Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar '953 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrP Kleinewefers, Dr<> Gelhaar, Hanebeck, Dr«> Bode und Dr* Hauß für Recht erkannta Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts.in Stuttgart vom 3o. September 1951 wird, soweit sie sich gegen Ziffer 3 dieses Urteils richtet, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird*" als ob eine Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 21*No-vember 1948 (dem von ihm als Aufhebung der Gemeinschaft mit seiner Ehefrau bezeichneten Zeitpunkt) stattgefunden hätteo Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen,, die Aufhebung, des Pachtverhältnisses sei nach läge der Dinge im Jahre 1945 auch im Interesse des Klägers dringend geboten gewesen* Dieser sei politisch belastet gewesen und es sei keine andere Möglichkeit geblieben? um das Geschäft zu retten* Durch Teilund Zwischenurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 4 500 DM an den Kläger verurteilt und in Ziffer 3 des Urteils die Klage im übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt mit der Maßgabe? Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt, um.eine Abweisung der erhobenen Ansprüche su erreichen® Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit sie sich gegen Siff 3 des Urteils richtet., Sine durch die politische Belastung des Klägers für das Geschäft bestehende Gefahr hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Beklagte ihre guten Beziehungen zur Militärregierung hätte ausnutsen und sich als Treuhänderin hätte einsetzen lassen können© Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils wird von der Revision bekämpft« Sie meint, das Berufungsgericht habe nur angenommen aber nicht festgestellt, dass die Beklagte Treuhän-. 2o Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Vertrag vom 31« Oktober 1945 enthalte eine vorsätzlich gegen die guten Sitten ver-stossende Schadenszufügung durch die Beklagte« a) Der Vertrag vom 31-« Oktober 1945, der während der Kriegsgefangenschaft des Klägers geschlossen worden ist, hatte für diesen nachteilige Folgen« Die Auflösung des Pachtverhältnisses nahm dem Kläger seine selbständige wirtschaftliche Existenz« Vor allem die mit der Aufhebung des Pachtvertrages verbundene käufliche Rückübertragung von Sachwerten, wie Lastkraftwagen, Lieferwagen, Geschäftseinrichtung und Warenlager, bedeutete in der damaligen Zeit einen erheblichen Schaden für den Kläger«, Die Sachwerte allein hätten möglicherweise ausgereicht., ihm nach seiner Rückkehr als Existenzgrundlage zu dieneno Statt dessen erhielt der Kläger Barmittel, mit denen er auch dann keine entsprechenden Sachwerte hätte erwerben können, wenn er damals im Inlande und nicht in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen wäre«, Die Beklagte war sich auch nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts darüber klar, daß der ^ertrag diese schädlichen Folgen für den Kläger hatte. b) Diese vorsätzliche Schadenszufügung ist auch vom Berufungsgericht zu Recht als in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise erfolgt angesehen worden« Bin solcher Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn-aus den allgemeinen Volksbewußtsein sich ergibt, daß die*Beklagte die Selbstbeschränkung in der Verfolgung ihrer eigenen Interessen gegenüber den Interessen anderer in einer Welse ausser acht gelassen hat, daß sie die Mißbilligung a-ller rechtlich Denkenden begründet. Es liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vor, noch hat, wie die Revision meint, das Berufungsgericht' einen Beweisantrag übergangen* der möglicherweise zu einer änderen Feststellung der inneren Einstellung der Beklagten hätte führen können« Es ist zwar richtig, dass da3 Gericht alle Beweisantritte erwägen muß und grundsätzlich diese nicht übergehen darf« Zu einer Erhebung der Beweise ist es aber dann nicht gehalten, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt werden«. Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht angenommen, daß der Vertrag vom 31* Oktober 1945 über die Auflösung des Pachtvertrages und Rttckübertragung der Sachwerte gegen die guten Sitten verstößt und der Kläger so cu- stellen ist., als ob der Vertrag nicht geschlossen worden ist« Wenn das Berufungsgericht darüber."hinaus bei dem Kläger, der erst im September 1948 aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrt ist, den Willen zu einer Auflösung des Pachtvertrages vor dem 21« November 1948 verneint, so liegt auch dies im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung« 6c Ber Revision ist allerdings zuzugeben,, daß der erkennende Teil des Berufungsurteils zu Mißverständnissen Anlaß geben kann« Bie Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden, soweit sie sich gegen Ziff 3 der landgerichtiichen Entscheidung wendet» Biese hatte aber nach dem Wortlaut nur den 4 500 BM übersteigenden Betrag der Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bas Berufungsgericht hat bei seiner das Zwischenurteil über den Grund bestätigenden Entscheidung ausser acht gelassen, daß durch das Urteil des Landgerichts nur der den Betrag von 4 500 BM übersteigende Teil des Anspruchs des-Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt war« Es hat aber offensichtlich nicht nur den über den Betrag von 4 500 BM hinausgehenden Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären wollen.,
Y1 ZR 98/52 3i331 026 Verkündet am 30«Januar 1953 Malessa, ap«Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Kohlenhändlerin Frau Elisabeth S in Hflfc trasse ßß Beklagten, Berufungsklägerin und He Visionskläger in, Prozeßbevollrächtigter: Rechtsanwalt DrP - Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar '953 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrP Kleinewefers, Dr<> Gelhaar, Hanebeck, Dr«> Bode und Dr* Hauß für Recht erkannta Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts.in Stuttgart vom 3o. April 1952 wird surückgewiesen«. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last« Ziffer I des erkennenden Seils des bezeichneten Urteils wird jedoch zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: MDie Berufung der Beklagten gegen das Ur~ gegen den Kaufmann Hermann E in teil der 1 *.Zivilkammer.des Landgerichts in Stuttgart vom 21c. September 1951 wird, soweit sie sich gegen Ziffer 3 dieses Urteils richtet, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird*" Von Hechts wegen Tatbestand? Die Beklagte betreibt ein Einzelhandclsgeschäft mit Kohlen; Öfen und Herden in Rücksicht auf seine Bekanntschaft mit. der. Tochter der Beklagten trat der Kläger-im Jahre 1934 als.Angestellter in dieses Geschäft ein«. Am 19o Dezember 1938 schlossen der Kläger und die Tochter Hedwig der Beklagten miteinander die' Ehe» Am 15* Dezember 1938« also wenige Tage vor der Eheschliessung « wurde zwischen dem Kläger und seiner Verlobten als Pächtern und der Beklagten als Verpachterin ein Vertrag geschlossen, Inhalts dessen.letztere das Geschäft gegen einen monatlichen Zin3 von 150 RM verpachtete» Der \7aren-bestand und das Inventar wurden von den Pächtern käuflich übernommen.» Nach dem schriftlich abgeschlossenen.Pachtvertrag sollte das Pachtverhältnis, soweit zu dem. 31 o .Dezember 1945 keine Kündigung erfolgte, bis Ende 1946 verlängert sein«, Von diesem Zeitpunkt an sollte die Kündigung jeweils zu dem Jahresschluß möglich sein« Als vorzeitige Kündigungsgründe der Verpächterin waren u.as Getrenntleben oder Scheidung der Pächter vorgesehen« Diese hatten den.Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart« Im Januar 1942 wurde der Kläger zu dem Wehrdienst einberufen « Während seiner Abwesenheit gebar seine Ehefrau am 20» März 1943 ein Kind, dessen Ehelichkeit der Kläger mit Erfolg angefochten hat» Bei Kriegsende gelangte der Kläger in. russische Gefangenschaft, aus der er im September 1948 zurückkehrte« Am 31c Oktober 1945 bestellte das Vormundschaftsgericht in Nürtingen auf Antrag der Beklagten und der n Ehefrau des Klägers einen Abwesenheit3pfleger für den Kläger mit dem Wirkungskreis? Vertretung des Klägers hei der Auflösung des Pachtvertrages vom 15o September 1938 und Übertragung des Geschäftes auf die Beklag-teo Hoch am selben Tage wurde zwischen der Beklagten, der Ehefrau des Klägers und dem Pfleger ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dem die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses vereinbart wurde® Der Wert der von der Beklagten übernommenen Gegenstände (Geschäfts einrichtung, Lastkraftwagen, Tempo-Lieferwagen, Schuppen-Heubau, Auseenstande und Warenvorräte) wurde auf 3 886,60 RM festgesetzt® Dieser Betrag ist von der Beklagten gezahlt worden® So lange sich der Kläger in Gefangenschaft befand, wurde.ihm die Aufhebung des Pachtvertrages nicht mitgeteilt® Erst nach seiner Rückkehr wurde ihm auf seine ausdrückliche Frage von der Beklagten Mitteilung gemacht® Obwohl der Kläger* seiner Ehefrau die Verfehlung vom Jahre 1942 verziehen hatte., kam es nach der Rückkehr des Klägers bald zu Zerwürfnissen zwischen ihm und seiner Ehefrau® Im Hovember 1948 verließ die.Ehefrau den Kläger und sagte sich von ihm los® Im April 1949 erhob die Ehefrau Scheidungsklage® Der Kläger« der zunächst an der Ehe festhielt.;, erhob später Widerklage.® Die Ehe wurde durch.Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9, März 1950 aus alleinigem Verschulden der Ehefrau rechtskräftig geschieden« Der Kläger war «932 der SA beigetreten, zuletzt, bekleidete er den Rang eines VerwaltungsScharführer3® Er war ausserdem Mitglied der NSDAP seit 1937® Das gegen ihn eingeleitete Entnazifizierungsverfahren wurde am 22„ November 1.948 auf Grund der Heimkehreramnestie eingestellte Im August 1949 erhob der Kläger Klage.auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 31 *Oktober 1945 und des Fortbestehens des Pachtvertrages vom 15« Dezember 1938o Der Kläger ging jedoch alsbald zur Leistungsklage Uber.und stellte den Antrag? die Beklagte zur Zahlung von 13 317 DM zu verurteilen,» Der Kläger ist der Auffassung? die Bestellung eines Abwesenheitspflegers sei unwirksam? da sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften im Interesse Drittel* erfolgt seio Schon hieraus ergebe sich die Nichtigkeit des Vertrages vom 31® Oktober 1945® Dieser Vertrag sei zudem auch gemäß § 138 BGB nichtig? da die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung des Klägers bezweckt habe« Der Kläger will daher so gestellt werden? als ob eine Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 21*No-vember 1948 (dem von ihm als Aufhebung der Gemeinschaft mit seiner Ehefrau bezeichneten Zeitpunkt) stattgefunden hätteo Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen,, die Aufhebung, des Pachtverhältnisses sei nach läge der Dinge im Jahre 1945 auch im Interesse des Klägers dringend geboten gewesen* Dieser sei politisch belastet gewesen und es sei keine andere Möglichkeit geblieben? um das Geschäft zu retten* Durch Teilund Zwischenurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 4 500 DM an den Kläger verurteilt und in Ziffer 3 des Urteils die Klage im übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt mit der Maßgabe? dass die Beklagte verpflich- - 6 ~ tet ist, den Kläger so zu stellen, als ob das Pachtverhältnis bezüglich der streitigen Kohlcnhandlung bis zom 21o November 1948 bestanden hätte® Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt, um.eine Abweisung der erhobenen Ansprüche su erreichen® Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit sie sich gegen Siff 3 des Urteils richtet., zurückgewiesen® Im übrigen* hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen® Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision® Sie möchte eine völlige Abweisung der gegen sie erhobenen Ansprüche erreichen® Bcr Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen® Ent 3 che idungsgründe i . Bie Revision rügt eine Verletzung der §§ 139? 286, 301j 304 ZPO, 290, 826 BGB® Sie konnte keinen Erfolg haben® ♦ • 1 c> Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei fest-gestellt,.dass durch die geringen Verluste des Geschäfts im Jahre 1945 keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten drohten, da erhebliche Bankguthaben des Klägers vorhanden waren, aus.denen jederzeit diese Verluste gedeckt werden konnten® Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe® Sine durch die politische Belastung des Klägers für das Geschäft bestehende Gefahr hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Beklagte ihre guten Beziehungen zur Militärregierung hätte ausnutsen und sich als Treuhänderin hätte einsetzen lassen können© Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils wird von der Revision bekämpft« Sie meint, das Berufungsgericht habe nur angenommen aber nicht festgestellt, dass die Beklagte Treuhän-. derin hätte werden können« Dies ist jedoch nicht richtig« Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts geht eindeutig dahin, dass die Beklagte ihre Bestellung hätte erreichen können, wenn sie diese Bestellung gewünscht hätte« In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nämlich wörtlich gesagts "hätte es die Beklagte, die nach ihrem eigenen Vorbringen über Beziehungen zur Abteilung Vermögenskontrolle verfügt, unschwer erreichen können, dass sie selbst cur Treuhänderin bestellt worden wäre"« Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es für*die Beklagte als nicht zu demutbar hätten erscheinen lassen, damals ihre Bestellung als Treuhänderin ansustre-ben« ¥ 2o Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Vertrag vom 31« Oktober 1945 enthalte eine vorsätzlich gegen die guten Sitten ver-stossende Schadenszufügung durch die Beklagte« a) Der Vertrag vom 31-« Oktober 1945, der während der Kriegsgefangenschaft des Klägers geschlossen worden ist, hatte für diesen nachteilige Folgen« Die Auflösung des Pachtverhältnisses nahm dem Kläger seine selbständige wirtschaftliche Existenz« Vor allem die mit der Aufhebung des Pachtvertrages verbundene käufliche Rückübertragung von Sachwerten, wie Lastkraftwagen, Lieferwagen, Geschäftseinrichtung und Warenlager, bedeutete in der 8 •— n damaligen Zeit einen erheblichen Schaden für den Kläger«, Die Sachwerte allein hätten möglicherweise ausgereicht., ihm nach seiner Rückkehr als Existenzgrundlage zu dieneno Statt dessen erhielt der Kläger Barmittel, mit denen er auch dann keine entsprechenden Sachwerte hätte erwerben können, wenn er damals im Inlande und nicht in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen wäre«, Die Beklagte war sich auch nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts darüber klar, daß der ^ertrag diese schädlichen Folgen für den Kläger hatte. Es konnte somit den Vorsatz » ,« • m ^ bei der Schadenszufügung ohne Rechtsirrtum bejahen« b) Diese vorsätzliche Schadenszufügung ist auch vom Berufungsgericht zu Recht als in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise erfolgt angesehen worden« Bin solcher Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn-aus den allgemeinen Volksbewußtsein sich ergibt, daß die*Beklagte die Selbstbeschränkung in der Verfolgung ihrer eigenen Interessen gegenüber den Interessen anderer in einer Welse ausser acht gelassen hat, daß sie die Mißbilligung a-ller rechtlich Denkenden begründet. Es kommt mithin darauf an, ob nach der Gesamtläge des Falles unter Berücksichtigung aller Umstände die Beklagte gegen das herrschende Volksbewußtsein, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstossen hat« Es ist also nicht nur die schädigende Handlung in Betracht zu ziehen, vielmehr sind auch die Gesinnung, aus der sie erfolgt, die Bedeutung des Zweckes, der dadurch erreicht werden soll, und die Verhältnismässigkeit der Mittel zu dem angestrebten Zweck gegeneinander abzuwägen» Dies ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt worden« Wenn es dabei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagte habe "unter allen Umständen ihre eigenen Interessen durchzusetzen" beabsichtigt, so ist dies eine tatsächliche Feststellung, die ausreicht, um eine im Sinne des § 826 BUB zu mißbilligende Absicht darzutun0 3e Bie gegen diese Feststellung erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet .. Es liegt weder ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vor, noch hat, wie die Revision meint, das Berufungsgericht' einen Beweisantrag übergangen* der möglicherweise zu einer änderen Feststellung der inneren Einstellung der Beklagten hätte führen können« Es ist zwar richtig, dass da3 Gericht alle Beweisantritte erwägen muß und grundsätzlich diese nicht übergehen darf« Zu einer Erhebung der Beweise ist es aber dann nicht gehalten, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt werden«. Dies ist hier in vollem Umfang erfolgt« Das. Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, sie sei der Auffassung gewesen,- es bestehe eine Gefahr für das Geschäft« 3s ist weiter unterstellt worden, die Beklagte habe sich bei dem Abwesenheitspfleger und dem Vormundschaftsrichter Rat geholt, sie sei von ihnen auf die aus der politischen Belastung des Klägers drohende Gefahr hingewiesen worden, und ihr sei nahe gelegt worden, eine Abwesenheitspflegeschaft-zu dem Zwecke der Kündigung des Vertrages zu beantragen« Eine unzulässige Übergehung eines angetretenen Beweises liegt somit nicht vor« 4« Die getroffene Feststellung über die Absicht der Beklagten 3:ann von der Revision auch nicht damit angegriffen werden, daß nicht alle zur Würdigung notwendigen Umstände berücksichtigt worden seien* Es ist weder dargetan noch erkennbar« welche wesentlichen Gesichtspunkte von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen sein sollten« . 5«. Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht angenommen, daß der Vertrag vom 31* Oktober 1945 über die Auflösung des Pachtvertrages und Rttckübertragung der Sachwerte gegen die guten Sitten verstößt und der Kläger so cu- stellen ist., als ob der Vertrag nicht geschlossen worden ist« Wenn das Berufungsgericht darüber."hinaus bei dem Kläger, der erst im September 1948 aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrt ist, den Willen zu einer Auflösung des Pachtvertrages vor dem 21« November 1948 verneint, so liegt auch dies im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung« 6c Ber Revision ist allerdings zuzugeben,, daß der erkennende Teil des Berufungsurteils zu Mißverständnissen Anlaß geben kann« Bie Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden, soweit sie sich gegen Ziff 3 der landgerichtiichen Entscheidung wendet» Biese hatte aber nach dem Wortlaut nur den 4 500 BM übersteigenden Betrag der Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bas Berufungsgericht hat bei seiner das Zwischenurteil über den Grund bestätigenden Entscheidung ausser acht gelassen, daß durch das Urteil des Landgerichts nur der den Betrag von 4 500 BM übersteigende Teil des Anspruchs des-Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt war« Es hat aber offensichtlich nicht nur den über den Betrag von 4 500 BM hinausgehenden Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklären wollen., da es bereits Zweifel geäussert hat, ob überhaupt der Anspruch den ” 11 ■- Betrag von 4 500 DM erreichen werde® Es hat vielmehr, wie die Entscheidungsgründe klar ergeben, den Willen gehabt, den erhobenen Anspruch als solchen dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Prüfung der •Höhe dem Landgericht zu überlassen®t3s bestehen somit keine Bedenken, den erkennenden -2eil entsprechend den Ausführungen in den Gründen klarzustellen* f • » __ 7c-Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden* Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO* * Br* Kieinewefers Br« Gelhaar Hanebeck Br* Bode Br« Hauß 4