Die Klägerin gewährt ihm deshalb nach .durchgeführter Heilbehandlung eine Rente; sie nimmt die Beklagte nach § 1542 RVO auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch, Die Klägerin hat behauptet, habe mit der Streichholzflainme den verklebten Verschluß des Kanisters erwärmen und lösen wollen. Er habe, jedoch schon zwei Tage vorher einen Teil des Grundiermittels durch ein mit einem Nagel geschlagenes loch entnommen, so daß sich in dem Behälter ein explosives Gemisch aus Lösungsmitteldampf und Luft gebildet habe, das beim Entweichen durch die Öffnung von der Flamme entzündet worden sei. tig ablehnteo Die Klägerin reichte daraufhin am 4* Oktober 1958 die vorliegende Klage ein* Die Beklagte hält dies für verspätet, weil die Klägerin nicht nur mehr als drei Monate nach dem Erlaß des Grundurteils, sondern auch v/eitere zweieinhalb Monate seit der abschließenden Weigerung der Beklagten habe verstreichen lassen und nun der Berufung auf die unzweifelhaft eingetretene Verjährung nicht mehr mit dem Einwand der unzulässigen Hechtsausübung begegnen könne» Schließlicn hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie in einem weiteren Rechtsstreit wegen des Unfalls auch von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Anspruch genommen werde, neben der die Klägerin allenfalls als Gesamtgläubigerin stehen könne, da die übergegangenen Ansprüche des Verletzten nicht zur Befriedigung der Forderungen beider Versicherungsträger ausreichend seien» Es hat festgestellt, daß in jedem Falle der von der Beklagten gelieferte, noch zu dem Teil mit "Kristall-Isolit" gefüllte Kanister explodiert und daß hierdurch der Schaden allein oder doch im wesentlichen verursacht worden ist, weil sich nach den Umständen kein Benzin-Iuftgemisch gebildet haben konnte, das die Kleidung des Malergehilfen in überhaupt erheblichem und gefährlichem Umfang in Brand zu setzen vermocht hätte. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte nicht die durch Polizeiverordnung vom 20* Dezember 1930 (Amtsblatt des Regierungspräsidenten in Düsseldorf 1931, 5) vorgeschriebene, deutliche Kennzeichnung ihres Erzeugnisses als feuergefährlich unterlassen hätte. Zur Verjährung führt das Urteil aus, die Klägerin sei zur Klageerhebung innerhalb angemessener Frist nicht schon durch das Grundurteil im Vorprozeß genötigt gewesen, sondern erst durch die Ablehnung der Ansprüche im Schreiben der Beklagten vom 18. 1 o Wenn von der im Urteil als möglich angesehenen Darstellung ausgegangen wird, daß CflHHHIV etwas Benzin in einer Vorwärmschale angezündet habe, ist dem Berufungsgericht doch nicht vorzuwerfen, es habe ohne ausreichende eigene Sachkunde festgestellt, daß dem Gehilfen ohne die sofort ausgelöste Explosion des Kanisters nichts Nennenswertes zugestoßen wäre. In ihren Beweisanträgen, deren Übergehung die Revision rügt, hatte sie jedoch unterschiedslos von einer Explosion uin und an” der Abbrennlampe gesprochen, die möglicherweise schon für sich allein die Verletzungen des Gehilfen hervorgerufen habe. Es hat indessen in sorgfältiger Würdigung der ermittelten Tatsachen festgestellt, daß nur "etwas " Benzin verwandt und dieses alsbald entzündet worden ist, so daß sich Dämpfe bedrohlichen Ausmaßes in der Zwischenzeit nicht gebildet haben konnten» Wie sich das Abbrennen eines kleinen, soeben ausgegossenen Quantums Benzin abspielt, gehört der Lebenserfahrung an und bedarf deshalb keiner sachverständigen Erläuterung» Alsdann blieb aber als Ursache des Flammenmeeres, in das sich Gehilfe und Meister nach ihrer unangezweifelten Bekundung sofort gehüllt sahen, nur die festgestellte Explosion des Kanisters mit seinem in den Baum zerstäubten, flammenden Inhalt von "Kristall-Isolit" übrig» Daß diese sich in solcher Dorm ereignen und insbesondere die Kleidung des Gehilfen augenblicklich in Brand setzen konnte, war von der Beklagten nicht bezweifelt worden» Als "mitursächlich” für den Unfall ist die Benzinflam-uie nur im Sinne eines aus der Ursachenkette nicht fortzudenkenden Gliedes angesehen worden» Diese verlief in der Tat, wenn an der Ausgangsdarstellung festgehalten wird, vom Anreissen des Streichholzes über das damit entzündete Benzin bis zur Explosion des etwa 30 cm entfernt stehenden Kanisters. Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgericht habe die Frage nicht behandelt, ob die von der Beklagten gesetzte Bedingung als im adäquaten Sinne ursächlich für den schädlichen Erfolg anzusehen sei» Das Urteil erörtert diesen Punkt indessen ausdrücklich» Dabei sind entgegen der Ansicht der Revision keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen» Die erhebliche Leichtfertigkeit des Verletzten ist hier wie überall gebührend berücksichtigt worden. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß zu der Erörterung, ob der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn nicht zuvor, ein Loch in den Kanister gebohrt worden wäre. Dem Berufungsgericht ist deshalb beizutreten, wenn es die unterlassene Kennzeichnung auch in Anbetracht des konkreten Unfallhergangs - einschließlich der Kenntnis und des Leichtsinns des Verletzten - als adäquat ursächlich für den Erfolg angesehen hat, weil dieser sich als die typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die polizeiliche Sicherheit svorschrift verhütet werden sollten. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, die Verjährung bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses als gehemmt zu betrachten, rechtlich zutreffend dahin gewürdigt, daß zwar die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht verlängert werden konnte (§ 225 BGB), daß aber einer abredewidrigen Berufung auf die, Verjährung nunmehr die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gegenüberstand o Bei der Auslegung der Vereinbarung, wie sie durch den unvorhergesehenen Erlaß eines Grundurteils in dem abzu- Bei der Entscheidung der verbleibenden Frage, ob die Klage nach der abschließenden Weigerung der Beklagten innerhalb angemessener Frist erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich die Rechtsprechung berücksichtigt, daß diese Frist nach Treu und Glauben und den Umständen des Falles, in der Regel aber nur kurz zu bemessen ist« Es hat die Zeit zwischen dem Erlaß des Grundurteils und dem Ablehnungsschreiben der Beklagten auch nicht im . wissen, die rasche Klageerhebung ermöglichenden Vorbereitungsfrist eingerechnet» Dem ist beizutreten, weil die Klägerin bis dahin nach der Haltung der Beklagten damit rechnen durfte, es werde eine Begelung etwa nach Maßgabe des ergangenen Grundurteils möglich sein» Alsdann hat das Berufungsgericht die Arbeitsleistung geprüft, die zur sachgemäßen Klageerhebung erbracht werden mußte» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie nach den Umständen eine überdurchschnittliche Zeitspanne erforderte, und hat deshalb die Einreichung der Klage nach rund zweieinhalb Monaten als noch innerhalb der angemessenen Frist liegend angesehen» Diese tatrichterliche Würdigung war möglich; sie verstößt insbesondere nicht gegen die Rechtsgrundsätze, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist. Daß die beanspruchte Spanne sich noch innerhalb dessen hielt, was im anständigen Geschäftsverkehr zuzubilligen und deshalb als angemessen zu betrachten war, muß die Beklagte auch darum anerkennen, weil die Parteien ursprünglich eine Frist von drei Monaten als offenbar dem Geschäftsgang und den Umständen des Falles angepaßt vereinbart hatten« Die Revision kann deshalb nicht damit durchdringen, daß das Berufungsgericht in der Geltendmachung der Verjährung fehlsam eine unzulässige RechtsausÜbung der Beklagten erblickt habe.
2213 005 YI.2R.96/6i V erkundet am 16o Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H, Co., [er Inhaber Fabrikant Hans M Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Bau-Berufsgenossenschaft WflHHHP» gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, in Y/j Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4q Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31. Januar 1961 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte stellt auf der Grundlage von Nitrozellulose das flüssige, leicht entflammbare Grundiermittel “Kristall-l8olit" her« Sie bringt es in Kanistern in den Handel, die ursprünglich nicht mit der Aufschrift 11 feuergefährlich" versehen wareno Am 4« April 1955 explodierte in der Werkstatt des Malermeisters Ae^HflHI^ in KflBBDein solcher, nicht gekennzeichneter Kanister, als der Gehilfe CflHHHHVein Streichholz entzündete« erlitt schwere Verbren- nungen, die zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führten. Die Klägerin gewährt ihm deshalb nach .durchgeführter Heilbehandlung eine Rente; sie nimmt die Beklagte nach § 1542 RVO auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch, Die Klägerin hat behauptet, habe mit der Streichholzflainme den verklebten Verschluß des Kanisters erwärmen und lösen wollen. Er habe, jedoch schon zwei Tage vorher einen Teil des Grundiermittels durch ein mit einem Nagel geschlagenes loch entnommen, so daß sich in dem Behälter ein explosives Gemisch aus Lösungsmitteldampf und Luft gebildet habe, das beim Entweichen durch die Öffnung von der Flamme entzündet worden sei. Weil vor seiner Handlungsweise nicht durch den polizeilich vorgeschriebenen Hinweis auf die Eeuergefährlicbkeit des Grundiermittels gewarnt worden sei, müsse die Beklagte für den Schaden eintre-ten, soweit dem nicht ein einzuräumendes, auf drei Viertel zu veranschlagendes Mitverschulden des entgegen-* stehe. Die Beklagte hat ihre Haftung bestritten und behauptet, der Malergehilfe habe nicht den Kanisterverschluß erwärmen, sondern Benzin in der Vorwärmechale einer Abbrennlampe entzünden wollen, dessen Dämpfe explodiert seien und den in der Nähe stehenden Kanister allenfalls in Mitleidenschaft gezogen hätten. CBHHM würde sich yon seinem Vorhaben nicht durch einen aufgedruckten Hinweis auf die Feuergefahr-lichkeit des Grundiermittels haben abhalten lassen, die ihm ohnehin bekannt gewesen sei«. Das grob leichtfertige Verhalten des Malergehilfen sei auch bei Beobachtung der äußersten Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen; zu demindest überwiege das Verschulden des Verletzten so sehr, daß die Folgen des Unfalls der Beklagten nicht mehr angelastet werden dürften® Die Beklagte hat ferner Verjährung der Ansprüche eingewandt. Die Parteien wollten zunächst den Ausgang eines Rechts-* streits abwarten, in dem der Verletzte selbst Schadensersatz von der Beklagten forderte; sie hatten deshalb vereinbart, die Verjährung bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses als gehemmt anzusehen. In dem Verfahren erging ein rechtskräftig gev/or-denes Grundurteil, das die Ansprüche des Verletzten zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärte. Die Beklagte teilte dies der Klägerin durch Schreiben vom 20. Dezember 1957 mit® Hieran schloß sich ein Briefwechsel, der damit endete, daß die Beklagte am 18. Juli 1958 die Ansprüche der Klägerin endgül- tig ablehnteo Die Klägerin reichte daraufhin am 4* Oktober 1958 die vorliegende Klage ein* Die Beklagte hält dies für verspätet, weil die Klägerin nicht nur mehr als drei Monate nach dem Erlaß des Grundurteils, sondern auch v/eitere zweieinhalb Monate seit der abschließenden Weigerung der Beklagten habe verstreichen lassen und nun der Berufung auf die unzweifelhaft eingetretene Verjährung nicht mehr mit dem Einwand der unzulässigen Hechtsausübung begegnen könne» Schließlicn hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie in einem weiteren Rechtsstreit wegen des Unfalls auch von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Anspruch genommen werde, neben der die Klägerin allenfalls als Gesamtgläubigerin stehen könne, da die übergegangenen Ansprüche des Verletzten nicht zur Befriedigung der Forderungen beider Versicherungsträger ausreichend seien» Die Klägerin hat Zahlung von 4«082,08 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt', daß die Beklagte ihr ein Viertel des monatlichen Verdienstausfalls des Verletzten, jedoch nicht mehr als die ihm gewährte Rente, ersetzen müsse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen, soweit sie sich gegen die Feststellung sowie gegen den Grund des Zahlungsanspruchs richtete; die Entscheidung zur Höhe hat es einem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. * Entscheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet* Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob Cerfontaine das brennende Streichholz an den Kanisterverschluß oder an eine mit etwas Benzin gefüllte Vorwärmschale gehalten hat. Es hat festgestellt, daß in jedem Falle der von der Beklagten gelieferte, noch zu dem Teil mit "Kristall-Isolit" gefüllte Kanister explodiert und daß hierdurch der Schaden allein oder doch im wesentlichen verursacht worden ist, weil sich nach den Umständen kein Benzin-Iuftgemisch gebildet haben konnte, das die Kleidung des Malergehilfen in überhaupt erheblichem und gefährlichem Umfang in Brand zu setzen vermocht hätte. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte nicht die durch Polizeiverordnung vom 20* Dezember 1930 (Amtsblatt des Regierungspräsidenten in Düsseldorf 1931, 5) vorgeschriebene, deutliche Kennzeichnung ihres Erzeugnisses als feuergefährlich unterlassen hätte. Es hat der Beklagten die Folgen ihres Verstoßes gegen die als Schutzgesetz angesehene Verordnung zugerechnet, weil der Unfall sich als eine typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die gebotene Kennzeichnung verhütet werden sollten. Zur Verjährung führt das Urteil aus, die Klägerin sei zur Klageerhebung innerhalb angemessener Frist nicht schon durch das Grundurteil im Vorprozeß genötigt gewesen, sondern erst durch die Ablehnung der Ansprüche im Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 1958. Es würdigt dann die tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten der Klagevorbereitung dahin, daß die beanspruchte Zeitspanne von rund zweieinhalb Monaten zwar als überdurchschnittlich, nach den Umständen aber doch noch als angemessen angesehen werden müsse. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. 1 o Wenn von der im Urteil als möglich angesehenen Darstellung ausgegangen wird, daß CflHHHIV etwas Benzin in einer Vorwärmschale angezündet habe, ist dem Berufungsgericht doch nicht vorzuwerfen, es habe ohne ausreichende eigene Sachkunde festgestellt, daß dem Gehilfen ohne die sofort ausgelöste Explosion des Kanisters nichts Nennenswertes zugestoßen wäre. Die Beklagte hatte zwar Sachverständigenbeweis für das Gegenteil erboten. In ihren Beweisanträgen, deren Übergehung die Revision rügt, hatte sie jedoch unterschiedslos von einer Explosion uin und an” der Abbrennlampe gesprochen, die möglicherweise schon für sich allein die Verletzungen des Gehilfen hervorgerufen habe. Eine Explosion in der Abbrennlampe, die freilich überaus gefährlich gewesen wäre, schied von vornherein aus; denn daß eine solche stattgefunden hätte, ist nicht behauptet und mangels jeden Anhaltspunkts auch nicht festgestellt worden.Dementsprechend ist das Berufungsgericht - entgegen der Rüge der Revision -auch nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Explosion der Abbrennlampe die Kleidung des nicht in dem ge- schehenen Umfang hätte in Brand setzen können« Die angegriffenen Feststellungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich und allein auf das Abbrennen von etwas Benzin in der Vorwärmschale, wie es üblicherweise vorgenommen wird, um die lampe selbst in Betrieb zu setzen» Das Berufungsgericht hat bedacht, daß selbst dies nicht ungefährlich ist, sofern dabei unsachgemäß vorgegangen, insbesondere die Benzinmenge zu groß bemessen und mit dem Anzünden zu lange gewartet wird» Es hat indessen in sorgfältiger Würdigung der ermittelten Tatsachen festgestellt, daß nur "etwas " Benzin verwandt und dieses alsbald entzündet worden ist, so daß sich Dämpfe bedrohlichen Ausmaßes in der Zwischenzeit nicht gebildet haben konnten» Wie sich das Abbrennen eines kleinen, soeben ausgegossenen Quantums Benzin abspielt, gehört der Lebenserfahrung an und bedarf deshalb keiner sachverständigen Erläuterung» Alsdann blieb aber als Ursache des Flammenmeeres, in das sich Gehilfe und Meister nach ihrer unangezweifelten Bekundung sofort gehüllt sahen, nur die festgestellte Explosion des Kanisters mit seinem in den Baum zerstäubten, flammenden Inhalt von "Kristall-Isolit" übrig» Daß diese sich in solcher Dorm ereignen und insbesondere die Kleidung des Gehilfen augenblicklich in Brand setzen konnte, war von der Beklagten nicht bezweifelt worden» Als "mitursächlich” für den Unfall ist die Benzinflam-uie nur im Sinne eines aus der Ursachenkette nicht fortzudenkenden Gliedes angesehen worden» Diese verlief in der Tat, wenn an der Ausgangsdarstellung festgehalten wird, vom Anreissen des Streichholzes über das damit entzündete Benzin bis zur Explosion des etwa 30 cm entfernt stehenden Kanisters. Das Urteil stellt hinreichend deutlich fest, daß die Benzinflamme nicht etwa unmittelbar und neben dem explodierenden Grundiermittel nennenswert auf den Körper des Verletzten eingewirkt hat» Es hält die Bekundung des Gehilfen 1 8 für verläßlich, daß seine Kleidung nach der Explosion des Kanisters von dessen entflammtem Inhalt in Brand gesetzt worden sei, und legt unangreifbar dar, daß und warum die Benzin» flamme, hätte nicht der Kanister in der Nähe gestanden, eine solche Folge niemals hätte bewirken können. Damit verblieb für die von der Revision vermißte Aufteilung des Schadens nach zwei verschiedenen, nebeneinander wirkenden Ursachen kein Raum. 2o Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Beklagte ihr Erzeugnis, der polizeilichen Vorschrift entsprechend, deutlich als “feuergefährlich" gekennzeichnet hätte. Der Tatrichter würdigt in dieser Hinsicht die konkreten Umstände des Falles. Seine Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nichts gegen die Darlegung zu erinnern, daß die warnende Aufschrift sich auch an Fachleute wende, denen die Feuergefährlichkeit des Mittels zwar bekannt sei, die aber durch Gewöhnung zu dem gedankenlosen Umgang damit neigten. Yfeiter hat das Berufungsgericht zu Recht den Umstand herangezogen, daß sich in dem Betrieb ein vorschriftsmäßiger, feuersicherer Bunker befand, in dem die leicht entflammbaren Flüssigkeiten aufbewahrt wurden. Es konnte daraus schließen, daß sich ein gehörig gekennzeichneter Kanister mit "Kristall-Isolit" entweder zur Unfallzeit oder doch in der Regel dort befunden hätte, wobei die Notwendigkeit, ihn bei Bedarf aus dem Bunker zu holen, die Gefährlichkeit des Mittels erneut ins Bewußtsein gerufen hätte . Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgericht habe die Frage nicht behandelt, ob die von der Beklagten gesetzte Bedingung als im adäquaten Sinne ursächlich für den schädlichen Erfolg anzusehen sei» Das Urteil erörtert diesen Punkt indessen ausdrücklich» Dabei sind entgegen der Ansicht der Revision keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen» Die erhebliche Leichtfertigkeit des Verletzten ist hier wie überall gebührend berücksichtigt worden. Daß CflHHHHfe den Behälter nach der Durch-bohrung mit einem Nagel geöffnet hatte stehen lassen, findet sich schon zuvor rechtsbedenkenfrei als bloße Nichtbeachtung der aufgedruckten Gebrauchsanweisung gewürdigt, der jeder Warnungscharakter fehlte. Der Tatrichter brauchte hieraus nicht zu folgern, daß der Gehilfe gleicherweise auch die geforderte, deutliche Kennzeichnung des Mittels als "feuergefährlich" unbeachtet gelassen hätte. Auf den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen den polizeilichen Kenn-zeichnungszwang konnte es ebenso wenig ankommen y/ie darauf, ob gleichwohl keine Brandunfälle durch nicht gekennzeichnete Kanister bekannt geworden sind. Auch war es unerheblich, daß die Gefahr bei vollständig verschlossenem Behälter naturgemäß geringer ist. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß zu der Erörterung, ob der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn nicht zuvor, ein Loch in den Kanister gebohrt worden wäre. Denn es hatte schon einleitend mit Recht festgestellt, daß die Kennzeichnung eine Gefahrenwarnung für jedermann bezwecke, der mit dem Mittel in Berührung komme, gleichviel ob bei der Lagerung, Beförderung oder Verwendung. Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Warnungszweck im Augenblick der Öffnung des Behälters erfüllt wäre; er wird im Gegenteil dann erst recht vordringlich, weil nunmehr die Möglichkeit einer immittelbaren Berührung des Erzeugnisses mit offenem Feuer einsetzt. Sofern hier eine besondere, dem Mittel eigentümliche Gefahr liegt (Explosion bei der Verarbeitung) , hat der erkennende Senat die warnende Aufschrift ”feuergefährlich” nicht einmal genügen lassen (VI ZR 152/58 » VersR I960, 342). Daraus kann gewiß nicht abgelesen werden, daß es bei einem lediglich leicht entflammbaren Erzeugnis ohne solche besonderen Gefahren auf die Kennzeichnung des Behälters nicht mehr ankomme, sobald dieser geöffnet ist. Dem Berufungsgericht ist deshalb beizutreten, wenn es die unterlassene Kennzeichnung auch in Anbetracht des konkreten Unfallhergangs - einschließlich der Kenntnis und des Leichtsinns des Verletzten - als adäquat ursächlich für den Erfolg angesehen hat, weil dieser sich als die typische Auswirkung der Gefahren darstelle, die durch die polizeiliche Sicherheit svorschrift verhütet werden sollten. 3. Die Rüge der Revision, der Beklagten sei die Berufung auf die Verjährung der erhobenen Ansprüche fehlsam versagt worden, greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, die Verjährung bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses als gehemmt zu betrachten, rechtlich zutreffend dahin gewürdigt, daß zwar die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht verlängert werden konnte (§ 225 BGB), daß aber einer abredewidrigen Berufung auf die, Verjährung nunmehr die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gegenüberstand o Bei der Auslegung der Vereinbarung, wie sie durch den unvorhergesehenen Erlaß eines Grundurteils in dem abzu- 11 wartenden Rechtsstreit erforderlich geworden war, ist das Berufungsgericht - entgegen der Rüge der Revision - im Ergebnis gerade nicht an dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 25« Februar 1956 haften geblieben«» Es hat, um den maßgeblichen End Zeitpunkt zu ermitteln, weder auf die rechtskräftige Erledigung des gesamten Vorprozesses noch auf den Erlaß des Grundurteils abgestellt, sondern darauf, wie lange die Beklagte in der neuen Lage, die durch die Entscheidung dem Grunde nach geschaffen worden war, ihre Verhandlungsbereitschaft aufrecht erhielt» Hiergegen ist aus Rechtsgründen schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Beklagte sich selbst dieser Auslegung gemäß verhalten hat« Die Beklagte konnte sich nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, nach dem Grundurteil auf einen Briefwechsel über die Regelung der Ansprüche einlassen, sogar um Fristverlängerung bitten und noch bei der endgültigen Weigerung die Zustellung der nunmehr zu erwartenden Klage an ihren Anwalt anregen, um sich erstmals im zweiten Rechtszug darauf zu berufen, bei alledem sei nicht nur -t was unstreitig ist - die Verjährung längst eingetreten, sondern auch die Arglisteinrede nicht mehr begründet gewesen» Bei der Entscheidung der verbleibenden Frage, ob die Klage nach der abschließenden Weigerung der Beklagten innerhalb angemessener Frist erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich die Rechtsprechung berücksichtigt, daß diese Frist nach Treu und Glauben und den Umständen des Falles, in der Regel aber nur kurz zu bemessen ist« Es hat die Zeit zwischen dem Erlaß des Grundurteils und dem Ablehnungsschreiben der Beklagten auch nicht im . Sinne einer ge-. "2 - wissen, die rasche Klageerhebung ermöglichenden Vorbereitungsfrist eingerechnet» Dem ist beizutreten, weil die Klägerin bis dahin nach der Haltung der Beklagten damit rechnen durfte, es werde eine Begelung etwa nach Maßgabe des ergangenen Grundurteils möglich sein» Alsdann hat das Berufungsgericht die Arbeitsleistung geprüft, die zur sachgemäßen Klageerhebung erbracht werden mußte» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie nach den Umständen eine überdurchschnittliche Zeitspanne erforderte, und hat deshalb die Einreichung der Klage nach rund zweieinhalb Monaten als noch innerhalb der angemessenen Frist liegend angesehen» Diese tatrichterliche Würdigung war möglich; sie verstößt insbesondere nicht gegen die Rechtsgrundsätze, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist. Wenn auch an der Kürze der zuzubilligenden Frist als Regel festzuhalten ist, so folgt hiei’aus doch kein Zwang zu einer überstürzten, den Schwierigkeiten des Falles nicht gerecht werdenden Klageerhebung. Daß die beanspruchte Spanne sich noch innerhalb dessen hielt, was im anständigen Geschäftsverkehr zuzubilligen und deshalb als angemessen zu betrachten war, muß die Beklagte auch darum anerkennen, weil die Parteien ursprünglich eine Frist von drei Monaten als offenbar dem Geschäftsgang und den Umständen des Falles angepaßt vereinbart hatten« Die Revision kann deshalb nicht damit durchdringen, daß das Berufungsgericht in der Geltendmachung der Verjährung fehlsam eine unzulässige RechtsausÜbung der Beklagten erblickt habe. 4. Die Klägerin ist zwar als Gesamtgläubigerin nebst der aus demselben Sachverhalt klagenden Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz anzusehen, soweit die nach § 1542 RVO 13 - übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, um beiden Ver-sicherungstrh.^Rru vollen Ersatz zu geben (BGHZ 28, 68)* Das Berufungsgericht war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, auf diesen Umstand in der Urteilsformel hinzuweisen. Weil jeder Gesamtgläubiger, so lange der Schuldner nichts geleistet hat, die ganze Leistung fordern kann (§ 428 BGB), ist es nicht unrichtig, dies auch ohne Einschränkung im Urteil auszusprechen. Die Beklagte kann sich für ihre abweichende Ansicht nicht auf die angezogene Entscheidung des erkennenden Senats berufen, weil diese sich darüber nicht verhält. 5. Da das Urteil auch sonst keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Engels Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner