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BGH · VI ZR 95/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/71

Die unterschiedliche Regelung der Haftung des Minderjährigen nach dem Recht der unerlaubten Handlung und nach Vertragsrecht führte auch dann, wenn das Fahrzeug dem Minderjährigen zu dem Gebrauch überlassen ist, nicht dazu, die Geltendmachung an sich berechtigter Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben abzuschneiden. 2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht keine Generalerlaubnis des gesetzlichen Vertreters des Beklagten zur Anmietung von Kraftfahrzeugen darin, daß er mit dem Erwerb und weiteren Besitz des Führerscheins einverstanden war. Zwar ist der Erwerb eines Führerscheins im allgemeinen nur dann sinnvoll, wenn der Minderjährige von der Fahrerlaubnis auch Gebrauch macht und sich durch ständige Übung die im Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der gesetzliche Vertreter mit jeder Anmietung oder unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeuges an den Minderjährigen einverstanden ist. Gerade die Anmietung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, dessen Typ dem Minderjährigen oft nicht geläufig, dessen Eigenheiten ihm nicht vertraut sind und das ständig von Personen mit verschiedener Sorgfalt benutzt wird, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar. Ferner wird ein pflichtbewußter gesetzlicher Vertreter die Erteilung der Einwilligung für den Fall schuldhafter Beschädigung des Fahrzeugs auch von der Absicherung dieses finanziellen Risikos abhängig machen wollen. Zivilsenat NJW 1961, 1120) in der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Erwerb oder Gebrauch des Führerscheins keine allgemeine Erlaubnis zur Anmietung von Kraftfahrzeugen (ebenso OLG Hamm - 4. 3. Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils erkennen läßt, geht das Berufungsgericht auch im übrigen davon aus, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Beklagten zu dem hier in Betracht kommenden Mietvertrag nicht feststellbar ist. Im Zusammenhang mit der Haftung aus Handlung bejaht das Berufungsgericht fehlerfrei einen Verstoß des Beklagten gegen die Pflichten eines ordentlichen Kraftfahrers. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Schneeglätte auf der Fahrbahn Kenntnis hatte, mußte er auch darauf gefaßt sein, daß - wie die Revision behauptet - die schneefreie Spur plötzlich aufhörte. Die Revision ist der Ansicht, gegenüber einem Minderjährigen, der erst einen Monat im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 sei, also noch nicht über eine ausreichende Fahrpraxis verfügt habe, um alle mit ungünstiger Witterung zusammenhängenden Für einen Minderjährigen, dem öffentlich-rechtlich die Befugnis zur Führung von Kraftfahrzeugen zuerkannt ist, kann nach den Grundsätzen des objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs im Zivilrecht kein anderer Maßstab anerkannt werden. Dem somit an sich begründeten Anspruch der Klägerin aus § 823 BGB, bei dem es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Beklagten ankommt, kann der Beklagte riicht im Hinblick darauf, daß der deLiktische Anspruch im Zusammenhang mit einem zustimmungslosen und daher ungültigen Mietvertrag stand, den Einwand unzulässiger_Rechtsausübung entgegenhalten. 3. Zwar könnte der Einwand ^zulässiger_Rechtsaus-übung dann gerechtfertigt sein, wenn ein Vermieter aus Gewinnsucht dem Minderjährigen ein ungewöhnliches Risiko überbürden will oder bewußt dabei mitwirkt, daß ein Minderjähriger sich über die seiner geschäftlichen Entscheidungsfreiheit zu seinem Schutz gezo- genen Grenzen hinwegsetzt; so z.B. wenn der Vermieter den Mangel der Einwilligung positiv kennt oder ihm Um stände, insbesondere eine Unzuverlässigkeit des Minderjährigen beim Führen von Kraftfahrzeugen bekannt sind, die einen verantwortungsbewußten Inhaber der el terlichen Gewalt dahin bestimmen würden, dem Minderjährigen die Zustimmung zu versagen. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Anspruch des* Vermieters aus § 823 BGB ein Gegenanspruch des Minderjährigen gegenübersteht, der sich darauf gründet, daß er versäumt hat, den minderjährigen Beklagten auf die besondere Gefahr hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen einer ihn deckenden Fahrzeugversicherung ergab. Der Abschluß einer Kasko-Versicherung kann je nach Typ und Alter eines Fahrzeugs so unwirtschaftlich sein, daß es nicht in jedem Fall vernünftigen Erwägungen entsprechen würde, das Risiko einer fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs zu versichern (im Ergebnis ebenso OLG Köln NJW 1970, 285; OLG Celle NJW Jedoch ist der Vermieter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) - ein Schutz, der dem Minderjährigen auch dann bleibt, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt - verpflichtet, den in vermögensrechtlichen, insbesondere versicherungsrechtlichen Fragen oft ungewandten Minderjährigen auf die Möglichkeit der Absicherung gegen Sachschaden hinzuweisen und ihm das Risiko der Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs deutlich vor Augen zu führen. Wenn der Gesetzgeber, der die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten hat, einen 18-Jährigen grundsätzlich für fähig hält, ein Kraftfahrzeug zu führen, so können an eine Privatperson keine höheren Anforderungen in bezug auf Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit Minderjähriger gestellt werden. Zudem wird sich der Minderjährige oft des Risikos,für eine Beschädigung oder den Totalverlust des Fahrzeugs einstehen zu müssen, nicht bewußt sein, möglicherweise dem Irrtum unterliegen, die auch zu seinen Gunsten wirkende Haftpflichtversicherung decke auch dieses Risiko. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin die Frage des Abschlusses einer Kasko-Versicherung mit dem Beklagten in der erforderlichen Weise erörtert hat. Bei der erneuten Entscheidung wird bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte seinerzeit bereits 19 1/2 Jahre alt, Kraftfahrzeughandwerker und seit dem 8.Mai 1968 im Besitz des Führerscheins der Klasse 4, also im Umgang mit Kraftfahrzeugen nicht völlig unerfahren war und mindestens schon einmal einen Personenkraftwagen gemietet hatte.

Zitierte Normen: § 107 BGB § 67 WG § 254 BGB § 717 ZPO
BGBRisikominderjährigFahrzeugKlägerinMinderjährigeKraftfahrzeugVermieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZs
 ja
nein
BGB §§ 242 D, 276 Fb
a)	Ist der gesetzliche Vertreter damit einverstanden, daß der Minderjährige einen Führerschein erwirbt und im Besitz behält, so liegt darin in der Regel noch nicht seine allgemeine Zustimmung dazu, daß der Minderjährige Kraftfahrzeuge mietet,
b)	Hat der über 18 Jahre alte Minderjährige das ihm
 überlassene Kraftfahrzeug schuldhaft beschädigt,
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so muß er dem Vermieter Ersatz leisten, auch wenn der Mietvertrag zustimmungslos und daher unwirksam war. Zur Frage, ob diesem Schadensersatzanspruch ein Gegenanspruch des Minderjährigen wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung gegenübersteht,
BGH, Urt. v. 19. Juni 1973 - VI ZR 95/71 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi.zR.95/71	URTEIL
Verkündet am
^^Juni 1973 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeughandwerkers Siegfried Aflfc Pfl^straße
G
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof.Dr.
gegen
 die Firma Willi H
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 15. Februar 1969 mietete der damals 19 1/2 Jahre alte Beklagte, von Beruf Kraftfahrzeughandwerker, bei der Klägerin einen vorbestellten Volkswagen. Er besaß den Führerschein der Klasse 3 seit dem 8. Januar 1969. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war der Abschluß einer Schadensversicherung für das Fahrzeug nicht vorgesehen. Am 17. Februar 1969 verursachte der Beklagte
 
bei Dunkelheit einen Verkehrsunfall. Er war bei Schnee glätte ins Schleudern geraten und hatte zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn gerammt. Da bei wurde das Fahrzeug der Klägerin stark beschädigt. Sie hat den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr infolge der Beschädigung des Wagens entstanden ist und behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ausgehend von einem Zeitwert des Fahrzeugs von 3.646 DM und unter Berücksichtigung des beim Verkauf erzielten Erlöses von 400 DM hat sie Zahlung von 3.246 DM nebst 8 % Zinsen begehrt. Der Beklagte hat bestritten, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall treffe und geltend gemacht, eine Haftung sei wegen seiner Minderjährigkeit nicht gegeben, zu demindest treffe die Klägerin ein Mitver-schulderi.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall nach den Regeln des Anscheinsbeweises. Es meint, die daraus folgende Haftung nach §§ 823, 828 BGB sei auch gegenüber der Klägerin be-
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gründet, obwohl der Mietvertrag mangels Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen unwirksam gewesen sei (§ 107 BGB). Die unterschiedliche Regelung der Haftung des Minderjährigen nach dem Recht der unerlaubten Handlung und nach Vertragsrecht führte auch dann, wenn das Fahrzeug dem Minderjährigen zu dem Gebrauch überlassen ist, nicht dazu, die Geltendmachung an sich berechtigter Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben abzuschneiden.
II.
Ansprüche aus Mietvertrag zieht das Berufungsgericht nicht in Betracht. Dem stehen die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB, die Minderjährige schützen sollen, entgegen.
1.	Die Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Rechtsgeschäfts (§§ 110, 112 BGB) sind von der Klägerin nicht dargetan.
2.	Zu Recht sieht das Berufungsgericht keine Generalerlaubnis des gesetzlichen Vertreters des Beklagten zur Anmietung von Kraftfahrzeugen darin, daß er mit dem Erwerb und weiteren Besitz des Führerscheins einverstanden war. Zwar ist der Erwerb eines Führerscheins im allgemeinen nur dann sinnvoll, wenn der Minderjährige von der Fahrerlaubnis auch Gebrauch macht und sich durch ständige Übung die im
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Straßenverkehr erforderlichen Fähigkeiten verschafft. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der gesetzliche Vertreter mit jeder Anmietung oder unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeuges an den Minderjährigen einverstanden ist. Gerade die Anmietung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, dessen Typ dem Minderjährigen oft nicht geläufig, dessen Eigenheiten ihm nicht vertraut sind und das ständig von Personen mit verschiedener Sorgfalt benutzt wird, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar. Es kann durchaus dem Willen des auf das Wohl des Minderjährigen pflichtgemäß bedachten gesetzlichen Vertreters entsprechen, nur mit einem beschränkten Gebrauch des Führerscheins einverstanden zu sein, so etwa durch Einübung im Wagen des gesetzlichen Vertreters oder in einem bestimmten, von ihm ausgesuchten oder genehmigten Fahrzeugtyp. Ferner wird ein pflichtbewußter gesetzlicher Vertreter die Erteilung der Einwilligung für den Fall schuldhafter Beschädigung des Fahrzeugs auch von der Absicherung dieses finanziellen Risikos abhängig machen wollen. Der Senat sieht daher entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (3. Zivilsenat NJW 1961, 1120) in der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu dem Erwerb oder Gebrauch des Führerscheins keine allgemeine Erlaubnis zur Anmietung von Kraftfahrzeugen (ebenso OLG Hamm - 4. Zivilsenat -NJW 1966, 2357; OLG Düsseldorf DAR 1965, 77; OLG München VersR 1966, 1062; OLG Stuttgart NJW 1969, 612; OLG Celle NJW 1970, 1850; Beuthin DAR 1961, 331; Paw-lowski JuS 1967, 302 m.w.Nachw.; Winter NJW 1969, 1120).
 
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3.	Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsurteils erkennen läßt, geht das Berufungsgericht auch im übrigen davon aus, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Beklagten zu dem hier in Betracht kommenden Mietvertrag nicht feststellbar ist. Die Revision greift dies als ihr günstig nicht an.
III.
Im Zusammenhang mit der Haftung aus Handlung bejaht das Berufungsgericht fehlerfrei einen Verstoß des Beklagten gegen die Pflichten eines ordentlichen Kraftfahrers. Jeder Kraftfahrer, erst recht ein Minderjähriger, der nicht über di6 erforderliche Fahrpraxis zur Führung eines Kraftfahrzeuges bei Schneeglätte oder Glatteis verfügt, muß seine Fahrweise dieser mangelnden Erfahrung anpassen und besonders vorsichtig fahren. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Schneeglätte auf der Fahrbahn Kenntnis hatte, mußte er auch darauf gefaßt sein, daß - wie die Revision behauptet - die schneefreie Spur plötzlich aufhörte.
Die Revision ist der Ansicht, gegenüber einem Minderjährigen, der erst einen Monat im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 sei, also noch nicht über eine ausreichende Fahrpraxis verfügt habe, um alle mit ungünstiger Witterung zusammenhängenden
 
Gefahrenquellen richtig einschätzen zu können, müsse ein anderer Maßstab an die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit angelegt werden. Diese Ansicht der Revision ist unzutreffend. Für einen Minderjährigen, dem öffentlich-rechtlich die Befugnis zur Führung von Kraftfahrzeugen zuerkannt ist, kann nach den Grundsätzen des objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs im Zivilrecht kein anderer Maßstab anerkannt werden.
IV.
Dem somit an sich begründeten Anspruch der Klägerin aus § 823 BGB, bei dem es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Beklagten ankommt, kann der Beklagte riicht im Hinblick darauf, daß der deLiktische Anspruch im Zusammenhang mit einem zustimmungslosen und daher ungültigen Mietvertrag stand, den Einwand unzulässiger_Rechtsausübung entgegenhalten. Diesen Standpunkt hat zwar das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 7. Juni 1968 (NJW 1969, 612) vertreten. Er kann aber nicht gebilligt werden (vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 1850; OLG Köln NJW 1970, 285; Winter aaO).
1.	Dem Gesetz ist nichts für den Gedanken zu entnehmen, daß die Grundsätze der §§ 107 ff BGB einen über den Bereich rechtsgeschäftlicher Bindung hinausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken darstellen. Vielmehr findet der Schutz der Minderjährigen bei unerlaubten Handlungen Minderjähriger über 18 Jahren
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seine Grenze. Aus den Motiven zu dem BGB (II 733) ist auch nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei der Bejahung der Verschuldenshaftung ab dem 18. Lebensjahr - wie das Oberlandesgericht Stuttgart aaO unter Hinweis auf die besonderen Gefährdungen des minderjährigen Kraftfahrers, nicht zuletzt das unter Umständen auf ihn zukommende finanzielle Risiko, meint -etwa nur geringfügige deliktische Schädigungen im Auge hatte. Auch die weitere Rechtsentwicklung bietet für eine solche Einschränkung der Verantwortung des Minderjährigen über 18 Jahren keinerlei Anhaltspunkt. Im Gegenteil geht die Tendenz des Gesetzgebers eindeutig dahin, dem Minderjährigen in weiten Bereichen eine Teilmündigkeit zuzuerkennen (siehe Schwab JZ 1970, 745 m.w.Nachw.), so kürzlich durch Herabsetzung des Wahlalters auf die Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.	Der mehrfach ins Feld geführte Gesichtspunkt des Eingriffs_in_die_elterliche_Gewalt scheidet schon darum als Argument für ein doloses Verhalten des Vermieters bei Inanspruchnahme des Minderjährigen aus unerlaubter Handlung aus, weil daraus keinesfalls Ansprüche des Minderjährigen erwachsen können.
3.	Zwar könnte der Einwand ^zulässiger_Rechtsaus-übung dann gerechtfertigt sein, wenn ein Vermieter aus Gewinnsucht dem Minderjährigen ein ungewöhnliches Risiko überbürden will oder bewußt dabei mitwirkt, daß ein Minderjähriger sich über die seiner geschäftlichen Entscheidungsfreiheit zu seinem Schutz gezo-
 
genen Grenzen hinwegsetzt; so z.B. wenn der Vermieter den Mangel der Einwilligung positiv kennt oder ihm Um stände, insbesondere eine Unzuverlässigkeit des Minderjährigen beim Führen von Kraftfahrzeugen bekannt sind, die einen verantwortungsbewußten Inhaber der el terlichen Gewalt dahin bestimmen würden, dem Minderjährigen die Zustimmung zu versagen.
Für das Vorhandensein derartiger besonderer Umstände liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen würde es zu einer unzu demutbaren Unsicherheit im Geschäftsverkehr führen, wollte man den Vermieter, der ohnehin die durch den Minderjährigenschutz bedingte Gefahr eines unwirksamen Mietvertrages trägt, mit dem ganzen Risiko einer unklaren Rechtslage belasten.
V.
1. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Anspruch des* Vermieters aus § 823 BGB ein Gegenanspruch des Minderjährigen gegenübersteht, der sich darauf gründet, daß er versäumt hat, den minderjährigen Beklagten auf die besondere Gefahr hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen einer ihn deckenden Fahrzeugversicherung ergab. Die Absicherung dieses Risikos durch Abschluß einer Kasko-Versicherung seitens des Kraftfahrzeughalters mit entsprechender Freistellung von Rückgriffsansprüchen des Versicherers (§ 67 WG) ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 22, 109; 43, 295) und wird in der Praxis häufig vorgenommen .
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Es liegt zwar nicht schon stets dann ein Verschulden des Vermieters vor, wenn er einem Minderjährigen ein nicht gegen Sachschaden versichertes Kraftfahrzeug überläßt. Der Abschluß einer Kasko-Versicherung kann je nach Typ und Alter eines Fahrzeugs so unwirtschaftlich sein, daß es nicht in jedem Fall vernünftigen Erwägungen entsprechen würde, das Risiko einer fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs zu versichern (im Ergebnis ebenso OLG Köln NJW 1970, 285; OLG Celle NJW
1970,	1850; OLG München VersR 1966, 1062; OLG Nürnberg VersR 1964, 1178; Franz NJW 1969, 1632; Hohennester DAR 1967, 126; Lorenz MDR 1968, 463. ^§erer_Ansicht: OLG Düsseldorf DAR 1965, 77 und MDR 1968, 46; Pawlowski JuS 1967, 302, 307; Winter NJW 1969, 1120; Metzler NJW
1971,	690).
Jedoch ist der Vermieter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) - ein Schutz, der dem Minderjährigen auch dann bleibt, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt - verpflichtet, den in vermögensrechtlichen, insbesondere versicherungsrechtlichen Fragen oft ungewandten Minderjährigen auf die Möglichkeit der Absicherung gegen Sachschaden hinzuweisen und ihm das Risiko der Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs deutlich vor Augen zu führen. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich aus der Minderjährigkeit des Vertragspartners. Zwar wird der Vermieter eines Kraftfahrzeuges im allgemeinen davon ausgehen dürfen, daß der Minderjährige, der eine Fahrerlaubnis besitzt, die Voraussetzungen zu dem Füh-
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ren eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr erfüllt. Wenn der Gesetzgeber, der die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten hat, einen 18-Jährigen grundsätzlich für fähig hält, ein Kraftfahrzeug zu führen, so können an eine Privatperson keine höheren Anforderungen in bezug auf Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit Minderjähriger gestellt werden. Jedoch be sagt der Besitz des Führerscheins nichts über die Rei fe des Minderjährigen in vermögensrechtlichen Entscheidungen. Der Gesetzgeber ist, als er das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 21. Lebensjahres festlegte, bisher davon ausgegangen, daß Minderjährige im Alter von 18 bis 21 Jahren nicht allgemein geeignet sind, selbständig schwerwiegende vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Vielmehr ist die Entscheidung darüber, was für den betreffenden Minderjährigen nach seinen individuellen Verhältnissen, insbesondere nach Alter, Reife, Verläßlichkeit, Übung, Vermögen usw. angemessen ist, ausschließlich den Eltern zugewiesen. Gerade auch die außervertraglichen Folgen, die sich beim Anmieten eines Kraftfahr zeugs ergeben können, lassen den Minderjährigen solchen Schutzes bedürftig erscheinen. Zudem wird sich der Minderjährige oft des Risikos,für eine Beschädigung oder den Totalverlust des Fahrzeugs einstehen zu müssen, nicht bewußt sein, möglicherweise dem Irrtum unterliegen, die auch zu seinen Gunsten wirkende Haftpflichtversicherung decke auch dieses Risiko. Aus dieser dem Minderjährigen typischerweise eigenen Unerfahrenheit und Anfälligkeit zu Fehlbeurteilungen folgt die Aufklärungspflicht des Vermieters, deren
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Nichterfüllung allerdings der Minderjährige zu beweisen haben wird. Gelingt ihm dieser Beweis, so wird er nach Lage der Sache selbstverständlich dem Einwand des Vermieters, auch ihn treffe eine Mitschuld an dem Schaden (§ 254 BGB),ausgesetzt sein.
2. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin die Frage des Abschlusses einer Kasko-Versicherung mit dem Beklagten in der erforderlichen Weise erörtert hat. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Frage selbst zu entscheiden, zu demal sich der Gegenstand des Gespräches auch nicht aus dem Inhalt des "Mietvertrages” mit hinreichender Sicherheit ermitteln läßt. Bei der erneuten Entscheidung wird bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte seinerzeit bereits 19 1/2 Jahre alt, Kraftfahrzeughandwerker und seit dem 8.Mai 1968 im Besitz des Führerscheins der Klasse 4, also im Umgang mit Kraftfahrzeugen nicht völlig unerfahren war und mindestens schon einmal einen Personenkraftwagen gemietet hatte.
 
VI.
Da der Senat dem Hauptantrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, nicht stattgeben konnte, war der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der von der Klägerin beigetriebenen Gelder (§ 717 Abs. 3 ZPO) gegenstandslos.
Dr. Weber
 Sonnabend
Dunz
 Scheffen
Dr. Kulimann