Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden, betrifft die angefochtene Entscheidung einen Einzelfall, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 97/02 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, wer bei § 7 StVG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" die Beweislast trägt, wenn sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs erhöht hat, aber offen ist, ob sich diese erhöhte Gefahr im Augenblick des Unfalls wieder neutralisiert hat, stellt sich hier deswegen nicht, weil das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, daß die durch den Erstunfall erhöhte Betriebsgefahr für den zweiten Unfall nicht ursächlich geworden ist. Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden, betrifft die angefochtene Entscheidung einen Einzelfall, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 204.309,74 € Müller Stöhr Wellner Zoll Pauge