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BGH · VI ZR 95/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/82

BGB § 675 Hat ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten sämtliche, diesem zur Verfügung stehende Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen, so verletzt er nachvertragliche Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er, obwohl eine Verjährung droht, nach Beendigung des Mandats weder diese Unterlagen an den Mandanten zurückgibt, noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist. ober 1983 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Februar 1982 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1981 auch insoweit zurückgewiesen wird, als die Klägerin von den Beklagten 30.256,93 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Mit Schreiben vom 8.Januar 1975 beauftragte die Klägerin den Erstbeklagten, eine ihr abgetretene Forderung gegen ein unter der Firma CflHMbetriebenes italienisches Unternehmen sofort einzuklagen. Elektroheizungen GmbH zu und stammte u.a. aus der Lieferung von PTLektroradiatoren, die mit Rechnung Nr. 1/73398 vom 20. Es sei auch erwähnt, daß der Kundendienst für diese Geräte weitere Kosten für uns verursacht, da sich die Kunden natürlich an uns und nicht an die Firma SMHP wenden. April 1977 jeweils den Zweitbeklagten gedrängt hatte, in der Angelegenheit etwas zu unternehmen, kündigte sie mit Schreiben vom 9.März 1978 das Mandat gegenüber den Beklagten und bat darum, ihr die gesamten Vorgänge zurückzugeben, damit ein anderer Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden könne. Nach einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem nunmehr von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Dr. H., und dem Erstbeklagten übersandten die Beklagten die von der Klägerin erhaltenen Unterlagen mit Schreiben vom 29. Die Klägerin hat daraufhin von beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe der angeblich verjährten Forderung verlangt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Dabei läßt es dahingestellt, ob die angebliche Forderung der Klägerin gegen die Firma CflMi nach deutschem oder italienischem Recht zu beurteilen sei. Komme italienisches Recht zur Anwendung, so sei der Klägerin gar kein Schaden entstanden, da die Forderung dann erst nach 10 Jahren verjähre. März 1978 noch nicht verjährt gewesen, da die Verjährung aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 20. Für die Beklagten habe damals kein Anlaß bestanden, die Klägerin auf eine drohende Verjährung hinzuweisen, zu demal diese in dem Kündigungsschreiben angekündigt habe, sie wolle einen anderen Anwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Darin liege selbst dann kein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten, wenn davon ausgegangen werde, sie hätten ihre Handakten erst auf Anforderung des neuen Anwalts der Klägerin mit Schreiben vom 29. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Beklagten ihre Anwaltspflichten, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen, dann nicht verletzt hatten, wenn sich die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung nach italienischem Recht richtete und erst nach 10 Jahren verjährte. 2. Sollte dagegen auf das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuvenden sein, was von dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen abhängig ist (BGHZ 19, 110, 111) und damit festzustellen dem Tatrichter obliegt, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten allerdings nicht verneint werden. November 1974 als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis von 38.712,- DM (nicht 38.772,- DM, wovon das Berufungsgericht aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers ausgeht) gewertet werden konnte, so können die Beklagten ebenfalls Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben. Die Pflichtverletzung kann dann darin liegen, daß sie nach der Kündigung des Mandates die Klägerin nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung hingewiesen haben. bb) Der erkennende Senat vermag aber auch nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, die Beklagten hätten, obwohl sie die Handakten (wegen Nichtzahlung der Anwaltsgebühren seitens der Klägerin) zurückhielten, keinen Anlaß gehabt, die Klägerin auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Vorgang den Beklagten zur Prüfung ausgehändigt.Damit ist - jedenfalls für die Revisionsinstanz - davon auszugehen, daß die Klägerin, nachdem sie den Beklagten die Vertretung entzogen hatte, über keine Unterlagen mehr verfügte, aus denen sie oder der nunmehr von ihr beauftragte Rechtsanwalt den Verjährungsablauf überprüfen konnte. In einem solchen Fall handeln Anwälte pflichtwidrig, wenn sie - obwohl eine Verjährung droht - nach Kündigung des Mandates aus Gebührenerwägungen die Handakten zurückhalten, ihren seitherigen Mandanten aber auch nicht anderweitig auf die drohende Verjährung hinweisen. Das Berufurigericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die P.KG der Firma CflHHVwegen der Rücknahme der Radiatoren auf deren Forderung, die nach der Behauptung der Klägerin 83.319,37 DM betrug, eine Gutschrift von 53.062,44 DM gewährt hat. Die Differenz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Ursprungsbetrag der Forderung und der Gutschrift beträgt 30.256,93 DM (und nicht, wie das Berufungsgericht errechnet, 30.316,93 DM). Bei dieser Sachlage hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 30.256,93 DM nebst Zinsen verlangt. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits von weiteren Feststellungen abhängig ist, die das Berufungsgericht noch zu treffen hat (vornehmlich zur Frage der Anwendbarkeit deutschen oder italienischen Rechts), wurde dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. In der neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht, falls deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, eingehend mit den Rügen der' Revision gegen die V-rertung des Schreibens der Firma CHfM vom 20. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Bischoff am 12.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
ForderungFirmaVerjährungBerufungsgerichtunterliegenSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

5“
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 675
Hat ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten sämtliche, diesem zur Verfügung stehende Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen, so verletzt er nachvertragliche Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er, obwohl eine Verjährung droht, nach Beendigung des Mandats weder diese Unterlagen an den Mandanten zurückgibt, noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist.
BGH, Urt.v.11. Oktober 1983 - VI ZR 95/82 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 95/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Oktober 1983
Walz
 Justizhauptsekretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Ing.	J. S	GmbH,	Hausmeßtechnik,
 vertreten durch die Geschäftsführer Hans Jürgen Sl und Klaus Jürgen D|
Am	MI
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	DrJ
gegen
1.	den Rechtsanwalt Bernd-Michael M ßflHHftstraßeflB,
2.	den Rechtsanwalt Joachim B H^^H^BhtraßeflL MI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und I
2
5
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr.Antermann und Bischoff
 für Recht erkannt:
or berichtigt ch anliegenden chluß vom 12. ober 1983	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 1982 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1981 auch insoweit zurückgewiesen wird, als die Klägerin von den Beklagten 30.256,93 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Die Beklagten betrieben bis zu dem Jahre 1980 gemeinsam eine Anwaltspraxis. Zu ihren ständigen Mandanten gehörte auch die Klägerin.
Mit Schreiben vom 8.Januar 1975 beauftragte die Klägerin den Erstbeklagten, eine ihr abgetretene Forderung gegen ein unter der Firma CflHMbetriebenes italienisches Unternehmen sofort einzuklagen. Auf dessen Bitte, ihm sämtliche Unterlagen, die Auskunft Uber die Geschäftsbeziehung bzw. vereinbarten Verträge mit der Firma CUBHBgeben könnten, zu übersenden,schickte die Klägerin mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 1975 dem Erst- bzw. Zweitbeklagten Fotokopien und Originalschreiben und bat nochmals, nunmehr gegen die Firma CflHi im Wege der Klage vorzugehen.
Die Forderung stand ursprünglich der S. Elektroheizungen GmbH zu und stammte u.a. aus der Lieferung von PTLektroradiatoren, die mit Rechnung Nr. 1/73398 vom 20. Dezember 1973 fakturiert worden waren. Die Gläubigerin, die zwischenzeitlich als E. GmbH firmierte und inzwischen Konkurs angemeldet hat, trat die Forderung dann an die Herstellerin der Elektrogeräte, die P. KG, ab. Dieser gegenüber erklärte die Firma CUHBlmit Schreiben vom 20. November 1974 folgendes:
4
"Mit Bezugnahme auf unser Schreiben vom 7/5/74 übersenden wir Ihnen in der Anlage
1)	1 Kostenaufstellung-Rechnung der Firma	snc,
2)	4 Fotokopien Rechnungen Transportkosten.
gemäß unserer Aufstellung Ihnen bereits übergeben für Reparaturen ecc. Ihrer Radiatoren. Wir erwarten von Ihnen das Benestare für diesen Betrag von DM 40.688.— s pari Lire 10.845.-.
Sowie wir dieses Benestare erhalten haben, werden wir den Differenzbetrag zu Ihrer Rechnung vom 20/12/73 über DM 79.400.- überweisen.
Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, daß wir den Mindestbetrag eingesetzt haben, der uns entstandene Schaden und die Kosten sind weit höher. Es sei auch erwähnt, daß der Kundendienst für diese Geräte weitere Kosten für uns verursacht, da sich die Kunden natürlich an uns und nicht an die Firma SMHP wenden.
Zusammengefaßt möchten wir sagen, daß wir gezv.oingen sind, die Bezahlung der Restrechnung weiter in der Schwebe zu halten, wenn wir kein Benestare über den belegten Betrag erhalten."
Am 10. Dezember 1974 nahm die P.KG von der Firma
419 Radiatoren zurück und schrieb dafür der Klägerin, welche die Schulden der E.GmbH gegenüber der P. KG übernommen hatte, 53.062,44 DM gut.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1975 teilte die Klägerin den Beklagten folgendes mit:
"Bis zu dem heutigen Tage haben wir leider in Sachen	nichts	gehört.	Wir	möchten
 Sie bitten doch diesen Vorgang zu forcieren und erwarten in den nächsten Tagen Ihren geschätzten Bericht."
iT
 
Der Zweitbekla^be bat daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 1975 noch um Vorlage der Abtretungserklärung, damit er Mdie Klage umgehend einreichen" könne. Dieser Bitte kam die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 1975 nach, dem sie eine Rückabtretungserklärung der P.KG vom gleichen Tage beilegte.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar,
10. Februar und 1. April 1977 jeweils den Zweitbeklagten gedrängt hatte, in der Angelegenheit	etwas	zu
 unternehmen, kündigte sie mit Schreiben vom 9.März 1978 das Mandat gegenüber den Beklagten und bat darum, ihr die gesamten Vorgänge zurückzugeben, damit ein anderer Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden könne. Nach einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem nunmehr von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Dr. H., und dem Erstbeklagten übersandten die Beklagten die von der Klägerin erhaltenen Unterlagen mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 an Rechtsanwalt Dr. H. Dieser kam nach Durcharbeitung der Unterlagen zu dem Ergebnis, die Forderung sei zwischenzeitlich verjährt.
Die Klägerin hat daraufhin von beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe der angeblich verjährten Forderung verlangt. Sie hat behauptet, sie habe den Beklagten sämtliche Unterlagen, die sich in ihrem Besitze befanden, übergeben. Nach Kündigung des Mandates hätten daher weder sie noch ihr neuer Anwalt Feststellungen dazu treffen können, wann die Forderung verjähre. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten daher, wenn sie die Unterlagen nicht hätten zurückgeben wollen, rechtzeitig auf die drohende Verjährung hinweisen müssen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Dabei läßt es dahingestellt, ob die angebliche Forderung der Klägerin gegen die Firma CflMi nach deutschem oder italienischem Recht zu beurteilen sei. Komme italienisches Recht zur Anwendung, so sei der Klägerin gar kein Schaden entstanden, da die Forderung dann erst nach 10 Jahren verjähre. Komme dagegen deutsches Recht zur Anwendung, so betrage die Verjährungsfrist zwar nur 4 Jahre. Die Forderung sei aber dennoch im Zeitpunkt der Mandatskündigung am 9. März 1978 noch nicht verjährt gewesen, da die Verjährung aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 20. November 1974, welches als Anerkenntnis zu werten sei, unterbrochen worden sei; es seien der Klägerin daher nach der Mandatskündigung noch mehr als 8 Monate verblieben, um die Forderung einzuklagen. Für die Beklagten habe damals kein Anlaß bestanden, die Klägerin auf eine drohende Verjährung hinzuweisen, zu demal diese in dem Kündigungsschreiben angekündigt habe, sie wolle einen anderen Anwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Darin liege selbst dann kein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten, wenn davon ausgegangen werde, sie hätten ihre Handakten erst auf Anforderung des neuen Anwalts der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1981 (gemeint war offenbar der 29. Oktober 1979) herausgegeben, da auch zu diesem Zeitpunkt die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei.
 
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Beklagten ihre Anwaltspflichten, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen, dann nicht verletzt hatten, wenn sich die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung nach italienischem Recht richtete und erst nach 10 Jahren verjährte. Bei solcher Gestaltung wären die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, nach Kündigung des Mandates bzw. Rückgabe der Handakten auf eine drohende Verjährung hinzuweisen, da diese noch in weiter Ferne lag. Im übrigen wäre der Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, in diesem Fall kein Schaden entstanden.
2.	Sollte dagegen auf das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuvenden sein, was von dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen abhängig ist (BGHZ 19, 110, 111) und damit festzustellen dem Tatrichter obliegt, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten allerdings nicht verneint werden.
a) War die Forderung bereits während der Zeit verjährt, in der die Beklagten mit der Beitreibung der Forderung beauftragt waren, so kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bereits in der unterlassenen klageweisen Geltendmachung der Forderung liegen.
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b) Trat die Verjährung erst am 20. November 1978 ein, weil, wie das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Firma CMVvom 20. November 1974 als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis von 38.712,- DM (nicht 38.772,- DM, wovon das Berufungsgericht aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers ausgeht) gewertet werden konnte, so können die Beklagten ebenfalls Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben. Die Pflichtverletzung kann dann darin liegen, daß sie nach der Kündigung des Mandates die Klägerin nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung hingewiesen haben.
aa) Irrtümlich geht das Berufungsgericht davon aus, ein Verschulden entfalle insoweit schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Herausgabe der Handakten an Rechtsanwalt Dr. H. die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht diesen Zeitpunkt (möglicherweise nur infolge eines Schreibfehlers auf S. 9 BU) sogar noch um zwei Jahre hinausschiebt, wer die Forderung aber auch bereits am 29. Oktober 1979 seit rund 11 Monaten verjährt, wenn deutsches Recht zur Anwendung kam.
bb) Der erkennende Senat vermag aber auch nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, die Beklagten hätten, obwohl sie die Handakten (wegen Nichtzahlung der Anwaltsgebühren seitens der Klägerin) zurückhielten, keinen Anlaß gehabt, die Klägerin auf die drohende Verjährung hinzuweisen.
Die Klägerin hatte unwidersprochen vorgetragen, sie, in deren Person die Kauf^reisforderung nicht entstanden war, habe ihre sämtlichen Unterlagen über diesen
- q -
Vorgang den Beklagten zur Prüfung ausgehändigt.Damit ist - jedenfalls für die Revisionsinstanz - davon auszugehen, daß die Klägerin, nachdem sie den Beklagten die Vertretung entzogen hatte, über keine Unterlagen mehr verfügte, aus denen sie oder der nunmehr von ihr beauftragte Rechtsanwalt den Verjährungsablauf überprüfen konnte. In einem solchen Fall handeln Anwälte pflichtwidrig, wenn sie - obwohl eine Verjährung droht - nach Kündigung des Mandates aus Gebührenerwägungen die Handakten zurückhalten, ihren seitherigen Mandanten aber auch nicht anderweitig auf die drohende Verjährung hinweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Revisionserwiderung meint, daß jeder neu beauftragte Anwalt ohne die Handakten der Beklagten eine Prüfung der Verjährungsfrage vornehmen konnte.
3.	Die Klage kann jedoch allenfalls in Höhe von 30.256,93 DM nebst Zinsen Erfolg haben.
Der P.KG standen gegen die Firma CflHBallenfalls noch 30.256,93 DM zu, die sie an die Klägerin abtreten konnte. Das Berufurigericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die P.KG der Firma CflHHVwegen der Rücknahme der Radiatoren auf deren Forderung, die nach der Behauptung der Klägerin 83.319,37 DM betrug, eine Gutschrift von 53.062,44 DM gewährt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies im einzelnen auszuführen. Die Differenz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Ursprungsbetrag der Forderung und der Gutschrift beträgt 30.256,93 DM (und nicht, wie das Berufungsgericht errechnet, 30.316,93 DM).
10
III.
Bei dieser Sachlage hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 30.256,93 DM nebst Zinsen verlangt. Im übrigen muß jedoch das Berufungsurteil einschließlich des Kostenausspruches aufgehoben und die Sache - im Umfang der Aufhebung - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits von weiteren Feststellungen abhängig ist, die das Berufungsgericht noch zu treffen hat (vornehmlich zur Frage der Anwendbarkeit deutschen oder italienischen Rechts), wurde dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
11
In der neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht, falls deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, eingehend mit den Rügen der' Revision gegen die V-rertung des Schreibens der Firma CHfM vom 20. November 197A als Anerkenntnis auseinandersetzen müssen, insbesondere auch mit der Frage, ob dessen Absatz 3 einem Anerkenntnis von 38.712»- DM entgegensteht.
Dr. Hiddemann
 Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr
Ankermann
 Bischoff
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der SflÜ Ing. J. S ■■■■■■§ GmbH, Hausmeßtechnik, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Jürgen S( und Klaus Jürgen D(
Am	MI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Rechtsanwalt Bernd-Michael M BflHBstraßefll Mi
2.	den Rechtsanwalt Joachim B HflH^Bstraßel
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Bischoff
 am 12. Oktober 1983
beschlossen:
Der Ausspruch des Urteils vom 11. Oktober 1983 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 17. Februar 1982 auch im Kostenausspruch aufgehoben wird.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Bischoff