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BGH · VI ZR 97/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 97/81

b) Zur Frage, unter welchen Umständen sich der Besteller von Heizöl Mängel seiner Anlage entgegenhalten lassen muß, die den Ölschaden, beim Befüllen des Tanks mitverursacht haben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22.Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2A. Obwohl die sofort herbeigerufene Feuerwehr das ausgelaufene Öl abpumpte, konnte nicht verhindert werden, daß ein Schaden an dem Grundstück des Beklagten in Höhe von etwa 25.000 DM entstand . Der Beklagte hat demgegenüber mit seiner angeblichen Forderung auf Ersatz des ihm beim Einfüllen des Öls entstandenen Schadens aufgerechnet und dazu vor getragen, der Fahrer K.der Klägerin habe das Befüllen des Tanks nicht sorgfältig genug überwacht. Das Berufungsgericht hält die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des Beklagten jedenfalls in Höhe der Klageforderung für begründet. Zugleich habe die Klägerin für den Schaden auch aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB wegen rechtswidriger Schadenszufügung durch K. diesen Verpflichtungen nachgekommen, dann wäre - so stellt das Berufungsgericht fest - kein oder nur so wenig Öl ausgelaufen, daß der Schaden nicht hätte entstehen können. sprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen; jedoch wiege das gegenüber dem beträchtlichen Verschulden der Klägerin nicht so schwer, daß die eingeklagte Kaufpreisforderung nicht durch die Aufrechnung erloschen sei. 1. Der Beklagte hat zu Recht mit einer Schadensersatzforderung aus schuldhafter Verletzung des Öllieferungsvertrages durch die Klägerin gegen die Klageforderung aufgerechnet. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß an die Sorgfaltspflicht des die Heizöltanks befüllenaen Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, ist, alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. Im übrigen hatte er sich, weil sich ein technischer Defekt an der Abfüllanlage und an den Heizöltanks mit letzter Sicherheit nicht ausschließen läßt, während des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überliefen. Mit Recht verlangt das Berufungsgericht deshalb im Streitfall von ihm, daß er sich zu Beginn des Einfüllvorganges, nachdem er die Instrumente an seinem Fahrzeug überprüft hatte, in den Keller hätte begeben müssen, um sich auch dort von dem einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen. Sofern durch die technischen Einrichtungen des Tankwagens bei unvorhergesehenen Störungen des Einfüllvorgangs, die etwa auch durch Manipulationen dritter Personen auftreten könnten, für eine sofortige automatische Unterbrechung der weiteren Ölzufuhr gesorgt ist, wird der Fahrer bei Entfernung vom Tankwagen den Motor nicht abstellen müssen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, daß bei Vornahme der erforderlichen Kontrollen allenfalls so wenig Öl ausgelaufen wäre, daß kein Schaden entstanden wäre. Der Senat vermag dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich wegen der Fehler an der Tankanlage im Verhältnis zu der Klägerin eine Mitverursachung zurechnen lassen, nicht zu folgen. bb) Ebensowenig sind die Handwerker Erfüllungsgehilfen des Beklagten (§ 278 Satz 1 BGB) im Rahmen einer ihm obliegenden vertraglichen Pflicht gegenüber der Klägerin als der Lieferantin des Heizöles. c) Das Berufungsgericht erwägt gleichwohl eine Mithaftung des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB, weil ihm der Schaden gleichsam in Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen sich selbst entstanden sei. Die Ausdehnung der Zurechnung des Verhaltens Dritter beim Mitverschulden wurde im übrigen zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, daß für diese Dritten ohne die Möglichkeit der in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastung gehaftet werden müßte (so zutreffend Grunsky, MünchKomm § 25^ BGB, Rdn. 77 m.w.Nachw.). d) Es muß deshalb dabei verbleiben, daß die Klägerin, sollten sich auch vom Beklagten beauftragte Handwerker durch fehlerhafte Errichtung der Tankanlage ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, bei diesen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Regreß zu nehmen versucht. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Aufrechnungsforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe der Klageforderung für begründet angesehen, so daß diese durch die Aufrechnung erloschen ist.

Zitierte Normen: § 831 BGB
BGBölenTankanlageTankwagenBerufungsgerichtRechtKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: .ja BGHZ:	'	nein
BGB §§ 254 Ea, 276 Ci, 823 Eh, 831 C
a)	Zu den Kontrollpflichten des Tankwagenfahrers beim Befüllen von Heizöltanks.
b)	Zur Frage, unter welchen Umständen sich der Besteller von Heizöl Mängel seiner Anlage entgegenhalten lassen muß, die den Ölschaden, beim Befüllen des Tanks mitverursacht haben.
1983 - VI ZR 97/81 - OLG Frankfurt am
LG Darmstadt -
BGH, Urt.v.18.Januar
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 97/81
Verkündet am:
18. Januar 1983 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22.Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2A. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte kaufte von der Klägerin 5.000 Ltr. Heizöl zu dem Preise von 3.302,99 DM. Die Klägerin lieferte das Öl am 6.Juli 1979 in einem Tanklastwagen durch ihren Fahrer K. Dieser überzeugte sich zunächst davon, daß die fünf miteinander verbundenen 2.OOO-Liter-Tanks im Keller des Beklagten so weit leer waren, daß sie ohne weiteres die bestellte Menge fassen konnten. Er schloß den Grenz-wertgeber an und tankte etwa eine halbe Stunde lang das Öl vom Tanklastwagen über den Einfüllstutzen, der außen
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am Haus lag, in die Tankanlage. Währenddessen hielt er sich ausschließlich an seinem Fahrzeug auf.
Wenige Minuten, nachdem K. weggefahren war, bemerkte die Ehefrau des Beklagten, daß Heizöl in großen Mengen in die Auffangwanne geflossen war und dort knietief stand. Das Öl war an einem undichten Verbindungsstück zwischen dem Wandaustritt der Zuleitung und dem ersten Tank ausgeflossen. Obwohl die sofort herbeigerufene Feuerwehr das ausgelaufene Öl abpumpte, konnte nicht verhindert werden, daß ein Schaden an dem Grundstück des Beklagten in Höhe von etwa 25.000 DM entstand .
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Bezahlung ihrer Heizölrechnung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten. Der Beklagte hat demgegenüber mit seiner angeblichen Forderung auf Ersatz des ihm beim Einfüllen des Öls entstandenen Schadens aufgerechnet und dazu vor getragen, der Fahrer K. der Klägerin habe das Befüllen des Tanks nicht sorgfältig genug überwacht. Die Klägerin hat jede Verantwortung für den Schaden in Abrede genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt sie ihre Klageansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des Beklagten jedenfalls in Höhe der Klageforderung für begründet.
Dazu führt es im wesentlichen aus: Die Klägerin hafte für ihren Fahrer K. als ihren Erfüllungsgehilfen wegen positiver Vertragsverletzung, weil dieser den Einfüll-vorgang nicht mit der notwendigen und zu demutbaren Aufmerksamkeit kontrolliert habe. Zugleich habe die Klägerin für den Schaden auch aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB wegen rechtswidriger Schadenszufügung durch K. als ihren Verrichtungsgehilfen einzustehen.
K. habe neben der von ihm vorgenommenen Kontrolle, ob die Tanks die bestellten Mengen aufnehmen konnten, nach Beendigung des Einfüllvorganges prüfen müssen, ob alles "gut gegangen" sei, und außerdem während des Einfüllens einen gelegentlichen Blick darauf richten müssen, ob keine Komplikationen aufgetreten seien. So habe er sinnvollerweise möglichst zu Beginn des Betankens sich noch einmal in den Keller begeben sollen; bei der langen Dauer des Betankens hätte sich auch ein weiterer Kontroll-gang empfohlen. Mit technischen Mängeln der Anlage habe ein Öllieferant nämlich stets zu rechnen. Wäre K. diesen Verpflichtungen nachgekommen, dann wäre - so stellt das Berufungsgericht fest - kein oder nur so wenig Öl ausgelaufen, daß der Schaden nicht hätte entstehen können.
Für die Haftung der Klägerin genüge die bloße Mitverursachung. Der Beklagte müsse sich allerdings - so meint das Berufungsgericht - die Fehler der von ihm bei der Errichtung der Tankanlage eingesetzten Handwerker (undichte Auffangwanne, undichte Zuleitung) in ent-
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sprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen; jedoch wiege das gegenüber dem beträchtlichen Verschulden der Klägerin nicht so schwer, daß die eingeklagte Kaufpreisforderung nicht durch die Aufrechnung erloschen sei.
II.
Das hält im Ergebnis den Revisionsangriffen
 stand.
1. Der Beklagte hat zu Recht mit einer Schadensersatzforderung aus schuldhafter Verletzung des Öllieferungsvertrages durch die Klägerin gegen die Klageforderung aufgerechnet. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß an die Sorgfaltspflicht des die Heizöltanks befüllenaen Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, ist, alle zu demutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6.Juni 1978 -VI ZR 156/76 - VersR 1978, S40 =
NJW 1978, 1576 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Oktobe: 1981 - VI ZR 66/80 - VersR 1982, 146 = NJW 1982, 1049).
Dem tragen auch die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern Rechnung. So bestimmt, worauf das Berufungsgericht mit Recht^hinweist, § 9 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) v. 7.9.1967 (GVB1 I 155) ausdrücklich: "Behälter sind so zu füllen und zu ent-
leeren, daß ein Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten verhindert wird. Das Füllen und Entleeren ist durch das umfüllende Personal zu beaufsichtigen. Es muß während der gesamten Dauer des UmfüllVorganges anwesend sein." Was das im konkreten Fall bedeutet, hat der Senat in den erwähnten Urteilen näher ausgeführt. Danach hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert und einfüllt, zunächst zu vsrgewissern, ob die verhandenen Tanks ungefähr die oestellte Menge Öl fassen können (so das Senatsurteil vom 27. Oktober 19S1 aaO unter Aufgabe der geringeren Anforderungen, die insoweit noch im Senatsurteil vom 6.Juni 1978 gestellt worden waren), Das hat der Fahrer K. der Klägerin hier getan. Im übrigen hatte er sich, weil sich ein technischer Defekt an der Abfüllanlage und an den Heizöltanks mit letzter Sicherheit nicht ausschließen läßt, während des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überliefen. Er durfte sich, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, mithin nicht nach Anschließen des Schlauchs an den Einfüllstutzen des Heizöltanks damit begnügen, nur noch seine Instrumente am Tankwagen zu überprüfen. Vielmehr mußte er hin und wieder einen Blick in den Tankraum werfen, um zu kontrollieren, ob dort alles in Ordnung sei. Mit Recht verlangt das Berufungsgericht deshalb im Streitfall von ihm, daß er sich zu Beginn des Einfüllvorganges, nachdem er die Instrumente an seinem Fahrzeug überprüft hatte, in den Keller hätte begeben müssen, um sich auch dort von dem einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen. Im Verlauf der halben Stunde, die das Befüllen in Anspruch nahm, hätte er weitere kurze Kontrollgänge vornehmen und nach Beendigung des Betankens ebenfalls noch einen Blick in den Heizkeller
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werfen müssen. Das alles stellt entgegen der Ansicht der Revision keine Anforderungen an deni Tankwagenfahrer, denen er möglicherweise technisch nicht gewachsen ist.
Es handelt sich vielmehr um einfache, aber zwecks Vermeidung größerer Schäden notwendige Kontrollmaßnahmen.
Diese Maßnahmen sind dem Tankwagenfahrer auch zu demutbar, selbst wenn er das Öl allein anliefert. Er muß sein Fahrzeug während der Kontrollgange in den Heizungsraum stets nur kurzfristig verlassen. Ob er in dieser Zeit, in der der Tankwagen unbeaufsichtigt ist, das Einfüllen unterbrechen muß, wird von den jeweiligen Umständen abhängen. Sofern durch die technischen Einrichtungen des Tankwagens bei unvorhergesehenen Störungen des Einfüllvorgangs, die etwa auch durch Manipulationen dritter Personen auftreten könnten, für eine sofortige automatische Unterbrechung der weiteren Ölzufuhr gesorgt ist, wird der Fahrer bei Entfernung vom Tankwagen den Motor nicht abstellen müssen. In vielen Fällen wird er sich im übrigen damit behelfen können, eine vertrauenswürdige Person um die kurzfristige Beaufsichtigung des Tankwagens zu bitten, die meist in der Nähe sein dürfte. Im Einzelfall kann sich auch eine Aufsicht erübrigen, wenn der Tankwagen auf Privatgrund steht und mit vorüberkommenden unbefugten Personen nicht zu rechnen ist. In der Regel wird das alles keine größeren praktischen Schwierigkeiten bereiten. Jedenfalls darf der Umstand, daß die aufgezeigten Kontrollpflichten dem Tankwagenfahrer, der das Öl allein anliefert, seine Arbeit vielleicht erschweren, nicht als Rechtfertigung für das Unterlassen notwendiger Kontrollen dienen.
Dazu sind die durch etwaige Zwischenfälle beim Auslaufen oder Überlaufen von Öl drohenden Schäden zu hoch.
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2'. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, daß bei Vornahme der erforderlichen Kontrollen allenfalls so wenig Öl ausgelaufen wäre, daß kein Schaden entstanden wäre. Der Tankwagenfahrer der Klägerin hat mithin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den eingetretenen Schaden zu demindest mitverursacht.
Das genügt, um eine Haftung der Klägerin für den Schaden zu begründen.
3. Der Senat vermag dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich wegen der Fehler an der Tankanlage im Verhältnis zu der Klägerin eine Mitverursachung zurechnen lassen, nicht zu folgen.
a)	Sin eigenes Verschulden des Beklagten an dem unzulänglichen Zustand der Auffangwanne, die undicht war und das ausgeflossene Heizöl nicht wirksam auffangen konnte , und an dem fehlerhaften Zustand der Zuleitung - nämlich der Undichtigkeit des Verbindungsstückes, aus dem das Öl dann herausgeflossen ist - hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b)	Für etwaige Versäumnisse der Handwerker
 haftet aber der Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (zutreffend OLG Bremen, VersR 1979, AßO).
aa) Diese Handwerker waren nicht Verrichtungsgehilfen des Beklagten. Sie haben ihre Arbeit selbständig in Erfüllung eines Werkvertrages mit dem »Beklagten ausgeführt und waren von dessen Weisungen unabhängig.
 
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Daß es im Streitfall anders gelegen haben könnte, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Danach scheidet eine Mithaftung des Beklagten nach §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 254 Abs. 1 BGB aus.
bb) Ebensowenig sind die Handwerker Erfüllungsgehilfen des Beklagten (§ 278 Satz 1 BGB) im Rahmen einer ihm obliegenden vertraglichen Pflicht gegenüber der Klägerin als der Lieferantin des Heizöles. Der Beklagte hat zwar aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin vertragliche Schutz- und Nebenpflichten dieser gegenüber. So muß er etwa für einen ordnungsgemäßen Zugang zu dem Heizölkeller und zu den Tankanlagen sorgen und in seinem Bereich etwaige Gefahrenstellen für die beim Befüllen des Tankes tätigen Leute des Lieferanten beseitigen. Er hat ferner die Tankanlage zu warten und laufend auf äußerlich sichtbare Schäden zu kontrol lieren. Nicht einzustehen hat er aber dafür, daß die Tankanlage ordnungsgemäß erstellt und installiert ist. Das gehört nicht mehr zu dem Schutzu demfang des Kaufvertrages über das Heizöl (vgl. für die Lieferung von Ersatz teilen im Rahmen eines Werkvertrages BGH, Urt.v.9.Febru ar 1978 - VII ZR 84/77 - NJW 1978, 1557 = WM 1978, 617 m.w.Nachw.).
c)	Das Berufungsgericht erwägt gleichwohl eine Mithaftung des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB, weil ihm der Schaden gleichsam in Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen sich selbst entstanden sei. Indessen kann schon der Überlegung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt haben, daß von ihm beauftragte Handwerker
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bei der Installation der Tankanlage fehlerhaft gearbeitet haben, nicht gefolgt werden. Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, worin eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung' gesehen werden könnte. Für das Verhalten Dritter müßte der Beklagte in Wahrheit nur haften, wenn sie seine Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen wären. Eine Ausdehnung der Haftung für dritte Personen über diesen Rahmen hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch in der Rechtsprechung bisher zu Recht nicht anerkannt worden. Die Ausdehnung der Zurechnung des Verhaltens Dritter beim Mitverschulden wurde im übrigen zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, daß für diese Dritten ohne die Möglichkeit der in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastung gehaftet werden müßte (so zutreffend Grunsky, MünchKomm § 25^ BGB, Rdn. 77 m.w.Nachw.).
d)	Es muß deshalb dabei verbleiben, daß die Klägerin, sollten sich auch vom Beklagten beauftragte Handwerker durch fehlerhafte Errichtung der Tankanlage ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, bei diesen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Regreß zu nehmen versucht.
4. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Aufrechnungsforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe der Klageforderung für begründet angesehen, so daß diese durch die Aufrechnung erloschen ist.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr.Ankermann
 Dr. Lepa