Mai 1953 (2 0 137/53 IG Kiel) verlangte der Kläger die Räumung des Pachtobjekts, da das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet und die Fortsetzung ihm wegen mehrfachen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nicht zuzu demuten sei, der Pachtzins auch nicht mehr den derzeit üblichen Sätzen entspreche. K0 bekommen; während sich die Menge nach den Abrechnungen, .die der Beklagte dem Kläger übergeben habe, auf ca« 6621 cbm belaufe, habe er nach den Angaben des Städtischen Tiefbauamts jedoch nur 4510 cbm aus der Städtischen Kiesgrube erhalten. Der Kläger verpachtete den Beklagten zwei weitere Parzellen mit der Abrede, daß der Beklagte innerhalb von anderthalb Jahren nach Beginn der Kiesentnahme aus diesen Parzellen mit der Ausbeute der bereits früher verpachteten Parzellen fertig sein müsse« Die Parteien setzten den Preis für den Kubikmeter Kies auf 0,75 DU und die Entschädigung für angefahrenes Fremdmaterial auf 0,17 DM bzw. Der Beklagte hat nicht bestritten, den geforderten Betrag zu schuldenEr hat jedoch mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die er gegen den Kläger daraus hergeleitet hat, daß dieser ihn durch bewußt unwahre Behauptungen zu dem Abschluß des Vergleichs vom 4. Der Kläger hat erwidert, er sei von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt gewesen, daß ihm der Beklagte falsche Angaben über das eingcbrachtc Fremdmaterial gemacht habe. Der Beklagte habe sich im Lauf des Rechtsstreits von der Berechtigung eines erhöhten Pachtzinses überzeugt und deshalb den Vergleich abgeschlossen® Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Aufrechnung auch noch mit einer weiteren Schadensersatzforderung erklärt und hierzu vorgebracht, der Kläger habe gegenüber Bauern aus SchflBBHflV, von denen der Beklagte Koppeln zur Kiesausbeutc habe pachten wollen, geäußert, der Beklagte'betrüge und schädige den Verpächter; dies habe dazu geführt, daß der Beklagte von den Bauern Kies nur um 0,10 DM je Kubikmeter teurer als üb-r lieh erhalten habe. Es hat dahingestellt gelassen, oh der Vorwurf des Klägers, daß ihm der Beklagte falsche Angaben über die Menge des in die Kiesgrube eingebrachten Fremdmaterials gemacht habe, den Beklagten wirklich zu dem Abschluß des Vergleichs vom 4« Bezember 1953 bestimmt hat« Jedenfalls könne der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht beweisen, daß ihn der Kläger insoweit arglistig getäuscht habe« Ber Klaget1 habe sich im Räumungsprozeß bei seiner Behauptung, daß der Beklagte nur eine geringere als die von ihm mitgeteilte Menge Fremdmaterial eingebracht habe, ausdrücklich auf die Angaben des Tiefbauamts der Stadt > K|H über die Entnahmen des Beklagten aus der städtischen Kiesgrube bezogen« Bemgegcnüber habe der Beklagte die Mengenunterschiede damit erklärt, daß er auch aus anderen Gruben Kiesmaterial bezogen habe« Babei habe er aber die Bekanntgabe der anderen Bezugsquellen verv/eigert und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erst für die Beweisaufnahme angekündigt« Biese Art der Verteidigung habe den Kläger in seinem Verdacht bestärken müssen, so daß er es auf die erbetene Beweisaufnähme habe ankommen lassen dürfen, dies auch dann, wenn ihm die bei der städtischen Kiesgrube beschäftigten Vorarbeiter in der Zeit vor Abschluß des Vergleichs erklärt haben sollten, daß ihre Aufzeichnungen nicht vollständig seien und der Be- klagte auch aus anderen Kiesgruben Material abgefahren habe«, Der Kläger habe den Vorwurf nicht erhoben und bei den Vergleichsverhandlungeil aufrechterhalten, um den Beklagten zu täuschen, sondern er habe in der Erwartung gehandelt, daß es bei weiterer Durchführung des Rechtsstreits zu einer Klärung der Frage durch gerichtliche Beweisaufnahme kommen werde* Der Kläger habe auch schlechterdings nicht annehmen können, daß sich der Beklagte in diesem Punkte täuschen lassen werde, habe sich der Beklagte doch ohne weiteres anhand seiner Unterlagen und Abrechnungen mit den anderen Kiesgrubenbesitzern sowie durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der städtischen Kiesgrubenarbeiter und deren Befragung über den Sachverhalt unterrichten können* Auch eine etv/aige Äußerung des Beklagten, daß er sich nur vergleiche, damit aus dem Vorwurf falscher Angaben nicht gegen ihn etwas hergelcitet werden könne, habe den Kläger nicht davon zu überzeugen brauchen, daß der Beklagte sich tatsächlich täuschen lasso vielmehr habe der Kläger eine solche Äußerung.als ein Zeichen der Unsicherheit des Beklagten werten und darin ein weiteres Argument für seinen keineswegs entkräfteten Verdacht erblicken können«, Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß die in der städtischen Kiesgrube beschäftigten Vorarbeiter dem Kläger erklärt haben, ihre Aufzeichnungen über die Materialabgabe an den Beklagten seien unvollständig« Es brauchte die Zeugen, die der Beklagte zu dem Beweise hierfür benannt hatte, also nicht noch zu vernehmen« Entgegen der Annahme der Revision mußte das Berufungsgericht aus derartigen Äußerungen der Vorarbeiter nicht den Schluß ziehen, der Kläger sei sich der Unrichtigkeit seiner Behauptung bewußt gewesen, daß ihm der Beklagte über die Menge des angefahrenen Fremd-materials unzutreffende Angaben gemacht habe« Solange der Widerspruch zwischen den höheren Mengenmeldungen des Beklagten und den geringeren Ziffern des Tiefbauamts über die Materialbezüge des Beklagten aus der städtischen Kiesgrube nicht durch die Erhebung der beiderseits erbotenen oder angekündigten Beweise aufgeklärt war; konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß erwogen hat, seinen Verdacht, vom Beklagten übervorteilt worden zu sein, nicht schon als -ausgeräumt ansehen. Er hatte daher auch nicht wider besseres Wissen gehandelt, als er seinen Verdacht bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck brachte« Ob er sich hierbei, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hat, auf die Angaben des Tiefbauamts als "amtliche Auskunft1* berufen hat, ist unerheblich; ein Beweisanzoichen für seine Kenntnis von Ea das Berufungsgericht nach dem Sinn seiner Urteilsausführungen weiterhin unterstellt hat, daß der Beklagte bei den Vergleichsverhandlungen erklärt hat, er vergleiche sich nur, damit aus dem Vorwurf falscher Angaben nicht ge- Die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, kann durch die Angriffe der Revision hiernach nicht erschüttert werden« Sie ist auch sachlich-rechtlich frei von Rechtsirrtum« Mit Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus § 826 BGB daher verneint. August 1955 aber unter Hinzupachtung zweier weiterer Parzellen den Vergleich vom 4« Dezember 1953 bestätigt habe, Schadensersatzansprüche auch dann nicht mehr geltend machen könne, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs wirklich schadensersatzpflichtig geworden sein sollte« Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen abfälliger Äußerungen des Klägers über den Beklagten gegenüber SchflIHMHi Bauern erklärt hat, ist die Einwendung des Beklagten vom Berufungsgericht nach § 529 Abs«' 5 ZPO nicht zugelasoen worden«
2349 021 VI ZR 96/58 Verkündet ag^7« April 1959 flHHI, Justizobersekretär ale Urku nd sb eanter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans S in Kfli, XH Istraßo Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e'g e n den Landwirt Hans B in Wl Post RI Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« April 1959 unter Hitv/irkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holstcinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Februar 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes, zu dem ein Kiesberg gehört* Zur Ausbeute des Kiosvorkommens verpachtete er einen Teil des Geländes durch Vertrag vom 22- Hai 1937 an den Beklagten. In einen Ergänzungsvertrag vom 11. Juli 1939 gestattete er ihm, auf dem Pacht« land eine Kiesaufbereitungsanlage in Betrieb zu nehmen« Im Jahre 1931 kam es unter den Parteien zu einem Rechtsstreit darüber, ob der Beklagte Kies, Geröll oder Trümmerschutt anderswoher auf das Pachtgrundstück bringen und dort verarbeiten dürfe (20 416/51 IG Kiel « 1 U 23/52 OLG Schleswig). In einen Vergleich von 8. Dezember 1952 gab der Kläger hierzu für Kies und Geröll sein Einverständnis; der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger spätestens 3 Stunden nach jeweiliger Anfuhr eine genaue Bescheinigung seines Lademeisters oder dessen Stellvertreters zu übermitteln und für das eingebrach-te Prendmaterial 3/7 derjenigen Vergütung zu zahlen, die für das auf dem Pachtgrundstück gewonnene Material mit »• 0,55 EM je Kubikmeter zu entrichten war« Mit der Klage vom 27. Mai 1953 (2 0 137/53 IG Kiel) verlangte der Kläger die Räumung des Pachtobjekts, da das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet und die Fortsetzung ihm wegen mehrfachen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nicht zuzu demuten sei, der Pachtzins auch nicht mehr den derzeit üblichen Sätzen entspreche. Er brachte u« a. vor, der Beklagte müsse ihm bei der Abrechnung über das eingeführte Material falsche Angaben gemacht haben. Er habe das Fremdmaterial von der Stadt 3 — K0 bekommen; während sich die Menge nach den Abrechnungen, .die der Beklagte dem Kläger übergeben habe, auf ca« 6621 cbm belaufe, habe er nach den Angaben des Städtischen Tiefbauamts jedoch nur 4510 cbm aus der Städtischen Kiesgrube erhalten. In einem Schriftsatz von 29* August*1953 berichtigte der Kläger diese Ziffern dahin, daß der Beklagte insgesamt sogar 8168,5 cbm Fremdmaterial in die Abrechnung eingesetzt, dagegen nur ca. 4000 cbm vom Städtischen Tiefbauant erworben habe« Der Rechtsstreit endete mit einem außergerichtlichen Vergleich vom 4o Dezember 1953» Darin vereinbarten die Parteien, daß ihr Pachtverhältnis vorerst bis zun 31o Dezember 1954 weiterlaufe und sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn festgestellt werde, daß der Beklagte seine Verpflichtungen ordnungsmäßig erfüllt habe« Der Preis für das abgefahrene Material wurde auf 0,75 DM je Kubikmeter bestimmt; soweit der Beklagte Frendnatcrial einbrachte, sollten für die gleiche Menge abzufahrenden Materials 0,25 DU jo Kubikmeter gezahlt werden. Boi einer Jahres-abfuhr von mehr als 12 000 cbm Kies sollte sich der Preis für die darüber hinausgehende Menge um 0,10 DM je Kubikmeter erhöhen. Der Kläger verzichtete auf Schadensersatz für Flurschäden und auf Differenzansprüche, die au3 der bisherigen Anfuhr von Fremdmaterial aus der städtischen Grube entstanden sein könnten. Der Beklagte übernahm die Kosten des Vergleichs und der Verfahren 2 0 137/53 und 2 0 416/51 IG Kiel. Ende 1953 erstattete die Stadt gegen ihren Vorarbeiter GgM Strafanzeige wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe von Kies aus ihrer Grube. Im laufe der Untersuchung geriet der Beklagte in den Verdacht, unbefugt Kies i \ aus der Grube der Stadt abgefahren zu haben« Das Verfahren gegen den Beklagten wurde am 27. Januar 1955 eingestellt« Im Jehrc 1954 klagte die Stadt KfB gegen den Beklag ten auf Zahlung von 5425>70 DM, da ihm der aus der städti sehen Kiesgrube bezogene Kies infolge unvollständiger Buchführung der Kiesgrubenarbeiter bisher nicht voll in Rechnung gestellt worden sei (2 0 268/54 DG Kiel). Das Landgericht in Kiel erkannte dahin, daß die Stadt KflB an den Beklagten nochveine Forderung von 2000 DM habe, • die durch Aufrechnung getilgt sei« Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. $ Am 10. August 1955 trafen die Parteien eine weitere Vereinbarung über die Kiesausbeute. Der Kläger verpachtete den Beklagten zwei weitere Parzellen mit der Abrede, daß der Beklagte innerhalb von anderthalb Jahren nach Beginn der Kiesentnahme aus diesen Parzellen mit der Ausbeute der bereits früher verpachteten Parzellen fertig sein müsse« Die Parteien setzten den Preis für den Kubikmeter Kies auf 0,75 DU und die Entschädigung für angefahrenes Fremdmaterial auf 0,17 DM bzw. 0,15 DU fest. * Der Beklagte hat seit Ende Oktober 1956 keine Zahlungen mehr an den Klägef geleistet« ♦ Mit der Klage fordert der Kläger die Vergütung für die Kiesausbeute aus der Zeit vom 1. November 1956 bis 28. Februar 1957« Er hat Zahlung von 12 221,36 DM nebst 4 °ß> Prozeßzinsen verlangt. Der Beklagte hat nicht bestritten, den geforderten Betrag zu schuldenEr hat jedoch mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die er gegen den Kläger daraus hergeleitet hat, daß dieser ihn durch bewußt unwahre Behauptungen zu dem Abschluß des Vergleichs vom 4. Dezember 1953 veranlaßt habe. Im damaligen Räumungs-prozeß habe der Kläger unentwegt behauptet, der Beklagte habe ihn durch falsche Meldungen über die Anfuhr von Fremdmatcrial um PachtZinsbeträge betrogen« An dieser Behauptung habe er auch bei den Vergleichsvcrhandlungon festgehalten, obwohl ihm in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, daß der Beklagte nicht nur aus der städtischen Kiesgrube, sondern auch aus den Gruben von und H4BB Material angefahren habe« Als der Kläger um die Mitte des Jahres 1953 in der städtischen Kiesgrube die Kieskladdc des Vorarbeiters G^Mi einßeociien kabe, sei er von diesem auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Aufzeichnungen über das von Beklagten entnommene Material nicht vollständig seien. Der Behauptung des Klägers habe er, der Beklagte, im damaligen RUumungsprozeß zwar widersprochen; doch habe er bei seinen ausgedehnten Betrieb, den er nicht immer persönlich habe überwachen«: können, mit Unrichtigkeiten rechnen müssen« Die hartnäckige Behauptung des Klägers habe ihn daher befangen gemacht und zu dem VergleichsabSchluß bewogen. Der Kläger müsce sich hiernach so behandeln lassen, als sei der Vergleich vom 4. Dezember 1953 nicht geschlossen worden. Er müsse ihm nicht nur die im Vergleich übernommenen Kosten von etwa 4000 DU, sondern auch den Mehrbetrag von insgesamt über 50 000 DI! erstatten, den er gemäß dem Vergleich seitdem über die vorherigen PachtZinssätze hinaus an den Kläger gezahlt habe« f i Der Kläger hat erwidert, er sei von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt gewesen, daß ihm der Beklagte falsche Angaben über das eingcbrachtc Fremdmaterial gemacht habe. Dies sei überdies nur einer von mehreren Gesichtspunkten gewesen, die zur Begründung der Räumungsklage gedient hätten. Ein wesentlicher Grund sei auch der gewesen, daß ihm eine Fortsetzung des alten Pachtverhältnisses zu den niedrigen PachtZinssätzen nicht habe zugemutet werden können. Der Beklagte habe sich im Lauf des Rechtsstreits von der Berechtigung eines erhöhten Pachtzinses überzeugt und deshalb den Vergleich abgeschlossen® Das Landgericht hat der Klage stattgegeben® ♦ Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Aufrechnung auch noch mit einer weiteren Schadensersatzforderung erklärt und hierzu vorgebracht, der Kläger habe gegenüber Bauern aus SchflBBHflV, von denen der Beklagte Koppeln zur Kiesausbeutc habe pachten wollen, geäußert, der Beklagte'betrüge und schädige den Verpächter; dies habe dazu geführt, daß der Beklagte von den Bauern Kies nur um 0,10 DM je Kubikmeter teurer als üb-r lieh erhalten habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwoisen Ent scheidungsgründe s Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 826 BGB für den in erster Linie zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht für gegeben gehalten« Es hat dahingestellt gelassen, oh der Vorwurf des Klägers, daß ihm der Beklagte falsche Angaben über die Menge des in die Kiesgrube eingebrachten Fremdmaterials gemacht habe, den Beklagten wirklich zu dem Abschluß des Vergleichs vom 4« Bezember 1953 bestimmt hat« Jedenfalls könne der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht beweisen, daß ihn der Kläger insoweit arglistig getäuscht habe« Ber Klaget1 habe sich im Räumungsprozeß bei seiner Behauptung, daß der Beklagte nur eine geringere als die von ihm mitgeteilte Menge Fremdmaterial eingebracht habe, ausdrücklich auf die Angaben des Tiefbauamts der Stadt > K|H über die Entnahmen des Beklagten aus der städtischen Kiesgrube bezogen« Bemgegcnüber habe der Beklagte die Mengenunterschiede damit erklärt, daß er auch aus anderen Gruben Kiesmaterial bezogen habe« Babei habe er aber die Bekanntgabe der anderen Bezugsquellen verv/eigert und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erst für die Beweisaufnahme angekündigt« Biese Art der Verteidigung habe den Kläger in seinem Verdacht bestärken müssen, so daß er es auf die erbetene Beweisaufnähme habe ankommen lassen dürfen, dies auch dann, wenn ihm die bei der städtischen Kiesgrube beschäftigten Vorarbeiter in der Zeit vor Abschluß des Vergleichs erklärt haben sollten, daß ihre Aufzeichnungen nicht vollständig seien und der Be- klagte auch aus anderen Kiesgruben Material abgefahren habe«, Der Kläger habe den Vorwurf nicht erhoben und bei den Vergleichsverhandlungeil aufrechterhalten, um den Beklagten zu täuschen, sondern er habe in der Erwartung gehandelt, daß es bei weiterer Durchführung des Rechtsstreits zu einer Klärung der Frage durch gerichtliche Beweisaufnahme kommen werde* Der Kläger habe auch schlechterdings nicht annehmen können, daß sich der Beklagte in diesem Punkte täuschen lassen werde, habe sich der Beklagte doch ohne weiteres anhand seiner Unterlagen und Abrechnungen mit den anderen Kiesgrubenbesitzern sowie durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der städtischen Kiesgrubenarbeiter und deren Befragung über den Sachverhalt unterrichten können* Auch eine etv/aige Äußerung des Beklagten, daß er sich nur vergleiche, damit aus dem Vorwurf falscher Angaben nicht gegen ihn etwas hergelcitet werden könne, habe den Kläger nicht davon zu überzeugen brauchen, daß der Beklagte sich tatsächlich täuschen lasso vielmehr habe der Kläger eine solche Äußerung.als ein Zeichen der Unsicherheit des Beklagten werten und darin ein weiteres Argument für seinen keineswegs entkräfteten Verdacht erblicken können«, Die Revision tritt dieser Beurteilung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO Beweisanträge des Beklagten unbeachtet gelassen* Die Rügen sind unbegründet* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß die in der städtischen Kiesgrube beschäftigten Vorarbeiter dem Kläger erklärt haben, ihre Aufzeichnungen über die Materialabgabe an den Beklagten seien unvollständig« Es brauchte die Zeugen, die der Beklagte zu dem Beweise hierfür benannt hatte, also nicht noch zu vernehmen« Entgegen der Annahme der Revision mußte das Berufungsgericht aus derartigen Äußerungen der Vorarbeiter nicht den Schluß ziehen, der Kläger sei sich der Unrichtigkeit seiner Behauptung bewußt gewesen, daß ihm der Beklagte über die Menge des angefahrenen Fremd-materials unzutreffende Angaben gemacht habe« Solange der Widerspruch zwischen den höheren Mengenmeldungen des Beklagten und den geringeren Ziffern des Tiefbauamts über die Materialbezüge des Beklagten aus der städtischen Kiesgrube nicht durch die Erhebung der beiderseits erbotenen oder angekündigten Beweise aufgeklärt war; konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß erwogen hat, seinen Verdacht, vom Beklagten übervorteilt worden zu sein, nicht schon als -ausgeräumt ansehen. Er hatte daher auch nicht wider besseres Wissen gehandelt, als er seinen Verdacht bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck brachte« Ob er sich hierbei, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hat, auf die Angaben des Tiefbauamts als "amtliche Auskunft1* berufen hat, ist unerheblich; ein Beweisanzoichen für seine Kenntnis von * den wirklich stattgefundenen Materiallieferungen war hieraus nicht zu entnehmen« Mit Recht ist das Berufungsgericht auf diesen Beweisantrag nicht eingegangen« Ea das Berufungsgericht nach dem Sinn seiner Urteilsausführungen weiterhin unterstellt hat, daß der Beklagte bei den Vergleichsverhandlungen erklärt hat, er vergleiche sich nur, damit aus dem Vorwurf falscher Angaben nicht ge- gen ihn* etwas hergeleitet werde, brauchte auch hierüber der vom Beklagten angetretene Beweis nicht erhoben zu werden« Bei der Würdigung, zu der das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dieser als wahr unterstellten Äußerung des Beklagten gelangt ist, war aber auch die vom Beklagten beantragte weitere Beweisaufnahme darüber unerheblich, ob der Kläger nach dem Zustandekommen des Vergleichs dem Stadtinspektor Gu^m berichtet hat, der Beklagte habe sich aus den von ihm hervorgehobenen Gründen zu dem Vergleichs— abscliluß genötigt gesehen« Penn konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Äußerung des Beklagten als Zeichen seiner Unsicherheit und als weiteres Argument für den Verdacht werten, den der Kläger hegte, so ist nicht ersichtlich, inv/iefern aus dem Bericht des Klägers gegenüber dem Stadtinspektor Gu^MI sollte geschlossen werden können, daß sich der Kläger bewußt gewesen sei, den Beklagten tatsächlich getäuscht zu haben« Die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt hat zuteil werden lassen, kann durch die Angriffe der Revision hiernach nicht erschüttert werden« Sie ist auch sachlich-rechtlich frei von Rechtsirrtum« Mit Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus § 826 BGB daher verneint. Auch eine Schadensersatzpflicht des Klagers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kommt nach Lage der Sache nicht in Betracht. Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu wer--den,ob das Berufungsgericht mit Rocht angenommen hat, daß* der Beklagte, da er die angebliche Täuschung bereits 1954- ~ 11 erkannt, in dem spateren Vertrage vom 10. August 1955 aber unter Hinzupachtung zweier weiterer Parzellen den Vergleich vom 4« Dezember 1953 bestätigt habe, Schadensersatzansprüche auch dann nicht mehr geltend machen könne, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs wirklich schadensersatzpflichtig geworden sein sollte« Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen abfälliger Äußerungen des Klägers über den Beklagten gegenüber SchflIHMHi Bauern erklärt hat, ist die Einwendung des Beklagten vom Berufungsgericht nach § 529 Abs«' 5 ZPO nicht zugelasoen worden« Der Beklagte hat diese Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Revision nicht angegriffen« Die Revision ist hiernach unbegründet« Der Beklagte hat ihre Kosten nach § 97 ZPO zu tragen« Dr. Kleinewefers Engels Dr«IC«E«Meyer Hanebeck Dr. Hauß