Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
28. November 2006 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Müller
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer „Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiter“ (sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. „kalten Bereich“) sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 224.554,96 €
Greiner Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 -90 266/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 U 102/05 -