Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 20 000 DM aus den Gesichtspunkten der Täuschung und der Gabaritieübernahme in Anspruch. Er bestätigte dem Kläger auf dessen Anfrage wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Sc|HHfe’ daß die angebotenen Grundpfandrechte bei der vorgesehenen Rückzahlung des Darlehens SchflB am 1. Als Unterlage hatte.der Erstbeklagte ein gleichartiges Gutachten des Sachverständigen Grund vom 15- Dezember 1957 benutzt, das zu einem Verkaufswert von insgesamt 255 000 DM gelangt war» Die von dieser zurückübertragenen Grundschulden Hr. 4 und 7 erhielt nunmehr Mü^^^ zur Sicherheit , so daß die in der Hand des Klägers befindlichen Posten Nr.- 8 und 9 nicht aufrückten. Februar I960 den Zuschlag gegen ein Bargebot von 167 000 DM, das seine Grundpfondrechte, nicht aber die des Klägers deckte. Der Erstbeklagte habe hierbei nicht einmal die Maschinen ausgenommen, an denen - wie er wußte - der Gläubiger inzwischen das Sicherungseigentum erworben hatte# Schließlich sei es den Beklagten auch klar gewesen, daß das als gewiß hingestellte Aufrucken der Grundschülden Hr. 8 und 9 am 1. März 1959 tilgen, ö.h. aus eigenen Mitteln zurückzahlen werde; daß nur eine Umschuldung unter Weiterverwendung der Posten Kr. 4 und 7 möglich sein würde, sei nicht vorherzusehen gewesen. Anschließend hat das Berufungsgericht beschlossen, die Akten auch dem Frozeßbevollmächtigten der Beklagten zu überlassen, ihm die Kachreichung eines Schriftsatzes bis zu dem 15. Die Revision geht davon aus, daß die vom Kläger in Bezug genommenen Beiakten neue Beweismittel darstellten, auf welche die Beklagten sich im Termin nicht erklären konnten, und meint, alsdann hätte zur Vermeidung einer Vertagung allenfalls einverständlich in das schriftliche Verfahren eingetreten, nicht aber nach § 272 a ZFO vorgegangen werden dürfen. Zwar betrifft § 272 a ZPO dem Wortlaut nach nur den Fall, daß eine Partei sich auf eine neue Behauptung des Gegners nicht erklären kann. Daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Gegenerklärung gestattet hat, wird freilich durch § 272 a ZPO nicht gedeckt. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht behauptet, daß das Berufungsgericht dem daraufhin nachgereichten Schriftsatz des Klägers etwas zu dem Nachteil der Beklagten entnommen hätte. Es hätte sonst nahe gelegen, daß sich die Beklagten schon in ihrem nachgelassenen Schriftsatz und nicht erst mit der Revision'gegen die Befugnis des Klägers zur Erwiderung gewandt hätten« Bas kann indessen dahinstehen, da jedenfalls keine sachliche Beschwer der Beklagten ersichtlich ist o 2o) Es trifft zu, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten als Partei vernommen hat, ohne dies zuvor nach § 450 Abs. 1 ZPO durch Beweisbeschluß anzuordnen. Er konnte unter den obwaltenden Umständen nur dahin verstanden werden, daß sich aus den zu den Konkursakten gereichten Äußerungen der Beklagten ihre umfassende Unterrichtung Uber die Verhältnisse des Gemeinschuldners ergebe« Bei solcher Herausstellung der tatsächlichen Behauptung, des Beweismittels und des gewünschten Schlusses kann von einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz nicht deshalb gesprochen werden, weil der Kläger die in Bezug genommenen, in den Konkursakten enthaltenen Schreiben der Beklagten nicht einzeln bezeichnet hat. Die Revision bezweifelt nicht, daß die beiden letzteren Anspruchsgrundlagen gegeben wären, wenn die Beklagten den Kläger seiner Behauptung entsprechend durch ‘Täuschung zur Barlehensgewährung bestimmt hätten, riigt jedoch, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zur Feststellung eines solchen Sachverhalts gelangt sei. 1.) Bas Berufungsgericht hat die falsche Unterrichtung des Klägers darin erblickt, daß der Erstbeklagte ihm die Schätzung des Sachverständigen Grund mit willkürlich erhöhten Werten als eigenes "Gutachten" übersandt und darin überdies die zwischenzeitliche Übereignung der Maschinen an den Gläubiger verschwiegen hat, daß ferner das Aufrücken der angebotenen Grundschulden als bevorstehend hingestellt und schließlich als Zweck des Barlehens eine Werbeaktion vorgetäuscht worden-ist, während in Wirklichkeit drückende Verbindlichkeiten gedeckt werden sollten. Entgegen der Rüge der Revision konnte das Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung zu der Feststellung gelangen, daß die Ansätze im "Gutachten" des Erstbeklagten fingiert waren und die Heraufsetzung deä Grundstückswertes von 166 500 BIS (Gutachten Grund) um rund 60 $ auf 267 161 BM jeder realen Grundlage entbehrte. Bas Berufungsgericht hat in einzelnen dargelegt, in welcher abwegigen Weise der Erstbeklagte bei seiner "Berichtigung" des von dem Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstatteten Gutachtens vorgegangen ist. beklagte etwa den Wert der Gebäude und Außenanlagen um rund 245 $ höher "schätzte" als der Architekt, oder wenn er zunächst die von diesem Sachverständigen eingesetzten Baupreise von 1914 verdoppelte, um sie dann erst mit dem geltenden Eauindex zu multiplizieren, lag derart auf der Hand, daß das Berufungsgericht dies ohne Einholung eines Gutachtens zu erkennen und festzustellen vermochte. Die Arbeit des Sachverständigen Grund durfte der Tatrichter als Urkunde heranziehen, weil durch sie bewiesen wurde, wie der Erstbeklagte zu seinem "Gutachten" gelangt war, nämlich im Wege der Abschrift unter willkürlicher und zweckbestimroter HeraufSetzung der Werte* Desgleichen dürfte das Berufungsgericht darauf hin-weisen, daß dem Erstbeklagten für eine gewissenhafte und vertretbare Wertanpassung sowohl die von der Gebäudeversicherung erfragten Summen als auch die Empfehlung des Sachverständigen Grund zur Verfügung gestanden hätten, das vorjährige Schätzungsergebnis um 15 # zu erhöhen, und daß sich auf diese Weise ein annehmbarer Verkehrswert von rund 192 000 DM statt des aus der Luft gegriffenen Betrages von 267 161 DM errechnet hätte. Darin lag keine unzulässige Verwertung von außerhalb des Verfahrens erstatteten Gutachten, sondern die Feststellung, daß der Erstbeklagte dem Kläger ohne Mühe eine wohlbegründete, verständige Schätzung hätte unterbreiten können, daß er davon aber ira Hinblick auf das Ergebnis abgesehen und statt dessen mit überhöhten, gänzlich unbelegten Ansätzen operiert hat. Daß das Berufungsgericht, diesen Umstand übersehen hätte, ist nicht daraus zu entnehmen, daß es das Vorgehen der Beklagten gleichwohl mißbilligt hat- Diese Beurteilung leitet sich im Gegenteil gerade daraus her, daß die Hergabe des Darlehens gegen letztstellige Grundpfändrechte und eigene Akzepte des Schuldners ein außerordentliches Wagnis bedeutete und es deshalb dem Kläger erkennbar darauf ankommen mußte, daß die Beklagten die erbetene Auskunft über die Verhältnisse Schurans gewissenhaft erteilten- Mit Recht hat das Berufungsgericht Bemerkt, daß der Erntbeklagte den Eindruck der Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit durch seine Bezeichnung als "Betriebswirtschaftler" und "Treuhanddirektor a.D." zu verstärken gesucht hat«. Da der Kläger sich dann auf das Geschäft nicht eingelassen hätte, bedeutet, es entgegen der Ansicht der Revision keine ungerechtfertigte Verlagerung des V.'agnissee auf die Beklagten, wenn er diese nun wegen der bewußten oder grob leichtfertigen Unrichtigkeit ihrer Darstellung der Verhältnisse auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Daß das mit ihrem Wissen und Wollen zustande gekommene Darlehensgeschäft nichtig gewesen sei, hatten die Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch für den hier zu beurteilenden Schadenser§atzanspruch ohne Belang (vgl. titerhöhte Zinsen verlangt der Kläger, der seine Klage auf 20 000 DM beschränkt hat, von den Beklagten nicht mehr. Die Beklagten hatten geltend gemacht, es hätte dem Kläger bei der erforderlichen Beteiligung am Zv/angsvorsteigerungsverfahren möglich sein müssen, die Zurückweisung übersetzter Zinsansprüche der vorrangigen Grundpfandgläubiger zu erreichen und so die Zuteilung von etwa 10 000 DH auf seine schließlich ausgefallenen Grundschulden zu erhalten. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, weil die Beklagten keine Anhaltspunkte dafür anzugeben vermöchten, daß der Kläger eine etwaige Unrichtigkeit des Verteilungs-pianes hätte erkennen können. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht - wie die Revision möchte - nunmehr nach Abschluß des Verfahrens darauf verwiesen werden, mit zweifelhaften Bereicherungsansprüchen gegen die angeblich begünstigten Gläubiger vorzugehen.
VI ZR 96/62 2204 007 Verkündet am 12, März 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 2 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Maximilian Bfl^in der Firma AjMBBfcAllgemeine Revisions- und Finanz^rüngs-gesellschaft BflpSb Co., KG*, in vertreten durch die Kompleraentärin Frau Martha gec. SflHIHV» Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Fabrikanten Gustav iL t Kreis Kläger», Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewcfers, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br.Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. März 1962 wird zurückgewieseno Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 L Tatbestand: Anfang Januar 1959 gewährte der Kläger durch Vermittlung der Zweitbeklagten dem Kaufmann in - Inhaber der Firma Kunststoff er- Zeugnisse - ein auf sechs Monate befristetes Darlehen von 25 000 DM, von dem 3 000 DM als Zinsen und Risiko-Prämie vorweg abgezogen wurden. Er erhielt als Sicherheit zwei auf dem Firmengrundstück bestellte, ranggleiche ßrund-schulden (lfd. Nr. 8 und 9) über je 15 000 DM und drei Akzepte des Schuldners über zusammen 25 000 D?£o ScHI^ geriet im Juli 1959 in Konkurs. Bei der Zwangsversteigerung des aus der Masse freigegebenen Grundstücks fiel der Kläger mit den Grundschulden aus. Auf seine Darlehensforderung erhielt er als nicht bevorrechtigter Gläubiger 2 825 DM«, Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 20 000 DM aus den Gesichtspunkten der Täuschung und der Gabaritieübernahme in Anspruch. Der Erstbeklagte trat bei dem Geschäft-handelnd für die Zweitbeklagte auf, deren persönlich haftende Gesellschafterin seine Ehefrau war. Er betreute seit August 1958 die in Schwierigkeiten geratene "SMHV und besaß eine notarielle Vollmacht des Iphabefs Sc|HP» die ihn auch zu dem Verkauf des Unternehmens nebst Grundstück ermächtigte. Der Erstbeklagte vermittelte zunächst 30 000 DM Darlehen des Kaufmanns der als Angestellter bei der cintrat und durch Übereignung von 23 Maschinen und Abtretung von Außenständen gesichert wurde. Als trotzdem Ende 1958 die Löhne nicht gezahlt v/erden konnten, half die Zweitbcklngte selbst mit 3 200 DM aus. Besonders drückend wirkte ein mit 4 # monatlich zu verzinsendes Dar- lehen von 50 000 DM der Finanzagentur Schmidt in Stuttgart, das durch die Grundschulden If d. Hr. 4 und 7 (zusammen 55 000 DM) auf dem Betriebsgrundstück gesichert und seit dem 1. November 1958 fällig war. In einem gerichtlichen Vergleich vom 19. Dezember 1958 gelang es Sc|HlB und dem Erstbeklagten, diese Fälligkeit bis zu dem 1. März 1959 hinauszuschieben» Die Verbindung der Parteien kam dadurch zustande, daß der Kläger sich am 24. Dezember 1958 auf ein allgemein gehaltenes Inserat der Zweitbeklagten als Geldgeber meidete„ In dem anschließenden Briefwechsel schlug der Erstbeklagte ihm vor, der "Sanitas" 25 000 DM zur Finanzierung einer Werbeaktion gegen Abtretung der Grundschulden Nr. 8 und 9 zu geben. Er bestätigte dem Kläger auf dessen Anfrage wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Sc|HHfe’ daß die angebotenen Grundpfandrechte bei der vorgesehenen Rückzahlung des Darlehens SchflB am 1. März 1959 um den Betrag der Grundschulden Nr. 4 und 7 aufriieken würden (es wären dann nur nominal ?5 000 DM GrundPfandrechte vorrangig geblieben), und übersandte neben einem Grundbuchauszug und seiner Vollmacht ein eigenes, vom 1. Dezember 1958 datiertes Gutachten über den Gesamtverkaufswert der "SflHHP1 einschließlich Grundstück, Maschinen, Einrichtung und Firmenwert, das mit 365 661 DM schloß. Als Unterlage hatte.der Erstbeklagte ein gleichartiges Gutachten des Sachverständigen Grund vom 15- Dezember 1957 benutzt, das zu einem Verkaufswert von insgesamt 255 000 DM gelangt war» Unter dem 10. Januar 1958 wurde daraufhin ein schrift--licher Darlehensvertrag geschlossen, für dessen korrekte und vereinbarungsgemäße Abwicklung und Durchführung der k} Erstfceklagte in § 7 die "volle Garantie" übernahm. Am 14. Januar-überwies der Kläger die Valuta auf ein Konto der Zweitbeklagten. Biese verwandte knapp die Hälfte des Betrages im Einverständnis mit Sc|HHl zur Erfüllung seiner dringendsten Verbindlichkeiten, darunter zur Rückerstattung der von der Zweitbeklagten vorgeschossenen 3 200 DM, und stellte den Rest von 11 700 DM Schuran zur Verfügung, der damit jedoch keine Werbeaktion für sein Unternehmen finanzierte. Schließlich vermittelte die Zweitbeklagte der ein Darlehen des Kaufmanns in Höhe von 50 000 DM, mit dem am 1. März 1959 die fällige Zahlung an die Finanzagentur SehJUpbewirkt wurde. Die von dieser zurückübertragenen Grundschulden Hr. 4 und 7 erhielt nunmehr Mü^^^ zur Sicherheit , so daß die in der Hand des Klägers befindlichen Posten Nr.- 8 und 9 nicht aufrückten. Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks, an welcher der Kläger nicht teilnahm, erhielt Mü^^pam 6. Februar I960 den Zuschlag gegen ein Bargebot von 167 000 DM, das seine Grundpfondrechte, nicht aber die des Klägers deckte. Der Kläger hat zur Begründung seines Schadensersatz-ahspruchs geltend gemacht, die in § 7 übernommene "volle Garantie" für die vereinbarungsgemäße Abwicklung des Darlehenovertrages betreffe in erster Linie die Rückzahlung der Valuta. Davon abgesehen sei er von den.Beklagten dur.ch unrichtige Auskünfte bewußt getäuscht und zur Hergabe des Darlehens bestimmt Worden. Durch die ' Vorspiegelung, benötige das Geld für eine Werbe- aktion, 'sei dessen hoffnungslose Lage verschleiert und der Eindruck eines aussichtsreichen Unternehmens erweckt worden. Das Ubersandte "Gutachten" des Erstbeklagten sei lediglich eine Abschrift der Arbeit des Sachverständigen Grund mit willkürlich heraufgesetzten Zahlen gewesen, durch die ein um rund 100 000 DM höher liegender Verkaufs-wert vorgetäuscht werden sollte. Der Erstbeklagte habe hierbei nicht einmal die Maschinen ausgenommen, an denen - wie er wußte - der Gläubiger inzwischen das Sicherungseigentum erworben hatte# Schließlich sei es den Beklagten auch klar gewesen, daß das als gewiß hingestellte Aufrucken der Grundschülden Hr. 8 und 9 am 1. März 1959 gar nicht in Betracht kommen konnte, weil ScBHB den Gläubiger Sch^Jp bestenfalls durch eine Umschuldung zu befriedigen vermochte und hierzu die Posten Nr. 4 und 7 weiterhin als Kreditgrundlage benötigte. Di.e Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, die Garantie habe nur die förmlich korrekte Abwicklung des Vertrages betroffen. Eine Täuschung des Klägers habe ihnen ferngelegeh. Die Verwendung der Darlehensvaluta habe den Kläger nicht interessiert. Das übersandte Gutachten habe den Verkauf'swert des Unternehmens nach der Überzeugung des Zweitbeklagten wie auch objektiv richtig wiedergegeben; die Erhöhung gewisser-’werte gegenüber dem Gutachten Grund habe lediglich der inzwischen eingetretenen Preisentwicklung Rechnung getragen. Im übrigen habe die Aufgliederung in alle wesentlichen Posten jede Nachprüfung gestattet, die der Kläger auch habe vornehmen lassen, ohne daß sich Beanstandungen ergeben hätten. Das Aufrücken der Grundschulden Nr. 8 und 9 sei zutreffend für den Pall in Aussicht gestellt worden, daß ScflHfe das Darlehen Sch(HB am 1. März 1959 tilgen, ö.h. aus eigenen Mitteln zurückzahlen werde; daß nur eine Umschuldung unter Weiterverwendung der Posten Kr. 4 und 7 möglich sein würde, sei nicht vorherzusehen gewesen. Im übrigen habe der Kläger lediglich deshalb Schaden erlitten, weil er sich nicht am Zvvangsversteigerungsver-fahren beteiligt habe. Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. : -I. • I. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1.) Das Berufungsgericht hat die zu Beweiszwecken beigezogenen Konkurs- und Ermittlungsakten dem Brozeßbevoll-mächtigten des Klägers antragsgemäß ausgehändigt; dieser hat sie in einem Schriftsatz verwertet. In dem (einzigen) Termin am 1. Februar 1962 ist sodann über die Akten nach näherer Erläuterung des Urteilstatbestandes mündlich verhandelt worden. Anschließend hat das Berufungsgericht beschlossen, die Akten auch dem Frozeßbevollmächtigten der Beklagten zu überlassen, ihm die Kachreichung eines Schriftsatzes bis zu dem 15. Februar und dem Kläger eine Erwiderung bis zu dem 28. Februar 1962 zu gestatten, unä am 15. März 1962 eine Entscheidung zu verkünden« Die Revision geht davon aus, daß die vom Kläger in Bezug genommenen Beiakten neue Beweismittel darstellten, auf welche die Beklagten sich im Termin nicht erklären konnten, und meint, alsdann hätte zur Vermeidung einer Vertagung allenfalls einverständlich in das schriftliche Verfahren eingetreten, nicht aber nach § 272 a ZFO vorgegangen werden dürfen. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar betrifft § 272 a ZPO dem Wortlaut nach nur den Fall, daß eine Partei sich auf eine neue Behauptung des Gegners nicht erklären kann. Nach herrschender Meinung ist die Vorschrift jedoch auch auf neue Beweisantritte anzuwenden (vgl. Wieczorek § 272 a ZPO Anm. A I; Stein-Jonas 18. Aufl., § 272 a ZPO Anm. 11 1 a; Baumbach-Bauterbach 27. Aufl., § 272 a ZPO Anm. 2 A). Dieser Ansicht ist beizutreten, weil die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck eine Unterscheidung zwischen neuen Behauptungen und neuen Beweisantritten nicht rechtfertigen würde. Im übrigen wäre, wenn in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Mündlichkeit gesehen werden müßte, dadurch allenfalls der Kläger beschwert (vgl. RGZ 115, 222, 224). Daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Gegenerklärung gestattet hat, wird freilich durch § 272 a ZPO nicht gedeckt. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht behauptet, daß das Berufungsgericht dem daraufhin nachgereichten Schriftsatz des Klägers etwas zu dem Nachteil der Beklagten entnommen hätte. Das Urteil beruht nirgends auf dem Verfahrensverstoß. Der vielfach 8 F durchbrochene Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung ist nicht schlechthin unverzichtbar; seine Verletzung begründet nicht in jedem Falle die Revision (R6 aaO). Vorliegend spricht vieles dafür, daß der beanstandete Beschluß im allseitigen Einverständnis ergangen ist, um auch den Standpunkt der Beklagten zu dem Inhalt der Beiakten erörtern zu können, ohne nochmals verhandeln zu müssen. Es hätte sonst nahe gelegen, daß sich die Beklagten schon in ihrem nachgelassenen Schriftsatz und nicht erst mit der Revision'gegen die Befugnis des Klägers zur Erwiderung gewandt hätten« Bas kann indessen dahinstehen, da jedenfalls keine sachliche Beschwer der Beklagten ersichtlich ist o 2o) Es trifft zu, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten als Partei vernommen hat, ohne dies zuvor nach § 450 Abs. 1 ZPO durch Beweisbeschluß anzuordnen. Auf die Einhaltung dieser Formvorschrift haben die Beklagten jedoch dadurch wirksam nach § 295 ZPO verzichtet, daß sie sich anschließend rügelos auf die Verhandlung zur Beweisaufnahme eingelassen haben (BGH IM § 295 ZPO Hr. 15/16). §§ 451, 395 ZPO, welche die Ermahnung und Belehrung der zu vernehmenden Partei vorsehen, sind lediglich Ordnungsvorschriften, aus deren Verletzung keine Ver^ xahrensrüge hergeleitet werden kann (vgl. Baumbach-Lauterbach 27o Auf1., § 395 ZPO Anm. 1). 3.) Das Berufungsgericht konnte entgegen der Meinung der Revision das in den Konkursakten enthaltene Schreiben der Beklagten vom 14* September 1959 als Urkunde würdigen. Der Kläger hat in beiden Vorinstanzen behauptet, den Beklagten sei die ungünstige Lage der Firma bei den Vertragsverhandlungen vollständig bekannt gewesen, und Beweis hierfür u,a, durch Vorlage der Konkursakten Schuran angetreten. Anders als in dem angezogenen, vom IV. Zivilsenat entschiedenen Pall (Urteil vom 13. Juli I960 - IV ZR 25/60 -) hat der Kläger also weder die zu beweisende Behauptung erst in der Revisionsinstanz aufgestellt, noch dem Berufungsgericht angesonnen, in den Beiakten nach ihm günstigen Tatsachen zu forschen und daraus die vermutlichen Schlüsse der Fartei an deren Stelle zu ziehen. Der Beweisantritt des Klägers war auch hinlänglich bestimmt. Er konnte unter den obwaltenden Umständen nur dahin verstanden werden, daß sich aus den zu den Konkursakten gereichten Äußerungen der Beklagten ihre umfassende Unterrichtung Uber die Verhältnisse des Gemeinschuldners ergebe« Bei solcher Herausstellung der tatsächlichen Behauptung, des Beweismittels und des gewünschten Schlusses kann von einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz nicht deshalb gesprochen werden, weil der Kläger die in Bezug genommenen, in den Konkursakten enthaltenen Schreiben der Beklagten nicht einzeln bezeichnet hat. Die Beklagten konnten die Verwertung dieser Urkunden auch nicht durch ihren V/iderspruch verhindern. Die Schreiben stellten nicht den Niederschlag einer Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren dar, die das Berufungsgericht unzulässig an die Stelle eigener Beweiserhebung gesetzt hätte. II« Sachlich hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus übernommener Garantie verneint, dagegen sowohl aus der Verletzung eines mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages wie aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) - 10 bejaht. Die Revision bezweifelt nicht, daß die beiden letzteren Anspruchsgrundlagen gegeben wären, wenn die Beklagten den Kläger seiner Behauptung entsprechend durch ‘Täuschung zur Barlehensgewährung bestimmt hätten, riigt jedoch, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zur Feststellung eines solchen Sachverhalts gelangt sei. Auch diese Bedenken sind unbegründete 1.) Bas Berufungsgericht hat die falsche Unterrichtung des Klägers darin erblickt, daß der Erstbeklagte ihm die Schätzung des Sachverständigen Grund mit willkürlich erhöhten Werten als eigenes "Gutachten" übersandt und darin überdies die zwischenzeitliche Übereignung der Maschinen an den Gläubiger verschwiegen hat, daß ferner das Aufrücken der angebotenen Grundschulden als bevorstehend hingestellt und schließlich als Zweck des Barlehens eine Werbeaktion vorgetäuscht worden-ist, während in Wirklichkeit drückende Verbindlichkeiten gedeckt werden sollten. Entgegen der Rüge der Revision konnte das Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung zu der Feststellung gelangen, daß die Ansätze im "Gutachten" des Erstbeklagten fingiert waren und die Heraufsetzung deä Grundstückswertes von 166 500 BIS (Gutachten Grund) um rund 60 $ auf 267 161 BM jeder realen Grundlage entbehrte. Bas Berufungsgericht hat in einzelnen dargelegt, in welcher abwegigen Weise der Erstbeklagte bei seiner "Berichtigung" des von dem Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstatteten Gutachtens vorgegangen ist. Baß es nicht richtig sein konnte und zu unhaltbaren Ergebnissen führen mußte, wenn der - unstreitig völlig sachunkundige - Erst- i 11 beklagte etwa den Wert der Gebäude und Außenanlagen um rund 245 $ höher "schätzte" als der Architekt, oder wenn er zunächst die von diesem Sachverständigen eingesetzten Baupreise von 1914 verdoppelte, um sie dann erst mit dem geltenden Eauindex zu multiplizieren, lag derart auf der Hand, daß das Berufungsgericht dies ohne Einholung eines Gutachtens zu erkennen und festzustellen vermochte. Die Arbeit des Sachverständigen Grund durfte der Tatrichter als Urkunde heranziehen, weil durch sie bewiesen wurde, wie der Erstbeklagte zu seinem "Gutachten" gelangt war, nämlich im Wege der Abschrift unter willkürlicher und zweckbestimroter HeraufSetzung der Werte* Desgleichen dürfte das Berufungsgericht darauf hin-weisen, daß dem Erstbeklagten für eine gewissenhafte und vertretbare Wertanpassung sowohl die von der Gebäudeversicherung erfragten Summen als auch die Empfehlung des Sachverständigen Grund zur Verfügung gestanden hätten, das vorjährige Schätzungsergebnis um 15 # zu erhöhen, und daß sich auf diese Weise ein annehmbarer Verkehrswert von rund 192 000 DM statt des aus der Luft gegriffenen Betrages von 267 161 DM errechnet hätte. Darin lag keine unzulässige Verwertung von außerhalb des Verfahrens erstatteten Gutachten, sondern die Feststellung, daß der Erstbeklagte dem Kläger ohne Mühe eine wohlbegründete, verständige Schätzung hätte unterbreiten können, daß er davon aber ira Hinblick auf das Ergebnis abgesehen und statt dessen mit überhöhten, gänzlich unbelegten Ansätzen operiert hat. 2.) Daß das Ergebnis - ein Verkehrewert von 267 161 DM euch nach der eigenen Überzeugung des Erstbeklagten jenseits aller vernünftigen Vorstellungen lag, konnte ohne k) Rechtsverstoß seiner Mitteilung an die Staatsanwaltschaft in Stuttgart entnommen werden, der Schätzwert des Grundstücks betrage 185 000 DM. Desgleichen hat das Berufungsgericht - entgegen der Riige der Revision - die Einschätzung der Gebäudeversicherungsanstalt in Betracht gezogen, die erfragt und dem Erstbeklagten mitgeteilt hatteo Es hat errechnet, daß der Erstbeklagte auf diesem Wege zu einem Verkehrswert von 192 000 DM gelangen mußte, und daraus ebenfalls rechtsbedenkenfrei geschlossen, daß der Erotbeklagte an einen Verkaufserlös von 267 161 DM unmöglich glauben konnte- Der von der Revision vermißten Vernehmung Maders über seine Erkundigung und die anschließende Unterrichtung des Erstbeklagten bedurfte es unter diesen Umständen nicht mehr» 3-) Die Handlungsweise des Erstbeklagten läßt sich nicht - wie die Revision anzunehmen scheint - mit der Kenntnis des Klägers rechtfertigen, daß er sich auf ein gewagtes Geschäft einließ und dafür außer 1 $ Monatszinsen noch eine “Risikoprämie" in gleicher Höhe erhielt-Gewiß wußte der Kläger, daß auf solche Bedingungen in aller Regel nur Geldsuchende eingehen, die keine bankmäßigen Sicherheiten zu stellen vermögen und denen deshalb der normale Kreditweg verschlossen ist. Daß das Berufungsgericht, diesen Umstand übersehen hätte, ist nicht daraus zu entnehmen, daß es das Vorgehen der Beklagten gleichwohl mißbilligt hat- Diese Beurteilung leitet sich im Gegenteil gerade daraus her, daß die Hergabe des Darlehens gegen letztstellige Grundpfändrechte und eigene Akzepte des Schuldners ein außerordentliches Wagnis bedeutete und es deshalb dem Kläger erkennbar darauf ankommen mußte, daß die Beklagten die erbetene Auskunft über die Verhältnisse Schurans gewissenhaft erteilten- Mit Recht hat das Berufungsgericht Bemerkt, daß der Erntbeklagte den Eindruck der Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit durch seine Bezeichnung als "Betriebswirtschaftler" und "Treuhanddirektor a.D." zu verstärken gesucht hat«. Daß die Zweitbeklagte als "Allgemeine Revisions- und Finanzierungsgesellschaft" firmierte, lag auf derselben Linie. Endlich ließ auch das übersandte "Gutachten" entgegen der Meinung der Revision sehr wohl auf einen geschulten Verfasser schließen; denn der Erstbeklagte hatte - gewiß nicht ohne Absicht - Aufbau und Wortlaut der Arbeit des Sachverständigen Grund unverändert übernommen und nur die entscheidenden Wertansätze erhöht. Bei solchem Vorgehen können die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die gewollte Täuschung bei größerem Mißtrauen des Klägers durchschaubar gewesen wäre. Auf die dahingehenden Beweiserbieten brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen. Entscheidend ist allein, daß der Kläger - wie die Beklagten nicht ernsthaft bezweifeln - von der Gewährung des Darlehens abgesehen hätte, wenn die Beklagten die gewünschten Auskünfte entweder pflichtgemäß nach bestem Wissen oder jar nicht erteilt hätten. Da der Kläger sich dann auf das Geschäft nicht eingelassen hätte, bedeutet, es entgegen der Ansicht der Revision keine ungerechtfertigte Verlagerung des V.'agnissee auf die Beklagten, wenn er diese nun wegen der bewußten oder grob leichtfertigen Unrichtigkeit ihrer Darstellung der Verhältnisse auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Daß das mit ihrem Wissen und Wollen zustande gekommene Darlehensgeschäft nichtig gewesen sei, hatten die Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch für den hier zu beurteilenden Schadenser§atzanspruch ohne Belang (vgl. BGH Urteil vom 18. April 1962 14 - VIII ZR 245/61 = NJW 1962, 1148). titerhöhte Zinsen verlangt der Kläger, der seine Klage auf 20 000 DM beschränkt hat, von den Beklagten nicht mehr. III. Das Berufungsgericht hat auch einen Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht zur Schadefcsminderung ohne Hechts.Irrtum verneint. Die Beklagten hatten geltend gemacht, es hätte dem Kläger bei der erforderlichen Beteiligung am Zv/angsvorsteigerungsverfahren möglich sein müssen, die Zurückweisung übersetzter Zinsansprüche der vorrangigen Grundpfandgläubiger zu erreichen und so die Zuteilung von etwa 10 000 DH auf seine schließlich ausgefallenen Grundschulden zu erhalten. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, weil die Beklagten keine Anhaltspunkte dafür anzugeben vermöchten, daß der Kläger eine etwaige Unrichtigkeit des Verteilungs-pianes hätte erkennen können. Im übrigen haben die Beklagten selbst vorgetragen, daß der - gewiß vollständiger unterrichtete - Konkursverwalter sich vergeblich gegen den Plan gewandt hat. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht - wie die Revision möchte - nunmehr nach Abschluß des Verfahrens darauf verwiesen werden, mit zweifelhaften Bereicherungsansprüchen gegen die angeblich begünstigten Gläubiger vorzugehen. Das hatten die Beklagten ihm auch bisher nirgends angesonnen, so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht dazu nichts ausgeführt hat. Kach alledem ist die Revision nicht begründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zuriick- gewiesen werden* Engels Meyer Dr. Kleinewefers Dr. Hauß Pr. Pfretzschner