Die Klägerin hat ihre Leistungen für den Bauabschnitt I" in der Zeit vom Hie beklagte Bank hat diese Wechsel darauf an die Klägerin zurückgegeben und sie mit dem Betrag von 36 500 HM und den angefallenen Zinsen belastet. Gegenüber dieser an sich unstreitigen Forderung, die von der Bank zunächst noch nicht eingeklagt wurde, macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend, um dessen Feststellung sie im ersten Rechtszug gebeten hat. 4. Durch den Verkauf der Tischlerei (Maschinen und Einrichtung) an die No^-S9-B9 Dr. SchflHIBB KG, Brafl||mB> am 31* Dezember 1951 ist ein Veräußerungsgewinn von 20 000 DM entstanden. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten ihr in Höhe eines Betrages von 36 500 DM nebst Zinsen aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter. Dabei habe sich allen Weisungen der Bank fügen müssen, die Herrin des Unternehmens gewesen sei. Mit aller Deutlichkeit habe sie es durch das Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. Um den Konkurs zunächst abzuwenden, habe die Bank im Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten eine Finanzverschleierung beschlossen und durchgeführt. Die Vertreter der Bank und der Zweitbeklagte hätten durch ihre *Mani pul actions» erreicht, daß der kaufmännisch wenig erfahrene an eine echte Sanierung der AG geglaubt und daher von einem Antrag auf Sröffnung des Konkursverfahrens abgesehen habe. Der Bank sei es mit der Hinausschiebung des Konkurses darum gegangen, sich die erwarteten hohen Eingänge aus den Bauvorhaben SöfHH^ zu sichern und sie zur Abdeckung der Bankschulden zu verwenden0 Dieser Erfolg sei auch eingetreten. Dezember 1952, Die Bank habe ferner verhindern wollen, daß die Beteiligungen der AG an den Bra^flHHHH) SchBBBMBP~GeSeilschaften in die Konkursmasse gefallen seien, was das Scheitern ihrer Pläne zur Folge gehabt hätte, diese Anteile zu dem Teil zu übernehmen. Sie habe auch dadurch, daß sie die Prolongierung der Wechsel der AG veranlaßt habe, bei den Subunternehmern den Eindruck erweckt, als sei das Entgelt für die erbrachten Leistungen vom Bauherrn noch nicht eingegangen, während tatsächlich die Leistungsvergütung für die* AG kurz nach Beendigung der Bauarbeiten (26. Die Subunternehmer seien gerade durch das Verhalten der Bank veranlaßt worden, der überschuldeten AG in einem Zeitpunkt, als sich die Bank noch möglichst viele Werte gesichert habe, weiteren Kredit zu geben, anstatt ihre Forderungen einzuklagen«, Praktisch hatten die Subunternehmer der AG, ohne daß sie es gewußt hätten, im wesentlichen für die Belange der Bank gearbeitet. bern der Klägerin ausdrücklich erklärt, daß gegen eine Ge-schäftsbeziehung zu der AG keine Bedenken beständen, und darauf hingewiesen, daß die AG von der Bank beaufsichtigt werde« Er habe weiter erklärt, es ergebe sich schon aus der Übernahme der Zwischenfinanzierung durch die Bank, daß die den Subunternehmern gegebenen Wechsel aus den Eingängen zinsen seien angemessen gewesen und von der AG in die Baukosten einkalkuliert worden, wie das auch sonst bei solch großen Bauvorhaben zu geschehen pflege. Ein wesentlicher Teil der Eingänge aus dem Bauvorhaben sei gar nicht über die beklagte Bank gegangen, sondern Uber die Bezirkssparkasse in Ra^HP und die Bau- und Bodenbank in an die AG gekommen. Mit der Aufstellung der Bilanzen für die AG habe sie, die Bank, nichts zu tun gehabt. Sie habe sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzen verlassen, die von einem besonders erfahrenen Wirtschaftsprüfer überprüft worden seien. Von einer kritischen Lage der AG habe sie erstmalig durch das Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. Alle Beteiligten, insbesondere auch Br^^P, seien damals davon überzeugt gewesen, daß die AG durch die ihr in Durchführung des Sanierungsprogramms zufließenden Mittel wirtschaftlich gesichert sei und gute Zukunftsaussichten habe. Im August 1952 sei sie durch weitgehend realisierbare Werte in Höhe von etwa 880 000 DM und eine Bürgschaft des Dr. SchflHHHK voll gesichert gewesen. Dadurch, daß die AG bis zu dem September 1953 weiter gewirtschaftet habe, sei die Lage der Bank nicht verbessert, sondern verschlechtert worden. Erst im Laufe des Jahres 1953 sei es durch Verluste bei dem zweiten Bauabschnitt SöSHHP, durch Fehlkalkulationen des Vorstandes und durch das Fehlen von Anschlußaufträgen zu der kritischen Lage gekommen, die schließlich zur Zahlungseinstellung geführt habe. Ansprüche aus Kreditauskünften ihrer Angestellten seien auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgeschlossene Lie Klägerin könne das mit der Stundung ihrer Forderungen an die AG verbundene Kreditrisiko nicht auf die Bank abwälzen, zu demal sie gewußt habe, daß die AG selbst mit Kredit gearbeitet habe und naturgemäß Sicherheiten hierfür habe stellen müssen. Lie Bank habe keine Veranlassung und keine Verpflichtung gehabt, die Klägerin Uber die Höhe der Eingänge auf dem Konto der AG aufzuklären. 5. Die Jahresabschlüsse seien von der -AG aufgestellt und von ihm für die Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH überprüft und zu dem Teil richtiggestellt worden- Bei der Neuordnung der Gesellschaftsverträge der SchUHIK-Unternehmen im Sommer 1952 habe er zu seiner Überraschung festgestellt, daß die vorläufige Bilanz der AG vom 30«, April 1952 trotz der im Jahre 1950 von Dr. SchflfHH^ bereits durchgeführten Sanierung einen neuen Verlust von 193 000 DM aufgewiesen habe. Darauf habe er nach eingehender Besprechung der Lage mit Brfl|^ und auf dessen ausdrückliche Bitte die beklagte Bank als Hauptgläubigerin auf die Situation hingewiesen. Aus den im August 1952 bereits weit geförderten Bauvorha-ben I sei nach den Angaben BrflB^» die er, der Zweitbeklagte, noch einmal habe nachkalkulieren lassen, mit einem Reingewinn von 100 000 DM zu rechnen gewesen. Juli 1952 festgestellten Überschuldung der AG von 187.844,06 DM habe im August 1952 demnach ein Gewinn von 250 000 DM gegenüber gestanden, so daß die Überschuldung restlos beseitigt gewesen sei. Dezember 1950 seien insbesondere Aktien der Hochseefischerei AG im Betrage von 50 000 DM sowie drei Baumaschinen der früheren “Cofframin-Gesellschaft" im Werte von zusammen 22 000 DM zu berücksichtigen gewesen, die Dr. Schrobsdorff vor Ablauf des Jahres 1950 unter Verzicht auf eine Gegenleistung in das Vermögen der AG eingebracht habe. Im Berufungsrechtszug hat die beklagte Bank im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung der Forderung aus den nicht eingelösten Wechseln in Höhe von 36 500 DM nebst den aufgelaufenen Zinsen zu verurteilen. Sie hat demgemäß den Peststellungsantrag gegen die beklagte Bank für erledigt erklärt und ihren Antrag gegen den Zweitbeklagten in der Form gestellt, daß sie beantragt, ihn zu verurteilen, ihr die Widerklageansprüche der beklagten Bank von der Hand zu halten. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit zur Klage gegen die beklagte Bank in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der Verletzung aktienrechtlicher Schutzgesetze in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BOB ausscheidet. Im übrigen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht den Beweis für die Behauptung der Klägerin nicht als geführt angesehen, daß den Beklagten im Gegensatz zu dem Vorstand der AG die Konkursreife der Gesellschaft bewußt gewesen sei und daß sie den Vor. stand über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft getäuscht hätten. b) Auch im übrigen geht es, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, nicht an, aus Pflichtverletzungen des Vorstandes der AG eine Haftung der Beklagten auf Grund der Vorschriften des Aktiengesetzes abzuleiten. Gegen-über den Gläubigern der Gesellschaft kommt auf Grund der Vorschriften des Aktiengesetzes eine Haftung des Abschlußprüfers nur dann in Betracht, wenn er die Straf Vorschrift des § 302 Nr. 1 AktG verletzt, also über das Ergebnis ^seiner Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschwiegen hat (vgl. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der aus § 302 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB abgeleitete Schadensersatzanspruch geschädigter Gläubiger der AG voraussetzt, daß der Gläubiger durch den falschen Bericht des Prüfers oder durch seinen Bestätigungsvermerk (§§ 139» HO AktG) zu schädigenden Dispositionen veranlaßt worden ist, daß er also gerade auf die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung vertraut hat. Bei beiden Anspruchsgrundlagen ist Voraussetzung, daß die Beklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben oder doch eine Schädigung der Gläubiger der AG als Folge ihres Handelns als möglich erkannt und sie für diesen Pall gebilligt haben. .Es genügt bei der Erstbeklagten also noch nicht, daß sie bei der Kreditgewährung oder anderen von ihr veranlaßten Maßnahmen die Lage der AG nur unzureichend geprüft oder die AG in immer stärkere Bankabhängigkeit gebracht hat. Will aber ein einzelner Gläubiger die Schadenshaftung der beklagten Bank erreichen, so setzt das voraus, daß der Schädigungsvorsatz mindestens in Form des dolus ewentualis bei den für die Bank handelnden Personen feststeht (vgl. Die Schadenshaftung des Prüfers aus § 326 BGB oder aus betrügerischem Verhalten gegenüber den Gläubigern der AG tritt nur dann ein, wenn feststeht, daß der Prüfer bei seiner Prüfung oder den von ihm veranlaßten Maßnahmen es wenigstens als möglich angesehen und für diesen Pall gebilligt hat, daß die Gläubiger der AG infolge seiner Handlungsweise geschädigt werden könnten» Mit dieser Klarstellung erledigen sich bereits zahlreiche Angriffe der Revision» Es war im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf die Gesichtspunkte näher einging, die in der Rechtsprechung zu § 138 BGB über die Sittenwidrigkeit von Übereignungsverträgen zwischen einer Bank und einem von ihr abhängigen Unternehmen ausgebildet sind. Auch wenn dem Zweitbeklagten bei der Prüfung der Jahresabschlüsse erhebliche Fehler unterlaufen sein sollten, so brauchte sich hieraus noch nicht zu ergeben, daß er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß bis April 1952 für die Gläubiger der AG keine Gefahr eines Ausfalles bestanden habe, und diese Überzeugung durch den Hinweis auf die Persönlichkeit von Dr. Sch^mHi begründet, der jederzeit die Möglichkeit hatte, Verluste einzelner Gesellschaften seines Konzerns durch Übertragung von Vermögenswerten aus anderen Konzern-Gesellschaften auszugleichen, und auch entsprechend verfuhr. Das Berufungsgericht hat aber zudem aus der Zeit bis April 1952 keine Handlungsweise der Beklagten feststellen können, die auf einen Schädigungsvorsatz hinweist. Als nach dem Tode von Dr. SchflHHB in seinen Gesellschaften Zwischenbilanzen aufgestellt und Entflechtungsmaßnahmen erwogen wurden, stellte sich allerdings heraus, daß bei der No^-S^bS AG in K^B eine kritische Lage bestand. Mit Recht hält es das Berufungsgericht bei seiner Würdigung für entscheidend, daß das Verhalten der Beklagten von diesem Zeitpunkt ab zu beurteilen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist auch erst der Schaden der Klägerin entstanden, die Anfang 1953 der AG Kredit einräumte, indem sie sich auf Regulierung ihrer Werklohnforderungen durch Wechsel einließ und diese später prolongierte« Es kann der Revision nicht zugegeben werden,wdaß das Berufungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt bei seinen Untersuchungen verkannt habe. Was die Jahresbilanzen der AG von 1950 und 1951 angeht, auf die die Revision hinweist, so sind diese Bilanzen erst im November 1952, also erheblich nach der Sanierungsvereinbarung, mit dem Bestätigungsvermerk des Zweitbeklagten versehen worden. Juli 1952 auf die Überschuldung der AG und ihre aktienrechtlichen Folgen mit aller Deutlichkeit hingewiesen hat. Dieses Schreiben, das mit dem geschäftsführenden Vorstand der AG BrU^ eingehend besprochen war, spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend dagegen, daß der Zweitbeklagte irgend etwas vertuschen wollte. Wenn sieh die Beteiligten nunmehr entschlossen, die AG am Leben zu erhalten, so stellt sich die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob sie des Glaubens sein konnten, die Überschuldung der AG sei durch die veran-laßten Sanierungsmaßnahmen beseitigt und die AG könne ihre wirtschaftliche Betätigung ohne Gefahr für die mit ihr in Geschäftsbeziehungen stehenden Personen fortsetzen. Vortrag der Klägerin ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung, daß es den Beklagten um Hinauszögerung eines auf die Dauer unvermeidlichen Konkurses gegangen ist« Sie glaubten vielmehr, daß die kritische Lage gemeistert sei und daß man die Aussichten der AG als sehr hoffnungsvoll beurteilten dürfe« Das Berufungsgericht hat dabei zu dem Vorbringen der Parteien und der Beweisaufnahme eingehend Stellung genommen« Die Würdigung setzt sich weder mit Grundsätzen des sachlichen Rechts in Widerspruch, noch kann sie durch verfahrenrechtliche Rügen erschüttert werden« 1. Erklärten die BrafllHHIV Schwestergesellschaften der AG, sie schuldeten ihr über die bereits bisher berücksichtigten Beträge hinaus noch weitere 150 000 DM, so kam es für die Feststellung, ob das Vermögen noch die Schulden deckte (§ 83 Abs« 2 Satz 1 AktG), nur darauf an, ob diese Zusage ernst gemeint war und ob man mit der Erfüllung der Zusage rechnen konnte. Das mag unstatthaft gewesen sein, doch wird hierdurch nichts an der Würdigung des Berufungsgerichts geändert, daß die Vermögenslage der AG nach den Vereinbarungen vom 8. 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die an den Sanierungsverhandlungen Beteiligten den aus dem Bauvorhaben Söllingen I zu erwartenden Reingewinn in Höhe von 100 000 DM als Aktivum in eine Überschuldungsbilanz einsetzen konnten. Der vom Gericht gehörte Bilanz-Sachverständige Dr. Buhat es ausdrücklich bestätigt, daß die Aktivierung des Gewinns bei der Prüfung der Überschuldung und der weiteren Lebensfähigkeit der AG zu dem mindesten vertretbar gewesen sei« Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Tatrichters darlegen können, daß der Gewinn aus I Tatsächlich hat die AG im Jahre 1952 mit einem Gewinn abgeschlossen und die Forderung der ' Klägerin für ihre Leistungen zu dem Bauvorhaben bis zu dem Februar 1955 voll abgedeckt. Dann aber entfiel der Grund für die Anmeldung des rKonkurs- oder Vergleichsverfahrens* Nun ist das Berufungsgericht auch dem Vortrag.,der Klägerin nachgegangen, die ausführt, die Überschuldungssumme vor der Sanierungsverhandlung sei weit höher gewesen, so daß selbst bei voller Berücksichtigung der 250 000 DM eine Überschuldung bestehen geblieben sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Untersuchung insbesondere mit dem Gutachten von Dr. Bu^HHB auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß der Sachverständige seine zunächst höheren Angaben über die Überschuldung der AG wesentlich reduziert habe und daß die unterschiedlichen Auffassungen des Sachverständigen und des Zweitbeklagten sich hauptsächlich auf den Zeitpunkt der Bilanzierung von Werten beziehen, die der AG tatsächlich zugeflossen sind. Ferner hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es für das Vertrauen der Beklagten zu der AG spreche, daß ihr die Erstbeklagte weiteren Kredit eingeräumt habe und daß die Revisionsund Treuhandgesellschaft mbH, der der Zweitbeklagte angehörte, mit einem Rechnungsbetrag von 2 068,45 DM ausgefallen sei, den sie bei rechtzeitiger Durchsetzung habe erhalten können. Das Berufungsgericht hat zu den von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten, die nach ihrer Ansicht für einen Schädigungsvorsatz sprechen, ausreichend Stellung genommen. Da die Parteiver-nehmung innerhalb der Beweisaufnahme eine subsidiäre Stellung hat, hätte die Klägerin den Antrag auf eine gerichtliche Vernehmung des Zweitbeklagten, der im übrigen vom Gericht angehört war, nach Abschluß des Zeugen und Sachverständigenbeweises unter Angabe des genauen Beweisthemas wiederholen müssen (vgl. Dadurch, daß die Klägerin die Gesichtspunkte zusammenfaßt, die nach ihrer Ansicht für eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses im Sinne ihres Vortrags sprechen, kann sie nicht dartun, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden Bind. Auch für die Zeit nach August 1952 hat das Berufungsgericht kein Verhalten der Beklagten feststellen können, das im Sinne der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu werten wäre. Die Lage der Erstbeklagten hat sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dadurch, daß es erst im September 1953 zur Zahlungseinstellung und im Dezember 1953 zu dem Konkurs der AG kam, nicht verbessert, sondern verschlechtert. Daß sich die Erwartungen nicht erfüllten, lag nach der Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen an Verlusten bei dem Bauvorhaben SödHfc II> die durch Frosteinwirkung entstanden waren, und am Fehlen neuer Bauaufträge nach Abschluß von Söllingen II. So lange nicht feststeht, daß die Beklagten mit der ungünstigen Entwicklung gerechnet haben, ist für einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Schädigung kein Raum. Im besonderen ist bei der Erstbeklagten nicht festgestellt worden, daß sie ihre Stellung als Großgläubigerin in rücksichtsloser Weise ausgenutzt hat, um auf Kosten der anderen Gläubiger vor dem erwarteten Zusammenbruch eine vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung zu erreichen. getroffenen Feststellungen kann es auch nicht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gewertet werden, daß sich die selbst durch den Konkurs der AG erheblich betroffene Erstbeklagte auf den Haftungsausschluß beruft, zu mal der Inhalt der behaupteten Erklärungen sehr unbestimmt war« Aus der Bereitschaft der Erstbeklagten, verlängerte Wechsel der AG zu diskontieren, läßt sich noch nicht ableiten, daß die Erstbeklagte das Bisiko der Nichteinlösung der Wechsel im Verhältnis zur Klägerin zu tragen hat. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision kann nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht erhebliche Beweisanträge der Klägerin über die Erteilung von Auskünften oder die Abgabe von Einlösungszusagen unbeachtet gelassen hat. Da auch im übrigen ein Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts zu dem Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich ist, muß für die Beurteilung in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die geltend gemachte Schadenshaftung der Beklagten nicht besteht. Bie Klägerin ist daher mit Recht auf die Widerklage der Erstbeklagten zur Zahlung verurteilt worden.
VI ZR 96/60 Verkündet am 25. April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2203 066 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma D. & M« N flfllH^ in K^^, M^^straße fl, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. das Bankhaus Wilhelm KG in K^^, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Br. und Eberhard Kj 2. den Wirtschaftsprüfer Prof Hofl^Bstraße fl. Br. Fritz W< m Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 1) :Rechtsanwalt - - Prozeßbevollmächtigter■zu 2)sRechtsanwalt Prof.Br.( hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Januar I960 v/ird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in ein Geschäft für Zentral- heizungsanlagen. Sie stand in langjährigen Geschäftsbeziehungen mit der beklagten Bank. Bankkunde der Erstbeklagten war ebenfalls die Nofe-S^-B^ Aktiengesellschaftt in (im fol- genden AG genannt). Der Zweitbeklagte ist Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter der Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH in Er hat für diese Gesellschaft die AG beraten und überprüft und war der von der Hauptversammlung der AG bestellte Prüfer im Sinne des Aktiengesetzes. Die AG führte in den Jahren 1952/1953 als Bauunternehmerin ein grösseres Bauvorhaben in durch. Da- bei handelte es sich^um den Bau eines Krankenhauses (Projekt "SöfHB» I") und den Bau eines Kinos (,fSöfl^||^ II") ° Neben anderen Firmen war auch die Klägerin, die die Zentralheizungsanlagen einzubauen hatte, als Subunternehmerin der AG an dem Bauvorhaben beteiligt. Die Klägerin hat ihre Leistungen für den Bauabschnitt I" in der Zeit vom 10. Juli bis 17. September 1952 und für den Bauabschnitt "SölB II'1 in der Zeit vom 3. Januar bis 26. Marz 1953 ausgeführt. Zur Bezahlung der Lieferungen und Leistungen hatte die AG der Klägerin Wechsel gegeben, die von der beklagten Bank diskontiert wurden. Teilweise waren diese Wechsel vor dem Einlösungstermin prolongiert worden. Wegen ihrer Forderungen aus dem Bauabschnitt "Sö^BB I" in Höhe von 94 000 DM ist die Klägerin bis zu dem 21. Februar 1953 voll befriedigt worden. Von dem Rechnungsbetrag für ihre Arbeiten an dem Bauabschnitt II in Höhe von 54 000 DM sind von der AG lediglich Wechsel in Höhe von rund 18 OOO HM eingelöst worden. Hie übrigen Wechsel hat die in Konkurs geratene AG nicht mehr einlösen können. Hie beklagte Bank hat diese Wechsel darauf an die Klägerin zurückgegeben und sie mit dem Betrag von 36 500 HM und den angefallenen Zinsen belastet. Gegenüber dieser an sich unstreitigen Forderung, die von der Bank zunächst noch nicht eingeklagt wurde, macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend, um dessen Feststellung sie im ersten Rechtszug gebeten hat. Zugleich hat sie gegen den Zweitbeklagten den Antrag gestellt, seine Schadensersatzpflicht in Höhe der ausgefallenen Forderung festzustellen. Hie Schadensersatzforderung leitet die Klägerin aus folgendem Sachverhalt hers Alleiniges Vorstandsmitglied und alleiniger Aktionär der AG war bis zu seinem Tode am M« ®B|^1952 der Kaufmann Hr. Brich SchfHHD« Ihm gehörten ganz oder teilweise eine Anzahl weiterer Bauunternehmungen, und zwar insbesondere die No9-Sfl^-B0 Hr. Brich Schfl^HHH KG, früher in BeBfe später nach Brai^BHHB verlegt, ferner die "NorflHBBBP WoBHHIHiHHl Bra^HB^fe GmbH11 sowie die NoBrSB-BA BraBHHHK GmbH, beide in Bra^HHB)* In der AG war seit dem 1. Januar 1951 als technischer und kaufmännischer Betriebsleiter der Baumeister Heinrich BrflH> tätig. Hach dem Tode des Hr. SchflBB wurde er mit der Geschäftsführung beauftragt. Zunächst wurde er zu dem stellvertretenden und am 15. Mai 1953 zu dem ordentlichen Vorstand bestellt. Der Aufsichtsrat der AG bestand in der Zeit von 1947 bis zu dem 15* Mai 1953 aus folgenden Personen: dem Bankdirektor Johannes dem Bankdirektor Eugen G Erich Ge^lM in BeflB als Vorsitzendem, und dem Architekten Seit dem 15. Mai 1953 gehörten dem Aufsichtsrat an: Bankdirektor Johannes in als Vorsitzender, ferner Bankprokurist Jtfl^ in als stellvertretender Vorsitzender und Frau Lieselotte SchflHIHB, damals in GaflHBfe bei Der Aufsichtsratsvorsitzende und. das Aufsichts- ratsmitglied JUHV waren Angestellte der beklagten Bank. Frau Lieselotte SchfliHH^K, jetzt wieder verheiratete Frau HoflHB, ist die Witwe des verstorbenen Br. Sch( Bie AG stellte .bzu dem 31* Bezember 1950 und zu dem 31. Be-zember 1951 Jahresbilanzen auf, die der 2v/eitbeklagte prüfte und am 15« November 1952 mit einebiBestätigungsvermerk versah. Sie wurden erst am 26. August 1953 veröffentlicht«, Bereits im Jahre 1950 oder im Jahre 1951 hatte Br. SchflHBHB Maßnahmen zu dem Zwecke der Sanierung der AG getroffen. Anläßlich seines Todes wurden in allen seinen Unternehmen Zwischenbilanzen zu dem 30« April 1952 aufgestellt, so auch in dem Unternehmen. Ausweislich der Zwischenbilanz vom 30. April 1952 war die AG mit 327 844,06 BM abzüglich 140 000.— w (Grundkapital) = 187 844,06 BM überschuldet. Von diesem Prüfungsergebnis benachrichtigte * der Beklagte Br. die beklagte Bank in einem Schreiben vom 2. Juli 1952. Am 8. und 9* August 1952 fanden darauf in Besprechungen statt, die die künftige Lage der AG auch im Verhältnis zu den BraJBHIHIB Sch®MMMP-Gesellschaf-ten zu dem Gegenstand hatten. An diesen Besprechungen nahmen u.a. teil: der persönlich haftende Gesellschafter der. beklagten Ban Br. Kn^p, Bankdirektor R0HP, der Beklagte Br. der inzwischen verstorbene Angestellte der Revisions- und Treu-handgesellschaft Br. LoHB, Frau SchrflHHB, Baumeister BxflBP, Aufsichtsratsmitglied GeflBfeund der Geschäftsführer der BramiHli^ SchHHBP-Gesellschaften left~ Bie beschlossenen Maßnahmen wurden schriftlich niedergelegt. Bie Anlagen 1 und 1 a zur Niederschrift haben folgenden Wortlaut: "Anlage 1 Regelung der finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Wilhelm A( Bie dem Bankhaus Wilhelm ABPIB, abgetretenen Forderungen aus Bauvorhaben sollen zu einer beschleunigten Rückführung des in Anspruch genommenen Kredites verwendet werden. Seitens des NorflHIHHHill^B. WopHlIHHHHHI besteht eine Verpflichtung in Höhe von rd. 280 000 BM für die Bauvorhaben Breflp Straße und iflBP Herr LeflBP sagte zu, daß ein Teilbetrag davon in Kürze durch Valutierung der beschafften Hypotheken, der Restbetrag sobald wie möglich über die No^-S^-B^ AG an das Bankhaus AflHBI gezahlt wird. Seitens der AG sind die NachuntGrnehmer und Unterlieferanten zu dem Teil durch Wechsel bezahlt worden. Die endgültige Befriedigung dieser Gläubiger muß aus dem vorerwähnten Restbetrag von 280 000 DM vorgenommen werden, der aus diesem Grunde auf ein Sperrkonto zur Aufnahme dieser Wechsel eingezahlt wird. 2. Der seitens des Bankhauses Wilhelm AflIHfc zur Verfügung gestellte Wechselkredit von 6x25 000 DM * insgesamt 150 000 DH wird spätestens bis zu dem 31» Dezember 1952 zurückgezahlt. Sine einmalige Zwischenprolongation wird für erforderlich gehalten. Die Ho^-S^~B0 AG besitzt eine Forderung in Höhe von 150 000 DM an die NoflP-SA-BO» KG BraMHHP bzw. an den WorflHBHIHHHI Bra^HHHB. Diese Forderung wird seitens der BräflHH|H|^ Gesellschaften anerkannt. Das Bankhaus AflHHD gewährt der No®-SA~B0 AG in Höhe dieses Betrages ein Moratorium. Zur Sicherheit dieser Forderungen bestellt der Nordwestdeutsche Wohnungsbauträger an verschiedenen Grundstücken Hypotheken im Gesamtbeträge von ... DM, die mit ...$ zu verzinsen sind. Der Zeitraum und die Tilgung sowie die Grundstücke, auf die die Hypotheken bestellt werden, sollen zwischen Herrn R£Hp?und Herrn LelBP im einzelnen abgesprochen werden. Das Bankhaus AflB^ erklärt sich grundsätzlich bereit, Bauvorhaben der Gesellschaft durch Zurverfügungstellung weiterer Kredite zu fördern, falls Herr geeignete Vorschläge vorlegt.” II "Anlage 1 a 1- In der Bilanz vom 31* Dezember 1951 sind auf Grund der mit den No0-S^-S0-Firmen in BraflHHIBl getroffenen Bilanzbesprechung folgende Posten zu berücksichtigen: 1. Bauvorhaben Bre^^Btraße Das Bauvorhaben Bre^^straße wird am 31. Dezember 1951 mit 129.292,68 DM bewertet. Es handelt sich dabei um den bereits 1951 realisierten anteiligen Gewinn. 2. Das Bauvorhaben Nettelbeckstraße erhöht sich um die Kosten der Trümmerräumung und der Planungs- und Vorbereitungskosten für den Wiederaufbau im Gesamtbeträge von 13.985,50 DM. 3. Pur das Bauvorhaben in I^HB sind bereits im Jahre 1951 Aufwendungen für Bauvorbereitungen von 49*334,75 DM aufgewendet worden. 4. Durch den Verkauf der Tischlerei (Maschinen und Einrichtung) an die No^-S9-B9 Dr. SchflHIBB KG, Brafl||mB> am 31* Dezember 1951 ist ein Veräußerungsgewinn von 20 000 DM entstanden. 5. Die Wohnbanacke mit einer Grundfläche von ca. 685 qm ist an die So^-S^-B» KG BraMHBD für 41 000 DM verkauft worden." Wegen der in diesen Vereinbarungen getroffenen Maßnahmen kam es vorerst nicht zu dem Konkurs. Die AG führte vielmehr zusammen mit ihren Subunternehmern, darunter der Klägerin, die Bauvorhaben I und II noch durch, wobei die Ausfüh- rung des Bauvorhabens Sö^^^^p II durch Prost wesentlich ver- 8 zögert wurde. Am 28, September 1953 stellte-die Aß die Zahlungen ein, nachdem ihr die beklagte Bank am 26. September 1953 jeden weiteren Kredit gesperrt hatte» Ein Versuch der Aß, durch einen am 7. Oktober 1953 an das Wirtschaftsmini-sterium in gerichteten Antrag das Unternehmen mit Hil- fe öffentlicher Mittel zu sanieren, scheiterte» Am 5 p Dezember 1953 wurde darauf über das Vermögen der Aß das Konkursverfahren eröffnet» Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten ihr in Höhe eines Betrages von 36 500 DM nebst Zinsen aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter. Handlung schadensersatzpflichtig sind» Im einzelnen erhebt sie den Vorwurf des Betrugs, der Bilanzverschleierung, der Konkursverschleppung und der' vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Sie hat vorgetragen: 1. Die beklagte Bank habe die Aß, mit der sie durch zehnjährige Geschäftsbeziehungen und durch den personellen Einfluß im Aufsichtsrat besonders stark verbunden sei, völlig in der Hand gehabt» Die Aß sei schon seit Jahren nicht mehr liquide gewesen« Infolge von Fehlkalkulationen seien die Schulden der Aß gegenüber der Bank immer weiter angestiegen. Sie hätten Mitte Mai 1952 Uber eine Million DM betragen. Das Vermögen der Aß sei zuletzt praktisch fast ganz in Händen der Beklagten gewesen. Im besonderen seien sämtliche Forderungen aus dem einzigen damals noch ausgeführten Bauvorhaben SöflU^ im Werte von 1,8 Millionen DM durch Mante.lzessionsvertrag vom 1. März 1951 an die Bank abgetreten gewesen. Schließlich habe die Aß nur noch von den Mitteln gelebt, die ihr die Bank nach ihrem Ermessen zugewandt habe» Es hätten daher auch ständig Besprechungen * * über die Lage der AG zwischen dem Vorstand Erfl^^ und dem Prokuristen der Bank JflH^ stattgefunden. Dabei habe sich allen Weisungen der Bank fügen müssen, die Herrin des Unternehmens gewesen sei. 2. Die Bank habe schon seit langem gewußt, daß die AG konkursreif gewesen sei. Mit aller Deutlichkeit habe sie es durch das Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. Juli 1952 erfahren.. Um den Konkurs zunächst abzuwenden, habe die Bank im Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten eine Finanzverschleierung beschlossen und durchgeführt. Man habe sowohl die Bilanz vom 31. Dezember 1950 wie insbesondere die eine Überschuldung der AG aufweisende Bilanz vom 31. Dezember 1951 frisiert. Dabei habe man Scheinrechnungen auf die Bra®-Schwestergesellschaften der AG im Betrag von 100 000 DM ausgestellt, angebliche Verkaufserlöse um 55 000 DM heraufgesetzt und diesen Gewinn auf den 31. Dezember 1951 zurückdatiert. Obwohl der so geänderte Jahresabschluß 1951 um 155 000 DM günstiger ausgesehen habe als die vorläufig aufgestellte Bilanz, sei immer noch eine Überschuldung von etwa 30 000 DM bestehen geblieben, wenn man von den Zahlen der Bilanz ausgehe<, tatsächlich sei die Überschuldung aber erheblich größer gewesen. Die Vertreter der Bank und der Zweitbeklagte hätten durch ihre *Mani pul actions» erreicht, daß der kaufmännisch wenig erfahrene an eine echte Sanierung der AG geglaubt und daher von einem Antrag auf Sröffnung des Konkursverfahrens abgesehen habe. Infolgedessen habe auch die Klägerin annehmen dürfen, daß die AG vertrauenswürdig und jedenfalls nicht konkursreif sei. Die unrichtigen Jahresabschlüsse hätten die Beklagten bewußt erst im August 1953 veröffentlichen lassen. Tatsächlich sei die AG durch die im August 1952 getroffenen Maßnahmen nicht saniert worden. Weder seien der überschuldeten > 10 - AG wesentliche neue Mittel zugeflossen, noch habe man den Arbeitsbereich des Unternehmens erweitern oder stille Reserven mobilisieren können. Schon angesichts der laufenden hohen Zinsbelastung der AG von jährlich 80 000 DM bis 120 000 DM habe bei gleichbleibendem Auftragsvolumen keine Hoffnung auf eine Beseitigung der Überschuldung bestanden. Nach einem Jahr sei dann auch trotz der angeblichen Sanierung die Überschuldung der AG auf 600 000 DM angestiegen. 3. Der Bank sei es mit der Hinausschiebung des Konkurses darum gegangen, sich die erwarteten hohen Eingänge aus den Bauvorhaben SöfHH^ zu sichern und sie zur Abdeckung der Bankschulden zu verwenden0 Dieser Erfolg sei auch eingetreten. Trotz der laufenden Zinsbelastung sei die Schuld der AG gegenüber der Bank im September 1953 rund 250 000 DM geringer gewesen als am 31. Dezember 1952, Die Bank habe ferner verhindern wollen, daß die Beteiligungen der AG an den Bra^flHHHH) SchBBBMBP~GeSeilschaften in die Konkursmasse gefallen seien, was das Scheitern ihrer Pläne zur Folge gehabt hätte, diese Anteile zu dem Teil zu übernehmen. Sodann habe die Bank dadurch, daß die Bra^IHHHV Gesellschaften von der AG eine Schuld von 155 000 DM übernommen hätten, neue und solventere Schuldner gewonnen. Endlich habe die Bank erreicht, daß die BraUHBP Gesellschaften, an denen sie interessiert gewesen sei, ihre übrigen Schulden an die AG nicht sofort hätten abzudecken brauchen. Sie habe sich den Vorteil gesichert, daß ihr selbst die Eingänge auf die ihr abgetretenen Forderungen zugeflossen seien, während sie sonst zur Konkursmasse gekommen wären. » 11 4. Der Bank sei bewußt gewesen, daß mit der Hinauszögerung des Konkurses der AG deren Subunternehmer geschädigt würden. Sie habe das aber hingenommen, um die mit den Leistun gen der Subunternehmer erzielten Gewinne der AG zur Herabsetzung der Bankschulden der AG abschöpfen zu können. Im übrigen sei für die Bank schon durch die Übernahme der Zwischenfinanzierung für die Bauprojekte die Verpflichtung entstanden, sich um die Befriedigung der Subunternehmer der AG zu kümmern, denen die Verschuldung der AG und der Übergang fast aller Werte auf die Bank nicht bekannt gewesen sei. Statt dessen habe die Bank in rücksichtsloser Hinwegsetzung über die Interessen anderer Gläubiger nur ihren eigenen Vorteil wahrgenommen. Sie habe auch dadurch, daß sie die Prolongierung der Wechsel der AG veranlaßt habe, bei den Subunternehmern den Eindruck erweckt, als sei das Entgelt für die erbrachten Leistungen vom Bauherrn noch nicht eingegangen, während tatsächlich die Leistungsvergütung für die* AG kurz nach Beendigung der Bauarbeiten (26. März 1953) bei der Bank eingegangen sei. Die Subunternehmer seien gerade durch das Verhalten der Bank veranlaßt worden, der überschuldeten AG in einem Zeitpunkt, als sich die Bank noch möglichst viele Werte gesichert habe, weiteren Kredit zu geben, anstatt ihre Forderungen einzuklagen«, Praktisch hatten die Subunternehmer der AG, ohne daß sie es gewußt hätten, im wesentlichen für die Belange der Bank gearbeitet. Die Bank habe auch noch täuschende Erklärungen abgegeben. Im Sommer 1952 habe der Prokurist den Inha- bern der Klägerin ausdrücklich erklärt, daß gegen eine Ge-schäftsbeziehung zu der AG keine Bedenken beständen, und darauf hingewiesen, daß die AG von der Bank beaufsichtigt werde« Er habe weiter erklärt, es ergebe sich schon aus der Übernahme der Zwischenfinanzierung durch die Bank, daß die den Subunternehmern gegebenen Wechsel aus den Eingängen * auf die geleisteten Bauarbeiten auch bezahlt würden. Die beklagte Bank sei daher auch wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. 5. Der Zweitbeklagte habe zu der beklagten Bank in engen Geschäftsbeziehungen gestanden« Er sei über die Entwicklung der Vermögenslage der AG in allen Einzelheiten im Bilde gewesen und habe der Bank laufend über alle wichtige^ ren Geschäftsvorgänge berichtet« Anderersetis habe die Bank den Zweitbeklagten mit Weisungen für seine Prüfungstätigkeit bei der AG versehen. Der Zweitbeklagte habe die sachlich unrichtigen Jahresabschlüsse für 1950 und 1951 für die AG selbst aufgestellt und sie dann als Abschlußprüfer für ord-nungsmässig erklärt. Bei seiner Mitwirkung an der Finanzverschleierung und der Hinausschiebung des Konkurses sei er sich des mit diesen. Maßnahmen verfolgten Zweckes und der Schädigung der Klägerin bewußt gewesen. Wenn der Zweitbeklagte damals die sich aus seiner Stellung als Abschlußprüfer ergebenden Pflichten erfüllt hätte, wäre schon im Jahre 1952 das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen der AG eröffnet worden. Der Schaden der Klägerin hätte dann nicht eintreten können. Die Beklagten bestreiten, daß sie sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben. I. Die beklagte Bank hat vorgetragens 1. Sie habe die AG nicht völlig in der Hand gehabt. Nur Teile des Vermögens der AG seien ihr zur Sicherheit übertragen worden. Dabei hätten die monatlichen Zessionslisten nur so viele Außenstände enthalten, als zur Sicherung des Kredits erforderlich gewesen sei. Sie habe die Eingänge in weitem Umfang der AG zur Verfügung gestellt. Die berechneten Bank- * * 13 - zinsen seien angemessen gewesen und von der AG in die Baukosten einkalkuliert worden, wie das auch sonst bei solch großen Bauvorhaben zu geschehen pflege. Brfl^H habe in der Wirtschaftsführung der AG freie Hand gehabt und keinesfalls Einzelheiten der Geschäftsführung mit Vertretern der Bank besprochen. Br^Bfc habe auch selbst darüber entscheiden können, welche Schulden der AG zunächst befriedigt werden sollten. Nur auf Grund seiner Anweisung hätten Zahlungen geleistet werden können. Ein wesentlicher Teil der Eingänge aus dem Bauvorhaben sei gar nicht über die beklagte Bank gegangen, sondern Uber die Bezirkssparkasse in Ra^HP und die Bau- und Bodenbank in an die AG gekommen. 2. Mit der Aufstellung der Bilanzen für die AG habe sie, die Bank, nichts zu tun gehabt. Sie habe sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzen verlassen, die von einem besonders erfahrenen Wirtschaftsprüfer überprüft worden seien. Von einer kritischen Lage der AG habe sie erstmalig durch das Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. Juli 1952 erfahren. Sie sei überzeugt gewesen, daß die Überschuldung durch die am 8, und 9o August 1952 getroffenen Maßnahmen beseitigt gewesen sei. An den Einzelbesprechungen über die Sanierung und Uber die Entflechtung sei sie nicht beteiligt gewesen. Ihr Gesellschafter Br. Ksei nach Abschluß der Verhandlungen über die geplanten Maßnahmen unterrichtet worden. Er habe sich dann nach einer Prüfung bereit gefunden, den BraflHHHi^ Gesellschaften Bankkredit einzuräumen, um so die Durchführung des Sanierungsplanes zu ermöglichen. Alle Beteiligten, insbesondere auch Br^^P, seien damals davon überzeugt gewesen, daß die AG durch die ihr in Durchführung des Sanierungsprogramms zufließenden Mittel wirtschaftlich gesichert sei und gute Zukunftsaussichten habe. > 14 - «? 3. An der Hinausschiebung eines Konkurses habe die Bank kein Interesse gehabt. Im August 1952 sei sie durch weitgehend realisierbare Werte in Höhe von etwa 880 000 DM und eine Bürgschaft des Dr. SchflHHHK voll gesichert gewesen. Eine Einstellung der Bauvorhaben SöflH würde ihre Interessen nicht berührt haben, zu demal die aus diesen Vorhaben erwachsenden Forderungen damals noch nicht abgetreten gewesen seien. Im übrigen hätten für die AG noch weitere Bauaufträge Vorgelegen. Zu anderen SchflHHUV-Unternehmen habe die Bank im Juli 1952 noch keine Kreditengagements gehabt. Erst in Durchführung der Sanierung habe sie der NorÄ- GmbH in Bra^B^HKl Kredit gegeben, um es dieser Gesellschaft zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen gegenüber der AG in bar abzulösen und so die AG wieder flüssig zu machen. Der Betrag von 155 000 DM sei auch der AG in bar zugeflossen. Die Forderungen der AG an die BraflimHHP Gesellschaften seien ihr bereits lange vor der Sanierung abgetreten gewesen. Sie habe daher durch die Sanierungsvereinbarungen keine solventeren Schuldner für alte Forderungen gewonnen. Daß sie an eine günstige Weiterentwicklung der AG geglaubt habe, ergebe sich vor allem daraus, daß sie der AG im, Jahre 1953 neuen Kredit bis zur Höhe von 300000 DM bewilligt habe. Dadurch, daß die AG bis zu dem September 1953 weiter gewirtschaftet habe, sei die Lage der Bank nicht verbessert, sondern verschlechtert worden. Denn während am 15. August 1952 einem Debetsaldo von 1,109.000.— DM Sicherungen in Höhe von 964,000.— DM gegenübergestanden hätten, mithin eine Untersicherung von vorhanden gewesen sei, hätten am 15. September 1953 der Debetsaldo und die Sicherheiten die Untersicherung mithin betragen. 145.000.*- DM 675.000. — DM 69.000.— DM, 606.000. — DM 15- Die AG babe entsprechend den gehegten Erwartungen nach der Sanierung zunächst befriedigend gearbeitet. Erst im Laufe des Jahres 1953 sei es durch Verluste bei dem zweiten Bauabschnitt SöSHHP, durch Fehlkalkulationen des Vorstandes und durch das Fehlen von Anschlußaufträgen zu der kritischen Lage gekommen, die schließlich zur Zahlungseinstellung geführt habe. Liese Entwicklung habe die Bank nicht voraussehen können, zu demal ihr BrflBl über angebliche Gewinne unrichtige Mitteilungen gemacht habe. 4. Sie habe der Klägerin niemals Kreditauskünfte Uber die AG gegeben. Im übrigen habe sie die AG selbst für kreditwürdig gehalten. Ansprüche aus Kreditauskünften ihrer Angestellten seien auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgeschlossene Lie Klägerin könne das mit der Stundung ihrer Forderungen an die AG verbundene Kreditrisiko nicht auf die Bank abwälzen, zu demal sie gewußt habe, daß die AG selbst mit Kredit gearbeitet habe und naturgemäß Sicherheiten hierfür habe stellen müssen. Offenbar hätten sich die Inhaber der Klägerin auf optimistische Schilderungen ihres Luzfreundes BrflM Uber die Lage der AG verlassen. Lie Bank habe keine Veranlassung und keine Verpflichtung gehabt, die Klägerin Uber die Höhe der Eingänge auf dem Konto der AG aufzuklären. Sie habe die Befriedigung der Gläubiger der AG gar nicht in der Hand gehabt. Es h8be stets eines besonderen Überweisungsauftrages der AG bedurft, um einem Subunternehmer der AG das Entgelt für seine Leistungen auszahlen zu können. II. Ler Beklagte Lr. bat sich das Vorbringen der beklagten Bank weitgehend zu eigen gemacht und im übrigen vorgetragen s > 16 5. Die Jahresabschlüsse seien von der -AG aufgestellt und von ihm für die Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH überprüft und zu dem Teil richtiggestellt worden- Bei der Neuordnung der Gesellschaftsverträge der SchUHIK-Unternehmen im Sommer 1952 habe er zu seiner Überraschung festgestellt, daß die vorläufige Bilanz der AG vom 30«, April 1952 trotz der im Jahre 1950 von Dr. SchflfHH^ bereits durchgeführten Sanierung einen neuen Verlust von 193 000 DM aufgewiesen habe. Darauf habe er nach eingehender Besprechung der Lage mit Brfl|^ und auf dessen ausdrückliche Bitte die beklagte Bank als Hauptgläubigerin auf die Situation hingewiesen. Durch die getroffenen Maßnahmen, die insbesondere auch der Entflechtung der verschiedenen SchflHHHB-GeSeilschaften gedient hätten, sei die AG voll saniert worden. Aus den im August 1952 bereits weit geförderten Bauvorha-ben I sei nach den Angaben BrflB^» die er, der Zweitbeklagte, noch einmal habe nachkalkulieren lassen, mit einem Reingewinn von 100 000 DM zu rechnen gewesen. Dieser Gewinn sei tatsächlich auch erzielt worden. Weitere 150 000 DM seien der AG von Seiten der BrafliHIHI^ SchflHHB-Oesellschaften in Durchführung der Auseinandersetzung zugeflossen. 100 000 DM stellten davon einen Gegenwert für Planungsarbeiten, Beschaffung von langfristigen Krediten und die architektenmäßige Betreuung mehrerer Bauvorhaben dar. Weitere 50 000 DM seien dadurch hinzugekommen, daß die AG im Rahmen der Auseinandersetzung eine Wohnbaracke und eine Tischlerei an die BraflHHBI^ Gesellschaften veräußert habe, und zwar sei dadurch über die bisher bilanzmäs-sig angesetzten Werte von Wohnbaracke und Tischlerei hinaus ein Veräußerungsgewinn von zusammen 50 000 DM entstanden. Es seien also keine Scheinrechnungen aufgestellt worden. Die 150 000 DM seien der AG durch die Vereinbarungen vom 8. und 9. August 1952 tatsächlich auch sofort zugeflossen, da die beklagte Bank in gleicher Höhe eine Kreditzusage erteilt habe. » 17 - Der in seinem Schreiben vom 2. Juli 1952 festgestellten Überschuldung der AG von 187.844,06 DM habe im August 1952 demnach ein Gewinn von 250 000 DM gegenüber gestanden, so daß die Überschuldung restlos beseitigt gewesen sei. Er sei nach Abschluß der Verhandlungen vom 8. und 9» August 1952 fest davon überzeugt gewesen, daß die Schwierigkeiten überwunden seien und daß jede Voraussetzung für einen Konkursantrag fehle. Auch habe geäußert, daß er nunmehr einen klaren Start für eine erfolgreiche Arbeit der AG habe. Da die von den Bra^HUH^^ Firmen anerkannten Forderungen bereits vor August 1952 bestanden hätten, sei es zulässig gewesen, diese Forderungen bereits in die Bilanz vom 31. Dezember 1951 einzusetzen. Es habe daher auch zu dem 31. Dezember 1951 keine Überschuldung der AG bestanden. Aber auch vorher sei die AG nicht überschuldet gewesen. Bei der Bilanz zu dem 31. Dezember 1950 seien insbesondere Aktien der Hochseefischerei AG im Betrage von 50 000 DM sowie drei Baumaschinen der früheren “Cofframin-Gesellschaft" im Werte von zusammen 22 000 DM zu berücksichtigen gewesen, die Dr. Schrobsdorff vor Ablauf des Jahres 1950 unter Verzicht auf eine Gegenleistung in das Vermögen der AG eingebracht habe. Im übrigen fehle es zwischen der behaupteten fehlerhaften Bilanzierung der AG und dem Schaden der Klägerin an einem ursächlichen Zusammenhang. Die Klägerin habe ihre Leistungen längst erbracht gehabt, als die Bilanzen vom 31. Dezember 1950 und vom 31. Dezember 1951 veröffentlicht worden seien. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die beklagte Bank im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zur Zahlung der Forderung aus den nicht eingelösten Wechseln in Höhe von 36 500 DM nebst den aufgelaufenen Zinsen zu verurteilen. Die Klägerin hat darauf gegenüber der > 18 - Widerklageforderung die Aufrechnung mit ihrem geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat demgemäß den Peststellungsantrag gegen die beklagte Bank für erledigt erklärt und ihren Antrag gegen den Zweitbeklagten in der Form gestellt, daß sie beantragt, ihn zu verurteilen, ihr die Widerklageansprüche der beklagten Bank von der Hand zu halten. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit zur Klage gegen die beklagte Bank in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an die beklagte Bank 36 500 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gegen beide Beklagte gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgrunde: I. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der Verletzung aktienrechtlicher Schutzgesetze in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BOB ausscheidet. a) Die Verpflichtung, bei Überschuldung der Aktiengesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, trifft den Vorstand der Aktiengesellschaft (§83 Abs. 2 AktG). ♦ 19 - Gegen den Vorstand richtet sich auch die Strafvorschrift des § 297 Nr. 1 AktG, die das Unterlassen dieser Verpflichtung unter Strafe stellt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß sich der Vorstand einer strafbaren Handlung gemäß § 297 Nr. 1 AktG schuldig gemacht hat. Dann kann aber rechtlich eine Teilnahme an einer strafbaren Handlung des Vorstandes nicht vorliegen. Im übrigen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht den Beweis für die Behauptung der Klägerin nicht als geführt angesehen, daß den Beklagten im Gegensatz zu dem Vorstand der AG die Konkursreife der Gesellschaft bewußt gewesen sei und daß sie den Vor. stand über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft getäuscht hätten. b) Auch im übrigen geht es, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, nicht an, aus Pflichtverletzungen des Vorstandes der AG eine Haftung der Beklagten auf Grund der Vorschriften des Aktiengesetzes abzuleiten. Das gilt im besonderen für die behauptete Verzögerung der Bekanntmachung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft (§ 145 AktG), c) Hätte der Zweitbeklagte bei Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft seine Prüferpflichten schuldhaft verletzt, so könnte er sich hierdurch gemäß § 141 AktG der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht haben. Gegen-über den Gläubigern der Gesellschaft kommt auf Grund der Vorschriften des Aktiengesetzes eine Haftung des Abschlußprüfers nur dann in Betracht, wenn er die Straf Vorschrift des § 302 Nr. 1 AktG verletzt, also über das Ergebnis ^seiner Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschwiegen hat (vgl. hierzu Teichmann/Koehler, Aktiengesetz 1950 § 141 Anm. 3, von Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz 1950 § 42 Anm. 5, § HI Anm, 1; Fischer im Groß- > 20 - komraentar zu dem Aktiengesetz 2. Aufl. § 42 Anm 12; Baumbach/ Hueck, Aktiengesetz 10. Aufl. § 141 Anm. 1). Insoweit genügt aber nicht eine fahrlässige Pflichtverletzung, vielmehr setzt § 302 Nr. 1 AktG nach übereinstimmender Auffassung vorsätzliches Verhalten des Prüfers voraus (vgl. die angeführten Kommentare zu § 302 AktG). Dieser muß bewußt falsch berichtet oder bewußt erhebliche Umstände verschwiegen haben. Das aber wird vom Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, verneint. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der aus § 302 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB abgeleitete Schadensersatzanspruch geschädigter Gläubiger der AG voraussetzt, daß der Gläubiger durch den falschen Bericht des Prüfers oder durch seinen Bestätigungsvermerk (§§ 139» HO AktG) zu schädigenden Dispositionen veranlaßt worden ist, daß er also gerade auf die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung vertraut hat. II. Eine Schadenshaftung der Beklagten kann daher lediglich wegen sittenwidriger oder betrügerischer Schädigung der Klägerin in Betracht kommen (§ 826 BGB; § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB). Bei beiden Anspruchsgrundlagen ist Voraussetzung, daß die Beklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben oder doch eine Schädigung der Gläubiger der AG als Folge ihres Handelns als möglich erkannt und sie für diesen Pall gebilligt haben. .Es genügt bei der Erstbeklagten also noch nicht, daß sie bei der Kreditgewährung oder anderen von ihr veranlaßten Maßnahmen die Lage der AG nur unzureichend geprüft oder die AG in immer stärkere Bankabhängigkeit gebracht hat. Sollten aus solchen Gesichtspunkten Sicherungs- 9 21 vertrage zwischen der AG und der Erstbeklagten gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein, so würde der Konkursverwalter das Sicherungsgut oder den Gegenwert zur Konkursmasse ziehen können. Will aber ein einzelner Gläubiger die Schadenshaftung der beklagten Bank erreichen, so setzt das voraus, daß der Schädigungsvorsatz mindestens in Form des dolus ewentualis bei den für die Bank handelnden Personen feststeht (vgl. RGZ 143, 48, 51; 159, 211, 227; BGHZ 10, 228, 232; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 192/54 = m 1956, 283; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 826 Anm.35). Entsprechend genügt zur Begründung der Schadensersätzen-Sprüche gegen den Zweitbeklagten nicht schon der Nachweis, daß dieser bei Prüfung der Jahresabschlüsse der AG nicht sorgfältig verfahren ist oder anerkannte Bilanzgrundsätze nicht beachtet hat. Insoweit mag eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der AG in Betracht kommen. Es ist Sache des Konkursverwalters, solche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die Schadenshaftung des Prüfers aus § 326 BGB oder aus betrügerischem Verhalten gegenüber den Gläubigern der AG tritt nur dann ein, wenn feststeht, daß der Prüfer bei seiner Prüfung oder den von ihm veranlaßten Maßnahmen es wenigstens als möglich angesehen und für diesen Pall gebilligt hat, daß die Gläubiger der AG infolge seiner Handlungsweise geschädigt werden könnten» Mit dieser Klarstellung erledigen sich bereits zahlreiche Angriffe der Revision» Es war im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf die Gesichtspunkte näher einging, die in der Rechtsprechung zu § 138 BGB über die Sittenwidrigkeit von Übereignungsverträgen zwischen einer Bank und einem von ihr abhängigen Unternehmen ausgebildet sind. Ebensowenig brauchte auf die streitigen Fragen über die Art und Weise der Bi- > 22 lanzierung in allen Einzelheiten eingegangen zu werden. Auch wenn dem Zweitbeklagten bei der Prüfung der Jahresabschlüsse erhebliche Fehler unterlaufen sein sollten, so brauchte sich hieraus noch nicht zu ergeben, daß er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht in zutreffender Würdigung der Rechtslage.ausgeführt. III. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß bis April 1952 für die Gläubiger der AG keine Gefahr eines Ausfalles bestanden habe, und diese Überzeugung durch den Hinweis auf die Persönlichkeit von Dr. Sch^mHi begründet, der jederzeit die Möglichkeit hatte, Verluste einzelner Gesellschaften seines Konzerns durch Übertragung von Vermögenswerten aus anderen Konzern-Gesellschaften auszugleichen, und auch entsprechend verfuhr. Bis zu dem i'ode von Dr. SchflHB habe man im Geschäftsverkehr auch im wesentlichen auf den guten Ruf der SchflHHHB^Ünternehmen vertraut. Das Berufungsgericht hat aber zudem aus der Zeit bis April 1952 keine Handlungsweise der Beklagten feststellen können, die auf einen Schädigungsvorsatz hinweist. Als nach dem Tode von Dr. SchflHHB in seinen Gesellschaften Zwischenbilanzen aufgestellt und Entflechtungsmaßnahmen erwogen wurden, stellte sich allerdings heraus, daß bei der No^-S^bS AG in K^B eine kritische Lage bestand. Mit Recht hält es das Berufungsgericht bei seiner Würdigung für entscheidend, daß das Verhalten der Beklagten von diesem Zeitpunkt ab zu beurteilen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist auch erst der Schaden der Klägerin entstanden, die Anfang 1953 der AG Kredit einräumte, indem sie sich auf Regulierung ihrer Werklohnforderungen durch Wechsel einließ und diese später prolongierte« Es kann der Revision nicht zugegeben werden,wdaß das Berufungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt bei seinen Untersuchungen verkannt habe. Was die Jahresbilanzen der AG von 1950 und 1951 angeht, auf die die Revision hinweist, so sind diese Bilanzen erst im November 1952, also erheblich nach der Sanierungsvereinbarung, mit dem Bestätigungsvermerk des Zweitbeklagten versehen worden. Inwieweit Verstöße gegen Bilanzierungsgrundsätze in den alten - im August 1953 veröffentlichten -Jahresbilanzen für den Schaden der Klägerin ursächlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. IV. Zu Gunsten des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß er in seinem Schreiben vom 2. Juli 1952 auf die Überschuldung der AG und ihre aktienrechtlichen Folgen mit aller Deutlichkeit hingewiesen hat. Dieses Schreiben, das mit dem geschäftsführenden Vorstand der AG BrU^ eingehend besprochen war, spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend dagegen, daß der Zweitbeklagte irgend etwas vertuschen wollte. Wenn sieh die Beteiligten nunmehr entschlossen, die AG am Leben zu erhalten, so stellt sich die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob sie des Glaubens sein konnten, die Überschuldung der AG sei durch die veran-laßten Sanierungsmaßnahmen beseitigt und die AG könne ihre wirtschaftliche Betätigung ohne Gefahr für die mit ihr in Geschäftsbeziehungen stehenden Personen fortsetzen. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der SanierungsVereinbarungen vom 8. und 9* August 1952 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Beklagten auch nur Zweifel an der Lebensfähigkeit der AG hatten. Im Gegensatz zu dem > Vortrag der Klägerin ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung, daß es den Beklagten um Hinauszögerung eines auf die Dauer unvermeidlichen Konkurses gegangen ist« Sie glaubten vielmehr, daß die kritische Lage gemeistert sei und daß man die Aussichten der AG als sehr hoffnungsvoll beurteilten dürfe« Das Berufungsgericht hat dabei zu dem Vorbringen der Parteien und der Beweisaufnahme eingehend Stellung genommen« Die Würdigung setzt sich weder mit Grundsätzen des sachlichen Rechts in Widerspruch, noch kann sie durch verfahrenrechtliche Rügen erschüttert werden« Im einzelnen ist zu bemerken: 1. Erklärten die BrafllHHIV Schwestergesellschaften der AG, sie schuldeten ihr über die bereits bisher berücksichtigten Beträge hinaus noch weitere 150 000 DM, so kam es für die Feststellung, ob das Vermögen noch die Schulden deckte (§ 83 Abs« 2 Satz 1 AktG), nur darauf an, ob diese Zusage ernst gemeint war und ob man mit der Erfüllung der Zusage rechnen konnte. Aus welchem Rechtsgrund im einzelnen die Forderung der AG an die Bra®- Gesellschaften erhöht wurde, ist gleichgültig. Da alle an den Verhandlungen Beteiligten davon ausgingen und davon ausgehen durften, daß die 150 000 IW gezahlt wurden, bestanden keine Bedenken, bei Prüfung der Vermögenslage der AG deren Aktiven uetH150 000 DM höher anzusetzen. Die 150 000 DM sind auch tatsächlich der AG zugeflossen« Dadurch, daß die Erstbeklagte der Klägerin durch Bevorschussung der Schuldsumme einen Kredit in gleicher Höhe einräumte, wurde mit der Sanierung zugleich die Liquidität der AG verbessert« » -25- Eine ganz andere Frage ist es, ob die Forderung auf Zahlung von 150 000 DM ganz oder zu dem Teil als Aktivum in ältere Jahresbilanzen eingesetzt werden durfte. Das mag unstatthaft gewesen sein, doch wird hierdurch nichts an der Würdigung des Berufungsgerichts geändert, daß die Vermögenslage der AG nach den Vereinbarungen vom 8. und 9* August 1952 um 150 000 DM günstiger war, als sie auf Grund des Schreibens des Zweitbeklagten vom 2. Juli 1952 beurteilt werden mußte. 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die an den Sanierungsverhandlungen Beteiligten den aus dem Bauvorhaben Söllingen I zu erwartenden Reingewinn in Höhe von 100 000 DM als Aktivum in eine Überschuldungsbilanz einsetzen konnten. Die Arbeiten waren zürn großen Teil bereits geleistet worden. Br^^ hatte den Reingewinn auf 100 000 DM geschätzt, und der Zweitbeklagte hatte? auf Grund einer Nachkalkulierung diese Schätzung für gerechtfertigt angesehen. Der vom Gericht gehörte Bilanz-Sachverständige Dr. Buhat es ausdrücklich bestätigt, daß die Aktivierung des Gewinns bei der Prüfung der Überschuldung und der weiteren Lebensfähigkeit der AG zu dem mindesten vertretbar gewesen sei« Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Tatrichters darlegen können, daß der Gewinn aus I nach den Vorstellungen der Beteiligten durch Unkosten aus anderen Bauvorhaben oder laufende Zinsbelastungen aufgezehrt wurde. Tatsächlich hat die AG im Jahre 1952 mit einem Gewinn abgeschlossen und die Forderung der ' Klägerin für ihre Leistungen zu dem Bauvorhaben bis zu dem Februar 1955 voll abgedeckt. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes legt das Berufungsgericht besonderen Wert darauf, daß man damals der AG mit Grund > 26 - einiges Vertrauen geschenkt habe, weil sie'zu den größten und bekanntesten Bauunternehmungen gehörte und durchweg mit einer weiteren Steigerung der Baukonjunktur gerechnet wurde. Irgend welche Grunde, die gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des neuen Vorstandes sprachen, waren damals nicht hervorgetreten. 3. Betrug die Überschuldung der AG im Juli 1952 187.844,06 DM, wie der Zweitbeklagte in seinem Schreiben vom 2. Juli 1952 ausgeführt hatte, so konnte die.Überschul-dung durch die Aktivierung von 250 000 DM als beseitigt angesehen werden. Dann aber entfiel der Grund für die Anmeldung des rKonkurs- oder Vergleichsverfahrens* Nun ist das Berufungsgericht auch dem Vortrag.,der Klägerin nachgegangen, die ausführt, die Überschuldungssumme vor der Sanierungsverhandlung sei weit höher gewesen, so daß selbst bei voller Berücksichtigung der 250 000 DM eine Überschuldung bestehen geblieben sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Untersuchung insbesondere mit dem Gutachten von Dr. Bu^HHB auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß der Sachverständige seine zunächst höheren Angaben über die Überschuldung der AG wesentlich reduziert habe und daß die unterschiedlichen Auffassungen des Sachverständigen und des Zweitbeklagten sich hauptsächlich auf den Zeitpunkt der Bilanzierung von Werten beziehen, die der AG tatsächlich zugeflossen sind. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß unbeschadet aller Zweifelsfragen der Bilanzierung die Beklagten subjektiv der vertretbaren Auffassung sein konnten, die Überschuldung der AG sei beseitigt. Dabei hat das Berufungsgericht zu Gunsten des Zweitbeklagten die Tatsache verwertet, daß die vom Sachverständigen kritisierten Bilanzierungsmethoden bei Be- ♦ -27- wertung halbfertiger Bauten bereits in einem Zeitpunkt praktiziert worden sind, als die Verhältnisse der Aß unbestritten noch in Ordnung waren. Ferner hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es für das Vertrauen der Beklagten zu der AG spreche, daß ihr die Erstbeklagte weiteren Kredit eingeräumt habe und daß die Revisionsund Treuhandgesellschaft mbH, der der Zweitbeklagte angehörte, mit einem Rechnungsbetrag von 2 068,45 DM ausgefallen sei, den sie bei rechtzeitiger Durchsetzung habe erhalten können. Das Berufungsgericht hat zu den von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten, die nach ihrer Ansicht für einen Schädigungsvorsatz sprechen, ausreichend Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei Beweisanträge übergangen hat, die für die Beurteilung wesentlich waren. Da die Parteiver-nehmung innerhalb der Beweisaufnahme eine subsidiäre Stellung hat, hätte die Klägerin den Antrag auf eine gerichtliche Vernehmung des Zweitbeklagten, der im übrigen vom Gericht angehört war, nach Abschluß des Zeugen und Sachverständigenbeweises unter Angabe des genauen Beweisthemas wiederholen müssen (vgl. RGZ 154, 228; Stein/Jonas, ZPOKomm 18. Aufl. § 445 Anm. 4). Zum Teil handelt es sich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen auch um solche, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtete (§ 445 Abs. 2 ZPO). Im Ermessen des Berufungsgerichts stand es, ob es der Anregung der Klägerin nachkommen wollte, einen Kreditsachbearbeiter einer größeren Bank als weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Wenn das Berufungsgericht die Begutachtung des Sachverständigen Dr. bum für ausreichend ansah, so hat es durch Ablehnung des weiteren Sachverständigenbeweises seine Pflichten aus § 286 ZPO nicht verletzt. Wollte die Klägerin an den Sach- . > 28 - verständigen Dr. BuflHI^’ den das Berufungsgericht wiederholt persönlich vernommen hat, weitere Fragen stellen, so hatte sie ausreichend Gelegenheit hierzu. Dadurch, daß die Klägerin die Gesichtspunkte zusammenfaßt, die nach ihrer Ansicht für eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses im Sinne ihres Vortrags sprechen, kann sie nicht dartun, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden Bind. V. Auch für die Zeit nach August 1952 hat das Berufungsgericht kein Verhalten der Beklagten feststellen können, das im Sinne der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu werten wäre. Die Lage der Erstbeklagten hat sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dadurch, daß es erst im September 1953 zur Zahlungseinstellung und im Dezember 1953 zu dem Konkurs der AG kam, nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zwar war die Verschuldung der AG gegenüber der Erstbeklagten von 1 067 000 DM (1. September 1952) auf 684 000 DM (26. September 1953) zurückgegangen. Andererseits betrugen die Sicherungen der Schuld am 1. September 1952 insgesamt 856 000 DM, während sie sich am 26. September 1953 auf nurmehr 111 000 DM beliefen. Diese ungünstige Entwicklung konnte'auch dann eintreten, wenn der Erstbeklagten die Forderungen der AG aus den Bauvorhaben Sömmm weitgehend abgetreten waren. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung des Sachverhalts ausreichend begründet. Auch hier ist nicht ersichtlich, daß wesentliche Beweisanträge übergangen worden sind. Das Berufungsgericht hat auch noch einzelne Indizien angeführt, * 29 die dafür sprechen, daß beide Beklagte auf eine günstige Entwicklung der AG weiter vertrauten. Daß sich die Erwartungen nicht erfüllten, lag nach der Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen an Verlusten bei dem Bauvorhaben SödHfc II> die durch Frosteinwirkung entstanden waren, und am Fehlen neuer Bauaufträge nach Abschluß von Söllingen II. Die Gründe, die zu dem Scheitern der Bemühungen um weitere Bauaufträge führten, sind aber nicht von den Beklagten zu vertreten. So lange nicht feststeht, daß die Beklagten mit der ungünstigen Entwicklung gerechnet haben, ist für einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Schädigung kein Raum. Im besonderen ist bei der Erstbeklagten nicht festgestellt worden, daß sie ihre Stellung als Großgläubigerin in rücksichtsloser Weise ausgenutzt hat, um auf Kosten der anderen Gläubiger vor dem erwarteten Zusammenbruch eine vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung zu erreichen. VI. Soweit Schadensersatzansprüche gegen die Erstbeklagte aus angeblichen Erklärungen hergeleitet werden, die auf eine Kreditwürdigkeit der AG hingewiesen hätten, ist die Haftung durch Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ausgeschlossen. Zwar würde die Ausschlußklausel die Haftung aus vorsätzlich abgegebenen falschen Erklärungen leitender Mitglieder der Erstbeklag- * ten nicht beseitigen können. Der Annahme eines Vorsatzes steht aber die oben erörterte Würdigung des Berufungsgerichts zu den Vorstellungen entgegen, die bei den Angehörigen der Erstbeklagten über die weitere günstige Entwicklung der AG bestanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann es auch nicht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gewertet werden, daß sich die selbst durch den Konkurs der AG erheblich betroffene Erstbeklagte auf den Haftungsausschluß beruft, zu mal der Inhalt der behaupteten Erklärungen sehr unbestimmt war« Aus der Bereitschaft der Erstbeklagten, verlängerte Wechsel der AG zu diskontieren, läßt sich noch nicht ableiten, daß die Erstbeklagte das Bisiko der Nichteinlösung der Wechsel im Verhältnis zur Klägerin zu tragen hat. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision kann nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht erhebliche Beweisanträge der Klägerin über die Erteilung von Auskünften oder die Abgabe von Einlösungszusagen unbeachtet gelassen hat. VII. Da auch im übrigen ein Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts zu dem Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich ist, muß für die Beurteilung in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die geltend gemachte Schadenshaftung der Beklagten nicht besteht. Bann aber hat die Klä gerin den ihr von der Erstbeklagten gewährten Kredit in Höhe der diskontierten, aber nicht eingelösten Wechsel zurückzuzahlen. Die erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem Anspruch greift nicht durch. Bie Klägerin ist daher mit Recht auf die Widerklage der Erstbeklagten zur Zahlung verurteilt worden. Ferner ist mit Recht der von der Klägerin gestellte Antrag abgewiesen worden, der Zweitbeklagte solle ihr die Widerklageansprüche von der Hand halten. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner \ >