Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Juni 195S unter Ilitwirkung dor Bundes richter DrdCleinewefers, Dr»K*E*Meyer, Hanececk, Dr.Bode und Dr*Hauß für Recht erkannt? Die Klägerin will mit der Klage bei dem Beklagten für die Rentenleistungen Rückgriff nehmen; die sie an die Witwe und die Tochter des Verstorbenen auf Grund der lieichsver-sicherungsordnung zu gewähren hat. Bie Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beklagte auf der linken Fyhrbahnhälfte gefahren sei« Bie mit etwa 45 bis 50 kn/st anzunehmende Geschwindigkeit sei auf einer Ausfallstraße aus einer Großstadt auch unter Berücksichtigung der Witterungs- und Straßenverhältnisee nicht überhöht gewesene Bine Blendung des Beklagten durch entgegenkommende Fahrzeuge sei nicht bewiesen. Es sei möglich, daß der Beklagte die rückwärtige Beleuchtung des Fahrrades nicht habe sehen können» Bas Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Würdigung zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ’Sei, während der Getötete eich leichtfertig und grob-fahrlässig verhalten habe» Dieser habe die Fahrbahn kurz vor dem herannahenden Personenkraftwagen des Beklagten überquert, obwohl er bei nur geringer Aufmerksamkeit die drohende Gefährdung habe erkennen müssen«, Dieses Verschulden stehe gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs so im Vordergrund, daß auch Ansprüche aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes nicht zuge*-sprochen werden könnten« Aus dieser Tatsache brauchte es aber nicht die Folgerung zu ziehen, daß der Beklagte .vor dem Anstoß auf der linken Fahrbehn-hälfte gefahren ist» Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die Lage der Spuren durch das Linkseinbiegen des Personenkraftwagens im Augenblick des Unfalls erklären lasse. d) Ben Gründen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Geschwindigkeit des Beklagten den Grundsatz verkannt hat, daß der Kraftfahrer in der Lage sein muß, sein Pahrzeug in der überschaubaren Strecke zu dem Halten zu bringen» Es kann aber nicht mit der Revision davon ausgegangen werden, daß die Fahrbahn vor dem Kraftfahrer nur durch dessen abgeblendete Scheinwerfer beleuchtet worden ist» Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, waren die Straßenlaternen angezündeto Der Zeuge AflP, auf dessen Aussage sich die Revision in anderem Zusammenhang beruft, schätzt die Sichtmöglichkeit auf 100 m Entfernung ein» PÜr die Ver-« e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten als nicht bewiesen angesehen. Wenn die Abwägung im vorliegenden Falle zu dem - nach den Feststellungen übrigens naheliegenden - Ergebnis geführt hat, daß eine Schadensersatzpflieht des Beklagten entfällt, so kann dem mit der Hevision nicht entgegengetreten werden«
TT ZR 16/*>2 rnrnmil* » MMN»* • Verkündet am 27* Juni 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbemater der Geschäftsstelle 2358 034 Im Kamen d. e g Volkes In. dem Rechtsstreit |, vertreten durch den Ersten Direktor, Klägerin* Berufungsklägorin und Rovisionslrlügerin, ~ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* ? gegen den Vertreter Werner Sch platz Beklagten, Berufungsbeklagten u* Revioionsbeklegteiiy - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Juni 195S unter Ilitwirkung dor Bundes richter DrdCleinewefers, Dr»K*E*Meyer, Hanececk, Dr.Bode und Dr*Hauß für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urtoil des 3»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Harm (l'estf«.•) vom 11.* Pebruar 1957 wird surückgewiesen* Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt* Von Rechts* wegen Tatbestands Am 30* November 1953 gegen 17®15 Uhr befuhr der Beklagte bei leichtem Hegen und trübem Wetter mit seinem Adler Personenkraftwagen die V/eseler Straße in (WflflHMfc) stadtauswärts. Die Scheinwerfer waren abgeblendet* In der Nähe der Gastwirtschaft "Neuer Krug"* stieß er auf der Fahrbahn mit dem Schlosser Willi zusammen* der die We- se ler Straße von rechts nach links auf seinem Fahrrad überquerte 9 um auf dem links neben der Weseler Straße verlaufenden Radweg stadtauswärts weiterzufahren. Wortmann erlitt einen Schädelbruch; an dessen Folgen er verstarb. Die Klägerin will mit der Klage bei dem Beklagten für die Rentenleistungen Rückgriff nehmen; die sie an die Witwe und die Tochter des Verstorbenen auf Grund der lieichsver-sicherungsordnung zu gewähren hat. Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei angesichts der Sicht- und Verkehrsverhältnisse zu schnell und überdies auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren. Bei erforderlicher Aufmerksamkeit habe er den einem Arbeitskameraden folgenden V/o^lM) rechtzeitig genug erkennen können; um den Unfall zu vermeiden. Die Klägerin hat Zahlung von 2 147;65 INI nebst Zinsen begehrt und um die Feststellung gebeten; daß der Beklagte verpflichtet sei; die Leistungen der Klägerin an die Witwe Wortmann insoweit zu erstatten; als der Getötete während der mutmaßlichen Bauer seines Lebens zur Gewährung des Unter halts verpflichtet gewesen sei, längstens aber bis zur Wiederverheiratung der \;itwe. Bar Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ißt der Auffassung, daß der Unfall lediglich auf das gröb-falir-lässige Verhalten des Wo^HHp zurlickzuführen sei, der ohne Beachtung des Kraftwagenverkehrs die Bahrbahn überquert und plötzlich unmittelbar vor dem herannahenden Wagen im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht sei» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab®e-wiesen« Mit der Bevision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter» Ent scheiflungsgründe t Io Bas Berufungsgericht sieht es für bewiesen an, daß der Personenkraftwagen des Beklagten schon dicht an Wo®-herangekommen war, als dieser sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren» Wach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte in diesem Augenblick noch in der Lage war? den Unfall zu vermeiden? Bie Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beklagte auf der linken Fyhrbahnhälfte gefahren sei« Bie mit etwa 45 bis 50 kn/st anzunehmende Geschwindigkeit sei auf einer Ausfallstraße aus einer Großstadt auch unter Berücksichtigung der Witterungs- und Straßenverhältnisee nicht überhöht gewesene Bine Blendung des Beklagten durch entgegenkommende Fahrzeuge sei nicht bewiesen. Es habe auoh nicht geklärt werden können, in welchem Winkel Wo^HM» versucht habe, die Fahrbahn zu überqueren». Es sei möglich, daß der Beklagte die rückwärtige Beleuchtung des Fahrrades nicht habe sehen können» Bas Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Würdigung zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ’Sei, während der Getötete 4 *r Sf r» eich leichtfertig und grob-fahrlässig verhalten habe» Dieser habe die Fahrbahn kurz vor dem herannahenden Personenkraftwagen des Beklagten überquert, obwohl er bei nur geringer Aufmerksamkeit die drohende Gefährdung habe erkennen müssen«, Dieses Verschulden stehe gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs so im Vordergrund, daß auch Ansprüche aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes nicht zuge*-sprochen werden könnten« 2« Die Revision, die mit ihren Rügen weitgehend das Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung berührt, erweist sich als unbegründet« a) Aus der von dem Zeugen beobachteten Bekundung über das Verhalten der beiden Radfahrer an der rechten Seite der Fahrbahn brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Beklagte dieselbe Beobachtungsmöglicbkeit wie der Zeuge hatte« Selbst wenn er aber dieselbe Beobachtung gemacht hätte, bestand für ihn kein Anlaß, sich in seiner Fahrweise darauf einzustellen, daß möglicherweise einer der Radfahrer kurz vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn •’‘-.er-queren werde« Ein derartiges ungev/öhnliches und grob verkehrswidriges Verhalten eines erwachsenen Radfahrers braucht der Kraftfahrer'nach dem'Vertrauensgrund satz im Verkehr nicht in Rechnung zu stellen«. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte noch in der Dage gewesen wäre, seinen Wagen rechts an vorbei- zulenken und dadurch den Unfall zu vermeiden« Überdies muß dem Beklagten das .Überraschungsmoment in der kritischen, von ihm nicht verschuldeten Verkehrslage zugute gehalten werden« «. 5 ~ c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung berücksichtigt, daß Blutspuren und Glassplitter auf der linken Seite der Fahrbahn gefunden worden sind. Aus dieser Tatsache brauchte es aber nicht die Folgerung zu ziehen, daß der Beklagte .vor dem Anstoß auf der linken Fahrbehn-hälfte gefahren ist» Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die Lage der Spuren durch das Linkseinbiegen des Personenkraftwagens im Augenblick des Unfalls erklären lasse. Überdies übersieht die Revision das Ergebnis der Zeugenvernehmung« d) Ben Gründen des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Geschwindigkeit des Beklagten den Grundsatz verkannt hat, daß der Kraftfahrer in der Lage sein muß, sein Pahrzeug in der überschaubaren Strecke zu dem Halten zu bringen» Es kann aber nicht mit der Revision davon ausgegangen werden, daß die Fahrbahn vor dem Kraftfahrer nur durch dessen abgeblendete Scheinwerfer beleuchtet worden ist» Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, waren die Straßenlaternen angezündeto Der Zeuge AflP, auf dessen Aussage sich die Revision in anderem Zusammenhang beruft, schätzt die Sichtmöglichkeit auf 100 m Entfernung ein» PÜr die Ver-« meidbarkeit eines Zusammenstosses mit einem Verkehrsteilnehmer, der von der Seite dicht vor einem herannahenden Kraftwagen Überraschend in dessen Fahrbahn tritt, macht es zudem'in der Regel.kaum einen Unterschied, ob die Geschwindigkeit des Kraftwagens 40 km oder etwas darüber betragen hät. i e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten als nicht bewiesen angesehen. Es konnte sich daher nur noch fragen, ob der Beklagte gemäß § 7 des Straßenverkehrogesetzee für ** i "i V- \; '< •' •* I *“• $ «“V die Folgen des Unfalls einzustehen hat« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß gegenüber dem groben Verschulden des Getöteten die ~ durch einen Entlastungsbeweis nicht ausgeräumte - Betriebsgefahr des Personenkraftwagens in ihrer ursächlichen Bedeutung für die Entstehung des Unfalls ganz zurücktrete, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Bei der Abwägung, wie sie gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB stattfinden mußte, durften ungeklärte Umstände nicht zu Lasten der Beteiligten berücksichtigt werden« Wenn die Abwägung im vorliegenden Falle zu dem - nach den Feststellungen übrigens naheliegenden - Ergebnis geführt hat, daß eine Schadensersatzpflieht des Beklagten entfällt, so kann dem mit der Hevision nicht entgegengetreten werden« Da sich die Revision mithin als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüokzuweisenc Dr* Kleinewefers Dr« K.33»Meyer Hanebeck Dr« Bode Dr. H&uß