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BGH · VI Zh 97/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI Zh 97/59

hat der VI£ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Bra Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Ich_bescheinige hiermit, daß ich mich mit dem Kfz auf eigene Gefahr befördern lasse und auf die Geltendmachung von Ersätz&nsprGehen aller Art verzichte, die mir aus einem im Zusammenhang mit der Beförderung sich ergebenden Schaden (wozu auch tödliche Verletzung zählen kann) gegen den Fahrer oder den Halter bzw. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten als dem Erben des MUß Schadensersatz dafür verlangt , daß ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters das Becht auf Unterhalt entzogen ist« Sie haben eine angemessene Unterhaltsrente beansprucht und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnens allen weiteren Schaden aus dem Tode ihres Ernährers zu ersetzen« sicherung zu deckenden, von dem Zahlungsanspruch nicht umfaßten Unterhaltsschaden aus dem Unfalltod des Rudolf Sg0^^ für die Zeit nach dem 12» März 1959 zu ersetzen, soweit ihr Anspruch nicht auf Öffentlieh-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist, 3. festgestellt, daß das I^fr verpflichtet ist, der Klägerin Ruth SfrHfr allen von der Haftpflichtversicherung zu deckenden Unterhaltsschaden aus dem Unfalltod des Rudolf SfrfrB für die Zeit nach dem 12. haft verkehrsv/idrig verhalten, weil er entweder zu schnell oder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren ist und sich dadurch außerstande gesetzt hat, zeitig zu bremsen und an dem nach links einbiegenden Lieferwagen rechts vorbeizufahren • Las Berufungsgericht hält aber auch fUr möglich, daß MflBl an sich noch imstande war, zeitig zu bremsen und den Lieferwagen rechts zu Überholen, daß er aber das übex'-holen auf der linken Seite bewußt noch hat erzwingen wollen. 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß und für die hier streitigen Ansprüche keine Haftungsfreisteilung des vereinhart haben. In ihr wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die Haftung des MflP nur insoweit ausgeschlossen sein soll, als ein Versicherungsschutz nicht besteht öder der Ersatzanspruch die VersicheruBj summe übersteigt. jeder Schadensersatzpflicht befreie, seinem Fahrgast aber die Versicherungssumme Zuspiele« Sei der Versicherer aber wegen dieses Treu und Glauben widerstreitenden und den Verbrag verletzenden Verhaltens von aer jLeistung frei, so trete nach dem Verzichtsvertrag auch die volle leistungsfrei-hoit des und seines Rechtsnachfolgers eiru Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen« Gewiß stehen die RechtsheZiehungen der Parteien eines Versicherungsverhältnisses in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben« Es ist auch richtig, daß der Gedanke der Gefahrengemeinschaft der Versicherungsnehmer bei Beurteilung der beiderseitigen pflichten der Parteien des Versicherungsvertrages eine wesentliche Rolle spielen kann. April 1955 mit SflHP getroffen hat, wurden die Rechte und Pflichten, die ihm und seinem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oblagen, unmittelbar nicht berührt. Sun hat in dieser Vereinbarung zwar auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegeh MflÜ insoweit verzichtet, als ein Versicherungsschutz nicht besteht oder der Ersatzanspruch die Versicherungssumme übersteigt. Hieraus kann aber der Versicherer keine Rechte für sich herleiten, denn hat ihm gegenüber durch diese Vereinbarung weder eine Vertrags- Pflicht verletzt, noch gegen Treu und Glauben verstoßene Vor einer Vertragsverletzung könnte nur gesprochen werden, wenn nach dem Versicherungsverträge verpflichtet ge- Davon kann aber keine Hede sein» Der Versicherungsnehmer ist nach dem Versicherungsvertrag auch nicht gehindert, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den er keinen Versicherungsschutz genießt» Weder der Gedanke der Gefahrengemeinschaft der Versicherungsnehmer noch die Grundsätze von Treu und Glauben können die Annahme rechtfertigen, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber verpflichtet sei, die mit dem Fahrgäst vereinbarte Haftungsfreisteilung auch auf den unter Versicherungsschutz fallenden Schaden zu erstrecken» Frei lieh wird Hgp den Wunsch gehabt haben, daß seinem Arbeitskameraden SflHk die Versicherungsleistung zufloss, wenn dieser auf einer gemeinsamen Fahrt zur Arbeitsstelle einen Schaden erlitt« Das ist aber nicht zu beanstanden, zu demal er als Entgelt für die Leistungen, die er im Haftpflichtfalle von seinem Versicherer erwartete, laufend die Versicherungsprämie zahlte« Geigel {Der Haftpflichtprozeß 9« Auflo 3. 3) Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr von der Haftung freigestelll Das wäre nur der Fall, wenn als er am 24« Hai 1963 Nach seinen Feststellungen ist zwar auch bei den früheren Fahrten durch die Aue stets mit sehr hoher Geschwindigkeit und fast immer auf der linken Fahrbahnseite gefahren, auch wenn keine Fahrzeuge zu überholen waren. 4) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mit verschulden des SflBP verneint hat» Es meint, habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht dadurch verletzt, daß er es am 24» Mai 1955 für unbedenklich gehalten hat, sich wiederum auf dem Motorrad mit« nehmen zu lassen. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat, ergibt vielmehr, daß SflHP von einer gewissen Mitschuld an seinem Unfall nicht freizusprechen ist. Bei Prüfung der Präge, ob in diesem Sinne seine eigenen Belange in nicht zu billigender Weise außer acht gelassen hat , kommt € s nicht darauf an, ob er sich der liöglicl keit einer Gefährdung bewußt war, wie es beim Handeln auf eigene Gefahr zu forderf ist, Es genügt vielmehr, daß er di« Gefahr, in die er sich begab, bei Anwendung der erforderlicl Sorgfalt hätte erkennen müssen. Das aber ist anzunehmen, wei sich jemand einem Kr h-?tf ähr er anvertraut, der ständig wichtige Verkehrsvorschriften zu verletzen pflegt, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan hat. an Mflp zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten oder von einer Mitfahrt absehen müssen, wenn er sich nicht bei einem Unfall, der ihm bei der verkehrswidrigen Fahrweise des zustieß, dem Vorwurf eigenen Verschuldens aussetzen wollte. Danach hat das Berufungsgericht den Grad der Sorgfalt, der bei der Mitfahrt auf einem Motorrad im eigenen Interesse zu beachten ist, rechtsirrtümlich zu gering bemessen,, Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuv/eisen«, Das Berufungsgericht wird die für den Unfall ursächlichen Umstände gegeneinander abzuwägen und zu prüfen haben, in welchem Umfang die Ansprüche der Klägerinnen wegen des MitVerschuldens, das SflHP trifft, zu kürzen sind» Soweit die Klägerin Ingeborg SflBP Zahlung begehrt, wird zu prüfen sein, ob über die Sozialrenteh hinaus zu ihren Gunsten noch ein eigener Rentenanspruch gegen das beklagte 140 verbleibt« Das könnte der Fall sein, wenn SflIBi, wie seine Frau behauptet, ernste Aussicht gehabt hätte, bald Maurerpolier zu werden und dann erheblich mehr zu verdienen» Das wird daher notfalls in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu klären sein«, Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und für welche Zeit die Klägerin Ingeborg SflP verpflichtet v/ar, den Schaden durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu mindern (§ 254 Abs. Ihre Prüfung darf dem Betragsverfahren nur überlassen werden wenn feststeht, daß auch bei Bejahung einer Pflicht zur Scha densminderung noch ein Anspruch zugunsten der Witwe verbleiben wird«,

Zitierte Normen: § 1936 BGB § 9 StVO
beklagenUnfallBerufungsgerichtAnspruchBerufungsgerichtsKlägerinSchadenTodRevision

Volltext der Entscheidung

BGB § 242 Bä; VVG § I49
Ein Kraftfahrer ist weder durch den Haftpflichtversicherungs vertrag noch durch die Grundsätze von freu und Glauben gehin dert, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den kein Versicherungsschutz bestehto
BGH, Uri, v. 26*	11	1§6Ö	~	Vi	SB	^97/59	-	OM	Düsseldorf
/
VI Zh 97/59
Verkündet
 am 26c April I960
Romacker,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Ober-
finanzpräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Iievisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
in m
1)	die Witwe Ingeborg_ St
 am War
2)	die minderjährige Ruth SflP, wohnhaft daselbst, gesetzlich vertraten durch die Erstklägerin,
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI£ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Bra Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten	wird	das Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26c März 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 ii
l
2
Tatbestand;
Der Maurer Walter	benutzte	für	die	Fahrt	zu	seiner
 Arbeitsstelle und zurück, sein BMW-Motorrad (llubraum 490 ccm; Kennzeichen 484 - 174)» Darauf nahm er seit dem 1. April 1955 regelmäßig aus Gefälligkeit seinen Arbeitskameraden, den Maurer Rudolf	mit.	Am	18c	April	1955	Unterzeich-
nete inm S0| folgende Erklärung, deren Inhalt einem vom ADAC herausgegebenen Formular entspricht;
11 Die Mitnahme eines Freundes, eines Bekannten oder eines Anhalters ist nicht nur eine Frage der Gefälligkeit,
 Sie legt Ihnen als Fahrzeughalter auch eine Verantwortung auf, die unter Umständen ernste Folgen haben kann. Wenn Sie die nachstehende Erklärung (mit Ortsund Datumsangaben von dem Mitfahrenden vor Fährtantritt Unterschreiben lassen, sichern Sie sich vor eventuellen späteren Schadensersatz-ansprüchen.
Erklärung;
Ich_bescheinige hiermit, daß ich mich mit dem Kfz
 auf eigene Gefahr befördern lasse und auf die Geltendmachung von Ersätz&nsprGehen aller Art verzichte, die mir aus einem im Zusammenhang mit der Beförderung sich ergebenden Schaden (wozu auch tödliche Verletzung zählen kann) gegen den Fahrer oder den Halter bzw. Eigentümer des Kraftfahrzeugs sowie gegen diejenigen Personen, die für die Vorgenannten einzutreten haben, etwa zustehen sollten. Dies gilt auch, wenn der Unfallschaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird>
Der Verzicht umfaßt auch die Ansprüche mittelbar Geschädigter, denen ich unterhaltspflichtig bin oder werden kann und denen ich zur Dienstleistung verpflichtet bin.
Die Haftung ist jedoch nur insoweit ausgeschlossen, als ein Versicherungsschutz nicht besteht oder der Ersatzanspruch die Versicherungssumme über st ei^t.'*.
Am Morgen des 24« Mai 1955 fuhr	gegen 6.35 Uhr
 mit SfBBI auf dem Soziussitz auf dem Wege zur gemeinsamen Arbeitsstelle mit einer erheblichen, auf 100 km/st - wenn nicht mehr - geschätzten Geschwindigkeit Uber die Aue in
 
östlicher Kichtung« Vor ihm fuhr ein Dreiradlieferwagen, dessen Fahrer Günther FflHHP in die von links einmündende	Straße	einhiegen wollte« FjHIIB
ordnete sich vorher nach links zur Fahrhahnmitte ein. Als er bereits mit dem Einhiegen nach links begonnen hatte, gab Warnzeichen und fuhr mit dem Motorrad links vorbei«
Das Motorrad stieß gegen die linke Seite des Lieferwagens und geriet dann in die Schaufensterscheibe des an der linken Straßenseite liegenden Autogeschäfts« MSI und S( starben kurze Zeit danach an ihren Verletzungen«
Die Klägerin Ingeborg Sflp ist die Witwe, die Klägerin Buth $S|P die focht er des Ludolf SflJBF« Sie leben seit dessen Tode von den Kenten, die sie von der Bauberufs-
genossenschaft und der Landesversicherungsanstalt
 beziehen«
M0ttß hat keine leiblichen Erben hinterlassen» Das Hach-lassgericht hat durch Beschluß vom 13« September 1956 festgestellt, daß ein anderer Erbe als das beklagte	nicht
 vorhanden ist (§§ 1936, 1964-1966 BGB)•
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten als dem Erben des MUß Schadensersatz dafür verlangt , daß ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters das Becht auf Unterhalt entzogen ist« Sie haben eine angemessene Unterhaltsrente beansprucht und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnens allen weiteren Schaden aus dem Tode ihres Ernährers zu ersetzen«
Das beklagte Land hat geltend gemacht t S0Utß habe auf Ersatzansprüche verzichtet und auf eigene Gefahr gehandelt» Jedenfalls treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden « Die Klägerin habe ihre Pflicht zur Schadensminderung
 
verletzt, denn sie sei verpflichtet gewesen, nach dem Tode ihres Mannes einer Lrwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesenc
 Die Berufung der Klägerin Ruth	hatte	keinen	Er-
folg, soweit sie gegen die Abweisung ihres Zahlungsanspruchs gerichtet war«, Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerinnen:
1 o den Zahlungsanspruch der Klägerin Ingeborg SflHfr dom Gründe nach für gerechtfertigt erklärt,
2ö festgestellt, daß das beklagte Lfrfr verpflichtet ist, der Klägerin Ingeborg	allen	von der Haftpflichtver-
sicherung zu deckenden, von dem Zahlungsanspruch nicht umfaßten Unterhaltsschaden aus dem Unfalltod des Rudolf Sg0^^ für die Zeit nach dem 12» März 1959 zu ersetzen, soweit ihr Anspruch nicht auf Öffentlieh-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist,
3. festgestellt, daß das I^fr verpflichtet ist, der Klägerin Ruth SfrHfr allen von der Haftpflichtversicherung zu deckenden Unterhaltsschaden aus dem Unfalltod des Rudolf SfrfrB für die Zeit nach dem 12. März 1959 zu.ersetzen, soweit ihr Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte 240fr die Wiederherstellung des landgerichtlichen UrteilSo Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen«
Lnt sei, eidungs gründe:
*.) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat	sich schuld-
haft verkehrsv/idrig verhalten, weil er entweder zu schnell oder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren ist und sich dadurch außerstande gesetzt hat, zeitig zu bremsen und an dem nach links einbiegenden Lieferwagen rechts vorbeizufahren • Las Berufungsgericht hält aber auch fUr möglich, daß MflBl an sich noch imstande war, zeitig zu bremsen und den Lieferwagen rechts zu Überholen, daß er aber das übex'-holen auf der linken Seite bewußt noch hat erzwingen wollen. 5fUr jeden dieser möglichen Pälle kommt es zu dem Ergebnis, daß	den	Unfall	und	den	Tod	des	verschuldet hat«
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2)	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß
 und	für	die	hier	streitigen	Ansprüche	keine
 Haftungsfreisteilung des	vereinhart	haben.	Las geht
 deutlich aus der Abrede vom $8. April 1955 hervor. In ihr wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die Haftung des MflP nur insoweit ausgeschlossen sein soll, als ein Versicherungsschutz nicht besteht öder der Ersatzanspruch die VersicheruBj
 summe übersteigt. La die KlageansprUche unter den Schutz der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fallen, werden sie von der vereinbarten Haftungsfreistellung nicht berührt.
Die Revision hält diese Einschränkung des Haftungsverzichts für unwirksam. Sie meint:	habe	mit	dieser ein-
schränkenden Vereinbarung seine Pflichten aus dem Versi-
cherungsvertrag gröblich verletzt. Die Versicherung beruhe auf der Gefahrengemeinschaft. Der Versicherungsnehmer stehe zu dem Versicherer in einem Treueverhältnis. Dann sei es aber ausgeschlossen, daß ein Versicherungsnehmer sich selbst vor
 
jeder Schadensersatzpflicht befreie, seinem Fahrgast aber die Versicherungssumme Zuspiele« Sei der Versicherer aber wegen dieses Treu und Glauben widerstreitenden und den Verbrag verletzenden Verhaltens von aer jLeistung frei, so trete nach dem Verzichtsvertrag auch die volle leistungsfrei-hoit des	und seines Rechtsnachfolgers eiru
 Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen« Gewiß stehen die RechtsheZiehungen der Parteien eines Versicherungsverhältnisses in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben« Es ist auch richtig, daß der Gedanke der Gefahrengemeinschaft der Versicherungsnehmer bei Beurteilung der beiderseitigen pflichten der Parteien des Versicherungsvertrages eine wesentliche Rolle spielen kann. Beide Gesichtspunkte können aber in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht die Annahme rechtfertigen, daß	seinen	Versieh	-rungsanspruch	verloren	hat.	Durch
 die Vereinbarung, die ei am 18. April 1955 mit SflHP getroffen hat, wurden die Rechte und Pflichten, die ihm und seinem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oblagen, unmittelbar nicht berührt. Er zahlte die Versicherungsprämie
 und hatte als Gegenleistung hierfür Anspruch darauf, von
*
Ersatzansprüchen freigestellt zu werden, die sich ergabena wenn er bei Benutzung seines Motorrades einen Schaden verursachte. Daran hat die Vereinbarung vom 18. April 1955 nichts geändert. Sie stellte insoweit nur klar, daß es bei diesem Zustand auch dann verbleibt, wenn	bei	der
 Mitfahrt auf dem Motorrad Schaden erleiden sollte. Sun hat in dieser Vereinbarung zwar auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegeh MflÜ insoweit verzichtet, als ein Versicherungsschutz nicht besteht oder der Ersatzanspruch die Versicherungssumme übersteigt. Hieraus kann aber der Versicherer keine Rechte für sich herleiten, denn	hat
 ihm gegenüber durch diese Vereinbarung weder eine Vertrags-
 
Pflicht verletzt, noch gegen Treu und Glauben verstoßene Vor einer Vertragsverletzung könnte nur gesprochen werden, wenn	nach	dem	Versicherungsverträge	verpflichtet	ge-
wesen wäre, mit einem iahrgast den Ausschluß jeder Haftung zu vereinbaren«. Davon kann aber keine Hede sein» Der Versicherungsnehmer ist nach dem Versicherungsvertrag auch nicht gehindert, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den er keinen Versicherungsschutz genießt» Weder der Gedanke der Gefahrengemeinschaft der Versicherungsnehmer noch die Grundsätze von Treu und Glauben können die Annahme rechtfertigen, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber verpflichtet sei, die mit dem Fahrgäst vereinbarte Haftungsfreisteilung auch auf den unter Versicherungsschutz fallenden Schaden zu erstrecken» Frei lieh wird Hgp den Wunsch gehabt haben, daß seinem Arbeitskameraden SflHk die Versicherungsleistung zufloss, wenn dieser auf einer gemeinsamen Fahrt zur Arbeitsstelle einen Schaden erlitt« Das ist aber nicht zu beanstanden, zu demal er als Entgelt für die Leistungen, die er im Haftpflichtfalle von seinem Versicherer erwartete, laufend die Versicherungsprämie zahlte« Geigel {Der Haftpflichtprozeß 9« Auflo 3. 165, 166) scheint für Fälle dieser Art einen Verstoß gegen Treu und Glauben annehmen . zu wollen». Dem kann jedoch jedenfalls in einem Falle, wie er hier gegeben ist, aus den oben dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden-,
3)	Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr von der Haftung freigestelll Das wäre nur der Fall, wenn	als	er am 24« Hai 1963
mit	die	gemeinsame	Motorradfahrt	antrat, das Bewußtsein gehabt hätte, durch die Fahrweise des	besonders
 gefährdet zu sein, m.a.Hii’. wenn er sich der Möglichkeit ein
 
Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt gewesen wäre. Das aber hält das Berufungsgericht nicht fUr bewiesen. Nach seinen Feststellungen ist	zwar	auch bei den früheren Fahrten durch die Aue
 stets mit sehr hoher Geschwindigkeit und fast immer auf der linken Fahrbahnseite gefahren, auch wenn keine Fahrzeuge zu überholen waren. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß	bei diesen früheren Fahr-
ten so enorm schnell wie am Tage des Unfalls, also mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 100 km/st oder gar mehr, gefahren ist. 1s hält vielmehr für möglich, daß die Geschwindigkeit des	sonst	zwar	sehr erheblich war, aber
 doch um etliches unter 100 km/st gelegen hat. Ferner geht es davon aus, daß die Aue in der frühen Morgenstunde, in der	und	zur	Arbeit	fuhren,	noch	nicht	stark	befahren war, und daß	sicher	und gewandt gefahren ist und
 es immer verstanden hat, Komplikationen zu vermeiden und im Verkehr gut zurechtzukommen. Aus all diesen Gründen glaubt das Berufungsgericht nicht feststeilen zu können, daß sich bei Beginn der Fahrt vom 24. Mai 1955 der Möglichkeit einer Gefährdung durch die Fahrweise des M^fe bewußt war.
Diese Tat Sachenwürdigung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsirrtum und bindet daher den Senat. Die Revision will die Aussage des Zeugen Flflfe über die Fahrweise des	an	den früheren Tagen anders würdigen als das Be-
rufungsgericht es getan hat. Damit greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung dos1 Tatrichters an. Was die Revision im übrigen gegen diesen Teil des Berufungsurteils vorbringt, ist ebenfalls nur ein Versuch, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen. Das ist im Revisionsrechtszug aber nicht zulässig.
 
4)	Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mit verschulden des SflBP verneint hat» Es meint,	habe	die	im	Verkehr erforderliche Sorgfalt
 nicht dadurch verletzt, daß er es am 24» Mai 1955 für unbedenklich gehalten hat, sich wiederum auf dem Motorrad mit« nehmen zu lassen. Diese Ansicht ist nicht zu billigen. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat, ergibt vielmehr, daß SflHP von einer gewissen Mitschuld an seinem Unfall nicht freizusprechen ist. Den Geschädigten trifft schon dann ein eigenes Verschulden, wenn er die Sorgfalt außer acht läßt, die ein gewissenhafter Mensch vernünftigerweise anwendet, um sich selbst vor Schaden zu bewal ren. Bei Prüfung der Präge, ob	in	diesem Sinne seine
 eigenen Belange in nicht zu billigender Weise außer acht gelassen hat , kommt € s nicht darauf an, ob er sich der liöglicl keit einer Gefährdung bewußt war, wie es beim Handeln auf eigene Gefahr zu forderf ist, Es genügt vielmehr, daß er di« Gefahr, in die er sich begab, bei Anwendung der erforderlicl Sorgfalt hätte erkennen müssen. Das aber ist anzunehmen, wei sich jemand einem Kr h-?tf ähr er anvertraut, der ständig wichtige Verkehrsvorschriften zu verletzen pflegt, wie	es
 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan hat. Er hat in den 7 bis 8 Wochen, in denen er	mit	zur	Ar-
beit sstelle genommen hat, stets gegen § 9 StVO verstoßen., indem er im Bereich der Stadt	mit sehr hoher Ge~
schwindigkeit fuhr, Ferner hat er dabei entgegen seiner Pflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO fast immer die linke Pahrbahnseite eingehalten. Das hätte	dem diese Ver-
kehrswidrigkeiten nicht entgangen sein können, Anlaß zu Bedenken geben müssen. Er hätte erkennen müssen, daß er sic] einer besonderen Gefährdung aussetäe, wenn er sich einem Pahrer anvertraute, der ständig gegen Verkehrsvorschriften verstieß, die erkennbar gerade dazu dienen, Unfälle im Strai verkehr zu vermeiden. Seiler hätte daher entweder von Anfani
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an Mflp zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten oder von einer Mitfahrt absehen müssen, wenn er sich nicht bei einem Unfall, der ihm bei der verkehrswidrigen Fahrweise des
 zustieß, dem Vorwurf eigenen Verschuldens aussetzen wollte.
Danach hat das Berufungsgericht den Grad der Sorgfalt, der bei der Mitfahrt auf einem Motorrad im eigenen Interesse zu beachten ist, rechtsirrtümlich zu gering bemessen,, Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuv/eisen«, Das Berufungsgericht wird die für den Unfall ursächlichen Umstände gegeneinander abzuwägen und zu prüfen haben, in welchem Umfang die Ansprüche der Klägerinnen wegen des MitVerschuldens, das SflHP trifft, zu kürzen sind» Soweit die Klägerin Ingeborg SflBP Zahlung begehrt, wird zu prüfen sein, ob über die Sozialrenteh hinaus zu ihren Gunsten noch ein eigener Rentenanspruch gegen das beklagte 140 verbleibt« Das könnte der Fall sein, wenn SflIBi, wie seine Frau behauptet, ernste Aussicht gehabt hätte, bald Maurerpolier zu werden und dann erheblich mehr zu verdienen» Das wird daher notfalls in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu klären sein«,
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und für welche Zeit die Klägerin Ingeborg SflP verpflichtet v/ar, den Schaden durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu mindern (§ 254 Abs.
 2 BGB), dem Betragsverfahren Vorbehalten. In der neuen Verhandlung wird zu beachten sein, daß diese Frage in der Regel irm Verfahren Uber den Grund des Anspruchs zu klären ist«
11
Ihre Prüfung darf dem Betragsverfahren nur überlassen werden wenn feststeht, daß auch bei Bejahung einer Pflicht zur Scha densminderung noch ein Anspruch zugunsten der Witwe verbleiben wird«,
Engels	Dr»	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Bode
H«Meyer