Wenn das Berufungsgericht bei einem 40.000,“— DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554 b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1; Aufgabe des Beschlusses vom 3. Das Landgericht hat seiner Klage nur hinsichtlich der Behauptung über den Studienfreund des Klägers stattgegeben. Es hat in seinem Urteil eine Beschwer des Klägers von 120.000 DM festgesetzt und dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Im übrigen würde es sich bei einer negativen Auswirkung der Vorwürfe auf die berufliche Stellung des Klägers nur um eine vermögensrechtliche Reflexwirkung handeln, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben hat (Senatsurteil vom 30. Der Umstand, daß der Kläger vom Erst- und der Zweitbeklagten auch die Veröffentlichung des Urteilsausspruchs begehrt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Charakter der Klage zu begründen. Daß der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Im vorliegenden Fall sprechen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen eines Ausspruchs über eine Zulassung der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat. Dafür spricht einmal, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Klägers festgesetzt hat. Weiterhin ist bedeutsam, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Vollstreckungsnachlaß gemäß § 711 ZPO gewährt hat. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Sache irrtümlich als eine vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen hat und wegen der auf über 40.000 DM festgesetzten Beschwer davon ausgegangen ist, es handele sich um einen Fall der zulassungsfreien Revision. In einem derartigen Fall ist die Revision trotz der fehlenden Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits für den Fall entschieden, daß ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen Rechtsstreit irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt und bei einem 40.000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (Beschluß vom 24. Gleiches muß auch gelten, wenn das Berufungsgericht deshalb einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat. April 1984 (BVerfGE 66, 331) entschieden hat, daß sowohl bei Fami1iensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3. April 1984 (VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest. Auch wenn das Berufungsgericht den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking NJW 1985, 2629). Die Prüfung der Revisionswürdigkeit erfolgt in diesen Fällen durch das Revisionsgericht aufgrund eingeschränkter Anwendung des § 554 b 2P0 (BGH2 90, 1): Die Revision ist statthaft; das Revisionsgericht kann aber ihre Annahme ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Daß in einem derartigen Ausnahmefall der Bundesgerichtshof anstelle des eigentlich dafür zuständigen Oberlandesgerichts die Revisionswürdigkeit prüft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Nachdem infolge der Verkennung der nichtvermögensrechtlichen Natur der Sache seitens des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof einmal mit der Sache befaßt ist, erscheint es unbedenklich, wenn er zugleich auch über die Revisionswürdigkeit entscheidet. Das Berufungsgericht ist nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
ZPO §§ 546, 554 b
Wenn das Berufungsgericht bei einem 40.000,“— DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554 b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1; Aufgabe des Beschlusses vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985,
978) .
BGH, Beschluß v. 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
V, m UM BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Abteilungsleiters beim ZDF Dr, Ingo H{
Am sflBiBr
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
den Chefredakteur Helmut MI Ml
, Ni
die G^^rVerlag GmbH, vertreten durch den Horst HfljHIB' HHBBBstraße, nHH,
Straße 64, Verlagskaufmann
3.
den FiJmkaufmann
Dr.
Werner
Straße
3 r
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2:
Rechtsanwälte
Dr.
und
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz des Beklagten zu 3:
Rechtsanwälte Dr.
und
WI
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
am 13. Mai 1986
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1985 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 120.000 DM.
Gründe
I.
Der Kläger ist Abteilungsleiter beim ZDF. Im Jahre 1977 beauftragte das ZDF die Filmproduktionsfirma F|^ des Drittbe-klagten mit der Herstellung einer Fernsehserie für Kinder. Nachdem es bei der Produktion der Serie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Drittbeklagten gekommen war, wurde der Auftrag nicht erneuert und eine entsprechende
3
Serie von einer anderen Firma weiterproduziert. Im Jahre 1982 erschien in der von der Zweitbeklagten verlegten Zeitschrift "Gf^", deren Chefredakteur der Erstbeklagte ist, eine Artikelserie über einen angeblichen Korruptionsskandal beim ZDF. In den Artikeln, die auf Informationen des Drittbeklag-ten beruhen, wird dem Kläger u.a. vorgeworfen, er habe seinerzeit die Auftragserteilung an die Firma des Drittbe-klagten davon abhängig gemacht, daß dieser die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Klägers als sogenannte Projektleiterin für ein Monatsgehalt von 6.500,— DM einstellte; auch seiner damaligen Ehefrau habe er noch eine Verdienstmöglichkeit verschaffen wollen, indem er sie für die Herausgabe eines Begleitbuches zu der Fernsehserie vorgesehen habe; der Inhaber der Firma, die mit der Fortsetzung der Serie beauftragt worden sei, sei ein Studienfreund des Klägers.
Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Vorwürfe bestritten und mit der Klage deren Unterlassung begehrt. Das Landgericht hat seiner Klage nur hinsichtlich der Behauptung über den Studienfreund des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil eine Beschwer des Klägers von 120.000 DM festgesetzt und dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
- 4
II.
Die Revision ist statthaft.
1. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich allerdings vorliegend um eine nichtverroogensrechtliche Streitigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 -NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 -NJW 1983, 2572; Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 -NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger ausschließlich um die Verteidigung seiner persönlichen Ehre. Er behauptet nicht einmal, daß die ehrverletzenden Behauptungen der Beklagten seine berufliche Stellung als Abteilungsleiter beim ZDF nachteilig beeinflussen könnten. In der Klageschrift hat er vielmehr vorgetragen, das ZDF habe die Vorwürfe des Drittbeklagten bereits 1979 nach interner Prüfung als unbegründet zurückgewiesen. Im übrigen würde es sich bei einer negativen Auswirkung der Vorwürfe auf die berufliche Stellung des Klägers nur um eine vermögensrechtliche Reflexwirkung handeln, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben hat (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 aaO S. 1471).
Der Umstand, daß der Kläger vom Erst- und der Zweitbeklagten auch die Veröffentlichung des Urteilsausspruchs begehrt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Charakter der Klage zu begründen. Die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils dient ebenso wie die Gegendarstellung und der Widerruf der Beseitigung des durch eine rufschädigende Behauptung hervorgerufenen Störungszustandes. Daß der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 - NJW 1963, 151). Für den Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils gilt nichts anderes. Dieser Anspruch wird entscheidend dadurch geprägt, daß er der Beseitigung der Folgen einer Ehrverletzung dient. Ebenso wie der Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf der ehrverletzenden Behauptungen ist damit der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils ebensowenig um eine geldwerte Leistung wie bei der Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung. Daß die Veröffentlichung des Urteils auch in der Form einer Anzeige möglich wäre und daß die Veröffentlichung von Anzeigen in der Regel nur gegen Bezahlung erfolgt, macht die Urteilsveröffentlichung nicht zu einer geldwerten Leistung. Im übrigen hat die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils auch keine selbständige Bedeutung. Sie ist ein bloßes Anhängsel einer Unterlassungsklage.
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Die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils setzt notwendigerweise den Erlaß eines derartigen Urteils voraus. Schon deshalb teilt sich die Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs dem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung mit.
2. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung fehlt in dem Berufungsurteil. Im vorliegenden Fall sprechen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen eines Ausspruchs über eine Zulassung der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat. Dafür spricht einmal, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Klägers festgesetzt hat. Das sieht das Gesetz in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor, weil nur bei diesen die Revision ab einer bestimmten Beschwer zulässig ist. Weiterhin ist bedeutsam, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Vollstreckungsnachlaß gemäß § 711 ZPO gewährt hat. Dazu hätte gemäß § 713 ZPO keine Veranlassung bestanden, wenn das Berufungsgericht die Revision (mangels Zulassung) als unzulässig angesehen hätte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Sache irrtümlich als eine vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen hat und wegen der auf über 40.000 DM festgesetzten Beschwer davon ausgegangen ist, es handele sich um einen Fall der zulassungsfreien Revision.
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In einem derartigen Fall ist die Revision trotz der fehlenden Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits für den Fall entschieden, daß ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen Rechtsstreit irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt und bei einem 40.000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (Beschluß vom 24. Januar 1984 - BGHZ 90, 1). Gleiches muß auch gelten, wenn das Berufungsgericht deshalb einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 331) entschieden hat, daß sowohl bei Fami1iensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3. April 1984 (VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest. Auch wenn das Berufungsgericht den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking NJW 1985, 2629).
3. Die Prüfung der Revisionswürdigkeit erfolgt in diesen Fällen durch das Revisionsgericht aufgrund eingeschränkter Anwendung des § 554 b 2P0 (BGH2 90, 1): Die Revision ist statthaft; das Revisionsgericht kann aber ihre Annahme ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Damit steht der Revisionskläger ebenso, als wenn das Oberlandesgericht die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO beurteilt hätte. Daß in einem derartigen Ausnahmefall der Bundesgerichtshof anstelle des eigentlich dafür zuständigen Oberlandesgerichts die Revisionswürdigkeit prüft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. April 1984 (aaO S. 336) ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Dies liegt auch im Sinne der Verfahrensregeln über die Revisionszulassung. Daß in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf und damit das Oberlandesgericht die Entscheidungskompetenz über die Revisionswürdigkeit hat, dient in erster Linie der Entlastung der Revisionsinstanz (vgl. BVerfGE 19, 323, 326 f). Nachdem infolge der Verkennung der nichtvermögensrechtlichen Natur der Sache seitens des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof einmal mit der Sache befaßt ist, erscheint es unbedenklich, wenn er zugleich auch über die Revisionswürdigkeit entscheidet. Dafür sprechen nicht zuletzt auch Gesichtspunkte der Praktikabilität und Prozeßwirtschaftlichkeit (a.A. Walter ZZP 97, 483, 485 f).
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III.
Der Senat verneint die Revisionswürdigkeit und lehnt deshalb die Annahme der Revision ab.
Das Berufungsgericht ist nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung könnte nur die Frage sein, ob die Beklagten sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308; 36, 77; Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010; vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - LM § 824 BGB Nr. 13). Auch die von der Revision angeschnittene Frage der Zulässigkeit einer Namensnennung ist in diesem Zusammenhang bereits erörtert (BGHZ 36, 77, 82). Noch im vergangenen Jahr hat der Senat sich in zwei Entscheidungen mit der Beweisiastumkehr bei Wahrnehmung berechtigter Interessen befaßt (Urteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592; vom 9. Juli 1985 - BGHZ 95, 212). Dabei ist auch die Frage erörtert worden, unter welchen
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Voraussetzungen sich eine Privatperson mit ehrenrührigen Vorwürfen gegen einen Dritten an die Öffentlichkeit wenden darf (Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83 - VersR 1985, 1143, 1146, insoweit in BGHZ 95, 212, 220 nicht vollständig abgedruckt) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankerman
Dr
epa
Dr. Schmitz