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BGH · VI ZR 96/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 96/59

Es bedeutet keine unzulässige Rückwirkung eines Gesetzes, daß das Landesbeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein den im § 178 Abs.3 erweiterten Porderungsübergang auf den BienetHerrn auch auf ^bÄödensersatzansprüche von Beamten aus solchen Unfällen er^reckt, die sich vor dem Inkrafttreten dbs LandesJbeamten^Se#z$s er eignet haben. Januar 1956 mittags befuhr ein mit Polizeibeamten besetzter Volkswagen (Kombi) der Verkehrspolizei des klagenden die Bundesstraße 9 von GflHÜ in Richtung Am Steuer saß der Polizeihauptwachtmeister Kurz vor der Ausfahrt zur LefHHBHP Hochbrücke Uber den Nord-Ostseekanal fUhrt die Straße durch eine Unterführung der Bahnlinie hindurch« Hinter dieser Unterführung beginnt eine Linkskurve, die zur Auffahrt der Hochbrücke führt« Als das Polizeifahrzoug in diese Linkskurve eingebogen war, kam ihm ein vom Beklagten gelenkter und mit Briketts voll beladener Lastkraftwagen (Deutz-Diesei 3,6 to) der Firma in entgegen» Als sich die beiden Fahrzeuge einander näherten, geriet der Lastkraftwagen auf die für ihn linke Fahrbahnsaite und stieß in Höhe des Gasthofes "Zur Schw^^-fast frontal gegen das Polizeifahrzeug. ten, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Vcr-sorgungs- und Dienstbezüge zu ersetzen, die aus Anlaß des Der Beklagte bat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist der Ansicht, der Polizeihauptwachtmeister StfHUI hätte I den Unfall vermeiden können, wenn er - was möglich gewesen »^ sei - eher auf den entgegenkommenden Lastkraftwagen reagiert * j: und das Fahrzeug in einen rechts abzweigenden Seitenweg eingelenkt hätte. I4D müsse sich daher ein Mitverschulden seines Fahrers, min» destens aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegenhal- ^ ten lassen» Der Beklagte hat sodann die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzposten bestritten und ausgeführt, daß es für die Forderung auf Erstattung des an die verletzten polizeibeamten gezahlten Gehalts an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle» Es wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gestellt, daß der Beklagte, der mit dem Lastkraftwagen auf die linke Seite geriet und die Fahrbahn des Polizeiwagens blockierte, den Zusammenstoß verschuldet hat» Die Revision beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht von der Kürzung der Schadensersatzansprüche get*Sß § 17 3tVG abgesehen hat. Die Rüge ist unbegründet* Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Unfall für den Polizei-hauptwachtmeister unabwendbares Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG angesehen« Stölting brauchte und konnte sich nicht darauf einstellen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug unmittelbar vor der Annäherung von der rechten • auf die linke Fahrbahnseite fahren werde (vgl. Die Geschwindigkeit des Polizeiwagens von etwas Uber 50 km/st war nach den vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen Verhältnissen nicht übersetzt* Auch ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte einen solchen Zusammenstoß mit einem unvermutet in seiner Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug nicht vermeiden können. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu stellenden Sorgfaltsanfor-derungen nicht zu gering bemessen. Die Revision wendet sieh sodann dagegen, daß der Beklagte verurteilt worden 1st, dem klagenden die Dienstbezüge zu erstatten, die dieses den beiden verletzten Polizeibeamten für die Zeit ihrer unfallbedingten DienstUnfähigkeit gezahlt hat* Grundlage für diese Rückgriffsforderung ist .§ 178 Abs.3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LBG) vom 19. April 1956 - an die Rückgriffsforderung im Umfang der seit diesem Zeitpunkt gezahlten Dienst-bezüge auch dann besteht, wenn sich das Schadensereignis selbst vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes ereignet hat. Da es sich um die Auslegung eines nur im Gebiet des Berufungsgerichts geltenden Landesgesetzes handelt (vgl, BGHZ 3, 1 /“15_7) * ist diese Auslegung für das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 1 ZPO verbindlich. Juli 1957 (BGBl 1957» 667) für die Bundesbeamten die dem § 178 Abs, 5 LBG sachlich entsprechende Regelung des § 87 a BBG eingeführt und die Länder gemäß Art, 75 Nr. 1 GG verpflichtet, innerhalb einer Prist von drei Jahren das Recht der Landesbeamten nach gleichem Grundsatz zu regeln (vgl, § 52 BERG). Dessen ungeachtet ist jedoch die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 178 Abs.3 LBG Schleswig-Holstein auch die aus einem Unfall vor Bi'laß des Gesetzes hergeleiteten ßrstattungsansprüche : ergreift, eine solche der Auslegung des Landesgesetzes und seiner ttbergangsregeluhg. Mit Erfolg könnte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dann im Revisionsrechtszug erschüttert werden, wenn der Landesgesetzgeber mit der Regelung des ä 178 Abs<> 3 LBG, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, übergeordnetes Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hatte (Urteil des III. Für die Landes beamten des L00I Sch^HH^~N4MMBI war vor Erlaß des Landesbeamtengesetzes.das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Mit der Vorschrift des § 178 Abs.3 LBG hat der Landesgesetzgeber nicht etwa, wie die Revision meint, eine sachliche dem bürgerlichen Recht zugehörige Vorschrift erlassen. Juni 1956 (BGEZ 21, 112 /~120__7) und vom 9/ Juli 1957 ^ W ZR 304/5$ - (=NJW 1957, 1476 = ' IM § 168 (Nr. 2) BBG) ergibt sich, daß aus dem Gesichtspunkt des bürgerlichen ,3c hagrer echte'keihe wesentlichen Hinderungsgründe bestünden, ähnlich wie dem privaten Arbeitgeber bei Körperverletzung eines Arbeitnehmers, so auch dem öffentlichen Dienstherrn im Falle der Weiterzahlung der Bienstbezöge an den dienstunfähigen Beamten eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den verantwortlichen Schädiger zu gewähren.: Daher bedarf es keiner Prüfung, ob bei Zurechnung der Vorschrift des §178 Abs, 5 DBG zu dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ein Verstoß gegen den ^alsdann maßgeblichen Art, 72 GG vorliegen würde * Schaden tragen muß, so ist der Gesetzgeber nicht ■ gehindert, diese Rechtsfolge mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes auch für solche Körperverletzungen auszusprechen, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben» Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,

Zitierte Normen: § 1 StVG § 549 ZPO § 178 LandbeschaffG Art. 35 GG § 178 LandbeschaffG Art. 20 GG
VorschriftRechtjBerufungsgerichtSchädigerRevision

Volltext der Entscheidung

C/\<X
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
13 osc
 SchlHLandesbeamtenG v„ 19. März 1956, GVB11; 19. 178 Abs- 3; GG Art. 2, 14 Bb, B, 20
Es bedeutet keine unzulässige Rückwirkung eines Gesetzes, daß das Landesbeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein den im § 178 Abs. 3 erweiterten Porderungsübergang auf den BienetHerrn auch auf ^bÄödensersatzansprüche von Beamten aus solchen Unfällen er^reckt, die sich vor dem Inkrafttreten dbs LandesJbeamten^Se#z$s er eignet haben.
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VIZS96/59
ÖLG Bchleswig
VI ZR 96/59
Verkünde t am 24« Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearnter der Ge s chüftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Hans D weg
 in JS
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberuf ungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbovoilmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das	Svertreten durch den Finanz-
minister des	in	l^Bl,
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungskläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 hat der VT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichcer Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Öberlandes-gerichts in Schleswig vom 9. Bezember 195Ö wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Am 27. Januar 1956 mittags befuhr ein mit Polizeibeamten besetzter Volkswagen (Kombi) der Verkehrspolizei des klagenden	die	Bundesstraße	9	von	GflHÜ	in	Richtung
 Am Steuer saß der Polizeihauptwachtmeister	Kurz
 vor der Ausfahrt zur LefHHBHP Hochbrücke Uber den Nord-Ostseekanal fUhrt die Straße durch eine Unterführung der Bahnlinie hindurch« Hinter dieser Unterführung beginnt eine Linkskurve, die zur Auffahrt der Hochbrücke führt« Als das Polizeifahrzoug in diese Linkskurve eingebogen war, kam ihm ein vom Beklagten gelenkter und mit Briketts voll beladener Lastkraftwagen (Deutz-Diesei 3,6 to) der Firma	in
 entgegen» Als sich die beiden Fahrzeuge einander näherten, geriet der Lastkraftwagen auf die für ihn linke Fahrbahnsaite und stieß in Höhe des Gasthofes "Zur Schw^^-fast frontal gegen das Polizeifahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Insassen des Polizeifahrzeugs1 wurden verletzt«
Das klagende LflP hat vorgetragen, der Beklagte sei infolge Überladung des Last kraf twagens und überhöhter Geschwindigkeit in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten. Für den Fahrer des Polizeifahrzeugs sei der Zusammenstoß mit dem plötzlich vor ihm auftauchenden Lastkraftwagen unvermeidbar gewesen. In dem mit der Klage geforderten iSrsatzbetrag von 7.852,50 DM sind Auslagen für die Behebung von Gesund-heits- und Sachschäden, aber auch Gehaltsbezüge enthalten, die das LflB an zwei zeitweise dienstunfähige Polizeibeamte zahlen mußte. Das	hat	ferner	um die Feststellung gebe-
ten, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Vcr-sorgungs- und Dienstbezüge zu ersetzen, die aus Anlaß des
 
Verkehrsunfalls für die Polizeibeamten aufzuwenden	I
sindo	I
Der Beklagte bat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist der Ansicht, der Polizeihauptwachtmeister StfHUI hätte I den Unfall vermeiden können, wenn er - was möglich gewesen »^ sei - eher auf den entgegenkommenden Lastkraftwagen reagiert * j: und das Fahrzeug in einen rechts abzweigenden Seitenweg eingelenkt hätte. Auch sei	zü	schnell	gefahren« Das
I4D müsse sich daher ein Mitverschulden seines Fahrers, min» destens aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegenhal- ^ ten lassen» Der Beklagte hat sodann die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzposten bestritten und ausgeführt, daß es für die Forderung auf Erstattung des an die verletzten polizeibeamten gezahlten Gehalts an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle»
Bas Landgericht hat den Beklagten durch die Urteile vom H» April und 25« Mai 1957 verurteilt, an das Lffl^ 7 852,50J>|-j zu zahlen und die Feststellung getroffen,
a) daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Ver-. sorgungsbezilge, insbesondere Heilbehandlungskosten ersetzen, die aus Anlaß des Verkehrsunfalls für die beiden Polizei beam ten noch aufgewendet werden müssen,!
b) daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Dienst be züge zu ersetzen, die das klagende IMB für die beiden Beamten während der Zeit ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit noch aufwenden muß»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagte!] die Feststellung zu b) beseitigt, weil es angenommen hat,
 die beiden Polizeibeamten würden auf Grund der Unfallfolgen in Zukunft nicht mehr dienstunfähig sein* Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Anschlußberufung des	zur Zahlung
 weiterer 714*80 DM nebst Zinsen verurteilt» Die weitergehende Anschlußberufung ist zurückgewiesen worden»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und der Anschlußberufung. Das 10 bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entseheidungsgründe:
I.
Es wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gestellt, daß der Beklagte, der mit dem Lastkraftwagen auf die linke Seite geriet und die Fahrbahn des Polizeiwagens blockierte, den Zusammenstoß verschuldet hat» Die Revision beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht von der Kürzung der Schadensersatzansprüche get*Sß § 17 3tVG abgesehen hat. Die Rüge ist unbegründet* Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Unfall für den Polizei-hauptwachtmeister	unabwendbares	Ereignis	im
 Sinne des § 1 Abs. 2 StVG angesehen« Stölting brauchte und konnte sich nicht darauf einstellen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug unmittelbar vor der Annäherung von der rechten • auf die linke Fahrbahnseite fahren werde (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 VI ZR 226/54 -VRS 10, 172 und vom 15« April 1956 - VI ZR 331/54 - = VRS 11, 107)«Bin Ausweichen nach rechts war Stölting, dor bereits
 
über den seitwärts abzweigenden Weg hinaus war, mit Rücksicht auf die Betonabgrenzung der Fahrbahn in der Kurve nicht möglich. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeugen St
 und Npppp, die diese Unmöglichkeit ergeben, Glauben geschenkt und aus den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern (Strafakten Hülle Bl. 4) keinen Anlaß gefunden, an der Richtigkeit der von den Zeugen gegebenen Sachdarstellung zu zweifeln. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht fehl. Die Geschwindigkeit des Polizeiwagens von etwas Uber 50 km/st war nach den vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen Verhältnissen nicht übersetzt* Auch ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte einen solchen Zusammenstoß mit einem unvermutet in seiner
 Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug nicht vermeiden können. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu stellenden Sorgfaltsanfor-derungen nicht zu gering bemessen. Rach allem scheidet die Anwendung des § 17 StVG aus.
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Die Revision wendet sieh sodann dagegen, daß der Beklagte verurteilt worden 1st, dem klagenden	die	Dienstbezüge zu
 erstatten, die dieses den beiden verletzten Polizeibeamten für die Zeit ihrer unfallbedingten DienstUnfähigkeit gezahlt hat* Grundlage für diese Rückgriffsforderung ist .§ 178 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LBG) vom 19. März 1956 (GVB1 für das Land Schleswig-Holstein 1956» 3. 19), der insoweit den gesetzlichen Übergang der Schadens- | ersatzforderung des verletzten Beamten an den Dienstherrn anordnet. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 232 LBG dahin ausgelegt, daß vom Inkraft-
 
treten dieses Gesetzes - 1. April 1956 - an die Rückgriffsforderung im Umfang der seit diesem Zeitpunkt gezahlten Dienst-bezüge auch dann besteht, wenn sich das Schadensereignis selbst vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes ereignet hat. Da es sich um die Auslegung eines nur im Gebiet des Berufungsgerichts geltenden Landesgesetzes handelt (vgl,
 BGHZ 3, 1 /“15_7) * ist diese Auslegung für das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 1 ZPO verbindlich. Zwar hat später, als die beiden verletzten Beamten bereits wieder dienstfähig waren, das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes vom 1. Juli 1957 (BGBl 1957» 667) für die Bundesbeamten die dem § 178 Abs, 5 LBG sachlich entsprechende Regelung des § 87 a BBG eingeführt und die Länder gemäß Art, 75 Nr. 1 GG verpflichtet, innerhalb einer Prist von drei Jahren das Recht der Landesbeamten nach gleichem Grundsatz zu regeln (vgl, § 52 BERG). Dessen ungeachtet ist jedoch die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 178 Abs. 3 LBG Schleswig-Holstein auch die aus einem Unfall vor Bi'laß des Gesetzes hergeleiteten ßrstattungsansprüche : ergreift, eine solche der Auslegung des Landesgesetzes und seiner ttbergangsregeluhg. Der Gesichtspunkt, daß bei der Aus- | legung des Landesgesetzes auch allgemeine Rechtsgrundsätzo heranzüziehen sind, führt nicht dazu, daß die Auslegung des	j
Landesgesetzes im Sinhe des § 549 Abs. 1 ZPO revisibel wird	j
(BGHZ 10, 367$ Urteil, des erkeimenden Senats vom 21, Novem-	j
ber 1953 - VI ZB 21/52 - * IÄ § 549 (Nr. 23) ZPO). Ebenso kann das Revisionsgericht nicht schon deshalb die Auslegung des Landesbeamtengesetzes nachprüfeh weil sich bei der Aus-	j
legung des später erlassenen, aber hier nicht eingreifenden	|
§ 52 BRRG und des § 87 a bSG: das entsprechende Rechtsproblem	j
des Beginns der Wirksamkeit dieser Regelung stellt, soweit	!
sie den Forderungsübergang auf Dienstbezuge erstreckt hat	j
(vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1958	j
- Ill ZR 129/57 - - LM § 549 (Nr. 47) ZPO = MDR 1959, 27).	j
 
Mit Erfolg könnte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dann im Revisionsrechtszug erschüttert werden, wenn der Landesgesetzgeber mit der Regelung des ä 178 Abs<> 3 LBG, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, übergeordnetes Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hatte (Urteil des III. Zivilsenats vom 13. März 1958 - III ZR 69/57 =
LM § 549 (Nr. 44) ZPO). Dieser Vorwurf des Beklagten ist vom Berufungsgericht zutreffend als unbegründet zurückgewiesen worden. Für die Landes beamten des L00I Sch^HH^~N4MMBI war vor Erlaß des Landesbeamtengesetzes.das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1y937 maßgebend, das aber nur als Lande srechf verbindlich war (vgl. das angeführte Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1958 und das Urteil des III. Zivilsenats vom 8» Mai 1958 - III ZE 25/57 » LM Art. 35 GG (10) - NJW 1958, 1352). Der Landesgesetzgeber war befugt, das Landesbeamtenrecht zu ändern ohne durch Rahmenvorschriften des Bundes gemäß Art. 75 Nr. 1 GG, wie sie erst später in Kraft traten, gebunden zu sein (BVerfGE 7, 155 /~161 7 Verbindung mit BVerfGE 4, 115 ff). Mit der Vorschrift des § 178 Abs. 3 LBG hat der Landesgesetzgeber nicht etwa, wie die Revision meint, eine sachliche dem bürgerlichen Recht zugehörige Vorschrift erlassen. Gerade aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. Juni 1956 (BGEZ 21, 112 /~120__7) und vom 9/ Juli 1957 ^ W ZR 304/5$ - (=NJW 1957, 1476 = '
 IM § 168 (Nr. 2) BBG) ergibt sich, daß aus dem Gesichtspunkt des bürgerlichen ,3c hagrer echte'keihe wesentlichen Hinderungsgründe bestünden, ähnlich wie dem privaten Arbeitgeber bei Körperverletzung eines Arbeitnehmers, so auch dem öffentlichen Dienstherrn im Falle der Weiterzahlung der Bienstbezöge an den dienstunfähigen Beamten eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den verantwortlichen Schädiger zu gewähren.: Die richterli che Rechtsfortbildung, die bereits mit der Entscheidung BGHZ 7, 50 eingeleitet war, drängte zur Anerkennung eines solchen Ausgleichs auch im Gebiet des Beamtenrechts. Hior
 hatte sich der Ausgleich in der Rechtsprechung nur deshalb nicht durchgesetzt, weil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beamtenrechtliche Sondergesichtspunkte und Sondernormierungen im Wege standen* Sie auszuräumen war eine Angelegenheifc des für das Beamtenrecht zuständigen Gesetzgebers* Nimmt man hinzu, daß die Vorschriften über die cessio legis von SchadensersatzansprUchen an den Verqorgungsgeber ihren traditionellen Standort in den Versorgungs- und Versicherungsgesetzen haben (vgl, § 1542 RVO; § 105 RKnappschG; § 77 AngestVersG; § 205 AVAVG; § 81	§	159	DBG;	§	168
BBG), so kann von einem Übergriff des Landesgesetzgebers in die Gesetzesmaterie des bürgerlichen Rechts nicht gesprochen v/erden. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob bei Zurechnung der Vorschrift des §178 Abs, 5 DBG zu dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ein Verstoß gegen den ^alsdann maßgeblichen Art, 72 GG vorliegen würde *
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Art* 2 oder 14 des Gründgesetzes vor« Die Revision verkennt, daß die Neuregelung des § 178 Abs« 3 LBG, wie sie vom Berufungsgericht verstanden ist, dem Schädiger erst vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine neue Lastauferlegt, Die Vorschrift legt sich, wenn sie auch an ein früheres ireignis anknüpft, döch keine echte Rückwirkung bei.; Der Schädiger, dem eine unerlaubte Handlung zur Last fällt, hat kein verfassungsmässig geschütztes Recht darauf, daß die Haftungsfolgen schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung abschließend geregelt sein müssen« Wenn, wie hier, die Rechtsentwicklung zu der Erkenntnis führt, daß der Schädiger billigerweise auch den von dem verletzten Beamten auf* den Dienstherrn verlagerte! Schaden tragen muß, so ist der Gesetzgeber nicht ■ gehindert, diese Rechtsfolge mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes auch für solche Körperverletzungen auszusprechen,
 die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben»
Mit der Auferlegung dieser Last an den Schädiger, die im wohlverstandenen Interesse einer angemessenen sozialen Lastenverteilung, (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) liegt, wird weder in das Eigentum noch in eine eigentumsähnliche Hechtsposition im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen. Auch kann in der Auferlegung dieser Last an den Schädiger keine unangemessene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit (Art.2iAbs. 1 GG) gesehen werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1959 - VI ZR 221/58 =
VersR I960, 151 zu dem Gesetz Uber Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16, Juli 1957). Daher geht der Vorwurf der Revision fehl, der Landesgesetzgeber habe für seine Regelung eine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkung angeordnet.
III.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch im übrigen, soweit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zusteht, keinen Rechtafehler in der Anwendung des sachlichen Rechts,
10 -
Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Br« Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr. Hau (3
Heinrich Meyer	Dr.	Graf