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BGH

Gericht: BGH

Als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr steht die Bestimmung des § 1 StVO • über den die■einzelnen VerkehrsVorgänge gesondert ordnenden Vorschriften0 Gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, so kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein« Hinter dem Tunnel wendet sich die Strasse mit einer Kurve von ungefähr 1iO^ nach links; rechts zweigt die Strasse nach Rotenburg ab An beiden Enden des Tunnels befindet sich jeweils auf der linken Seite der Einfahrt eine optische Signalanlage, die in bestimmten Zeitabständen den Durchgangsverkehr nur in einer Richtung freigibt und damals so eingestellt war, daß sie 50 Sekunden lang grünes Licht, 20 Sekunden lang gelbes Licht und 50 Sekunden lang rotes Licht zeigte«* Als sich der Kläger dem Tunneleingang näherte, zeigte die Signalanlage gelbes Licht«* Ber Kläger will das Lichtzeichen wegen einer Beschädigung der Glasscheibe der Anlage erst kurz vor dem Tunnel als gelbfarbig erkannt haben» Er bremste darauf sofort, doch geriet sein Wagen ins Rutschen und traf etwa 2 m vor dem Tunneleingang auf den aus Motorwagen und zwei Anhängern bestehenden beladenen Pernlastzug des Erstbeklagten, der, vom Zweitbeklagten gelenkt, gerade aus dem Tunnel hervorkam« Die Beklagten haben behauptet, der Motorwagen des Lastzuges habe sich bereits 2 - 3 m vor dem Tunneleingang befunden, als das Licht der Signalanlage von grün auf gelb übergegangen sei; der Zweitbeklagte sei langsam weitergefahren > weil der Lastzug bei einem Anhalten an dieser Stelle die Durchfahrt für die aus Richtung Sontra kommenden Fahrzeuge versperrt haben würde; den Lastzug zurückzusetzen sei nicht möglich gewesen» Als der Zweitbeklagte beim Verlassen des Tunnels den Personenkraftwagen des Klägers ge-sehen habe> der mit hoher Geschwindigkeit herangekommen sei, habe er den Lastzug auf kürzeste Entfernung angehalten. Bedeutet das Pehlen der Genehmigung auch keinen Prozeßmangel, so sind, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGZ 150, 330 /7347) insoweit doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen«, Das muß in ähnlicher Weise auch für die Ermächtigung des Klägers durch seine Ehefrau gelten. 2« Das Berufungsgericht hat festgestellt7 daß sich der Motorwagen des Lastzuges beim Umschalten der Signalanlage von grün auf gelb nur noch etwa 3 - 4 m vor dem Tun-neleingfjig befunden hat und daß der Lastzug, der stark nach links habe ausholen müssen, um durch die fast rechtwinkelige Kurve zu dem ungefährdeten Durchfahren des Tunnels vor dessen Eingang gebracht zu werden, nicht mehr habe angehalten werden“können, ohne daß hierdurch eine Verkehrssperre eingetreten wäre, die den Gegenverkehr von der anderen Tunnelseite her völlig unterbunden hätte. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassei^ ob der Tunneldurchlaß einer Strassenkreuzung gleichzuachten ist und das Aufleuchten eines gelben Lichtes nach § 2 Abs 3 StVO daher nicht nur die Bedeutung eines Haltegebots gehabt hat, sondern auch in dem Sinn aufzufassen gewesen ist, daß ein die Tunneldurchfahrt versperrendes Fahrzeug die Durchfahrt freizu demachen hätteo Selbst wenn nur ein Haltegebot anzunehmen wäre, hätte dieses doch unter dem höheren Grundsatz des § 1 StVO gestanden, der ein Abweichen von dem Haltegebot zugelassen habe, wenn seine Befolgung eine Störung der Verkehrssicherheit zur Folge gehabt hätte. Der Zweitbeklagte habe auch entsprechend seiner berechtigten Erwartung nach Durchfahren des Tunnels mit dem Motorwagen des Lastzugs den Ausgang auf der anderen Seite bereits verlassen, bevor noch dort das gelbe Lichtsignal auf grün umgeschaltet worden sei und den Verkehr in der Gegenrichtung freigegeben habe. Es hat festgestellt, daß die Signalanlage für den Kläger schon auf grössere Entfernung an ihrer äusseren Form erkennbar gewesen ist, Etwa 70 m vor dem Tunneleingang habe auf dem Bürger steig auch ein deutlich lesbares Warnschild mit der Aufschrift ” Achtung Verkehrsampel” gestanden, das zwar insofern beschädigt gewesen sei, al3 über der Aufschrift das rotumrandete Dreieck gefehlt habe, aber durch seinen Standort und seine Grösse so stark ins Auge gefallen sei, daß es bei genügender Aufmerksamkeit nicht habe übersehen werden können. Aber auch ohne Rücksicht auf eine etwaige Verkehrsregelung, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, hätte den Kläger schon der Umstand zu größter Vorsicht mahnen müssen, daß er sich auf abfallender Strasse einer in einer Kurve liegenden und offenbar recht schmalen Bahnunterführung genähert habe. Die Bestimmung des § 2 Abs 3 StVO, die sich mit der Verkehrsregelung durch Verwendung von Farbzeichen befaßt, schreibt vor, daß ein gelbes Farbzeichen für Verkehrsteilnehmer in der vorher freien Richtung "Anhalten” und für in der Kreuzung Befindliche "Kreuzung frei machen" bedeutet« Wie das Berufungsgericht offengelassen hat, ob bei der Regelung, die der Verkehr durch den Tunnel gefunden hat, das gelbe Lichtzeichen nicht nur als Haltegebot, sondern auch als ein Uebot zu dem Freimachen der Tunneldurchfahrt aufzufassen ist, so kann diese Frage, bei deren Untersuchung berücksichtigt werden müßte, daß sich die Signalanlage zur Seite des Tunneleingangs befindet und nur für ausserhalb des Tunnels befindliche Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ist, auch hier unentschieden bleiben. ter dem beherrschenden Grundsatz des § 1 StVO gestanden ha- < be, wonach jeder Teilnehmer am öffentlichen Strassenver* kehr sich so zu verhalten hat, daß der Verkehr nicht gefährdet v/erden kann und kein anderer geschädigt oder mehr als nae1| den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird» 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 6, Aufl Seite 257)« So fortschrittlich und zuver3.ässig auch die Regelung des Verkehrs durch automatische Lichtanlagen sein mag, so kann sich - etwa bei einem Unfall - doch eine Verkehrssituation ergeben, deren Lö-* sung von den Teilnehmern am Verkehr ein anderes Verhalten erfordert, als es dem starren Wechsel der von der Ablage ausgehenden Lichtzeichen entspricht• Auch im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verkehrslage eingetreten, bei der die Lichtanlage an den Tunneleingängen, wenn das gelbe LichtZeichen nur die Bedeutung eines Haltegebots gehabt haben sollte? Sie behauptet, entgegenkommende Fahrzeuge hätten unter Benutzung der Rotenburgerstrasse um den angehaltenen Lastzug herumfahren können® Sie setzt sich hiermit in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die fUr das Revisionsgericht bindend sind, da die Revision nicht geltend machen kann, daß sie unter Verfahrensverstoß zustande gekommen seien® Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sich der in der Kurve vor dem Tunnel weit ausholende Lastzug beim Umschalten des grünen Lichts auf gelb bereits 3 - 4 m vor dem Tunneleingang befunden hat und im Falle seines Abstoppens der von der anderen Tunnelseite her einsetzende Gegenverkehr völlig unterbunden gewesen wäre, so hat es damit auch die Möglichkeit verneint, daß der Gegen verkehr den Weg um den Lastzug herum über die Rotenburgerstrasse hätte nehmen können® 5c Ob der Zweitbeklagte bei dieser Sachlage trotz des Haltegebots des gelben Farbzeichens die Fahrt fortsetzen durfte, hängt freilich davon ab, welche Folgen sich hieraus ergeben konnten® Das Haltegebot hätte trotz der Verkehrssperre, die bei seiner Befolgung eingetreten wäre, nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn die Weiterfahrt die Entstehung nicht minder grosser Nachteile und Gefahren für den Verkehr hätte erwarten lassen. Während bei der Sachlage, wie sie hier gegeben war, die Fahrt fortgesetzt werden konnte, ohne daß der Ordnung»massige Gegenverkehr gefährdet wurde, hätte das Anhalten des Lastzuges eine Sperrung des Verkehrs zur Folge gehabt, die sich, wie der Kläger nicht verkennt, an jenem Engpass des Tunnels bei seiner Unübersichtlichkeit infolge der Lage an einer Kurve für den Verkehr besonders gefährlich auswirken konntec Es läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß den Zweitbeklagten wegen des Weiterfahrens trotz gelben Lichts kein Schuldvorwurf trifft, sein Handeln vielmehr im Einklang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gestanden hat und berechtigt gewesen ist» Durch ein abwartendes Anhalten wäre die Flüssigkeit des Verkehrs behindert worden« Diese habe aber ein zügiges Durchfahren erfordert, solange das Signal auf ftStrasse frei11 gestanden habe; überdies habe der Beklagte nicht wissen können, auf welche Dauer die einzelnen Lichtzeichen eingestellt gewesen seien, da dies bei den Verkehrsampeln örtlich verschieden sei. erfordert die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auch die Einordnung der Fahrzeuge in den durch die Lichtzeichen freigegebenen Verkehrsfluß * Ein Anhalten, bei dem der Verkehr behindert oder gefährdet wird, wäre zudem nach § 15 Abs 1 StVO nicht gestattet v Einem Fahrzeugführer kann daher in aller Regej kein Vorwurf gemacht werden, wenn er vor einer Signalanlage mit automatisch wechselnden Farbzeichen bei bereits länger scheinendem grünem Licht weiterfährt, ohne den Wechsel des grünen Lichts auf gelb, rot, gelb und wieder grün abzuwarten» Auch der Zweitbeklagte wäre nur dann nicht berechtigt gewesen, seine Fahrt bei grünem Licht fortzusetzen, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die es ihm hätten erkennbar werden lassen, daß hieraus Gefahren für den Verkehr.* erwachsen konnten oder ein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wurde (§ 1 StVO)* Solche Umstände sind aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber nicht zu entnehmen* Zwar mußte der Zweitbeklagte damit rechnen, daß sich das grüne Licht jederzeit in gelbes umschaltcn konnte, dies gerade auch dann, wenn ihm die Zeitdauer der jeweiligen Lichtzeichen unbekannt war* Dennoch durfte er weiterfahren, bis könnte, nachdem er so nahe an den Tunneleingarig heran-gekommen war, daß er in diesem Augenblick die Strasse ver~ sperrte, konnte er vernünftigerweise doch mit einer solchen Einstellung der Signalanlage rechnen, daß es Lastzügen von der Länge, wie sie der von ihm geführte hatte und wie sie auch bei anderen im Verkehr befindlichen Lastzügen nicht ungewöhnlich war, noch während der Dauer des gelben Lichtzeichens möglich sein würde, den Tunnel zu passieren« 7< Schließlich läßt es sich auch nicnt beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Unfall des Klägers als ein Geschehnis angesehen hat, das in seinen Ursachen für die Beklagten unabwendbar gewesen ist« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß von einer Unabwendbarkeit des Ereignisses nur dann die Hede sein kann, wenn es auch durch die äusserste Sorgfalt von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nicht abgewendet werden konnte. Damit hat der Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchen» Nach dem vorstehend Gesagten hat er sich verkehrsgerecht verhalten.

Zitierte Normen: § 1380 BGB § 2 StVO § 823 BGB § 2 StVO
SignalanlageEhefrauTunnelBerufungsgerichtLastzuggelbZweitbeklagteStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2585 074
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 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gfesetzs StVO §§ 1, 3 Abs 3
Rechtssatz% 1. Als Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr steht die Bestimmung des § 1 StVO • über den die■einzelnen VerkehrsVorgänge gesondert ordnenden Vorschriften0 Gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, so kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein«
2* Bei der Regelung des Verkehrs durch automatische Lichtanlagen kann unter besonderen Umständen ein anderes Verhalten der Verkehrsteilnehmer erforderlich werden, als es dem * starren Vechsel der Lichtzeichen entspricht»
Aktenzeichens VI ZR 96/ $2
Urteil des BGH vom H. Oktober 1953 OLG Frankfurt/llain
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£L ZS 96/^2
Verkündet am 14«Oktober 1953 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gre~ schäftsstelle*
Tm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr, Helmut H
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Klägers- Widerbeklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskiägers?
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
1„ den Transportunternehmer Johann W 2. den Kraftfahrer Heinrich W beide in
 Beklagte;,. Widerkläger ,'Berufungsbeklagte.. Anschlußbe rufungskläger und Revisionsbeklagte;,
-	Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br«
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1953 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Prof»Br*Meiß und der Bundesrichter Br» Geihaar, Hanebeck, Br»Bode und Dr» Hauß
 für Recht erkannt%
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24* Januar 1952 wird zurück-gewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt~
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 13* November 1949 nachmittags fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau und zwei weiteren Personen in seinem Volkswagen auf der Bundesstrasse 27 von Sontra nach Hersfeld«
Kurz vor Bebra führt die Strasse unmittelbar nach einer leichten-Rechtskurve unter der Eisenbahn durch einen 30 m langen Tunnel mit Burchfahrtbreite von nur 5 m.. Hinter dem Tunnel wendet sich die Strasse mit einer Kurve von ungefähr 1iO^ nach links; rechts zweigt die Strasse nach Rotenburg ab An beiden Enden des Tunnels befindet sich jeweils auf der linken Seite der Einfahrt eine optische Signalanlage, die in bestimmten Zeitabständen den Durchgangsverkehr nur in einer Richtung freigibt und damals so eingestellt war, daß sie 50 Sekunden lang grünes Licht, 20 Sekunden lang gelbes Licht und 50 Sekunden lang rotes Licht zeigte«* Als sich der Kläger dem Tunneleingang näherte, zeigte die Signalanlage gelbes Licht«* Ber Kläger will das Lichtzeichen wegen einer Beschädigung der Glasscheibe der Anlage erst kurz vor dem Tunnel als gelbfarbig erkannt haben» Er bremste darauf sofort, doch geriet sein Wagen ins Rutschen und traf etwa 2 m vor dem Tunneleingang auf den aus Motorwagen und zwei Anhängern bestehenden beladenen Pernlastzug des Erstbeklagten, der, vom Zweitbeklagten gelenkt, gerade aus dem Tunnel hervorkam«
Bei dem Unfall erlitt die Ehefrau des Klägers Gesichtsverletzungen • Ber Kläger trug einen Schock davon, sein Wagen wurde erheblich beschädigt«
Ber Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte sei von Bebra kommend noch in den Tunnel eingefahren, als die
 Signalanlage auf seiner Seite des Tunnels schon längst gelbes Licht gezeigt habe > Er hat die Beklagten auf Zahlung von insgesamt 3 634o50 DM zu dem Ersatz eines Teils seines Sachschadens und Verdienstausfalls,seiner Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau und Inanspruchnahme fremder Hilfe im Haushalt sowie als Schmerzensgeld für sich und seine Ehefrau in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten allen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden und Nachteil dem Kläger und seiner Ehefrau zu ersetzen haben *
Die Beklagten haben behauptet, der Motorwagen des Lastzuges habe sich bereits 2 - 3 m vor dem Tunneleingang befunden, als das Licht der Signalanlage von grün auf gelb übergegangen sei; der Zweitbeklagte sei langsam weitergefahren > weil der Lastzug bei einem Anhalten an dieser Stelle die Durchfahrt für die aus Richtung Sontra kommenden Fahrzeuge versperrt haben würde; den Lastzug zurückzusetzen sei nicht möglich gewesen» Als der Zweitbeklagte beim Verlassen des Tunnels den Personenkraftwagen des Klägers ge-sehen habe> der mit hoher Geschwindigkeit herangekommen sei, habe er den Lastzug auf kürzeste Entfernung angehalten. Der Y/agen des Klägers sei schräg nach vorn auf den stehenden Lastzug gestossen. In diesem Augenblick habe die Signalanlage auch auf der anderen Tunnelseite noch gelbes Licht gezeigt. Der Unfall sei, so meinen die Beklagten, durch verkehrswidriges Verhalten des Klägers verursacht worden und ein für sie unabwendbares Ereignis gewesen«
Die Beklagten haben widerklagend festzustellen beantragt, daß dem Kläger auch über die mit der Klage geltend
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gemachten Teilbeträge hinaus keine Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Verdienstausfall zustehen»
Das Landgericht hat nach Erlaß eines der Klage statt-
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gebenden Versäumnisurteils dieses Urteil auf den Einspruch der Beklagten aufgehoben und Klage und Y/iderklage abge-
-jiiesen* *	_____
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten ihrer Widerklage stattgegeben»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, zugleich mit dem Anträge auf Zurückweisung der Anschlußberufung*
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe x
U Soweit der Kläger Ansprüche geltend macht, die seiner Ehefrau erwachsen sind, ist seine Klagebefugnis aus § 1380 BGB erloschen. Die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Brau, zu denen jene Vorschrift gehört, sind mit dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Brau nicht vereinbar und, was auch im. Revisionsverfahren beachtet werden muß, nach Art 117 Abs 1 GrundG mit Ablauf des 31 - März 1953 unanwendbar geworden (BGH Urteil vom H, Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953,
1342 = MDR 1953, 605)« Unstreitig hat die Ehefrau des Klä-
 
gers ihren Mann aber zur Prozeßführung ermächtigt.. Eine solche Übertragung der Legitimation zur Ausübung fremden Rechts ist rechtlich möglich (RGZ 133* 234 /S4.17) * Daß der Klager erst im Revisionsverfahren vorgebracht hat, ermächtigt zu sein, hindert es nicht, diese Übertragung der Prozeßführungsbefugnis zu berücksichtigen* Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn eine Leistung begehrt wird,—die dem Erfordernis devisenrechtlicher Genehmigung unterliegt, die Genehmigung der Devisenstelle auch im Revisionsverfahren noch beigebracht werden kann. Bedeutet das Pehlen der Genehmigung auch keinen Prozeßmangel, so sind, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGZ 150, 330 /7347) insoweit doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen«, Das muß in ähnlicher Weise auch für die Ermächtigung des Klägers durch seine Ehefrau gelten. Die Rechtsänderung, die dazu geführt hat, daß der Kläger die gesetzliche Befugnis verloren hat, das Recht*seiner Ehefrau in eigenem Namen geltend zu machen, ist erst eingetreten, nachdem der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt war- Sich auf die Ermächtigung zu berufen, hat für den Kläger vorher kein Anlaß bestanden. Es würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, wenn der Kläger den Rechtsstreit, soweit er Ansprüche seiner Ehefrau betrifft, nicht sollte fortführen dürfen und zur Herbeiführung einer Sachentscheidung über diese Ansprüche ein neuer Rechtsstreit begonnen werden müßte»
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2« Das Berufungsgericht hat festgestellt7 daß sich der Motorwagen des Lastzuges beim Umschalten der Signalanlage von grün auf gelb nur noch etwa 3 - 4 m vor dem Tun-neleingfjig befunden hat und daß der Lastzug, der stark nach links habe ausholen müssen, um durch die fast rechtwinkelige Kurve zu dem ungefährdeten Durchfahren des Tunnels vor dessen Eingang gebracht zu werden, nicht mehr habe angehalten werden“können, ohne daß hierdurch eine Verkehrssperre eingetreten wäre, die den Gegenverkehr von der anderen Tunnelseite her völlig unterbunden hätte. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassei^ ob der Tunneldurchlaß einer Strassenkreuzung gleichzuachten ist und das Aufleuchten eines gelben Lichtes nach § 2 Abs 3 StVO daher nicht nur die Bedeutung eines Haltegebots gehabt hat, sondern auch in dem Sinn aufzufassen gewesen ist, daß ein die Tunneldurchfahrt versperrendes Fahrzeug die Durchfahrt freizu demachen hätteo Selbst wenn nur ein Haltegebot anzunehmen wäre, hätte dieses doch unter dem höheren Grundsatz des § 1 StVO gestanden, der ein Abweichen von dem Haltegebot zugelassen habe, wenn seine Befolgung eine Störung der Verkehrssicherheit zur Folge gehabt hätte. Das wäre aber vorliegend der Fall gewesen. Der Zweitbeklagte habe auch entsprechend seiner berechtigten Erwartung nach Durchfahren des Tunnels mit dem Motorwagen des Lastzugs den Ausgang auf der anderen Seite bereits verlassen, bevor noch dort das gelbe Lichtsignal auf grün umgeschaltet worden sei und den Verkehr in der Gegenrichtung freigegeben habe. Sowohl bei der Einfahrt in den Tunnel als auch bei seinem Durchfahren habe er verkehrsgemäß gehandelt« Mangels Verschuldens des Zweit-beklagten seien Ansprüche gegen ihn (§ 823 BGB, § 18 KrfzG) demnach nicht gegeben. Da der Zweitbeklagte nicht widerrechtlich gehandelt habe, kämen auch Ansprüche gegen den
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 Das Berufungsgericht hat auch die Haftung des Erstbeklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes (§7 KrfzG) verneint., Es hat ausgeführt, der Unfall sei dadurch herbeigeführt worden, daß sich der Kläger durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens auf seiner Tunnelseite schuldhaft verkehrswidrig verhalten habe. Daß er das gelbe Lichtzeichen infolge Beschädigung der Glasscheibe der Signalanlage nicht recht zeitig habe erkennen können, hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen, da der Kläger zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen sei, die er nicht gewahrt habe. Es hat festgestellt, daß die Signalanlage für den Kläger schon auf grössere Entfernung an ihrer äusseren Form erkennbar gewesen ist, Etwa 70 m vor dem Tunneleingang habe auf dem Bürger steig auch ein deutlich lesbares Warnschild mit der Aufschrift ” Achtung Verkehrsampel” gestanden, das zwar insofern beschädigt gewesen sei, al3 über der Aufschrift das rotumrandete Dreieck gefehlt habe, aber durch seinen Standort und seine Grösse so stark ins Auge gefallen sei, daß es bei genügender Aufmerksamkeit nicht habe übersehen werden können. Aber auch ohne Rücksicht auf eine etwaige Verkehrsregelung, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, hätte den Kläger schon der Umstand zu größter Vorsicht mahnen müssen, daß er sich auf abfallender Strasse einer in einer Kurve liegenden und offenbar recht schmalen Bahnunterführung genähert habe. Er habe es pflichtwidrig unter-lassen? vor dieser gefahrvollen, unübersichtlichen Stelle seine Fahrgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er seinen Kraftwagen auf kürzeste Entfernung hätte zu dem Stehen
 
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• bringen können* Mit einem so verkehrswidrigen Verhalten, v;ie es der Kläger bewiesen habe, habe der Zweitbeklagte auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchen«. Da der Unfall auch nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Lastzugs oder einem Versagen seiner Einrichtungen beruht habe, stelle er sich als durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG verursacht—dar,	___
3o Die Revision rügt eine Verletzung der §§1,2 StVO* Sie ist der Meinung, es bedeute grundsätzlich ein absolutes Halt©gebot?wenn bei einem durch Verkehrsampel geregelten Bin bahnverkehr in wechselnder Richtung das gelbe Licht aufleuchte . Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, läßt • einen Rechtsverstoß jedoch nicht erkennen«
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ter dem beherrschenden Grundsatz des § 1 StVO gestanden ha- < be, wonach jeder Teilnehmer am öffentlichen Strassenver* kehr sich so zu verhalten hat, daß der Verkehr nicht gefährdet v/erden kann und kein anderer geschädigt oder mehr als nae1| den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird»
Die Bestimmung des § 1 StVO ist, wie der Vorspruch zur Stras-] senverkehrsOrdnung hervorhebt, der für die Auslegung ihrer Bestimmungen von besonderer Bedeutung ist (Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8« Aufl Vorbem zu § 1 StTO), die Grund* regel für das Verhalten im Strassenverkehr. Sie steht über . allen, die einzelnen Verkehrsvorgänge gesondert ordnenden Vorschriften (Müller,. Strassenverkehrsrecht 17-A.ufl Bern II a vor § 1 StVO). Gebietet es die Sicherung des Strassenver-kehrs, so kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und möglicherweise notwendig sein (Müller RdK 1949? 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 6, Aufl Seite 257)« So fortschrittlich und zuver3.ässig auch die Regelung des Verkehrs durch automatische Lichtanlagen sein mag, so kann sich - etwa bei einem Unfall - doch eine Verkehrssituation ergeben, deren Lö-* sung von den Teilnehmern am Verkehr ein anderes Verhalten erfordert, als es dem starren Wechsel der von der Ablage ausgehenden Lichtzeichen entspricht• Auch im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verkehrslage eingetreten, bei der die Lichtanlage an den Tunneleingängen, wenn das gelbe LichtZeichen nur die Bedeutung eines Haltegebots gehabt haben sollte? den besonderen Erfordernissen nicht genügte, die sich aus der Verkehrslage für ihre sichere Lösung ergaben. Hätte der Zweitbeklagte den Lastzug bei dem Aufleuchten des gelben Lichts angehalten, so würde er den Eingang zu dem Tunnel versperrt
 
und den Gegenverkehr völlig unterbunden haben®
4. Die Revision will dies nicht wahrhaben. Sie behauptet, entgegenkommende Fahrzeuge hätten unter Benutzung der Rotenburgerstrasse um den angehaltenen Lastzug herumfahren können® Sie setzt sich hiermit in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die fUr das Revisionsgericht bindend sind, da die Revision nicht geltend machen kann, daß sie unter Verfahrensverstoß zustande gekommen seien® Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sich der in der Kurve vor dem Tunnel weit ausholende Lastzug beim Umschalten des grünen Lichts auf gelb bereits 3 - 4 m vor dem Tunneleingang befunden hat und im Falle seines Abstoppens der von der anderen Tunnelseite her einsetzende Gegenverkehr völlig unterbunden gewesen wäre, so hat es damit auch die Möglichkeit verneint, daß der Gegen verkehr den Weg um den Lastzug herum über die Rotenburgerstrasse hätte nehmen können®
5c Ob der Zweitbeklagte bei dieser Sachlage trotz des Haltegebots des gelben Farbzeichens die Fahrt fortsetzen durfte, hängt freilich davon ab, welche Folgen sich hieraus ergeben konnten® Das Haltegebot hätte trotz der Verkehrssperre, die bei seiner Befolgung eingetreten wäre, nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn die Weiterfahrt die Entstehung nicht minder grosser Nachteile und Gefahren für den Verkehr hätte erwarten lassen. Das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum verneint. Nach seinen Feststellungen konnte der Zweitbeklagte nicht nur damit rechnen, die volle Tunnellänge noch bei gelbem Dicht passieren zu können, sondern hat der Motorwagen auch tatsächlich den rjen.-/
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seitigen Tunnelausgang noch bei gelbem licht verlassen, so daß bei verkehrsmässigem Verhalten der Teilnehmer im Gegenverkehr ein Unfall nicht hätte eintreten könnenb
 Der Revision kann darüm auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Zweitbeklagte hätte unter Anhalten des Lastzugs seinen Beifahrer zur Warnung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auf die andere Seite -d-es Tunnels schicken müssenc Ehe der Lastzug zu dem Stehen gebracht worden wäre und der Beifahrer ihn auf die Weisung des Zweit beklagten verlassen hätte, durch den Tunnel geeilt wäre und auf der anderen Seite entgegenkommende Verkehrsteilnehmer hätte warnen können, wäre nicht weniger Zeit vergangen als bis zu dem Augenblick, in dem der Lastzug bei Weiterfahrt den jenseitigen Tunnelausgang verließ» Anzuhalten und den Beifahrer vorzuschicken, konnte dem Zweitbeklagten daher nutzlos erscheinen. Während bei der Sachlage, wie sie hier gegeben war, die Fahrt fortgesetzt werden konnte, ohne daß der Ordnung»massige Gegenverkehr gefährdet wurde, hätte das Anhalten des Lastzuges eine Sperrung des Verkehrs zur Folge gehabt, die sich, wie der Kläger nicht verkennt, an jenem Engpass des Tunnels bei seiner Unübersichtlichkeit infolge der Lage an einer Kurve für den Verkehr besonders gefährlich auswirken konntec Es läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß den Zweitbeklagten wegen des Weiterfahrens trotz gelben Lichts kein Schuldvorwurf trifft, sein Handeln vielmehr im Einklang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gestanden hat und berechtigt gewesen ist»
 
6c Die Revision vermißt ein Eingehen des Berufungsgerichts auf die Frage, ob der Zweitbeklagte nicht insofern schuldhaft gehandelt hat, als er nicht schon bei grünem Licht seinen Lastzug angehalten hat. Er habe die Signalanlage schon aus einer Entfernung von etwa 375 m wahrnehmen können und auf eine Strecke von mindestens 200 m auch beachten müssen; er habe bedenken müssen, daß, nachdem die Signalanlage die ganze Zeit über grünes Diefct gezeigt habe, der Lichtwechsel unmittelbar bevorstehe- Da der Lastzug eine Länge von 22 m gehabt habe und sich in der Kurve vor dem Tunneleingang nicht habe zurücksetzen lassen, sei der Zweitbeklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu dem Entschluß verpflichtet gewesen, noch vor Befahren der Kurve anzuhalten„
Wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht diesen vom Kläger bereits in erster Instanz vorgebrachten Gesichtspunkt Jedoch nicht übersehen. Das Landgericht hat hierzu Stellung genommen und auch in dieser Hinsicht ein fehlerhaftes Verhalten des Zweitbeklagten verneinte Das Berufungsgericht hat auf die Ausführungen Bezug genommen und sie gebilligt«
Das Landgericht hat erwogen, es sei der Sinn der Verkehrsregelung 9durch Farbzeichen den Verkehr in Fluß zu halten und unnötiges Anstauen zu vermeiden. Durch ein abwartendes Anhalten wäre die Flüssigkeit des Verkehrs behindert worden« Diese habe aber ein zügiges Durchfahren erfordert, solange das Signal auf ftStrasse frei11 gestanden habe; überdies habe der Beklagte nicht wissen können, auf welche Dauer die einzelnen Lichtzeichen eingestellt gewesen seien, da dies bei den Verkehrsampeln örtlich verschieden sei.
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 Fach § 2 Abs 3 StVO bedeutet das grüne Lichtseichen "Straße frei” und nicht auch ein ausdrückliches Gebot zu dem Weiterfahren* Da die Regelung des Verkehrs durch automatisch wechselnde Farbzeichen aber gerade dort zur Anwendung gelangt, wo ein besonders starker oder gefahrvoller Ver3:ohr herrscht (vgl die Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Strassenverkehr vom 13# Mai 1940 B I zu § 2 StVO - SMBliV 1940 S 1879)? erfordert die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auch die Einordnung der Fahrzeuge in den durch die Lichtzeichen freigegebenen Verkehrsfluß * Ein Anhalten, bei dem der Verkehr behindert oder gefährdet wird, wäre zudem nach § 15 Abs 1 StVO nicht gestattet v Einem Fahrzeugführer kann daher in aller Regej kein Vorwurf gemacht werden, wenn er vor einer Signalanlage mit automatisch wechselnden Farbzeichen bei bereits länger scheinendem grünem Licht weiterfährt, ohne den Wechsel des grünen Lichts auf gelb, rot, gelb und wieder grün abzuwarten» Auch der Zweitbeklagte wäre nur dann nicht berechtigt gewesen, seine Fahrt bei grünem Licht fortzusetzen, wenn Umstände Vorgelegen hätten, die es ihm hätten erkennbar werden lassen, daß hieraus Gefahren für den Verkehr.* erwachsen konnten oder ein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wurde (§ 1 StVO)* Solche Umstände sind aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber nicht zu entnehmen* Zwar mußte der Zweitbeklagte damit rechnen, daß sich das grüne Licht jederzeit in gelbes umschaltcn konnte, dies gerade auch dann, wenn ihm die Zeitdauer der jeweiligen Lichtzeichen unbekannt war* Dennoch durfte er weiterfahren, bis
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länge und Schwerfälligkeit des von ihm geführten Lastzuges brauchte er sich hieran nicht gehindert zu sehen« Selbst wenn er in Eetracht zog, daß sich die Umschaltung erst Vollzieher! könnte, nachdem er so nahe an den Tunneleingarig heran-gekommen war, daß er in diesem Augenblick die Strasse ver~ sperrte, konnte er vernünftigerweise doch mit einer solchen Einstellung der Signalanlage rechnen, daß es Lastzügen von der Länge, wie sie der von ihm geführte hatte und wie sie auch bei anderen im Verkehr befindlichen Lastzügen nicht ungewöhnlich war, noch während der Dauer des gelben Lichtzeichens möglich sein würde, den Tunnel zu passieren«
7< Schließlich läßt es sich auch nicnt beanstanden, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Unfall des Klägers als ein Geschehnis angesehen hat, das in seinen Ursachen für die Beklagten unabwendbar gewesen ist« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß von einer Unabwendbarkeit des Ereignisses nur dann die Hede sein kann, wenn es auch durch die äusserste Sorgfalt von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nicht abgewendet werden konnte. Nach seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht angreifbaren Würdigung ist der Unfall aber darauf zurückzuführen, daß sich der Kläger verkehrswidrig verhalten hat. Damit hat der Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchen» Nach dem vorstehend Gesagten hat er sich verkehrsgerecht verhalten. Den Unfall zu verhüten, sind die Beklagten auch bei Anlegung jenes Maßstabes gesteigerter Sorgfalt nicht in der Lage gewesen« Auch haben, wie festgestellt, keinerlei Fehler in der Beschaffenheit des Lastzugs und kein Versagen seiner Einrichtungen zu der Verursachung des Unfalls beigetragen,,
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Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach nicht nur die Verschuldenshaftung des Zv/eitbeklagten nach § 823 BGB* § 18 KrfzG und des Erstbeklagten nach § 831 BGB verneint , sondern auch die Voraussetzungen für gegeben erachtet * unter denen die Gefährdungshaftung des Erstbeklagten als Fahrzeughalters nach § 7 ^bs 2 KrfzG ausgeschlossen ist.
Da das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Entscheidung über die Anschlußberufung keinen Rechtsfehler erkennen läßt*, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgev/iesen werdent
 Meiß
Dr o Bode
 Dr, Gelhaar
 Dr, Hauß
 Hanebeck