raturwerkstätte und ein Mietwagenunternehmen betreibt, morgens gegen 4 Uhr mit seinem Opel Olympia Personenwagen auf eineaauf der rechten Strassenseite haltenden Lastkraftwa-gen auf.In dem Personenkraftwagen befanden sich ausser dem Beklagten sechs Personen, darunter die Kläger, die bei dem Zusammenstoß verletzt wurden. In den frühen Morgenstunden des 29, Oktober, etwa gegen zwei Uhr, verließen Pit^HM, DfllBR der Kläger zu 3) sowie die Klägerinnen zu 1) und 2) das Gasthaus in dem die Hochzeitsfeier stattfand* Hierauf fuhren sie mit dem Wagen des Beklagten nach B(B zurück, um dort das Caffe Schfll ■I aufzusuchen. den Klägern sei bekannt gewesen, daß er Alkohol zu sich genommen hatte und der Wagen überlastet war. Pas Landgericht hat ein Anerkenntnis als nicht bewiesen angesehen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 7> 8 KrfzG und des § 823 BGB bejaht, ein Hendeln auf eigene Ge und den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger verneint. Weiter ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflich tet ist, den Klägern jeden weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht' kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger Übergeht,. Es wird festgestellt, daß .der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 3) je die Hälfte des weiteren, ihnen aus dem Unfall vom 29, Oktober 1950 noch entstehe den Schedens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger Uber-s geht, • Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das teil des Oberlandesgerichts, das seine Berufung zurückge-' wiesen hat, und bittet, seiner Berufung stattzugeben. Daß das Landgericht und das Oberlandesgericht einen Haftungsausschluß aus dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Verzichts od :r der Übernahme einer Gefahr verneint haben, läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen* Diese Fragen bedürfen keiner besonderen Erörterung, da insoweit keine Rügen erhoben worden sind. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger, Ausserdem hält der Beklagte das der Klägerin zu 1) zuerkannte Schmerzensgeld für übersetzt und bittet um Prüfung, ob hier nicht das dem Tatrichter obliegende Ermessen überschiit' Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden 7 der Kläger aus folgenden Gründen*verneint? Er sei daher schon aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet gewesen, bei Ausführung der Fahrt die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und eine Gefährdung der Fahrgäste zu vermeiden. Auch wenn die Fahrt erst abends ange- ' treten worden und der Beklagte während des ganzen Tages beschäftigt gewesen sei, habe er selbst.in erster Linie wissen müssen, ob er angesichts des ihm nicht unbekannten Zwecks der Lohnfahrt diese ausfUhren konnte oder ob er durch seine < voraufgegangene Tätigkeit übermüdet war. Das Berufungsgericht hat den Nachweis einer Trunkenheit des Beklagten beim Antritt der Fahrt nach St< als nicht geführt angesehen. Es hält jedoch trotz des Bestreitons durch den Beklagten eine Übermüdung für möglich« Das Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß die Kläger bemerkt haben oder hätten bemerken müssen, der Beklagte sei betrunken oder übermüdet, auch habe der Beklag** te stets eine Trunkenheit oder Übermüdung in* Abrede gestellt. Eine Trunkenheit des Beklagten sei erstmals von dem Haftpflichtversicherer auf Grund der ersten Ermittlung im Strafverfahren geltend gemacht worden. Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger könne nur angeg nommen werden, wenn dargeton sei, daß der Beklagte tatsächli betrunken, angetrunken oder übermüdet gev/esen sei, die ELI dies wehrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen hütter ln dem Umstand, daß der Personenwagen mit sechs Pahr-gasten ausser dem Beklagten besetzt gewesen sei, hat das Berufungsgericht keine zu vertretende mitwirkende Verursachung des Unfalls gesehen. Im Hinblick darauf, daß häu-* fig auch in Personenwagen mehr Personen mitgenommen würden als Sitzplätze vorhanden seien, könne nicht ohne weiteres angenommen worden, den Klägern sei bewußt geworden, ihre Zahl könne eine-Gefahr für den Pahrer darstellen--und dieser werde sich wegen der. Überfüllung von seiner Sorg** ' faltspflicht abhalten oder ablenken lassen* Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, daß die ,‘berfüllung des Wagens für den Unfall ursächlich gewesen sei. Pas Berufungsgericht hat als nicht erwiesen angesehen, daß der Beklagte übermüdet v/ar oder die Klüger eine solche Übermüdung hätten erkennen können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Kläger davon ausgehen mußten, der Beklagte habe von morgens bis abends ununterbrochen gearbeitet, als er den Fahrauftrag erhielt; Per Inhaber einer Tankstelle und Reparaturwerkstatt wird oft bei der Bedienung der Tankstelle von Angestellten oder Familienangehörigen vertreten und kann sehr wohl auch tagsüber ausreichend geruht haben. Pas Berufungsgericht hat hier, wo ein gewerbsmässiger Unter nehmer beauftragt worden ist, mit vollem Recht ausgeführt, daß dieser "selbst in erster Linie wissen" müsse, ob er die Fahrten ausführen könne. Selbst dann wenn die Klä-ger von den Zwischenfahrten.des Beklagten mit Hochzeitsgästen Kenntnis gehabt hätten^ reicht dies zu einem Vorwurf nicht aus. Es kenn aber von den Fahrgästen nun nicht generell verlangt werden, daß sie sich vergewissern, ob der Fahrer nicht übermüdet ist. Das Berufungsgericht konnte weiter eine den Klägern erkennbare oder von ihnen schuldhaft nicht erkannte Trunkenheit oder auf Alkohol zurückzuführende Übermüdung verneinen. berichtigt, daß das für eine Trunkenheit sprechende Verhalt des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall und das Ausbleibei seines Erin erungsvermö. Ueiter ist nicht nachgewiesen, daß der Alkoholge- * nuß des Beklagten den Klägern bekannt war oder, soweit er ihnen bekannt sein konnte, Anlaß zu Bedenken geben muvJte. Nicht jeder geringfügige Alkoholgenuß eines Fahrers muß einen mitfahrenden Gast zu Maßnahmen veranlassen, vor allem nicht bei einem gewerbsmässigen Mietwagenunter-« nehmer0 Alkohol za sich genommen habe« Ein Vorwarf könne erst dann erhoben werden, wenn begründete Zweifel an der Fahrtäch-tigkeit beständen* Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des III* Zivilsenats vom 9* Oktober 1953 (III § 823 BGB (Ha) - (3)) gellt insofern fohl, als in dem dort ent- Der Beklagte hat, was nach den Urteil des Berufungsgericht s zweifellos den Klägern nicht bekannt war, am 5 Morgen des 28. Dies könnte höchstens der Kläger za 3) gesehen haben, obwohl eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist* Inwieweit die Kläger davon Kenntnis erlangt haben, daß der Beklagte ein Viertel und weiter den Teil eines Viertels Uein getrunken hatte, ist nicht sicher erkennbar. Unter diesen Umstünden, aus denen sich ergibt, daß der Kläger zu 5) höchstens von einem am frühen Abend genossenen Glas Bier und •*. einem am Morgen gegen 4 Uhr nicht ganz ausgetrunkenen Glas Y/ein Kenntnis hatte, die beiden Klägerinnen aber höchstens von dem nicht ganz angetrunkenen Viertel Kein in H Insoweit hat also der Tatrichter den ’* Rachwois einer schuldhaften mitwirkenden Verursachung des Unfalls rechtsirrtumsfrwi verneint, Die Revision meint weiter, die Klüger hätten wis*6 sentlieh eine erhebliche Überlastung des Personenkraftwagens herbeigeführt. Es braucht hier "Jedoch nicht entschieden zu werden, inwieweit die Kläger verpflichtet waren, von einer Mitfahrt abzusehen» um sich nicht einem Vorwurf auszu- ; setzen, da nach den ohne Rechtsirrtum ergangenen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Ursächlichkeit der Belastung für den Unfall nach § 287 ZPO verneint worden ist. Die Revision kann dem nicht damit begegnen, daß sie auf eine höhere Plieh-kraft des Uagens hinweist. Es.handelt sich im übrigen um eine ErmessensentScheidung, die mit der Revision selbst denn nicht angegriffen werden kann,, wenn das Schmerzensgeld nach Ansicht des Revisionsgerichts allz$
Nicht fur das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung! 2350 015 Gesetz? BGB § 254 Rechtssatz: Zur Frage, inwieweit ein Fahrgast verpflichtet ist, auf den Alkoholgenuss oder eine Übermüdung des Fahrers eines Mietwagens zu achten» Aktenzeichen: VI ZR 98/53 Urteil des BGH vom 2« Juni 1954 OLG Stuttgart ■) f w w* r VI_ZR_ 98/51 VerkUndet im 2, Juni 1954 rustizasoistent tls Urkundsbeamter ler Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers und Kreis Qti Autovermieters Ernst tetrasse m Beklagten?—Berufungsklägers und Revisionsklägers. - ProzeßDevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1 o Margot R a ^9 « Arbeiterin in Gr trasse 97 2, Maria S VflMB Berg geb. G9| in G1 3« Helmut ß iHBl . Metzgergeselle, z.Ztv in L1MBB9/ kmm Kläger. Berufungsbeklagten und Revisi onsbe klagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profr Br. Heiß und der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br^ Bode fUr Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23» März 1953 wird zuruckgewiesen, Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestand Am 29« Oktober 1950 fuhr der Beklagte, der in Bi bei 0 eine Tankstelle mit* einer Kraftfahrzeugrepa- raturwerkstätte und ein Mietwagenunternehmen betreibt, morgens gegen 4 Uhr mit seinem Opel Olympia Personenwagen auf eineaauf der rechten Strassenseite haltenden Lastkraftwa-gen auf. In dem Personenkraftwagen befanden sich ausser dem Beklagten sechs Personen, darunter die Kläger, die bei dem Zusammenstoß verletzt wurden. Dem Unfall war folgendes voraufgegangen: Der Beklagte, der nach seinen Angaben am Samstag, den 28, Oktober 1950 von morgens sieben Uhr an in seinem Betrieb gearbeitet hatte, begab sich gegen 21 Uhr in den Gasthof zur K^B in BflB. Dort erhielt er von dem Maschinenschlosser RitVHiB den Auftrag, diesen sowie den Maschinenschlosser D^HHHP’ den Verwaltungspraktikanten'M^H den Kläger zu 3) in seinem Mietwagen zu einer Hochzeitsfeier nach zu fahren. Der Beklagte traf dort gegen 22 Uhr ein und führte alsdann einige Pahrten für andere Hochzeitsgäste aus. In den frühen Morgenstunden des 29, Oktober, etwa gegen zwei Uhr, verließen Pit^HM, DfllBR der Kläger zu 3) sowie die Klägerinnen zu 1) und 2) das Gasthaus in dem die Hochzeitsfeier stattfand* Hierauf fuhren sie mit dem Wagen des Beklagten nach B(B zurück, um dort das Caffe Schfll ■I aufzusuchen. Da das Caffe geschlossen war, erhielt der 5 »Ci* Teil des Wagens*, neben dem Beklagten saß auf seinem Schoß die Klägerin zu 2). und Die etwa 1 l/2 Stunden nach dem Unfall vom Beklagten^ entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1 , 36 °/oo - Die Kläger haben Schadensersatz und Feststellung derl ' **I Ersatzpflicht des Beklagten begehrt und behauptet, der Be4,l klagte sei‘zu schnell gefahren, er habe den vorschriftsmäßig beleuchteten Lastkraftwagen grobfohrlässig übersehen« Zudewc sei er betrunken und übermüdet gewesen. Im übrigen habe &r Beklagte seine Ersatzpflicht den Klägerinnen zu 1) und 2) gegenüber auch ausdrücklich anerkannt« Per Beklagte hat die erhobenen Anspr ache bestritten', eine überhöhte Geschwindigkeit in Abrede gestellt und be- ha tötet, der Lastkraftwagen sei unbeleuchtet gewesen» Y/eiter hat er vorgetragen. den Klägern sei bekannt gewesen, daß er Alkohol zu sich genommen hatte und der Wagen überlastet war. '*K Pie Kläger hatten daher auf eigene Gefahr gehandelt, minde-stens aber treffe sie ein mitwirkendes Verschulden an den' erlittenen Verletzungen. Im übrigen hat er bestritten, stark *. ■Ä betrunken gewesen zu sein, er habe von abends 8 1/2 Uhr bk morgens 4 1/2 Uhr ein Glas Bier und nicht ganz zwei Vierte^ Wein zu sich genommen. Ein Schuldanerkenntnis sei nicht a geben worden. Pas Landgericht hat ein Anerkenntnis als nicht bewiesen angesehen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 7> 8 KrfzG und des § 823 BGB bejaht, ein Hendeln auf eigene Ge und den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger verneint. Der Beklagte ist daher unter Abweisung einer Mehrforderung verurteilt worden zu zahlen* 1 ° An die Klägerin zu_ 1) 5 a) Lohnausfall 989?60 DM b) Sachschaden 24»30 DM c) Zahnarztkosten 4*1 , 10 DM d) Mehrkosten der El- tern zu dem Krankenhaus 53 , — DM e) Kräftigungsmittel 70?— DM f) Schmerzensgeld 8000,— DM An die Klägerin zu_ 2)_g . a) Lohnausfell abzügl. Krankengeld b) Wertminderung der beim Unfall beschädigten Kleidungsstücke c) Auslagen ihrer Pflegeeltern anlässlich deren Besuche der Klägerin im Krankenhaus d) Schmerzensgeld 3* An_ dem Kläger zu 3)s b.) Lohnausfall . abzügl. Kranken geld b) Wertminderung seiner beim Un-. fall beschädigten Kleidungsstücke c) Schmerzensgeld 9.178,— du 331,70 DU 205,— DM 30,™ DM 800,— DM 1.366,70 DM 374.97 DM 230,— DM 300,— DM 904.97 DM Weiter ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflich tet ist, den Klägern jeden weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht' kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger Übergeht,. Mit der Berufung rligt der Beklagte die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens und die Höhe des der Klägeriit-zu 1) und 2) zuerkannten Schmerzensgeldes, Der Beklagte hat daher beantragt, in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennend 2.589?- DM 535,35 " 452*8« J '<1, Der Beklagte hat an die Klägerin zu 1) nebst 4 # Zinsen hieraus seit 15,3?.ebr, “595*1, an die Klägerin zu 2) nebst 4 °f> Zinsen hieraus «seit 1»0kt,l952 an den Kläger zu 3) nebst 4 # Zinsen hieraus Seit 1,Nov,1950 zu befahlen. Im übrigen werden die Kläger mit ihrer Mehrforderung abgewiesen, 2. Es wird festgestellt, daß .der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 3) je die Hälfte des weiteren, ihnen aus dem Unfall vom 29, Oktober 1950 noch entstehe den Schedens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger Uber-s geht, • Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das teil des Oberlandesgerichts, das seine Berufung zurückge-' wiesen hat, und bittet, seiner Berufung stattzugeben. Die Kläger beantragen, die Revision zurUckzuweisen, > I i * 2 v ■ 6 - \ « t Ent scheidungsgrtinde 8 * ^ H Daß das Landgericht und das Oberlandesgericht einen Haftungsausschluß aus dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Verzichts od :r der Übernahme einer Gefahr verneint haben, läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen* Diese Fragen bedürfen keiner besonderen Erörterung, da insoweit keine Rügen erhoben worden sind. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger, Ausserdem hält der Beklagte das der Klägerin zu 1) zuerkannte Schmerzensgeld für übersetzt und bittet um Prüfung, ob hier nicht das dem Tatrichter obliegende Ermessen überschiit' ten sei. * $ $ Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden 7 der Kläger aus folgenden Gründen*verneint? Der Beklagte \ X habe als gewerbsmässiger Kraftwagenvermieter die Fahrt, auf der es zu dem Unfall gekommen sei, gegen die übliche Vergütung ausgeführt. Er sei daher schon aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet gewesen, bei Ausführung der Fahrt die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und eine Gefährdung der Fahrgäste zu vermeiden. Auch wenn die Fahrt erst abends ange- ' treten worden und der Beklagte während des ganzen Tages beschäftigt gewesen sei, habe er selbst.in erster Linie wissen müssen, ob er angesichts des ihm nicht unbekannten Zwecks der Lohnfahrt diese ausfUhren konnte oder ob er durch seine < voraufgegangene Tätigkeit übermüdet war. V/enn er aber einen Auftrag angenommen habe, so sei es seine Pflicht gewesen, sich hierauf einzurichten und dafür zu sorgen, daß er zur ordnungsgemässen Ausführung der Fahrt in der Lage war. Er > habe nicht durch Alkoholgenuß seine* Übermüdung oder gar 7 - 4's tötendbericht bereits mit Recht hervorgehoben habe, eine Pfli seine Trunkenheit herbeiführen dürfen. Die Fahrgäste hätten sich auf sein ordnungsgemässes Verhalten verlassen dürfen. Es sei auch die Pflicht des Beklagten gewesen, eine ütasiMastung des Personenwagens zu verhindern, \7enn er dies nicht getan habe, so sei er zu besonders vorsichtigem Pahren verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht hat den Nachweis einer Trunkenheit des Beklagten beim Antritt der Fahrt nach St< als nicht geführt angesehen. Es hält jedoch trotz des Bestreitons durch den Beklagten eine Übermüdung für möglich« Das Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß die Kläger bemerkt haben oder hätten bemerken müssen, der Beklagte sei betrunken oder übermüdet, auch habe der Beklag** te stets eine Trunkenheit oder Übermüdung in* Abrede gestellt. Eine Trunkenheit des Beklagten sei erstmals von dem Haftpflichtversicherer auf Grund der ersten Ermittlung im Strafverfahren geltend gemacht worden. Der Prozeßbevoll^ müchtigte des Beklagten habe - im Gegensatz zu dem eigenen Vo trag des Beklagten - eine Trunkenheit vorgetragen, um einen; Anspruch verneinen zu können. v« '* ,♦ y Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger könne nur angeg nommen werden, wenn dargeton sei, daß der Beklagte tatsächli betrunken, angetrunken oder übermüdet gev/esen sei, die ELI dies wehrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen hütter \ H_ und dennoch mit dem Beklagten gefahren seien. Dies alles . , sei jedoch nicht bewiesen, abgesehen davon könne, wie das k des Fahrgastes, auf die Übermüdung des Krc.ftwagenführexszu^ achten, nicht angenommen werden. > 8 • « ln dem Umstand, daß der Personenwagen mit sechs Pahr-gasten ausser dem Beklagten besetzt gewesen sei, hat das Berufungsgericht keine zu vertretende mitwirkende Verursachung des Unfalls gesehen. Im Hinblick darauf, daß häu-* fig auch in Personenwagen mehr Personen mitgenommen würden als Sitzplätze vorhanden seien, könne nicht ohne weiteres angenommen worden, den Klägern sei bewußt geworden, ihre Zahl könne eine-Gefahr für den Pahrer darstellen--und dieser werde sich wegen der. Überfüllung von seiner Sorg** ' faltspflicht abhalten oder ablenken lassen* Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, daß die ,‘berfüllung des Wagens für den Unfall ursächlich gewesen sei. Die Klägerin zu 2) habe sich auch nicht mit dem Beklagten unterhalten, sie habe ebenso, wie anscheinend auch die übrigen Pahrgöste, geschlafen. Es sei auch nichts dargetan, was auf eine Behinderung des Beklagten durch die neben ihm sitzenden Personen hinwiebe. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß zur Anwendung des § 254 BGB eine schuldhaft mitwirkende Verursachung voriiegen muß. Der Rechtsgedanke des § 254 BGB . sei der, daß derjenige, der die Sorgfalt ausser acht lasse, die nach Lage der Sache erforderlich erscheine, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Verkürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen müsse (BGIIZ 5, 46 /?97). Die Revision meint nun wei-ter, die Kläger hätten mit dem Auftrag zur Pahrt eine eigene Obliegenheit verletzt. Zwar hätten noch keine Bedenken aufzutreten brauchen, rls der Auftrag zur Pahrt nach JtflM WttB erteilt worden sei. Anders läge der Pall aber bei den weiteren Pahrtaufträgen um zwei und um vier Uhr. Jetzt hebe ein "ziel- und zweckloses Herumfehren von nech von nr ch HfHHBB von HfHHB nach SttfflHBV begonnen« Die Rügen der Revision vermögen keine andere Beurteilung. eis sie vom Lend- und Oberlandesgericht erfolgt ist, zu rechtfertigen. Sin die erhobenen Ansprüche minderndes mitwirkendes eigenes Verschulden der Verletzten müßte vom Beklagten nachgewiesen sein. Pas Berufungsgericht hat als nicht erwiesen angesehen, daß der Beklagte übermüdet v/ar oder die Klüger eine solche Übermüdung hätten erkennen können. Pie Revision meint zu Unrecht, diese Feststellung sei . widerspruchsvoll und widerstreite der Erfahrung und den Penk gesetzen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Kläger davon ausgehen mußten, der Beklagte habe von morgens bis abends ununterbrochen gearbeitet, als er den Fahrauftrag erhielt; Per Inhaber einer Tankstelle und Reparaturwerkstatt wird oft bei der Bedienung der Tankstelle von Angestellten oder Familienangehörigen vertreten und kann sehr wohl auch tagsüber ausreichend geruht haben. Es wäre eine Überspannung der Sorgfa.ltspf licht, wenn der Fahrgast eines Mietwagens, der von einem gewerbsmässigen"Unternehmer • «V« gesteuert wird, sich in jedem Einzelfall vergewissern mü.ltej ob der Unternehmer zu der aufgetragenen Fahrt in der Lage ist. Pies muß auch dann gelten, wenn die Fahrten bis spät in die Nacht oder die Morgenstunden hinein ausgedehnt wer- A den, soweit keinebesonderen Umstände ersichtlich sind® Pas Berufungsgericht hat hier, wo ein gewerbsmässiger Unter nehmer beauftragt worden ist, mit vollem Recht ausgeführt, daß dieser "selbst in erster Linie wissen" müsse, ob er die Fahrten ausführen könne. Natürlich kann es Fülle geben, ■2 v t * I in denen eine Pflichtyergessenheit dec Unternehmers auch dem Fahrgast so klar erkennbar werden mußte» daß ihn ein Vorwurf trifft* Dieser kann aber hier nicht allein aus v der Tatsache einer Abfahrt in den frlihen Abendstunden und einer RUckfehrt — wenn auch mit Umwegen - in den frühen llorgexistunden erhoben werden. Selbst dann wenn die Klä-ger von den Zwischenfahrten.des Beklagten mit Hochzeitsgästen Kenntnis gehabt hätten^ reicht dies zu einem Vorwurf nicht aus. Bei grösseren Festlichkeiten sind Fahrer oft bis in die frühen Uorgenstunden mit dem Abholen und Fortbringen von Gästen beschäftigt. Es kenn aber von den Fahrgästen nun nicht generell verlangt werden, daß sie sich vergewissern, ob der Fahrer nicht übermüdet ist. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des I. Zivilsenats (BGHZ 3, 46), der ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers an einem Brandschaden bejaht hatte, da trotz einer Weigerung des Fahrers mit Rücksicht auf eine Brandgefahr die Fortsetzung der Fahrt verlangt wurde, geht fehl. In dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fell ist im Gegensatz zu dem hier gegebenen Sachverhalt der Auftraggeber von dem Fahrer ausdrücklich auf eine in der Weiterfahrt liegende Gef8hr hingewiesen worden, während in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall weder festgestellt worden ist, daß der Fahrer übermüdet wer, noch daß eine eventuelle Übermüdung den Klägern erkennbar war*' Das Berufungsgericht konnte weiter eine den Klägern erkennbare oder von ihnen schuldhaft nicht erkannte Trunkenheit oder auf Alkohol zurückzuführende Übermüdung verneinen. Auch insoweit greift die Revision die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen zu Unrecht an. r ' « < \ ' * Das Berufungsgericht hat eine Trunkenheit des Beklag-ten als nicht bewiesen angesehen« Es hat nicht verkennt, ' daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Unfalls höher : ist« Aus dem feststellten Blutalkoholgehalt ist jedoch keine zwingende Folgerung auf eine den Klägern erkennbare; nach dem Unfall gesprochen hatte, hat später seine Angabeni': worauf das Gericht entscheidendes Gewicht legen konnte, dah: berichtigt, daß das für eine Trunkenheit sprechende Verhalt des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall und das Ausbleibei seines Erin erungsvermö. ;ens nicht etwa auf Alkoholgenuß, - ♦ • sondern vielmehr auf eine Schockwirkung zuruckzufUhren war« Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht aus dem Ei druck, den der Beklagte unmittelbar nach dem Unfall machte,, nicht auf eine Trunkenheit und noch weniger auf eine den »; Klägern erkennbare Trunkenheit schliessen« | Ueiter ist nicht nachgewiesen, daß der Alkoholge- * nuß des Beklagten den Klägern bekannt war oder, soweit er ihnen bekannt sein konnte, Anlaß zu Bedenken geben muvJte. Nicht jeder geringfügige Alkoholgenuß eines Fahrers muß einen mitfahrenden Gast zu Maßnahmen veranlassen, vor allem nicht bei einem gewerbsmässigen Mietwagenunter-« nehmer0 Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 13« Januar 1954 (VI ZR 59/52) ausgeführt, zu weit ginge die Auffassung, man müsse einem Fahrgast die Teilnahme an einer Fahrt stets dann vorwerfen, wenn ihm bekannt sei, daß der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt 12 - .4 * Alkohol za sich genommen habe« Ein Vorwarf könne erst dann erhoben werden, wenn begründete Zweifel an der Fahrtäch-tigkeit beständen* Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des III* Zivilsenats vom 9* Oktober 1953 (III § 823 BGB (Ha) - (3)) gellt insofern fohl, als in dem dort ent- i schiedenen Falle von allen Beteiligten von Anfang an * eine "Ueinreise" geplant worden war and ein mehr oder minder starker Genaß von Alkohol mit Gewißheit vorauszu-sehen wer. Der Beklagte hat, was nach den Urteil des Berufungsgericht s zweifellos den Klägern nicht bekannt war, am 5 Morgen des 28. Oktober ein Glas Most getrunken. Insoweit scheidet also eine Kenntnis aus. Die Klägerin za 1) sowie der Kläger za 3) haben zwar im Strafverfahren davon gespro- * chenr alle seien guter Stimmung und angeheitert gewesen. Das Gericht hat diese Aussage aber ohne Rechtsverstoß dahin verelenden, daß damit nicht der Beklagte, sondern nur die Fahrgäste gemeint gewesen seien. Der Beklagte hat weiter in BfB>. also abends gegen 20 Uhr, ein Glas Bier getrunken. Dies könnte höchstens der Kläger za 3) gesehen haben, obwohl eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist* Inwieweit die Kläger davon Kenntnis erlangt haben, daß der Beklagte ein Viertel und weiter den Teil eines Viertels Uein getrunken hatte, ist nicht sicher erkennbar. Daß der Beklagte» in Gegenwart der Kläger nicht ganz ein Viertel »/ein in HflM getrunken hat, ergibt sich aus den Angaben der Beteiligten. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß den Klägern auch über das vorher in genossene weite- re Viertel Uein etwas bekennt geworden ist. Unter diesen Umstünden, aus denen sich ergibt, daß der Kläger zu 5) höchstens von einem am frühen Abend genossenen Glas Bier und •*. einem am Morgen gegen 4 Uhr nicht ganz ausgetrunkenen Glas Y/ein Kenntnis hatte, die beiden Klägerinnen aber höchstens von dem nicht ganz angetrunkenen Viertel Kein in H *« 13 - Kenntnis haben konnten, kenn nicht davon gesprochen werden, sie hatten sich dem Beklagten nicht snvertrauen dürfen oder " * i mit einer Trunkenheit oder Übermüdung wegen des Alkoholge-nusses rechnen müssen. Insoweit hat also der Tatrichter den ’* Rachwois einer schuldhaften mitwirkenden Verursachung des Unfalls rechtsirrtumsfrwi verneint, Die Revision meint weiter, die Klüger hätten wis*6 sentlieh eine erhebliche Überlastung des Personenkraftwagens herbeigeführt. Es braucht hier "Jedoch nicht entschieden zu werden, inwieweit die Kläger verpflichtet waren, von einer Mitfahrt abzusehen» um sich nicht einem Vorwurf auszu- ; setzen, da nach den ohne Rechtsirrtum ergangenen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Ursächlichkeit der Belastung für den Unfall nach § 287 ZPO verneint worden ist. Die Revision kann dem nicht damit begegnen, daß sie auf eine höhere Plieh-kraft des Uagens hinweist. Inwiefern die Polgen des Unfclls ; durch die Überlastung des ffagens vergrössert worden sind und das Gericht gegen § 287 ZPO verstossen hsben könnte, ist nick ersichtlich, zu demal über die Geschwindigkeit des Wagens keine Peststellungen getroffen werden konnten. Die weitere Rüge der Revision,’ die Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu hoch, kann ebenfalls keinen Erfolg . haben. Daß die Grundlagen der Bemessung des Schmerzensgeldes verkennt seien, ist nicht ersichtlich. Es.handelt sich im übrigen um eine ErmessensentScheidung, die mit der Revision selbst denn nicht angegriffen werden kann,, wenn das Schmerzensgeld nach Ansicht des Revisionsgerichts allz$ - H - j> J>V dUrftig oder allzu reichlich bemessen ist (Urteil des Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - VersR 1954, 273). « Die Revision war daher zurfctckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* ♦ Senatspräsident Dr. Kleinewefers Dr, Gelhaar Prof. Dr. Meise : ist beurlaubt und daher verhindert Haiiebeck Dr. Bode zu unterschreiben. Drfc Kleinewefers i < * i