Rechtseatzs Für einen Feststellungsanspruch des Dienstherrn, auf den gemäß §13$ DBS die Ansprüche der Hinter** hliebenen eines unfallgetüteten Beamten aus § 844 Abs 2 BGB Ubergegangen sind, gegen den Schädiger,, daß dieser den dem Dienstherrn zu entstehenden Scha-den zu ersetzen hat, der sich aus einer gesetzli-chen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt, läßt sich gegenwärtig ein rechtliches Interesse nicht verneinen (Ergänzung zu BGHZ 5 * 314) o Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29« Bezember 1954 aufgehoben, soweit nicht die Kla- Tatbestands Am 29oApril 1947 abends:gegen 23.15 Uhr verunglückte ein der Klägerin gehöriger und von dem Kraftfahrer DfHB geführter Personenkraftwagen,auf der Bundesstraße 13 zwischen Burglengenfeld und Regensburg in der Nähe von Birken-höhe, nachdem ihm der aus Regensburg kommende von dem Zweit-oeklagten gelenkte Lastkraftwagen der Erstbeklagten, einer Schwester des Zweitbeklagten, begegnet war und die Wagen sich berührt hatten« Der Personenkraftwagen geriet mit den rechten Rädern von der Fahrbahn und wurde kurz darauf mit der rechten Seite an einen Baum am Straßenrand geschleudert. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, trifft den Zweitbeklagten dann ein für den Unfall ursächliches Verschulden, wenn er unter Ausse|achtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu weit in der Straßenmitte gefahren ist und dadurch den Personenkraftwagen der Klägerin aus der Pahrbahn gedrängt nehmer auf der Straße * insbesondere entgegenkommende Fahrzeuge , schützen sollen» Würde sich feststellen lassen, daß der Zweitbeklagte objektiv gegen diese Schutzgesebze versto3~ sen hat, so würde, ohne daß hier entschieden werden muß, ob nicht sogar eine Umkehr der Beweislast eintritt, jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden sprechen« Da nach läge der Sache ein solcher Verstoß für den Unfall ursächlich gewesen wäre, so würde mithin der Zweitbeklag-te, falls er links gefahren sein sollte, aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden können, wenn es ihm nicht b) Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zu dem Landgericht und zu dem Schöffengericht, das den Zweitbeklagten zu Strafe verurteilt hat, nicht für erwiesen, daß der Zweitbeklagte zu weit links gefahren ist« Es nimmt in Obereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen an> äem es zulässigerweise gefölgt ist, daß zwei Möglichkeiten des Geschehensablaufs denkiar seien, und führt aus; Wenn auch der Sachverständige es als!wahrscheinlich bezeichnet habe, daB der Lastkraftwagen wei^ in der Straßenmitte gefahren sei, so könne doch nicht ausgeschlossen werden, daß der Personenkraftwagen schon vor der Berührung der Fahrzeuge Luft aus dem linken Hinterrad verloren gehabt habe und seinerseits dadurch zu weit in die Straßennjitte gelangt sei« Dem Zweitbeklagten sei daher, so meinii das Berufungsgericht, nicht mit so großer Sicherheit eine unerlaubte Handlung zur Last zu legen, daß darauf eine Verurteilung aus § 823 BGB zu dem Schadensersatz gestützt werden könne« Auch Fahrerflucht sei dem Zweitbeklagten nicht nalchgewiesen, so daß die vom Landgericht als gegeben angesehenen Voraussetzungen, die zu einer Änderung der Beweiswürdjigung führen könnten, entfielen# daß eine' sachentsprechende Beurteilung Überhaupt stattgefunden hat (BUHZ 3, 162 ^T75/^; ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl Ascher IM § 282 BUB Anm zu Nr 1)» Aber gerade in dieser Richtung gibt das Urteil zu erheblichen Zweifeln Anlaß* Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die in djem Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeklagten gehörten Zeugeja K^Hund als Fußgänger von dem Lastkraftwagen kurz vor dem Unfall überholt worden sind, übereinstimmend erklärt haben, der Last- Revision zu diesem'Punkt in der ohnehin notwendigen neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten0 Bemerkt sei jedoch, daß dem Berufungsgericht darin zu folgen ist,wenn es den Standpunkt vertritt, mangels eines typischen Geschehens-ablaufs könne aus einer Fahrebflucht des Zweitbeklagten nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der 2) Unbeeinflußt durch deh verfahrensrechtlichen Mangel ist lediglich die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung von 27 BM, die die Klägerin nach ihrer Behauptung als Entgelt für eine Ersatzkraft hat; aufwenden müssen. Mit Ausnahme der in §§ 844, 845 BOB geregelten Sonderfälle, die hier ersichtlich nicht vorliegen, hat nur der durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz« Der nur mittelbar Geschädigte kann sich dagegen wegen seines Schadens grundsätzlich nicht an den Schädiger halten (BGHÄ 7* 30 £F5 f7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts)« Auch das Straßenverkehrsgesetz gewährt mittelbar Geschädigten nur Ansprüche im Rahmen des §10 StVG; auf diese Bestimmung kann aber der Anspruch auf Zahlung des Entgelts itür eine Ersatzkraft nicht gestutzt werden« Bas von der.Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts RGZ 133, 270 fjil2] bezieht sich auf unmittelbaren und nicht auf mittelbaren Schaden, was die Revision anscheinend über-sehen hat« Wegen des erwähnten Betrages von 27 BM hat das Berufungsgericht die xjlage daher mit Recht abgewiesen« wägung gemäß § 17 Krfz|J (StVG), die zu dem-Ergebnis geführt hat, daß der Klägerin nur drei Viertel ihres Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens zugebilligt worden sind, hat es lediglich die allgemeine Betriebsgefahr der beiden Kraftfahrzeuge berücksichtigt« Es kann nicht ausgeschlossen werden, liegt vielmehr sogar nahe, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Schadensverteilung gelangt wäre, wenn es festgestellt hätte, daß der Zweitbeplagte zur Zeit der Begegnung der bei” den Fahrzeuge -nicht auf der rechten Straßenseite gefahren ist« Handlung haben zur Voraussetzung, daß diesem ein Verschulden nachgewiesen werden kann« Nach Lage der Sache spricht aber, 'Wie ausgeführt, mindestens der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten, wenn er ohne ersichtlichen Grund sich nicht auf der rechten Fahrbehnseite befunden haben sollte« Dagegen ist dem Berufudgsgericht darin zu folgen, wenn es ablehnt, der ErstbeklagWn daraus einen Vorwurf zu machen, daß sie auf die Fahrwejise des Zweitbeklagten keinen Einfluß genommen hat, denn ijierzu war sie bei der festgestellten Sachlage nicht verpflichtet (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 14*Fe|bruar 1953 ~ VI ZR 136/52 - IÄI § 831 (F c) BGB Nr 5), und in diesem Zusammenhang spielt es daher auch keine Rolle, qb der Zweitbeklagte rechts oder Sollten der Klägerin njir Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz ( Straßenverkehrsgesetz) zustehen, so würde die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sein, daß für eine Feststellungsklage, die sich auf Mehrleistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des Oberreichsbahnrats Eugen ](Hi®infolge gesetzlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen beziehtf deshalb kein Baum ist, weil bereits die bezifferten Ansprüche der Klägerin den Bahmen des erwähnten Gesetzes bei weitei|i Ubersteigen. Allerdings ist bei dieser Fallgestaltung eine FrUfung nach der Richtung notwendig, ;ob ein rechtliches Interesse der Hinterbliebenen eines Unfallgetöteten, denen Ansprüche aus § 844 Abs 2 ZPO zustehen, an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen ist« Ein [solches Interesse, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, ist nur dann gegeben, wenn der entstandene oder nocih entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durlch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wird oder erfaßt werden kann (Beschluß des III«Zivilsenats des Bupdejsgerichtshofs vom 4«April 1952 - III ZA 20/52 BGHZ 5, 314)« In dem erwähnten Beschluß hat zwar der III«Zivilsenat für den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angenommen, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Getöteten! Diese Ausführungen lassen sich jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verallgemeinern und nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall übertragene Gersde bei den Hinterbliebenen;eines Beamten muß jetzt damit gerechnet werden, daß der durih den Wegfall der Unterhaltspflicht erwachsene Schaden Änderungen unterworfen, ist« Die Beamtengehälter sind hinter der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Preise derart stark zurückgeblieben, daß eine Anpassung an das veränderte Lohnund Preisgefüge zu erwarten ist« Da die Aufbesserung der Beamtengehälter den unterhaltspflichtigen Beamten, würde er am Leien geblieben sein, zu höheren Leistungen an Frau und Kinder befähigt hätte, bedingt sie regelmässig auch eine Erhöhung der Renten aus § 844 Abs 2 BUB, die bis zur Höhe der jeweils zustehenden Hinterbliebenenbezüge auf den Dienstherrn Übergehen0 Es läßt sich daher nicht sagen, daß schon jetzt die Höhe der den Hinterbliebenen jeweils aus § 844 BUB geschuldeten und auf den Dienstherrn Übergegangenen Renten in einem solchen Falle sich auch für die Zukunft mit einiger Sicherheit beziffern ließe« Es kommt hinzu, daß nach den bisherigen ^Erfahrungen jeweils nur mit Erhöhungen der Uehälter in geringem Umfange zu rechnen ist und es erscheint deshalb, worauf die Revision mit Recht hinweist, zu dem mindesten zweifelhaft, ob die zu erwartenden Erhöhungen des Uehalts jeweils als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des $ 323 ZPO anzusehen sind. Zeit geltend gemacht werden dürfen« Aus diesen Gründen können erhebliche Nachteile für die geschädigten Hinterbliebenen entstehen (vgl dazu den d.eib Urteil des erkennenden Senats vom 14.Juli 1954 - VI ZR 64/54 - IM § 323 ZPO Nr 4 zugrunde liegenden Tatbestand), die ihnen billigerweise nicht zuzu demu-ten sind und die dann vermieden werden, wenn ihnen die Möglichkeit zugebilligt wird, ein,.Peststellungsurteil hinsichtlich des weiteren Schadens zu erwirken, sofern es naheliegt, daß ihnen in Zukunft höhere Ansprüche zustehen werden« Sin Fall des § 136 Abs 1 GVG, der den erkennenden Senat dazu zwingen würde, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung einer Rechtsfrage vorzulegen, ist nicht gegeben, da dem Beschluß des III«Zivilsenats ein ganz anderer Nach den bisherigen Fesb-stellungen des Berufungsgerichts liegt diese Möglichkeit auch nicht so fern, daß der Feststejllungsanspruch schon jetzt als sachlich unbegründet bezeichnet werden könnte (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7«April 1952 - III ZR 194/51 - IK § 256 ZPO Hr 7)o WUirden also die Beklagten aus unerlaubt ter Handlung haften, sp läßt sich die Abweisung des Feststel-lungsbegehrens mit den, vom Berufungsgericht angestellten Er-Wägungen nicht rechtfertigen, so daß auch die Entscheidung Uber den Feststellungsantrag aufgehoben werden muß« Bas Berufungsgericht hat eine Ausgleichspflicht der Klägerin hinsichtlich der auf sie gemäß § 139 BBG Ubergegangenen Ansprüche der Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten verneint« Bei d|.em jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dezu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweiis auf RG BR 1943> 1234 (vgl auch Wussow, BR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139» 289 /?91 f7| BGHZ 6, 319j.Urteile des erkennenden Senats vom 14« Februar 1953 •- VI ZR 136/52 - VersR 1953> 198 und vom 13« ( April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese. Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten» Ba die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten haben, steht rechtskräftig fest, daß sie im Rahmen des §| 12 StVG (KrfzG) fUr den Personen-schaden in vollem Umfange aufzukommen haben«
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
ZPO §§ 256, 325
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Rechtseatzs Für einen Feststellungsanspruch des Dienstherrn, auf den gemäß §13$ DBS die Ansprüche der Hinter** hliebenen eines unfallgetüteten Beamten aus § 844 Abs 2 BGB Ubergegangen sind, gegen den Schädiger,, daß dieser den dem Dienstherrn zu entstehenden Scha-den zu ersetzen hat, der sich aus einer gesetzli-chen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt, läßt sich gegenwärtig ein rechtliches Interesse nicht verneinen (Ergänzung zu BGHZ 5 * 314) o
Aktenzeichen? Vt ZR 97/55 '
Urteil des BGH vom 22« Juni 19ß6
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0X0 Nürnberg
• VI 2» 97/55
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Verkündet am 22«Juni 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
la Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundeshahn, .Bundeshahndirektion R|
HB in RHBBH’ BHlH^asse 0,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt
fegen
1a dieFuhrunternehmerin Paula S| SBBBBBBBfetrasse BL:
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2d den Kraftfahrer Emil I^BBB in BHHHBh^r
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VI«Zivilsenat des,Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«3ELßinewe£ers, Br«Engels, Br«Gelhaar,
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Br» Meyer und Hanebeck
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29« Bezember 1954 aufgehoben, soweit nicht die Kla-
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ge auf Zahlung von ?7 UM Entgelt für eine Ersatzkraft abgewiesen worden ist»
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In Höhe dieses Betrages wird die Revision zurückge-wiesen»
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Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
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Tatbestands
Am 29oApril 1947 abends:gegen 23.15 Uhr verunglückte ein der Klägerin gehöriger und von dem Kraftfahrer DfHB geführter Personenkraftwagen,auf der Bundesstraße 13 zwischen Burglengenfeld und Regensburg in der Nähe von Birken-höhe, nachdem ihm der aus Regensburg kommende von dem Zweit-oeklagten gelenkte Lastkraftwagen der Erstbeklagten, einer Schwester des Zweitbeklagten, begegnet war und die Wagen sich berührt hatten« Der Personenkraftwagen geriet mit den rechten Rädern von der Fahrbahn und wurde kurz darauf mit der rechten Seite an einen Baum am Straßenrand geschleudert. Bei dem Unfall wurde ein Insasse des Personenkraftwagens, der Oberreichsbahnrat Eugen getötet, der Kraftfahrer
und der andere Insasse, der damalige Reichsbahninspektor
wurden verletzt, der Wagen selbst wurde völlig zerstört«
Nach dem Unfall war der linke Hinterradreifen des Per-
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sonenkraftwagens luftleer« De'r Wagen der Beklagten hielt nach der Begegnung nicht an, sondern fuhr weiter. Srst Ende Mai 1947 konnte ermittelt werden, daß es sich bei dem entgegenkommenden Kraftwagen um den Wagen der Beklagten gehandelt hatte. Wegen des Unfalls wurdje gegen den Zweitbeklagten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Fahrerflucht anhängig gemacht. Durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Regensburg vom 1.Oktober 1948 wurde er wegen eines Vergehens der fahrlässig, gen Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, dagegen von dem Vergehen der Fahrerflucht freigesprochen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil hat der zweitbeklagte nicht eingelegt« (
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Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Unfall verschuldet habe und beide Beklagten ihr aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig seien« Mit der Klage hat sie verlangt; Zahlung von 3 006,21 DM nebst Zinsen zu dem Ersatz des Sachschadens,:von 27 DU nebst Zinsen, die sie als Entgelt für die während der Arbeitsunfähigkeit des Kraftfahrers DfHR eingestellte Ersatzkraft aufgewendet haben will, von 21«71 DM nebfct Zinsen, die sie als von ihr getragene Heilbehandlungskosten für D^|Bund beansprucht,
und von 19 577>80 DM nebst Zinsen, die sie in der Zeit bis zu dem 31 «März 1931 an dip Hinterbliebenen des Eugen Meyer gezahlt hat, sowie, von laufenden Renten für die Zeit vom 1 «April 1951 bis 31-August 1967 nebst SonderZahlungen in Höhe der Beträge nebst Zinsen vbm Fälligkeitstage an, die sie in dieser Zeit jeweils füfc die Hinterbliebenen des Eugen Mqpvs aufgewendet hat und in Zukunft bis zu dem angegebenen Zeitpunkt wird aufwenden müssen« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt«
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Das Landgericht hat nach für gerechtfertig entsprochen«
die Zahlungsansprüche dem Grunde erklärt und dem Feststellungsantrag
Da8 Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach wegen des Sachschadens zü drei Vierteln, wegen des Personenschadens im ganzen fürjgerechtfertigt erklärt, jedoch nur. im Rahmen des § 12 KrfzG« Hinsichtlich des Betrages von 27 DM
Entgelt für eine Ersatfekraft, hinsichtlich eines Viertels
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des Sachschadens und hinsichtlich der aus unerlaubter*Handlung erhobenen Ansprüche sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die) Klage abgewiesen worden«
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Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, hat die Klägerin-zunächst ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten unter Begrenzung der Peststellung auf die Zeit bis zu dem 31«August 1967 weiter verfolgt. Die Witwe M(H| i8t nach Einlegung der Revision am 23«November 1933 verstorben« Daraufhin hat die Klägerin in der münd-liehen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den Rentenan-trag für die Zeit ab 1.Dezember 1953 eingeschränkt«
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EnteAheidungsgründe*
Die Revision ist im wese
glichen begründet»
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1) Mit Recht wendet sie fleh dagegen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung verneint hat.
a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, trifft den Zweitbeklagten dann ein für den Unfall ursächliches Verschulden, wenn er unter Ausse|achtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu weit in der Straßenmitte gefahren ist und dadurch den Personenkraftwagen der Klägerin aus der Pahrbahn gedrängt
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hat. Gemäß § 8 Abs 2 StVO habAn Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, die hier nicht ersichtlich sind. Ausserdem verpflichtet $ 10 Abs 1 StVO den Kraftfahrer, beim Begegnen rechts auszuwei^hen. Bei diesen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Schutzgesetze
im Sinne des § 823 Abs 2 BGB,
die die anderen Verkehrsteil-
nehmer auf der Straße * insbesondere entgegenkommende Fahrzeuge , schützen sollen» Würde sich feststellen lassen, daß der Zweitbeklagte objektiv gegen diese Schutzgesebze versto3~ sen hat, so würde, ohne daß hier entschieden werden muß, ob nicht sogar eine Umkehr der Beweislast eintritt, jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden sprechen« Da nach läge der Sache ein solcher Verstoß für den Unfall ursächlich gewesen wäre, so würde mithin der Zweitbeklag-te, falls er links gefahren sein sollte, aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden können, wenn es ihm nicht
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gelänge, den Anscheinsbeweis auszuräumen, wofür bisher nichts dargetan ist«
b) Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zu dem Landgericht und zu dem Schöffengericht, das den Zweitbeklagten zu Strafe verurteilt hat, nicht für erwiesen, daß der Zweitbeklagte zu weit links gefahren ist« Es nimmt in Obereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen an> äem
es zulässigerweise gefölgt ist, daß zwei Möglichkeiten des Geschehensablaufs denkiar seien, und führt aus; Wenn auch der Sachverständige es als!wahrscheinlich bezeichnet habe, daB der Lastkraftwagen wei^ in der Straßenmitte gefahren sei, so könne doch nicht ausgeschlossen werden, daß der Personenkraftwagen schon vor der Berührung der Fahrzeuge Luft aus dem linken Hinterrad verloren gehabt habe und seinerseits dadurch zu weit in die Straßennjitte gelangt sei« Dem Zweitbeklagten sei daher, so meinii das Berufungsgericht, nicht mit so großer Sicherheit eine unerlaubte Handlung zur Last zu legen, daß darauf eine Verurteilung aus § 823 BGB zu dem Schadensersatz gestützt werden könne« Auch Fahrerflucht sei dem Zweitbeklagten nicht nalchgewiesen, so daß die vom Landgericht als gegeben angesehenen Voraussetzungen, die zu einer Änderung der Beweiswürdjigung führen könnten, entfielen#
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c; Der Revision ist zu-zUgeben« daß die BeweiswUrd igung des Berufungsgerichte wesentlichen Prozeßstoff ausser acht gelassen hat* Wenn es auch im allgemeinen keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel bedarf und auch keine ausdrückliche AuseinenderSetzung mit ihnen erforderlich ist, so muß doch das Urteil erkennen lassen? daß eine' sachentsprechende Beurteilung Überhaupt stattgefunden hat (BUHZ 3, 162 ^T75/^; ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl Ascher IM § 282 BUB Anm zu Nr 1)» Aber gerade in dieser Richtung gibt das Urteil zu erheblichen Zweifeln Anlaß* Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die in djem Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeklagten gehörten Zeugeja K^Hund
als Fußgänger von dem Lastkraftwagen kurz vor dem Unfall überholt worden sind, übereinstimmend erklärt haben, der Last-
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lcraftwagen habe zu dieser Zeit nicht die rechte Seite seiner
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Fahrbahn eingehalten« Biese zp polizeilichem Protokoll gegebenen Erklärungen hat das Berufungsgericht mit keinem Wort
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erwähnt, obwohl es die Strafakten gegen den Zweitbeklagten zu dem Gegenstand der mündlichen1 Verhandlung gemacht hat» Ebensowenig ist es auf die Aussag^ des in der HauptVerhandlung vor dem Schöffengericht vernommenen Arztes Br«S^0| eingegangen, der bekundet hat, die{Fahrspur des Personenkraftwagens vor der Berührung der Fahrzeuge sei ganz rechts gewesen« . Alle diese für die Feststelluhg des Unfallhergangs ersichtlich wesentlichen Angaben sin| vom Berufungsgericht nicht erörtert worden, und es läßt sidh dem Berufungsurteil nicht entnehmen, daß sie von dem Berufungsgericht verwertet worden sind, vielmehr spricht der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils 4afür, daß das Berufungsgericht
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sie ausser acht gelassen hat« Das Gutachten des Sachverstän-d igen das sich Entsprechend dem ihm vom Landgericht
erteilten Auftrag darauf beschränkt hatte» aus den vorhandenen objektiven Ünterlagen nach kraftfahrtechnischen Gesichtspunkten auf die Ursachen des Unfalls zu schließen» wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hervorgehoben hat» ent hob das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung» die wesentlichen tatsächlichen Umstände in Betracht zu ziehen» die für den Unfallverlauf von Bedeutung sein können« Das Landgericht hat die in dem Strafurteil Uber die Fahrweise des Zweitbe-* klagten getroffenen Feststellungen als "verlässig" bezeichnet und auch der Tatsache Bedeutung beigemessen» daß der Zweitbeklagte kein Rechtsmittel gegen seine strafgerichtliche Verurteilung eingelegt hat« Das Berufungsgericht hat dagegen diese ersichtlich nicht unbeachtlichen Umstände Überhaupt nicht erörtert und hat sich weder mit dem fUr die Klägerin
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günstigen Inhalt der Strafakten noch mit den Aussagen der von dem Landgericht vernommenen Zeugen auseinandergesetzt, was
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bei der gegebenen Sachlage seine Pflicht gewesen wäre (vgl Rosenberg, Lehrbuch des .Deutschen Zivilprozeßrechts» 6,Aufl § 111 IV 3 a mit Nachweisen; Baumbach» ZPO 22«Aufl § 286 Anra 2 B, D und E)o Da mithin das Urteil nicht erkennen läßt, ob Überhaupt eine sachgerechte BeweiswUrdigung stattgefunden hat» leidet es an einem verfahrensrechtlichen Mangel, der von der Revision mit Recht gerUgt wird« Hach Lage der
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Sache ist nicht auszusch'ließen, daß das Urteil auf dem ge-
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rügten Mangel beruht« Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten Werden (§ 563 ZPO)« Den von der Revisionserwiderung nicht ‘besonders angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Verjährungseinrede der Beküag-
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ten nicht durchgreift und der Oberreichsbahnrat Eugen M|| zur Zeit des Unfalls Beamter gewesen ist, tritt der erkennende Senat bei* Bas Berufungsurteil kann mithin keinen Bestand haben, sondern muß aufgehoben werden, soweit der aufgezeigte Verfahrensfehler sich ausgewirkt haben kann«
d) Ba die Revision bereits aus diesem Grunde Erfolg haben
muß, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Angriffe der Re-
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vision begründet sind, die sie dagegen richtet, daß das Berufungsgericht eine Fahrerflubht des Zweitbeklagten verneint hat» Ber Klägerin bleibt es unbenommen, die Ausführungen der
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Revision zu diesem'Punkt in der ohnehin notwendigen neuen Verhandlung dem Berufungsgericht zu unterbreiten0 Bemerkt sei jedoch, daß dem Berufungsgericht darin zu folgen ist,wenn es den Standpunkt vertritt, mangels eines typischen Geschehens-ablaufs könne aus einer Fahrebflucht des Zweitbeklagten nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der
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Schluß auf ein Verschulden deb Zweitbeklagten gezogen werden? Fahrerflucht braucht auoh nicht immer als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gewertet zü werden (Pieck, VersR 1956,
316; vgl auch Wussow, JW 1956) 105 f)« Würde Fahrerflucht erwiesen sein, so könnte, also1 daraus nur ein Beweisanzeichen gegen den Zweitbeklagten; entnommen werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeftthrt hat.
2) Unbeeinflußt durch deh verfahrensrechtlichen Mangel ist lediglich die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung von 27 BM, die die Klägerin nach ihrer Behauptung als Entgelt für eine Ersatzkraft hat; aufwenden müssen. Bieser Betrag steht der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat»
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Mit Ausnahme der in §§ 844, 845 BOB geregelten Sonderfälle, die hier ersichtlich nicht vorliegen, hat nur der durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz« Der nur mittelbar Geschädigte kann sich dagegen wegen seines Schadens grundsätzlich nicht an den Schädiger halten (BGHÄ 7* 30 £F5 f7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts)« Auch das Straßenverkehrsgesetz gewährt mittelbar Geschädigten nur Ansprüche im Rahmen des §10 StVG; auf diese Bestimmung kann aber der Anspruch auf Zahlung des Entgelts itür eine Ersatzkraft nicht gestutzt werden« Bas von der.Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts RGZ 133, 270 fjil2] bezieht sich auf unmittelbaren und nicht auf mittelbaren Schaden, was die Revision anscheinend über-sehen hat« Wegen des erwähnten Betrages von 27 BM hat das Berufungsgericht die xjlage daher mit Recht abgewiesen«
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3) Bagegen kann djie Ursächlichkeit des auf gezeigten Rechtsfehlers für die Entscheidung Uber die übrigen Ansprüche der Klägerin nicht verpeint werden«
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a) Bei der yon dep Berufungsgericht vorgenommenen Ab-
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wägung gemäß § 17 Krfz|J (StVG), die zu dem-Ergebnis geführt hat, daß der Klägerin nur drei Viertel ihres Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens zugebilligt worden sind, hat es lediglich die allgemeine Betriebsgefahr der beiden Kraftfahrzeuge berücksichtigt« Es kann nicht ausgeschlossen werden, liegt vielmehr sogar nahe, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Schadensverteilung gelangt wäre, wenn es festgestellt hätte, daß der Zweitbeplagte zur Zeit der Begegnung der bei” den Fahrzeuge -nicht auf der rechten Straßenseite gefahren ist«
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b) Ansprüche gegen den!ZweitbeKlagten aus unerlaubter
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Handlung haben zur Voraussetzung, daß diesem ein Verschulden nachgewiesen werden kann« Nach Lage der Sache spricht aber, 'Wie ausgeführt, mindestens der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten, wenn er ohne ersichtlichen Grund sich nicht auf der rechten Fahrbehnseite befunden haben sollte«
c) Auch für die Haftung der Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung ist es von Bedeutung, ob der Zweitbeklagte nicht auf der rechten Fahrbahnseite gefahren ist. In diesem Falle würde er sich nicht wi|e ein ordentlicher.Kraftfahrer verhalten haben, und die Scljadensersatzpflicht der Erstbe-klagten wäre dann zu bejaheh, wenn es ihr nicht gelingen würde, den Entlastungsbeweis gemäß $ 831 Abs 1 Satz 2 BGB zu
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erbringen. Dieser Beweis islj, was jlas Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, nicht schon dadurch geführt, daß der Zweitbeklagte ein Brudex! der Erstbeklagten ist und ihr bis zu dem Unfall noch kein^ Vorwürfe hinsichtlich seines
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Fahrens bekannt geworden waz|en« Vielmehr liegt ihr der Nachweis ob, daß sie den Zweitbeklagten als ihren Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewäijlt und laufend überwacht hat.
Dagegen ist dem Berufudgsgericht darin zu folgen, wenn es ablehnt, der ErstbeklagWn daraus einen Vorwurf zu machen, daß sie auf die Fahrwejise des Zweitbeklagten keinen Einfluß genommen hat, denn ijierzu war sie bei der festgestellten Sachlage nicht verpflichtet (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 14*Fe|bruar 1953 ~ VI ZR 136/52 - IÄI § 831 (F c) BGB Nr 5), und in diesem Zusammenhang spielt
es daher auch keine Rolle, qb der Zweitbeklagte rechts oder
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links gefahren ist« Des Landgericht hat übrigens entgegen der Annahme des Berufujngsgerichts, das das Urteil des Landgerichts offenbar mißvjerstanden hat, diesen Umstand der Erstbeklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt. Seinen Ausführungen ist vielmehr zuj entnehmen, daß es auf die Mitfahrt der Erstbeklagten bei der Unglücksfahrt nur deshalb eingegangen ist, weil es erwogen hat, ob die Erstbeklagte ihrer Überwachungspflicht dadurch nachgekommen ist, daß sie an der Fahrt teilgenommen hat, ohne: jedoch zu dieser Frage, die der erkennende Senat verneint, abschließend Stellung zu nehmen.
d) Endlich kommt Iss für die Entscheidung Uber den Feststellungsanspruch darauf an, ob der Zweitbeklagte zu weit links gefahren ist unddie Beklagten aus den Vorschriften Uber
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unerlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden können.^ Sollten der Klägerin njir Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz ( Straßenverkehrsgesetz) zustehen, so würde die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden sein, daß für eine Feststellungsklage, die sich auf Mehrleistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des Oberreichsbahnrats Eugen ](Hi®infolge gesetzlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen beziehtf deshalb kein Baum ist, weil bereits die bezifferten Ansprüche der Klägerin den Bahmen des erwähnten Gesetzes bei weitei|i Ubersteigen. Anders ist die Bechts-JLage jedoch dann, wennIdie Beklagten unbeschränkt aus unerlaubter Handlung haften. In diesem Falle läßt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht verneinen. Dabei kommt
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es nicht darauf an, dalfc der Klägerin durch den Tod ihres > Beamten Eugen keine ihr von Anfang an zustehenden ei-
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nur auf sie übergegangene Ansprüche seiner Hinterbliebenen aus § 844 Abs 2 BGB auf Schadensersatz 'infolge der Entziehung des Hechts auf Unterhalt in Frage stehen«
Allerdings ist bei dieser Fallgestaltung eine FrUfung nach der Richtung notwendig, ;ob ein rechtliches Interesse der Hinterbliebenen eines Unfallgetöteten, denen Ansprüche aus § 844 Abs 2 ZPO zustehen, an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen ist« Ein [solches Interesse, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, ist nur dann gegeben, wenn der entstandene oder nocih entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durlch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wird oder erfaßt werden kann (Beschluß des III«Zivilsenats des Bupdejsgerichtshofs vom 4«April 1952 - III ZA 20/52 BGHZ 5, 314)« In dem erwähnten Beschluß hat zwar der III«Zivilsenat für den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angenommen, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Getöteten! müsse unter Zugrundelegung der beim Tod bestehenden Verhältnisse schon jetzt erfolgen« Liese Vorausschau könne sich,! so ist in dem Beschluß weiter dargelegt, dann, wenn Al tier, Beruf und Verdienst des Verunglückten feststünden und sijch auch für die Zukunft abwägen ließen, auf sichere Anhaltspunkte stützen, und die hiernach zu bemessende Unterhaltsjrente decke daher in vollem Umfang den Schaden, der der Witwe durch den Wegfall der Unterhaltspflicht erwachsen sei« Für etwaige Änderungen der zugrunde zu legenden Verhältnisse genüge der Rechtsbehelf des § 323 ZPO« Für eine FestStellungsklage bestehe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis* 1
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Diese Ausführungen lassen sich jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verallgemeinern und nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall übertragene Gersde bei den Hinterbliebenen;eines Beamten muß jetzt damit gerechnet werden, daß der durih den Wegfall der Unterhaltspflicht erwachsene Schaden Änderungen unterworfen, ist« Die Beamtengehälter sind hinter der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Preise derart stark zurückgeblieben, daß eine Anpassung an das veränderte Lohnund Preisgefüge zu erwarten ist« Da die Aufbesserung der Beamtengehälter den unterhaltspflichtigen Beamten, würde er am Leien geblieben sein, zu höheren Leistungen an Frau und Kinder befähigt hätte, bedingt sie regelmässig auch eine Erhöhung der Renten aus § 844 Abs 2 BUB, die bis zur Höhe der jeweils zustehenden Hinterbliebenenbezüge auf den Dienstherrn Übergehen0 Es läßt sich daher nicht sagen, daß schon jetzt die Höhe der den Hinterbliebenen jeweils aus § 844 BUB geschuldeten und auf den Dienstherrn Übergegangenen Renten in einem solchen Falle sich auch für die Zukunft mit einiger Sicherheit beziffern ließe« Es kommt hinzu, daß nach den bisherigen ^Erfahrungen jeweils nur mit Erhöhungen der Uehälter in geringem Umfange zu rechnen ist und es erscheint deshalb, worauf die Revision mit Recht hinweist, zu dem mindesten zweifelhaft, ob die zu erwartenden Erhöhungen des Uehalts jeweils als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des $ 323 ZPO anzusehen sind. Der Rechtsbehelf des § 323 ZPO wird daher nicht ausreichen, die Belange der Ueschädigten zu wahren« Zudem führt eine Klage aus § 323 ZPO nur zu einer Abänderung des ursprünglichen Urteils für die Zeit nach Erhebung der Klage, so daß es zweifelhaft erscheint, ob Ansprüche* die sich aus rückwirkenden Gehaltserhöhungen ergeben, für die der Klageerhebung vorangehende
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Zeit geltend gemacht werden dürfen« Aus diesen Gründen können erhebliche Nachteile für die geschädigten Hinterbliebenen entstehen (vgl dazu den d.eib Urteil des erkennenden Senats vom 14.Juli 1954 - VI ZR 64/54 - IM § 323 ZPO Nr 4 zugrunde liegenden Tatbestand), die ihnen billigerweise nicht zuzu demu-ten sind und die dann vermieden werden, wenn ihnen die Möglichkeit zugebilligt wird, ein,.Peststellungsurteil hinsichtlich des weiteren Schadens zu erwirken, sofern es naheliegt, daß ihnen in Zukunft höhere Ansprüche zustehen werden«
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Sin Fall des § 136 Abs 1 GVG, der den erkennenden Senat dazu zwingen würde, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung einer Rechtsfrage vorzulegen, ist nicht gegeben, da dem Beschluß des III«Zivilsenats ein ganz anderer
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Sachverhalt zugrunde liegt. j
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Es läßt sich hier auch nijsht ausschließen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen unlfeer Berücksichtigung künftiger Gehaltserhöhungen die von der Klägerin in Höhe der bisher von
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ihr gezahlten Hinterbliebenenbjezüge verlangten Renten in Zu., kunft übersteigen werden« Da Gehaltserhöhungen der aktiven Beamten regelmässig auch zur gleichzeitigen Erhöhung der Hinterbliebenenbezüge führen, besteht vielmehr die Möglich-
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keit,'daß die Klägerin in Zukunft höhere Hinterbllebenenbe-züge zahlen muß und die auf sie Ubergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen höher sind als die im Rechtsstreit geltend gemachten bezifferten Rentenbeträge. Nach den bisherigen Fesb-stellungen des Berufungsgerichts liegt diese Möglichkeit auch nicht so fern, daß der Feststejllungsanspruch schon jetzt als sachlich unbegründet bezeichnet werden könnte (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7«April 1952 - III ZR 194/51 -
IK § 256 ZPO Hr 7)o WUirden also die Beklagten aus unerlaubt ter Handlung haften, sp läßt sich die Abweisung des Feststel-lungsbegehrens mit den, vom Berufungsgericht angestellten Er-Wägungen nicht rechtfertigen, so daß auch die Entscheidung Uber den Feststellungsantrag aufgehoben werden muß«
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4) Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da eine neue tatsächliche Würdigung notwendig und hierzu allein der Tatsachenrichter berufen ist« I
Für die neue Verhandlung sei bemerkt}
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Bas Berufungsgericht hat eine Ausgleichspflicht der Klägerin hinsichtlich der auf sie gemäß § 139 BBG Ubergegangenen Ansprüche der Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten verneint« Bei d|.em jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dezu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweiis auf RG BR 1943> 1234 (vgl auch Wussow, BR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139» 289 /?91 f7| BGHZ 6, 319j.Urteile des erkennenden Senats vom 14« Februar 1953 •- VI ZR 136/52 - VersR 1953> 198 und vom 13« (
April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese. Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten» Ba die Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten haben, steht rechtskräftig fest, daß sie im Rahmen des §| 12 StVG (KrfzG) fUr den Personen-schaden in vollem Umfange aufzukommen haben«
b) Ob durch die vot Landgericht getroffene Feststellung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Klägerin mehr
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zugesprochen worden ist, als sie begehrt hat; erscheint des-wegen zweifelhaft, weil die Klägerin schon im ersten Hechtszug die HentenansprUche auf die Zeit bis zu dem 31 «August 1967 begrenzt hat und auch die Formel der Feststellung in dem Urteil des Landgerichts einer entsprechenden Auslegung fähig ist« Sollte das Berufungsgericht die Formel nunmehr in diesem Sinne verstehen, so kann allerdings eine Klarstellung der Feststellung, die die Klägerin im Berufungsrechtszug selbst angeregt hat, angebracht sein, wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte,; daß das Feststellungsbegehren gerechtfertigt ist» ;
Die Entscheidung Uber di|» Kosten ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem BerufungsgerjLcht Überlassen worden«
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Br„Kleinewefers Dt« Engels Br.Gelhaer
Dr.KoEoMeyer
Hanebeck