Ber Kläger hat behauptet, der Beklagte habe lange Zeit das Überholen dadurch unmöglich gemacht, daß er immer wieder mit dem Lastzug von der rechten zur linken Bahrbahnseite hinüberfuhr. Erst als der Beklagte auf freier und gerader Strecke einige Zeit rechts geblieben sei, habe die Ehefrau dos Klägers zu dem Überholen angosetzt. Als sie mit dem FKY/ fast das Pührorhaus des Lastzuges erreicht gehabt habe, sei dieser abermals über die Mittellinie auf die linke Pahrbahneeite gelenkt worden* Er habe den PKW auf den Seitenstreifen neben der Fahrbahn abgedrängt, wo er ins Schleudern geraten sei. Die Ehefrau des Klägers sei noch dicht vor dem Lastzug ^ISeäer auf die feste Straße gelangt, llann aber von ihr nach links hinab in den Graben getragen worden, obwohl sic stoßweise gebremst habe* Bor Kläger hat: im ersten Rechtssug als Teilbetrag seines GesamtäChadenu 6.?85,— DM nebst Zinöen verlangt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Sachund Vermögensschadens im Rahmen der Höchstbeträge dos Straßenverkehrsgosötzes dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und den Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Pastzug während des ÜberholVorgangs auf die linke Fahrbahnhälfto gelenkt worden ist* Es hat deshalb eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB verneint und die Betriebsgefahr des Bastzuges als so gering angesehen, daß sie hinter der des überholenden Personenwagens ganz zurücktreto. Aus diesem Grund sind dem Kläger auch Ansprüche nach den Vorschriften des Straßenvcr-kohrsgeootzos versagt worden, wenngleich sich der Beklagte nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entlasten vermochte. Die Geradlinigkeit der Spur und das Pohlen von Unterbrechungen, so hat der Tatrichter ausgeführt, erweise die objektive Unrichtigkeit der Darstellung, welche die Ehefrau des Klägers und ihre Mutter als Insassin dos Personenwagens hinsichtlich der letzten Unfall-pibsso gegeben haben* Denn nach Art und Verlauf der Spur bei es ausgeschlossen, daß der PKW die Fahrbahn in einer fehlenderbewegung verlassen habe und dabei stoßweise abge-bromst worden sei* Wenn aber demnach fest stehe, daß sich die Zeuginnen in diesem Punkt nicht mehr zutreffend erinnerten, so bedürfe es keiner weiteren Erwägung, um auch ihre Beschreibung der unfallauslösenden Linksbe-wegung des Lastzuges als nicht verläßlich zu erkennen* Die Grundlage dieses Schlusses, auf dem sich die gesamte Entscheidung aufbaut, ist mithin eine Auswertung der polizeilichen Skizzo dahin, daß die Schleuderbewogung des Personenwagens jedenfalls nach der Wiedergewinnung dotf festen Fahrbahn äufgehürt habe, Und daß das Fahrzeug alsdann von ihrer kitte "schnurgerade* ^i^ks ih Jon Graben gelenkt worden sei^j|?ee,. Insgesamt hätte das Fahrzeug hiernach doch in der Endphase jene Sehlouderbewegung ausgeführt, die von den beiden Zeuginnen bekundet worden ist, die der Tatrichter aber auf Grund der polizeilich gesicherten Spuren ausschlicßen zu können glaubt« Es darf überdies nicht außer Betracht bleiben, daß die Gesehwindigkeit des Personenwagens nach der Barstellung des Klägers immerhin 100 km/st betrug. Möglicherweise konnten sich hierbei weder die Schlangenlinien noch die Unterbrechungen ausbilden» die das Berufungsgericht als; Beweis dafür vermißt, daß das Fahrzeug des Klägers in der Tat schleudernd und unter stoßweisem Br&mson nach links von der Straße hinuntergetragen worden ist. Sollte sich hierbei entgegen den obigen Erwägungen die Deutung der polizeilichen Unfallskizze durch das Berufungsgericht als richtig erweisen, so wird dennoch mit sachkundiger Unterstützung zu überprüfen sein, ob dies auch für den gezogenen Schluß zutrifft, daß eine geradlinige Fahrt in der Endphase nicht durch eine voraus- Es erscheint denkbar, daß die Ehefrau des Klägers die Gewalt über den Wagen nicht wiedererlangt hat, auch wenn sic ihn zunächst auf die Fahrbahn zurückzulenken vermochte. Ber Ablauf ließo sich so vorstellen, daß die Ehefrau des Klägers stark nach rechts gegensteuern mußte, als die linken Räder des Personenwagens auf dom sandigen Bankett gebremst wurden, und daß dieser Lenkeinschlag zu einer unbeabsichtigt jähen Bewegung nach rechts geführt hat, sobald sich alle vier Räder wieder auf der festen Fahrbahn befanden. Denn wenn dies zutreffen sollte, könnte es befremdlich erscheinen, daß sie auf der 3,15 m breiten linken Fahrbahnhälfte nicht ungefährdet an dem Lastzug vorbeigelangt sein sollte, obwohl sich dieser rechts hielt; die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers sei zu dem Überholen noch zu ungeschickt gewesen, könnte an Glaubwürdigkeit entsprechend verlieren. Auch das Verhalten des Beklagten nach dem Ünfall wird bei der Prüfung, welcher Darstellung der Vorzug zu geben ist, nicht außer Betracht zu lassen sein. Unter diesen Umstanden mußte sich dem Beklagten, auch wenn er nicht an ein eigenes Verschulden glaubte, doch die Einsicht aufdrängen, da(3 sein Fahrzeug am Zustandekommen des Unfalls irgendwie beteiligt sein könnte, Baß er unter diesen Umständen die Feststellung seiner Personalien am Unfallort nicht abgewartet und nach der Behauptung des Klägers sogar versucht hat, sich der Ermittlung durch die Polizei zu entziehen, könnte den Tatrichter zu Rückschlüssen auf die Glaubwürdigkeit und die Gesinnung des Beklagten als Verkehrsteilnehmer führen. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht mit Hecht das Interesse der Ehefrau des Klägers und wohl auch ihrer Mutter am Ausgang des Rechtsstreits bedacht; doch wüi^evdiQ^es Interesse noch verständlicher, wenn die UnfallschiIdecung-'de.-*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2805 050 VI 2R 95/66 URTEIL Verkündet am 1. Dezember 1967 Krieg!, Justizhauptoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit dee^^dzungsmoir^urs Günter B r - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers» Rechtsanwalt Dr. gegen den Kraftfahrer Mino NM^straße W* » - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Borufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger.; und Revisionsbeklagten 9 Rechtsanwälte Dr und Dr. 33er VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. December 1967 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Hanebeck, Br« Bode, Br. Hauß, Hcinr. Meyer und Br. Pfrotzschnor für Hecht erkannt: Auf die Eovision dos Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgeridhts in Oldenburg vom 3# Mai 1966 aufgehoben * Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Ber Beklagte befuhr am 1. Juni 1963 gegen 11- 45 Uhr mit einem Lastzug der Firma tverkehr die Bundesstraße (H ‘bei Briflpp. Ihm folgte der Personenkraftwagen des Klägers, der von dessen Ehefrau gelenkt wurde« Bieso wollte den Lastzug auf gerader Strecke überholen. Sie gelangte auch huf der 6,3 m breiten Pehrbahn ij an ihm vorhodi*.-geriet' jedoch'vor dom Triebwagen ins .. 'Schladern und nach links von der Straße hinunter in einen Iraben« Her Kläger erlitt schwere Verletzungen des rechten UnterschonkolSi der später amputiert worden mußte* sein Wagen wurde erheblich beschädigt. Ber Kläger hat behauptet, der Beklagte habe lange Zeit das Überholen dadurch unmöglich gemacht, daß er immer wieder mit dem Lastzug von der rechten zur linken Bahrbahnseite hinüberfuhr. Offenbar sei er übermüdet ge- wesen und zeitweise eingeschlafen. Erst als der Beklagte auf freier und gerader Strecke einige Zeit rechts geblieben sei, habe die Ehefrau dos Klägers zu dem Überholen angosetzt. Als sie mit dem FKY/ fast das Pührorhaus des Lastzuges erreicht gehabt habe, sei dieser abermals über die Mittellinie auf die linke Pahrbahneeite gelenkt worden* Er habe den PKW auf den Seitenstreifen neben der Fahrbahn abgedrängt, wo er ins Schleudern geraten sei. Die Ehefrau des Klägers sei noch dicht vor dem Lastzug ^ISeäer auf die feste Straße gelangt, llann aber von ihr nach links hinab in den Graben getragen worden, obwohl sic stoßweise gebremst habe* Bor Kläger hat: im ersten Rechtssug als Teilbetrag seines GesamtäChadenu 6.?85,— DM nebst Zinöen verlangt. Der Beklagte hat um Klage a bwei sung gebeten. Er hat behauptet, er sei während des ÜberholVorgangs ständig rechts gefahren. Der Personenwagen sei erst aus seiner Richtung geraten, als^ er sich schon mehrere Längen vor dem Lastzug befunden habe. Zwischen dom Betrieb des Lastzuges und dom Unfall bestehe demnach kein Zusammenhang* Wahrsoheinlich sei der Ehefrau des Klägers als ungeübter Fahrerin das Überholmanöver mißlungen. Der Kläger habe nach dem Unfall gesagt, er habe seiner Frau -in.d^ = Der Kläger hat die letzte Behauptung bestritton und auf die mehfi^hige- Fahrpraxis seiner Ehefrau hingewiesen. Gegen den Beklagten ist durch rechtskräftigen Strafbefehl eine Oeldotrafe verhängt worden. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Sachund Vermögensschadens im Rahmen der Höchstbeträge dos Straßenverkehrsgosötzes dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und den Schmerzensgeldanspruch angewiesen. Per Kläger hat mit der Berufung die Klage erweitert. Er hat Zahlung von 13.293,64 DM nebst Zinsen verlangt, um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von vier Fünfteln gebeten und die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch den weiteren Unfallschaden zu vier Fünfteln ersetzen müsse. Per Beklagte hat Zurückweisung dor Berufung und im Wege der Anschlußberufung die gänzliche Abweisung der Klage beantragt. Das öberlandes-gerlcht hat nach dem Verlangen des Beklagten erkannt. Per Kläger verfolgt mit der Bevision sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Pastzug während des ÜberholVorgangs auf die linke Fahrbahnhälfto gelenkt worden ist* Es hat deshalb eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB verneint und die Betriebsgefahr des Bastzuges als so gering angesehen, daß sie hinter der des überholenden Personenwagens ganz zurücktreto. Aus diesem Grund sind dem Kläger auch Ansprüche nach den Vorschriften des Straßenvcr-kohrsgeootzos versagt worden, wenngleich sich der Beklagte nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entlasten vermochte. Gegen diese Beurteilung erhebt die Kevision durchgreifende rechtliche Bedenken. Pah Berufungsgericht hat den entscheidenden und allein verläßlichen Anhaltspunkt für die Aufklärung, des Ünfallher-gangs in dor/polizoilieh gesichertenBremsspur des Personenkraftwagens ■gesehen^ die auf gut 25 m Länge: etwa von der Straßenmitte auf den linken Fahrbahnrand zuläuft und von dort Uber den Seitenstreifen in das Gebüsch und den Graben führt. Die Geradlinigkeit der Spur und das Pohlen von Unterbrechungen, so hat der Tatrichter ausgeführt, erweise die objektive Unrichtigkeit der Darstellung, welche die Ehefrau des Klägers und ihre Mutter als Insassin dos Personenwagens hinsichtlich der letzten Unfall-pibsso gegeben haben* Denn nach Art und Verlauf der Spur bei es ausgeschlossen, daß der PKW die Fahrbahn in einer fehlenderbewegung verlassen habe und dabei stoßweise abge-bromst worden sei* Wenn aber demnach fest stehe, daß sich die Zeuginnen in diesem Punkt nicht mehr zutreffend erinnerten, so bedürfe es keiner weiteren Erwägung, um auch ihre Beschreibung der unfallauslösenden Linksbe-wegung des Lastzuges als nicht verläßlich zu erkennen* Die Grundlage dieses Schlusses, auf dem sich die gesamte Entscheidung aufbaut, ist mithin eine Auswertung der polizeilichen Skizzo dahin, daß die Schleuderbewogung des Personenwagens jedenfalls nach der Wiedergewinnung dotf festen Fahrbahn äufgehürt habe, Und daß das Fahrzeug alsdann von ihrer kitte "schnurgerade* ^i^ks ih Jon Graben gelenkt worden sei^j|?ee,. S'eruf^^gerloht^: .läßt: die Ursache dieser letzten, jaicht mehf» aä% Jas Schleudern zurüpkzufÜhrendenJB|i#gung offene eß Mit. .'.lediglich- j^.'j^kbi^,;;ixiehi aber-für erwiesen,- daß der ..Kläger in der||i^:::spibst in däe Lenkrad-pgegriffon haben könnte. ' : Kit Spurverlaufa .tot dos Bo- rufungsgerieftt e^kek^ar die Grenzen seiner Sachkunde überschritten* Daß jip festgestellte Broms-Radierspur überwiegend in geraden Linien verläuft, erbringt keinen Beweis dafür, daß der Personenwagen auf diesem Teil seines Weges nicht geschleudert ha bei. Die Spur beginnt - 6 mit dom kurzen Stück eines Rechtsbogens. Zu Anfang hätte sich der Wagen demnach in einer Rechtsdrehung befunden, obwohl er bei willkürlichem Abweichen von stabiler Gcrade-au3fahrt einen entsprechenden Linksbovcn hätte beschreiben müssen. Sodann laufen die geraden Linien deutlich auseinander, bis sie auf dem Bankett ihre größte Entfernung erreichen. Das dürfte dafür sprechen, daß sich der Wogen auf diesem Stück, wenn er sich auch im ganzen geradeaus fortbewegte, \m seihe senkrechte Achse gedreht hat. Insgesamt hätte das Fahrzeug hiernach doch in der Endphase jene Sehlouderbewegung ausgeführt, die von den beiden Zeuginnen bekundet worden ist, die der Tatrichter aber auf Grund der polizeilich gesicherten Spuren ausschlicßen zu können glaubt« Es darf überdies nicht außer Betracht bleiben, daß die Gesehwindigkeit des Personenwagens nach der Barstellung des Klägers immerhin 100 km/st betrug. Br hätte dann jene letzten, durch Bremsspuren gezeichneten 25 m auf der Fahrbahn in 0,9 sec zurückgelcgt. Möglicherweise konnten sich hierbei weder die Schlangenlinien noch die Unterbrechungen ausbilden» die das Berufungsgericht als; Beweis dafür vermißt, daß das Fahrzeug des Klägers in der Tat schleudernd und unter stoßweisem Br&mson nach links von der Straße hinuntergetragen worden ist. Die Auswertung der Spüren durch das Berufungsgericht ist nach alledem zu demindest nicht zwingend * 0m zu einer verläßlichen technischen Beurteilu^ß zu gelangen» wird es der Begutachtung durch einen Sachverständigen bedürfen. Sollte sich hierbei entgegen den obigen Erwägungen die Deutung der polizeilichen Unfallskizze durch das Berufungsgericht als richtig erweisen, so wird dennoch mit sachkundiger Unterstützung zu überprüfen sein, ob dies auch für den gezogenen Schluß zutrifft, daß eine geradlinige Fahrt in der Endphase nicht durch eine voraus- L gegangene Schleuderbewegung verursacht sein könne. Es erscheint denkbar, daß die Ehefrau des Klägers die Gewalt über den Wagen nicht wiedererlangt hat, auch wenn sic ihn zunächst auf die Fahrbahn zurückzulenken vermochte. Ber Ablauf ließo sich so vorstellen, daß die Ehefrau des Klägers stark nach rechts gegensteuern mußte, als die linken Räder des Personenwagens auf dom sandigen Bankett gebremst wurden, und daß dieser Lenkeinschlag zu einer unbeabsichtigt jähen Bewegung nach rechts geführt hat, sobald sich alle vier Räder wieder auf der festen Fahrbahn befanden. Damit würde der Eindruck des «Schneidens11 durch den Personenwagen Übereinstimmen, den der Beklagte so stark gehabt hat, daß er sich dadurch sogar zu dem Bremsen veranlaßt sah (was im Übrigen auch dafür sprechen könnte, daß sich der Lastzug in der Tat zu weit links befunden hat). Ein solches unerwartetes Hinüberschießen des Personenwagens zu dem rechten Straßenrand hin könnte ein schreckhaftes übersteuern nach links und dieses die «schnurgerade« Fahrt in den Graben ausge-löst haben. Auch dann wäre der Unfall noch auf den ursprünglichen Schleudervorgang zurückzuführen. Sogar wenn der Kläger aus Bestürzung über die drohende Gefahr in das Lenkrad gegriffen haben sollte, ließe sich ein solcher Zusammenhang nicht schlechthin verneinen, von der Frage des Mitvetsohuldehs freilich abgesehen* Von einer nur «mittelbaren0:vü^;'d:esholh auszuscheidenden Ursächlichkeit des ßchleuderns für die verhängnisvolle Linksbewegung des; Wagens^ könnte jedenfalls, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gesprochen werden. Es würde sich allenfalls die.fler rechtlichen Zurechenbarkeit einer verfäh^te^ oder auch des Klägers stellen* • Sollte sich ergeben, daß der Personenwagen in der Tat schleudernd von der Straße hinuntergelangt ist, wie dies übrigens der Beklagte selbst geschildert hat, so ließe sieh die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Klägers und ihrer Mutter nicht mehr mit der Begründung verneinen, ihre Darstellung der letzten Unfallphaso sei objektiv unzutreffend. Das Berufungsgericht wird dann erneut und unter umfassender Würdigung aller feststellbaren Tatsachen zu prüfen haben, ob es sich von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu überzeugen vermag. Hierbei könnte es u.a. eine Rolle spielen, ob die Ehefrau dos Klägers in der Tat eine beträchtliche Praxis in der Führung gerade des verunglückten Personenwagens besaß. Denn wenn dies zutreffen sollte, könnte es befremdlich erscheinen, daß sie auf der 3,15 m breiten linken Fahrbahnhälfte nicht ungefährdet an dem Lastzug vorbeigelangt sein sollte, obwohl sich dieser rechts hielt; die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers sei zu dem Überholen noch zu ungeschickt gewesen, könnte an Glaubwürdigkeit entsprechend verlieren. Auf der anderen Seite wird zu prüfen sein, ob nach Art und Ladung des Lastzuges (Sattelschlepper, schwere Röhren), der Straßenbeschaffenheit (Wölbung) und der eingehaltenen Geschwindigkeit (Auswertung des FahrtdiagrarmQ, dazu § 9 Abs. 4 Hr. 2 e StVO) eine Neigung zu dem Befahren der Straßenmitte bestehen konnte, und ob auf den Beklagten ungünstige Einflüsse (Hitze, Übermüdung) wirkten, die ihn dieser Neigung gegenüber nachgiebiger zu machen vermochten. Sollte dies zutreffen, so würden die bekundeten Lichtzei chen entgegenkommender Fahrzeuge ebenso ins Bild passen wie der angebliche Entschluß eines Volkswagen!ahrers, von dem mehrfach versuchten Überholen des Lastzuges schließlich abzusehen. Auch das Verhalten des Beklagten nach dem Ünfall wird bei der Prüfung, welcher Darstellung der Vorzug zu geben ist, nicht außer Betracht zu lassen sein. Der Lastzug und der Personenwagen sind am Ende des Überholvorgangs so nahe aneinandergeraten, daß sich der Beklagte zu dem Bremsen veranlaßt sah; sofort anschließend ist der Personenwagen schwer verunglückt. Unter diesen Umstanden mußte sich dem Beklagten, auch wenn er nicht an ein eigenes Verschulden glaubte, doch die Einsicht aufdrängen, da(3 sein Fahrzeug am Zustandekommen des Unfalls irgendwie beteiligt sein könnte, Baß er unter diesen Umständen die Feststellung seiner Personalien am Unfallort nicht abgewartet und nach der Behauptung des Klägers sogar versucht hat, sich der Ermittlung durch die Polizei zu entziehen, könnte den Tatrichter zu Rückschlüssen auf die Glaubwürdigkeit und die Gesinnung des Beklagten als Verkehrsteilnehmer führen. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht mit Hecht das Interesse der Ehefrau des Klägers und wohl auch ihrer Mutter am Ausgang des Rechtsstreits bedacht; doch wüi^evdiQ^es Interesse noch verständlicher, wenn die UnfallschiIdecung-'de.-* Zeuginnen den Tatsachen entsprechen sollte. Von ihrer Beeidigung v/ird jedenfalls nur unter den Voraussetzungen abzusehen soin, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 43, 368 ergeben. In 'rechtlicher Hinsicht ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß der Beklagte, der den Personenwagen unstreitig im Rückspiegel beobachtet hat, ihn weder tatsächlich noch durch besorgniserregendes Verhalten beim Überholen behindern durfte. T - XO - Das Berufungsurteil konnte nach alledem keinen Bestand behalten. Es mußte auf die Revision des Klägers aufgehoben werden; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesen ist auch die vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision Übertragen worden. Hanebeek Dr* Bode Dr. Ifouß Meyer Dr. Pfretzschner L