A. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil der 2. 1) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist im Umfang seines Übergangs nach $ 87 a BBG bis zur Höhe des Vermögensschadens dem Grunde nach gerechtfertigt, den 0. Bie Kosten der Revision werden zu 1/10 der Klägerin und zu 4/10 dem Beklagten auf erlegt. Die Besetzung des Kraftwagens mit vier statt mit fünf Personen sei für den Unfall nicht ursächlich geworden; zudem seien sich die Verletzten einer Gefährdung durch Überbesetzung nicht bewußt gewesen. Der Unfall sei auf eine für sie nicht erkennbar gewordene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beklagten beim Durchfahren der S-Kurve zurückzuführen. Durch schriftliche Abtretungserklärung vom 8.7.1964 habe die KVB ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren schließlich die Zahlung von 40 884,60 DM (~ 1 617,45 DM + 39 267,15 DM) gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr Über den 1.10.1964 hinaus im Umfang des Rechtsübergangs nach § 87 a BBG den Vermögensschaden su ersetzen hat, den die Ehefrau Margarete BflM VWHHWk. und der Sohn Herbert durch den $od des Michael und die Ehefrau Der Beklagte hat zunächst um völlige Klageabweisung, im Berufungsverfahren um Abweisung der Klage gebeten, soweit mit dem Leistungsantrag mehr als 2 348,51 DM begehrt und bei dem Feststellungsbegehren von mehr als einer hälftigen Ersatzpflioht ausgegangen werde, beschränkt durch den Vorbehalt eines Übergangs auf einen Versicherungsträger nach § 1542 RVO. Er hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten, sich auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht »wischen ihm und den Verunglückten vor Antritt der Unfallfahrt für fahrlässig herbeigeführte Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 im Umfang des Übergangs nach § 87 a BBG fUr gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang - insoweit unter Abweisung im übrigen - dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche im Umfang des Bechtsüber-gangs nach § 87 a BBG bis zur Höhe von 4/5 des Vermögens-aohadens der Verletzten und Hinterbliebenen nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträgen übergegangen seien und den Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten wegen ihnen verbliebener Schadensersatzansprüebe kein Vorrecht der Klägerin gegenüber zustehe. Io Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit beiden Parteien eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten an. Auf Grund dessen bejaht das Berufungsgericht SchadensersatzansprUche der Verletzten EsflBBB und sowie der Hinterbliebenen von und die es vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger und des Vorrangs der Hinterbliebenen im Rahmen des § 87 a BBG auf die Klägerin Ubergegangen erachtet. 1. Das Berufungsgericht führt den Unfall - was unter den Parteien unstreitig ist - auf eine durch Alkoholgenuß: und Übermüdung bedingte FahruntUchtigkeit des Beklagten sowie eine überhöhte Geschwindigkeit beim Durchfahren der a) Bas Berufungsgericht läßt es nicht zu Lasten der Klägerin wirken, daß der Personenwagen des Beklagten in seiner .Besetzung mit fünf statt mit vier Personen bei der Unfallfahrt unstreitig überladen war. b) Dagegen lastet es der Klägerin an, daß die Verunglückten mitgefahren sind, obgleich bei gehöriger Sorgfalt für sie die durch Alkoholgenuß und Übermüdung bedingte FahruntUchtigkeit des Beklagten erkennbar gewesen sei. Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß bei keinem der vier Verunglückten eine BAK von mehr als t,5 o/oo vorlag; daher schließt es eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Erkenntnis- und Binsichtsfähigkeit aus« Unstreitig, so führt es weiter aus, hätten sie gewußt, daß der Beklagte Frühschicht und beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte« Zwar sei dem Beklagten bei einem BAK von 1,05o/oo die FahruntUchtigkeit nicht anzu demerken gewesen, Trotzdem sei sie für die vier Mitfahrer erkennbar gewesen» Bei sorgfältiger Überlegung hätten sie zudem bei Fahrtantritt bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen Kegelabend mit anschließen dem weiteren Gastwirtschaftsbesuch - wenn auch ohne alkoholi sehen Konsum des Beklagten - möglicherweise übermüdet sei, so daß er im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß fahrun-tüchtig sein könne. a) Allerdings ist für eine Minderung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB nicht die Kenntnis der Gefahr und der sie begründenden Umstände erforderlich? April I960 - VI ZR 97/59 * NJW I960, 1197)* Dem Berufungsgericht kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die Mitfahrer müßten schlechthin schon dann mit der Möglichkeit einer FahruntUohtigkeit rechnen, wenn ein Kraftfahrer nach Alkoholgenuß eine Fahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs antritt* Mach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft den mitfährenden Insassen eines alkoholbedingt fahruntüchtigen oder vermindert fahrtüohtigen Kraftfahrers nicht schon dann ein Mitverschulden, wenn ihm bekannt war, daß der Kraftfahrer Alkohol zu sich genommen hat. Zu einer solchen Beurteilung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht aus» Bas Berufungsurteil geht selbst davon aus, daß die Fahrun tiichtxgkeit des Beklagten seinem äußeren Verhalten nicht zu entnehmen war» Der Umstand, daß er beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, was die Verunglückten unstreitig wußten, reicht allein zur Annahme nicht aus, sie hätten begründete Zweifel an der Fahrtüohtigkeit des Beklagten haben müssen. fahren hätte das Berufungsgericht sogar entnehmen können, daß sich der Beklagte beim Alkoholgenuß betont zurückge-halten hatte» Zu Nachforschungen Über diese Umstände waren sie nicht gehalten (BGH Urteil vom 8. März 1961 - VI ZR 189/59 = BGHZ 34, 355 = in IM § 254 /Sa/ BGB Nr» 11 unter Ziff» 6)» Zu begründeten Zweifeln bestand auch kein besonderer Anlaß; der Beklagte zeigte keinerlei erkennbare Zeichen einer Alkoholbeeinträchtigung; die Mitfahrer konnten beobachten, daß er in der Gastwirtschaft ThflHP* die sie nach Ende des Kegelabends aufsuchten, nur alkoholfreie Getränke zu sich nahm» Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichte, die Verunglückten hätten bei hinreichender Sorgfalt außerdem bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen. Kegelabend sowie einem weiteren Gastwirtschaftsbesuoh möglicherweise übermüdet sei, unterliegt rechtlichen Bedenken, Allerdings hatte sich der Beklagte, der am V* I960 von 4-»30 Ohr bis 13*00 Uhr Bienst verrichtet hatte, nachmittags nur eine bis zwei Stunden zur Ruhe hingelegt. Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Insassen hätten von einem jedenfalls nicht ausreichenden Schlaf wissen müssen, stützt sich ersichtlich nur auf ihre unstreitige Kenntnis davon, daß er Frühschicht bis 13*00 Uhr hatte. Weshalb sie, als der Beklagte um 20.00 Uhr zu dem Kegelabend kam, und bei Fahrtantritt wissen mußten, daß er in den sieben Stunden seit Bienstende nur zwei Stunden geruht hatte, begründet das Berufungsgericht nicht; für seine Annahme finden sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen kann die Bauer des Kegelabenda von vier Stunden und das Aufenthalts in der Gastwirtschaft ühflflBI von einer halben Stunde mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nicht ausreichen, um den Mitfahrern unsorgfältiges Verhalten im eigenen Interesse <** 2541 276 BGB) deshalb vorzuwerfen, weil sie die Übermüdung des Beklagten nicht erkannt haben. Dementsprechend war das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im Erkenntnis zu dem Grunde und bei der Feststellung ohne quotale Beschränkung auszusprechen. Mangels eigener Ansprüche gegen den Beklagten hätte die KVB solche nur auf Grund einer vertraglichen Abtretung durch die beiden Verletzten und die Hinterbliebenen der zwei tödlich Verunglückten erwerben können, soweit solche Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versioherungsträger oder auf die Klägerin kraft Gesetzes Ubergegangen seien. Da der KVB keine eigenen Ansprüche hätten erwachsen können, auch ein Rechtsübergang kraft Gesetzes ausscheide, habe dieser Vortrag nur dahin verstanden werden können, daß der KVB die Ansprüche der Beamten und der Hinterbliebenen abgetreten worden seien, die sie weiter an die Klägerin zediert habe. Rach ihr hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen, ohne daß diese dazu etwas vorgetragen oder unter Beweis gestellt hätte. Die Frage, oh die von der Revision angegriffene tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils autrifft oder nicht, ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren des § 320 ZPO unter Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und aus Saohgründen beschieden worden. Damit ist zugrunde zu legen, daß der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben wurde und eine Verletzung des § 139 ZPO, die verfahrenerechtlieh in Frage kommt, ausscheidet. Der Senat hat Uber die Kosten der Revision befunden, soweit die Klägerin mit ihrer Revision endgültig unterlegen ist - Ersatz der Aufwendungen der KVB in Höhe von 1 617,45 DM - und soweit sie endgültig obgesiegt hat - Feststellungsbegehren ohne Beschränkung auf 4/5
BUNDESGERICHTSHOF 2805 080 (M NAMEN DES VOLKES VI ZR 97/66 URTEIL Verkündet am 28• Hovember 1967 Kriegl, J uetizhauptsekretär als Urkundsbeainter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Deutschen Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch die Bundesbahndirektion in Mgß^f diese vertreten durch dessen Präsidenten Klägerin, Berufungsklägerin, AnscHfuö-berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. flHBHB gegen den Bundesbahnoberzugschaffner Adolf in RbflHBL Kreis FrflBM. B Straße Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlüße berufungskläger und Revisionabeklagteh, Prozeöbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br* 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au£ die mündliche Verhandlung vom 28. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundearichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: A. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts 2weibrUoken vom 25. Februar 1966 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts FrankenthalA^al» vom 51« März 1965 teilweise abgeändert und neu gefaßt: 1) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist im Umfang seines Übergangs nach $ 87 a BBG bis zur Höhe des Vermögensschadens dem Grunde nach gerechtfertigt, den a) die Bundesbahnbeamten Georg Bs(_____ und Gerhard NVP infolge ihrer Unfall-Verletzungen vom b) die Ehefrau Margarete _ und deren am 1945 geborener Sohn Herbert 3^0 durch den ffod des Ehe-manns und Vaters, des am 0* 0|0B0 I960 verunglückten Bundesbahnobersekretärs Michael b40» und geb, c) die Ehefrau Irene E| deren Kinder Monika £ 1947, und Ursula E 1948, durch Ehemanns und Vaters, des am ___ I960 verunglückten Bundesbahnsekretärs Otto und R| eb« _ geb« am Tod ihres erlitten haben« 2} Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, über den 1« Oktober 1964 hinaus bis zur Höhe des VermögensSchadens, den a) die Ehefrau MargareteBflP geh* V< ___ und deren am ®ä*jKB 1945 geborener Sohn Herbert B^B durch den To^de^Ehe-manne und Vaters, des am fP° flHHBV I960 verunglückten Bundesbahnobersekretärs Michael BfB, und b) die Ehefrau Irene B( deren Kinder Monika 1947, und Ursula ________ 1948, durch Ehemanns und Vaters, des am___ _______ I960 verunglückten Bundesbahnsekretärs Otto EflB erlitten haben, der Klägerin die von ihr aus Anlaß des Todes der beiden Verunglückten an ihre 2 genannten Hinterbliebenen kraft tesetzes erbrachten und zu erbringenden Leistungen im Umfang des Übergangs nach § 87 a BBÜ zu ersetzen, hinsichtlich der Witwen längstens bis zu deren Wiederverheiratung« ■v.4"' 3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und Anschlußberufung des Beklagten werden zurüek-gewiesen. III. Zur Entscheidung Uber die Höhe der zu I 1 genannten Ansprüche wird die Bache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Berufungen verfahrene Vorbehalten bleibt. B. Im Übrigen wird die Revision zurtickgewieaen. 0. Bie Kosten der Revision werden zu 1/10 der Klägerin und zu 4/10 dem Beklagten auf erlegt. Xm übrigen wird die Entscheidung Uber die Kosten der Revision dem Landgericht Übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Ve^ehrsunfal 1 geltend, bei dem die lnsassen des Personenkraftwagens des Beklagten, den er selbst lenkte, #ie Bundes bahnbeamten Eflp und Bflil getötet sowie die Bundesbahnbeamten und verletzt wurden. Der Beklagte, selbst Bundesbahnbeamter, hatte am ■« ■■■■P I960 von 4*30 Uhr morgens bis 13.öo als Oberzugschaffner im Bereich des Bahnhofs 0 Bienst. Ben nachmittag verbrachte er zu Hause in Eb dabei legte er sich ein bis zwei Stunden zur Ruhe nieder. Nach dem Abendessen fuhr er mit seinem Personenkraftwagen (Fiat 500 ccm) nach GrSHHB zxx einem Kegelabend der Bisenbahner, der wöchentlich in der Gastwirtschaft stattfindeto Er traf gegen 20,00 Uhr ein. 2)ie Bundesbahnbeamten EflBP» Bflp, EsflBB und H0 kamen ebenfalls hin. Man trank Bier und Wein. Bin Kegelbruder brachte zur Feier seines Geburtstags eine Flasche Kornschnaps mit, die von den Kegelbrüdern gemeinsam getrunken wurde. Der Beklagte trank während des Abends mindestens ein Glas Kornschnaps, ein Glas Kognak und ein Liter süßen Schorle, eine Mischung aus Wein und Wasser. Bas Kegeln dauerte bis gegen 24.ÖÖ Uhr, Sodann fuhr der Beklagte in seinem Kraftwagen zur Gaststätte ThflHB in Gr^HBlf wo er sich mit einigen Kegelbrüdern, so mit R&flHfc und Neu traf. Hier trank der Beklagte zwei Coca-Cola, während die anderen Bier und Kognak zu sich nahmen. Als einige Kegelbrüder zu einem Kaffee in seiner Wohnung in einlud, erklärte sich der Beklagte bereit, Bfltf und die Binge lad ehe n nach AflHHBB zu fahren. Gegen 0.30 Uhr des 9« 19^0 gingen sie zu dem Wagen des Beklagten. Dieser reinigte die mit Eis beschlagene Windschutzscheibe; die Übrigen nahmen im Kraftfahrzeug Platz, auf dem rechten Vordersitz, die drei übrigen hinten« Der Beklagte führ sodann über die Landstraße 1. Ordnung Nr. in Richtung Er kannte diese Strecke, war sie aber zur Nacht- zeit noch nicht gefahren. Gegen 01.00 Uhr fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/st vor der Bahnüberführung am westlichen Ortseingang von ÜfKtKB in die nach rechts beginnende S-Kurve und prallte am Ausgang der Linkskurve mit der rechten Vorderseite des Kraftwagens lü der Fahrbahnverengung gegen die rechte Stützmauer der Bahnüberführung. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. EflIP und Bflp - 6 ~ wurden sofort getötet; Esfll^P und N0 erlitten Verletzungen . Der Beklagte brach einen Schenkelhals und Rippen« Er hatte zur Unfallzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1*05 o/oo. Die BAK des betrug naoh dem Widmarkverfahren 1,41 o/oo und nach dem ABH-Verfahren 1*32 o/oo, die des BflBl,46 o/oo bzw« 1*40 o/oo* EsflBBP hatte 1 3/4 Stunden nach dem Unfall eine BAK von 0,87 o/oo bzw* 0,96 o/oo* Der Beklagte ist zu Strafe verurteilt worden. Die Klägerin hat vorgetragexu Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft hervor gerufen* Er sei in die S-Kurve zu schnell hineingefahren* Wegen eines zuvor entgegenkommenden Personenkraftwagens habe er abgeblendet und den Wagen soharf nach rechts gefahren« Als er nach Vorbeifahrt aufgeblendet und die Bahnüberführung vor sich gesehen habe* sei er erschrocken und habe die Herrschaft Uber sein Fahrzeug verloren. Der Beklagte sei auch übermüdet gewesen. Die übrigen Verunglückten treffe kein Kitverschulden* Der Beklagte habe nur wenig Alkohol getrunken. Daß der Beklagte nach der Frühschicht nur zwei Stunden geschlafen habe, hätten die Kitfahrenden nicht gewußt. Der Kegelabend ©ei für alle Beteiligten nichts Außergewöhnliches und nicht ermüdend gewesen. Deshalb hätten sie an der Föhrtüchtigkeit des Beklagten keinen Zweifel gehabt. Die Besetzung des Kraftwagens mit vier statt mit fünf Personen sei für den Unfall nicht ursächlich geworden; zudem seien sich die Verletzten einer Gefährdung durch Überbesetzung nicht bewußt gewesen. Der Unfall sei auf eine für sie nicht erkennbar gewordene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beklagten beim Durchfahren der S-Kurve zurückzuführen. Die "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB) habe unfallbedingt flir die Verunglückten insgesamt 1 617,45 DM geleistet. Durch schriftliche Abtretungserklärung vom 8.7.1964 habe die KVB ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin selbst habe entsprechende ihrer Aufstellung in der Klageschrift an die beiden Verletzten EsWBW und HW sowie an die Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten und EWB unfallbedingt 42 963,30 DM gezahlt. Für diese Leistungen fordere sie auf Grund der nach § 87 a BBG auf sie üb er gegangenen Ansprüche vom Beklagten Ersatz. Im Hinblick auf Gehaltserhöhungen könne sie die ab 1.10.1964 aufzuwendenden Versorgungsleistungen an djtp Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten noch nicht genau beziffern. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren schließlich die Zahlung von 40 884,60 DM (~ 1 617,45 DM + 39 267,15 DM) gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr Über den 1.10.1964 hinaus im Umfang des Rechtsübergangs nach § 87 a BBG den Vermögensschaden su ersetzen hat, den die Ehefrau Margarete BflM VWHHWk. und der Sohn Herbert durch den $od des Michael und die Ehefrau &WP und die beiden Kinder Monika und Ursula durch den 2»od des Otto EflW erlitten haben» Der Beklagte hat zunächst um völlige Klageabweisung, im Berufungsverfahren um Abweisung der Klage gebeten, soweit mit dem Leistungsantrag mehr als 2 348,51 DM begehrt und bei dem Feststellungsbegehren von mehr als einer hälftigen Ersatzpflioht ausgegangen werde, beschränkt durch den Vorbehalt eines Übergangs auf einen Versicherungsträger nach § 1542 RVO. Er hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten, sich auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht »wischen ihm und den Verunglückten vor Antritt der Unfallfahrt für fahrlässig herbeigeführte Schäden berufen und geltend gemacht, seine Haftung sei auch wegen Mitverschuldens der Verunglückten ausgeschlossen. Der Unfall sei aufseine alkoholbedingte Pahr-untüchtigkeit und die den Verletzten und Getöteten, aber nicht ihm bekannte Überladung seines kleinen Fahrzeugs zurückzuführen. Die Verunglückten hätten mit ihm zusammen getrunken und deshalb seinen Alkoholgenuß gekannt. Sie hätten erkennen müssen, daß er auch bei nicht sehr hohem Alkoholgenuß besonders für eine Hachtfahrt fahruntüchtig gewesen sei. Seien sie dennoch mitgefahren, hätten sie die Gefahr in Kauf genommen. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 im Umfang des Übergangs nach § 87 a BBG fUr gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang - insoweit unter Abweisung im übrigen - dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche im Umfang des Bechtsüber-gangs nach § 87 a BBG bis zur Höhe von 4/5 des Vermögens-aohadens der Verletzten und Hinterbliebenen nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträgen übergegangen seien und den Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten wegen ihnen verbliebener Schadensersatzansprüebe kein Vorrecht der Klägerin gegenüber zustehe. Hur in diesem Umfang hat es auch dem Feststellungsbegehren zu 4/5 stattgegeben. Soweit Ersatz der Aufwendungen der KVB verlangt wird, hat es die Klage abgewieaen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidung^grUnde: Io Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit beiden Parteien eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten an. Weiterhin geht es ohne Widerspruch davon aus» daß EsflBB sowie NV infolge ihrer Verletzungen zeitweise dienstunfähig waren und daß infolge des Todes von BflB sowie BHP deren Ehefrauen und Kindern das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist. Auf Grund dessen bejaht das Berufungsgericht SchadensersatzansprUche der Verletzten EsflBBB und sowie der Hinterbliebenen von und die es vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Öffentliche Versicherungsträger und des Vorrangs der Hinterbliebenen im Rahmen des § 87 a BBG auf die Klägerin Ubergegangen erachtet. II. Einen HaftungsausschluB auf Grund stillschweigenden Verzichts verneint das Berufungsgericht. Ebenso lehnt es eine volle Haftungsfreistellung nach § 254 BGB ab. Wohl bejaht es auf Grund dieser Vorschrift ein unfaXlursächlichea Mitverschulden sämtlicher vier Bundesbahnbeamten, das es mit 1/5 bemiSt. Hierbei hat sich das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Das Berufungsgericht führt den Unfall - was unter den Parteien unstreitig ist - auf eine durch Alkoholgenuß: und Übermüdung bedingte FahruntUchtigkeit des Beklagten sowie eine überhöhte Geschwindigkeit beim Durchfahren der scharfen S-Kurve vor der Bahnüberführung zurück. Ob auch die - unstreitige - Überlastung des kleinen Kraftfahrzeugs unfallursächlich geworden ist, läßt es dahinstehen, a) Bas Berufungsgericht läßt es nicht zu Lasten der Klägerin wirken, daß der Personenwagen des Beklagten in seiner .Besetzung mit fünf statt mit vier Personen bei der Unfallfahrt unstreitig überladen war. Ba läßt dahinstehen, ob die Überladung unfallursächlich geworden ist und ob den verunglückten vier Mitinsassen die Überbesetzung sowie die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Kraftwagens bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen» Als verantwortlich für die zulässige Besetzung und Belastung betrachtet es in erster Linie den Beklagten als Kraftfahrzeugfahrer und -halter. Hach seiner Auffassung geht eine etwa unfallursächliohe Überlastung in erster Linie zu seinen Lasten. b) Dagegen lastet es der Klägerin an, daß die Verunglückten mitgefahren sind, obgleich bei gehöriger Sorgfalt für sie die durch Alkoholgenuß und Übermüdung bedingte FahruntUchtigkeit des Beklagten erkennbar gewesen sei. Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß bei keinem der vier Verunglückten eine BAK von mehr als t,5 o/oo vorlag; daher schließt es eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Erkenntnis- und Binsichtsfähigkeit aus« Unstreitig, so führt es weiter aus, hätten sie gewußt, daß der Beklagte Frühschicht und beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte« Zwar sei dem Beklagten bei einem BAK von 1,05o/oo die FahruntUchtigkeit nicht anzu demerken gewesen, Trotzdem sei sie für die vier Mitfahrer erkennbar gewesen» 11 Wenn ein Kraftfahrer nach Alkoholgenuß eine Fahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs antrete, müsse mit der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit gerechnet werden. Bei sorgfältiger Überlegung hätten sie zudem bei Fahrtantritt bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen Kegelabend mit anschließen dem weiteren Gastwirtschaftsbesuch - wenn auch ohne alkoholi sehen Konsum des Beklagten - möglicherweise übermüdet sei, so daß er im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß fahrun-tüchtig sein könne. 2. Diese Erwägungen sind nicht frei von Reehtsirrtum. a) Allerdings ist für eine Minderung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB nicht die Kenntnis der Gefahr und der sie begründenden Umstände erforderlich? es genügt, daß der Geschädigte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (BGH Urteil vom 26. April I960 - VI ZR 97/59 * NJW I960, 1197)* Dem Berufungsgericht kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die Mitfahrer müßten schlechthin schon dann mit der Möglichkeit einer FahruntUohtigkeit rechnen, wenn ein Kraftfahrer nach Alkoholgenuß eine Fahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs antritt* Mach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft den mitfährenden Insassen eines alkoholbedingt fahruntüchtigen oder vermindert fahrtüohtigen Kraftfahrers nicht schon dann ein Mitverschulden, wenn ihm bekannt war, daß der Kraftfahrer Alkohol zu sich genommen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß er begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit haben mußte (BGH Urteil vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/65 - VersR 1964, 1047/1048 mit weiteren Nachweisen? Urteil vom 15« 12 Februar 1966 - VI ZR 263/64 = VersR 1966, 565; Urteil vom 20* Dezember 1966 - VI ZR 80/65 Ä VersR 1967, 288), was ihm nachzuweisen ist» Zu einer solchen Beurteilung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht aus» Bas Berufungsurteil geht selbst davon aus, daß die Fahrun tiichtxgkeit des Beklagten seinem äußeren Verhalten nicht zu entnehmen war» Der Umstand, daß er beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, was die Verunglückten unstreitig wußten, reicht allein zur Annahme nicht aus, sie hätten begründete Zweifel an der Fahrtüohtigkeit des Beklagten haben müssen. 1s steht nicht fest - und Beweisantritte in dieser Richtung stehen nicht offen da£ sie Uber Menge und Art der voMBeklagten genossenen alkoholischen Getränke auch nur in etwa eine Vorstellung hatten» Ben Bekundungen der Zeugen und im Strafver- fahren hätte das Berufungsgericht sogar entnehmen können, daß sich der Beklagte beim Alkoholgenuß betont zurückge-halten hatte» Zu Nachforschungen Über diese Umstände waren sie nicht gehalten (BGH Urteil vom 8. November I960 - VI ZR 14/60 - VersR I960, 1146)» In erster Binie hat derjenige, der ein Kraftfahrzeug lenken will, selbst darüber zu wachen, daß er nicht zuviel trinkt, wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang ausführt (BGB Urteil vom 14» März 1961 - VI 2R 115/60 ■ IM § 254 /S§7 BGB Nr» 12* vgl» auch Änm» Hauß zu: BGH Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59 = BGHZ 34, 355 = in IM § 254 /Sa/ BGB Nr» 11 unter Ziff» 6)» Zu begründeten Zweifeln bestand auch kein besonderer Anlaß; der Beklagte zeigte keinerlei erkennbare Zeichen einer Alkoholbeeinträchtigung; die Mitfahrer konnten beobachten, daß er in der Gastwirtschaft ThflHP* die sie nach Ende des Kegelabends aufsuchten, nur alkoholfreie Getränke zu sich nahm» 13 - Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichte, die Verunglückten hätten bei hinreichender Sorgfalt außerdem bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen. Kegelabend sowie einem weiteren Gastwirtschaftsbesuoh möglicherweise übermüdet sei, unterliegt rechtlichen Bedenken, Allerdings hatte sich der Beklagte, der am V* I960 von 4-»30 Ohr bis 13*00 Uhr Bienst verrichtet hatte, nachmittags nur eine bis zwei Stunden zur Ruhe hingelegt. Über die Bauer seiner Ruhe wußten die Insassen aber nichts, wie das Berufungsgericht feststellt. Auch war die Fahruntüchtig-keit infolge Übermüdung und Alkoholgenuß dem Beklagten nicht anzu demerken. Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Insassen hätten von einem jedenfalls nicht ausreichenden Schlaf wissen müssen, stützt sich ersichtlich nur auf ihre unstreitige Kenntnis davon, daß er Frühschicht bis 13*00 Uhr hatte. Weshalb sie, als der Beklagte um 20.00 Uhr zu dem Kegelabend kam, und bei Fahrtantritt wissen mußten, daß er in den sieben Stunden seit Bienstende nur zwei Stunden geruht hatte, begründet das Berufungsgericht nicht; für seine Annahme finden sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Pflicht der Mitfahrer zur Erkundigung Uber diese Umstände bestand nicht, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt ist. Unter diesen Umständen kann die Bauer des Kegelabenda von vier Stunden und das Aufenthalts in der Gastwirtschaft ühflflBI von einer halben Stunde mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nicht ausreichen, um den Mitfahrern unsorgfältiges Verhalten im eigenen Interesse <** 2541 276 BGB) deshalb vorzuwerfen, weil sie die Übermüdung des Beklagten nicht erkannt haben. 14 Somit entfallen die Umstände, die das Berufungsgericht seiner Abwägung nach § 254 BUB zu Lasten der Klägerin zu Grunde gelegt hat* 5. Hiernach war die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Kürzung der SchadensersatzansprUche nach § 254 BGB richtet. Dementsprechend war das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im Erkenntnis zu dem Grunde und bei der Feststellung ohne quotale Beschränkung auszusprechen. Da der Beklagte den vollen Schaden der Geschädigten zu ersetzen hat, stellt sich die Frage des Quotenvcrrechts des Veraicherungsträgers gegenüber der Klägerin nicht. Beide sind, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGH Urteil vom 17. November 1959 - 71 2R 207/58 = XM § 87 a BBG Nr. 5; vgl. auch Urteil vom 25* Oktober I960 - 71 ZR 191/59 « M § 1542 R70 Nr. 52 vorletzter Absatz a*E.). Auch das Vorrecht der Geschädigten im Verhältnis zur Klägerin als Dienstherrin ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Daher entfallen die Einschränkungen des Berufungsurteils in dieser Richtung. XXI. 1) Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren insoweit für unbegründet, als mit ihm in Höhe von 1 617,45 DM Ersatz von Leistungen der "Kran&enversorgunff derBundes-bahnbeamten” (KVB) begehrt wird. Nach seiner Auffassung standen der KVB keine abtretbaren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Kraft Gesetzes habe;: sie solche nicht erworben. Zwar sei sie eine von der Klägerin geschaf^ fene Sozialeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie sei aber eben eine von der Klägerin verschiedene Rechtsperson und damit nicht öffentliche Dienstherrin der Verun- 15 - glückten (vgl. § 87 a BBG). Die KVB sei auch keine Sozialversicherung im Sinne der RVO (vgl. § 1542 RVO). Mangels eigener Ansprüche gegen den Beklagten hätte die KVB solche nur auf Grund einer vertraglichen Abtretung durch die beiden Verletzten und die Hinterbliebenen der zwei tödlich Verunglückten erwerben können, soweit solche Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versioherungsträger oder auf die Klägerin kraft Gesetzes Ubergegangen seien. Dazu habe die Klägerin jedoch trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung weder etwas vorgetragen noch Beweis erboten. Biese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 2) Die Revision wendet sich nur gegen die Verneinung einer vertraglichen Abtretung. a) Sie räumt zwar ein, dai eine Abtretung der Geschädigten an die KVB nioht ausdrücklich vorgetragen ist. In der Klageschrift sei aber vorgebracht worden, die KVB habe ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Da der KVB keine eigenen Ansprüche hätten erwachsen können, auch ein Rechtsübergang kraft Gesetzes ausscheide, habe dieser Vortrag nur dahin verstanden werden können, daß der KVB die Ansprüche der Beamten und der Hinterbliebenen abgetreten worden seien, die sie weiter an die Klägerin zediert habe. Bern kann nioht gefolgt werden. Mit der Behauptung der Abtretung durch die KVB an die Klägerin ist noch nicht vorgetragen, die Geschädigten hätten im bezelohneten Rahmen ihre Ansprüche an die KVB abgetreten. Bin Irrtum konnte durchaus zur Annahme führen, die KVB habe die Schadensersatzansprüche kraft Gesetzes erlangt. Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß vom Fehlen dieses klagebegründenden Umstandes ausgehen, b) Allerdings liegt die Annahme nahe, daß dem Berufungsgericht bei einer solchen Lage eine Aufklärung nach § 139 ZPO oblag. Dem ist das Berufungsgericht nach der Feststellung des Berufungsurteils, der trot2 ihrer Riederlegung in den Entscheidungsgründen tatbestandlicher Charakter zukommt (Rosenberg ZPR § 57 I 3 b), nachgekommen. Rach ihr hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen, ohne daß diese dazu etwas vorgetragen oder unter Beweis gestellt hätte. Die von der Klägerin mit dem Ziel der Streichung beantragte Tatbestandsberiehtigung (§ 320 ZPO) ist aus Sachgründen abgelehnt worden. Ohne Erfolg versucht die Revision die Unrichtigkeit dieser Feststellung des Berufungsurteils darzutun. Der Beschluß, der die Tatbestandsberichtigung aus Bachgründen ablehnt, 1st unanfechtbar (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 86/61 - LM § 320 ZPO Hr. 5) • Er kann auch nicht durch Einlegung der Revision der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterworfen werden (Rosenberg aaO; Stein/Jonas/Pohle ZPO 18. Aufl. § 320 V). Dem erkennenden Senat unterliegt daher das nicht berichtigte Urteil zur Nachprüfung (vgl. BGH aaO). 17 - Entgegen der Auffassung der Revision stehen dieser Annahme keine durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (Art« 103 Abs. 1 GG) entgegen. Die Frage, oh die von der Revision angegriffene tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils autrifft oder nicht, ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren des § 320 ZPO unter Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und aus Saohgründen beschieden worden. Die Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenen Entscheidung reicht nicht zur Annahme einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs aus. Davon, daß diese Entscheidung ^ersichtlich^ auf Irrtum beruht, wie die Revision meint, kann zudem keine Hede sein. Damit ist zugrunde zu legen, daß der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben wurde und eine Verletzung des § 139 ZPO, die verfahrenerechtlieh in Frage kommt, ausscheidet. 3) Insoweit war die Revision somit unbegründet und zurUokzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Der Senat hat Uber die Kosten der Revision befunden, soweit die Klägerin mit ihrer Revision endgültig unterlegen ist - Ersatz der Aufwendungen der KVB in Höhe von 1 617,45 DM - und soweit sie endgültig obgesiegt hat - Feststellungsbegehren ohne Beschränkung auf 4/5 18 - Soweit die Klägerin einen Anspruch zu dem Grunde des leistungsbegehrens ohne quota!e Beschränkung erreicht hat, war die Kostenentscheidung dem Bandgericht vorzu-behalten, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe zuriickgeht. Engels Hanebeck Br. Hauö Meyer Br. NU&gens