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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, der Beklagte zu 2) sei zu dem Linkstiberholen des rechtsfahrenden rechtzeitig zur linken Straßenseite hinUbergewechselt, Ohne vorherige Kenntlichmachung seiner Absicht habe M^^^^dann versucht, unmittelbar von der rechten Straßenseite aus in die Bufendorf-straße einzubiegen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten, deren beschränktem Anträge folgend, den Zahlungsanspruch der Klägerin im Umfang ihrer Leistungen an Heilungskosten, Gehalt und Unfallausgleich an aus Anlaß seines Unfalles vom 9- Eovember 1958 in Höhe von 1/4 des diesem aus dem Unfall erwachsenen nach dem Straßenverkehrsgesetz erstattungsfähigen, deckungsgleichen, iibergangafähigen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem Unfall trifft (§ 823 BGB), und hat auch nicht feststellen können, daß er bei der Fahrt als Verrichtungagehilfe des Beklagten zu 1) (§ 831 BGB) tätig gewesen ist. Mit rechtsfehlerfreien, von der Revision aucn nicht angegriifenen Erwägungen hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten zu 2) spreche. Der Beweisaufnahme Uber den Unfallhergang hat dem Berufungsgericht bei den einander widersprechenden Aussagen der am Unfall unmittelbar Beteiligten, nämlich des Kraftradlahrers und des als Partei vernommenen Beklagten zu 2), nicht die Überzeugung vermittelt, daß deutlich sichtbares Richtungsanzeichen gegeben und sich rechtzeitig und deutlich vor der Straßeneinmündung zur Straßenmitte eingeordnet hat. 3>as Berufungsgericht hält es daher fUr möglich, daß der Beklagte zu 2) nicht früher als geschehen, nämlich erst 24 - 30 m vor der Unfallstelle, die Abbiegeabsichfc hat er- Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei aber der Versuch des Beklagten zu 2), links zu überholen, nicht verkehrswidrig gewesen. a) Die Revision meint, der Beklagte zu 2) müsse zu schnell gefahren sein, wenn es ihm nicht gelungen sei, auf 25 m Entfernung sein Fahrzeug vor der ünfallstelle zu dem Halten zu bringen. Als Sichtweite des Beklagten zu 2) ist es von einer Entfernung von mindestens 25 m "und auch noch etwas mehr” ausgegangen, wobei es auf die zusätzliche Beleuchtung durch die an der Straßenkreuzung Sporekenstraße/Pufendorfstraße stehende zur Unfallzeit brennende Gaslaterne hingewiesen hat» Da der Personenkraftwagen wenige Meter hinter der Gnfallstelle zu dem Stehen gekommen ist, folgt schon aus diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß er einen Anhalteweg von etwa 25 - 30 m benötigt hat. Biese Strecke entspricht aber nach den weiteren Feststellungen etwa der für den Pkw-Pahrer einsehbaren Strecke der Fahrbahn* keinesfalls unterliegt die in tatrichterlich möglicher iürölgung gefundene Annahme rechtlichen Bedenken, daß unter diese» Umständen ein zu schnelles Fahren des Beklagten zu 2) nicht nachgewiesen seio Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nioht die damaligen Wetterverhältnisse und die Alkoholeinwirkung berücksichtigt, unter der der Beklagte zu 2) gestanden habe. Sprühregen geherrscht habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat in anderem Zusammenhang nur zugunsten des Beklagten zu 2) nicht für ausgeschlossen gehalten, daß die Sichtverhältnisse etwas eingeschränkt gewesen sein können. Wenn er hieraus nicht den einzig möglichen Schluß auf eine Abbiegeabsicht gezogen habe, so beruhe das auf seiner durch Alkoholeinwirkung beeinträchtigten Reaktionsfähigkeit, Hiermit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei zustendegekommenen Feststellungen des Berufungsurteils o Rach ihnen steht nicht fest, daß ein deutlich sichtbares Richtungsänderungszeichen gegeben hat und der Beklagte früher als geschehen das Abbiegevor-haben erkennen konnte. Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hat der Beklagte zu 2) entgegen der Meinung der Revision nicht zugegeben, ein Winken des gesehen zu haben. c) Las Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision nicht die Pflichten verkannt, die dem Beklagten zu 2) als Überholendem oblagen. Hach den fastStellungen des Berufungsurteils kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) diesen Pflichten zuwider gehandelt hat. brauchte er nach der rechtsirrtumsfreien Meinung des Berufungsgerichts mit einem Einbiegen des nicht zu rechnen, als er zu dem Überholen ansetzte, Ls steht nicht mehr fest, als daß der Beklagte zu 2) erst wegen des Hinüberfahrene des Kraftrades nach links das Einbiegevorhaben erkennen mußte, JDa hatte er nach den Feststellungen des Berufungsurteils eben schon zu dem Überholen angesetzt und befand sich bereits kurz hinter dem Kraftradfabrer. Ein schuldhaftes Verhalten des Kraftradfahrers hat das Berufungsgericht aber darin erblickt, daß er auf den ihm nachfolgenden Verkehr nicht genügend geachtet hat und eingebogen ist, obgleich ein hinter ihm her kommender Kraftfahrer im Begriffe war, ihn zu überholen. Wenn das Berufungsgericht auch Zweifel gehabt hat, ob vor dem Einbiegen nochmals in den Rückspiegel geblickt hat, so hat es doch nicht festgestellt, daß seine dahin gehende Behauptung unrichtig ist. Wenn kurz vor dem Einbiegen noch einmal in den Rückspiegel gesehen hat, so konnte das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten rechtsirrtumsfrei in seinem Versuch sehen, noch vor dem Personenkraftwagen, seine Fahrbahn schneidend, nach links in die Pufendorfstraße einzubiegen. Mach den Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Beklagte zu 2) schon zu dem Überholen angesetzt, wofür auch die in der Verkehrsunfallskizze festgelegte Bremsspur von 14>30 m spricht, die 0,75 m entfernt vom linken Fahrbahnrand der 6 m breiten Straße beginnt. 20 m geschätzt; das Berufungsurteil stellt fest, der Personenkraftwagen habe sich schon kurz hinter dem Kraftrad befunden -, dann mußte damit rechnen, daß der Pkw-Pahrer seine Aboiegeabsicht nicht erkannt hatte. 4) Bel der Schadensabwägung im Rahmen des § 17 StVG hat das Berufungsgericht auf seiten der Klägerin die durch das verkehrswidrige und schuldhafte Verhalten des gesteigerte Betriebsgefahr des Kraftrades und auf Seiten der Beklagten die vom Personenkraftwagen ausgehende Be-triobsgefahr berücksichtigt, die es im Hinblick auf den Übex^holVorgang und die gefahrene Geschwindigkeit als «nicht gering« bezeichnet hat. Die Hauptursache hat es aber in dem unvorsichtigen Einbiegen des Kraftradfahrers nach links zu einer Zeit gesehen, als der Beklagte zu 2) schon zu dem überholen angesetzt hatte und sich bereits kurz hinter ihm befand.

Zitierte Normen: § 139 BBG § 18 StVG § 823 BGB § 17 StVG
deutlichEinbiegenmBerufungsgerichtlinkKlägerinPersonenkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

vi 2R 97/63
Verkündet am 10. «Juli 1964 Horaacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn Bundesbahndirektion in H
, gesetzlich vertreten durch die
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter! Hechtsanwalt Br.h.c«
gegen
1.	den Schlossermeister Hermann ö
2.	d e s s e n Sohn, den Kfz-Meister Günther 3
beide in W|^^^B^E7Kreis(»Bi,
 str.
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundeerichter Hanebeck, Dr. Bauß, Heinrich Meyer,
 Br. Pfretzschner und Dr» Küßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 1963 wird zurückge-wieseno
 Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 9* November 195Ö morgens gegen 2.15 Uhr wurde der damals 53-jährige in Diensten der Klägerin stehende Lokomotivführer	auf	seinem	Kraftrad	in	Celle beim
 Einbiegen von der Spörckenstraße nach links in die pufen-dorfStraße von dem hinter ihm her kommenden Personenkraftwagen des Beklagten zu 1} angefahren, der von dem damals 21-fahrigen Beklagten zu 2) gelenkt wurde«	der
 sich auf dem Heimweg vom Lienst befand und nach eigenen Angaben eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 15 - 2(Tkui/st hatte, wurde auf die Fahrbahn geschleudert und erheblich verletzt. Der mit Abblendlicht und - nach seiner Behauptung -mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 - 50 km/st fahrende Beklagte zu 2) kam von einem Tanzvergnügen, an dem er zusammen mit den Wageninsassinnem	und	teil-
genommen hatte« Sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Onfalls betrug 0,9ö o/oo«
Die Klägerin hat für	Heilungskosten,	Dienst-
bezüge und einen Unfallausgleich gezahlt« In ihrer Höhe hat sie mit der Klage die auf sie übergegangenen Scbadens-ersatzansprüche des verletzten	geltend	gemacht.
Sie hat vorgetragen,	habe	sich	schon	40	-	50	in
 vor der Ki'euzung Spörckenstraße/Pufendorf straße? zur Straßen mitte eingeordnet und gleichzeitig ohne Unterbrechung mit dem linken Arm sein £inbiegeVorhaben angezeigt« Erst an der Kreuzung habe er zu dem sicheren Einbiegen in die Pufen-dorfstraße die linke Hand zur Lenkung genommen« Den Per-sonenkraf twagen habe er zwar im Bückspiegel erblickt; er habe jedoch auf das Erkennen und die Beachtung seiner deutlich kundgegebenen Einbiegeabsiciit vei'traut.
' 3 -
Infolge der durch den Unfall erlittenen Verletzungen sei 9« November 1958 bis zu dem 28« März I960 und vom 1. April I960 bis zu dem 1. Mai I960 dienstunfähig gewesen; auch danach habe er infolge eines allgemeinen Erschöpfungs-zustandes mit stenocardischen Beschwerden den Dienet nicht aufnehmen können. Sie habe für den Verletzten folgende Beträge aufgebracht:
a)	Heilungskosten
b)	Gehalt bis zu dem 51. Juli 1959
c)	weitere Heilungskosten
d)	Genalt ab 1. August 1959 bis einschl. 1. Mai I960
e)	Unfallausgleich (§ 139 BBG)
v. 9. Nov. 1958 bis 30. $ept. I960
1.136,90 DM 6.541,27 DM 1.972,10~LM
6.377,00 DM
580,00 DM
i nsge samt ?	16.607,27 DM
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 Dementsprechend hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung eines Betrages von 16.607,27 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, der Beklagte zu 2) sei zu dem Linkstiberholen des rechtsfahrenden	rechtzeitig	zur
 linken Straßenseite hinUbergewechselt, Ohne vorherige Kenntlichmachung seiner Absicht habe M^^^^dann versucht, unmittelbar von der rechten Straßenseite aus in die Bufendorf-straße einzubiegen. Durch dieses völlig überraschende Abbiegen sei es zu dem Unfall gekommen, der sich für sie daher als unabwendbares Ereignis darstelle.
Die Beklagten haben auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestritten.
 
Las Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu 3/4 ihres GesamtSchadens für gerechtfertigt erklärt»
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten, deren beschränktem Anträge folgend, den Zahlungsanspruch der Klägerin im Umfang ihrer Leistungen an Heilungskosten, Gehalt und Unfallausgleich an	aus	Anlaß	seines
 Unfalles vom 9- Eovember 1958 in Höhe von 1/4 des diesem aus dem Unfall erwachsenen nach dem Straßenverkehrsgesetz erstattungsfähigen, deckungsgleichen, iibergangafähigen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründe:
1)	Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs» 1 StVG und des Beklagten zu 2) als Fahrers des Kraftfahrzeugs nach § 18 StVG bejaht. Bagegen hat es eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht für begründet gehalten. Es hat nicht als erwiesen angesehen? daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem Unfall trifft (§ 823 BGB), und hat auch nicht feststellen können, daß er bei der Fahrt als Verrichtungagehilfe des Beklagten zu 1) (§ 831 BGB) tätig gewesen ist.
2)	Bie Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich eines UnfallVerschuldens des Beklagten zu 2) entgegen. Lie Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Iiachprüfung jedoch stand.
Mit rechtsfehlerfreien, von der Revision aucn nicht angegriifenen Erwägungen hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten zu 2) spreche.
Der Beweisaufnahme Uber den Unfallhergang hat dem Berufungsgericht bei den einander widersprechenden Aussagen der am Unfall unmittelbar Beteiligten, nämlich des Kraftradlahrers	und des als Partei	vernommenen
 Beklagten zu 2), nicht die Überzeugung vermittelt, daß deutlich sichtbares Richtungsanzeichen gegeben und sich rechtzeitig und deutlich vor der Straßeneinmündung zur Straßenmitte eingeordnet hat. 3>as Berufungsgericht hält es daher fUr möglich, daß der Beklagte zu 2) nicht früher als geschehen, nämlich erst 24 - 30 m vor der Unfallstelle, die Abbiegeabsichfc	hat	er-
kennen können«
Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei aber der Versuch des Beklagten zu 2), links zu überholen, nicht verkehrswidrig gewesen. Auch die Reaktion auf die plötzliche fahrtrichtungßänderung sei dann nicht schuldhaft verspätet gewesen.
Bei Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st und Berücksichtigung einer Sekunde Eeaktions- und Bremsansprechzeit ergebe sich, daß der Beklagte zu 2) 11,11 m vor Anfang der Bremsspur von 14,30 m, also 25 - 26 m vor der Unfallsteile zu reagieren begonnen habe; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ihm ein früheres Eeaktions-verhalten gar nicht möglich gewesen sei.
a) Die Revision meint, der Beklagte zu 2) müsse zu schnell gefahren sein, wenn es ihm nicht gelungen sei, auf 25 m Entfernung sein Fahrzeug vor der ünfallstelle zu dem Halten zu bringen. Bas habe das Berufungsgericht verkannt o
Das Berufungsgericht hat indessen ausdrücklich erwogen, ob dem Beklagten zu 2) angesichts der Sichtverhältnisse ein zu schnelles Fahren zur Last fällt, Eechts-fehlerfrei hat es das verneint. Hierbei ist es von dem Vortrag der Beklagten und von der Aussage des Beklagten zu 2) als Partei ausgegangen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st gefahren. Als Anhalteweg hat es bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st und einer mittleren Bremsverzögerung von 4,5 m^c selbst unter Berücksichtigung einer vollen Sekunde Reaktions- und Bremsansprechzeit eine Entfernung von höchstens 24 - 25 m angenommen. Als Sichtweite des Beklagten zu 2) ist es von einer Entfernung von mindestens 25 m "und auch noch etwas mehr” ausgegangen, wobei es auf die zusätzliche Beleuchtung durch die an der Straßenkreuzung Sporekenstraße/Pufendorfstraße stehende zur Unfallzeit brennende Gaslaterne hingewiesen hat»
Da der Personenkraftwagen wenige Meter hinter der Gnfallstelle zu dem Stehen gekommen ist, folgt schon aus diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß er einen Anhalteweg von etwa 25 - 30 m benötigt hat. Biese Strecke entspricht aber nach den weiteren Feststellungen etwa der für den Pkw-Pahrer einsehbaren Strecke der Fahrbahn* keinesfalls unterliegt die in tatrichterlich möglicher iürölgung gefundene Annahme rechtlichen Bedenken, daß unter diese» Umständen ein zu schnelles Fahren des Beklagten zu 2) nicht nachgewiesen seio
 Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nioht die damaligen Wetterverhältnisse und die Alkoholeinwirkung berücksichtigt, unter der der Beklagte zu 2) gestanden habe. Baß diesiges fetter mit
 
Sprühregen geherrscht habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat in anderem Zusammenhang nur zugunsten des Beklagten zu 2) nicht für ausgeschlossen gehalten, daß die Sichtverhältnisse etwas eingeschränkt gewesen sein können. Eine nach Meinung des Sachverständigen zwar mögliche aber nicht notwendige Beeinträchtigung der fabrtüchtig-keit im Unfallzeitpunkt wegen des Alicoholgenusses hat es gleichfalls nicht feststellen können. Hierbei konnte es sich in tatrichterlich möglicher Würdigung auf die Bekundungen der Zeuginnen	und	wie	insbesondere
 auch auf den ärztlichen Untersuchungsbericht der chirurgischen Abteilung des Aufnahmekrankenhauses stützen.
. b) Pie Revision meint weiter, der Beklagte zu 2) habe es "ersichtlich" an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen« Er selbst habe bei seiner Vernehmung im Strafverfahren zugegeben, das Winken des Kraftradfahrers gesehen zu haben. Wenn er hieraus nicht den einzig möglichen Schluß auf eine Abbiegeabsicht gezogen habe, so beruhe das auf seiner durch Alkoholeinwirkung beeinträchtigten Reaktionsfähigkeit,
 Hiermit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei zustendegekommenen Feststellungen des Berufungsurteils o Rach ihnen steht nicht fest, daß ein deutlich sichtbares Richtungsänderungszeichen gegeben hat und der Beklagte früher als geschehen das Abbiegevor-haben erkennen konnte.
Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hat der Beklagte zu 2) entgegen der Meinung der Revision nicht zugegeben, ein Winken des	gesehen	zu	haben.	Er	hat
 eine Äußerung solcher Art, die ihm von einem Unfallzeugen
 zugeschrieben wurde, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt und behauptet, auf den entsprechenden fcinwurf eines anderen habe er am ünfallort nur gesagt, er habe es nicht unbedingt bemerken müssen, wenn der Kraltradfahrer etwa aiit der Hand in Sattelhöhe etwas hin und her gewinkt habe. Liese Larstellung hat das Berufungsgericht tötrichterlich für nicht widerlegt gehalten.
c) Las Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision nicht die Pflichten verkannt, die dem Beklagten zu 2) als Überholendem oblagen.	—
Wie der Revision zuzugeben ist, muß sich derjenige, der überholen will, allerdings Gewißheit verschärfen, daß er allen während der Durchführung des Überholvorganges etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann (BGH Urt. vom 11. Juli 1958 - VI ZR 246/57 -=VersR 1958, 770). Bin Fahrzeug, das sich ordnungsgemäß links eingeordnet hat, darl grundsätzlich nicht links überholt werdenj der Nachfolgende hat vielmehr rechts an ihm vorbeizufahren, sofern dazu genügend Raum ist; anderenfalls ist mit dejta Überholen zu warten (vgl. BGH Urt. vom 29. September 1962 - VI ZR 251/61).
Hach den fastStellungen des Berufungsurteils kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) diesen Pflichten zuwider gehandelt hat. Denn ein rechtzeitiges und deutliches Kundtun der Abbiegeabsicht durch
 steht nicht fest. Der Beklagte zu 2) durfte darauf vertrauen, über ein Abbiegevorhaben rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungszeichen und Einordnen unterrichtet und entsprechend gewarnt zu werden (BGH Urt. vom 16. Februar 1955 - VI ZR 277/55 - VRS 8, 326). Daher
 
brauchte er nach der rechtsirrtumsfreien Meinung des Berufungsgerichts mit einem Einbiegen des	nicht
 zu rechnen, als er zu dem Überholen ansetzte,
 Ls steht nicht mehr fest, als daß der Beklagte zu 2) erst wegen des Hinüberfahrene des Kraftrades nach links das Einbiegevorhaben erkennen mußte, JDa hatte er nach den Feststellungen des Berufungsurteils eben schon zu dem Überholen angesetzt und befand sich bereits kurz hinter dem Kraftradfabrer. In diesem Zeitpunkt hat er dann auch ohne schuldhaftes-Zögern durch Abbremsen reagiert. —
3)	Dagegen hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Kraftradfahl m	als	erwiesen	angesehen,
a) Es hat zwar nicht festzustellen vermocht, daß sich nicht rechtzeitig zur Straßenmitte eingeordnet und kein deutlich sichtbares Bichtungsänderungs-zeichen mit dem linken Arm gegeben hat. Hin entsprechendes Unterlassen hat es ihm folgerichtig nicht zur Last gelegt.
Ein schuldhaftes Verhalten des Kraftradfahrers hat das Berufungsgericht aber darin erblickt, daß er auf den ihm nachfolgenden Verkehr nicht genügend geachtet hat und eingebogen ist, obgleich ein hinter ihm her kommender Kraftfahrer im Begriffe war, ihn zu überholen.
Wenn das Berufungsgericht auch Zweifel gehabt hat, ob	vor	dem Einbiegen nochmals in den Rückspiegel
 geblickt hat, so hat es doch nicht festgestellt, daß seine dahin gehende Behauptung unrichtig ist. Daher ist im Rahmen des § 17 StVG zu unterstellen, daß er nochmals Rückschau gehalten hat. Das Berufungsgericht hat seine Sehuldfest-stellung denn auch nicht darauf gegründet, daß
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es versäumt habe, nochmals in den Spiegel zu blicken, sonaern darauf, daß er es bei der behaupteter* Rückschau an der- erforderlicher: Sorgfalt hat fehlen lassen. Es legt ihm zur Last, daß er trotz erkennbarer Gefährdung noch versucht hat, vor dem Personenkraftwagen nach links in die Pufendorfstraße einzubiegen.
b) Liese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstand en0
Wenn	kurz vor dem Einbiegen noch einmal in
 den Rückspiegel gesehen hat, so konnte das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten rechtsirrtumsfrei in seinem Versuch sehen, noch vor dem Personenkraftwagen, seine Fahrbahn schneidend, nach links in die Pufendorfstraße einzubiegen. Bereits vorher hatte er den Kraftwagen in der Mitte oder gar mehr auf der linken Seite der Fahrbahn fahrend gesehen. Mach den Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Beklagte zu 2) schon zu dem Überholen angesetzt, wofür auch die in der Verkehrsunfallskizze festgelegte Bremsspur von 14>30 m spricht, die 0,75 m entfernt vom linken Fahrbahnrand der 6 m breiten Straße beginnt. Fudern fuhr der Personenwagen erkennbar deutlich schneller als der langsam fahrende Kraftrsdfahrer. Unter diesen Umständen mußte dieser eine überholabsicht des Beklagten zu 2) in Rechnung stellen. Himmt man hinzu, daß die Entfernung des Personenkraftwagens in diesem Augenblick nicht groß war -	selbst	hat	sie auf etwa
20 m geschätzt; das Berufungsurteil stellt fest, der Personenkraftwagen habe sich schon kurz hinter dem Kraftrad befunden -, dann mußte	damit	rechnen,	daß	der
 Pkw-Pahrer seine Aboiegeabsicht nicht erkannt hatte. Er konnte nicht, wie die Revision meint, ohne Verletzung der gebotenen Sorgfalt annehmen, der Pkw-Pahrer werde rechts an ihm vorbeifähren»
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Grundlage dieser Erwägungen ist allerdings, daß Mi überhaupt zu einer erneuten Rückschau vor dem Einbiegen verpflichtet war. Denn nur bei Bejahung einer solchen Pflicht kann ihm ein unsorgl&ltiges Verhalten beim Rückblicken vorgeworfen werden. Hierbei ist zudem entscheidend, ob eine solche Pflicht	trotz	Zeichengebung
 und Einordnung zur Straßenmitte zu bejahen ist« Denn das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht,», daß er keine Einbiegezeichen gegeben und sich nicht eingeordnet hat o
Eine derartige Pflicht zur erneuten Rückschau hat das Berufungsgericht unter eingehender Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber rechtsfehlerfrei bejaht. Insoweit werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben.
4)	Bel der Schadensabwägung im Rahmen des § 17 StVG hat das Berufungsgericht auf seiten der Klägerin die durch das verkehrswidrige und schuldhafte Verhalten des gesteigerte Betriebsgefahr des Kraftrades und auf Seiten der Beklagten die vom Personenkraftwagen ausgehende Be-triobsgefahr berücksichtigt, die es im Hinblick auf den Übex^holVorgang und die gefahrene Geschwindigkeit als «nicht gering« bezeichnet hat. Die Hauptursache hat es aber in dem unvorsichtigen Einbiegen des Kraftradfahrers nach links zu einer Zeit gesehen, als der Beklagte zu 2) schon zu dem überholen angesetzt hatte und sich bereits kurz hinter ihm befand. Daher hat es eine Schadenavex*-teilung zu 1/4 zu Lasten der Beklagten für angemessen angesehen.
Da das Berufungsgericht alle für die Abwägung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und es in seinem tat-
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richterlichen Ermessen stand, das Maß der Schadensausgleichung zu bestimmen, ist die von ihm vorgenommene Schadensverteilung für das Hevisionsgericht bindend.
5)	Die Revision der Klägerin ist hiernach unbegründet.
Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurüekgewiesen werden«
Hanebeck	Dr.	Hauß	Meyer
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Rüßgens