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BGH · VI ZR 96/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 96/83

ZPO § 398 Zur Frage, wann die vom Erstrichter abweichende Beurteilung der Aussage eines Zeugen durch das Berufungsgericht im subjektiven Bereich liegt und deshalb eine erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht verlangt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Es hat die Beklagten durch Zahlungs- und Feststenungsklage auf Ersatz dieser Leistungen, soweit sie den Rahmen der übergangsfähigen Ansprüche der Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts nicht übersteigen, in Anspruch genommen. in Höhe von 1/4 haben sie sich darauf berufen, daß die Unfall stelle nicht genügend abgesichert gewesen sei und daß Scha. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des klagenden Landes ohne eigene Beweiserhebungen die Leistungsklage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem klagenden Land im Rahmen des übergangsfähigen Schadens alle Leistungen zu erstatten, die es den Hinterbliebenen des Scha. Das Berufungsgericht hält - abweichend vom Landgericht - nicht für erwiesen, daß der getötete Polizeibeamte Scha. treffe zwar ein Mitverschulden, weil er unmittelbar vor dem Anstoß mitten auf der Fahrbahn (mit dem Rücken zu dem Beklagten) gegangen sei und offenbar aus mangelnder Aufmerksamkeit das sich ihm von hinten nähernde Fahrzeug des Beklagten nicht wahrgenommen habe. Der Unfall sei entscheidend darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit einer um 40 % übersetzten Geschwindigkeit und dazu grob unaufmerksam gefahren sei, denn er habe den Polizeibeamten Scha. 10) die Beschwer der Beklagten auf 35.170,30 DM festgesetzt hat, sein Urteil nicht für revisibel gehalten (§ 546 ZPO) und hat dieserhalb - aus seiner Sicht folgerichtig -nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil es keinen Tatbestand enthält; denn der fehlende Tatbestand stellt, wenn es sich nicht nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt und sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch nicht hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben, einen Aufhebungsgrund dar (s. (einer Fußgängerin) und M.(der den Unfall von seinem Schlafzimmerfenster aus beobachtete) geglaubt, die bekundet haben, daß die Unfall stelle nicht durch Warneinrichtungen abgesichert war. Das Berufungsgericht hält dagegen nicht für erwiesen, daß den getöteten Polizeibeamten wegen fehlender Absicherung der Unfall stelle ein Mitverschulden trifft. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussagen der nur vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht anders würdigen durfte als das Landgericht, ohne diese Zeugen noch einmal selbst vernommen und sich durch einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Aussagen und derem genauen Inhalt gemacht zu haben. hofes der zweitinstanzliche Richter prinzipiell die Aussage anders beurteilen als die erste Instanz, ohne den Zeugen nochmals hören zu müssen (BGH Urteile vom 5. Das Berufungsgericht hat gemeint, seine abweichende Bewertung der Zeugenaussagen bewege sich nicht im subjektiven, sondern im objektiven Bereich; auch das Landgericht habe die persönliche Glaubwürdigkeit des einen oder anderen Zeugen nicht in Frage gestellt, vielmehr der Aussage des Zeugen T. Nun hat zwar das Landgericht besonders hervorgehoben, daß der Zeuge M.nach seinen Bekundungen nach dem Unfall des Scha. und B.Damit hat aber das Landgericht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beurteilung der Beweiskraft der Aussagen nicht ausschließlich im objektiven Bereich gehalten; vielmehr hat es im bekundeten Verhalten des Zeugen M. Von einer nochmaligen Vernehmung der Zeugen hätte das Berufungsgericht nur absehen können, wenn ihm der objektive Beweiswert der als wahr unterstellten Aussagen nicht ausgereicht hätte, die Beweisfrage zu bejahen. das Gegenteil bekundet haben; in derartigen Fällen kann es bei der Würdigung der Zeugenaussagen letztlich immer nur um den persönlichen Eindruck des Richters von dem Zeugen, d.h. um Wertungen aus dem subjektiven Bereich gehen. Gerade die vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Frage, ob die Bekundung des Zeugen M.durch mangelnde Beobachtung seinerseits oder durch Erinnerungslücken beeinflußt war, insbesondere ob er die beiden Unfälle möglicherweise verwechselt und seine Warneinrichtungen schon nach dem Motorradunfall aufgestellt haben konnte, durfte es nur beantworten, wenn es sich durch eigene Vernehmung einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Dies gilt umso mehr, als die polizeiliche Aussage dieses Zeugen, er habe den Motorradunfall noch auf der Straße erlebt, sei dann in seine Wohnung gegangen, habe dort den zweiten Unfall des Beklagten vom Fenster aus beobachtet und sei daraufhin zu seinem PKW gegangen, um die Warneinrichtungen herauszuholen und aufzustellen, nicht ohne weiteres den Verdacht rechtfertigt, er habe sich in der Darstellung des zeitlichen Ablaufs des Geschehens irren können. Zudem hätte das Berufungsgericht sich auch mit der Aussage des Zeugen B. auseinandersetzen müssen, wonach zwar ein Warndreieck und eine Warnleuchte in Richtung zu dem Beklagten aufgestellt waren, die Warnleuchte aber - entgegen der Bekundung des Zeugen Schu. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß, selbst wenn ein Warndreieck in Richtung zu dem Beklagten aufgestellt war, dieses allein ohne einen unterstützenden Hinweis durch das Blaulicht des Polizeiwagens (der zur Unfall zeit gerade fortgefahren war) und ohne eine im Betrieb befindliche Warnleuchte dem Polizeibeamten Scha.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
UnfallBerufungsgerichtAussageZeugeLandgerichtScha

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 398
Zur Frage, wann die vom Erstrichter abweichende Beurteilung der Aussage eines Zeugen durch das Berufungsgericht im subjektiven Bereich liegt und deshalb eine erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht verlangt.
BGH, Urt. v. 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VI ZR 96/83	URTEIL
Verkündet am:
8. Januar 1985 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Manfred	TflHB	Straße	65	c,	M(
2.	Allgemeine	Versicherungs	AG,	;reten	durch
 ihren Vorstand Dr. Klaus Gflft und Jean
15, S|
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Saarland, hier vertreten durch den Minister des Innern,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Freiherr von
 
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. März 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das klagende Land macht Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 105 Saarl.BeamtenG) geltend.
Am 17. Juni 1977 gegen 0.30 Uhr ereignete sich innerhalb der Ortschaft B. ein schwerer Motorradunfall. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Scha. und Schu. nahmen die Unfallstelle in Augenschein. Während Schu. sich (mit dem Polizeifahrzeug) wieder entfernte, um Funkverbindung zu dem Abschleppdienst herzustellen, führte Scha. die Unfall Spurensicherung durch. Dabei wurde er, als er mitten auf der Fahrbahn Vermessungen ausführte, von dem Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) mit seinem bei der Zweitbe-
 
klagten versicherten PKW von hinten erfaßt. Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und stand unter Alkoholeinfluß.
Scha. verstarb an den Unfall folgen. Das klagende Land erbringt Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen des Polizeibeamten. Es hat die Beklagten durch Zahlungs- und Feststenungsklage auf Ersatz dieser Leistungen, soweit sie den Rahmen der übergangsfähigen Ansprüche der Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts nicht übersteigen, in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben in erster Linie Abweisung der Klage, hilfsweise eine Begrenzung ihrer Haftung auf eine Quote von 3/4 begehrt. Sie haben den Antrag auf Abweisung damit begründet, daß der Witwe im Hinblick auf ihr eigenes (hohes) Arbeitseinkommen kein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden habe. Wegen des Mitverschuldens des Scha. in Höhe von 1/4 haben sie sich darauf berufen, daß die Unfall stelle nicht genügend abgesichert gewesen sei und daß Scha. dem Fährverkehr keine Beachtung geschenkt habe.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ein Mitverschulden des Scha. in Höhe von 1/4 bejaht und dementsprechend durch Grund- und Teil urteil erkannt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des klagenden Landes ohne eigene Beweiserhebungen die Leistungsklage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem klagenden Land im Rahmen des übergangsfähigen Schadens alle Leistungen zu erstatten, die es den Hinterbliebenen des Scha. in der Zeit ab 1. Januar 1980 zu erbringen hatte und in Zukunft bis zu dem 30. Juni 2017 noch erbringen muß.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das klagende Land hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen; zur mündlichen Verhandlung ist es ordnungsgemäß geladen worden.
Entschei dungsgründe
A.
Da das klagende Land trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
B.
I.	Das Berufungsgericht hält - abweichend vom Landgericht - nicht für erwiesen, daß der getötete Polizeibeamte Scha. seinen Unfall mitverschuldet hat. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Unfall stelle in der Richtung, aus welcher der Beklagte mit seinem PKW kam, nicht durch Warnzeichen abgesichert war. Auch habe in diesem für den Unfall entscheidenden Bereich die Straßenbeleuchtung gebrannt.
Den Polizeibeamten Scha. treffe zwar ein Mitverschulden, weil er unmittelbar vor dem Anstoß mitten auf der Fahrbahn (mit dem Rücken zu dem Beklagten) gegangen sei und offenbar aus mangelnder Aufmerksamkeit das sich ihm von hinten nähernde Fahrzeug des Beklagten nicht wahrgenommen habe.
 
wobei allerdings zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, daß er seine Aufmerksamkeit im wesentlichen auf die Spurensicherung habe konzentrieren dürfen. Dieses geringfügige Mitverschulden falle aber gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht. Denn ein vorgewarnter und mit zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h fahrender Verkehrsteilnehmer hätte auf der 7,50 m breiten Fahrbahn ohne weiteres rechts oder links an Scha. vorbei fahren können. Der Unfall sei entscheidend darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit einer um 40 % übersetzten Geschwindigkeit und dazu grob unaufmerksam gefahren sei, denn er habe den Polizeibeamten Scha. mit einer Anstoßgeschwindigkeit zwischen 70 und 90 km/h und ohne jeglichen Versuch des Bremsens oder Ausweichens erfaßt, wozu sein Blutalkoholgehalt von 1,1 bis 1,2 Promille bei getragen haben möge.
II.	Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat, da es (BU S. 10) die Beschwer der Beklagten auf 35.170,30 DM festgesetzt hat, sein Urteil nicht für revisibel gehalten (§ 546 ZPO) und hat dieserhalb - aus seiner Sicht folgerichtig -nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Dabei hat das Berufungsgericht für den Zahlungsantrag die Beschwer der Beklagten um 6.417,10 DM zu niedrig berechnet. Richtig beträgt sie (1/4 von 34.349,58 =) 8.587,40 DM statt 2.170,30 DM; insgesamt werden die Beklagten durch das Berufungsurteil in Höhe von 41.587,40 DM beschwert, so daß das Berufungsurteil auch ohne Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht revisibel ist.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil es keinen Tatbestand enthält; denn der fehlende Tatbestand stellt, wenn es sich nicht nur um die Beurteilung einer
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Rechtsfrage handelt und sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch nicht hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben, einen Aufhebungsgrund dar (s. BGHZ 73, 248 und BGH Urt. vom 21. Februar 1981 - VIII ZR 102/82 - ZIP 1983, 493) sowie für die Ausnahmen: BGH Urteile vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 - NJW 1981, 1848; vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180 und vom 20. Januar 1983 -VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 - alle m.w.N.). Dies bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, da die Aufhebung aus den unter 2) erörterten Gründen geboten war.
2.	Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel.
Das Landgericht hat den Zeugen T. (einer Fußgängerin) und M. (der den Unfall von seinem Schlafzimmerfenster aus beobachtete) geglaubt, die bekundet haben, daß die Unfall stelle nicht durch Warneinrichtungen abgesichert war. Das Berufungsgericht hält dagegen nicht für erwiesen, daß den getöteten Polizeibeamten wegen fehlender Absicherung der Unfall stelle ein Mitverschulden trifft. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussagen der nur vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht anders würdigen durfte als das Landgericht, ohne diese Zeugen noch einmal selbst vernommen und sich durch einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Aussagen und derem genauen Inhalt gemacht zu haben.
Allerdings besteht in derartigen Fällen eine Pflicht zur erneuten Vernehmung der in erster Instanz gehörten Zeugen grundsätzlich nur dort, wo für die abweichende Bewertung der Aussage Faktoren im Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen. Geht es demgegenüber nur darum, ob der Inhalt der Protokollierten Aussage (objektiv) für die Beweisfrage ergiebig ist oder nicht, dann kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
 
hofes der zweitinstanzliche Richter prinzipiell die Aussage anders beurteilen als die erste Instanz, ohne den Zeugen nochmals hören zu müssen (BGH Urteile vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 - WM 1967, 900, 901; vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 - NJW 1968, 1138; vom 28. Januar 1972 - V ZR 183/69 -NJW 1972, 584, 585 und vom 4. Oktober 1978 - VIII ZR 259/77 - LM ZPO § 398 Nr. 9). Hier kann sich eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung in der Regel nur bei Zweifeln darüber ergeben, ob die Aussage des Zeugen vollständig und präzise genug protokolliert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - NJW 1982, 108, 109 = VersR 1981, 1079; BGH Urteile vom 20. Dezember 1978 - V ZR 199/77 - MDR 1979, 481; vom 10. Februar 1981 - X ZR 78/79 - GRUR 1981, 533, 534 und vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052).
Das Berufungsgericht hat gemeint, seine abweichende Bewertung der Zeugenaussagen bewege sich nicht im subjektiven, sondern im objektiven Bereich; auch das Landgericht habe die persönliche Glaubwürdigkeit des einen oder anderen Zeugen nicht in Frage gestellt, vielmehr der Aussage des Zeugen T. und M. "aus objektiven Gründen" den Vorzug gegeben. Nun hat zwar das Landgericht besonders hervorgehoben, daß der Zeuge M. nach seinen Bekundungen nach dem Unfall des Scha. in Richtung zu dem Beklagten selbst ein Warndreieck und eine Warnleuchte aufgestellt hat, weil in dieser Richtung derartige Warneinrichtungen gefehlt hätten. Wegen dieser Aussage hat es seinen Angaben einen höheren Beweiswert bei gemessen als der anders lautenden Angabe der Zeugen Schu. und B. Damit hat aber das Landgericht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beurteilung der Beweiskraft der Aussagen nicht ausschließlich im objektiven Bereich gehalten; vielmehr hat es im bekundeten Verhalten des Zeugen M. ein unterstützendes Zeichen für eine besonders aufmerksame Beobachtung des Zeugen gesehen; d.h. aber für Umstände, die wie die Urteilsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen des Zeugen im subjektiven Bereich liegen und in ihrer Gesamtheit nur zuverläs-
 
sig aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen erfaßt werden können. Von einer nochmaligen Vernehmung der Zeugen hätte das Berufungsgericht nur absehen können, wenn ihm der objektive Beweiswert der als wahr unterstellten Aussagen nicht ausgereicht hätte, die Beweisfrage zu bejahen. Daß es darum hier nicht geht, erhellt schon daraus, daß die Zeugen M. und T. ausgesagt haben, Warnvorrichtungen hätten gefehlt, während die Zeugen Schu. und B. das Gegenteil bekundet haben; in derartigen Fällen kann es bei der Würdigung der Zeugenaussagen letztlich immer nur um den persönlichen Eindruck des Richters von dem Zeugen, d.h. um Wertungen aus dem subjektiven Bereich gehen. Gerade die vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Frage, ob die Bekundung des Zeugen M. durch mangelnde Beobachtung seinerseits oder durch Erinnerungslücken beeinflußt war, insbesondere ob er die beiden Unfälle möglicherweise verwechselt und seine Warneinrichtungen schon nach dem Motorradunfall aufgestellt haben konnte, durfte es nur beantworten, wenn es sich durch eigene Vernehmung einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Dies gilt umso mehr, als die polizeiliche Aussage dieses Zeugen, er habe den Motorradunfall noch auf der Straße erlebt, sei dann in seine Wohnung gegangen, habe dort den zweiten Unfall des Beklagten vom Fenster aus beobachtet und sei daraufhin zu seinem PKW gegangen, um die Warneinrichtungen herauszuholen und aufzustellen, nicht ohne weiteres den Verdacht rechtfertigt, er habe sich in der Darstellung des zeitlichen Ablaufs des Geschehens irren können. Zudem hätte das Berufungsgericht sich auch mit der Aussage des Zeugen B. auseinandersetzen müssen, wonach zwar ein Warndreieck und eine Warnleuchte in Richtung zu dem Beklagten aufgestellt waren, die Warnleuchte aber - entgegen der Bekundung des Zeugen Schu. -nicht gebrannt hat. Alle diese Widersprüche zwischen den verschiedenen Zeugenaussagen machten es unbedingt erforderlich, daß das Berufungsgericht, wollte es von der landgerichtlichen Würdigung abweichen, sich durch eingehende Befragung aller vier Zeugen, durch Vorhalte und Gegenüberstellungen selbst ein Bild über den Wahrheitsgehalt der Aussagen machen mußte.
3.	Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben.
 
III.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß, selbst wenn ein Warndreieck in Richtung zu dem Beklagten aufgestellt war, dieses allein ohne einen unterstützenden Hinweis durch das Blaulicht des Polizeiwagens (der zur Unfall zeit gerade fortgefahren war) und ohne eine im Betrieb befindliche Warnleuchte dem Polizeibeamten Scha. bei der Spurensicherung mitten auf der Fahrbahn nur einen geringen Schutz bot, zu demal wenn ein sich ihm von hinten nähernder Kraftfahrer noch durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann ist beurlaubt
 und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Steffen
 Bi sc ho ff
 Dr. Schmitz