Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 206,65 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Dagegen wird der Kläger mit Rücksicht auf sein fortschreite: des Alter und die dadurch bedingte Verminderung seiner Erwed^ fähigkeit für die Folgezeit bis zu Vollendung seines 80.Lebensjahres vermutlich nicht mehr als 40 DM monatlich verlangen, für fünf Jahre also 2*400 DM, während er für die spätere Zed einen Verdienstausfall nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen wird* Bei der Widerklage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, so daß der Gesamtbetrag der auf dem Unfall beruhenden, von dem Kläger beanspruchten Rentenbeträge maßgebend und ein Abschlag hiervon nicht zu machen ist (BGHZ 2, 276 ^2777). lu Die Beklagte zieht ihre Verpflichtung zu dem Ersatz der Hälfte des dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schadens, auch soweit dieser den bis zu dem Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts geltend gemachten Betrag übersteigt, nicht mehr in Zweifel. Juli 1948 noch ein auf den Unfall zurückzuführender Verdienstausfall entstanden und mit einem Verdienstausfall auch für die Zeit nach dem 31* Januar 1950 zu rechnen ist. Juli 1948 bejaht und dazu ausgeführts Der Sachverständige Dr. Roeren habe die nach Ablauf von fünf Monaten zurückbleibende dauernde auf den Unfall zurückgäiende Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Beruf des Klägers als Helfer in Steuarsachen auf 20 bis 25 # veranschlagt und darauf hingewiesen, daß in dem verletzten linken Arm des Klägers auch bei Büroarbeiten Schmerzen auf treten könnten, die einen Lagewechsel für den Arm notwendig machen und bei konzentrierter geistiger Arbeit störend wirken würden. Demgemäß hat es die Beklagte zur Zahlung der Hälfte dieses Verdienstausfalles für 19 Monate, das sind 1*140 DM, verurteilt. 2 a Die Revision wendet sich dagegen-daß das Berufungs- 1 gericht auf Grund des Gutachtens des'Dr* Roeren als erwiesen angesehen hat, die nach dem 1. Hr Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeteiv daß das Berufungsgericht das von der Revision angegriffene Gutachten des Dr* Roeren für ausreichend gehalten hat, um sich ein eigenes Urteil zu bilden. b) Das Berufungsgericht erwähnt zwar die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Bezifferung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 20 bis 25 fo9 Es geht aber bei der Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers nicht von diesem Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und hat den Verdienstaus-fall nicht abstrakt berechnet, was unzulässig gewesen wäre (vgl BGH VersR 1952, 288 mit Nachweisen), sondern es hat geprüft, wie die Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit sich auf Auf die von der Revision gegen die Bezifferung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 20 bis 25 durch den Sachverständigen gerichteten Angriffe kommt es unter diesen Um- * ständen nicht an« entgejenstehen könnten« Der Sachverständige hat eingehend untersucht- ob die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden auf den Unfall oder die alte Arthrosis zurückzuführen sind, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch den Unfall eine Verschlimmerung der Arthrosis hervorgerufen worden ist und die Beschwerde des Klägers nach dem Unfall stärker geworden sind« Demgemäß beurteilt er am Schluß des Gutachtens "den Pall 'in seiner Gesamtheit" dahin, daß "ein gewisser Teil der festgestellten Punktionseinschränkungen und der subjektiv angegebenen Beschwerdenais Unfallsfolgen" anzuerkennen sei Der Revision ist zuzügeben, daß einzelne Sätze des schrift liehen Gutachtens des Sachverständigen dem von ihm gewonnenen Ergebnis entgegenzustehen scheinen. Es handelt sich bei diesen Sätzen jedoch um Erwägungen des Sachverständige]#^ die nicht aus dem Zusammenhang des ganzen Gutachtens gerissen werden dürfen« Dieses rechtfertigt vielmehr die von de* Sachverständigen gezogenen Schlüsse, die sich das Berufung» «*' gericht in zulässiger Weise zu eigen gemacht hat. Es ist d» her aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf Grund dieser von dem Sachverständigen eingehend und im Zusammenhang gelesan nicht widerspruchsvoll begründeten Darlegungen die von der Revision angegriffenen Peststellungen getroffen hat« Weder bestehen hiergegen verfahrensrechtliche Bedenken, noch liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze vor. 3o Pehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des dem Kläger von dem Berufungsgericht für die Zeit Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbsschadens ersichtlich von der Vorschrift des § 287 ZK) Gebrauch gemacht,•] obgleich diese gesetzliche Bestimmung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt \ worden ist, und hat im Rahmen der ihm nach dieser Vorschrift : zustehenden Befugnis den gesamten monatlichen Verdienstausfall des Klägers in der Zeit vom 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß .für das Berufungsgericht die Verpflichtung bestanden hat, die schätzungsbegründenden Tatsachen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend zu würdigen (BGHZ 6, 62 diese Ver- pflichtung zwingt das Gericht jedoch nicht zu einem ausdrücklichen Eingehen auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens und eine genaue Auseinandersetzung mit jedem Beweismittel, es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 39 162 /I757), und es reicht deshalb aus, wenn das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegt. gericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe er-gibt, einen Verdienetausfall des Klägers durch den Verlust der sechs Gewerbetreibenden als Kunden, die er seinem Sohn abgegeben hat, mit der Begründung, er könne die für ihn dadurch frei werdende Zeit für den Besuch landwirtschaftlicher Kunden ausnutzen« Bas Berufungsgericht hat sodann aber weiter ausgeführt, der Kläger habe infolge des Unfal nicht nur Beschwerden bei der Arbeit, sondern er müsse sich auch Einschränkungen im Radfahren auf erlegen und könne daher etwas weniger Kunden aus der Landwirtschaft mit dem Fahrrad aufsuchen, als es ihm ohne den Unfall möglich gewesen wäre* Ber von dem Berufungsgericht aus dieser Feststellung gezogene Schluß, daß infolge der unfallbedingten schnelleren Ermüdung und der Notwendigkeit, sich bei der Arbeit etwas zu schonen, dem Kläger ein Erwerbsschaden en steht, läßt eine Verletzung verfahrene- oder sachlich-rechtlicher Vorschriften nicht erkennen« Bie Regelung des § 287 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sonde auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Scha den- (BGH NJW 1951, 405 Nr 14). Wenn das Berufungsgericht den sich für den Kläger durd seine Behinderung in der Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Januar 1950 ergebenden Verdienstausfall auf monatlich 120 BM, werktäglich also nur rund 4,50 BM geschätzt hat, so hat es sich angesichts der vom Kläger gemachten, von d Beklagten nicht bestrittenen Angaben über sein Einkommen im Jahre 1949 > das er auf 18«861,10 DM brutto beziffert hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten, insbesondere steht diese Schätzung nicht im Widerspruch* zu den Ergebnissen des von dem Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigten Gutachtens des Sachverständigen Dr, Roeren* b) Dafür, daß dem Kläger erhöhte Unkosten entstehen würden, wenn er mehr Kunden aus der Landwirtschaft mit dem Rad aufsuchen und sie in ihrer Wohnung beraten könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich* Bei der gegebenen Sach läge brauchte deshalb das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine Erwägungen darüber anzustellen, ob von dem von ihm angenommenen monatlichen Verdienstausfall in der Zeit vom 1* Juli 1948 bis 30« Januar 1950 noch ein Unkostenbetrag abzusetzen sein würde.
' «• < r t 2341 031 £ ' VI ZR 97/52 Verkündet am 1% April 19J>3 Dickemann, Just*Angest*, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt D(||^^, Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollaäehtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr gegen den'Steuerhelfer Theodor I? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr* Weber, Hane beck und Dr* Kaul für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1952 wird zurückgewiesen* Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen 1... 6 Tatbestand: - 2 ~ Der am 26. Februar 1879 geborene Kläger erlitt am 10. Mai 1947 einen Unfall, bei dem er sich den linken Arm brach» ' -Br hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen und seinen Anspruch zunächst auf 241,25 DM beziffert. Dieser /' Anspruch ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Land- ; / gerichts vom 1. März 1949 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden. Der Kläger hat alsdann Zahlung.5 von 2-616,68 DM nebst Zinsen verlangt und sich weiterer An- * Sprüche auf Ersatz von Verdienstausfall berühmt. Die Beklag- ‘ te hat Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger keine weiteren Ansprüche aus dem Unfall zuständen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 206,65 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den .« Kläger insgesamt 1.555,53 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte ! Revision eingelegt; sie hat jedoch in der Revisionsbegrün- * !■ dung die Revision eingeschränkt und begehrt Aufhebung des ‘ * j; Berufungsurteils nur insoweit, als-sie zur Zahlung von mehr l £ als 415,53 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden $ i ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. J Bntscheidungsgründe: I. . Die Revision ist zulässig. Wenn auch der gemäß § 10 GKG für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert in der Zeit nach Einlegung der Revisionsbegründung nur 4*520 DM beträgt, sä ist dennoch die Revisionssumme erreicht. 'T * ► I & I# Die Verurteilung auf die Klage wird von der Revision in Höhe von 1*140 DM angegriffen. Dazu tritt die Beschwer der Beklagten durch die Abweisung ihrer Pest stellungswiderklage. Für die Bewertung der Widerklage ist von Bedeutung, daß der Kläger seinerseits das Berufungsurteil nicht angegriffen hat, Es ist also davon auszugehen, daß er, obwohl er in der Beru. fungsinstanz einen weit höheren Verdienstausfall geltend gemacht hatte, nunmehr auch für die Zeit nach dem 31. Januar 1950 keine höheren Beträge als Verdienstausfall verlangen wird, als solche ihm unter Zugrundelegung des Urteils des Berufungsgerichts zugebilligt werden könnten. Hach Lage der Sache ist mithin die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres (26. Februar 1954r) ebenfalls 60 DM monatlich als die Hälfte des ihm infolge des Unfalls entgangenen Verdienstes beanspruchen wild:, mithin für 49 Monate 2*940 DM. Dagegen wird der Kläger mit Rücksicht auf sein fortschreite: des Alter und die dadurch bedingte Verminderung seiner Erwed^ fähigkeit für die Folgezeit bis zu Vollendung seines 80.Lebensjahres vermutlich nicht mehr als 40 DM monatlich verlangen, für fünf Jahre also 2*400 DM, während er für die spätere Zed einen Verdienstausfall nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen wird* Bei der Widerklage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, so daß der Gesamtbetrag der auf dem Unfall beruhenden, von dem Kläger beanspruchten Rentenbeträge maßgebend und ein Abschlag hiervon nicht zu machen ist (BGHZ 2, 276 ^2777). Der Streitwert der Widerklag^?*, für die Zulässigkeit der Revision beträgt daher 5 «340 DM< jews- i Zusammen mit dem Streitwert der Klage, soweit sie noch, von der Revision bekämpft wird, übersteigt also die Beschwer V-der Beklagten die Summe von 6.000 DM. W' i \ • - 4 II« Die Revision ist jedoch nicht begründet* lu Die Beklagte zieht ihre Verpflichtung zu dem Ersatz der Hälfte des dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schadens, auch soweit dieser den bis zu dem Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts geltend gemachten Betrag übersteigt, nicht mehr in Zweifel. Der Streit der'Parteien geht jetzt lediglich darum, ob dem Kläger in der Zeit nach dem 1. Juli 1948 noch ein auf den Unfall zurückzuführender Verdienstausfall entstanden und mit einem Verdienstausfall auch für die Zeit nach dem 31* Januar 1950 zu rechnen ist. Das Berufungsgericht hat* im Gegensatz zu dem Landgericht einen unfallbedingten Erwerbsausfall dea Klägers in der Zeit nach dem 1. Juli 1948 bejaht und dazu ausgeführts Der Sachverständige Dr. Roeren habe die nach Ablauf von fünf Monaten zurückbleibende dauernde auf den Unfall zurückgäiende Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Beruf des Klägers als Helfer in Steuarsachen auf 20 bis 25 # veranschlagt und darauf hingewiesen, daß in dem verletzten linken Arm des Klägers auch bei Büroarbeiten Schmerzen auf treten könnten, die einen Lagewechsel für den Arm notwendig machen und bei konzentrierter geistiger Arbeit störend wirken würden. Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen sei anzunehmen, daß der Kläger beim Aufsuchen der . einzelnen landwirtschaftlichen Kunden mit dem Fahrrad schneller ermüden und sich mit Rücksicht auf die vorhandenen Beschwerden bei der eigentlichen Arbeit etwas schonen müsse* Den Verdienstausfall des Klägers in der Zeit bis zu dem 31. Januar 1950 infolge seiner Unfallverletzung hat das Berufungsgericht auf 120 DM monatlich veranschlagt. Demgemäß hat es die Beklagte zur Zahlung der Hälfte dieses Verdienstausfalles für 19 Monate, das sind 1*140 DM, verurteilt. Die Widerklage, hat es deshalb abgewiesen, weil dem rüstigen, nach dem 31. 9 ~ 5 ~ Januar 1950 berufstätig gebliebenen Kläger auch weiterhin noch Verdienstausfall entstanden sei und auch in ^Zukunft entstehen werde. Allerdings werde bei der Bemessung der Höhe dieses Verdienstausfalles dem zunehmenden Alter des Klägers Rechnung getragen werden müssen* 2 a Die Revision wendet sich dagegen-daß das Berufungs- 1 gericht auf Grund des Gutachtens des'Dr* Roeren als erwiesen angesehen hat, die nach dem 1. Juli 1948 vorhandenen Beschwerden des Klägers beruhten auf dem Unfall und nicht auf der von dem Sachverständigen festgestellten alten Art sis. Sie erhebt Verfahrensrügen nach §§ 286f 287 ZPO und l** macht geltend, das Berufungsgericht habe, anstatt das Gutachten des Dr. Roeren in seinem ganzen Umfang und im Zusam«evy~ hang mit dem Nachtragsgutachten zu würdigen, seine Entscheid»' dung auf einige ohne Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt I-des Gutachtens kein vollständiges Bild ergebende Sätze gestüb^ Überdies habe es die Unklarheiten und offensichtlichen Widersprüche des Gutachtens übersehen* Diese Rügen sind nicht begründet, .■i. Hr Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeteiv daß das Berufungsgericht das von der Revision angegriffene Gutachten des Dr* Roeren für ausreichend gehalten hat, um sich ein eigenes Urteil zu bilden. Das ist entgegen der Ans&t der Revision nicht zu beanstanden. Ein Sachverständigengutachten unterliegt nach § 286 ZPO der freien Würdigung des Gerichts (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17* Aufl, § 412 Anm I; BGH NJW 1951, 566 Nr 10). Fehlerhafte Anwendung des Ermess« durch das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gutachtens oder Ermessensmißbrauch sind nicht ersichtlich* a) Rechtsirrig wäre es gewesen, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits einfach dem Sachverständigen überlassen hätte, denn das Gericht ist verpflichtet, ein von ihm eingeholtes Gutachten nach besten Kräften darauf zu überprüfen, ob seine logische wissenschaftliche Begrün-’ dung überzeugt (Baumbach-lauterbach, ZPO 21- Aufl, Übersicht, vor § 402, Anm 1 A und 2 3))- Baß dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist jjicht;ersichtlich- Das Berufungsgericht war nicht gehindert', einem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten zu folgenDer Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt eindeutig, daß das Berufungsgericht an der Richtigkeit des Ergebnisses, zu dem der Sachverständige gelangt ist,ZweaMnicht gehabt und sich auch der Begründung des Sachverständigen angeschlossen hat« b) Das Berufungsgericht erwähnt zwar die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Bezifferung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 20 bis 25 fo9 Es geht aber bei der Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers nicht von diesem Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und hat den Verdienstaus-fall nicht abstrakt berechnet, was unzulässig gewesen wäre (vgl BGH VersR 1952, 288 mit Nachweisen), sondern es hat geprüft, wie die Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit sich auf m die tatsächliche Erwerbsminderung ausgewirkt hat« Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist daher zutreffend. Auf die von der Revision gegen die Bezifferung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 20 bis 25 durch den Sachverständigen gerichteten Angriffe kommt es unter diesen Um- * ständen nicht an« c) Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Gutachten auch keine Widersprüche, die seiner Verwertbarkeit •.x* , V* I entgejenstehen könnten« Der Sachverständige hat eingehend untersucht- ob die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden auf den Unfall oder die alte Arthrosis zurückzuführen sind, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch den Unfall eine Verschlimmerung der Arthrosis hervorgerufen worden ist und die Beschwerde des Klägers nach dem Unfall stärker geworden sind« Demgemäß beurteilt er am Schluß des Gutachtens "den Pall 'in seiner Gesamtheit" dahin, daß "ein gewisser Teil der festgestellten Punktionseinschränkungen und der subjektiv angegebenen Beschwerdenais Unfallsfolgen" anzuerkennen sei Der Revision ist zuzügeben, daß einzelne Sätze des schrift liehen Gutachtens des Sachverständigen dem von ihm gewonnenen Ergebnis entgegenzustehen scheinen. Es handelt sich bei diesen Sätzen jedoch um Erwägungen des Sachverständige]#^ die nicht aus dem Zusammenhang des ganzen Gutachtens gerissen werden dürfen« Dieses rechtfertigt vielmehr die von de* Sachverständigen gezogenen Schlüsse, die sich das Berufung» «*' gericht in zulässiger Weise zu eigen gemacht hat. Es ist d» her aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf Grund dieser von dem Sachverständigen eingehend und im Zusammenhang gelesan nicht widerspruchsvoll begründeten Darlegungen die von der Revision angegriffenen Peststellungen getroffen hat« Weder bestehen hiergegen verfahrensrechtliche Bedenken, noch liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze vor. Es bedarf daher keine#*! Stellungnahme zu der Präge, ob und gegebenenfalls unter wel chen Voraussetzungen Widersprüche in einem vom Berufungsgericht verwerteten Sachverständigengutachten die Revision begründen könnten. 3o Pehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des dem Kläger von dem Berufungsgericht für die Zeit &• vu r.« vom 1. Juli 1948 bis 31. Januar 1950 zugebilligten Erwerbs-" Schadens und seine Annahme, daß (fern Kläger für die Zeit nach dem 31. Januar 1950 ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in gewissem Umfang zustehe. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbsschadens ersichtlich von der Vorschrift des § 287 ZK) Gebrauch gemacht,•] obgleich diese gesetzliche Bestimmung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt \ worden ist, und hat im Rahmen der ihm nach dieser Vorschrift : zustehenden Befugnis den gesamten monatlichen Verdienstausfall des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Januar ^ 150 auf 120 DM geschätzt, wovon die Beklagte demgemäß dem Kläger die Hälfte mit 60 DM monatlich zu ersetzen hat. Ebensowenig sind Rechtsverstöße bei der Annahme des Berufungsge- j richte ersichtlich, daß dem Kläger auch noch nach dem 31. Januar 1950 ein Verdienstausfall entstehen würde. a) Die Revision vermißt zu Unrecht hierbei die Angabe genügender Schätzungsgrundlagen für den Betrag von monatlich 120 DM. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß .für das Berufungsgericht die Verpflichtung bestanden hat, die schätzungsbegründenden Tatsachen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend zu würdigen (BGHZ 6, 62 diese Ver- pflichtung zwingt das Gericht jedoch nicht zu einem ausdrücklichen Eingehen auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens und eine genaue Auseinandersetzung mit jedem Beweismittel, es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 39 162 /I757), und es reicht deshalb aus, wenn das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegt. Diesen Mindestanforderungen 1 genügt das angefochtene Urteil. Zwar verneint das Berufungs- •[ gericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe er-gibt, einen Verdienetausfall des Klägers durch den Verlust der sechs Gewerbetreibenden als Kunden, die er seinem Sohn abgegeben hat, mit der Begründung, er könne die für ihn dadurch frei werdende Zeit für den Besuch landwirtschaftlicher Kunden ausnutzen« Bas Berufungsgericht hat sodann aber weiter ausgeführt, der Kläger habe infolge des Unfal nicht nur Beschwerden bei der Arbeit, sondern er müsse sich auch Einschränkungen im Radfahren auf erlegen und könne daher etwas weniger Kunden aus der Landwirtschaft mit dem Fahrrad aufsuchen, als es ihm ohne den Unfall möglich gewesen wäre* Ber von dem Berufungsgericht aus dieser Feststellung gezogene Schluß, daß infolge der unfallbedingten schnelleren Ermüdung und der Notwendigkeit, sich bei der Arbeit etwas zu schonen, dem Kläger ein Erwerbsschaden en steht, läßt eine Verletzung verfahrene- oder sachlich-rechtlicher Vorschriften nicht erkennen« Bie Regelung des § 287 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sonde auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Scha den- (BGH NJW 1951, 405 Nr 14). Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß ein Bücherrevisor, der sich bei der Arbeit schonen muß und beim Aufsuchen auswärtiger Kunden mit dem Fahrrad schneller ermüdet, geringeren Verdienst erzielt, als wenn er unbehindert seinem Beruf nachgehen könnte« Wenn das Berufungsgericht den sich für den Kläger durd seine Behinderung in der Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Januar 1950 ergebenden Verdienstausfall auf monatlich 120 BM, werktäglich also nur rund 4,50 BM geschätzt hat, so hat es sich angesichts der vom Kläger gemachten, von d Beklagten nicht bestrittenen Angaben über sein Einkommen 6 * im Jahre 1949 > das er auf 18«861,10 DM brutto beziffert hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten, insbesondere steht diese Schätzung nicht im Widerspruch* zu den Ergebnissen des von dem Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigten Gutachtens des Sachverständigen Dr, Roeren* b) Dafür, daß dem Kläger erhöhte Unkosten entstehen würden, wenn er mehr Kunden aus der Landwirtschaft mit dem Rad aufsuchen und sie in ihrer Wohnung beraten könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich* Bei der gegebenen Sach läge brauchte deshalb das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine Erwägungen darüber anzustellen, ob von dem von ihm angenommenen monatlichen Verdienstausfall in der Zeit vom 1* Juli 1948 bis 30« Januar 1950 noch ein Unkostenbetrag abzusetzen sein würde. Das Beruftmgsge-richt konnte somit den gesamten Betrag von 120 DK monatlich als Verdienetausfall des Klägers einsetzen, Das Vorbringen der Revision übersieht, daß das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz nicht deswegen zugebilligt hat, weil er die sechs Gewerbetreibenden an seinen Sohn hat abgeben müssen, sondern davon ausgeht ,<äaß der dem Kläger durch die Abgabe der Gewerbetreibenden entstandene Schaden ausgeglichen worden sei durch den Besuch weiterer landwirtschaftlicher Kunden, daß der Kläger aber ohne den Unfall noch mehr Landwirte hätte aufsuchen und dadurch einen um 120 DM monatlich höheren Verdienst erzielen können. <-11 Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben«, Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar Dr»Weber Hanebeck Dr.Kaul