BGB § 812:, VVG § 67 Ein Haftpflichtversicherer, der in Unkenntnis seines Leistungsverweigerungsrechts wegen willkürlicher Gefahrerhöhung und ohne Verpflichtung nach § 158 c VVG den Schaden ersetzt« nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung aher seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wirksam entzieht, kann seine Leistung nicht von einem ausserhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden, gesamtschuldnerisch haftenden Mitschädiger als ungerechtfertigte Bereicherung zurück!'ordern., Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5, Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Lie Klägerin hat vom Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen mit der Begründung begehrt» er sei um den Betrag ungerechtfertigt bereichert» weil er als Gesamtschuldner neben dem Verletzten auf vollen Schadensersatz hafte und hierauf auchin Anspruch genommen worden wäre» wenn' die Klägerin den Schaden nicht in ihrer derzeitigen Unkenntnis der Gefahrerhöhung und damit ihres Leistungsverweigerungsrechts reguliert hätte. Denn die Klägerin habe auch nicht nach § 158 c VVG einzutreten brauchen» weil ein anderer Haftpflichtversicherer - der des Beklagten - zur Deckung verpflichtet rtf' ^ nt» Br hat behauptet , die Klägerin habe Smmmt den Versicherungsschutz verspätet und damit unzulässig entzogen, so dass sie ihm gegenüber zur Beekung des Schadens verpflichtet geblieben sei« Zumindest habe sie ihre Leistung nach § 158 c VVG erbracht, also ebenfalls nicht ohne rechtlichen Grund« Im ersten Pall seien ihre RUckgriffsmoglichkeiten durch § 6? 1o Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht als Klagegrundlage in Betracht» Selbst wenn er nach § 158 f WG auf die Klägerin übergegangen wäre, so doch nur insoweit, als er sich gegen ihren Versicherungsnehmer SflÜ^ richtete* Gegen MitSchädiger, die - wie der Beklagte -völlig.ausserhalb des Versicherungsverhältnisses Stehen, kann der Versicherer nicht aus § 158 f VVG Rückgriff nehmen (BGHZ 32,'331; Wussow ünfalihtdjtpflichtrecht 7* Aufl„, Tatsächlich ist ein Porderungsübergang nach § 158 f VVG.überhaupt nicht erfolgt, weil der ihn auslösende Pall des § 158 c VVG nicht vorlag» Wenn die Klägerin, wie sie behauptet, gegenüber ihrem Versieherungsnehmer SäMP wegen der Gefahrerhö’hung nicht zur Leistung verpflichtet war, so war sie es auch nicht gegenüber dem Geschädigten« Da hierdurch der Schutz des Geschädigten, auf den allein abzustellen ist, bereits gewährleistet war, entfiel in entsprechender Anwendung von § 158 c WG die nur hilfsweise bestimmte Porthaftung des nicht deckungspflichtigen Haftpflichtversicherers (st* Rspr„, vgl* BGHZ 7, 244; 20, 371; 25, 330,)» Die Klägerin hat denn, auch den Schaden nicht im Hinblick auf § 158 c VVG reguliert, sondern weil sie derzeit der Überzeugung war, hierzu auf Grund eines ungestörten Deckungsverhältnisses verpflichtet 2„ Auf § 8“?2 BGB lässt sich die Klage ebenfalls nicht stützen* An der Rechtsprechung* dass die Sonderregelung des § 67 VVG für einen Anspruch des Schadensversicherers gegen den Schädiger aus ungerechtfertigter Bereicherung keinen Raum lässt (BGHZ 32, 351) , ist festzuhalten. Die Revision ist lediglich der Meinung, dass § 67.WG nicht wirksam werde und deshalb einen Rückgriff nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften nicht hindere, wenn - wie hier zu unterstellen - der Versicherer geleistet hat, obwohl er von der Verpflichtung zur Leistung frei war. Dabei wird jedoch übersehen, dass es nicht auf das Eingreifen von § 67 W6 im Binzelfall ankommt, sondern darauf, ob es sich um eine unter die Vorschriften des Voilsicherungsvertragsgesetzes fallende Leistung des Versicherers handelt. im Palle der Haftpflichtversicherung also von den Ansprüchen des Geschädigten befreit» Dass weitere Voraussetzung ein °vollwirfcsamer,,Versicherungsvertrag sei, wie die Revision meint, ist in § 67 VVG nicht bestimmt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 812:, VVG § 67 Ein Haftpflichtversicherer, der in Unkenntnis seines Leistungsverweigerungsrechts wegen willkürlicher Gefahrerhöhung und ohne Verpflichtung nach § 158 c VVG den Schaden ersetzt« nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung aher seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wirksam entzieht, kann seine Leistung nicht von einem ausserhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden, gesamtschuldnerisch haftenden Mitschädiger als ungerechtfertigte Bereicherung zurück!'ordern., weil auch in solchem Palle die Sonderregelung des § 67 VVG einen Rückgriff nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften ausschliesst (im Anschluss an BGHZ 52, 551 *), BGH, Urt«, vom 15« Oktober 1965 - VI ZR 97/62 OLG Karlsruhe LG Konstanz VI ZR 97/62 Verkündet am 15. Oktober 1963 Kriegl, Justizoberaekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 Dl Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der V strasse ____ Versicherungs^ÄG in Dl vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, .- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Bundesbahnbeamten Karl-Heinz BflHB i*1 T^s trasse Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Bngels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinrich Meyer und Dr, Pfjgetzschner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5, Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1962 wird zurüekgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand« Am 7. August 1958 ereignete sich auf der Boisheimer Strasse in Lobberich (Kreis Kempen-Krefeld) ein Verkehrs-Unfall. Der Versicherungsnehmer der Klägerin» SBI^« folgte mit seinem Personenkraftwagen dem des Beklagten in kurzem Abstand. Der Beklagte ex’kannte in dem Fahrer eines entgegenkommenden Motorrollers seinen Bekannten den er gerade aufsuchen wollte» und hielt sein Fahrzeug nahe der Fahrbahnmitte an. Um nicht aufzufahren» überholte den bremsen- den Wagen des Beklagten. Er geriet hierbei ins Schleudern und stiess mit zusammen» der erheblich verletzt wurde. SflBB und der Beklagte wurden dieserhalb zu Strafe verurteilt« An dem Wagen von sBHB befanden sich drei abgefahrene Reifen. Lie Klägerin entschädigte den Verletzten PBHB und wandte hierfür insgesamt ?3.Q42»55 LM auf. Hach Einsicht in das Strafurteil entzog sie SBH^ nachträglich den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung und kündigte zugleich den Versicherungsvertrag. SBB nicht innex'halb von seicbs Monaten auf Leistung. Lie Klägerin hat vom Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen mit der Begründung begehrt» er sei um den Betrag ungerechtfertigt bereichert» weil er als Gesamtschuldner neben dem Verletzten auf vollen Schadensersatz hafte und hierauf auchin Anspruch genommen worden wäre» wenn' die Klägerin den Schaden nicht in ihrer derzeitigen Unkenntnis der Gefahrerhöhung und damit ihres Leistungsverweigerungsrechts reguliert hätte. Denn die Klägerin habe auch nicht nach § 158 c VVG einzutreten brauchen» weil ein anderer Haftpflichtversicherer - der des Beklagten - zur Deckung verpflichtet rtf' ^ nt» gewesen sei (Abs, 4 der Vorschrift.). Sollte die Leistung der Klägerin dennoch § 1158 c WG zu unterstellen sein* so habe sie nach § 158 £ WS die Forderung des Geschädigten erworben, die sie gegen den Beklagten als Gesamtschuldner geltend machen könne« - Der Beklagte hat der Klägerin nach Klageerhebung 4«347«51 Btt erstattetj insoweit haben die Parteien die Hauptsache in der ersten mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt« Die Klägerin.hat alsdann Zahlung von 13«042,55 BM nebst Zinsen abzüglich des vergüteten Betrages verlangt« Ber Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Br hat behauptet , die Klägerin habe Smmmt den Versicherungsschutz verspätet und damit unzulässig entzogen, so dass sie ihm gegenüber zur Beekung des Schadens verpflichtet geblieben sei« Zumindest habe sie ihre Leistung nach § 158 c VVG erbracht, also ebenfalls nicht ohne rechtlichen Grund« Im ersten Pall seien ihre RUckgriffsmoglichkeiten durch § 6? VVG, im zweiten durch § 158 £ WG abschliessend geregelt; für Bereicherungsanspruche bleibe hierneben kein Raum. Auf keinem Wege ergebe sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der über seine Ausgleiohungspflicht nach § 426 BGB hinausgehe« Biese sei durch die Erstattung von einem Drittel der Klageforderung erfüllt« Ben Ersatz von Regulierungskosten und von Leistungen an einen Träger der Sozialversicherung könne die Klägerin, über § 158 £ WG niemals fordern« Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 12.494,95 DM abzüglich gezahlter 4«347,51 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Hauptsache wogen des Betrages von 4 «347,51 BM für erledigt erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte, bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben» 1o Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht als Klagegrundlage in Betracht» Selbst wenn er nach § 158 f WG auf die Klägerin übergegangen wäre, so doch nur insoweit, als er sich gegen ihren Versicherungsnehmer SflÜ^ richtete* Gegen MitSchädiger, die - wie der Beklagte -völlig.ausserhalb des Versicherungsverhältnisses Stehen, kann der Versicherer nicht aus § 158 f VVG Rückgriff nehmen (BGHZ 32,'331; Wussow ünfalihtdjtpflichtrecht 7* Aufl„, Tz* 1021 a.Eo). Tatsächlich ist ein Porderungsübergang nach § 158 f VVG.überhaupt nicht erfolgt, weil der ihn auslösende Pall des § 158 c VVG nicht vorlag» Wenn die Klägerin, wie sie behauptet, gegenüber ihrem Versieherungsnehmer SäMP wegen der Gefahrerhö’hung nicht zur Leistung verpflichtet war, so war sie es auch nicht gegenüber dem Geschädigten« Denn diesem haftete unstreitig der voll eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Beklagten. Da hierdurch der Schutz des Geschädigten, auf den allein abzustellen ist, bereits gewährleistet war, entfiel in entsprechender Anwendung von § 158 c WG die nur hilfsweise bestimmte Porthaftung des nicht deckungspflichtigen Haftpflichtversicherers (st* Rspr„, vgl* BGHZ 7, 244; 20, 371; 25, 330,)» Die Klägerin hat denn, auch den Schaden nicht im Hinblick auf § 158 c VVG reguliert, sondern weil sie derzeit der Überzeugung war, hierzu auf Grund eines ungestörten Deckungsverhältnisses verpflichtet 2„ Auf § 8“?2 BGB lässt sich die Klage ebenfalls nicht stützen* An der Rechtsprechung* dass die Sonderregelung des § 67 VVG für einen Anspruch des Schadensversicherers gegen den Schädiger aus ungerechtfertigter Bereicherung keinen Raum lässt (BGHZ 32, 351) , ist festzuhalten. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision ist lediglich der Meinung, dass § 67.WG nicht wirksam werde und deshalb einen Rückgriff nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften nicht hindere, wenn - wie hier zu unterstellen - der Versicherer geleistet hat, obwohl er von der Verpflichtung zur Leistung frei war. Dabei wird jedoch übersehen, dass es nicht auf das Eingreifen von § 67 W6 im Binzelfall ankommt, sondern darauf, ob es sich um eine unter die Vorschriften des Voilsicherungsvertragsgesetzes fallende Leistung des Versicherers handelt. Die angezogene Entscheidung BGHZ 32, 331 betrifft einen Pall der Entschädigung des Verletzten nach § 158 c VVG, in dem ein Übergang von Ersatzansprüchen nach § 67 VVG gar nicht stattfinden konnte. Davon abgesehen irrt die Revision aber auch, wenn sie meint, dass § 67 VVG vorliegend nicht eingreife. Die Vorschrift knüpft nach ihrem Wortlaut den Rechtsübergang lediglich daran, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, ihns. im Palle der Haftpflichtversicherung also von den Ansprüchen des Geschädigten befreit» Dass weitere Voraussetzung ein °vollwirfcsamer,,Versicherungsvertrag sei, wie die Revision meint, ist in § 67 VVG nicht bestimmt. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift nach ihrem Sinn unanwendbar bleiben.muss, wenn der Versicherer ohne ein bestehendes VersioherungsVerhältnis oder au^^^usster Liberalität leistet. Soweit der Versicherer einen Schaden ersetzt, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz fällt, ist jedenfalls der Ansicht beizutreten, dass es für den Rechtsübergang nach § 67 VVG keine Rolle spielt, ob der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen wäre fPrölss Versicherungsvertragsgesetz '13* Aufl«, AnOo4 zu § 67 WG mit Hinw«),. Durch die Zahlung der Klägerin ist mithin ungeachtet ihres Leistungsverweigerungsrechts die Forderung des Geschädigten erloschen, soweit sie im Innenverhältnis der Gesamtschuldner von dem Versicherungsnehmer SNi^P zu befriedigen war; im übrigen ist sie nach § 426 Abs« 2 BGB, § 67 WG auf die Klägerin übergegangen und alsdann vom Beklagten beglichen worden« Diese unter der Herrschaft des Versicherungsvertragsgesetzes und seiner Ausgleichsregelung einmal eingetretenen Wirkungen konnte die Klägerin nicht dadurch ungeschehen machen, dass tä&e- sich später, als sie Kenntnis von der Gefahrerhöhung erhielt, auf ihr Leistungsverweigerungs-recht berief« Dies um so weniger, als die Klägerin es zu demindest im Ergebnis in der Hand hatte, ob sie wegen des Verstos-ses überhaupt zur Leistungsfreiheit gelangen wollte« Auch durch den Entschluss der Klägerin wurde mithin die gezahlte Entschädigung nicht zu der ”Leistung ausserhalb des Versi-cherungsvertrsgsgesetzes", als die sie die Revision - alternativ mit der Beurteilung nach § $58 c WG - ansieht« Alsdann muss es jedoch dabei verbleiben, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen, sind« Ob der Beklagte in dem Umfang« wie ihn die Klägerin noch auf Zahlung in Anspruch nimmt, als bereichert anzusehen ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen« - Auf den Gesichtspunkt der auftraglosen Geschäftsführung als Klagestütze ist die Revision mit Recht nicht zurückgekommen« »*• rm> 3« Dem Berufungsgericht muss deshalb im Ergebnis darin beigetreten werden9 dass die Klage, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist. der rechtlichen Grundlage entbehrt« Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, Engels Haneheck . Br, Bode Dr. Pfretzschner Meyer