscheinend zentrale Störungen am Vorhofbogengangsapparat vor, und es besteht der Verdacht, daß der Schaden im Bereich des Hervenstammes oder des Vestibulariskerngebietes lokalisiert sei. Angesichts dieses von der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik erho-
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benen Befundes hätten die Sachverständigen, so führt die Revision weiter aus, prüfen müssen, oh trotz Fehlens sonstiger Symptome eine organische Hirnschädigung angenommen werden könne, die eine Erklärung für den Wandel in der Wesensart der Klägerin abgebe, Biese sei vor dem Unfall eine tatkräftige Bäuerin gewesen, während in der Folgezeit ihre Arbeitsfähigkeit in weitem Umfange verloren gegangen sei.
Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß die Sachverständigen der Universitäts-Hervenklinik, denen bei Erstattung ihres Gutachtens das von ihnen ausdrücklich erwähnte
 Teilgutachten der üniversitäts-HalsT, Hasen- und Ohrenklinik Vorgelegen hat, ihrem Gutachten andere Feststellungen zugrunde gelegt haben als der Arzt, von dem das Gutachten der Halh-, Hasen- und Ohrenklinik stammt. In der Hervenklinik wurde beim Rombergschen Versuch, der nach Ablenkung der Klägerin durchgeführt worden ist, im Gegensatz zu dem Ergebnis in der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik völlige Standsicherheit, kein Schwanken und keine Fallneigung festgestellt. Auch
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der Zeigeversuch ist in der Hervenklinik anders ausgefallen als in der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik, denn in der Herven-
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klinik war der ^eigeversuch beiderseits sicher, während die Klägerin in der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik zeitweilig nach links vorbeigezeigt hat. Grundlage für den von der Universität s-Hals-, Hasen- und Ohrenklinik geäußerten Verdacht auf eine Gehirnschädigung bei der Klägerin war nach dem Inhalt des Gutachtens das Ergebnis der dortigen Versuche. Bie gleichen Versuche haben jedoch bei ihrer Burchführung in der Hervenklinik keinerlei Anzeichen für eine organische Hirnieistungsschwäche der Klägerin erkennen lassen. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Sachverständigen gehalten gewesen wären, den Widerspruch zu dem Teilgutachten der Hals-, Hasen- und Ohrenklinik
 
weiter aufzuklären, denn er findet seine Erklärung in dem unterschiedlichen Ausfall des Romberg- und Zeigeversuchs* Zudem ist in dem Teilgutachten der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik ausdrücklich hervorgehoben, daß sich der Zusammen-hang der in dem Teilgutachten angenommenen Vestibularisstörung mit dem Unfall nur im Rahmen der gesamtneurologischen Untersuchung beurteilen lasse und daß von Seiten des Fachgebietes der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik keine Erwerbsminderung bestehe. Diese gesamtneurologische Begutachtung ist aber von den Sachverständigen vorgenommen worden und hat zu dem aus Reohtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis geführt, daß die Unfällfolgen bei der Klägerin längst abgeklungen sind und die von ihr jetzt geklagten Beschwerden sich nicht auf den Unfall zurückführen lassen. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht trotz des erwähriten Teilgutachtens dem Gutachten der Nervenklinik gefolgt ist, zu demal das Landgericht die Sachverständigen nach Erstattung des. Gutachtens auf die in dem Teilgutachten erwähnte Vestibularisstörung ausdrücklich hingewiesen und die Sachverständigen trotzdem an ihrem Gutachten festgehalten hatten.
b) Das von der Klägerin mit der Berufungsbegründung . . eingereichte Privat gut achten des Facharztes für Neurolj^jie und Psychiatrie Dr.	ist von dem
 Berufungsgericht mehrfach erwähnt und somit nicht übersehen worden. Es stand dem Berufungsgericht frei, trotz ... der Ausführungen in dem Gutachten des Dr. ^||HBdem Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr. H^mf^^und Dr.-	folßen?	und	es	war	nicht	verpflichtet,
 eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen- Das von der Klä-
 
gerin im Revisionsrechtszuge beigebrachte, erst nach Erlaß des Bei*ufungsurteils im Auftrag des Regierungspräsidenten in Detmold erstattete Gutachten des Provinzial-Obermedizinalrats Prof. Dr. P^|0, leitender Arzt der Rheinischen Bandeaklinik für Hirnverletzte in B0fc, der "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine auf den Unfall zurückzuführende Hirnverletzung mit Beteiligung der rechten Hirnhalbkugel und des Zwischen- und Stammhims" bejaht hat, kann als neues Tatsachenvorbringen von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden. Ihm steht es nur zu, das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler, nicht aber auf seine tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen -
2. Ohne Erfolg bleiben muß auch, die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf Grund der Ausführungen in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten des Dr. Weinland, daß bei der Klägerin als Folge des Unfalls sich eine Rand- und Schichtneurose entwickelt habe, der in dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen nicht behandelten Frage der Heurose nachgehen müssen.
Bei diesem Vorbringen läßt die Revision außer acht? daß die Sachverständigen Prof. Dr. H^^m^und Dr.
0//^ , deren Gutachten sich das Berufungsgericht zulässigerweij se angeschlossen hat, zu dem Ergebnis gelangt sind, es spien objektiv keinerlei Folgen des Unfalls mehr nachzuweisen und die von der Klägerin den Sachverständigen gegenüber behaupteten Beschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Damit ist also auch ausgeschlossen, daß durch den Unfall bedingte Heuroseschäden vorliegen, und es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob nicht selbst dann, wenn eine Heurose zu bejahen wäre, Ansprüche der nach dem Gutachten der Sachverständigen voll arbeitsfähigen Klägerin ausgeschlossen
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sein würden (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom'
29. Februar 1956 - VI ZH 352/54 - Versfi 1956, 305)..
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3« Daß der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche dann nicht zustehen, wenn dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen gefolgt wird, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der bereits im ersten Rechtszuge geltend gemachten Ansprüche zulässigerweise auf das hierin nicht zu beanstandende Urteil des Landgerichts Bezug nimmt und die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes aus zutreffenden Erwägungen ablehnt, läßt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen«
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden«
Die Entscheidung über die. Kosten beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	Dr.	Gelhaar	.	Dr. K*E, Meyer
 Hanebeck	Erbel	.

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