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BGH · VI ZB 95/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 95/62
BerufungsgerichtFunkeScheuneMotorKlägerinMaschineRevisionDreschmaschine

Volltext der Entscheidung

VI ZB 95/62
2204 004
Verkündet am 235 . April 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Breschmaschinenbesitzers Ferdinand IBP in K^^ps t r a ß	,
Beklagten, Berufungsklägers - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 und Revisionsklägers,
 gegen
die H Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Iianebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Öberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 1. Zivilsenat in Kassel - vom 27. Februar 1962 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden dein Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
!J
Die Klägerin hat dem Landwirt Leo 20^ in Kreis	der	bei‘ihr feuerversichert ist, einen Brand-
schaden in Höhe von 53*850,20 DM ersetzt. Sie macht mit der Klage den nach § 67 YVG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte ist Inhaber eines Dreschmaschinenbetriebes mit sechs eigenen Dreschmaschinen. Er hatte dem Landwirt
 am 9* September 195-7 eine Dreschmaschine mit dem .’.’archiniaten Elmar	als	Bediener zur Verfügung ge-
stellt., V^0p stellte an diesem Tage gegen 6 Uhr die in einer Scheune des J00 aufgestellte Dreschmaschine an. Als er den elektrischen Strom eingeschaltet hatte, rief ihm jemand zu, es habe einen Funken gegeben und zwar - wie die Klägerin behauptet - am Motor. V|^^ ließ den Motor mit der zunächst eingestellten langsamen Schaltung weiterlaufen, stieg auf die Maschine und sah sich den Motor an.
Da er nichts Verdächtiges, vor allem keine Funken bemerkte, schaltete er den Motor auf die höchste Drehzahl und ließ die Drescharbeit beginnen. Nachdem er in der Küche des Kaffee getrunken hatte, wollte er gegen 7.45 Uhr Schmutzreste und Stroh von dem Motor entfernen. Er stieg auf die Maschine und hob, um die Entlüftungsschlitze des Motors zu reinigen, den Schutzkasten etwas hoch, der aus einem feinmaschigen Drahtnetz mit einem schmiedeeisernen Rahmen besteht und lose über den Motor gestellt ist. Als er den Schutzkasten etwas angehoben hatte, schossen aus dem Motor zwei Flammen, die sofort das umherliegende Stroh und Getreide entzündeten.. Das Feuer griff schnell um sich, vernichtete die Scheune, in der gedroschen wurde, mit ihrem
 
Anbau und beschädigte eine weitere Scheune mit Anbau sowie den Giebel des Wohnhauses.
Der Brand war auf einen Kurzschluß zurückzuführen, der folgende Ursache hatte: Das am Motor angebrachte Klemmbrett war durch einen kleinen Schutzkasten aus Wellblech abgedeckt, der durch zwei am Klemmbrett angebrachte Gewindebolzen mit Muttern gehalten werden sollte. Damals fehlte der linke Bolzen, so daß das Kästchen schief hing und mit seiner scharfen Kante auf den dort laufenden Kabeln lag. Diese Kante hatte durch die beim Dreschen entstehenden starken Erschütterungen" nach und nach die Isolierung zweier Leitungen durchgescheuert (Bild 5 des Lichtbildheftes).
Die blonkgescheuerten Stellen der beiden Leitungen wurden durch die Kante des Kästchens zeitweilig lose iiberfcriickt, so daß je nach dem Grade der Berührung mehr oder weniger starke Stromüberschläge mit Funken auftraten. Infolge dieser Überschläge hatten sich an der inneren unteren Stahlkante des Schutzkästchens Ausschweiseungen gebildet. Ursächlich für den zu dem Brand führenden Kürzschluß war demnach die Verwendung des unzweckmäßig hergestellten ßlechk.ästchens und seine mangelhafte Befestigung.
Auf den Gesamtschaden von 53«850,20 DM hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten 10.000 DM an die Klägerin gezahlt. Der Rest von 43*850,20 DM nebst Zinsen wird mit der Klage verlangt.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: VfK) habe die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, weil er den Motor nicht abgestellt habe, als er auf die Funkenbildung hingewiesen worden sei. Ferner sei der Beklagte auch deshalb für den Schaden verantwortlich, weil er V^Jp nicht genügend in der Bedienung der Dreschmaschine ausgebildet habe.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, er habe den Motor erst wenige Wochen vor dem Brand einbauen und überprüfen lassen. Unstreitig jst, daß die Dreschmaschine im Juni 1957 in der Werkstatt des Elektromeisters QHHHD in Bad Salzschlirf einen zuvor überholten Austauschmotor erhalten und daß das Überlandwerk in F^BPden Motor nach , dem Einbau abgenommen hatte. Die Dreschmaschine war dann seit dem 3.August 1957 in Betrieb, ohne daß Mängel festgestellt worden sind.
Nach der Behauptung des Beklagten ist das Schutzkästchen von dem Elektromeister (flHB be schafft und mit beiden Gewindebolzen am Klemmbrett befestigt worden. Der Beklagte meint, er könne dafür, daß einer dieser Bolzen sich gelöst habe, nicht verantwortlich gemacht werden, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, den Motor während der kurzen Dreschsaison nochmals überprüfen zu lassen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, VfHBsei über die technische Behandlung der Maschine genügend unterwiesen worden. Vogler war, wie außer Streit ist, seit dem 3. August 1957 von dem Beklagten damit beauftragt, ejne Dreschmaschine zu beaufsichtigen. Er hatte vorher in dern Betrieb des Beklagten eine halbtägige Unterweisung erhalten.	.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ds3 Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Dreschmaschinenvertrag, den der Landwirt	und
 
der Beklagte miteinander abgeschlossen haben; als Miete verbunden mit untergeordneter Bienst- oder Werkleistung oder als Werkvertrag anzusehen ist« Kach seiner Ansicht haftet der Beklagte ohne Rücksicht auf diese rechtliche Einordnung in jedem Falle wegen Verletzung des Vertrages auf Ersatz des Brandschadens. Der Beklagte müsse, so wird in Berufungsurteil ausgeführt, naoh § 278 BGB für das Verschulden seines Gehilfen V^^^ einstehen. Dieser habe die erforderliche Sorgfalt äußer acht gelassen, weil er, nachdem er auf die Funkenbildung am Motor aufmerksam gemacht worden war, den Motor nicht sogleich abgestellt, sondern das Dreschen fortgesetzt habe. Der Rührer einer Dreschmaschine müsse sich über die Gefahren im klaren sein, die solche Funken an einer in der Scheune arbeitenden Dreschmaschine mit sich bringen. habe gegenwärtig sein müssen, daß leicht entzündliches Stroh und Spreu gar nicht von dem Motor ferngehalten werden konnten, denn er habe den Motor und die Schutzhaube in regelmäßigen Abständen von Strohresten gereinigt. Er habe sich daher sagen müssen, daß ein geringer Funken«* flug genügte, um das um den Motor herumliegende leicht brennbare Material zu entzünden. Daß er bei seinem Rundgang keine Funken mehr gesehen habe, habe ihn nicht . beruhigen dürfen. Es sei fahrlässig gewesen, daß er die Maschine habe weiterlaufen lassen, ohne vorher einen Fachmann zuzusiehen. Bei Hinzuziehen eines Fachmanns wäre, wie das Berufungsgericht feststellt, der Fehler ohne weiteres entdeckt und der Brand vermieden worden.
II. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht an die Sorgfaltspflicht eines Dreschmaschinenführers, der mit seiner Maschine in einer Scheune arbeitet, sehr strenge Anforderungen gestellt* Sie sind mit Rücksicht auf die große Brandgefahr gerechtfertigt, die gerade in Scheunen mit ihrem leicht brennbaren Inhalt besteht« In dieser Umgebung können Funken, die aus dem Motor sprühen, verheerende Folgen anrichten. Daher war größte Vorsicht geboten, als	darauf	hingewiesen wurde, daß sich
 am Motor der Dreschmaschine Funken gezeigt hatten.
Dabei kommt es unter dem Gesichtspunkt des hier anzuwendenden § 278 BGB nicht darauf an, , ob V|^^bei oeinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Der Sorgfaltsmaßstab, der anzulegen ist, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer gewerblicher Leistung, hier also danach, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Dreschmaschinenbesitzer als Vertragsschuldner in dieser Lage hätte verhalten müssen (vgl. BGHZ 31»
 358,, 367 und Urteil des BGH vom'5.1,1960 - VI ZR 134/59 -VersR I960, 399)♦ Von ihm hätte aber erwartet werden müssen, daß er der Ursache der Funkenbildung nachging„
Der Fünkenflug deutete, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, auf eine Störung der elektrischen Anlage und auf ein Ausfallen der Sicherungsvorrichtung hin. Das erforderte, daß zunächst die elektrische Anlage überprüft und ein etwaiger Mangel beseitigt wurde. Fehlen dem Besitzer oder dem Führer der Maschine die hierzu erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Elektrizität - weder der Beklagte noch Vfp besaßen sie -, so muß er zu dieser Prüfung einen Fachmann hinzuziehen. Er verletzt die zu dem'Schutze seines Vertragspartners
 
erforderliche Sorgfalt, wenn er die Maschine ohne eine fachmännische Überprüfung weiterlaufen läßt. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die eigene Erklärung des Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts bestätigt. Auf die Frage, was er an Stelle vm^p's auf die Mitteilung von der Funkenbildung am Motor getan hätte, hat der Beklagte erwidert, er hätte sofort das Überlandwerk oder einen Elektriker angerufen c Daß sein Gehilfe	das	nicht	getan, obwohl
 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt es verlangte, dafür hat der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen«
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage übersehen, die V^l^ bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei gemacht hat. Es hat diese Aussage in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich herangezogen. V^[^ hat weder bei dieser noch bei anderer Gelegenheit behauptet, daß er an einen Irrtum dessen geglaubt habe, der ihn durch seinen Zuruf auf die Funken am Motor hingewiesen hatte. Er hat vielmehr nur erklärt, daß er der Warnung keine Bedeutung mehr beigeraesen habe, nach dem er bei seinem Rundgang und seiner Besichtigung des Motors nichts Verdächtiges habe bemerken können. Das Berufungsgericht hat ihm mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich mit dieser Prüfung begnügt hat, obwohl die verkehrserforderliche Sorgfalt andere Maßnahmen erfordert hätte,
 Vogler durfte sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf die Sicherheitsvorrichtung der elektrischen Anlage verlassen, denn der Funkenflug deutete, wie schon erwähnt wurde, nicht nur auf eine Störung der elektrischen Anlage, sondern auch auf ein Ausfallen der Sicherungsvorrichtungen hin.
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Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, mit denen die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht zur Frage der Funkenbildung an der Schaltereinrichtung keinen Sachverständigen gehört hat. Hierauf kam es nicht an, weil feststeht, daß der Funken nicht an der Schaltereinrichtung, sondern am Kotor beobachtet worden ist. Soweit der Motor als Fehlerquelle in Betracht kommt, war das Berufungsgericht aber schon durch das Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts und die Auskunft des Überlandwerks Fulda sachverständig beraten.
Von der Vernehmung der Frau	konnte	das	Be-
rufungsgericht absehen. Ersichtlich hat es als wahr unterstellt, daß V0H)sich ständig um die Maschine gekümmert und sie kontrolliert hat und daß dabei kein Funkenflug mehr festgestellt werden konnte. Da das Verschulden	hierdurch	nicht ausgeräumt wird, ist
 kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die hierfür benannte Zeugin nicht vernommen hat.
Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne einen Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte aus dem ßechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB für den Brandschaden einzustehen hat. Daher war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Beklagte auch nach § 831 BGB oder aus anderen Rechtsgründen zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«
Engels
 Dr. Bode
 Dr, KoEo Meyer
 Ho Meyer
 Hanebeck