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BGH · VI ZR 97/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 97/76

Es wird daran festgehalten, daß das Gebot, an eine schwer einsehbare Kreuzung, die nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, auch dem Schutz des Wartepflichtigen dient. Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird; wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.Juni 1974 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Gleichzeitig näherte sich, für Frau H, von rechts kommend , der Zweitbeklagte mit dem Pkw des Erstbeklagten, einem VW-Variant, auf der 6 m breiten H.-Straße der Kreuzung, die er geradeaus in die L.-Straße hinein überqueren wollte; dabei hielt er einen Abstand von 1,40 m zur rechten Fahrbahnseite hin ein. Auf der Kreuzung, die für beide Fahrer schwer einsehbar war - erst 8 m vorher war die jeweils von rechts einmündende Straße 15m weit zu überblicken -, stieß Frau H. die Vorfahrt des Zweitbeklagten verletzt habe, macht aber geltend, dieser habe den Zusammenstoß dadurch mitverschuldet, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit, die ihm nicht ermöglicht hätte, seiner Wartepflicht gegenüber etwaigen für ihn von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu genügen, in die Kreuzung eingefahren sei. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger könne dem Zweitbeklagten (im folgenden: Beklagten) nicht vorwerfen, dieser habe den Unfall mitverschuldet. Der Kläger könne sich nämlich darauf nicht berufen, weil die Beachtung der Wartepflicht durch den Beklagten (§8 Abs. 1 Satz 1 StVO) nicht auch den Schutz der Frau H. Der Streit der Parteien geht nur um die Frage, ob der Beklagte den Zusammenstoß mitverschuldet hat und deshalb nach § 17 StVG dem Kläger für einen Teil des Schadens ausgleichspflichtig ist. 1. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehr slage so dar, daß er awar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muß er deshalb, wie jetzt § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO ausdrücklich bestimmt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, daß er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ihr folgend die ganz herrschende Meinung im Schrifttum haben, wie das Berufungsgericht durchaus erkannt hat, in solchen Fällen der "halben Vorfahrt” (nicht besonders geregelte Vorfahrt an schwer einsehbaren Kreuzungen)stets angenommen, daß die Verpflichtung des Bevorrechtigten, seine Fahrgeschwindigkeit soweit zu vermindern, daß er ihm gegenüber bevorrechtigte Fahrzeuge vorbeifahren lassen kann, auch Auswirkungen auf sein Verhältnis zu dem Wartepflichtigen hat. Diese Vorschrift verfolge ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern; sie diene damit auch dem Schutz des an sich wartepflichtigen, jeweils von links kommenden Verkehrsteilnehmers (so schon BGHZ 9» 6, 13, bestätigt in BGHZ 14, 232, 240 /Vereinigte Große Senate7 und in BGHSt 17, 299, 302 unter Berufung auf RG VAE 44, Nr. 67 und DJ 1937, 591; ferner Senatsurteile vom 26. a) Das Berufungsgericht erwägt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO diene zwar der gefahrlosen Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs, dies aber mit dem zweckgerichteten Ergebnis, daß der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer privilegiert und folglich allein geschützt werde. - demzufolge auch der Kläger als Halter des von ihr gefahrenen Pkw's - könne sich mithin nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift durch den Beklagten berufen. Daran ist richtig, daß sich das erwähnte Gebot inhaltlich nur an den Wartepflichtigen richtet und dessen Pflichten gegenüber dem Vorfahrtberechtigten regelt. Zwar braucht der ”halb” Vorfahrtberechtigte nicht die ihm gegenüber Wartepflichtigen, von links kommenden Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern kann sein Augenmerk bei Annäherung an die Kreuzung allein auf den ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr von rechts richten; kann er die für ihn von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen, so ist die Lage für ihn ähnlich übersichtlich, wie wenn er eine Vorfahrtstraße befährt, so daß er auf die Beachtung seines Vorfahrt rechtes ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen kann (vgl, Senatsurteil vom 22, November I960 - VI ZR 23/60 -aaO und ständig). Anders liegt es indessen, wenn er seinerseits wegen der schlechten Einsehbarkeit der Kreuzung nach rechts nur langsam an sie heranfahren darf.An solchen Kreuzungen vertraut auch der jeweils von links kommende Verkehrsteilnehmer darauf, daß sich der ihm gegenüber Bevorrechtigte verkehrsgerecht verhält und mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, die ihm die Beachtung seiner Verpflichtungen nach rechts (Abs.2 Satz 1 des § 8 StVO) hin ermöglicht. Deshalb kann ihm auch nicht der Einwand versagt werden, der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte habe den Kreuzungszusammenstoß durch überhöhte Geschwindigkeit mitverschuldet. Im Ergebnis dient deshalb das Gebot, nur mit der einem Wartepflichtigen angepaßten Fahrgeschwindigkeit an die unübersichtliche Kreuzung heranzufahren, nicht nur dem Schutz des bevorrechtigten Verkehrs, sondern auch allgemein dem Zweck, Zusammenstöße an der gefährlichen Kreuzung zu verhindern , und schützt insoweit auch den Wartepflichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof schon zur Zeit der Geltung der früheren Verkehrsvorschriften ausgesprochen (BGHZ 9, 6, 13 und BGHSt 17, 299, 301); für die StVO 1970 gilt nichts anderes.Doch soll erneut betont werden, daß dies nur für den hier vorliegenden Fall der sog. November I960 beruft, hat es verkannt, daß es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte, und daß, worauf es entscheidend ankommt, der Vorfahrtberechtigte die ihm gegenüber bevorrechtigte, von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen konnte. Da auf Jeden Fall der Wartepflicht gegenüber möglichen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern genügt werden muß und diese Pflicht für Jeden besteht, der auf eine derartige Kreuzung zufährt, kann auch das Interesse an einer zügigen Verkehrsabwicklung kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Insbesondere läßt sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe die Feststellung entnehmen, daß die wesentlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten für den Zusammenstoß mit dem von Frau H. 2. Demnach haben die Beklagten dem Kläger 1/4 des gesamten Schadens zu ersetzen, das sind 810,18 DM von den insgesamt 3.240,73 DM betragenden Reparaturkosten, 7.50 DM von der geltend gemachten Unkostenpauschale in Höhe von 30 DM sowie 50 DM des insgesamt 200 DM betragenden merkantilen Minderwertes des beschädigten Kraftfahrzeuges, mithin 867,68 DM nebst geltend gemachten, dem Grund und der Höhe nach nicht bestrittenen Zinsen darauf.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 18 StVG § 8 StVO § 17 StVG § 8 StVO § 7 StVG § 92 ZPO
VorfahrtFahrgeschwindigkeitKreuzungWartepflichtigenStVOKlägerVersR

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGKZ:____________nein
 StVO 1970 §§ 3 Abs. IS. 2, 8 Abs. 1 S. 1
Es wird daran festgehalten, daß das Gebot, an eine schwer einsehbare Kreuzung, die nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, auch dem Schutz des Wartepflichtigen dient.
BGH, Urt.v. 21. Juni 1977 - VI ZR 97/76 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 97/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Juni 1977
Walz
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Fritz
P
ege,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1. die Fi mm R (BMMI - G
N ■■■■■■■ kg, hjbb, im
 gesetzlich vertreten durch ihren schafter Kaufmann Rudolf S!
rsönlichhaftenden Gesell-
2. den Handelsvertreter Günter
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Beklagte und Revisiönsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 11.März 1976 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird; wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.Juni 1974 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 867,68 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15. November 1971 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.	Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
 Am 7- Mai 1971 fuhr Frau H. mit dem Pkw des Klägers, einem Opel-Admiral,auf der 5 m breiten M.-Straße in V. auf die Kreuzung mit der H.-Straße zu. Gleichzeitig näherte sich, für Frau H, von rechts kommend , der Zweitbeklagte mit dem Pkw des Erstbeklagten, einem VW-Variant, auf der 6 m breiten H.-Straße der Kreuzung, die er geradeaus in die L.-Straße hinein überqueren wollte; dabei hielt er einen Abstand von 1,40 m zur rechten Fahrbahnseite hin ein. Auf der Kreuzung, die für beide Fahrer schwer einsehbar war - erst 8 m vorher war die jeweils von rechts einmündende Straße 15m weit zu überblicken -, stieß Frau H. mit dem rechten Vorderteil des Opel-Admiral gegen den linken vorderen Kotflügel des VW-Variant. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz der Hälfte seines Sachschadens und ihm entstandener Unkosten in Höhe von 1.620,36 DM. Er leugnet nicht, daß Frau H. die Vorfahrt des Zweitbeklagten verletzt habe, macht aber geltend, dieser habe den Zusammenstoß dadurch mitverschuldet, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit, die ihm nicht ermöglicht hätte, seiner Wartepflicht gegenüber etwaigen für ihn von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu genügen, in die Kreuzung eingefahren sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger könne dem Zweitbeklagten (im folgenden: Beklagten) nicht vorwerfen, dieser habe den Unfall mitverschuldet. Eine Überschreitung der höchstzulässigen Ortsgeschwindigkeit von 50 km/st durch den Beklagten sei nicht bewiesen.
Dieser sei zwar gegenüber den für ihn von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig gewesen. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob er deswegen hätte langsamer fahren müssen. Der Kläger könne sich nämlich darauf nicht berufen, weil die Beachtung der Wartepflicht durch den Beklagten (§8 Abs. 1 Satz 1 StVO) nicht auch den Schutz der Frau H. bezweckt habe.
Beide Beklagten hafteten allerdings aus dem Straßenverkehrsgesetz. Weder sei bewiesen, daß der Zweitbeklagte an dem Unfall schuldlos sei (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch sei der Unfall für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Angesichts des groben Verkehrsverstosses der Frau H. könne jedoch bei der Abwägung nach § 17 StVG die von dem Fahrzeug der Erstbeklagten ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.
II.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht
 stand.
Da keine der kreuzenden Straßen als Voi*fahrt-straße gekennzeichnet war, galt die Regel !,rechts vor links” (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Demnach war der Beklagte, der für Frau H. von rechts kam, ihr gegenüber vorfahrtberechtigt; Frau H. hätte anhalten und ihn durchfahren lassen müssen. Der Streit der Parteien geht nur um die Frage, ob der Beklagte den Zusammenstoß mitverschuldet hat und deshalb nach § 17 StVG dem Kläger für einen Teil des Schadens ausgleichspflichtig ist.
Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall.
1. Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehr slage so dar, daß er awar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muß er deshalb, wie jetzt § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO ausdrücklich bestimmt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, daß er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Das entspricht im wesentlichen dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der StVO 1970 (§§ 9, 13 StVO alt). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ihr folgend die ganz herrschende Meinung im Schrifttum haben, wie das Berufungsgericht durchaus erkannt hat, in solchen Fällen der "halben Vorfahrt”
 
(nicht besonders geregelte Vorfahrt an schwer einsehbaren Kreuzungen)stets angenommen, daß die Verpflichtung des Bevorrechtigten, seine Fahrgeschwindigkeit soweit zu vermindern, daß er ihm gegenüber bevorrechtigte Fahrzeuge vorbeifahren lassen kann, auch Auswirkungen auf sein Verhältnis zu dem Wartepflichtigen hat. Er verstoße nämlich anderenfalls diesem gegenüber gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO (früher: § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO), weil er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren sei. Diese Vorschrift verfolge ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern; sie diene damit auch dem Schutz des an sich wartepflichtigen, jeweils von links kommenden Verkehrsteilnehmers (so schon BGHZ 9» 6, 13, bestätigt in BGHZ 14, 232, 240 /Vereinigte Große Senate7 und in BGHSt 17, 299, 302 unter Berufung auf RG VAE 44, Nr. 67 und DJ 1937, 591; ferner Senatsurteile vom 26. März 1956
-	VI ZR 301/54 - VersR 1956, 477; vom 22. November i960
-	VI ZR 23/60 - VersR 1961, 69; vom 20. Oktober 1964
-	VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81; vom 20. Dezember 1966
-	VI ZR 3/65 - VersR 1967, 283; ferner BayObLG VRS 29,
287; OLG Hamburg VRS 25, 304; OLG Nürnberg, VersR 1976, 1147; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 23* Aufl., § 8 StVO Rdnr. 47; Cramer, Straßenverkehrsrecht I, 2.Aufl., § 8 StVO Rdnr. 108, 114 und 124; Booß, Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl., § 8 StVO Anm. 1 s. 109; Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. III, 22.Aufl., § 8 StVO Anm. 9 S. 349/350; Drees/Kuckuk/Werny, 3.Aufl., § 8 StVO Anm. 17; zweifelnd von Caemmerer DAR 70, 289; a.A. anscheinend Krumme/ Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 8 StVO Anm.B II 3 a).
 
2. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu teilen. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
a)	Das Berufungsgericht erwägt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO diene zwar der gefahrlosen Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs, dies aber mit dem zweckgerichteten Ergebnis, daß der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer privilegiert und folglich allein geschützt werde. Frau H. - demzufolge auch der Kläger als Halter des von ihr gefahrenen Pkw's - könne sich mithin nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift durch den Beklagten berufen. Daran ist richtig, daß sich das erwähnte Gebot inhaltlich nur an den Wartepflichtigen richtet und dessen Pflichten gegenüber dem Vorfahrtberechtigten regelt.
Über das Verhalten des Beklagten gegenüber der wartepflichtigen Frau H. sagt die Vorschrift unmittelbar nichts aus. Sie soll sicher auch nicht den Wartepflichtigen schützen, sondern den Vorfahrtberechtigten. Darum geht es indessen nicht bei der Frage, ob und welche Pflichten der "halb” Vorfahrtberechtigte Wartepflichtigen gegenüber hat. Sfe sind, wie schon erwähnt, von der Rechtsprechung stets aus anderen Verkehrsvorschriften hergeleitet worden, nämlich solchen, die die jeweils einzuhaltende. Fahrgeschwindigkeit regeln. Wenn sich das angefochtene Urteil auf das Urteil des BGH vom 19. September 1974 (III ZR 73/72 = VersR 1975, S.37 ff) beruft, das Aussagen über den begrenzten Schutzzweck der Normen der StVO (Rechtsfahrgebot) enthält, geht das schon deshalb fehl.
b)	Eine schlecht einsehbare Kreuzung, an der die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, ist stets eine unübersichtliche und gefährliche Straßenstelle, deren besonderen Bedingungen der Fahrzeugführer seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen hat (§3 Abs, 1 Satz 2 StVO), Demgegenüber gilt der Vertrauensgrundsatz, der es dem Vorfahrtberechtigten gestattet, mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit ”auf Sicht” zu fahren, ohne auf die immer möglichen Verletzungen seiner Vorfahrt durch für ihn nicht sichtbare Wartepflichtige Bedacht zu nehmen (BGHZ VGS 14', 232 ff; stRspr), an derartigen Kreuzungen nicht uneingeschränkt. Zwar braucht der ”halb” Vorfahrtberechtigte nicht die ihm gegenüber Wartepflichtigen, von links kommenden Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern kann sein Augenmerk bei Annäherung an die Kreuzung allein auf den ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr von rechts richten; kann er die für ihn von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen, so ist die Lage für ihn ähnlich übersichtlich, wie wenn er eine Vorfahrtstraße befährt, so daß er auf die Beachtung seines Vorfahrt rechtes ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen kann (vgl, Senatsurteil vom 22, November I960 - VI ZR 23/60 -aaO und ständig). Anders liegt es indessen, wenn er seinerseits wegen der schlechten Einsehbarkeit der Kreuzung nach rechts nur langsam an sie heranfahren darf. An solchen Kreuzungen vertraut auch der jeweils von links kommende Verkehrsteilnehmer darauf, daß sich der ihm gegenüber Bevorrechtigte verkehrsgerecht verhält und mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, die ihm die Beachtung seiner Verpflichtungen nach rechts (Abs. 2 Satz 1 des § 8 StVO) hin ermöglicht. Er wird sich in seiner Fahrweise
 
darauf einstellen. Deshalb kann ihm auch nicht der Einwand versagt werden, der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte habe den Kreuzungszusammenstoß durch überhöhte Geschwindigkeit mitverschuldet. Im Ergebnis dient deshalb das Gebot, nur mit der einem Wartepflichtigen angepaßten Fahrgeschwindigkeit an die unübersichtliche Kreuzung heranzufahren, nicht nur dem Schutz des bevorrechtigten Verkehrs, sondern auch allgemein dem Zweck, Zusammenstöße an der gefährlichen Kreuzung zu verhindern , und schützt insoweit auch den Wartepflichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof schon zur Zeit der Geltung der früheren Verkehrsvorschriften ausgesprochen (BGHZ 9, 6,
 13 und BGHSt 17, 299, 301); für die StVO 1970 gilt nichts anderes.Doch soll erneut betont werden, daß dies nur für den hier vorliegenden Fall der sog. "halben Vorfahrt" an Kreuzungen gilt, die keine ausreichende Einsicht in die jeweils von rechts einmündende Straße erlauben.
c)	Demgegenüber vermögen die Erwägungen
 des Berufungsgerichts, mit denen es die Zweckmäßigkeit seiner Rechtsansicht zu begründen versucht, nicht zu überzeugen. Soweit es sich hinsichtlich der erweiterten Geltung des Vertrauensgrundsatzes auf das soeben angeführte Senatsurteil vom 22. November I960 beruft, hat es verkannt, daß es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte, und daß, worauf es entscheidend ankommt, der Vorfahrtberechtigte die ihm gegenüber bevorrechtigte, von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen konnte. Die oben dargelegten Reohtsgrundsätze zu dem Verhalten bei einer Annäherung an derartige Kreuzungen mit "halber Vorfahrt" führen ferner zu keinen ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten
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bei der Feststellung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Einordnung im Einzelfall, Die gewiß notwendige Klarheit bei der Regelung der Vorfahrt wird nicht beeinträchtigt. Da auf Jeden Fall der Wartepflicht gegenüber möglichen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern genügt werden muß und diese Pflicht für Jeden besteht, der auf eine derartige Kreuzung zufährt, kann auch das Interesse an einer zügigen Verkehrsabwicklung kein anderes Ergebnis rechtfertigen.
III.
1. Nach allem haftet die Erstbeklagte dem Kläger für den entstandenen Sachschaden als Halterin nach § 7 Abs. 1 StVG, der Zweitbeklagte nach § 18 StVG. Da der Zusammenstoß durch die schuldhafte Vorfahrtverletzung der Frau H. mitverursacht worden ist, hängt die Ersatzpflicht der Beklagten von der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge ab (§ 17 StVG). Diese Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil der Sachverhalt von dem Berufungsgericht vollständig festgestellt und eine weitere tatrichterliche Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist. Insbesondere läßt sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe die Feststellung entnehmen, daß die wesentlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten für den Zusammenstoß mit dem von Frau H. gefahrenen Pkw mitursächlich geworden ist.
Danach haben die Beklagten 1/4, der Kläger 3/4 des Schadens zu tragen. Die reine Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge ist in etwa gleich. Sie erhöht
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sich auf beiden Seiten durch die schuldhaften Verkehrsverstoße der oeweiligen Fahrzeugführer, Dabei wiegt das Verschulden der Frau H. Jedoch erheblich schwerer: sie hat eindeutig die Vorfahrt des Zweitbeklagten mißachtet; das ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß. Das Verschulden des Zweitbeklagten ist dagegen nicht groß, wenn es auch nicht ganz außer Betracht bleiben kann. Ihm fällt nur die Überschreitung der im konkreten Falle zulässigen Fahrgeschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung zur Last. Die dabei gleichzeitig herbeigeführte abstrakte Gefährdung der von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten kann ihm im Verhältnis zur Klägerin nicht zugerechnet werden. Das rechtfertigt die angegebene Schadensverteilung.
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2. Demnach haben die Beklagten dem Kläger 1/4 des gesamten Schadens zu ersetzen, das sind 810,18 DM von den insgesamt 3.240,73 DM betragenden Reparaturkosten, 7.50 DM von der geltend gemachten Unkostenpauschale in Höhe von 30 DM sowie 50 DM des insgesamt 200 DM betragenden merkantilen Minderwertes des beschädigten Kraftfahrzeuges, mithin 867,68 DM nebst geltend gemachten, dem Grund und der Höhe nach nicht bestrittenen Zinsen darauf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr. Ankermann