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BGH · VI ZR 95/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/68

BGB § 823 Ed; BOStrab (1937) § 31 Abs. 2 Der Triebwagenführer eines Straßenbahnzuges, dessen Beiwagen nicht mit einem Schaffner besetzt ist, verletzt die gebotene Sorgfalt, wenn er ira Personenverkehr nach dem Anhalten den Straßenbahnzug in Bev/egung setzt, obv/ohl die elektrische Kontrolleinrichtung rotes Licht zeigt und daraus zu erkennen ist, daß noch nicht alle Türen geschlossen sind. Nach dem Anhalten an der Aussteig-Haltesteile geriet die Klägerin unter den Beiwagen des wieder anfahrenden Straßenbahnzuges und erlitt schwere Verletzungen. Sie hat behauptet, der Erstbeklagte habe den Straßenbahnzug in Bewegung gesetzt, als die Türen noch nicht geschlossen gewesen seien und sie selbst sich noch auf dem Trittbrett der mittleren Beiwagentür befunden habe. Durch Teilund Grund urteil hat das Landgericht die Klage gegen den Erst- und Zweitbeklagten abgewiesen, den mit 590 DM bezifferten Klageantrag gegenüber der Drittbeklagten jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Dri tt beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageantrag gegenüber allen drei Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ferner hat es den Klageanspruch gegen den Erst- und Zwei tbek lag ten auf Zahlung einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und eines Schmerzensgeldes für die Zeit vom 13. April 1967 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß der Erst-und Zweit beklagte als Gesamt- Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin vom 1, April 1967 an eine der Höhe nach noch nicht bestimmbare Geldrente und für die Zeit nach dem 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Unfall sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Wiederanfahren des Straßen? Es hat festgestellt, daß der Erstbeklagte angefahren ist, bevor die Klägerin endgültig ausgestiegen war und während die das automatische öffnen und Schließen der mittleren Beiv/agentür signalisierende Kontroll-Larope vor dem Fahrersitz rotes Licht und damit zeigte, daß noch nicht alle Türen geschlossen waren. Auch die von dem Berufungsgericht angestellten Berechnungen Uber den Zeitablauf, wie er sich aus der Aussage der Zeugin HdP ergibt, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; sie halten sich in dem dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich der Tatsachenwürdigungo Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Klägerin erst nach dem Aussteigen infolge Schneeglätte zu Fall und unter den Beiwagen geraten ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte, der Schaffner, dem erstbeklagten Fahrer ein Abfahrsignal gegeben hat, bevor die Klägerin den Beiwagen endgültig verlassen bette. Überwachung des Aus st ei ge vor gangs am Belagen aus § 18 Abschnitt B Nr» 2 DFStrab, wonach er ein Signal zur Weiterfahrt erst dann geben durfte, wenn das Aussteigen beendet und das Signal vom Beiwagen aus gegeben war; die Anordnung macht es dem Triebwagenschaffner ferner zur Pflicht "auch tunlichst den Beiwagen (zu) beobachten". August 1965 (BGBl I 1513), die am Unfalltag zwar noch nicht in Kraft getreten war (§73 Abs. 1 BOStrab), aber hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Signalabgabe der Vorschrift des § 31 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab 1937) vom 13. Das von dem Zwei tbeklag ten, dem Schaffner, gegebene Abfahrsignal war für den er st beklagten Fahrer Anlaß, den Straßenbahnzug wieder in Bewegung zu setzen, obwohl er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, an der Kontrollampe auf dem Pult vor seinem Fahrersitz ersah oder ersehen mußte, daß noch nicht alle Türen des Straßenbabnzuges geschlossen waren. Zu Recht hat also das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung von Triebwagenführer und -Schaffner bejaht, weil beide schuldhaft Ursachen für den Unfall gesetzt haben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorschriftBeiwagenGrundBerufungsgerichtStraßenbahnzugesSchaffnerTüreKlägerinZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZj____________nein
BGB § 823 Ed; BOStrab (1937) § 31 Abs. 2
Der Triebwagenführer eines Straßenbahnzuges, dessen Beiwagen nicht mit einem Schaffner besetzt ist, verletzt die gebotene Sorgfalt, wenn er ira Personenverkehr nach dem Anhalten den Straßenbahnzug in Bev/egung setzt, obv/ohl die elektrische Kontrolleinrichtung rotes Licht zeigt und daraus zu erkennen ist, daß noch nicht alle Türen geschlossen sind.
BGH, Urt. v. 25. November 1969 - VI ZR 95/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI_ZR_95/|8
URTEIL
Verkündet am
25« November 1969 Kriegl Jus ti zhaupt s ekr ethr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Straßenbahnfahrers Othroar G _
Sch^HÜHBPstraße
2.	des Straßenbahnschaffners Hans P
BdPstraße B,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
der	Verkehrs-Betriebe,	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand, K)|^-Bi Sch^lBIHi^straße 9 •>
Beklagte,
 Prozeßbevollmächtigte I» Instanz:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Ehefrau Elisabeth
c:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche ^Verhandlung vom 25. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr, Y/eber, Prof.Dr.Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten	und
 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7, Februar 1968 wird zurückgevri esen.
Die Kosten der Revision werden diesen Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin war am 15, Januar 1966 gegen 14,40 Uhr Fahrgast im Beiwagen eines Straßenbahnzuges der Dritt-beklagten, der vom Erstbeklagten gesteuert wurde; der Zweitbeklagte tat im Triebwagen als Schaffner Dienst, während der Beiwagen schaffnerlos war.
An der Endstation	befindet sich
 eine Straßenbahnschleife; die ankommenden Straßenbahnen halten zunächst an einer nur zu dem Aussteigen bestimmten Stelle und rücken dann an die Einsteig-Haltestelle vor. Nach dem Anhalten an der Aussteig-Haltesteile geriet die Klägerin unter den Beiwagen des wieder anfahrenden Straßenbahnzuges und erlitt schwere Verletzungen.
 
Die Klägerin hat die Drittbeklagte nach den Vorschriften des Reichshaftpflicht- und Sachschadenhaftpflichtgesetzes, den Erst- und Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung für den ihr entstandenen Körper-und Sachschaden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Erstbeklagte habe den Straßenbahnzug in Bewegung gesetzt, als die Türen noch nicht geschlossen gewesen seien und sie selbst sich noch auf dem Trittbrett der mittleren Beiwagentür befunden habe. Der Zweitbeklagte habe entgegen seiner Dienstvorschrift an der Endstation den Beiwagen nicht aufgesucht und dem Erstbeklagten vorzeitig das Abfahrsignal gegeben.
Die Beklagten haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und behauptet, der Unfall sei auf deren eigene Unvorsichtigkeit zurückzuführen.
Durch Teilund Grund urteil hat das Landgericht die Klage gegen den Erst- und Zweitbeklagten abgewiesen, den mit 590 DM bezifferten Klageantrag gegenüber der Drittbeklagten jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Dri tt beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageantrag gegenüber allen drei Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ferner hat es den Klageanspruch gegen den Erst- und Zwei tbek lag ten auf Zahlung einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und eines Schmerzensgeldes für die Zeit vom 13. Januar 1966 bis 1. April 1967 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß der Erst-und Zweit beklagte als Gesamt-
 
Schuldner verpflichtet sind, der Klägerin vom 1, April 1967 an eine der Höhe nach noch nicht bestimmbare Geldrente und für die Zeit nach dem 1. April 1967 ein der Höhe nach noch . nicht bestimmbares Schmerzensgeld zu zahlen.
Mit der Revision erstreben der Erst- und Zweit beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urtei ls.
Entscheidungsgründe;
X o
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Unfall sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Wiederanfahren des Straßen? bahnzuges ereignet hat. Es hat festgestellt, daß der Erstbeklagte angefahren ist, bevor die Klägerin endgültig ausgestiegen war und während die das automatische öffnen und Schließen der mittleren Beiv/agentür signalisierende Kontroll-Larope vor dem Fahrersitz rotes Licht und damit zeigte, daß noch nicht alle Türen geschlossen waren. Das Berufungsgericht hat in Würdigung der Aussage der Zeugin	die	Feststellung	getroffen,
 daß die Klägerin den Bei wagen durch die mittlere Tür, nicht - wie die Beklagten behaupten - durch die lediglich zu dem Einsteigen bestimmte hintere Tür verlassen hat; insov/eit hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß später eine der von der Klägerin roitgeführten Taschen in unmittelbarer Nähe der hinteren Tür auf gefunden worden \/ar, keine Bedeutung beigemessen, weil nach seiner Überzeugung nicht ausgeschlossen oder geklärt
 
werden kann, ob ein Dritter oder einex' der nach dem Unfall eingreifenden Helfer die Tasche nachträglich dorthin gestellt hat»
Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrens rügen hält der Senat nicht für durchgreifend; sie stellen im wesentlichen einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltone BeweisWürdigung dar«.
Auch die von dem Berufungsgericht angestellten Berechnungen Uber den Zeitablauf, wie er sich aus der Aussage der Zeugin HdP ergibt, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen; sie halten sich in dem dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich der Tatsachenwürdigungo
 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Klägerin erst nach dem Aussteigen infolge Schneeglätte zu Fall und unter den Beiwagen geraten ist. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht auf Grund der -von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren - Y/ürdigung der Aussage der Zeugin	ausgeschlossen.
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte, der Schaffner, dem erstbeklagten Fahrer ein Abfahrsignal gegeben hat, bevor die Klägerin den Beiwagen endgültig verlassen bette. Es macht dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf, den Aussteigevorgang nicht genügend überwacht und sich nicht davon überzeugt zu haben, daß die Fahrt zur Einsteigestelle ohne Gefahr für Dritte fortgesetzt werden konnte.
 
Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu Bedenken keinen .Anlaß» Zwar durfte das Berufungsgericht zur Beurteilung der dem Zweitbeklagten obliegenden Schaffner-Pflichten nicht Nr» 9 der von der Dritt-beklagten herausgegebenen “Örtlichen Anordnungen”
(Anlage zur "Dienstanweisung für den Fahrdienst der Straßenbahnen" - DFStrab-, Ausgabe 1962) heranziehen, weil die Vorschrift nur auf Straßenbahnzüge ohne automatische Türbetätigung anwendbar ist» Die vom Berufungsgericht erwähnte Vorschrift des § 34 DFStrab betrifft, wie den Beklagten zuzugeben ist, nur innerbetriebliche Vorgänge. Hingegen ergab sich für den Zweitbeklagten, wenn er schon dem Erst beklagten ein Abfährsignal gab, eine Verpflichtung zur. Überwachung des Aus st ei ge vor gangs am Belagen aus § 18 Abschnitt B Nr» 2 DFStrab, wonach er ein Signal zur Weiterfahrt erst dann geben durfte, wenn das Aussteigen beendet und das Signal vom Beiwagen aus gegeben war; die Anordnung macht es dem Triebwagenschaffner ferner zur Pflicht "auch tunlichst den Beiwagen (zu) beobachten". Diese Vorschrift deckt sich im wesentlichen mit § 60 Abs. 3 Nr» 6 der am 16. Oktober 1965 verkündeten Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 31. August 1965 (BGBl I 1513), die am Unfalltag zwar noch nicht in Kraft getreten war (§73 Abs. 1 BOStrab), aber hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Signalabgabe der Vorschrift des § 31 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab 1937) vom 13. November 1937 (RGBl I 1247) in der Fassung vom 14. August 1953 (BGBl I 974) entspricht, im übrigen
 auch nur einen allgemeinen Grundsatz über die im Straßenbahnverkehr erforderlichen Sorgfaltspfiiohten zu dem Ausdruck bringt.
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Diese Sorgfaltsp flicht hat der Zv/eitbeklagte schuldhaft verletzt; sein Verhalten v/ar ursächlich für die Abfahrt des Straßenbahnzuges und die hierdurch verursachte Verletzung der Klägerin.
III.
Das von dem Zwei tbeklag ten, dem Schaffner, gegebene Abfahrsignal war für den er st beklagten Fahrer Anlaß, den Straßenbahnzug wieder in Bewegung zu setzen, obwohl er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, an der Kontrollampe auf dem Pult vor seinem Fahrersitz ersah oder ersehen mußte, daß noch nicht alle Türen des Straßenbabnzuges geschlossen waren. Der Erstbeklagte durfte sich allein auf Grund des von dem Schaffner gegebenen Abfahrsignals über die Vorschrift des § 22 Nr. 1 DFStrab - ergänzt durch Nr. 17 der von dem Verkehrsbetrieb herausgegebenen »Örtlichen Anordnungen" nicht hinwegsetzen. Hiernach müssen fernbediente Außentüren vor dem Abfahren geschlossen werden« Die optische Signalanlage am Fahrerpult zeigte dem Fahrer an, daß dies noch nicht hinsichtlich aller Türen des Straßenbahnzuges geschehen v/ar; er mußte deshalb mit dem Anfahren warten, bis das rote Kontrollicht auf "grün" umsprang, da erst dieses Zeichen eindeutig zu erkennen gab, daß nunmehr alle Türen geschlossen waren. Zumindest hätte er aus dem Ausbleiben des Wechsels des Kontrollichts von "rot" auf "grün" folgern müssen, daß irgend etwas mit der Betätigung der mittleren Tür des Beiwagens nicht in Ordnung v/ar. Dieser Umstand hätte für ihn Anlaß sein müssen, entweder selbst nach dem rechten zu sehen oder den Schaffner
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damit zu beauftragen» Er durfte sich aber über die von der optischen Elektroanlage signalisierte Warnung nicht hinwegsetzen, weil er dieser den Vorzug gegenüber den» von seinem Schaffner gegebenen Abfahrsignal geben mußte» Der Führer eines Straßenbahnzuges, dessen Seiwagen nicht mit einem Schaffner besetzt ist, ist verpflichtet, die das Schließen der Türen überwachende elektrisch-optische Einrichtung zu beachten» Er darf trotz Aufleuchtens der roten Kontrollampe ausnahmsweise nur dann abfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, daß das von der elektrischen Kontrolleinrichtung gegebene Signal dem wirklichen Geschehensablauf nicht entspricht, wenn also die Einrichtung defekt geworden ist, wie dies gelegentlich auch bei Verkehrsampeln zu beobachten ist»
An diesen Erfordernissen bat es der Erstbeklagte fehlen lassen, so daß auch ihn der Vorwurf trifft, durch Mißachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt die Verletzung der Klägerin schuldhaft verursacht zu haben»
 
Zu Recht hat also das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung von Triebwagenführer und -Schaffner bejaht, weil beide schuldhaft Ursachen für den Unfall gesetzt haben. Deshalb war die Revision dieser beiden Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr.	Bode	Dr.	V/eber
 Nüßgens	Sonnabend