Restitutionsklage auch insoweit als unzulässig verworfen wird, als sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen Ewald Leuker gestützt ist. Die Restitutionskläger wurden zur Zahlung von 5 628 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage wurde in Höhe von 17 948,70 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in Höhe von 30 998,30 DM abgewiesen. 4) Urteil des Oberlandesgerichts vom 29* Juli 1958s Die Berufung der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen, auf die Berufung der Gegenseite wurden sie zur Zahlung von 6 390 DM nebst Zinsen verurteilt. 1962: Die Berufung der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen, soweit sie zur Zahlung von April 1964 eingereichten Restitutionsklage gegen den - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Restitutionsbeklagten haben die Restitutionskläger strafbare Verletzungen der Wahrheitspflicht durch die Zeugen Ewald und Franz KlflBP und mit Schriftsatz vom 12. Das Strafverfahren gegen die Zeugin sei aus dem gleichen Grunde nicht durchgeführt worden; von deren Tod hätten sie erst im April 1965 Kenntnis erlangt. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, soweit sie auf Aufhebung der Urteile des Landgerichts vom 23- Juli 1952 und des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1954 gerichtet und soweit sie auf eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen Franz KlfBBfc gestützt ist. Die Revision der Restitütionskläger ist durch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 19- September 1967 zurückgewiesen worden. 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht die Restitutionaklage als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes richtet. Die Berufung der Restitutionekläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 23» Juli 1952, durch das sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wurden, ist bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. 2. Sov/eit die Restitutionsklage auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen Klfll^ gestützt ist, verneint das Oberlandesgericht die Zulässigkeit, v/eil sie nicht vor Ablauf der Notfrist eines Monats seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben worden sei (§ 586 ZPO)• Der Tod des Zeugen war den Restitutionsklägern bereits im Apfil I960 bekannt. Die Kläger könnten, so führt der Vorderrichter aus, nicht geltend machen, daß ihnen nach Kenntnis vom Tode des Zeugen neue Anhaltspunkte für die bereits am 11» Mai 1955 angezeigten angeblichen Falschaussagen des Zeugen Kl^|^ bekannt geworden wären. Die Rüge greift nicht durch» Eg kann dahingtehen, ob die Einlassung LfHBB bei seiner Vernehmung im Strafverfahren als v/esentlicher neuer Anhaltspunkt für die behauptete Palschaussage des Zeugen anzusehen ist, zu demal die Restitutionsklage auch darauf gestützt ist, daß die Zeugenaussage in vollem Umfang unglaubhaft sei, nachdem das Strafgericht in einem wesentlichen Punkte deren Unwahrheit festgestellt habe. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen K14BM gestutzt ist. 3« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auch bei Unzulässigkeit der auf Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen gestützten Restitutions- klage, soweit es im übrigen die Zulässigkeit bejaht habe, im Rahmen der nunmehr erforderlichen Gesamtwürdigung nach § 590 ZPO prüfen müssen, ob der Aussage noch gefolgt werden könne; es habe sie nicht unbeanstandet als richtig Die Hevision rügt hier und an zahlreichen anderen Stellen Verletzung des § 590 ZPO, weil der Vorderrichter die nach dieser Vorschrift erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen und den Rahmen der Nachprüfung zu eng gezogen habe; er habe sich nicht mit der Einzelprüfung, wie er sie vorgenommen habe, begnügen dürfen. Nach Bejahung der Zulässigkeit, die im ersten Verfahrensabschnitt zu prüfen ist, hat das Gericht im zweiten Verfahrensabschnitt nur zu untersuchen, ob das Gericht des Vorprozesses bei Kenntnis der den Restitutionsgrund bildenden Unwahrheit der Zeugenaussage zu einem für den Restitutionskläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Dabei muß es sich in die Lage zurückversetzen, in der sich das Gericht des Vorprozesses vor seiner Entscheidung befunden hatte, und von diesem Standpunkt aus fragen, ob die Entscheidung bei Kenntnis des Reatitutionsgrundes für den Restitutionskläger günstiger ausgefallen wäre (vgl. Die Vorschrift des § 590 ZPO, deren Verletzung die Revision wiederholt rügt, greift erst im dritten Verfahrensabschnitt Platz, bis zu dem das Oberlandesgericht jedoch nicht gelangt ist. Das Oberlandesgericht hatte daher, soweit es die Zulässigkeit der Restitutionsklage bejaht, nicht zu prüfen, ob sich die Aussage KlflMB auf Grund neuen Vorbringens und neuer Beweismittel als unrichtig erweisen und dadurch die zulässigerweise geltend gemachten Restitutionsgründe entscheidend gestützt werden könnten. 4. Gleiches gilt für die Aussagen der Zeuginnen und EflHP sowie des Ehemannes der Restitutionsbeklagten bei seiner Parteivernehmung im Vorprozeß, hinsichtlich deren die Revision unter Bezugnahme auf Der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionskläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausdrücklich erklärt, Palschaussagen der Zeugen K^P, und Meflp sowie des Ehemannes der Restitutionsbeklagten in den früheren Verfahren könne und wolle er nicht als Restitutionsgrund geltend machen,1 da insoweit keine strafrechtliche Verurteilung vorliege. 5. Entgegen der Meinung der Revision bestand auch kein Anlaß zu einer - nicht einmal beantragten - Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung der noch schwebenden Strafverfahren wegen Verletzung der Wahrheitspflicht, abgesehen davon, daß § 149 ZPO keine Handhabe bietet für eine Aussetzung zu dem Zweck, die Voraus Setzungen für die Zulässigkeit der Restitutionsklage zu beschaffen (vgl. 6. Soweit die Klage auf die durch Urteil der Großen Strafkammer vom 28* Mai 1965 mit Strafe belegte falsche uneidliche Aussage des Zeugen gestützt wird, hat das Oberlandesgericht die fristgerechte Geltendmachung des Restitutionsgrundes nach § 580 Nr, 3 ZPO zutreffend bejaht, Es hält deshalb insoweit die Klage für zulässig, erachtet sie jedoch als unbegründet, weil das Erfordernis des § 582 ZPO nicht gegeben sei. Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage unzulässig, wenn der Kläger den Restitutionsgrund im früheren Verfahren mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte (vgl. Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten den Restitutionsgrund mit Erfolg geltend gemacht, wendet die Revision ein, zu der Feststellung, Leuker habe auf Anstifung oder Veranlassung der Restitutionskläger gehandelt, sei das Gericht nur auf Grund der Bekundung Leukers gelangt, er habe Belastungsmaterial von den Restitutionsklägern erhalten; falle dieses Argument weg, so entfalle damit die Annahme, die Restitutionskläger seien an der Inhaftierung der Beklagten beteiligt gewesen. Sie beruhen weitgehend auf der bereits als unzutreffend gekennzeichneten Auffassung das Oberlandesgericht habe eine Gesamtwürdigung nach § 590 ZPO vornehmen müssen. 7. Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen gestutzt ist, als unbegründet abgewiesen, weil nach seiner Auffassung § 582 ZPO nicht die Zulässigkeit, sondern die sachliche Rechtfertigung der Restitutionsklage betrifft. Die auf Eidesverletzung durch die Zeugin gestutzte Klage hat das Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen, weil die Kläger den Restitutionsgrund bereits im Vorprozeß geltend gemacht hätten, das Erfordernis des Wie bereits ausgeführt, steht § 582 ZPO der Klage nur entgegen, wenn die Partei den Restitutionsgrund im Vorprozeß mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte«. Die Kläger haben im Vorprozeß die schon vor dem Landgericht erfolgte Aussage der Zeugin mit der Berufung und der Revision erfolglos als unrichtig angegriffen. Ohne Rechtsirrtum hält dagegen das Oberlandesgericht in einer Hilfsbegründung die Klage für unbegründet, weil eine Eidesverletzung durch die - vor Abschluß des Strafverfahrens verstorbene - Zeugin nicht erwiesen sei. Hur war die Klage, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen LflHP gestützt ist, aus den dargelegten Gründen als Unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2089 057 VI ZR 96/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Februar 1968 Kriegl, Justisshauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Eheleute Josef K r >, Ro§®straße V Reatitutionsklöger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Witwe Maria Anna K vhhhhv» BflHi, Am als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Dipl.-Ing, Konrad K( Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die in dem Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 19* September 1967 enthaltene Entscheidung bleibt aufrecht erhalten. Jedoch wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1966 dahin abgeändert, daß die . Restitutionsklage auch insoweit als unzulässig verworfen wird, als sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen Ewald Leuker gestützt ist. Den Restitutionsklägern werden auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Restitutionsbeklagte und ihr Ehemann verließen im Frühjahr 1945 beim Anrücken der amerikanischen Truppen das gemeinschaftliche Wohnhaus in BÜflIHh Am und begaben sich nach MaflHB» Nach dem Einmarsch beschlag nahmten die Amerikaner das Haus. Als sie es wieder geräumt hatten, bezogen es am 5« Mai 1945 die Restitutionskläger, deren Haus in durch Artilleriebeschuß schwer beschädigt worden war. Am 1. Juni 1945 kehrten die Restitutionsbeklagte und ihr Ehemann nach BflBBB zurück. Sie fanden ihr Haus von den Restitutionsklägern bewohnt. Am folgenden Tage wurden sie von den Amerikanern (CIC) verhaftet, etv/a acht Tage später jedoch wieder entlassen. Sie fanden ihre Wohnung durchwühlt und die von mitgebrachten Koffer mit Wäsche, Kleidern, Schmuck und Lebensmitteln sowie einem Barbetrag von 16 000 RM geöffnet; ein Teil des Inhalts fehlte. Am 7. Juli 1945 wurden die Restitutionsbeklagte und ihr Ehemann von der britischen FSS erneut festgenommen und dann interniert. Die Restitutionskläger zogen wiederum in deren Haus ein und bewohnten es längere Zeit. Die Restitutionsbeklagte wurde am 6. Januar 1946, ihr Ehemann am 27. April 1946 aus der Internierung entlassen. Sie ver~ mißten nunmehr einen großen Teil ihres Eigentums, besonders des Hausrats. Der Ehemann der Restitutionsbeklagten machte in dem Rechtsstreit 10 0 33/47 vor dem Landgericht Düsseldorf die Restitutionskläger für seine und seiner Ehefrau Inhaf-tierung und den Verlust des Eigentums verantwortlich. In diesem Rechtsstreit wurden die Restitutionsklöger zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 34 190 DM nebst Zinsen verurteilt. Im einzelnen ergingen folgende Urteile: 1) Teilurteil des Landgerichts vom 23» Juli 195?; Die Restitutionskläger wurden zur Zahlung von 4 800 DM Schmerzensgeld verurteilt. 2) Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. Dez. 19542 Die Berufung der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen. 3) Teilund Grundurteil des Landgerichts vom 4* Mai 1956s Die Restitutionskläger wurden zur Zahlung von 5 628 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage wurde in Höhe von 17 948,70 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in Höhe von 30 998,30 DM abgewiesen. 4) Urteil des Oberlandesgerichts vom 29* Juli 1958s Die Berufung der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen, auf die Berufung der Gegenseite wurden sie zur Zahlung von 6 390 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klage wurde in Höhe von 22 520 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, in Höhe von 25 665 DM abgewiesen. 5) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Nov. 1959s Die Revision der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen. 6) Schlußurteil des Landgerichts vom 24* Febr. 1961s Die Restitutionskläger wurden zur Zahlung von weiteren 23 000 DM mit Zinsen verurteilt. 7) Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 6, Febr. 1962: Die Berufung der Restitutionskläger wurde zurückgewiesen, soweit sie zur Zahlung von 5 000 DM verurteilt worden waren. 8) -Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 1962: Die Berufung wurde auch im übrigen zurUck-gewiesen. Mit der am 2. April 1964 eingereichten Restitutionsklage gegen den - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Restitutionsbeklagten haben die Restitutionskläger strafbare Verletzungen der Wahrheitspflicht durch die Zeugen Ewald und Franz KlflBP und mit Schriftsatz vom 12. April 1965 auch der Zeugin Gertrud Mfl^ geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, die Zeugen hätten im Vorprozeß falsche Aussagen gemacht. Entgegen den Aussagen der Zeugen LflHK und KlflBP seien der Restitutionsbe-klagte und seine Ehefrau allein auf Grund einer durch KlflHB veranlaßten Anzeige des Zeugen verhaftet worden; sie selbst seien an der Verhaftung in keiner Weise beteiligt gewesen. Der Zeuge sei durch Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 1965 wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage zu 6 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafverfahren gegen Klüners sei wegen dessen Ablebens gemäß Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. März 1965 eingestellt worden. Das Strafverfahren gegen die Zeugin sei aus dem gleichen Grunde nicht durchgeführt worden; von deren Tod hätten sie erst im April 1965 Kenntnis erlangt. Sie haben beantragt, a die im Vorprozeß ergangenen, oben bezeichneten Urteile des Landgerichts, des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs aufzuheben. Der restitutionsbeklagte Ehemann hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klagefrist sei nicht gewahrt; die Restitutionsgründe seien zudem schon im Vorprozeß vorgebracht worden; die angegriffenen Urteile beruhten außerdem nicht auf den behaupteten strafbaren Handlungen. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, soweit sie auf Aufhebung der Urteile des Landgerichts vom 23- Juli 1952 und des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1954 gerichtet und soweit sie auf eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen Franz KlfBBfc gestützt ist. Im Übrigen hat es die Xlage abgewiesen. Die Revision der Restitütionskläger ist durch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 19- September 1967 zurückgewiesen worden. Gegen das Versäumnisurteil haben die Restitutionskläger rechtzeitig Einspruch eingelegt; sie verfolgen ihre Klageansprüche weiter. Nach Einlegung der Revision ist der restitutionsbeklagte Ehemann gestorben und von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese bittet als nunmehrige Restitutionsbeklagte um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Entscheidungsprunde: Die Revision kann keinen Erfolg haben» 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht die Restitutionaklage als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes richtet. Die Berufung der Restitutionekläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 23» Juli 1952, durch das sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wurden, ist bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1954 zurückgewiesen worden. Beide Urteile sind daher spätestens am 22. Juni 1955 rechtskräftig geworden. Durch die erst im Jahre 1964 erhobene Restitutionsklage konnte danach die 5-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mehr gewahrt werden. Für eine Erschleichung der Urteile durch den damalige! Kläger, auf die sich die Revision unter Hinweis auf § 826 BGB als Klagegrundlage beruft, gibt das Verhandlungsergebni des Vorprozesses keinen Anhalt. Die Restitutionskläger haben sich hierauf in der Vorinstanz auch nicht bezogen. 2. Sov/eit die Restitutionsklage auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen Klfll^ gestützt ist, verneint das Oberlandesgericht die Zulässigkeit, v/eil sie nicht vor Ablauf der Notfrist eines Monats seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben worden sei (§ 586 ZPO)• Der Tod des Zeugen war den Restitutionsklägern bereits im Apfil I960 bekannt. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn wegen seines Ablebens ist ihnen von der Staatsanwaltschaft am 20. März 1963 mitgeteilt worden. Die Kläger könnten, so führt der Vorderrichter aus, nicht geltend machen, daß ihnen nach Kenntnis vom Tode des Zeugen neue Anhaltspunkte für die bereits am 11» Mai 1955 angezeigten angeblichen Falschaussagen des Zeugen Kl^|^ bekannt geworden wären. Die Revision beanstandet, das Oberlandesgericht habe die Aussage bei seiner richterlichen Ver- nehmung am 27» Februar 1962 als Beschuldigter im Strafverfahren nicht beachtet, er habe die Anzeige vom 2. Juni 1945 gegen die Restitutionsbeklagten auf Veranlassung von Kl®|^^ erstattet. Sei diese Aussage richtig, so sei damit der Feststellung in den Oberlandesgerichtsurteilen vom 22. Dezember 1954 und 29. Juli 1958, die Inhaftierung der Restitutionsbeklagten sei von den Restitutionsklägern mitherbeigeführt worden, der Boden entzogen. Von dieser Aussage, einem wesentlichen neuen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Aussage hätten die Prozeß- bevollmächtigten der Restitutionskläger erst durch Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis erhalten, die ihnen ausweislich der Gerichtsakten erst seit dem 20. September 1965 zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1965 hätten sie auf die Aussage hin- gewiesen und dessen Vernehmung als Zeugen beantragt. Damit sei die Monatsfrist des § 586 ZPO gewahrt, weil die Prozeßbevollmächtigten die Sache nicht früher hätten bearbeiten können. Der Antrag auf Vernehmung I4HH9 als Zeugen habe nicht übergangen werden dürfen. Die Rüge greift nicht durch» Eg kann dahingtehen, ob die Einlassung LfHBB bei seiner Vernehmung im Strafverfahren als v/esentlicher neuer Anhaltspunkt für die behauptete Palschaussage des Zeugen anzusehen ist, zu demal die Restitutionsklage auch darauf gestützt ist, daß die Zeugenaussage in vollem Umfang unglaubhaft sei, nachdem das Strafgericht in einem wesentlichen Punkte deren Unwahrheit festgestellt habe. Jedenfalls haben die Restitutionakläger in der Vorinstanz weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, noch ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß der Anfechtungsgrund durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 1965 innerhalb der Monatsfrist des § 586 ZPO geltend gemacht v/orden ist. Was die Revision zur Begründung der Frist-Wahrung vorträgt, ist neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann und das.fehlende Vorbringen einschließlich der Glaubhaftmachung in der Vorinstanz nicht zu ersetzen vermag. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Restitutionsklage als unzulässig verworfen, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen K14BM gestutzt ist. Die Vernehmung LflHB als Zeugen, deren Unterbleiben die Revision beanstandet, war daher nicht erforderlich; sie war für die Frage der Zulässigkeit belanglos. 3« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auch bei Unzulässigkeit der auf Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen gestützten Restitutions- klage, soweit es im übrigen die Zulässigkeit bejaht habe, im Rahmen der nunmehr erforderlichen Gesamtwürdigung nach § 590 ZPO prüfen müssen, ob der Aussage noch gefolgt werden könne; es habe sie nicht unbeanstandet als richtig 10 - hinnehmen dürfen. Die Hevision rügt hier und an zahlreichen anderen Stellen Verletzung des § 590 ZPO, weil der Vorderrichter die nach dieser Vorschrift erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen und den Rahmen der Nachprüfung zu eng gezogen habe; er habe sich nicht mit der Einzelprüfung, wie er sie vorgenommen habe, begnügen dürfen. Die Rüge ist nicht begründet. Nach Bejahung der Zulässigkeit, die im ersten Verfahrensabschnitt zu prüfen ist, hat das Gericht im zweiten Verfahrensabschnitt nur zu untersuchen, ob das Gericht des Vorprozesses bei Kenntnis der den Restitutionsgrund bildenden Unwahrheit der Zeugenaussage zu einem für den Restitutionskläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Dabei muß es sich in die Lage zurückversetzen, in der sich das Gericht des Vorprozesses vor seiner Entscheidung befunden hatte, und von diesem Standpunkt aus fragen, ob die Entscheidung bei Kenntnis des Reatitutionsgrundes für den Restitutionskläger günstiger ausgefallen wäre (vgl. RGZ 75, 53, 56; BGH Urt. v. 28. Juni 1951 - IV ZR 89/50 - LM § 580 Ziff.7 b ZPO Nr.-4; BGHZ 6, 354). Die Vorschrift des § 590 ZPO, deren Verletzung die Revision wiederholt rügt, greift erst im dritten Verfahrensabschnitt Platz, bis zu dem das Oberlandesgericht jedoch nicht gelangt ist. Das Oberlandesgericht hatte daher, soweit es die Zulässigkeit der Restitutionsklage bejaht, nicht zu prüfen, ob sich die Aussage KlflMB auf Grund neuen Vorbringens und neuer Beweismittel als unrichtig erweisen und dadurch die zulässigerweise geltend gemachten Restitutionsgründe entscheidend gestützt werden könnten. 11 4. Gleiches gilt für die Aussagen der Zeuginnen und EflHP sowie des Ehemannes der Restitutionsbeklagten bei seiner Parteivernehmung im Vorprozeß, hinsichtlich deren die Revision unter Bezugnahme auf § 590 ZPO rügt, das Oberlaridesgericht habe ihre Glaubwürdigkeit nicht geprüft und dem Antrag auf Beiziehung der Strafakten wegen Verletzung der Wahrheitspflicht nicht stattgegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionskläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausdrücklich erklärt, Palschaussagen der Zeugen K^P, und Meflp sowie des Ehemannes der Restitutionsbeklagten in den früheren Verfahren könne und wolle er nicht als Restitutionsgrund geltend machen,1 da insoweit keine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, auf die Behauptung der Restitutionskläger, die genannten Personen hätten falsche Aussagen gemacht, näher einzugehen. Die in der Klage bezeichneten Strafakten hat es im übrigen sämtlich beigezogen. 5. Entgegen der Meinung der Revision bestand auch kein Anlaß zu einer - nicht einmal beantragten - Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung der noch schwebenden Strafverfahren wegen Verletzung der Wahrheitspflicht, abgesehen davon, daß § 149 ZPO keine Handhabe bietet für eine Aussetzung zu dem Zweck, die Voraus Setzungen für die Zulässigkeit der Restitutionsklage zu beschaffen (vgl. Baumbach-Lauterbach, 25. Auflage § 149 ZPO Anm. 2 sowie die zutreffenden Ausführungen des Oberland esgerichts München, FamRZ 1956, 292). 6. Soweit die Klage auf die durch Urteil der Großen Strafkammer vom 28* Mai 1965 mit Strafe belegte falsche uneidliche Aussage des Zeugen gestützt wird, hat das Oberlandesgericht die fristgerechte Geltendmachung des Restitutionsgrundes nach § 580 Nr, 3 ZPO zutreffend bejaht, Es hält deshalb insoweit die Klage für zulässig, erachtet sie jedoch als unbegründet, weil das Erfordernis des § 582 ZPO nicht gegeben sei. Die Kläger hätten, so führt es aüs, den Restitutionsgrund im Vorprozeß nicht nur mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, sondern ihn tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht. Pas Gericht des Vorprozesses sei von der Unrichtigkeit der Zeugenaussage ausgegangen. Im Urteil vom 29» Juli 1958 habe es sogar in erheblich weiterem Umfange eine-Palschaussage angenommen, als im Strafverfahren festge- stellt worden sei; im Gegensatz zu den Strafgerichten habe es eine Beteiligung an der Denunziation als erwiesen angesehen. Pie hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage unzulässig, wenn der Kläger den Restitutionsgrund im früheren Verfahren mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte (vgl. RGZ 99» 168? Rosenberg 8. Auflage § 155 II 1; Stein-Jonas 18. Auflage § 582 ZPO Ann. I 1). Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten den Restitutionsgrund mit Erfolg geltend gemacht, wendet die Revision ein, zu der Feststellung, Leuker habe auf Anstifung oder Veranlassung der Restitutionskläger gehandelt, sei das Gericht nur auf Grund der Bekundung Leukers gelangt, er habe Belastungsmaterial von den Restitutionsklägern erhalten; falle dieses Argument weg, so entfalle damit die Annahme, die Restitutionskläger seien an der Inhaftierung der Beklagten beteiligt gewesen. 13 - Die Rüge geht fehl. Das angefochtene Urteil bezeichnet mit Recht die Übergabe von Belastungsmaterial durch den klagenden Ehemann an den Zeugen LfliK als unstreitig. Im Urteil vom 29- Juli 1958 weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß der klagende Ehemann im Termin vom 29. Oktober 1954 selbst zugegeben hat, dem Zeugen Belastungsmaterial gegen den damaligen Kläger übergeben zu haben. Diese Tatsache bedurfte somit keines Beweises mehr; auf die von der Revision angezogene Bekundung kam es daher nicht mehr an. Im Übrigen hat das Gericht des Vorprozesses, wie das angefochtene Urteil dem Urteil vom 39* Juli 1958 zutreffend entnimmt, die Unwahrheit der Zeugenaussage klar erkannt. In diesem Urteil hat es die Gründe eingehend dargelegt, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, daß die Restitutionskläger bei der Inhaftierung des Beklagten mitgewirkt haben. Hierbei spielte die Aussage keine Rolle; sie war völlig unerheblich. Rur auf diesen Umstand ist es zurückzufUhren, daß die Geltendmachung der Unwahrheit der Zeugenaussage nicht zu dem von den damaligen Beklagten erstrebten Erfolg der Klageabweisung geführt hat. Die weiteren Verfahrensrügen der Revision zu diesem Funkte sind ebenfalls unbegründet. Sie beruhen weitgehend auf der bereits als unzutreffend gekennzeichneten Auffassung das Oberlandesgericht habe eine Gesamtwürdigung nach § 590 ZPO vornehmen müssen. Im übrigen stellen sie unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung dar, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt. H - 7. Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen gestutzt ist, als unbegründet abgewiesen, weil nach seiner Auffassung § 582 ZPO nicht die Zulässigkeit, sondern die sachliche Rechtfertigung der Restitutionsklage betrifft. Nach fester Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist die in § 582 ZPO geforderte Voraussetzung jedoch eine solche der Zulässigkeit der Restitutionsklage (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1963 - VI ZR 102/62 - JZ 1965, 450; 3GH Urteil vom 5« Mai 1956 - IV ZR 18/56 - LH § 582 ZPO Nr. 1; RGZ 75, 53, 57). Die Restitutionsklage war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen. 8. Die auf Eidesverletzung durch die Zeugin gestutzte Klage hat das Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen, weil die Kläger den Restitutionsgrund bereits im Vorprozeß geltend gemacht hätten, das Erfordernis des § 582 ZPO daher nicht erfüllt sei. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Wie bereits ausgeführt, steht § 582 ZPO der Klage nur entgegen, wenn die Partei den Restitutionsgrund im Vorprozeß mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte«. Daß dies der Fall war, hat das Oberlandesgericht nicht dargelegt. Die Kläger haben im Vorprozeß die schon vor dem Landgericht erfolgte Aussage der Zeugin mit der Berufung und der Revision erfolglos als unrichtig angegriffen. Die Vorschrift des § 582 ZPO steht daher insoweit der Klage nicht entgegen. Ohne Rechtsirrtum hält dagegen das Oberlandesgericht in einer Hilfsbegründung die Klage für unbegründet, weil eine Eidesverletzung durch die - vor Abschluß des Strafverfahrens verstorbene - Zeugin nicht erwiesen sei. 15 - Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Oberlandesgericht die erneute Vernehmung der im Vorprozeß wiederholt vernommenen Zeugin als untaugliches Beweismittel abgelehnt. Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tätriehterlichen Würdigung. 9. Die Revision war hach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Hur war die Klage, soweit sie auf Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen LflHP gestützt ist, aus den dargelegten Gründen als Unzulässig zu verwerfen. Das kann jedoch nicht als sachlicher Erfolg der Revision gewertet werden, da die Kläger das Prozeßhindernis des § 582 ZPO nicht zu beseitigen vermögen. Sie haben daher nach § 97 ZPO die Kosten der Revision in vollem Umfang zu tragen. Engels Dr. Bode Meyer Dr. Pfretzschner Dr. KUßge;