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BGH · VI ZR 95/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/70

a) Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung" seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann "Ersatz seines immateriellen' Schadens beanspruchen , wenn die Schwere der Beeinträchtigung . - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr.1 Auf die Revision der Klägerin 'Wird das an Verkündungs Statt den Parteien am 20. Wenige Tropfen genügen für rasche Wirkung.fe Im Bildteil dieser Anzeige war u.a. ein 12 x 35 mm großer Ausschnitt der erwähnten Abbildung der Klägerin und ihres Partners aus dem Filmprogrammheft wiedergegeben. Eine Zustimmung zu dem Abdruck ihres Bildes für Zwecke der Beklagten hatte die Klägerin nicht gegeben. Nach der ersten Veröffentlichung habe sie die Beklagte durch Schreiben vom 14. Mit der Klage hat die Klägerin als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens die Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen verlangt. .Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Gewährung ■einer Entschädigung in Geld für den behaupteten immateriellen Schaden sei rechtlich nicht zulässig. Jedenfalls liege hier kein schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Klägerin vor; das Bild sei sehr klein und die Klägerin auf ihm kaum erkennbar gewesen. So habe sich die Klägerin in dem von ihr veranlaßten Artikel "Bild am Sonntag" vom 13- April 1969 über das Inserat denn auch mehr amüsiert als entrüstet geäußert. Das Landgericht hat der Klägerin 4.000 DM nebst Zinsen als Entschädigung für die erlittene immaterielle Unbill zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Klägerin" fordert'nicht Ausgleich des "Ver- ; • mögensSchadens, der ihr durch Entgang eines Honorars für die ohne ihre Zustimmung erfolgte Veröffentlichung ■ .Ihres Bildnisses entstanden sein kann. 1. .Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht die Klage schon deshalb abgewiesen, weil es rechtsgrundsätzlich bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gewährung einer Entschädigung in -Geld zu dem Ausgleich der erlittenen immateriellen . 2. Wie der Bundesgerichtshof, insbesondere der erkennende Senat, in ständiger Rechtsprechung befindet, kann eine Person, deren Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für ihren immateriellen Schaden verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt. 3. "Hierbei ist dem Gesichtspunkt, daß für die Zubilligung einer solchen Entschädigung ein unabweisbares Bedürfnis bestehen müsse, durch zwei Einschränkungen Rechnung getragen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist (so zuletzt wieder BGH Urteil vom 17.März 1970 - VI ZR 151/68 - aaO m.w.N.). Z u d e m kann nach dieser Rechtsprechung der in seinem Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft Verletzte vom Schädiger eine Entschädigung in Geld für seinen immateriellen Schaden nur verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGH Urteil vom 17.März 1970 - VI ZR 151/68 = aaO zu 3 d m.w.N.). Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Gedanken, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden ■•rechtlichen Schutz .bliebe. lach diesem Sinngehalt ■hat der Geldersatzanspruch zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, wozu je nach Sachlage insbesondere die - ebenfalls in Rechtsfortbildung - schon seit langem entwickelten negatorischen Ansprüche, besonders der Widerralf, ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen können. Das Berufungsgericht meint in diesem Zusammenhang, es reiche aus, wenn der Verletzte mit den anderen im bürgerlichen Recht gewährten *Recbtspositionenn der Verletzung begegnen könne und führt die (vorbeugende) Unterlassungsklage an. ..Hierbei ist übersehen, daß die Möglichkeit, eine solche Unterlassung zu begehren, ...sich nach Sinn und Funktion gegen zukünftige Beeinträchtigungen richtet, während die bereits eingetretene Verletzung nicht erfaßt wird. März 1970 - VI ZR 151/68 = aaO zu 3 d a.E. m.w.N.J. Das gilt insbesondere auch dann, wenn - wie im jetzt vorliegenden Sachverhalt - wegen der Art und Weise der Verletzung (durch Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild) ein Widerruf ausscheidet. 4. Unter den erwähnten einschränkenden Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch dann eine Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill in Frage, wenn die Persönlichkeitsbeeinträchtigung wie hier in einem Verstoß gegen den Bildnisschutz besteht (BGH Urteil vom 15. Das Berufungsgericht her% von seinem Standpunkt aus folgerichtig» weder geprüft, ob die Beklagte durch ihr Verhalten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ;{§ 823 Abs. 1 BGB) , in Form einer Verletzung ihres 'Rechts am eigenen Bild (§22 KunstUrhG) schuldhaft beeinträchtigt hat, noch ob wegen entstandener imma-terieller Unbill nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist. Daß der Ausschnitt klein ist, schließt an sich nicht aus, daß die Gesichtszüge der Klägerin sichtbar und somit deutlich sind (vgl. Auch wenn das Bild hier ohne Namensnennung ' wiedergegeben wurde, so kann zur Identifizierung der Klägerin gerade die dem Film entnommene und im weit verbreiteten Prospekt ("Filmkurier") auf dessen Rückseite wiedergegebene Gestaltung beitragen. Januar 1962 - VI ZR 72/61 - ("Doppelmörder" = aaO) ausgeführt, dem Betroffenen könne nicht zugemutet werden, im einzelnen Beweis dafür anzutreten, wer von den zahlreichen Zuschauern - es handelte sich um die Verbreitung einäs Bildnisses im Lichtspieltheater -ihn in der Wochenschau erkannt und dann den Eindruck gewonnen habe, er sei ein Mörder. b) Daß die Klägerin in die Verbreitung ihres Bildnisses für Zwecke der Beklagten nicht eingewilligt hatte (vgl. Diese bezog sich nicht auf eine Verbreitung, die nur einer mit dem Film nicht zusammenhängenden Werbung für ein Erzeugnis diente und zudem in einer, wie noch auszuführen ist, das Persönlichkeitsrecht besonders beeinträchtigenden Art und Weise erfolgte. Schon deshalb ist der Klägerin nicht, wie die Beklagte im ersten Rechtszug gemeint hat, die Inhaberschaft ihrer Rechte aus einer solchen Verletzung genommen, abgesehen davon, daß hier der Anspruch auf Ersatz ihres durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht erwachsenen immateriellen Schadens "in Frage steht Selbst wenn die Klägerin, wie die Beklagte im ersten Rechtszug ferner gemeint hat, zu den Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. I KunstUrhG zu rechnen .sein sollte, was dahinstehen mag, fällt die Verbreitung durch die Beklagten nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. 2. ln "'dieser 'Verbreitung des'"Bildnisses der -Klägerin lag eine''Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. 3. Ob eine solche objektive Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin der Beklagten auch im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB als Verschulden anzulasten ist» hat das Berufungsgericht folgerichtig ebenfalls nicht erörtert und entschieden. Doch auch dann, wenn der Tatrichter zur Bejahung einer schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und damit des Hafttangstatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB gelangt, ist der Klägerin Ersatz ihres immateriellen Schadens in Geld nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats ist, wie bereits oben erwähnt» nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Es mußte der Eindruck entstehen, daß sie sich gegen Entgelt mit ihrem Bild für eine derartige Werbung zur Verfügung gestellt hat. Der abträgliche Eindruck wurde möglicherweise dadurch verstärkt, daß, wie weitere fünf Anzeigen der Beklagten auf S.156 des "Stern" Nr. 11, auf dem die beanstandete Anzeige veröffentlicht ist, und auf S. Für die '‘objektive” Schwere des Eingriffs kann schließlich noch ins Gewicht fallen, daß die Anzeige in drei verschiedenen Nummern des in hoher Auflage vertriebenen "Stern” erschienen ist und damit eine : sehr'weite Verbreitung gefunden hat. In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen der Klägerin zusätzliche Bedeutung gewinnen» sie habe die Beklagte durch Schreiben ihres Anwalts vom 14. Die Beklagte hat dort nur geltend gemacht» auch die in Nr. 13 aufgegebene Anzeige habe nicht mehr rückgängig gemacht werden können» ohne 'allerdings vorzutragen, was sie denn zur Verhinderung versucht habe.Im übrigen berichtet das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil und dem nicht bestrittenen Klagevorbringen» daß die dritte Veröffentlichung in Nr. 23 erfolgt sei» was aber möglicherweise ein Versehen darstellt (Nr. 13 ?). Das spricht jedenfalls nicht gegen die Annahme eines im Sinne der Rechtsprechung schweren Eingriffs. Das "Landgericht hat angenommen» durch diesen Artikel seien die Folgen des Eingriffs der Beklagten nur in geringem Maße beseitigt worden. Zudem wirkt sich eine solche Darstellung, die nach den bisherigen Fe stStellungen von der Klägerin ver-anlaßt war, auf die gerade bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Vordergrund stehende Genugtuung kaum aus. Ta"trichterlieher Würdigung Und Wertung bedarf es aber, ob sich in diesem Vorgang etwa hinreichender Anhalt für die Annahme bietet, die Klägerin selbst habe, wie die Beklagte geltend gemacht hat, die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht als schweren Eingriff empfunden. ..Insbesondere ist offen, inwieweit die Klägerin überhaupt selbst Art, Inhalt und Form des unter dem Namen, eines Journalisten erschienenen Artikels bestimmt hat. 6. Aüf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht nach etwaigen weiteren tatrichterlichen' Feststellungen sodann zu beurteilen haben, ob die Schwere .des Eingriffs bejaht werden kann, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld vorauszusetzen ist.

Zitierte Normen: Art. 1 GG § 823 BGB § 22 KunstUrhG § 823 BGB § 565 ZPO
aaOAnzeigeBildKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

Nachschla g e we r k:
BGHZt
 nein
BGB |§ 847» 823 Ah; GG Art. 1,2; KunstUrhG §§ 22, 23
a) Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung" seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann "Ersatz seines immateriellen' Schadens beanspruchen , wenn die Schwere der Beeinträchtigung . eine solche Genugtuung erfordert (Bestätigung ..der ständigen Rechtsprechung}.
h) Zu ddn Voraussetzungen hei -einer Persönlichkeitsverletzung durch Verbreitung eines Bildnisses ohne Namensnennung in einer Werbeanzeige für ein Sexual»
■' präparat.	.
BGH» Urt. V. 26.''Januar 1971 ~ VI ZR 95/70 - OLG München
LG München I.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 93/70
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 26. Januar 1971
K r i e g 1
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Schauspielerin Elke H (Künstlername: Elke	,
A^HI straße Wh
 Klägerin'■ 'und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
..Rechtsanwalt
g e g e n
die Firma B^IHHpr-Versand»
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter»""
Beklagte und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.1
.Der VI. 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofes'hat auf 'die mündliche ■Verhandlung vom 26. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber» Dr.Böde,
 Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für"" R e c h t erkannt:
Auf die Revision der Klägerin 'Wird das an Verkündungs Statt den Parteien am 20. März 1970 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. ..
Von Rechts wegen Tatbestand
... Die Klägerin, eine Schauspielerin, wirkte an dem 1968 'hergestellten Aufklärungsfilm "Helga und Michael"»mit. In dem Programmheft für diesen Film wurde sie auf der rückwärtigen Umschlagseite in einer Großaufnahme in enger Umarmung mit ihrem Partner abgebildet.
Die' Beklagte vertreibt Mittel zur sexuellen Anregung. In den Nummern 10, 11 und 23/1969 der Zeitschrift "Stern" erschienen Anzeigen der Beklagten, die einen 12 x 50 mm großen Bildteil und neben Preisangabe (24,80 DM) und Anschrift der Beklagten folgenden Text enthielten:
~ 3 - .■
"Pariser Liebestropfen.
Das intime Mittel für Mann und Frau.
Sin moderner Lockstoff der Liebe.
Betörend - verführerisch - unwiderstehlich.
Wenige Tropfen genügen für rasche Wirkung.fe
 Im Bildteil dieser Anzeige war u.a. ein 12 x 35 mm großer Ausschnitt der erwähnten Abbildung der Klägerin und ihres Partners aus dem Filmprogrammheft wiedergegeben. Eine Zustimmung zu dem Abdruck ihres Bildes für Zwecke der Beklagten hatte die Klägerin nicht gegeben.
Die Klägerin fühlt sich durch das Inserat verletzt. Die Anzeige habe sowohl in ihrer Familie als auch in ihrem beruflichen Wirkungskreis einen erheblichen Wirbel verursacht. Sie werde von allen Seiten auf dieses Inserat angesprochen. .Sie sei bei der Oldenburger Bühne engagiert gewesen» nachdem sie vorher eine klassische Bühnenausbildung absolviert habe. Sie spiele in Oldenburg nahezu nur klassische •Stücke. Z.Zt. sei sie hauptsächlich beim Film beschäftigt». spiele"aber daneben noch Gastrollen an verschiedenen Bühnen» insbesondere auch in klassischen Stücken. Durch die diskriminierende Veröffentlichung seien ihre Gastrollen gefährdet. Aber auch die Aussichten für weiter©' Filmangebote hätten sich hierdurch verschlechtert. Nach der ersten Veröffentlichung habe sie die Beklagte durch Schreiben vom 14. März 1969 verwarnt.
Mit der Klage hat die Klägerin als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens die Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen verlangt.
.Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Gewährung ■einer Entschädigung in Geld für den behaupteten immateriellen Schaden sei rechtlich nicht zulässig. Im übrigen habe sie ihre Anzeige von einem graphischen Unternehmen gestalten lassen; sie sei ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgegangen, daß dieses Unternehmen die Rechte an dem verwendeten Bild innehabe. Jedenfalls liege hier kein schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Klägerin vor; das Bild sei sehr klein und die Klägerin auf ihm kaum erkennbar gewesen. So habe sich die Klägerin in dem von ihr veranlaßten Artikel "Bild am Sonntag" vom 13- April 1969 über das Inserat denn auch mehr amüsiert als entrüstet geäußert. Schließlich sei zu beachten, daß die ..Klägerin aus diesem Artikel eine erhebliche Publicity gewonnen habe.
Das Landgericht hat der Klägerin 4.000 DM nebst Zinsen als Entschädigung für die erlittene immaterielle Unbill zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
En t s che 1 dung s griind e
Die Klägerin" fordert'nicht Ausgleich des "Ver- ; • mögensSchadens, der ihr durch Entgang eines Honorars für die ohne ihre Zustimmung erfolgte Veröffentlichung ■ .Ihres Bildnisses entstanden sein kann. Sie begehrt •vielmehr ausdrücklich eine Entschädigung in Geld als ...•'Ersatz ihres immateriellen Schadens. Das ist unter den Parteien-nicht streitig. Auch das Berufungsurteil ■geht hiervon aus.
I." ,
1.	.Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht die Klage schon deshalb abgewiesen, weil es rechtsgrundsätzlich bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gewährung einer Entschädigung in -Geld zu dem Ausgleich der erlittenen immateriellen .
Unbill ablehnt. Es verkennt hierbei nicht, daß es
 sich damit zur ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch setzt.
2.	Wie der Bundesgerichtshof, insbesondere der erkennende Senat, in ständiger Rechtsprechung befindet, kann eine Person, deren Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für ihren immateriellen Schaden verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt.
Zu dieser Ausweitung hat sich die Rechtsprechung für befugt, aber auch gem. Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet gehalten, um den Wertungen der Artikel 1,2 Abs. 1 des Grundgesetzes im Bereich des Persönlichkeitsschutzes Rechnung zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt zu den gegen diese Rechtsfortbildung
6 -
Berichten Angriffen Stellung genommen (vgl. BGHZ '
35» 363 -"Ginseng"; Urteil vom 5- Januar 1962
-	VI ZR 72/61 - "Doppelmörder" = LM BGB § 823 /Äh7 Nr. 16 = NJV 1962» 1004; insbesondere BGHZ 39» 124
-	'"Fernsehansagerin" und Urteil vom 5. März 1963	■	'
-VI ZR 61/62 - "Gerichtsberichterstattung" = LM
GG Art. 5 Nr. 10; Urteil vom 5. November 1963
-	VI ZR 216/62 = LM BGB § 847 Nr. 25). Die Ausführungen des Berufungsurteils» die diese Gesichtspunkte zusammenfassend wiedergeben -und sich Ihnen im Ergebnis anschließen» geben dem Senat keinen Anlaß» auf diese Frage noch einmal im einzelnen einzugehen.
Er verbleibt bei dieser'unterdessen gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1964
-	VI ZR 201/63 - "Exklusiv-Ihterview" * LM BGB § 823'
£kh7 Nr. 25; Urteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63
-	"Gretna Green" = LM GG Art. 5 Nr.,16: Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20;
Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 "Spielgefährtin II" = LM BGB § 847 Nr. 33 = GRUR 1969, 301 mit Anm. Bussmann; vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 =
VersR 1970» 670; Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 = NJW 1970, 1077).
■Sie wird auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshöfs im Grundsatz vertreten (vgl. BGHZ 26, 349 -"Herrenreiter"; BGHZ 30, 7 - "Caterina Valente";
Urte:0Üvom 10. November 1961 - I ZR 78/60 -"Hochzeitsbild11 = LM KunstUrhG § 23 Nr. 5; Urteil vom 15.
Januar 1965 - Ib ZR 44/63 - "Wie uns die anderen
 sehen" = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9), auch vom Bundesfinanzhof
(Urteil vom 29. Oktober 1963 - VI 290/62 = NJW 1964,
744	= BB 1964, 24) sowie von einem erheblichen Teil
 des Schrifttums (vgl. hierzu die Nachweise bei: Staudinger/Werner 11.Auf1. 196? § 233, 7; Staudinger/Schäfer,
11.Auf1. 1970 § 847, 4f ff, 165 ff; Stoll, Gutachten zu dem 45.DJTag 1964).
3.	"Hierbei ist dem Gesichtspunkt, daß für die Zubilligung einer solchen Entschädigung ein unabweisbares Bedürfnis bestehen müsse, durch zwei Einschränkungen Rechnung getragen.	./
• ■ E ■! "n m a" -1 "ist dem" durch die Verletzung seines. Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz in Geld für seinen immateriellen Schaden nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen. Vielmehr ist nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen . , wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung ; zu gewähren. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist (so zuletzt wieder BGH Urteil vom 17.März 1970 - VI ZR 151/68 - aaO m.w.N.).
Z u d e m kann nach dieser Rechtsprechung der in seinem Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft Verletzte vom Schädiger eine Entschädigung in Geld für seinen immateriellen Schaden nur verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGH Urteil vom 17.März 1970 - VI ZR 151/68 = aaO zu 3 d m.w.N.).
Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Gedanken, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen
 Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden ■•rechtlichen Schutz .bliebe. lach diesem Sinngehalt ■hat der Geldersatzanspruch zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, wozu je nach Sachlage insbesondere die - ebenfalls in Rechtsfortbildung - schon seit langem entwickelten negatorischen Ansprüche, besonders der Widerralf, ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen können.
Das Berufungsgericht meint in diesem Zusammenhang, es reiche aus, wenn der Verletzte mit den anderen im bürgerlichen Recht gewährten *Recbtspositionenn der Verletzung begegnen könne und führt die (vorbeugende) Unterlassungsklage an. ..Hierbei ist übersehen, daß die Möglichkeit, eine solche Unterlassung zu begehren, ...sich nach Sinn und Funktion gegen zukünftige Beeinträchtigungen richtet, während die bereits eingetretene Verletzung nicht erfaßt wird. Zudem - und gerade deshalb - scheitert diese Möglichkeit dann, wenn die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. Aber auch die weitere Möglichkeit, Widerruf zu begehren, ist in vielen Fällen von Persönlichkeitsverletzungen zu einem hinreichenden Ausgleich nicht geeignet (vgl.
 BGH Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 = aaO zu 3 d a.E. m.w.N.J. Das gilt insbesondere auch dann, wenn - wie im jetzt vorliegenden Sachverhalt - wegen der Art und Weise der Verletzung (durch Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild) ein Widerruf ausscheidet.
4.	Unter den erwähnten einschränkenden Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch dann eine Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill in Frage, wenn die Persönlichkeitsbeeinträchtigung wie hier in einem Verstoß gegen den Bildnisschutz besteht (BGH Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = aaO; Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = aaO; vgl. bereits: BGHZ 26» 349»,Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 = aaO und Urteil vom 5.Januar 1962 - VI ZR 72/61 aaO).
5.	Schon aus diesen Erwägungen konnte das Berüfuttgsurteil aus den ihm gegebenen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Da weitere tatrichterliche Erörterungen und Feststellungen erforderlich sind» konnte der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden.
.. II.' '
Das Berufungsgericht her% von seinem Standpunkt aus folgerichtig» weder geprüft, ob die Beklagte durch ihr Verhalten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ;{§ 823 Abs. 1 BGB) , in Form einer Verletzung ihres 'Rechts am eigenen Bild (§22 KunstUrhG) schuldhaft beeinträchtigt hat, noch ob wegen entstandener imma-terieller Unbill nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist.
1.	Das ländgerichtliche Urteil war von einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ausgegangen.
Die Beklagte, die das in erster Instanz zunächst in Abrede gestellt hatte, ist im Berufungsverfahren
- lö"-
darauf nicht mehr zurückgekommen. Verschiedenes deutet daher darauf hin, daß sie seitdem selbst von einer zu demindest objektiven Verletzung ausgeht. Jedenfalls bietet der im Revisionsverfahren zugrundezulegende Sachverhalt Anhalt dafür, daß der Tatrichter demnächst zu einer Bejahung gelangen kann.
a) Es wird in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob die Klägerin in der beanstandeten Anzeige erkennbar war. Daß der Ausschnitt klein ist, schließt an sich nicht aus, daß die Gesichtszüge der Klägerin sichtbar und somit deutlich sind (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1961 - 1 ZR 78/60 -’’Hochzeitsbild" = aaO). Auch wenn das Bild hier ohne Namensnennung ' wiedergegeben wurde, so kann zur Identifizierung der Klägerin gerade die dem Film entnommene und im weit verbreiteten Prospekt ("Filmkurier") auf dessen Rückseite wiedergegebene Gestaltung beitragen. Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung liegt im übrigen schon dann vor, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß hat anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden (BGH aaO). So hat der erkennende Senat auch im Urteil vom 5. Januar 1962 - VI ZR 72/61 - ("Doppelmörder" = aaO) ausgeführt, dem Betroffenen könne nicht zugemutet werden, im einzelnen Beweis dafür anzutreten, wer von den zahlreichen Zuschauern - es handelte sich um die Verbreitung einäs Bildnisses im Lichtspieltheater -ihn in der Wochenschau erkannt und dann den Eindruck gewonnen habe, er sei ein Mörder.
- If"
b) Daß die Klägerin in die Verbreitung ihres Bildnisses für Zwecke der Beklagten nicht eingewilligt hatte (vgl. § 22 KunstUrhG), ist unstreitig. Rechtlich kann ernsthaft auch nicht zweifelhaft sein, daß die hier zu beurteilende Verbreitung des Bildnisses von der der Filmherstellerin gegenüber erteilten Zustimmung nicht erfaßt wurde. Diese bezog sich nicht auf eine Verbreitung, die nur einer mit dem Film nicht zusammenhängenden Werbung für ein Erzeugnis diente und zudem in einer, wie noch auszuführen ist, das Persönlichkeitsrecht besonders beeinträchtigenden Art und Weise erfolgte. Schon deshalb ist der Klägerin nicht, wie die Beklagte im ersten Rechtszug gemeint hat, die Inhaberschaft ihrer Rechte aus einer solchen Verletzung genommen, abgesehen davon, daß hier der Anspruch auf Ersatz ihres durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht erwachsenen immateriellen Schadens "in Frage steht
' Die Veröffentlichung war auch nicht ohne Ein- -willigung zulässig (vgl. § 23 KunstUrhG). Selbst wenn die Klägerin, wie die Beklagte im ersten Rechtszug ferner gemeint hat, zu den Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. I KunstUrhG zu rechnen .sein sollte, was dahinstehen mag, fällt die Verbreitung durch die Beklagten nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. Die anonym abgebildete Klägerin ist durch die Art der Veröffentlichung nicht in ihrer Eigenschaft als Person der Zeitgeschichte abgebildet worden. Die Veröffentlichung diente allein den Geschäftsinteressen der Beklagten, nicht dagegen einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildmäßigen Information (vgl. BGHZ 20, 3^5, 350;
..-'12 -
BGH Urteil vom 10. ■.•'November "1961 - I ZR 78/60 = LM kunstUrhG § 23 Nr. 5;: 'Urteil vom 17- November I960 - I ZR. 87/59 - «Familie Schölermaim” = NJW 1961» •
558).
Im "übrigen stünde aucb;§ 23 Abs. 2 KunstUrhG * :
entgegen. Nur der Abgebildete hat» auch wenn er Person der'" Zeitgeschichte' ist» 'darüber zu bestimmen» ob er sein' Bild zu Werbungszwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen zur Verfügung stellen will.
2.	ln "'dieser 'Verbreitung des'"Bildnisses der -Klägerin lag eine''Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. Diese wird insbesondere dadurch geprägt» daß die Beklagte eine Werbung mit dem Bild.
der Klägerin betrieb» und dazu in einer diese herabsetzenden Art und Weise.' Die Veröffentlichung als bildliche Zugabe zu der Werbung für die von der Beklagten vertriebenen, "Pariser Liebestropfen" konnte zu der unrichtigen Annahme Anlaß geben, die Klägerin habe gegen Entgelt ihre Zustimmung zu einer derartigen Werbung gegeben.
3.	Ob eine solche objektive Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin der Beklagten auch im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB als Verschulden anzulasten ist» hat das Berufungsgericht folgerichtig ebenfalls nicht erörtert und entschieden. Bei seiner Würdigung wird der Tatrichter zu beachten haben:
Die Beklagte konnte schon angesichts der früher ergangenen Entscheidungen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht annehmen, das Bildnis der Klägerin dürfe sie auch ohne deren
13 -
.Einwilligung in ihren Anzeigen verbreiten (vgl. BGH Urteil vom 17. November I960 - I ZR 87/59 - "Familie Schöl ermann'1 = aaO). ln Frage' steht in erster Linie ■dagegen» ob eine Sorgfaltsverletzung darin liegt, daß sie sich vor Abdruck der Anzeige von dem. Vorliegen der ^Zustimmung der Klägerin nicht vergewisserte. Grundsätzlich ist jemand» der ein Personenbild veröffentlichen Will» von sich aus zur Prüfung gehalten» wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Daher liegt die Annahme nicht fern» daß die Beklagte sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu- ' mindest bei der Graphiker!irma, die ihr die Druckvorlage lieferte» durch Rückfrage über die Zustimmung der Klägerin vergewissern mußte (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1961 - 1 ZR 78/60 - «Hochzeitsbild» = aaO), was ihr wohl leicht möglich .gewesen wäre. Das	/
könnte umsomehr gelten, als hier die fotografische Abbildung einer Frau zur Werbung für ein Sexualpräparat verwendet werden sollte.
Doch auch dann, wenn der Tatrichter zur Bejahung einer schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und damit des Hafttangstatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB gelangt, ist der Klägerin Ersatz ihres immateriellen Schadens in Geld nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen.
4.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats ist, wie bereits oben erwähnt» nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Wie der Senat mehrfach
14
ausgeführt hat» ist im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in federn Einzelfall zu prüfen» ob dem Betroffenen, dessen nicht-vermögensmäßige Einbuße auf andere Wei se nicht ausgleichbar ist»gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Das ist nur zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer zu werten ist.
Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns, zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - «Spielgefährtin II" m.w.N. = aaO und GRUR 1969» 301 mit Anm. Bußmann und RsprUrhR BGHZ 156 mit Anm. Neumann-Duesberg; Urteil .
vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 - VersR 1970, .670 =
BGH Warn 1970, 140). Auf dieser Grundlage kann nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis für den Tatrichter im einzelnen von Bedeutung sein:
Für die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung kann von Belang sein, daß die Klägerin mit der Werbtang für ein Sexualpräparat in Verbindung gebracht wurde.
Es mußte der Eindruck entstehen, daß sie sich gegen Entgelt mit ihrem Bild für eine derartige Werbung zur Verfügung gestellt hat. Der abträgliche Eindruck wurde möglicherweise dadurch verstärkt, daß, wie weitere fünf Anzeigen der Beklagten auf S.156 des "Stern" Nr. 11, auf dem die beanstandete Anzeige veröffentlicht ist, und auf S. 155 deutlich für den Leser zeigen, die Beklagte als Versandfirma auch andere Sexualpräparate und eindeutiges SexualSchrifttum vertreibt und hierfür öffentlich wirbt.
In 'diesem Zusammenhang kann auch die Behauptung der Klägerin Bedeutung gewinnen» sie sei als Filmschauspielerin bekannt geworden und wirke auf der Buhne auch bei klassischen Stücken mit« Die Klägerin hatte hierzu weiter vorgebracht, sie habe eine klassische Bühnenausbildung absolviert und bei der Oldenburger Bühne» bei der sie zunächst engagiert war, nahezu nur klassische Rollen gespielt. Insbesondere in dieser Tätigkeit sei sie auch in Gastrollen an verschiedenen Bühnen aufgetreten. Durch die diskriminierende Veröffentlichung seien vor allem diese ihre klassischen Gastrollen gefährdet.
Für die '‘objektive” Schwere des Eingriffs kann schließlich noch ins Gewicht fallen, daß die Anzeige in drei verschiedenen Nummern des in hoher Auflage vertriebenen "Stern” erschienen ist und damit eine : sehr'weite Verbreitung gefunden hat.
Zum Grad des Verschuldens der Beklagten - dessen grundsätzliche'Bejahung dem Berufungsgericht noch"" obliegt, wie bereits ausgeführt ist ...wird' der Tat-
richter zu'erwägen haben, ob das Unterlassen der Erkundigung nicht wegen der besonderen Umstände als .leichtfertig anzusehen ist. Der I.Zivilsenat hat das "in'der Sache" - I ZR 78/60 - ("Hochzeitsbild” * aaO) bejaht und das Verschulden des dortigen Beklagten als grob fahrlässig gewertet. In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen der Klägerin zusätzliche Bedeutung gewinnen» sie habe die Beklagte durch Schreiben ihres Anwalts vom 14. März 1969 verwarnt» nachdem die erste Anzeige in Nr. 10 des "Stern” vom 9. März 1969 erschienen war. Zwar berichtet das Berufungsurteil im tatbestandlichen Teil, die Beklagte habe den
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Zugang dieses'Schreibens bestritten» was am Schluß der Entscheidungsgründe wiederholt wird. "Dem steht aber der im Berufungsurteil bezogene Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 1970 entgegen* in dem" zugestanden wird» dieser Brief sei der Beklagten am 16. März 1969 zugegangen» dem Tage» an dem die Nr. 11 des ”Stern” erschien. Die Beklagte hat dort nur geltend gemacht» auch die in Nr. 13 aufgegebene Anzeige habe nicht mehr rückgängig gemacht werden können» ohne 'allerdings vorzutragen, was sie denn zur Verhinderung versucht habe.Im übrigen berichtet das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil und dem nicht bestrittenen Klagevorbringen» daß die dritte Veröffentlichung in Nr. 23 erfolgt sei» was aber möglicherweise ein Versehen darstellt (Nr. 13 ?).
■■■ Anlaß und Beweggrund des Handelns der Beklagten -waren ersichtlich eigennützige gewerbliche Interessen und nicht etwa die Befriedigung eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses. Das spricht jedenfalls nicht gegen die Annahme eines im Sinne der Rechtsprechung schweren Eingriffs.
5..Der Tatrichter wird schließlich noch zu prüfen haben» ob und in welcher Hinsicht der Artikel in "Bild am Sonntag” Nr. 15 vom 13» April 1969 rechtlich von Bedeutung sein kann.
Das "Landgericht hat angenommen» durch diesen Artikel seien die Folgen des Eingriffs der Beklagten nur in geringem Maße beseitigt worden. Gegen die Annahme» dadurch sei der immaterielle Schaden der Klägerin bereits
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ausgeglichen oder jedenfalls soweit gemindert worden, daß eine Entschädigung in Geld nicht geboten sei,
.'könnte' schon ein verschiedener Leserkreis sprechen.. Zudem wirkt sich eine solche Darstellung, die nach den bisherigen Fe stStellungen von der Klägerin ver-anlaßt war, auf die gerade bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Vordergrund stehende Genugtuung kaum aus. Letztlich dürfte der allenfalls als eigene Erklärung der Betroffenen zu wertende Artikel nicht weiter als eine Gegendarstellung des Beeinträchtigten reichen.
Ta"trichterlieher Würdigung Und Wertung bedarf es aber, ob sich in diesem Vorgang etwa hinreichender Anhalt für die Annahme bietet, die Klägerin selbst habe, wie die Beklagte geltend gemacht hat, die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht als schweren Eingriff empfunden. Indes ist■eine abschließende Wertung schon deshalb nicht möglich, weil die erheblichen Umstände dieses Vorgangs im einzelnen bisher nicht feststehen. ..Insbesondere ist offen, inwieweit die Klägerin überhaupt selbst Art, Inhalt und Form des unter dem Namen, eines Journalisten erschienenen Artikels bestimmt hat.
6.	Aüf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht nach etwaigen weiteren tatrichterlichen' Feststellungen sodann zu beurteilen haben, ob die Schwere .des Eingriffs bejaht werden kann, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld vorauszusetzen ist. Bei Bejahung hat es sodann die Höhe der Entschädigung festzusetzen, was grundsätzlich allein dem Tatrichter zukommt.
Nach alledem war das Berufuhgsurteil aufzuheben ■und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
.Berufungsgericht - unter Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO - zurückzuverweisen.
Dr. Weber	Br.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend "	Scheffen