Er habe jedoch schon zwei Tage vorher einen Teil des Grundiermittels durch ein mit einem Nagel geschlagenes Loch entnommen, so daß sich in dem Behälter ein explosives Gemisch aus Lösungsmitteldampf und Luft gebildet habe, das beim Entweichen durch die Öffnung von der Flamme entzündet worden sei. Weil vor seiner Handlungsweise nicht durch den polizeilich vorgeschriebenen Hinweis auf die Feuergefährlichkeit des Grundiermittels gewarnt worden sei, müsse die Beklagte für den Schaden ein- Es hat festgestellt, daß in jedem Fall der von der Beklagten gelieferte, noch zu dem feil mit "Kristall^iBolit1* gefüllte Kanister explodiert und daß hierdurch der Schaden allein oder doch im wesentlichen verursacht worden ist, weil sich nach den Umständen kein Benzin-Luftgemisch gebildet haben konnte, das die Kleidung des Malergehilfen in überhaupt erheblichem und gefährlichem Umfang in Brand zu setzen vermocht hätte. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte nicht die durch Polizeiverordnung vom 1. Wenn von der im Urteil als möglich angesehenen' Darstellung ausgegangen wird, daß etwas Benzin in einer Vorwärmschale angezündet habe, ist dem Berufungsgericht doch nicht vorzuwerfen, es habe ohne ausreichende eigene Sachkunde festgestellt, daß dem Gehilfen ohne die sofort ausgelöste Explosion des Kanisters nichts Nennenswertes zugestoßen wäre. Die Beklagte hatte zv/ar Sachverständigenbeweis für das Gegenteil erboten, In ihren Beweisanträgen, deren Übergehung die Revision rügt, hatte sie jedoch unterschiedslos von einer Explosion ” in und an” der Abbrennlampe gesprochen, die möglicherweise schon für sich allein die Verletzungen des Gehilfen hervorgerufen habe» Eine Explosidn in der Abbrennlampe, die freilich überaus gefährlich gewesen wäre, schied von vornherein aus; denn daß eine solche stattgefunden hätte, ist nicht behauptet und mangels jeden Anhaltspunkts auch nicht festgestellt worden. Feststellungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich und allein auf das Abbrennen von etwas Benzin in der Vorwärmscha-le, v/ie es üblicherweise vorgenommen wird, um die Lampe selbst in Betrieb zu setzen* Das Berufungsgericht hat bedacht, daß selbst dies nicht ungefährlich ist, sofern dabei unsachgemäß vorgegangen, insbesondere die Benzinmenge zu groß bemessen und mit dem Anzünden zu lange gewartet wird. Daß diese sich in solcher Form ereignen und insbesondere die Kleidung des Gehilfen augenblicklich in Brand setzen konnte, war von der Beklagten nicht bezweifelt worden. Als “mitursächlich*’ für den Unfall ist die Benzinflara-me nur im Sinne eines aus der Ursachenkette nicht fortzudenkenden Gliedes angesehen worden« Diese verlief in der Tat, wenn an der Ausgangsdarstellung festgehalten wird, vom An-reissen des Streichholzes über das damit entzündete Benzin bis zur Explosion des etwa 30 cm entfernt stehenden Kanisters. 2. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Beklagte ihr Erzeugnis, der polizeilichen Vorschrift entsprechend, deutlich als "feuergefährlich” gekennzeichnet hätte. Es konnte daraus schließen, daß sich ein gehörig gekennzeichneter Kanister mit "Kristall^ Isolit11 entweder zur Unfallzeit oder doch in der Hegel dort befunden hätte, wobei schon die Notwendigkeit, ihn bei Bedarf aus dem Bunker zu holen, die Gefährlichkeit des Mittels erneut ins Bewußtsein gerufen hätten Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgericht habe die Frage nicht behandelt, ob die von der Beklagten gesetzte Bedingung als im adäquaten Sinne ursächlich für den schädlichen Erfolg anzusehen sei» Das Urteil erörtert diesen Punkt indessen ausdrücklich* Dabei sind entgegen der Ansicht der Revision keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen* Die erhebliche Leichtfertigkeit des Verletzten ist hier wie überall gebührend berücksichtigt worden» Baß GflHHHHHdenBehälter nach der Durchbohrung mit einem Nagel geöffnet hatte stehen lassen, findet sich schon zuvor rechtsbedenkenfrei als bloße Nichtbeachtung der aufgedruckten Gebrauchsanweisung gewürdigt, der jeder WarnungsCharakter fehlte* Der Tatrichter brauchte hieraus nicht zu folgern, daß der Gehilfe gleicherweise auch die geforderte, deutliche Kennzeichnung des Mittels als "feuergefährlich" unbeachtet gelassen hätte» Auf den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen den polizeilichen Kennzeichn nungszwang konnte es ebenso wenig ankommen wie darauf, ob gleichwohl keine Brandunfälle durch nicht gekennzeichnete Kanister bekannt geworden sind. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß zu der Erörterung, ob der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn nicht zuvor ein Loch in den Kanister gebohrt wor~ den wäre» Denn es hatte schon einleitend mit Recht festgestellt, daß die Kennzeichnung eine Gefahrenwarnung für jedermann bezwecke, der mit dem Mittel in Berührung komme, gleichviel ob bei der Lagerung, Beförderung oder Verwendung* Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Warnungszweck im Augenblick der Öffnung des Behälters erfüllt wäre; er wird Dem Berufungsgericht ist deshalb beizutreten, wenn es die unterlassene Kennzeichnung auch in Anbetracht des konkreten Unfallhergangs - einschließlich der Kenntnis und des Leichtsinns des Verletzten - als adäquat ursächlich für den Erfolg angesehen hat, weil dieser sich als die typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die polizeiliche Sicherheit svorschrift verhütet werden sollten. 3» Die Klägerin ist zwar als Gesamt gläubige rin neben der aus demselben Sachverhalt klagenden Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal anzusehen, soweit die nach § 1542 EVO übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben (BGHZ 28, 68), Das Berufungsgericht war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, auf diesen Umstand in der Urteilsformel hinzuweisen.
2213 004 VI.2R.97/61 V erkundet am 16o Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma MflHB & Co, , Ö alleiniger Inhaber Fabrikant Hans M Straße Fabrik, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und H ev i s i onsk läge rin, - prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen die landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in A^Bstraßefll, vertreten durch ihren Leiter, daselbst Klägerin, Berufungsbeklagte, An^chlußberufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hane-beck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt• Von Recht8 wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte stellt auf der Grundlage von Nitrozellulose das flüssige, leicht entflammbare Grundiermittel "Kri-stall-Isolit” her«. Sie bringt es in Kanistern in den Handel, die ursprünglich nicht mit der Aufschrift "feuergefährlich” versehen waren. Am 4. April 1953 explodierte in der Werkstatt des Malermeisters AeflIBII in KflMHB ein solcher, nicht gekennzeichneter Kanister, als der Gehilfe CflHBBHPein Streichholz entzündete. CflHIHl erlitt schwere Verbrennungen, die zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähig« keit führten. Die Klägerin gewährt ihm deshalb eine Rente, auch hat sie für ihn eine Rentner-Krankenversicherung abgeschlossen. Sie nimmt die Beklagte nach § 1542 KVO auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch. Die Klägerin hat behauptet, CflHHHHPhabe mit der Streichholzflamme den verklebten Verschluß des Kanisters erwärmen und lösen wollen. Er habe jedoch schon zwei Tage vorher einen Teil des Grundiermittels durch ein mit einem Nagel geschlagenes Loch entnommen, so daß sich in dem Behälter ein explosives Gemisch aus Lösungsmitteldampf und Luft gebildet habe, das beim Entweichen durch die Öffnung von der Flamme entzündet worden sei. Weil vor seiner Handlungsweise nicht durch den polizeilich vorgeschriebenen Hinweis auf die Feuergefährlichkeit des Grundiermittels gewarnt worden sei, müsse die Beklagte für den Schaden ein- i treten, soweit dem nicht ein einzuräumendes, auf drei Viertel zu veranschlagendes Mitverschulden des ent- gegenstehe. Die Beklagte hat ihre Haftung bestritten und behauptet, der Malergehilfe habe nicht den Kanisterverschluß erwärmen, sondern Benzin in der Vorwärmschale einer Abbrennlampe entzünden wollen, dessen Dämpfe explodiert seien und den in der Nähe stehenden Kanister allenfalls in Mitleidenschaft gezogen hätten. CflHHBHBwürde sich von seinem Vorhaben nicht durch einen aufgedruckten Hinweis auf die Feuergefährlichkeit des Grundiermittels haben abhalten lassen, die ihm ohnehin bekannt gewesen sei. Das grob leichtfertige Verhalten des Malergehilfen sei auch bei Beobachtung der äußersten Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen; zu demindest überv/iege das Verschulden des Verletzten so sehr, daß die Folgen des Unfalls der Beklagten nicht mehr angelastet werden dürften. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie in einem weiteren Hechtsstreit wegen des Unfalls auch von der Bau-Berufsgenossenschaft. in Anspruch genommen werde, neben der die Klägerin allenfalls als Gesamtgläubigerin stehen könne, da die übergegangenen Ansprüche des Verletzten nicht zur Befriedigung der Forderungen beider Versicherungsträger ausreichend seien. Die Klägerin hat Zahlung von 5.490,45 DM nebst Zinsen sowie einer Rente von monatlich 102,75 DM bis längstens zu dem 30. November 1989 begehrt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben o Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung sowie gegen den Grund des Zahlungsanspruchs richtete; die Entscheidung zur Höhe hat es einem Schlußurteil Vorbehalten« Die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsanträge erweitert und ein Feststellungsbegehren neu erhoben hatte, ist erfolglos geblieben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Entscheidungsgrunde: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob das brennende Streichholz an den Kanisterverschluß oder an eine mit etwas Benzin gefüllte Vorwärmschale gehalten hat. Es hat festgestellt, daß in jedem Fall der von der Beklagten gelieferte, noch zu dem feil mit "Kristall^iBolit1* gefüllte Kanister explodiert und daß hierdurch der Schaden allein oder doch im wesentlichen verursacht worden ist, weil sich nach den Umständen kein Benzin-Luftgemisch gebildet haben konnte, das die Kleidung des Malergehilfen in überhaupt erheblichem und gefährlichem Umfang in Brand zu setzen vermocht hätte. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte nicht die durch Polizeiverordnung vom 20. Dezember 1930 (Amtsblatt des Regierungspräsidenten in Düsseldorf 1931» 5) vorgeschriebene, deutliche Kennzeichnung ihres Erzeugnisses als feuergefährlich unterlassen hätte» Es hat der Beklagten die Folgen ihres Verstoßes gegen die als Schutzgesetz angesehene Verordnung zugerechnet, weil der Unfall eich als eine typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die gebotene Kennzeichnung verhütet werden sollten* Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. 1. Wenn von der im Urteil als möglich angesehenen' Darstellung ausgegangen wird, daß etwas Benzin in einer Vorwärmschale angezündet habe, ist dem Berufungsgericht doch nicht vorzuwerfen, es habe ohne ausreichende eigene Sachkunde festgestellt, daß dem Gehilfen ohne die sofort ausgelöste Explosion des Kanisters nichts Nennenswertes zugestoßen wäre. Die Beklagte hatte zv/ar Sachverständigenbeweis für das Gegenteil erboten, In ihren Beweisanträgen, deren Übergehung die Revision rügt, hatte sie jedoch unterschiedslos von einer Explosion ” in und an” der Abbrennlampe gesprochen, die möglicherweise schon für sich allein die Verletzungen des Gehilfen hervorgerufen habe» Eine Explosidn in der Abbrennlampe, die freilich überaus gefährlich gewesen wäre, schied von vornherein aus; denn daß eine solche stattgefunden hätte, ist nicht behauptet und mangels jeden Anhaltspunkts auch nicht festgestellt worden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht - entgegen der Rüge der Revision - auch nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Expäiösion der Abbrennlampe die Kleidung des nicht in dem gesche- henen Umfang hätte in Br.and setzen können. Die angegriffenen Feststellungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich und allein auf das Abbrennen von etwas Benzin in der Vorwärmscha-le, v/ie es üblicherweise vorgenommen wird, um die Lampe selbst in Betrieb zu setzen* Das Berufungsgericht hat bedacht, daß selbst dies nicht ungefährlich ist, sofern dabei unsachgemäß vorgegangen, insbesondere die Benzinmenge zu groß bemessen und mit dem Anzünden zu lange gewartet wird. Es hat indessen in sorgfältiger Würdigung der ermittelten Tatsachen festgestellt, daß nur "etwas11 Benzin verwandt und dieses alsbald entzündet worden ist, so daß sich Dämpfe bedrohlichen Ausmasses in der Zwischenzeit nicht gebildet haben konnten. Wie sich das Abbrennen eines kleinen, soeben ausgegossenen Quantums Benzin abspielt, gehört der Lebenserfahrung an und bedarf deshalb keiner sachverständigen Erläuterung. Alsdann blieb aber als Ursache des Flammenmeeres, in das sich Gehilfe und Meister nach ihrer unangezweifelten Bekundung sofort gehüllt sahen, nur die festgestellte Explosion des Kanisters mit seinem in den Raum zerstäubten, flammenden Inhalt von “Kristall-Isblit“ Übrig. Daß diese sich in solcher Form ereignen und insbesondere die Kleidung des Gehilfen augenblicklich in Brand setzen konnte, war von der Beklagten nicht bezweifelt worden. Als “mitursächlich*’ für den Unfall ist die Benzinflara-me nur im Sinne eines aus der Ursachenkette nicht fortzudenkenden Gliedes angesehen worden« Diese verlief in der Tat, wenn an der Ausgangsdarstellung festgehalten wird, vom An-reissen des Streichholzes über das damit entzündete Benzin bis zur Explosion des etwa 30 cm entfernt stehenden Kanisters. Das Urteil stellt hinreichend deutlich fest, daß die Benzinflamme nicht etwa unmittelbar und neben dem explodierenden Grundiermittel nennenswert auf den Körper des Verletzten eingewirkt hat. Es hält die Bekundung des Gehilfen für verläßlich, daß seine -Kleidung nach der Explosion des Kanisters von dessen entflammtem Inhalt in Brand gesetzt worden sei, und legt unangreifbar dar, daß und warum die Benzinflamme, hätte nicht der Kanister in der Nähe gestanden, eine solche Folge niemals hätte bewirken können. Damit verblieb für die von der Revision vermißte Aufteilung des Schadens nach zwei verschiedenen, nebeneinander wirkenden Ursachen kein Baum. 2. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Beklagte ihr Erzeugnis, der polizeilichen Vorschrift entsprechend, deutlich als "feuergefährlich” gekennzeichnet hätte. Der Tatrichter würdigt in dieser Hinsicht die konkreten Umstände des Falles. Seine Erwägungen lassen keinen Eechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nichts gegen die Darlegung zu erinnern, daß die warnende Aufschrift sich auch an Fachleute wende, denen die Feuergefährlichkeit des Mittels zwar bekannt sei, die aber durch Gewöhnung zu dem gedankenlosen Umgang damit neigten. Weiter hat das Berufungsgericht zu Hecht den Umstand herangezogen, daß sich in dem Betrieb ein vorschriftsmäßiger, feuersicherer Bunker befand, in dem die leicht entflammbaren Flüssigkeiten aufbewahrt wurden. Es konnte daraus schließen, daß sich ein gehörig gekennzeichneter Kanister mit "Kristall^ Isolit11 entweder zur Unfallzeit oder doch in der Hegel dort befunden hätte, wobei schon die Notwendigkeit, ihn bei Bedarf aus dem Bunker zu holen, die Gefährlichkeit des Mittels erneut ins Bewußtsein gerufen hätten Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgericht habe die Frage nicht behandelt, ob die von der Beklagten gesetzte Bedingung als im adäquaten Sinne ursächlich für den schädlichen Erfolg anzusehen sei» Das Urteil erörtert diesen Punkt indessen ausdrücklich* Dabei sind entgegen der Ansicht der Revision keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen* Die erhebliche Leichtfertigkeit des Verletzten ist hier wie überall gebührend berücksichtigt worden» Baß GflHHHHHdenBehälter nach der Durchbohrung mit einem Nagel geöffnet hatte stehen lassen, findet sich schon zuvor rechtsbedenkenfrei als bloße Nichtbeachtung der aufgedruckten Gebrauchsanweisung gewürdigt, der jeder WarnungsCharakter fehlte* Der Tatrichter brauchte hieraus nicht zu folgern, daß der Gehilfe gleicherweise auch die geforderte, deutliche Kennzeichnung des Mittels als "feuergefährlich" unbeachtet gelassen hätte» Auf den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen den polizeilichen Kennzeichn nungszwang konnte es ebenso wenig ankommen wie darauf, ob gleichwohl keine Brandunfälle durch nicht gekennzeichnete Kanister bekannt geworden sind. Auch war es unerheblich, daß die Gefahr bei vollständig verschlossenem Behälter naturgemäß geringer ist. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß zu der Erörterung, ob der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn nicht zuvor ein Loch in den Kanister gebohrt wor~ den wäre» Denn es hatte schon einleitend mit Recht festgestellt, daß die Kennzeichnung eine Gefahrenwarnung für jedermann bezwecke, der mit dem Mittel in Berührung komme, gleichviel ob bei der Lagerung, Beförderung oder Verwendung* Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Warnungszweck im Augenblick der Öffnung des Behälters erfüllt wäre; er wird im Gegenteil dann erst recht vordringlich, weil nunmehr die Möglichkeit einer unmittelbaren Berührung des Erzeugnisses mit offenem Feuer einsetzt. Sofern hier eine besondere, dem Mittel eigentümliche Gefahr liegt (Explosion bei der Verarbeitung) , hat der erkennende Senat die warnende Aufschrift "feuergefährlich" nicht einmal genügen lassen (VI ZE 152/58 = VersR I960, 342). Daraus kann gewiß nicht abgelesen werden, daß es bei einem lediglich leicht entflammbaren Erzeugnis ohne solche besonderen Gefahren auf die Kennzeichnung des Behälters nicht mehr ankomme, sobald dieser geöffnet ist. Dem Berufungsgericht ist deshalb beizutreten, wenn es die unterlassene Kennzeichnung auch in Anbetracht des konkreten Unfallhergangs - einschließlich der Kenntnis und des Leichtsinns des Verletzten - als adäquat ursächlich für den Erfolg angesehen hat, weil dieser sich als die typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die polizeiliche Sicherheit svorschrift verhütet werden sollten. 3» Die Klägerin ist zwar als Gesamt gläubige rin neben der aus demselben Sachverhalt klagenden Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal anzusehen, soweit die nach § 1542 EVO übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben (BGHZ 28, 68), Das Berufungsgericht war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, auf diesen Umstand in der Urteilsformel hinzuweisen. Weil jeder Gesamtgläubiger, so lange der Schuldner nichts geleistet hat, die ganze Leistung fordern kann (§ 428 BGB), ist es nicht unrichtig, dies auch ohne Einschränkungen im Urteil aus zusprechen. Die Beklagte kann sich für ihre abweichende Ansicht nicht auf die angezogene Ent- 10 - Scheidung des erkennenden Senats berufen, weil diese sich darüber nicht verhält« 4» Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Engels Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzsehner