Oktober 1953 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten erfahren, auf ihre Bitte um Aktoneinsicht aber .am 14» Oktober 1953 von der Staatsanwaltschaft in Limburg die Mitteilung erhalten, daß die Akten zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens versandt und vor 2 Monaten nicht verfügbar seien. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Rücksicht auf eine im August I960 gegen sie entstandene Brandentschädigung3forderung dos Beklagten in Höhe von 5*000 DM beantragt, lo den Beklagten zu verurteilen, an sie 1*353,30 DM nebst 4 Zinsen aus 6*353,30 DM vom 1*8.1955 bis 12.10»I960 und aus 1»353,30 DM seit dem 13«10»I960 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Forderung des Beklagten auf 5oOQO DM BrandentSchädigung aus dem Schadensfall vom 25*8.1960 durch die am 12.10*1960 von ihr, der Klägerin, erklärte Aufrechnung mit einem Teilbetrag dor ursprünglichen Klagoforderung in Höhe von 5*000 DM erloschen ist. lichkeit des Beklagten bejaht hat, führt es aus, der Beklagte habe mit sträflichem Leichtsinn eine sehr gefährliche Anlage in Betrieb genommen, ohne zunächst irgend eine amtliche Stelle davon zu unterrichten» Später habe er sich über die erteilten Warnungen hinweggesetzt und den ums Leben gekommenen im Vertrauen darauf, daß schon alles gut gehen werde, weiterarbeiten lassen» Der Beklagte sei aufgrund seiner Vorbildung und Intelligenz sehr v/ohl zu der Erkenntnis fähig gewesen, daß G^^als einfacher Dorfschmied die zur Leitung einer gefährlichen Dampfkesselanlage erforderlichen Kenntnisse nicht besitze» Den Beklagten vermöge daher die Formulierung des Gesell-schaftsvertrages, durch den G^^die technische Leitung übernommen habe, nicht in dem Sinne zu entlasten, daß er als Verantwortlicher ausscheide» Wegen der Unfallursache bezieht sich das Berufungsgericht auf die in den verschiedenen Akten erstatteten Gutachten, wozu auch die beiden Gutachten der Dipl»Ing» Schafgen und Armbruster in den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten gehören» Diese Gutachten geben als Unfallursache übereinstimmend neben anderen Faktoren eine Überbeanspruchung der für den Betriebsdruck zu schwachen Kesselwandungen an» Das Gutachten Schäfgen legt weiter dar, daß der Beklagte, - was dieser auch nicht bestreitet - den Kessel ohne die vorgeochriebene Prüfung und Abnahme durch fdie zuständigen Stellen in Betrieb genommen und sich von den Unfallvorhütungsvorschriften nicht einmal Kenntnis verschafft hat» Aus diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich bereits ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, ohne daß es auf die weiteren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in den beiden oben erwähnten Urteilen ankommt * Damit erledigt sich die Revisionsrügo, das Berufungsgericht habe auf diese Urteile nicht Bezug nehmen dürfen, weil sie weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen noch zwischen denselben Parteien ergangen seion* Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Explosion könne durch ein unter dem Kessel liegendes Geschoß verursacht worden sein, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht stichhaltig« Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung, wo er dies zu dem erstenmal vorbrachte, ausgeführt, ein substantiierter Vortrag sei ihm zur Zeit noch nicht möglich, so daß er sich weitere Ausführungen Vorbehalten müsseo Er ist aber später hierauf nicht mehr zurückgekommen» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß das Vorbringen des Beklagten als unerheblich erachtet, da es sich um eine reine Vermutung handelte und daher keine geeignete Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgabo Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringon des Beklagten als verspätet zurückweisen durfte* Im übrigen wäre er, notfalls unter Inanspruchnahme behördlicher Hilfe jederzeit in der Lage gewesen, eine Stillegung des unter Vorstoß gegen gesetzliche Vorschriften eröffneten Betriebes herbeizufUhreno Das Gutachten Armbruster vermag entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht zu entlasten, sov/eit es sein Verschulden auszuräumen versucht« Die dahingehenden Ausführungen des Gutachtens befassen sich im wesentlichen mit der rechtlichen Beurteilungj die jedoch Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist« II« Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet« Zutreffend geht es davon aus, daß die Kenntnis des Geschädigten, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzt, dann anzunehmen ist, wenn dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Aussicht auf Erfolg erhoben kann« Dabei steht Kennenmüssen dear Kenntnis nicht gleich, es sei denn, der Geschädigte hätte sich die Kenntnis -in zu demutbarer V/eise mühelos und ohne Kostenaufwand verschaffen können (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 9*2«1955 - VI ZR 40/54 -LM § 852 BGB Nr« 4; vom 9»12«1958 - VI ZR 272/57 - LM § 852 BGB Nr« 11 * VersR 1959, 274; vom 15-5«I960 * - VI ZR 28/59 - VersR I960, 429)« Oktober 1953 - 3:Jahre vor Einreichung des Zahlungsbefehls gegen den Beklagten - die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB gehabt haben« Es führt dazu aus, der Beklagte habe eine solche Behauptung nicht einmal aufgestellt, geschweige denn bewiesen« Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nach § 139 ZPO nicht gehalten, den durch einen Anwalt vertretenen Beklagten auf die Bedeutung dieser Kenntnis hinzuweisen« Es versteht sich auch nicht von selbst, wie die Revision meint, daß die geschädigten Dorfbewohner, die teilweise im Betrieb beschäftigt waren, von den wesentlichen, das Verschulden dos Beklagten begründenden Tatsachen, insbesondere von der Explosionsursache und der Inbetriebnahme des Kessels ohne die vor-gesch^iebene behördliche Prüfung und Abnahme Kenntnis hatten« Die Revision meint, es sei für die Ermittlungsbeamten der Klägerin, die bereits am Tage nach dem Unfall am Unfallort eingetroffen seien, ein Leichtes gewesen, die Tatsachen fostzustellen, aufgrund deren "mit einiger Aussicht auf Erfolg" eine Klage erhoben werden konnte» Demgegenüber hält das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung den Bericht der Schätzungskommission der Klägerin vom 21o September 1953 für ausschlaggebend, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt die Ursache der'Explosion nicht in Erfahrung gebracht und auch nicht festgestellt werden konnte, ob der Kessel überheizt oder von der Dampfkessel-überwachungsbehörde abgenommen worden war» Unter diesen Umständen erachtet das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das weitere Vorgehen der Klägerin für sachgemäß; diese hat sich wenige Tage später an die Staatsanwaltschaft in Limburg gewandt, von dort aber am 14o Oktober 1953 die Mitteilung erhalten, die Ermittlungsakten seien zur Er-stattung eines Gutachtens versandt und vor 2 Monaten nicht entbehrlich. Es war der Klägerin nicht zuzu demuten, neben den - wie ihr bekannt - sofort nach dem Unfall ein-setzenden umfangreichen und schwierigen Ermittlungen der Kriminalpolizei auf eigene Paust besondere Ermittlungen durchzuführen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 9«2 »1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr, 4). dies nicht substantiiert bestritten» Ala Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Klägerin gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel gewissenhaft zu verwalten und Auszahlungen an die Geschädigten nur nach sorgfältiger Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche vorzu-nehmeno Der Senat trage keine Bedenken, davon auszugehen, daß die Klägerin auch im vorliegenden Pall so verfahren sei» Das Berufungsgericht hat, wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, bereits aus dem Vorbringen der Klägerin die Überzeugung gewonnen, daß sie koine unbegründeten Ersatzforderungen der Geschädigten erfüllt und somit keine ungerechtfertigte Forderung gegen den Beklagten erhoben hato Hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden, zu demal .der Beklagte die Forderung nicht substantiiert bestritten hat» Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob, wie die Revision beanstandet, das Berufungsgericht das unsubstantiierte Bestreiten des Beklagten für unbeachtlich halten durfte0
YI ZR 95/61 Verkündet am 27o März 1962 Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 042 Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Laboranten, jetzt Fabrikanten Wilhelm Adam B| SflHflHHP(DflHHH) ? H®straße®fc jetzt H| Ffltstraßc^P, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br gegen die Brandversicherungsanstalt^öffentlich* rechtliche Gebäude-Feuerversicherung in WlflHHV? &L »latz®__gesetzlich vertreten durch ihren Direktor srat DT^— Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1962 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Gähtgens und Dr« pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21« Februar 1961 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten aüf-erlegt* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betrieb in Gemeinschaft mit dem Schmiedemeister Heinrich in hHHHHB ein «Enteroaillierungs- unternehmen. Das von dem Beklagten entwickelte Verfahren bestand darin, daß die zu entemailiierenden Stücke in einem Dampfkessel in einer Säurelösung gekocht und unter Druckanwendung abgelaugt wurden. Nachdem die Anlage im April 1953 in Betrieb genommen worden war, explodierte der Kessel am 10. Juli 1953. Hierbei wurden die Schmiede samt Inventar zerstört, eine Reihe benachbarter Hausgrundstücke beschädigt und der Mitinhaber Heinrich G(^| sowie ein weiterer Betriebsangehöriger tödlich verletzt. Die Klägerin hat an 12 durch die Explosion geschädigte Dorfbewohner, die bei ihr versichert waren, Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 7.669,30 DM erbracht. Sie verlangt mit der Klage nach § 67 VVG Ersatz der gezahlten Beträge unter Abzug einer nach Einreichung des Zahlungsbefehlsantrages zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 1.316 DM. Sie hat vorgetragen, der Beklagte müsse für die entstandenen Gebäudeschaden auf-kommen, weil er die Entempilliorungsanlage in Betrieb genommen habe, ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Auch habe er den Dampfkessel nicht behördlich abnehmen lassen, obwohl er sowohl vom Technischen Überwachungsverein in Frankfurt /Main als auch vom Gewerbeaufsichtsamt in Limburg hierauf sowie auf die besondere Gefährlichkeit einer solchen Anlage hingewiesen worden sei. Der Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, daß nach dem abgeschlossenen Gesellschafts-Vertrag dem getöteten Schmiedemeister Heinrich G^^ die technische Betriebsleitung obgelegon habe. Denn dieser habe, wie dem Beklagten bekannt gev/esen sei, gar nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt. Der Beklagte hat Klageabweisurig beantragt. Er hat ein eigenes Verschulden an dem Explosionsunglück in Abrede gestellt und die Höhe der Ersatzforderung bestritten» Außerdem hat er geltend gemacht, die Klageforderung sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 1956 verjährt gewesen? da dio Klägerin schon vor dem 24» Oktober 1953 von dem Schaden und der Person de3 Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe» Die Klägerin hat entgegnet, die Schätzungsunterlagen wegen der entstandenen Gcbäudeschädon seien erst am 21o September 1953 bei ihr eingegangen» Gleichzeitig sei ihr berichtet worden, daß die Ursache der Explosion von der Kommission weder habe festgestellt noch in Erfahrung gebracht werden können. Sie, die Klägerin, habe daraufhin am 8. Oktober 1953 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten erfahren, auf ihre Bitte um Aktoneinsicht aber .am 14» Oktober 1953 von der Staatsanwaltschaft in Limburg die Mitteilung erhalten, daß die Akten zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens versandt und vor 2 Monaten nicht verfügbar seien. Nachdem sie dann nach zahlreichen Anfragen am 11. Juni 1954 von der Staatsanwaltschaft in Limburg Uber die Anklageerhebung gegen den Beklagten unterrichtet worden sei, habe sie erstmalig Anfang 1955 die Ermittlungsakten einsehen können. Erst von diesem Zeitpunkt ab habe deshalb die Verjährungsfrist zu laufen begonnen» Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, die Berufung des Beklagten auf die Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben, da sein Prozeßbevollmächtigter auf ihre, der Klägerin, Aufforderung vom 8. Juli 1955, Vorschläge zur Schadensregulierung zu unterbreiten, mit Schreiben vdm 12. Juli 1955 empfohlen habe, den Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Erbengemeinschaft 6^^ und dem Beklagten abzuwarten. Dieser Prozeß sei aber erst im Dezember 1957 rechtskräftig entschieden worden» Das Landgericht hat die Verjährungseinrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Rücksicht auf eine im August I960 gegen sie entstandene Brandentschädigung3forderung dos Beklagten in Höhe von 5*000 DM beantragt, lo den Beklagten zu verurteilen, an sie 1*353,30 DM nebst 4 Zinsen aus 6*353,30 DM vom 1*8.1955 bis 12.10»I960 und aus 1»353,30 DM seit dem 13«10»I960 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Forderung des Beklagten auf 5oOQO DM BrandentSchädigung aus dem Schadensfall vom 25*8.1960 durch die am 12.10*1960 von ihr, der Klägerin, erklärte Aufrechnung mit einem Teilbetrag dor ursprünglichen Klagoforderung in Höhe von 5*000 DM erloschen ist. Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben * * Mit dor Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. Unter Bezugnahme auf die ausführlichen Begründungen in seinen Urteilen in dem Rechtsstreit Erben G^p gegen - 5 U 226/55 - (vom erkennenden Senat mit Urteil vom 3*12.1957 - VI ZR 33/57 - gebilligt) sowie in Sachen Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft gegen - 5 ü 304/49 in denen es ebonfalls die Verantwort- lichkeit des Beklagten bejaht hat, führt es aus, der Beklagte habe mit sträflichem Leichtsinn eine sehr gefährliche Anlage in Betrieb genommen, ohne zunächst irgend eine amtliche Stelle davon zu unterrichten» Später habe er sich über die erteilten Warnungen hinweggesetzt und den ums Leben gekommenen im Vertrauen darauf, daß schon alles gut gehen werde, weiterarbeiten lassen» Der Beklagte sei aufgrund seiner Vorbildung und Intelligenz sehr v/ohl zu der Erkenntnis fähig gewesen, daß G^^als einfacher Dorfschmied die zur Leitung einer gefährlichen Dampfkesselanlage erforderlichen Kenntnisse nicht besitze» Den Beklagten vermöge daher die Formulierung des Gesell-schaftsvertrages, durch den G^^die technische Leitung übernommen habe, nicht in dem Sinne zu entlasten, daß er als Verantwortlicher ausscheide» Wegen der Unfallursache bezieht sich das Berufungsgericht auf die in den verschiedenen Akten erstatteten Gutachten, wozu auch die beiden Gutachten der Dipl»Ing» Schafgen und Armbruster in den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten gehören» Diese Gutachten geben als Unfallursache übereinstimmend neben anderen Faktoren eine Überbeanspruchung der für den Betriebsdruck zu schwachen Kesselwandungen an» Das Gutachten Schäfgen legt weiter dar, daß der Beklagte, - was dieser auch nicht bestreitet - den Kessel ohne die vorgeochriebene Prüfung und Abnahme durch fdie zuständigen Stellen in Betrieb genommen und sich von den Unfallvorhütungsvorschriften nicht einmal Kenntnis verschafft hat» -6 - Aus diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich bereits ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, ohne daß es auf die weiteren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in den beiden oben erwähnten Urteilen ankommt * Damit erledigt sich die Revisionsrügo, das Berufungsgericht habe auf diese Urteile nicht Bezug nehmen dürfen, weil sie weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen noch zwischen denselben Parteien ergangen seion* Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Explosion könne durch ein unter dem Kessel liegendes Geschoß verursacht worden sein, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht stichhaltig« Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung, wo er dies zu dem erstenmal vorbrachte, ausgeführt, ein substantiierter Vortrag sei ihm zur Zeit noch nicht möglich, so daß er sich weitere Ausführungen Vorbehalten müsseo Er ist aber später hierauf nicht mehr zurückgekommen» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß das Vorbringen des Beklagten als unerheblich erachtet, da es sich um eine reine Vermutung handelte und daher keine geeignete Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgabo Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringon des Beklagten als verspätet zurückweisen durfte* Die weiteren Rügen der Revision sind ebenfalls nicht geeignet, da3 Verschulden des Beklagten in Präge zu stellen* Zu Unrecht macht sie geltend, der Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, gegen den Y/illen des Mitgcsellschafters G^^ den Betrieb bis zur Erfüllung der vorgeochriebenen Sicherungsmaßnahmen einzustellen * In den Tatsacheninstanzen hat er nicht einmal vorgetragen, daß er einen derartigen Versuch gemacht habe, und daß dieser am Widerstand Gf^'s gescheitert sei. Im übrigen wäre er, notfalls unter Inanspruchnahme behördlicher Hilfe jederzeit in der Lage gewesen, eine Stillegung des unter Vorstoß gegen gesetzliche Vorschriften eröffneten Betriebes herbeizufUhreno Das Gutachten Armbruster vermag entgegen der Meinung der Revision den Beklagten nicht zu entlasten, sov/eit es sein Verschulden auszuräumen versucht« Die dahingehenden Ausführungen des Gutachtens befassen sich im wesentlichen mit der rechtlichen Beurteilungj die jedoch Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist« Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revi“ sion verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« II« Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet« Zutreffend geht es davon aus, daß die Kenntnis des Geschädigten, die nach § 852 BGB die Verjährungsfrist in Lauf setzt, dann anzunehmen ist, wenn dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Aussicht auf Erfolg erhoben kann« Dabei steht Kennenmüssen dear Kenntnis nicht gleich, es sei denn, der Geschädigte hätte sich die Kenntnis -in zu demutbarer V/eise mühelos und ohne Kostenaufwand verschaffen können (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 9*2«1955 - VI ZR 40/54 -LM § 852 BGB Nr« 4; vom 9»12«1958 - VI ZR 272/57 - LM § 852 BGB Nr« 11 * VersR 1959, 274; vom 15-5«I960 * - VI ZR 28/59 - VersR I960, 429)« Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Geschädigten, von denen die Klägerin ihre Borderung nach § 67 VVG - 8 ~ herleitet, bis zu dem 20«. Oktober 1953 - 3:Jahre vor Einreichung des Zahlungsbefehls gegen den Beklagten - die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB gehabt haben« Es führt dazu aus, der Beklagte habe eine solche Behauptung nicht einmal aufgestellt, geschweige denn bewiesen« Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nach § 139 ZPO nicht gehalten, den durch einen Anwalt vertretenen Beklagten auf die Bedeutung dieser Kenntnis hinzuweisen« Es versteht sich auch nicht von selbst, wie die Revision meint, daß die geschädigten Dorfbewohner, die teilweise im Betrieb beschäftigt waren, von den wesentlichen, das Verschulden dos Beklagten begründenden Tatsachen, insbesondere von der Explosionsursache und der Inbetriebnahme des Kessels ohne die vor-gesch^iebene behördliche Prüfung und Abnahme Kenntnis hatten« Das Berufungsgericht scheint zu verkennen, daß eine eigene Kenntnis der Klägerin den Verjährungsbeginn nicht vor dem Zeitpunkt des Rochtsüborgangs nach § 67 VVG, also nicht vor der Auszahlung der Entschädigung an die Versicherten, hätte auslösen können (vgl« die o«a« Entscheidung vom 15«3«1960 - VersR I960, 429)« Es hat deshalb nicht untersucht, wann der Rechtsübergang stattgefunden hat« Das ist für die Entscheidung jedoch unerheblich; denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei verneint, daß die Klägerin bis zu dem 20« Oktober 1953 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erlangt hatte, daß der Beklagte für die Folgen der Explosion oinzustehen hat« Die Revision meint, es sei für die Ermittlungsbeamten der Klägerin, die bereits am Tage nach dem Unfall am Unfallort eingetroffen seien, ein Leichtes gewesen, die Tatsachen fostzustellen, aufgrund deren "mit einiger •• . Aussicht auf Erfolg" eine Klage erhoben werden konnte» Demgegenüber hält das Berufungsgericht in einwandfreier Würdigung den Bericht der Schätzungskommission der Klägerin vom 21o September 1953 für ausschlaggebend, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt die Ursache der'Explosion nicht in Erfahrung gebracht und auch nicht festgestellt werden konnte, ob der Kessel überheizt oder von der Dampfkessel-überwachungsbehörde abgenommen worden war» Unter diesen Umständen erachtet das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das weitere Vorgehen der Klägerin für sachgemäß; diese hat sich wenige Tage später an die Staatsanwaltschaft in Limburg gewandt, von dort aber am 14o Oktober 1953 die Mitteilung erhalten, die Ermittlungsakten seien zur Er-stattung eines Gutachtens versandt und vor 2 Monaten nicht entbehrlich. Es war der Klägerin nicht zuzu demuten, neben den - wie ihr bekannt - sofort nach dem Unfall ein-setzenden umfangreichen und schwierigen Ermittlungen der Kriminalpolizei auf eigene Paust besondere Ermittlungen durchzuführen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 9«2 »1955 - VI ZR 40/54 - LM § 852 BGB Nr, 4). Wie aus den Strafakten hervorgeht, in denen eine große Zahl von Vernehmungen durchgeführt und zwei umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt wurden, hätte die Klägerin mit derartigen Nachforschungen nicht ohne besondere Mühe und Auslagen die weserrälicheTi klagobegründenden Tatsachen in Erfahrung bringen können» Endlich läßt die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, allein gestützt auf ihre Erfahrung in Explosions- und Brandunglücken, keine Klage mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht erheben können, ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkenneno IIIo Zur Höhe der Klageforderung erwägt das Berufungsgericht, die Klägerin habe im einzelnen dargelegt, wie sich die Klageforderung zusammensetze; der Beklagte habe dies nicht substantiiert bestritten» Ala Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Klägerin gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel gewissenhaft zu verwalten und Auszahlungen an die Geschädigten nur nach sorgfältiger Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche vorzu-nehmeno Der Senat trage keine Bedenken, davon auszugehen, daß die Klägerin auch im vorliegenden Pall so verfahren sei» Das Berufungsgericht hat, wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, bereits aus dem Vorbringen der Klägerin die Überzeugung gewonnen, daß sie koine unbegründeten Ersatzforderungen der Geschädigten erfüllt und somit keine ungerechtfertigte Forderung gegen den Beklagten erhoben hato Hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden, zu demal .der Beklagte die Forderung nicht substantiiert bestritten hat» Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob, wie die Revision beanstandet, das Berufungsgericht das unsubstantiierte Bestreiten des Beklagten für unbeachtlich halten durfte0 Die Revision erweist sich danach als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen <> Engels Hanebeck Ho Meyer Gähtgens DroPfretzschner