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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr rr usammen mit den übrigen Reise kosten, 1*900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr den Leiter ihrer Verkaufsfordcrungsabteilung und einen weiteren Angestellten teilnehmen Am Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen, Hach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugun- wandte sich zunächst an den mit dem Haftpflichtversicherer der Pr schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen Die Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden. auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtfahrer des Getöteten (Art, 17 des Warschauer Abkommens /*~WA_7). Auf die Haftungshöchstsuminen des Art« 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs, 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Klägerinnen, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkun-üigimg^ die für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt» wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe. Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen. Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils, Entscheidungsgründej fein» *- • *i ^ - | - | | -■-* 1, Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl, 5 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie .sich selbst verpflichtet habe, die (Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerinnen in der läge gewesen seien, Bei- 1o Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen* Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des -Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom dessen haben sie ihre vom Unterhalts- und Gepäekschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes sum Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiele Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge auf zuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Be hauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anv/älten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Beistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwalte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentliehen demselben .Feststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem. Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten« Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, unerörtert bleiben. b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungs klage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Peststellungsklage für zulässig (vgl. 2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz der von Urnen bisher auf gewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinv/eis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhalts-renten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 28? Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5» 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. Die Peststellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde» Bas Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei» Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 135? gericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil 2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Peststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)? a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27, Juni und vom 15, Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht nur von dem Einkommen ausgegangen Jodes gehabt hat, die behaupteten Einkommenssteigerungen aber außer Betracht gelassen hat. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw, erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurte.il erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt,, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurteil allerdings auch, dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl«, b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH DM § 304 ZPO Nr, 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092), Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurte:i 1 vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann: nicht anerkannt werden. nicht wie hei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; in Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120)* Daß es etwa, als es einen Anspruch der Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen aus § 1542 RVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bundesversicherungsanstalt gilt« Die Revision behauptet, es sei '‘einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. 1. .Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 7940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzvä sehen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadenersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365» 371; 33, 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beforderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über ( so mit Recht Eileser, SozVers ilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art» 17 WA (vgl. Die Ansicht von Schleieher/Reymarm/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl., Art. 25 WA Anro. Behl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodensehatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unxallversi cherung. 3. Daß im vorliegenden Ball sowohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wie die Berufsgenossenschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da» sie, cov/eit sich etwa ihre Regreßforderungen überschneiden, Gesamt-laubiger sind (BGHZ 28, 68; Senatsurteile vom Q„ November I960 - VI ZR 183/59 - LM § 1542 RVO Nr» 33 VersR I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet» 1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 Luf tVXJ), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder oh diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den LeiInehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usWo, die sie als mögliche Läufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt war, heißt es.u.-a» s das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM überwiesen habe. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1,900 und teilen Ihnen hierdurch mit» daß wir für Sie für die zweite HARTESTORE-S tud i e n r e i s e nach USA einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luxtbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehraen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht üb er ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten« b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegung s grundsätz e und übersehe für die Auslegung wesentliche umstände. U o U Zj klagten .'nachgegangen, sie habe sich nicht se Beförderung, verpflichten;, sondern nur den Tel lnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt e.inge-wandt ;hat , mit der eines Reisebüros verglichen werden» reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen roroelbeförderiingsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl, Schlei eher/Reyraann/Abraham Art, 1 WA Anm» a.E,; Bodenschatz aaO 360; Riese .'SLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem 164 BGB) sein wollte und lediglich, deren Vertreter sollte* Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint» fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Pluggesellschaft abzuschließen. Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen,, De di glich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie mit welcher Flug mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M , es solle Air Service, zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise eichergestellt sei« Auch aus der "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. Die Frage braucht bei der hier an zu stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden» Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft .getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendling des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. ce) Die Revision hat in eingehenden Alis f uh run gen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförclerunge vertrag. pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft s orgfä11i g auszuwählen, Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. atz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende v/omöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße !rSpediteurin,< war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’’Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei s e geworhen. Recht von der Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Es mag zwar sein, daß .die Beklagte«, als sie den |f •_••• :■■■ • ;.11 ■l -' - - -.: 11 ......—i»-.>dMMMi'ii»<iiiiiivimimimi

Zitierte Normen: § 28 ZPO § 44 LuftVG § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB
KlägerinnenBerufungsgerichtTeilnehmer^Revision

Volltext der Entscheidung

■■■'A

i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR_96/S7
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24° Juni 1969 Kriegl, Justiz-hauptSekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma M a	-	!•	a	n	d	t	e
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in
, vertreten durch ihre Geschäftsführer l»ou
q	jra	BflBfl,
c h n i k j
Gei
 und Li
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof »Br.
Br«.
una
 gegen
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2»
die Bundesve für Angestellte in Be ihre Geschäftsführun Direktoren Br, Sch
H a
he B e r u vertreten
r s i c h e r u n
den Präsidenten Br und Br. Gu
 sanetalt , vertreten durch
G
sowie die
s g e n o durch ihren
 landv/irtachaft-o s e n e c h a f t in Hauptgeschäftsführer Direktor
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkun des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr. Weher9 Prof. Dr. Hüßgens, Sonnabend und Bunz
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestand:
«WW W	»Mt,	«***•*	IMH	«M*	«MM»	MIM	«HMM
Die beklagte vertrieb die von der Firma A,ö International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der-Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine
 Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im
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die
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte
 sie bei.der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
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) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr
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usammen mit den übrigen Reise
 kosten, 1*900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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den Leiter ihrer Verkaufsfordcrungsabteilung
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen
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1961 flogen die.76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Flüggeseilschaf
, der die
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scesellsehaft Paul M
to
 wegen Ausfalls der von ihr vorge
 sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Opt,
 über S
(Irland) nach Zwischenlandung in Sh und startete am
 gebracht worden» Hach einer
 übernahm Cpt
 das Flugzeug gegen 3 »00 Uhr früh zu dem Weiter-flug über den Atlantik» Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen urns Leben»

*
Einer der Reiseteilnehmer war der 47 jährige Landwirt Friedrich BetflH^, Er hinter ließ seine Frau und drei Kinder, Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, haben an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen,
 Hach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugun-
glück Sh
 anwalt Dr. W
zusammen, Ihr Bevollmächtigte

Rechts-
in H
wandte sich zunächst an den
 mit dem
 Haftpflichtversicherer der Pr
 schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen
9
RGBl, 1933
II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer
 an Rechtsanwalt Br
 knapp
9
Millionen DM, wo
 gegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P
verzichtete.
Die Klägerinnen geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden. Hach ihrer Ansicht haftet
&
auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtfahrer des Getöteten (Art, 17 des Warschauer Abkommens /*~WA_7). Auf die Haftungshöchstsuminen des Art« 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs, 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Klägerinnen, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkun-üigimg^ die	für	den	Flug ausgewählt
 habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt»	wie sich vor
 allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe.
Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln»
Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last» Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherex’s der FrflHHB Ai$~
bereits gedeckt seien.» Die Voraussetzungen des Art, 25 WA 3eien nicht zu beweisen« Eben.gov/enig greife die Sanktion des Art« 3 Abs, 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gev/esen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen die sie, die Beklagte, den (Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Arto 3 WA an einen Flugschein stelle. Außer
 dem habe Cpt
 Flugscheine der Pr

itgebracht und sie, als er in	ge-
übergeben, der sie als der
 landet sei« Dr. L
Reiseleiter der Gruppe für jeden der (Teilnehmer ent-gegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandesgericht hat ihn stattgegeben.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils,
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1,	Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl, 5 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie .sich selbst verpflichtet habe, die (Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luft-
frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art, 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie eich nicht berufen» Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die Fr^HH^	Flugscheine ausgestellt und durch Cpt»	vor dem
 Abflug in BflHHHHI Br.	habe übergeben lassen,
 könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteil-nehraer gefehlt habe.
2» Bas Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durch-’ greifenden rechtlichen Bedenken»
I. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerinnen in der läge gewesen seien, Bei-
 
stungsklage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch»
1o Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen*
Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des -Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen
 worden war, also vom
 dessen haben sie ihre vom
1961 an, Infolge-
1963 datierte
 und am	bei	Gericht	eingegangene Klage
 gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Deistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten»
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpflichtversicherers der Fr^HBP AiflHI bei Rechtsanwalt Dr„	eingegangen„ Hätten die Kläge-
rinnen eine bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, \v*elcher Teil der Gesaratüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten,
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Unterhalts- und Gepäekschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes sum Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiele Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge auf zuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Be hauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens
1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193» 197; BGHZ 2, 251, 253).
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anv/älten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Beistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwalte haben
 damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentliehen demselben .Feststellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können»
Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem. Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten« Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, unerörtert bleiben.
b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur
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Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungs klage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Peststellungsklage für
 zulässig (vgl. BGHZ 28, 123, 126).
2.	Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz der von Urnen bisher auf gewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen,
 in der
 sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt
v/erden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinv/eis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhalts-renten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 28? ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Vfeg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3.	Konnten somit die Klägerinnen vre gen der bisher von 'ihnen1'.1 erbrachten Leistungen Feststellungsklage erhaben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen.
Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5» 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II.	Die Peststellungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw. den Hinterbliebenen trotz des auf
11
sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usv/. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde» Bas Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei»
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg»
1» Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreß-
*
u
ansprüche der Klägerinnen ging, konnte sich das ungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das
A
Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 135? 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 IM § 844 Abs» 2 Nr» 9). Danach brauchte das Berufungs-
gericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil
12
erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Peststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)? Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27, Juni und vom 15,
September
 ist, das der Verunglückte zur Zeit seines
1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht nur von dem Einkommen ausgegangen
 Jodes gehabt hat, die behaupteten Einkommenssteigerungen aber außer Betracht gelassen hat. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw, erheben
 müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurte.il erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt,, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurteil allerdings
 auch, dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl«,
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH DM § 304 ZPO Nr, 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11. Dezember 1361 - III ZR 110/60 ss WM 1962, 307). Pür den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 -VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7. Februar 1967
- VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967
- VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092), Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurte:i 1 vom
 4.	November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann: nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht
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nicht wie hei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; in Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120)*
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, v/ie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß es etwa, als es einen Anspruch der Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III.	Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen aus § 1542 RVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bundesversicherungsanstalt gilt« Die Revision behauptet, es sei '‘einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Das ist nicht richtig.
1. .Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchLR 1938, 295)
und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 7940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen.
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Inzvä sehen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadenersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ
 26, 365» 371; 33, 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die
 Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beforderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über ( so mit Recht Eileser, SozVers
1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13» Auf1. 26. Kapitel . Rdnr. 49)» Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI SR 127/62 - LM LuftVG Nr. 3 =
NJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773), v/enn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9» Aufl. TZ 903 und in VersR 1963, 651).
Die
s
ilt nicht nur, wie die Revision meint, für
 Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art» 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Die Ansicht von Schleieher/Reymarm/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl., Art. 25 WA Anro. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jotzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anro. 13). Behl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodensehatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unxallversi cherung.
3. Daß im vorliegenden Ball sowohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wie die Berufsgenossenschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da» sie, cov/eit sich etwa ihre Regreßforderungen überschneiden, Gesamt-laubiger sind (BGHZ 28, 68; Senatsurteile vom Q„ November I960 - VI ZR 183/59 - LM § 1542 RVO Nr» 33 VersR
I960, 1122 und vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/6 1962, 964).
VersR
 
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg«
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet»
1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 Luf tVXJ), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
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Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder oh diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den LeiInehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-
nehmen zu sorgen, so daß dieses, Mer also die
, *
AidHB, der ihnen allein haf-jende Luftfrachtführer wäre*
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usWo, die sie als mögliche Läufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt war, heißt es.u.-a» s
*
 
"Das große Interesse? das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu
 organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
»
Wir wollen voraussichtlich am 0,0. 1961 von D000B0 ,,,. starten und nach 00010 fliegen» Der Rückflug erfolgt am 0.0 1961 ab N0 Y00
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.90Ö HJ. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»*.*,
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorher eit ei und in den USA durch die Firma O.A, 3001 orga~ ni si er !*.««"
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautets
"Betr,i_^MEVESTpRE^tudienr eise. nach USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
• * * ‘
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1,900 und teilen Ihnen hierdurch mit» daß wir für Sie für die zweite HARTESTORE-S tud i e n r e i s e nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese fahrt.11
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luxtbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
18 -
§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die
 Tel1nehmex

selbs u c
auszuwahlen; auch seien die Anmeldungen
 an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Be-
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
 sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell-
«
schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehraen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht üb er ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten«
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegung s grundsätz e und übersehe für die Auslegung wesentliche umstände. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie V/ürdigung des Vertragsinhalts, zu der das
*
Berufungsgericht aufgrund einer .Auslegung der von beiden
 egebenen
ist
 Seiten ausdrücklich oder stillschweigend
 Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157
möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfsbrungs-sätze. Zu Unrecht meint die Revision, Mer gehe es um die Auslegung muster-mäßiger .'typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
19 -
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be
i	CS	r	r*
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 klagten .'nachgegangen, sie habe sich nicht se Beförderung, verpflichten;, sondern nur den Tel lnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer
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 von
ihr herange^ogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließeru
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.IA-
die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen
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meint aber
5 sie hätte dies in einer für die ‘Teilnehmer klaren Weis.e ausdrücken müssen.
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten Im Verhältnis
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zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt e.inge-wandt ;hat , mit der eines Reisebüros verglichen werden»
A	*
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur di angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine
o
es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reviaann/Abraham, Das Recht
 der Luftfahrt, 3« Aufl
c ?
Art, 1 WA Anm, 28
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74; Riese
ZLW 1962, 3; Bodenschatz. VersWirt 1957, 358: Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris
, Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-
RFDA 1956, 21
reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen roroelbeförderiingsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl, Schlei eher/Reyraann/Abraham Art, 1 WA Anm»
rtk *
k.o
a.E,; Bodenschatz aaO 360; Riese .'SLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem
20 -
*> .
Unternehmen organisierte Reise, das au einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente*
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn ..sie
164 BGB) sein wollte und
 lediglich, deren Vertreter
 sollte* Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwis
' * S«*-
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Pluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht eüv/a der
A
Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen,, De di glich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie
 mit welcher Flug
 mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M
, es solle
 Air Service,
 zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise eichergestellt sei«
Auch aus der "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
- 21

der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent
 for
persons 'carri
 in the aircraft" (vgl» hierzu
 eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S„ 359 kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier i
ff)
Es
 it
"agent
 ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß
n
wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grpnfors, Air Charter and
 the Varcaw Convention 1956
115 Fm 4; Schweicldi-aödt
2 IW 1964, 13). Die Frage braucht bei der hier an zu
 stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden» Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft .getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendling des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
ce) Die Revision hat in eingehenden Alis f uh run gen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
 der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförclerunge vertrag.
wenn auch zugunsten der Reise beiInehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)» Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern
 sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermi11elnden Snediteur (vgl, § 407 HGB) nur ver-
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft s orgfä11i g auszuwählen,
 Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. 8;
i
23; Riese ZLW 1962, 8; Rndol;
3-^
JL.
Schvreicdchardt 2IV/ 1964?
I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht zogen \/erden konnte. Aber schon im Handelsrecht is die Frage sehv/er zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (33igenge schüft) . So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham
7*	7TT.;
L	/j. UW
ii Jh it «
1 V/A Anm. 28 a,E,; Schweickhärdt, Schweizerisches
 Lufttransportrecht 1954 S. 50/51}» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehaen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund-

atz, daß es bei der Auslegung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende v/omöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Br-
klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
*
zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der
 si ch
 nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße !rSpediteurin,< war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht
 beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1.900 B!f
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festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’’Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei s e geworhen.
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feilhehtnern diese "Bestätigung" übersandte, damit■ nichtA.;;§
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den:-in Art, 3 WA vorgesehenen »Flugschein1' hat .ans- -/".ffH

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