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BGH · yf ZR 95/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yf ZR 95/60

BGB §§ 779, 242 Bf, Cd Gegenüber einem Abfindungsvergleich kann der Einwand der unzulässigen Rechts au sübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Mißverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte, November 1950, in dem man sich auf die Hälfte dieses Betrages einigte« Dabei ging die Versicherungsgesellschaft davon aus, daß der Kläger zur Hälfte mitschuldig an seinem Unfall sei. Schmerzensgeld verlangt wurde, verzichtete eie ihrerseits auf einen Abzug “neu für alt“ hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrrad» Prof» LoflHBB Unterzeichnete die auf einem Formular der Versicherungsgesellschaft vorgedruckte Abfin~ dungserklärungo Hierin erklärte er, daß gegen eine einmalige Entschädigung von 290,18 DM alle Ansprüche “für jetzt und für alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind, gleich-gültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie vorhersehbar sind oder nicht oder aus welchen Gesichtspunkten immer sie sich aus obigem Schaden ergeben"• Die Vergleichssumme von 290,18 DM ist gezahlt» Bei Abschluß des Vergleichs, so trägt der Kläger weiter vor, seien sein Vater und auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten davon ausgegangen, daß er einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung erlitten habe, nicht aber eine Hirnverletzung» Der jetzt eingetretene Schaden liege daher außer- • halb des Scbadensbereichs, den die Vergleichspartner sich damals vorgestellt hätten. Der Kläger ist daher der Ansicht, daß der Vergleich seinem Anspruch auf Ersatz des später entstände« nen Schadens nicht entgegenstehe. Mit der Klage hat er von den Beklagten als Schmerzensgeld einen Teilbetrag von 3000 DM verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflicht tet seien, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 30. dem Kläger den künftigen Schaden aus dem Unfall vom 50o Mai 1950 zur Hälfte zu ersetzen, die Beklagte Abelfine jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsge- X« Die epileptischen Anfälle des Klägers sind, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht fest-stellt, Spätfolgen der Impressionsfraktur, die der Kläger bei dem Unfall vom 30« Mai 1950 erlitten hat, Bas zweifeln auch die Beklagten nicht mehr an« Hach Ansicht des Berufungsge- riehts ist der Kläger durch den Vergleich vom 16«, November 1950 nicht gehindert3 wegen dieser weiteren Schäden Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den Hechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Auslegung eines solchen Vergleichs maßgebend sind (vgl«, das Urteil des BGH vom 25«* Juni 1957 - VI ZR 178/56 - NJtf 1957, 1395 Nr, 4 = JZ 1958, 363 « Vor allem konnte für den Vater des Klägers - gleichgültig ob er Professor der Hechtswissenschaft, wie das Berufungsgericht annimmt, oder Professor der Betriebswissenschaft ist, wie der Kläger im Revisionsverfahren vorbringt - nach seiner Stellung und Vorbildung nicht zweifelhaft sein, daß er mit der Unterzeichnung dieser Erklärung auch auf Ansprüche aus unbekannten und nicht vorhersehbaren Schäden verzichtete und daher ein Risiko einging. III* Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu billigen* Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25« Juni 1957 (aaO) ausgesprochen, daß bei aller Anerkennung, die der Grundsatz der Vertragstreue verdient, Fälle denkbar sind, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der Er ist aber gegeben, wenn das Pesthalten an dem Vergleich trotz der nicht vorhergesehenen Veränderungen bei Berücksichtigung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Stellt sich heraus, daß dieser Schaden in einem krassen Mißverhältnis zu der Vergleichssumme steht, die der Verletzte zur Abfindung aller Ansprüche erhalten hat, so kann es für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten, wenn der Schädiger gleichwohl an dem Vergleich festharten will. Gleichwohl beruht aber auch der Vergleich, da er ein beiderseitiges Nachgefeen voraussetzt, auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit« Daher kann auch bei ihm die Tatsache von Bedeutung werden, daß sich nach Eintritt nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen dem Nachgeben der einen und dem der anderen Partei ein besonders krasses und damit unzu demutbares Mißverhältnis ergibt (ebenso Süss JZ 1958, 365)- So aber liegt die Sache hier. liehen Schaden des Klägers» Paß es sieh bei einer Hirnverletzung, die zu epileptischen Krampfanfällen führt, um eine sehr schwere Gesundheitsschädigung handelt, ist allgemein bekannt und wird auch von den Beklagten nicht angezweifeit0 Für alle Nachteile und Schäden, die diese schwere Beeinträchtigung der Gesundheit mit sich bringt, erhält der Kläger von den Beklagten, die seinen Schaden verursacht haben, keinen Ersatz« Als Gegenleistung dafür, daß er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, ist in dem Vergleich keine besondere Risiko-prämie vorgesehen» Haben die Parteien aas Risiko, das der Kläger mit dem Vergleich einging, aber damals mit null bewertet, so ergibt sich heute zwischen dem Nachgeben des Klägers und dem der Beklagten eine Diskrepanz von so ungewöhnlichem Ausmaß, daß die Beklagten gegen Treu und Glauben versties-sen, wenn sie auch jetzt noch an dem Vergleich festhalten wollten« Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann, jedenfalls im Ergebnis zu billigen« Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen» Mit ihr erstrebt der Kläger, daß ihm an Stelle der Hälfte des Schadens, die das Berufungsgericht ihm zugebilligt hat, sein voller Schaden zugesprochen wird« Dieses Verlangen ist unberechtigt« Soweit sidh der Vater de3 Klägers mit Rücksicht auf das Mitverschulden seines Sohnes mit der Hälfte des Schadens begnügt hat, haben die Beklagten keinen unzulässigen Vergleichsvorteil erhalten« Sie verstoßen daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich insoweit auf den im Vergleich ausgesprochenen Verzicht berufen«

Zitierte Normen: § 157 BGB
BerufungsgerichtvergleichenAnspruchBrHälfteKlägerParteiSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
 nein
2203 082
BGB §§ 779, 242 Bf, Cd
 Gegenüber einem Abfindungsvergleich kann der Einwand der unzulässigen Rechts au sübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Mißverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte,
BGH, Urt„ v, 28* Februar 1961 - yf ZR 95/60 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg i*Br«
VIJ205/60
Verkündet am 28c Pebruar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
1c der AbelfineBSHB} IgBstr, 2. des Hudolf KflBfc, BflSH^E^LfliBlstr. ■,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter! Hechteanwalt Br.
gegen
 den Referendar Rudolf L
ioBr»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Pebruar 196?, unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Br. Engels sowie der Bundesrichter Br«. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß -und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
»
Bie Revision der Beklagten und die Anschluß-revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Preiburg - vom 19» November 1959 werden zurückgey/iesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 30. Mai 1950 stieß der damals 13 Jahre alte Kläger, als er mit seinem Fahrrad durch die Bafll^ Straße in F i. Br. in Sichtung St. GfHP fuhr, gegen die rechte Seite eines Lieferwagens, der aus der entgegengesetzten Richtung kam und nach links in die HflHliHB~v^p>-Stm|^M~Straße öi^bog. Dieser Wagen gehört der Beklagten Abelfine	er	wurde
 von dem Beklagten Rudolf	gesteuert. Der Kläger stürz-
te bei dem Zusammenstoß und erlitt eine Impressionsfraktur des rechten Stirnbeines. Der Stirhknochen war eingedrückt und mußte teilweise operativ entfernt werden. Nach einem glatt verlaufenen Heilungsprozess wurde der Kläger Ende Juni 1950 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Schlußuntersuchung vom 10. August 1950 bestätigte den günstigen Heilverlauf.
Im Strafverfahren wurde Rudolf KfllB zu 30 DM Geldstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt5 daß er die Linkskurve geschnitten und dem Kläger nicht die Vorfahrt gelassen habe, daß aber auch den Kläger eine erhebliche Mitschuld treffe.
Wegen des entstandenen Schadens verhandelte der Vater des Klägers, Professor Dr. Martin LoflBK, mit einem Vertreter des GeflBi KoflHHP, bei dem die Beklagte Abelfine KflHB gegen Haftpflicht versichert ist. Er forderte als Ersatz für Heilkosten und Nachhilfeunterricht 531,50 DM sowie für die Instandsetzung des Fahrrades 48,85 DM, insgesamt also 580,35 DM» Die Vei'handlungen führten zu dem Vergleich vom 16. November 1950, in dem man sich auf die Hälfte dieses Betrages einigte« Dabei ging die Versicherungsgesellschaft davon aus, daß der Kläger zur Hälfte mitschuldig an seinem Unfall sei. Da kein
 
Schmerzensgeld verlangt wurde, verzichtete eie ihrerseits auf einen Abzug “neu für alt“ hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrrad» Prof» LoflHBB Unterzeichnete die auf einem Formular der Versicherungsgesellschaft vorgedruckte Abfin~ dungserklärungo Hierin erklärte er, daß gegen eine einmalige Entschädigung von 290,18 DM alle Ansprüche “für jetzt und für alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind, gleich-gültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie vorhersehbar sind oder nicht oder aus welchen Gesichtspunkten immer sie sich aus obigem Schaden ergeben"• Die Vergleichssumme von 290,18 DM ist gezahlt»
Im Februar 1956 und in den folgenden 1 1/2 Jahren erlitt der Kläger insgesamt sechs epileptische Anfälle, den letzten im September 1957. Fr führt diese Anfälle darauf zurück, daß er beim Unfall vom 30» Mai 1950 auch eine Hirnkontusion erlitten habe. Bei Abschluß des Vergleichs, so trägt der Kläger weiter vor, seien sein Vater und auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten davon ausgegangen, daß er einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung erlitten habe, nicht aber eine Hirnverletzung» Der jetzt eingetretene Schaden liege daher außer- • halb des Scbadensbereichs, den die Vergleichspartner sich damals vorgestellt hätten. Der Kläger ist daher der Ansicht, daß der Vergleich seinem Anspruch auf Ersatz des später entstände« nen Schadens nicht entgegenstehe.
Mit der Klage hat er von den Beklagten als Schmerzensgeld einen Teilbetrag von 3000 DM verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflicht tet seien, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 30. Mai 1950 zu ersetzen, die Beklagte Abelfine	jedoch
 nur bis zu dem Betrage von 50.000 DM.
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragte Sie sind der Meinung? daß der Abfindungsvergleich die Erhebung weiterer Ansprüche ausschließOo Vorsorglich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall mindestens zu 50 # selbst verschuldet«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Beklagten Rudolf	dem	Grunde	nach zur Hälfte für gerechtfertigt
 erklärte Ferner hat es feetgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind? dem Kläger den künftigen Schaden aus dem Unfall vom 50o Mai 1950 zur Hälfte zu ersetzen, die Beklagte Abelfine	jedoch	nur im Rahmen des Straßenverkehrsge-
setzes und bis zu dem Betrage von 25 «>000 DM»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils« Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen« Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel die vollen Klageanträge weiter«
Entscheidungsgründe:
X« Die epileptischen Anfälle des Klägers sind, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht fest-stellt, Spätfolgen der Impressionsfraktur, die der Kläger bei dem Unfall vom 30« Mai 1950 erlitten hat, Bas zweifeln auch die Beklagten nicht mehr an« Hach Ansicht des Berufungsge-
 
riehts ist der Kläger durch den Vergleich vom 16«, November 1950 nicht gehindert3 wegen dieser weiteren Schäden Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den Hechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Auslegung eines solchen Vergleichs maßgebend sind (vgl«, das Urteil des BGH vom 25«* Juni 1957 - VI ZR 178/56 - NJtf 1957, 1395 Nr, 4 = JZ 1958, 363 «
IM BGB § 779 Nr» 11 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung),, Es hat auch nicht übersehen, daß für eine einschränkende Auslegung eines AbfindungsVergleichs dann kein Raum ist, wenn die Parteien über die bei Vergleichsab-achluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (BGH aaO), Es irrt aber, soweit es bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Pall annimmt, daß dieser Wille, die Sache endgültig zu erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit« zubereinigen, bei den Partnern des Vergleichs vom 16, Novem« bei» 1950 nicht bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Wortlaut des Vergleichs nicht die Bedeutung zugemessen, die ihm bei der Erforschung des wirklichen Parteiwillens zukommt, Ist ein Vergleich klar und eindeutig gefaßt und sind sich die Parteien über seine Tragweite im klaren, so geht es nicht an, ihren Erklärungen im Wege der Auslegung einen Sinn beizulegen, der mit dem eindeutigen Wortlaut nicht im Einklang steht«, Das wäre v/eder mit dem Grundsatz der Vertragstreue noch mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu vereinbaren. Daher hat der erkennende Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 25« Juni 1957 entschieden, daß in der Regel jede Nachfor« derung ausgeschlossen ist, wenn die Parteien in einem Abfin«
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dungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen haben, daß sie den Schadensfall endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollen. In einem solchen Falle sind besonders strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten.
Die Abfindungserklärung vom 16„ November 1950 schließt jede spätere Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten ausdrücklich aus. Sie ist so klar und deutlich formuliert, daß über ihren Inhalt keinerlei Zweifel bestehen kann. Vor allem konnte für den Vater des Klägers - gleichgültig ob er Professor der Hechtswissenschaft, wie das Berufungsgericht annimmt, oder Professor der Betriebswissenschaft ist, wie der Kläger im Revisionsverfahren vorbringt - nach seiner Stellung und Vorbildung nicht zweifelhaft sein, daß er mit der Unterzeichnung dieser Erklärung auch auf Ansprüche aus unbekannten und nicht vorhersehbaren Schäden verzichtete und daher ein Risiko einging. Er hat nach seinen eigenen Angaben vor der Unterzeichnung innerlich mit sich gerungen und war sich, v/ie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Bedeutung und der rechtlichen Tragweite seiner Erklärung auch bewußt. Steht aber fest, daß sich eine Partei über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung voll im klaren war, 30 schließt das die Annahme aus, daß es ihr Wille gewesen sei, dem Vergleich nur eine andere und nur beschränktere Wirkung zu geben. Daher können die Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Klager nicht den Weg zur Erhebung weiterer Ersatzansprüche eröffnen.
II. Das ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, den das Berufungsgericht in zweiter Linie für
 
seine Ansicht anführt. Es meint, der Kläger sei auch wegen Wegfalls oder Pehlens der Geschäftsgrundlage berechtigt, sich von dem Vergleich zu lösen« Auch hierin kann der Senat ihm nicht beitreten. Allerdings sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß der Kläger bei dem Unfall zwar einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung, aber keine Hirnverletzung erlitten habe und daß eine weitere Heilbehandlung nicht mehr erforderlich sei« Es ist auch richtig, daß sich diese Annahmen als falsch erwiesen haben* Vielmehr liegt, wie sich erst später herausgestellt hat, auch eine Hirnkontusion vor, die ihrerseits die epileptischen Anfälle zur Folge hatte« Biese Veränderung der Voraussetzungen, von denen die Parteien beim Abschluß des Vergleichs ausgegangen sind, kann jedoch allein die Wirksamkeit des Vergleichs nicht beeinflussen* Baß dem Kläger auch in einem solchen Falle - gleichgültig ob er vorhersehbar war oder nicht vorhergesehen werden konnte - keine Ersatzansprüche mehr zustehen sollten, bildet gerade den Inhalt der Abfindungserklärung* Was Inhalt des Geschäfts ist, kann aber nicht Geschäftsgrundlage sein (Soergel, BGB 9« Aufl*
 § 242 Anm* 240)* Die epileptischen Anfälle des Klägers gehören zu dem Risiko, das er übernommen hat* Ereignisse, die zu dem im Vertrag übernommenen Risiko gehören, müssen aber bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl* Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgem* Teil, 4* Auf-1*, Seite 207)»
III* Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu billigen* Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25« Juni 1957 (aaO) ausgesprochen, daß bei aller Anerkennung, die der Grundsatz der Vertragstreue verdient, Fälle denkbar sind, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der
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unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann. Gewiß ist bei der Zulassung dieses Einwandes im Interesse der Rechtssicherheit Zurückhaltung angebracht. Vor allem kann die Tatsache, daß unvorhergesehene Ereignisse eingetreten sind, allein nicht ausreichen, um diesen Einwand zu begründen. Er ist aber gegeben, wenn das Pesthalten an dem Vergleich trotz der nicht vorhergesehenen Veränderungen bei Berücksichtigung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Zu den Umständen, die hierbei zu beachten sind, gehört auch die Höhe des Schadens, den der Verletzte erlitten hat. Stellt sich heraus, daß dieser Schaden in einem krassen Mißverhältnis zu der Vergleichssumme steht, die der Verletzte zur Abfindung aller Ansprüche erhalten hat, so kann es für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten, wenn der Schädiger gleichwohl an dem Vergleich festharten will. Allerdings stehen bei einem Abfindungsvergleich Leistung und Gegenleistung nicht in einem GleichwertVerhältnis, wie es z.Bo bei Kauf und Miete der Pall ist (vgl. Süss JW 1934»
 3265)o Daher können ÄquivalenzStörungen nicht ohne weiteres die Änderung des Vergleichs rechtfertigen. Gleichwohl beruht aber auch der Vergleich, da er ein beiderseitiges Nachgefeen voraussetzt, auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit« Daher kann auch bei ihm die Tatsache von Bedeutung werden, daß sich nach Eintritt nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen dem Nachgeben der einen und dem der anderen Partei ein besonders krasses und damit unzu demutbares Mißverhältnis ergibt (ebenso Süss JZ 1958, 365)- So aber liegt die Sache hier. Der Kläger hat von dem Höftpflichtversicherer der Beklagten zu dem Ausgleich aller seiner Ansprüche aus dem Unfall 290,18 DM erhalten. Dieser Be-trag deckt die Hälfte des bis zu dem Vergleichsabschluß entstandenen Schadens (Heilungskosten, Nachhilfeunterricht, Fahrrad-Instandsetzung) und steht außer allem Verhältnis zu dem wirk-
liehen Schaden des Klägers» Paß es sieh bei einer Hirnverletzung, die zu epileptischen Krampfanfällen führt, um eine sehr schwere Gesundheitsschädigung handelt, ist allgemein bekannt und wird auch von den Beklagten nicht angezweifeit0 Für alle Nachteile und Schäden, die diese schwere Beeinträchtigung der Gesundheit mit sich bringt, erhält der Kläger von den Beklagten, die seinen Schaden verursacht haben, keinen Ersatz«
Als Gegenleistung dafür, daß er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, ist in dem Vergleich keine besondere Risiko-prämie vorgesehen» Haben die Parteien aas Risiko, das der Kläger mit dem Vergleich einging, aber damals mit null bewertet, so ergibt sich heute zwischen dem Nachgeben des Klägers und dem der Beklagten eine Diskrepanz von so ungewöhnlichem Ausmaß, daß die Beklagten gegen Treu und Glauben versties-sen, wenn sie auch jetzt noch an dem Vergleich festhalten wollten« Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann, jedenfalls im Ergebnis zu billigen« Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen»
IV« Pie Anschlußrevision des Klägers kann ebenfalls keinen Erfolg haben«
Mit ihr erstrebt der Kläger, daß ihm an Stelle der Hälfte des Schadens, die das Berufungsgericht ihm zugebilligt hat, sein voller Schaden zugesprochen wird« Dieses Verlangen ist unberechtigt« Soweit sidh der Vater de3 Klägers mit Rücksicht auf das Mitverschulden seines Sohnes mit der Hälfte des Schadens begnügt hat, haben die Beklagten keinen unzulässigen Vergleichsvorteil erhalten« Sie verstoßen daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich insoweit auf den im Vergleich ausgesprochenen Verzicht berufen«
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Vo Da die Parteien mit ihren Rechtsmitteln im gleichen Umfang unterlegen sind, waren die Kosten des Revisionsverfahrens nach §§ 97, 92 ZPO gegeneinander aufzuheben«
Engels
 Bundesrichter Dr.Kleinewefers ist beurlaubt.	Engels
 Dr. Bode
 Dr. Hauß
 Br* Pfretzschner