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BGH · VI ZR 95/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/87

"Beifahrerrechtsprechung") oder von Verwandten oder Freunden der Unfallbeteiligten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, daß sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sein Fahrzeug, welches von der Zeugin Kr. gesteuert wurde, befand sich im Augenblick des Unfalls auf der linken Fahrspur der in zwei Fahrspuren nach rechts verlaufenden Abzweigung zur BAB München-Salzburg. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, die Zeugin Kr. habe sich unmittelbar vor der Unfallstelle unter Überfahren einer ununterbrochenen Fahrspurbegrenzung in den zu dem Stillstand kommenden Verkehr zwischen ihn und das vor ihm fahrende Kraftfahrzeug gezwängt und dadurch seinen Sicherheitsabstand verkürzt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ohne eigene Beweisaufnahme den Klageanspruch unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, da der Unfallhergang ungeklärt und die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge als gleich hoch zu veranschlagen sei, und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat den Unfallhergang mit folgender Begründung für unaufgeklärt und unaufklärbar gehalten: Das Landgericht habe zu Recht den Aussagen der Zeugen Sch., Hö., Hei., M. und E.Str. keinen Beweiswert beigemessen, da es sich um Insassen der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge handele. Nicht zu billigen sei jedoch, daß das Landgericht den Bekundungen der Zeuginnen He. und A. Diese "Beifahrerrechtsprechung" besagt, daß - wie in dem landgerichtlichen Urteil formuliert wird - den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge "nur dann Beweiswert zuerkannt werden kann, wenn sonstige objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit sprechen". Eine solche Behandlung der Zeugenaussagen von Fahrzeuginsassen stellt jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, schon im Ansatz einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO dar. Damit ist es nicht zu vereinbaren, wenn den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge nur für den Fall Beweiswert beigemessen wird, daß sonstige objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit sprechen. Bei einer solchen Handhabung wird die Entscheidung nicht, wie es nach § 286 Abs. 1 ZPO geboten ist, auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf eine abstrakte Beweisregel gegründet, die das Gesetz nicht kennt (vgl. Kraftfahrzeuge stets von einem - wie es das Berufungsgericht ausdrückt - "Solidarisierungseffekt” beeinflußt und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 30. Auch auf die Möglichkeit, daß sich ein Zeuge, der Insasse eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges war, bewußt oder unbewußt mit dem Fahrer solidarisiert, ist Bedacht zu nehmen. Hiernach durfte das Berufungsgericht die Aussagen der Unfallzeugen nicht in der geschehenen Art und Weise allein wegen der Mitfahrer- und Verwandteneigenschaft der Zeugen als unbeachtlich ansehen, so daß die angefochtene Entscheidung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. Demzufolge kann vorliegend von einer erneuten Vernehmung abgesehen werden, soweit das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeuginnen He. und A. Eine erneute Beweisaufnahme ist jedoch erforderlich, soweit sich in sich stimmige Zeugenaussagen gegenüberstehen und es daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. Erst wenn sich das Gericht auch danach keine Überzeugung von einem bestimmten Unfallhergang zu bilden vermag, ist die Haftungsverteilung unter Außerachtlassung der beiderseitigen Unfalldarstellung vorzunehmen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtAussageZeugeFahrzeugLandgerichtKlägerKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ __________:	nein
ZPO §§ 286 B, 398
Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge (sog. "Beifahrerrechtsprechung") oder von Verwandten oder Freunden der Unfallbeteiligten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, daß sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen.
BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
f
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 95/87
Verkündet am:
3. November 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Burkard
Straße
f
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Klaus
W|
Istraße

- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwältin BHHB als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■■■ -
WII
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1987 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1987 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
$
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 26. Dezember 1984 gegen 11.45 Uhr auf dem Autobahnring München im Bereich des Autobahnkreuzes Brunnthal ereignete und bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Sein Fahrzeug, welches von der Zeugin Kr. gesteuert wurde, befand sich im Augenblick des Unfalls auf der linken Fahrspur der in zwei Fahrspuren nach rechts verlaufenden Abzweigung zur BAB München-Salzburg. Der Beklagte prallte mit seinem Pkw von hinten gegen das Fahrzeug des Klägers und schob es auf ein davor zu dem Stillstand gekommenes Fahrzeug auf.
Nach der Unfalldarstellung des Klägers hatte sich die Zeugin Kr. schon mehrere hundert Meter vor der Unfallstelle von der linken Fahrspur des Autobahnringes auf die linke Abzweigspur eingeordnet. Sie habe schon eine Sekunde vor dem Unfall gestanden. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, die Zeugin Kr. habe sich unmittelbar vor der Unfallstelle unter Überfahren einer ununterbrochenen Fahrspurbegrenzung in den zu dem Stillstand kommenden Verkehr zwischen ihn und das vor ihm fahrende Kraftfahrzeug gezwängt und dadurch seinen Sicherheitsabstand verkürzt.
Das Landgericht hat im Wege der Rechtshilfe die Zeugen Sch., Hö., Hei., M. (Insassen des Fahrzeugs des Klägers), E. Str. (Insassin im Fahrzeug des Beklagten), He., und A. Str. (Schwiegermutter und Tochter des Beklagten in einem diesem nachfolgenden Kfz) vernehmen lassen und sodann unter Zugrundelegung der Angaben der Zeuginnen He. und A. Str. die
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Klage abgewiesen, da die Zeugin Kr. hiernach den Unfall durch einen grob verkehrswidrigen Fahrspurwechsel allein verschuldet habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ohne eigene Beweisaufnahme den Klageanspruch unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, da der Unfallhergang ungeklärt und die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge als gleich hoch zu veranschlagen sei, und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den Unfallhergang mit folgender Begründung für unaufgeklärt und unaufklärbar gehalten: Das Landgericht habe zu Recht den Aussagen der Zeugen Sch., Hö., Hei., M. und E. Str. keinen Beweiswert beigemessen, da es sich um Insassen der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge handele. Nicht zu billigen sei jedoch, daß das Landgericht den Bekundungen der Zeuginnen He. und A. Str. gefolgt sei.
Auf diese Zeuginnen seien die Grundsätze der sog. Beifahrerrechtsprechung in gleicher Weise anzuwenden. Ihren Bekundungen komme daher ebensowenig Beweiswert zu.
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y
ii.
Die Beweisswürdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie beruht auf einer Billigung der sog. Beifahrerrechtsprechung des Landgerichts und deren Erstreckung auch auf Verwandte und Freunde in einem nachfolgenden Fahrzeug. Diese "Beifahrerrechtsprechung" besagt, daß - wie in dem landgerichtlichen Urteil formuliert wird - den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge "nur dann Beweiswert zuerkannt werden kann, wenn sonstige objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit sprechen". Eine solche Behandlung der Zeugenaussagen von Fahrzeuginsassen stellt jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, schon im Ansatz einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO dar. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Damit ist es nicht zu vereinbaren, wenn den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge nur für den Fall Beweiswert beigemessen wird, daß sonstige objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit sprechen. Bei einer solchen Handhabung wird die Entscheidung nicht, wie es nach § 286 Abs. 1 ZPO geboten ist, auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf eine abstrakte Beweisregel gegründet, die das Gesetz nicht kennt (vgl. auch § 286 Abs. 2 ZPO). Eine derartige Beweisregel kann sich auch nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter
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Kraftfahrzeuge stets von einem - wie es das Berufungsgericht ausdrückt - "Solidarisierungseffekt” beeinflußt und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 30. September 1974 - II ZR 11/73 - VersR 1974, 1196, 1197 = NJW 1974, 2283). Ebensowenig können Aussagen von Unfallzeugen, die mit einem Unfallbeteiligten - wie hier die Zeuginnen He. und A. Str. mit dem Beklagten - verwandt oder verschwägert sind, als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten (s. z.B. OLG Köln MDR 1972, 957). Zwar sind bei der Würdigung der Zeugenaussagen Umstände wie die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einem Beteiligten jeweils gebührend zu berücksichtigen. Auch auf die Möglichkeit, daß sich ein Zeuge, der Insasse eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges war, bewußt oder unbewußt mit dem Fahrer solidarisiert, ist Bedacht zu nehmen. Es geht jedoch nicht an, einer Zeugenaussage aus solchen Gründen ohne weitere Würdigung von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen, wenn ihre Richtigkeit nicht durch sonstige Umstände bestätigt wird (BGH aaO).
Hiernach durfte das Berufungsgericht die Aussagen der Unfallzeugen nicht in der geschehenen Art und Weise allein wegen der Mitfahrer- und Verwandteneigenschaft der Zeugen als unbeachtlich ansehen, so daß die angefochtene Entscheidung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben kann. Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage
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selbst zu suchen (vgl. Rüßmann in AK-ZPO vor § 373 RN 43).
Die Sache war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984
-	VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985
-	VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986
-	VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987
-	VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ
Bd. 100, 287 m.w.N.). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Erstgericht den betreffenden Zeugen unmittelbar vernommen hat oder, wie hier geschehen, durch einen ersuchten Richter hat vernehmen lassen und auf dieser Grundlage - ggfls. stillschweigend - von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen ist. Insoweit gilt nichts anderes als für den Fall, daß die Zeugenvernehmung in erster Instanz vor dem Einzelrichter erfolgt ist (s. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75 - NJW 1976, 1742, 1743). Demzufolge kann vorliegend von einer erneuten Vernehmung abgesehen werden, soweit das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeuginnen He. und A. Str., denen das Landgericht gefolgt
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ist, nicht in Zweifel zieht und es nur darum geht, ob der Inhalt der protokollierten Aussagen objektiv für die Beweiswürdigung ergiebig ist oder nicht. Eine erneute Beweisaufnahme ist jedoch erforderlich, soweit sich in sich stimmige Zeugenaussagen gegenüberstehen und es daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. Erst wenn sich das Gericht auch danach keine Überzeugung von einem bestimmten Unfallhergang zu bilden vermag, ist die Haftungsverteilung unter Außerachtlassung der beiderseitigen Unfalldarstellung vorzunehmen.
Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann