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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Dr» 19t> 1 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft schonen Maschine den Charter-Vertrag überti-agen hatte, nach d USA ab; die Maschine war von Cpt» Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer ’‘Interessengemeinschaft Flugzeug- erhielten Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt wogegen dieser auf ver lie Kluge rirnengeben sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von den auch sie wiederum nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden. haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art» 17 des Warschauer Abkommens /Wä7)• Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» weil den Reiseteil-nehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die AifflüHB für den Flug ausge- Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe. Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. wenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Hit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des Mnd'ge rieht liehen Urteils. Das Berufungsgericht legt den von der I mit den Reiseteilnehmern geschlossenen trag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine' angesehen werden Ob die PrflHHP Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. F^m^ vor dem Abflug in Br, habe ■ übergeben lassen, könne' auf sieh a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von den Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 1961 an. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht ' zuzu demuten. 5 Krame rinnen eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts-und Gepäckschaden} entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs, 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage ura Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übri gens erst am 30» August 196p zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, barten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Ein- -eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugeinutet werden konnte. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den toziaj Versicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, im welchen Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozial- T?,osts Lungs klage vor, wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der nage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben 127), Dazu waren sie umsoweniger vefpflichtet im zweiten Rechtszug ry nunmehr zur Leistungsklage übei der Feststellungsklage das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es ten dann aber bei nen für 2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzer™ Es mag dahinstehen, ob sie berechigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen« Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. dartaten, daß ihnen bzw» den Hinterbliebenen trotz sie entfallenen Anteils an der Zahlung des und der ihnen anzurechnanden Ertr nisse aus etwa ererbtem Vermögen Versicherers zügeteilt worden war,: voll wurde, Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis 1, Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüch der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerinnen ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlich~ keit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil, erlassen noch festgestellt,, daß sie einen als schon entstandeföVvbehaupteten Schaden ersetzen müsse. Schäden konnte das Berufungsgericht der; Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wem es sich davon überzeugte, daß die den Klägerinnen zustehendeh An- ... Sprüche nicht schon voll gedeckt waren (EGZ 142, 291, 293)o Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen. a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom'27. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche irsatzpflicht fest- urteil allerdings auch dann der Schaden nach § 287 ZPO weis der Revision auf die im b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die ÜberZeugung wonnen, es bestehe eine gewisse daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Revision keinen rechtlichen Bedenken; hiei sprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250)0 Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglich- Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967 Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverzahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noc nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit Sicherheit zu erwarten steht ln Das Berufungsgericht hat diesen Maßstao bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. es einen Anspruch der Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. III„ Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen aus § 1542 RVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bundesversicherungs anstatt gilt. 1. Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadens ersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 2c Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint für Ansprüche aus Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3. 244 zu § 44 LuftVG Anm, 13) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßl nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. 3. Daß im vorliegenden Fall sowohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wie die Berufsgonocsen-schaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regreßforderungen überschheiden, Gesamt-gläubiger sind (BGHZ 28, 68; Senatsurteile vorn 8, November I960 - VI ZR 183/59 - LM § 1542 RVO Nr. 33 = VersR I960, 1122 und vom 26. des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führ eri n gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet. 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftf^ im. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr’ von den Beilnehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Br «Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. "Das gr oße Intei^esse, das praktische Landv/irte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, ira Heilst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An-meid eschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 JM Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet? Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM I.9OO und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTQRB-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalven Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt»1* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbef'örderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luft fah sei zv/ar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahr tu nt er nehmen warauch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte., b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände, Pas läßt sich aber nicht feststellen. iCiagten nachgegangen, sie habe sich ment serösx au tnrer Beförderung■verpflichten, sondern nur den Seilnehmern den Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten v/olleru zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eine Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa, der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? Schlei eher /Hey mann/ Abraham Art. 1 -WA An. 26 aJ, ; Bodenschatz aaö 360; Riese ELR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330)„ Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, -wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei verneint» fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihre" Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab.se hließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Char t er-I/lugges ells chad t Paul M Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause1' in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreteiün der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft -getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer, dahin gezogen werden, daß sie cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehraer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Aber schon im Handelsrecht i die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten in) Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Bigengeschäft), So liegt es auch hier» hängt von den Umständen des Falles und von der Auflegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reyraann/Abraham Alles Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’’Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint , bier habe es sieh ’’mir einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte - Flügges el1sehait auf das zwischen der Beklagten und den (Teilnehmern be stehende "Valuta-Verhältnis". Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die HaftungsbeSchränkungen des Art« Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie 1 handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Int ermesse , als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei- klagten war nicht, wie die Revi si on mei nt, d er ar t unsicher daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die eines unen t

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 273 BGB § 407 HGB § 328 BGB
KlägerinnenBerufungsgerichtTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

2049 013
fV

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 25/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Oh
Juni 1969
Kriegl,
 Justizhaunts ekrei^
■1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

der Fima M a n i k^^Gesellsc
 schäftsführer Lou GeflflHfll, I m
-Landte eh rUnkter Haftung,
, vertreten durch ihre Ge und LiflB) Bl
 Proseßbevollmächtigte
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägeri
 RechtsanwMlt© Prof.Di und Br.
r-
1 „ die denten Dr.
** * *
mgsanstaft für Angestellte in straße fl, vertreten durch ihren
 sowie■die Direktoren Dr, Sei und
773	1
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Dr. Gu
2. die Westfälische landwirtschaftliche Berufungsge-nossonschaft in Hüfll^fl, vertreten durch ihren Haupt geschäftsführ er Landesrat Dr. Schiifl^ sur Wi
 erinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prosößbevollmächtigter
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Ui.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber» Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
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Die Beklagte vertrieb die von der Birma A=0. S
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer.
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eine
 Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Lund wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
 sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellsehäft ein Flug zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Plug hatte
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sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul Mi
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
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,■ den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung
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und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
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19t> 1 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
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, dey die Flug wegen Ausfalls der von ihr vorge-
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schonen Maschine den Charter-Vertrag überti-agen hatte, nach d USA ab; die Maschine war von Cpt»
über Sh
(Irland) nach Zwischenlandung in Sh
 und startete am
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 gebracht worden» Hach einer
 übernahm Cpt
 das Flugzeug
 gegen 3*00 Uhr früh zu dem Weiter
 flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das / Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
Einer der Reiseteilnehmer war der 36 jährige
 Landwirt Arnold B
Er hinterließ seine Frau
 und vier Kinder. Die Bundesversieherungsansta.lt für Angestellte und die Berufungsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, haben an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und werden sie ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer ’‘Interessengemeinschaft Flugzeug-
unglück Sh
 Rechtsanwalt Dr.
zusammen. Ihr Bevollmächtigte!',
in H
wandte
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nächst an den Hafpflichtversieherer der P
, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Ver
 gleich zustandekam,, nach v,
m allerdings die
 nur

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 knapp 1,5 Millionen
v/eitere Ansprüche gegen die Pr, ichtete.

summen
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 schauer Abkommens (Erstes Abkommen- zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929
in Warschau abschlossen - RGBl. 1933 IX
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 Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt
 wogegen dieser auf
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lie Kluge rirnengeben sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von den auch sie wiederum nur einen Teil erhalten haben, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht
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haftet auch die Beklagte den Hinterbliebenen als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art» 17 des Warschauer Abkommens /Wä7)• Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» weil den Reiseteil-nehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem» so behaupteten die Klägerinnen, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die	AifflüHB	für	den	Flug	ausge-
wählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt.	wie	sich	vor	allem aus
 dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen
 Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe.
Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Ver-
schulden zur Last. Allenfalls könnten die Hin-
terbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der P
bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des
 Art. 25 WA seien nicht zu beweisen.
Ebenso-
wenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem -‘habe Cpt scheine der Pr
 sie,
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Flug-
mitgebracht und
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übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehi * a v/	O O i v,' >> xOj	nl	O
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 das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des Mnd'ge rieht liehen Urteils.
Das Berufungsgericht legt den von der I mit den Reiseteilnehmern geschlossenen
 trag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine' angesehen werden Ob die PrflHHP	Flugscheine ausgestellt
 und durch Cpt. F^m^ vor dem Abflug in Br,	habe	■	übergeben	lassen, könne' auf sieh
■beruhen»';-'weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt
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2 Satz 2 WA), durch
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I. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen.
weil die Klägerinnen in der Leistungsklage zu erheben.
JU
gewesen seien,
 Diese Rüge greift ni
 durch o
1. Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen.
a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von den Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom	1961	an.	Infolgedessen haben sie ihre vom 9.	1963	datierte
 und am ^■■■■1 bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht ' zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Itberwei Haftpflichtversicherers der P
Rechtsanwalt Dr
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 rinnen eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher
 der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts-und Gepäckschaden} entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs, 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Dezember 1933
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(RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die litwe und jedes Kind entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage ura Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übri gens erst am 30» August 196p zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, barten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts
 rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193,
3 xm voraus verein-
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i' BGHZ 2, 251,
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß
 den Anwälten der
 nur wenige
 Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Ein-

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wesen wären,, für jeden Kläger - die damals insgesamt 71 Klagen .mit im■wesentlichen dem-
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selben Fest
-eine gesonderte
 Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden
 Tagen nicht zugeinutet werden konnte. Angesichts des
 unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können,. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung
 der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den toziaj Versicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, im welchen Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozial-
und auf ;iene, axe
 versicherungsträger übergegangen, bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt
 werden sollten. Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, unerörtert bleiben
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein recht-
liches Interesse an der Erhebung der E
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klage vor,
 wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß
 die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits in der nage
 gewesen wären, Leistungsklage zu erheben 127), Dazu waren sie umsoweniger vefpflichtet im zweiten Rechtszug
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nunmehr zur Leistungsklage übei der Feststellungsklage das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es
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2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzer™
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•aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu ver langen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe
 zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4,
138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen« Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3= Konnten somit die Klägerinnen wegen der bisher vcnähnen erbrachten Leistungen Feststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die Feststellungsklage konnte in_derJSache hur „dann Erfolg haben, wenn die Klägerinnen auch.
dartaten, daß ihnen bzw» den Hinterbliebenen trotz
 sie entfallenen Anteils an der Zahlung des
 und der ihnen anzurechnanden Ertr
 nisse aus etwa ererbtem Vermögen
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aus
 usw. ein
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war und entstehen wird, der auf
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 übergegangen war und übergehen wird und nicht

Versicherers zügeteilt worden war,: voll wurde, Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis
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gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg,
1,	Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüch
 der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerinnen ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne.
Das
 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135; fcnatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 -	§	844	Abs.	2
Mr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlich~ keit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn
 hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil, erlassen noch festgestellt,, daß sie einen als schon entstandeföVvbehaupteten Schaden ersetzen müsse.
2.	Hinsichtlich der bereits entstandenen. Schäden
 konnte das Berufungsgericht der; Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wem es sich davon überzeugte, daß die den Klägerinnen zustehendeh An- ...
Sprüche nicht schon voll gedeckt waren (EGZ 142, 291, 293)o Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht
 nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom'27. Juni und vom 19. September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es v/oIle sich dem Rechenwerk der Klägerinnen nicht voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche irsatzpflicht fest-
. Es brauchte sich daher noch nicht die
 Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Beistungs-
urteil allerdings auch dann der Schaden nach § 287 ZPO weis der Revision auf die im
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Sind, wenn

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gestellten Grundsätze
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b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die ÜberZeugung wonnen, es bestehe eine gewisse
 daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei.
Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der
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i-i r i j W 4L 4
Revision keinen rechtlichen Bedenken; hiei sprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250)0 Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglich-
keit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304
ZPO Nr. 2; BGH VRS 4,
Urteil vom 11. Dezember
1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307). Für den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden
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VersR
(BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63
4, 925, 927; Senatsurteile vom 7. Februar

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und vom
1967 - VI ZR 126/65 - VersR 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967 Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November
I960
VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und
 wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverzahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noc nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit	Sicherheit	zu	erwarten steht
 ln
(so RGZ 9
7
11
 120)
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstao bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Sin Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß es etwa, a
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es
 einen Anspruch der Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III„ Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen aus § 1542 RVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bundesversicherungs anstatt gilt. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung” , daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die hach § 1542 RVO übergingen. Das ist
 nicht richtig,
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1. Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchDR 1938,
 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadens ersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365,
 
 371; 335 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche , die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Aufl. 26. Kapitel Rdnr. 49)-Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Ur-
teil vom
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Jai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Nr
Q
NJVJ 1963, 1925 = VersR 1963, 773) , wenn auch ohne
 nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzu halten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
9. Aufl. TZ 903 und in VersR 1963, 651).
2c Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint
 für Ansprüche aus
44 LuftVG, sondern ebenso für An-
sprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der
 Luftfahrt, 3. Aufl., Art, 25 WA Anm, 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm, 13) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßl nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
c* 'i r*
^ uJLvi*
3.	Daß im vorliegenden Fall sowohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wie die Berufsgonocsen-schaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regreßforderungen überschheiden, Gesamt-gläubiger sind (BGHZ 28, 68; Senatsurteile vorn 8, November I960 - VI ZR 183/59 - LM § 1542 RVO Nr. 33 = VersR I960, 1122 und vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 -964).
1T vi
. 1962,
 
\
B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Beil Erfolg»
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-führunger. des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führ eri n gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung
 im Sinne des Art. 1 handelt (vgl
 51 LuftVG), bei
 der die Beklagte als Luftf^	im. Sinne dieses
 Abkommens ansusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr’ von den Beilnehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Br
>
, der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wäre
f,) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem
4
Einladungsschreiben aus, das die Beklagte m 4-. «Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben* dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u a, s
> 17 -
"Das gr oße Intei^esse, das praktische Landv/irte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, ira Heilst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir
 wollen voraussichtlich am
.... starten und nach ___
Rückflug erfolgt am ■§=•»1961 ah 1
von
 fliegen
X
Der
 Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1»900 DKL Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
0 0 0 0 9
Die Reise wird in Deutschland durch un^vorbere und in den USA durch die Firma O.A. S4HD orga-ni si er t

o o c
>
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An-meid eschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 JM
j
überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet?
»Betr.; 2.HARVESTGRS-Studienreise nach USA
4_ ,....	MPätttm	UML	y«^
W^^PIP	ppvil
 Sehr geehrter Herr (hier folgte der Häme )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM I.9OO und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTQRB-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalven Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt»1*
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbef'örderung durchzuführen, wenn
 auch durch Heranziehung eines
 Luft fah
r tun t er nehmen s
^St*!
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18 -
(§273 BGB), Sie habe sich näinlieh Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuvählen; auch seien die- AniaGion
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Hii sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten
■Hosahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Be

klagten in ihrem Interesse veranstalt etc Wer bereise: gehandelt. Zwar habe sie den leilnehraern geschrieben,
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5 solle mit einer Lockheed geflogen werden? doch habe
 sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgeselj.-
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schaft die leilnebraer hätten abschließen sollen. Ihnen
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sei zv/ar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahr tu nt er nehmen warauch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte., Indes sei
 es auch schon 1961 üblich gewesen? daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchf(ihrten, die sie von luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände, Pas läßt sich aber nicht feststellen.
Pie Würdigung des Vertrags!nbalts, zu der das
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Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend
a. benen
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Willenserklärungen gelangt ist möglich; sie verletzt weder Penkgesetze noch Erfahrungs--Sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um.
die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen
 Paß die Beklagte mit allen Verträge abgeschlossen hat
 SeiInehmern gleIchlaut end e ändert nichts daran, daß
 Individualerklärungen zu deuten waren
 
Das Berufungsgericht ist der Behauptung de:
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iCiagten nachgegangen, sie habe sich ment serösx au tnrer Beförderung■verpflichten, sondern nur den Seilnehmern den Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von
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herb&gp&oigenen Luftfahrtgesellsehaft vermit teln wolle»
Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten v/olleru

meint aber, sie hätte dies in einer für die 3?eiInehraer klaren Weise ausdrücken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhält»i
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zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eine
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wandt hat» mit der eines Reisebüros ve3: glichen werden»
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Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur’ die angebotenen Flugreisen nur vermitteln» Nicht das Reisebüro,. sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende

Luftfrachtführer (Schleicher/Reyraann/Abraham, Bas Rennt
 der Luftfahrt, 3.
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Art, 1 WA Anm
28 S. 274; Riese
ELW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFBA 1953, 16. ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFBA 1956,. 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa, der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann
 ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht-
1
führer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunt er--nehmen (vgl. Schlei eher /Hey mann/ Abraham Art. 1 -WA Anm. 26 aJ, ; Bodenschatz aaö 360; Riese ELR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330)„ Mit diesen Fällen läßt sich der hier
 zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders sH
tZ)	w	-i.
einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
 Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine
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Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, -wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen
 invn
JL V
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihre" Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die
 Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte« Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab.se hließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle
 mit der Char t er-I/lugges ells chad t Paul M
Air Service
9
zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben
 sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause1' in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreteiün der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
v * * der IATA (International Air Traffic Association'» ***&<*
hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer
 schließe den Vertrag "noth ön his own behalf and as agent
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for all .persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu
 eingehend. Sundherg, Air Charter 1961
559 ff)
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kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier ro.it “agent"
ein Vertreter im Sinne des

164 BGB oder nicht bloß,
 wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-
* •
mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the 'iarsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhandt
ZLW 1964, 13
*2 %
/ °
Die Frage braucht hei der Mer onzu-
steilenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft -getroffen hat, kein Rückschluß
 zu Lasten der Teilnehmer, dahin gezogen werden, daß sie
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der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-roeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
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cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
 der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehraer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur vor-
art» »nn' ♦*** A#* mp**&*> vmr* Qm* Qm Qm* *»*- «4*» *p»*pi** M* +**« ffh* fft* fpa*. qgA* w**m * Vm*	V	'	/
pflichtet, die das Flugzeug vereharternde Gesellschaft
 sorgfältig
auszuwählen
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Der Revision ist zu zugeben, daß diese engei'e recht
 liehe Konstruktion möglich ist (vgl nationales Lufttransportrecht 1965
Guldi mann, Int er-’t. 1 WA Rdn. 8;
Rudolf 2LW
ff
 Schweickhardt ZLW 1964» 23; Riese ZLW 1962, 8;
I960, 146) und auch, im gegebenen Fall in Betracht ge-
.1,
h
zogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht i die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten in) Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Bigengeschäft), So liegt es auch hier» hängt von den Umständen des Falles und von der Auflegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reyraann/Abraham
 Alles
1
JL
Art
1 WA Arno» 28 a, B, ; Schweickhardt, »Schweizeri Lufttransportrecht 1954 S0 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs, 2 BGB geregelte Frage handelt,
 sehe
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*
wie das Berufungsgericht anzunehraen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund-
daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen
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nicht auf das ankommt
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was der Erklärende womöglich
 gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Beeis von 1,900 BM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’’Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
—
«I
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Die Revision meint , bier habe es sieh ’’mir einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt
 Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein.; daß der zwischen der* amerikanischen Fluggesell-
schaft; '(•Yehchärterer) und der Beklagten (Charterer.) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
 des Contracts
 wi e
"group" abgeschlossen war (so Art,
-P
dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl. Dri Limitation of Liabilities in International Air Law.
1954 Br. - 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -
•+
das Deckungsverhältnis) an, sondern

Flügges el1sehait
 auf das zwischen der Beklagten und den (Teilnehmern be stehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl,
 wie das -Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
*
(Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Untex’-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu'dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt

vvon Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chart vertrag" genannt* ähnlich Belichet, Reeponsabilitfe Civile en Cas d* Affretoment et de Location d* Aeronef,
1963 Sc
40).. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist
 aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 Y/A haftet (Schleieher/Hermann/Abraham Art« 1 ¥A Anm« 26; Riese Ax’chLR 1939, 138; Bodenschatz aaO
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360? Goidhuis
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National Air legislations and the Wersav/ Conventi on 1937. S« 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2, Aufl 1951 Anm« 513 D = 3» Aufl« 1966 S« 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision
"'e "asent-clause" in Art
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17 des Charter-Verträges
 keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des .Art« 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die HaftungsbeSchränkungen des Art«
22 WA berufen kann - mag ei* die Person seiner Pluggaste zunächst auch nicht gekannt haben (,!undisolosed principal" - vgl« Sundberg S« 360; Shaweross/Beaumont Nr« 351 = 3. Auf1« S. 480; Drion Nr. 120; Rudolf 2LW I960« 146; Dutoit, La Collaboration entx'e Compagnies Aeriennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Be förderungsansprue'h gegen den Charterer erwerben
328 BGB). Las würde aber nichts daran ändern, daß die
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Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie 1 handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Int ermesse , als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-
senden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungs gericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
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 dd) 2u Unrecht rügt die Revision, das Berufungs gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
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