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BGH · VI ZR 95/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/88

BGB § 824 Schadensersatzansprüche wegen geschäftsschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen über ein Produkt (hier: einen Spielfilm) können anstelle des Herstellers auch dem Inhaber eines Alleinvertriebsrechtes zustehen, der für den Hersteller den Zugang zu einem bestimmten Markt übernommen hat und dem insoweit das Produkt als eigenes zugeordnet wird ("Filmbesprechung"). Der Beklagte hat behauptet, diese unzutreffende Wiedergabe des Filminhalts habe nicht nur die Einspielergebnisse bei den drei in dem Artikel genannten Lichtspieltheatern nachteilig beeinflußt, sondern auch dazu geführt, daß mehrere andere Theater in der gesamten Bundesrepublik für den Film fest vereinbarte Spielzeiten ganz oder teilweise storniert hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er seine Gegenforderung nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM zur Entscheidung gestellt hat, zurückgewiesen. oder Werturteile zu dem Inhalt habe und ob deshalb als Grundlage für den Anspruch des Beklagten die Vorschrift des § 824 BGB oder diejenige des § 823 BGB in Betracht komme. Da es sich bei dem besprochenen Film nicht um sein Erzeugnis gehandelt habe, dem Beklagten vielmehr nur die Verleihrechte zugestanden hätten, sei der Film nicht als "wesenseigentümliche Eigenheit" seines Gewerbebetriebes anzusehen, sondern von diesem als Rechtsgut ablösbar; er hätte im Verleihprogramm des Beklagten durch einen anderen ersetzt oder ebensogut durch andere Verleihunternehmen vermarktet werden können. Diese Ausführungen halten, jedenfalls soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 824 BGB verneint, den Angriffen der Revision nicht stand. nur für denjenigen einen Ersatzanspruch, der von der Stoßrichtung einer unrichtigen - wenn auch nicht notwendigerweise ehrenrührigen - Aussage, so wie sie im Verkehr verstanden wird, betroffen ist, weil sich die Aussage mit seiner Person, seinem Unternehmen oder der von ihm ausgeübten Tätigkeit (unmittelbar) befaßt. In dieser Hinsicht gilt für § 824 BGB nichts anderes als für den in Fallgestaltungen der vorliegenden Art als subsidiär zurücktretenden Auffangtatbestand des Eingriffs in einen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb, der ebenfalls nur bei einer unmittelbaren, betriebsbezogenen Störung anzunehmen ist (zur Subsidiarität vgl. Diese Beschränkung des Schutzu demfangs des § 824 BGB und die damit verbundene Ausgrenzung bloß mittelbar (reflexiv) Betroffener ist zwar dem Wortlaut der Norm nicht ohne weiteres zu entnehmen; sie ergibt sich aber, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Stellung im Haftungssystem (Senatsurteile vom 2. Denn mit dem Schutz von Kredit, Erwerb und Fortkommen durch § 824 BGB vor unwahren Tatsachenbehauptungen sollte nicht über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Tatbeständen des Strafge- setzbuches zu dem Ehrenschutz und über die Vorschrift des § 826 BGB hinaus eine auf fahrlässiges Verhalten verschärfte Haftung für alle Äußerungen von unwahren Tatsachen begründet werden, die auch nur mittelbar in irgendeiner Weise geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen eines anderen zu gefährden. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß der Klägerin gegen die Vorschrift des § 824 BGB verneint . a) Das Berufungsgericht läßt offen, ob die von der Klägerin veröffentlichte Filmbesprechung als Äußerung von Tatsachen oder als eine nicht unter § 824 BGB einzuordnende bloße Meinungsäußerung (Werturteil) anzusehen ist. b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht einer unmittelbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Beklagten durch die Besprechung der Klägerin entgegen, daß es sich bei dem Film nicht um ein Erzeugnis des Beklagten gehandelt hat, sondern ihm nur die Verleihrechte daran zugestanden haben. aa) Die für eine Haftung nach § 824 BGB erforderliche unmittelbare Beeinträchtigung des Geschädigten, die eine gerade auf seine Erwerbstätigkeit gerichtete Einwirkung voraussetzt, kann allerdings bei unwahren Aussagen über ein Produkt nur dann bejaht werden, wenn zwischen diesem und dem Geschäftsbetrieb des Geschädigten eine enge Beziehung besteht, wie sie typischerweise bei dem Hersteller der Ware gegeben ist, der durch die unwahre Behauptung mit dem Produkt zugleich seine Tätigkeit als Hersteller unmittelbar angesprochen sieht (Senatsurteil vom 21. Das Fehlen einer derart engen Beziehung ist der Grund dafür, daß bei unwahren Äußerungen über eine Ware nicht auch den mit ihrem Vertrieb befaßten Groß- oder Einzelhändlern Schadensersatzansprüche nach § 824 BGB zustehen, wenn sie durch die Kritik geschäftliche Nachteile erleiden. Denn durch die auf die Ware bezogene Aussage werden, jedenfalls in aller Regel, nicht unmittelbar auch ihr Ruf und Ansehen (good will) im Geschäftsverkehr zu dem Gegenstand der Äußerung gemacht; ihre etwaigen Umsatzeinbußen stellen lediglich die mittelbare (reflexive) Folge eines Vertrauensschwundes bei den Kaufinteressenten gegenüber dem Produkt und dessen Hersteller dar (Senatsurteil vom 18. bb) Anders sind, was das Berufungsgericht verkennt, die Dinge aber zu beurteilen, wenn die mit einer unwahren Aussage belegte Ware von dem Geschädigten zwar nicht selbst hergestellt worden ist, sie ihm aber aus besonderen Gründen im Geschäftsleben als sein Produkt zugeordnet wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hersteller sein originäres Recht zur Vermarktung des Produktes durch Vergabe einer Lizenz oder Einräumen eines Vertriebsrechtes in der Weise auf einen anderen übertragen hat, daß dieser für ihn den alleinigen Zugang zu einem bestimmten Markt von nicht unerheblicher Größe übernimmt und ihn insoweit gegenüber dem Verbraucher repräsentiert. So hat der erkennende Senat bereits dem Inhaber des Alleinvertriebsrechts einer Ware Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB zuerkannt (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 (Hormoncreme) - NJW 1970, 187, 188 mit Anmerkung Wenzel) und in einem weiteren Fall, in dem der damalige Kläger - wie hier - die Auswertungsrechte an einem ausländischen Film erworben hatte, dessen Schadensersatzklage aus § 824 BGB gerade daran scheitern lassen, daß er diese Rechte gegen eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen weiterübertragen hatte, so daß seine enge Beziehung zu dem Produkt erloschen war (Senatsurteil vom 25. Mangels abweichenden Sachvortrags ist deshalb auch im Streitfall davon auszugehen, daß dem Beklagten das Alleinvertriebsrecht für den Film innerhalb der Bundesrepublik zustand, so daß der Film nicht, wie das Berufungsgericht meint, ebensogut auch durch ein anderes Verleihunternehmen hätte vermarktet werden können. Bei dieser Sachlage war aber, wie oben ausgeführt, eine hinreichend enge Beziehung des Beklagten zu dem Film gegeben, um ihn von der Verwechslung mit einem "Oldie" mit seichter Spielhandlung in der Filmbesprechung der Klägerin als betroffen ansehen zu können (vgl. c) Der unmittelbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange des Beklagten durch die Filmbesprechung steht auch nicht entgegen, daß er und sein Filmverleih in dem Zeitungsartikel nicht namentlich genannt worden sind. Der Unmittelbarkeit des Eingriffs steht in solchen Fällen auch nicht, wie wohl Deutsch (= aaO) meint, der Umstand entgegen, daß etwaige geschäftliche Einbußen des Geschädigten erst infolge der Reaktion seiner Vertragspartner eintreten, sofern nur die infragestehende Behauptung den Geschädigten unmittelbar betroffen hat. Ebensowenig scheitern die vom Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche im Streitfall daran, daß die Filmbesprechung der Klägerin nicht den Gewerbebetrieb des Beklagten als Ganzes, sondern lediglich ein einzelnes von ihm vertriebenes Produkt betroffen hat (Senatsurteil vom 21. e) Die Schadensersatzpflicht der Klägerin ist schließlich auch nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, durch ein berechtigtes Interesse der Klägerin i.S. von § 824 Abs. 2 BGB oder durch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Besprechung des Films das Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen und nicht in die Belange des Beklagten eingreifen wollte (vgl. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht zu eigen gemacht, so daß es bislang an tatrichterlichen Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage der Ursachenzusammenhang zwischen der Filmbesprechung und dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden beurteilt werden könnte.

Zitierte Normen: § 824 BGB § 31 UrhG § 824 BGB § 563 ZPO § 254 BGB
BGBunmittelbarHerstellerfilmenProduktBerufungsgerichtFilmbesprechungKlägerinFilm

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
BGB § 824
Schadensersatzansprüche wegen geschäftsschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen über ein Produkt (hier: einen Spielfilm) können anstelle des Herstellers auch dem Inhaber eines Alleinvertriebsrechtes zustehen, der für den Hersteller den Zugang zu einem bestimmten Markt übernommen hat und dem insoweit das Produkt als eigenes zugeordnet wird ("Filmbesprechung").
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1988 - VI ZR 95/88 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
20. Dezember 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 95/88
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Georg KiHBB, Inhaber des Ko®-Filmverleihs,
L>HHHstraße (B, mBBMB,
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 sflBBBBVerlag AG, vertreten durch den Vorstands-vorsitzenden Peter TflB, Kaiser-wBIMB-Straße B,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr. fljHjjjHI -
Dr.
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Verlegerin der B.-Zeitung. Sie begehrt vom Beklagten, dem Inhaber eines Filmverleihs, die Bezahlung restlicher Kosten für Anzeigen in Höhe von 3.497,86 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat gegen die von ihm nicht bestrittene Forderung mit einem Schadensersatzanspruch von 166.597,15 DM aufgerechnet und in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrages Widerklage erhoben. Seine Gegenforderung hat er auf folgenden Sachverhalt gestützt:
Der Beklagte vertrieb aufgrund der ihm von seinem amerikanischen Lizenzgeber eingeräumten Rechte in der Bundesrepublik Deutschland den Film "THE LINE - 1000 Meilen bis zur Hölle". Dieser Film, der sich mit Fragen der Kriegsdienstverweigerung im Vietnamkrieg und mit den Zuständen in amerikanischen Militärgefängnissen befaßt, wurde infolge einer Verwechslung mit einem älteren Film in der Hamburger Ausgabe der B.-Zeitung vom 15. Februar 1985 mit der Schlagzeile "Schatzsucher auf dem Weg zur 'Hölle'" wie folgt besprochen :
"THE LINE - 1000 Meilen bis zu Hölle".
Auch ein Oldie!
Der Film lief vor 24 Jahren unter dem Titel "Camp der Verdammten" mit Helmut Lange (Foto), Christiane Nielsen.
Inhalt:
Ex-Fremdenlegionär Harald (Lange) sucht in einem Ölcamp in Anatolien seinen Freund Toni. Er findet ihn mit Hilfe der schönen Ingrid (Christiane Nielsen). Ihr Clou: Sie wollen die Schätze eines Königsgrabes heben. Aber ihr Plan bleibt nicht geheim, Ganoven folgen ihnen (Ufa-Palast, Kinocenter, Aladin)."
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Der Beklagte hat behauptet, diese unzutreffende Wiedergabe des Filminhalts habe nicht nur die Einspielergebnisse bei den drei in dem Artikel genannten Lichtspieltheatern nachteilig beeinflußt, sondern auch dazu geführt, daß mehrere andere Theater in der gesamten Bundesrepublik für den Film fest vereinbarte Spielzeiten ganz oder teilweise storniert hätten. Hierdurch seien ihm Gewinne von mindestens 91.000 DM entgangen; auch hätten sich aufgewendete Kopie-, Werbungs- und Synchronisationskosten von 75.597,15 DM als nutzlos erwiesen. Die von ihm sofort verlangte, von der Klägerin aber erst am 8. März 1985 veröffentlichte Richtigstellung habe den Schaden nicht mehr verhindern können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er seine Gegenforderung nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM zur Entscheidung gestellt hat, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht hält das Schadensersatzbegehren des Beklagten für unbegründet. Dabei könne es dahinstehen, ob die unzutreffende Filmbesprechung Tatsachenbehauptungen
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oder Werturteile zu dem Inhalt habe und ob deshalb als Grundlage für den Anspruch des Beklagten die Vorschrift des § 824 BGB oder diejenige des § 823 BGB in Betracht komme. Denn beide Normen setzten einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Angriff auf ein bestimmtes gewerbliches Unternehmen voraus, und in dieser Weise sei der Beklagte hier nicht betroffen.
Da es sich bei dem besprochenen Film nicht um sein Erzeugnis gehandelt habe, dem Beklagten vielmehr nur die Verleihrechte zugestanden hätten, sei der Film nicht als "wesenseigentümliche Eigenheit" seines Gewerbebetriebes anzusehen, sondern von diesem als Rechtsgut ablösbar; er hätte im Verleihprogramm des Beklagten durch einen anderen ersetzt oder ebensogut durch andere Verleihunternehmen vermarktet werden können. Deshalb beruhten etwaige geschäftliche Einbußen des Beklagten auf einer bloßen Reflexwirkung der Filmbesprechung, die keine Schadensersatzansprüche auszulösen vermöge .
II.
Diese Ausführungen halten, jedenfalls soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 824 BGB verneint, den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Haftungsnorm des § 824 BGB allein vor unmittelbaren Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Interessen durch die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schützen will. Die Vorschrift begründet
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nur für denjenigen einen Ersatzanspruch, der von der Stoßrichtung einer unrichtigen - wenn auch nicht notwendigerweise ehrenrührigen - Aussage, so wie sie im Verkehr verstanden wird, betroffen ist, weil sich die Aussage mit seiner Person, seinem Unternehmen oder der von ihm ausgeübten Tätigkeit (unmittelbar) befaßt. In dieser Hinsicht gilt für § 824 BGB nichts anderes als für den in Fallgestaltungen der vorliegenden Art als subsidiär zurücktretenden Auffangtatbestand des Eingriffs in einen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb, der ebenfalls nur bei einer unmittelbaren, betriebsbezogenen Störung anzunehmen ist (zur Subsidiarität vgl. Senatsurteile vom 25. April 1967 - VI ZR 208/65 ("Die Nächte der Birgit Malmström") - GRUR 1967, 540, 542 und vom 23. Oktober 1979
-	VI ZR 230/77 (Vermögensverwaltung) - NJW 1980, 881, 882; zu dem betrieblichen Bezug siehe BGHZ 29, 65, 74 (Stromzufuhr) sowie Senatsurteile vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 (Mietboykott) - VersR 1985, 453, 454 und vom 10. März 1987
-	VI ZR 144/86 (Komposthäcksler) - VersR 1987, 783, 785). Diese Beschränkung des Schutzu demfangs des § 824 BGB und die damit verbundene Ausgrenzung bloß mittelbar (reflexiv) Betroffener ist zwar dem Wortlaut der Norm nicht ohne weiteres zu entnehmen; sie ergibt sich aber, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Stellung im Haftungssystem (Senatsurteile vom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 (Elektronenorgeln) - VersR 1963, 1153, 1154 f und vom 13. Oktober 1964
- VI ZR 130/63 (Schwacke-Bericht) - VersR 1964, 1268, 1269 f = JZ 1966, 26, 27 mit Anmerkung Deutsch). Denn mit dem Schutz von Kredit, Erwerb und Fortkommen durch § 824 BGB vor unwahren Tatsachenbehauptungen sollte nicht über § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Tatbeständen des Strafge-
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setzbuches zu dem Ehrenschutz und über die Vorschrift des § 826 BGB hinaus eine auf fahrlässiges Verhalten verschärfte Haftung für alle Äußerungen von unwahren Tatsachen begründet werden, die auch nur mittelbar in irgendeiner Weise geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen eines anderen zu gefährden. Vielmehr ist die strenge Haftung des § 824 BGB nur auf der Grundlage eines solche Reflexwirkungen ausgrenzenden Schutzu demfangs gerechtfertigt, der eine enge Auslegung der Norm gebietet (Senatsurteile vom 20. Juni 1978
-	VI ZR 66/77 (Namensvettern) - VersR 1978, 1018, 1019 und vom 7. Februar 1984 (Bundesbahntrasse) - BGHZ 90, 113,
119 ff) .
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß der Klägerin gegen die Vorschrift des § 824 BGB verneint .
a)	Das Berufungsgericht läßt offen, ob die von der Klägerin veröffentlichte Filmbesprechung als Äußerung von Tatsachen oder als eine nicht unter § 824 BGB einzuordnende bloße Meinungsäußerung (Werturteil) anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist deshalb vom erkennenden Senat zu beantworten, und zwar dahin, daß hier eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Denn sowohl die Angabe des Alters des Films als auch die namentliche Nennung der angeblich mitwirkenden Schauspieler und die Wiedergabe des Filminhalts stellen Umstände dar, die dem Beweis zugänglich sind (zu diesem Abgrenzungskriterium vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987
-	VI ZR 195/86 (Chemiegift) - VersR 1987, 1016, 1017 m.w.N.).
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b)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht einer unmittelbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Beklagten durch die Besprechung der Klägerin entgegen, daß es sich bei dem Film nicht um ein Erzeugnis des Beklagten gehandelt hat, sondern ihm nur die Verleihrechte daran zugestanden haben. Mit dieser Sicht verengt das Berufungsgericht bei unwahren Behauptungen über ein Produkt den durch § 824 BGB geschützten Personenkreis zu Unrecht auf den Hersteller.
aa) Die für eine Haftung nach § 824 BGB erforderliche unmittelbare Beeinträchtigung des Geschädigten, die eine gerade auf seine Erwerbstätigkeit gerichtete Einwirkung voraussetzt, kann allerdings bei unwahren Aussagen über ein Produkt nur dann bejaht werden, wenn zwischen diesem und dem Geschäftsbetrieb des Geschädigten eine enge Beziehung besteht, wie sie typischerweise bei dem Hersteller der Ware gegeben ist, der durch die unwahre Behauptung mit dem Produkt zugleich seine Tätigkeit als Hersteller unmittelbar angesprochen sieht (Senatsurteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 (Teppichkehrmaschine) - NJW 1966, 2010,
2011). Das Fehlen einer derart engen Beziehung ist der Grund dafür, daß bei unwahren Äußerungen über eine Ware nicht auch den mit ihrem Vertrieb befaßten Groß- oder Einzelhändlern Schadensersatzansprüche nach § 824 BGB zustehen, wenn sie durch die Kritik geschäftliche Nachteile erleiden. Denn durch die auf die Ware bezogene Aussage werden, jedenfalls in aller Regel, nicht unmittelbar auch ihr Ruf und Ansehen (good will) im Geschäftsverkehr zu dem Gegenstand der Äußerung gemacht; ihre etwaigen Umsatzeinbußen stellen lediglich die mittelbare (reflexive) Folge eines Vertrauensschwundes bei den Kaufinteressenten gegenüber dem Produkt und dessen Hersteller dar (Senatsurteil vom 18. Oktober 1964 = aaO).
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bb) Anders sind, was das Berufungsgericht verkennt, die Dinge aber zu beurteilen, wenn die mit einer unwahren Aussage belegte Ware von dem Geschädigten zwar nicht selbst hergestellt worden ist, sie ihm aber aus besonderen Gründen im Geschäftsleben als sein Produkt zugeordnet wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hersteller sein originäres Recht zur Vermarktung des Produktes durch Vergabe einer Lizenz oder Einräumen eines Vertriebsrechtes in der Weise auf einen anderen übertragen hat, daß dieser für ihn den alleinigen Zugang zu einem bestimmten Markt von nicht unerheblicher Größe übernimmt und ihn insoweit gegenüber dem Verbraucher repräsentiert. Bei derartiger Aufteilung der Herstellerfunktionen ist bei geschäftsschädigenden unwahren Aussagen über das Produkt anstelle des Herstellers der Repräsentant als der unmittelbar Betroffene i.S. von § 824 BGB anzusehen. Denn in solchen Fällen steht er und nicht der Hersteller dem Produkt in der kritisierten Beziehung am nächsten (vgl. auch BGB-RGRK, 12. Aufl., § 824 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat bereits dem Inhaber des Alleinvertriebsrechts einer Ware Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB zuerkannt (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 (Hormoncreme) - NJW 1970, 187, 188 mit Anmerkung Wenzel) und in einem weiteren Fall, in dem der damalige Kläger - wie hier - die Auswertungsrechte an einem ausländischen Film erworben hatte, dessen Schadensersatzklage aus § 824 BGB gerade daran scheitern lassen, daß er diese Rechte gegen eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen weiterübertragen hatte, so daß seine enge Beziehung zu dem Produkt erloschen war (Senatsurteil vom 25. April 1967 = aaO)-.
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cc) Im Streitfall hatte der Beklagte von seinem amerikanischen Lizenzgeber die Rechte zu dem Vertrieb des Films in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Ein solches Auswertungsrecht wird vom Urheber in aller Regel als ausschließliches Nutzungsrecht i.S. von § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt, das seinerseits wiederum zur Verschaffung von einfachen Nutzungsrechten, insbesondere von Vorführungsrechten an die Theaterbesitzer i.S. der §§ 15 Abs. 2 Nr. 1,
19 Abs. 4 UrhG, berechtigt (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl., S. 499 ff; Fromm/Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht 7. Aufl., Rdn. 34 vor § 31; siehe auch BGHZ 2,
331, 335; 9, 262, 264 f). Mangels abweichenden Sachvortrags ist deshalb auch im Streitfall davon auszugehen, daß dem Beklagten das Alleinvertriebsrecht für den Film innerhalb der Bundesrepublik zustand, so daß der Film nicht, wie das Berufungsgericht meint, ebensogut auch durch ein anderes Verleihunternehmen hätte vermarktet werden können. Bei dieser Sachlage war aber, wie oben ausgeführt, eine hinreichend enge Beziehung des Beklagten zu dem Film gegeben, um ihn von der Verwechslung mit einem "Oldie" mit seichter Spielhandlung in der Filmbesprechung der Klägerin als betroffen ansehen zu können (vgl. auch Wenzel = aaO).
c)	Der unmittelbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange des Beklagten durch die Filmbesprechung steht auch nicht entgegen, daß er und sein Filmverleih in dem Zeitungsartikel nicht namentlich genannt worden sind. Denn betriebsbezogen und damit unmittelbar betroffen sind der Hersteller oder der ihn - wie hier - repräsentierende Ver-treiber eines Produkts auch ohne Namensnennung dann, wenn
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die Aussage mit ihrer Stoßrichtung identifizierbar gerade auf ihre gewerbliche Betätigung abzielt (Senatsurteil vom 21. Juni 1966 = aaO; OLG Hamburg GRUR 1988, 480 ("Schadstoff Zucker") mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. Mai 1988 - VI ZR 314/87). So liegen die Dinge hier. Für die Betreiber der Lichtspieltheater, die nach dem Vorbringen des Beklagten aufgrund der unzutreffenden Inhaltsangabe der Klägerin den Film von ihrem Spielplan abgesetzt haben, war schon aufgrund der mit dem Beklagten abgeschlossenen Vorführungsverträge klar, daß er der Verleiher des besprochenen Films war. Dies war aber auch für jeden anderen Leser der Filmbesprechung vom 15. Februar 1985 unschwer daraus zu ersehen, daß in derselben Ausgabe der B.-Zeitung der Spielplan der Hamburger Filmtheater abgedruckt und dabei in der Ankündigung des Films der Verleih des Beklagten namentlich genannt war.
d)	Der Schutz des § 824 BGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Interessen des Betroffenen an durch Falschinformationen nicht belasteten wirtschaftlichen Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern, um die es hier geht (BGHZ 90, 113, 119 ff). Der Unmittelbarkeit des Eingriffs steht in solchen Fällen auch nicht, wie wohl Deutsch (= aaO) meint, der Umstand entgegen, daß etwaige geschäftliche Einbußen des Geschädigten erst infolge der Reaktion seiner Vertragspartner eintreten, sofern nur die infragestehende Behauptung den Geschädigten unmittelbar betroffen hat. Ebensowenig scheitern die vom Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche im Streitfall daran, daß die Filmbesprechung der Klägerin nicht den Gewerbebetrieb des Beklagten als Ganzes, sondern lediglich ein einzelnes von ihm vertriebenes Produkt betroffen hat (Senatsurteil vom 21. Juni 1966 = aaO).
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e)	Die Schadensersatzpflicht der Klägerin ist schließlich auch nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, durch ein berechtigtes Interesse der Klägerin i.S. von § 824 Abs. 2 BGB oder durch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit der Besprechung des Films das Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen und nicht in die Belange des Beklagten eingreifen wollte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 1967 = aaO). Die Mitarbeiter der Klägerin haben jedoch vor der Veröffentlichung des Artikels vom 15. Februar 1985 keine hinreichend sorgfältigen Ermittlungen über den Inhalt des besprochenen Films angestellt. Anderenfalls wäre ihnen, zu demal der Klägerin unstreitig der vom Beklagten gefertigte "Werberatschlag" mit zutreffender Inhaltsangabe zu dem Film vorlag, unschwer auf-gefallen, daß der in der Filmbesprechung wiedergegebene Inhalt nicht zutreffen konnte; dies ergab sich sogar schon aus dem Inhalt der B.-Zeitung vom 15. Februar 1985 selbst, in deren Programmanzeige der Lichtspieltheater unter dem Filmtitel als Inhaltsangabe mitgeteilt wurde: "Ein Film, der zeigt, wie Kriegsdienstverweigerer in Amerika 'erzogen' werden". Unrichtige Informationen sind aber jedenfalls dann, wenn ihnen keine sorgfältigen Recherchen zugrunde liegen, kein schätzenswertes Gut; sie werden weder durch § 824 Abs. 2 BGB noch durch Art. 5 GG gedeckt (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 (Türkol I) - VersR 1985,
592, 593; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 (Globus)
- VersR 1986, 368, 369 und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 (Türkol II) - ZUM 1988, 136, 137).
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3. Das Berufungsurteil erweist sich aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht i.S. von § 563 ZPO aus anderen Gründen als richtig. So hatte zwar das Landgericht ausgeführt, der schlechte Besuch des Films und die nach der Behauptung des Beklagten erfolgte Stornierung der Vorführungsverträge durch mehrere Filmbesitzer müsse durch andere Umstände verursacht worden sein als durch die unzutreffende Besprechung der Klägerin, nämlich durch eine uninteressante Thematik des Films oder durch dessen mangelnde Qualität. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht zu eigen gemacht, so daß es bislang an tatrichterlichen Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage der Ursachenzusammenhang zwischen der Filmbesprechung und dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden beurteilt werden könnte.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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In der wiederzueröffnenden Verhandlung wird das Berufungsgericht neben der oben angesprochenen Schadensursächlichkeit der Filmbesprechung gegebenenfalls auch die Frage zu prüfen haben, ob der Beklagte die geltend gemachten geschäftlichen Nachteile dadurch i.S. von § 254 BGB mitverursacht hat, daß er es unterließ, die Theaterbesitzer an den abgeschlossenen Verträgen festzuhalten. Ferner wird zu erörtern sein, ob und in welchem Umfang dem Beklagten auch die nach seinem Vortrag nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen sind.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke