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BGH · VI ZK 95/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 95/59

Der Heilpraktiker Walter aus hat aus einem Treppenunfall vom 16« Februar 1954 den Beklagten, seinen damaligen Vermieter, auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte dem Klüger den weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen hat« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 22« Juli 1955 die Berufung beider Parteien gegen dieses Urteil zurübkgewiesen. Durch das Urteil des Senats vom 22« Januar 1957 - VI ZR 336/55 auf das im einzelnen Bezug genommen wird, 1st auf Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben worden, als der Feststellungsklage stattgegeben war« Die weitergehende Revision des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen« Bach erneuter Verhandlung und Ä hat das Oberlandesge- 2, In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß dem Kläger aus dem Unfall ein über die Zahlungsansprüche hinausgehender Schaden entstanden ist und daß ira Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch weitere Schadensfolgen zu erwarten waren. Den in dem früheren Senatsurteil erhobenen Bedenken gegen die Begründung der Feststellung hat das Berufun gericht durch Einholung ärztlicher Gutachten Rechnung getrag Die Auseinandersetzung mit diesen Gutachten und dem übrigen Verhandlungsstoff genügt durchaus den Anforderungen* die an die Begründung einer Schadensfeststellung zu stellen sind, I Rahmen des hier eingreifenden § 287 ZPO, der den Tatrichter auch in der Begründung seiner Überzeugung besonders frei stellt, bedarf es, was die Revision verkennt, keines Eingehens auf alle erörterten Einzelheiten; vielmehr genügt, vorausgesetzt daß der Tatrichter von einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage ausgegangen ist, die Anführung der wesentlichen die Entscheidung bestimmenden Gründe. Es kann auch weder aus dem Gesichtspunkt der Verkennung der Lebenserfahrung noch aus sonstigen Rechtsgründen der Ansicht des Gutachters entgegengetreten werden* daß sich die Krankheit mit ihren körperlichen und seelxschen Folgezuständen auf den dama1s bereits 75-jährigen und schon wegen des Alters nicht mehr sehr vvider standsfähigen Kläger besonders stark ausgewirkt und dazu geführt hat, daß dieser seinen als Heilpraktiker nicht mehr ausüben konnte. Der Hinweis der Revision au: die ohne Beweisantritt auf gestellte Behauptung des Beklagt« der Kläger habe sofort nach dem Unfall mit der Polizei tel« foniert, übersieht, daß ein solches Telefongespräch auch b» Benommenheit des Klägers niehtausgeschiossen war und daß : übrigen der Kläger diese Behauptung unter Beweisantritt he* stritten hat (öd. c) Die seelischen Komponenten, die bei der Auswirkung des Unfalls auf die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit des Klägers eine Rolle gespielt haben, sind von dem Gutachter Prof. Dr« durchaus berücksichtigt worden« Mit dem Standpunkt dieses Gutachters ist die Ansicht des Beklagten unvereinbar» der Zustand des Klägers sei als Begehrensneurose zu erklären und der Kläger habe bei einiger Willenssteuerung und Beherrschung die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen können«, Daß der zweite Gutachter Prof. Da die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision unbegründet sind, ist die getroffene Schadensfeststellung für das Revisionsgericht bindend» liegt man eie zugrunde» ist dem Antrag aus § 256 ZPO mit Recht stattgegeben worden« Daß

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Volltext der Entscheidung

VI ZK 95/59
V
Verkündet am 17* Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Klempners und Installateurs Caspar S t wW iflHIfcs t ra 6 e	*
m
Beklagten, Berufungsklägers,
 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
g e ge n
die Witwe Ottilie . M
Straße
9
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 17. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleihewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Düsseldorf vom'17. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Heilpraktiker Walter	aus	hat aus
 einem Treppenunfall vom 16« Februar 1954 den Beklagten, seinen damaligen Vermieter, auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte dem Klüger den weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen hat« Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 22« Juli 1955 die Berufung beider Parteien gegen dieses Urteil zurübkgewiesen. Durch das Urteil des Senats vom 22« Januar 1957 - VI ZR 336/55 auf das im einzelnen Bezug genommen wird, 1st auf Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben worden, als der Feststellungsklage stattgegeben war« Die weitergehende Revision des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen« Bach erneuter Verhandlung und Ä	hat	das Oberlandesge-
richt die Berufung des Beklagten, soweit sie die Feststellungsklage betrifft, durch Urteil vom 17» April 1959 wiederum zu-rückgewieaen»
Der Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Feststellungsklage erreichen. Der JClÜger ist im	1959
- nach Einlegung der Revision - verstorben und durch seine Ehefrau Ottilie	beerbt	worden. Diese hat das Ver-
fahren fortgesetzt und um Zurückweisung der Revision gebeten«
Entgeheidungsgrllnde:
Io Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat bei Einreichung der Klage die Schadensfolgen, die er beziffern konnte, mit der Leistungsklage geltend gemacht und wegen der Schäden, deren HShe und Dauer im einzelnen noch nicht absehbar war, die Feststellung der Schadensersatzpflic des Beklagten begehrt* Hach ständiger Rechtsprechung war der Kläger nicht verpflichtet, im Laufe des Rechtsstreits von de zulässig erhobenen Feststellungsklage in dem Umfang zur Leistungsklage Uberzugehen, in dem er nun einen Teil des Schadens beziffern konnte (vgl* BGH LM § 256 ZPO Hr* 5 und die dort angefUhrten Entscheiäungen}, Das gi11 umsomehr, als der Kläger noch nicht beurteilen konnte, welchen Verlauf die Krankheit nehmen und welche Auswirkungen sie haben würde« Au die Frage des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO näher einzugehen, hatte das Berufungsgericht bei der klaren Rechtslage keinen Anlaß»
2, In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß dem Kläger aus dem Unfall ein über die Zahlungsansprüche hinausgehender Schaden entstanden ist und daß ira Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch weitere Schadensfolgen zu erwarten waren. Den in dem früheren Senatsurteil erhobenen Bedenken gegen die Begründung der Feststellung hat das Berufun gericht durch Einholung ärztlicher Gutachten Rechnung getrag Die Auseinandersetzung mit diesen Gutachten und dem übrigen Verhandlungsstoff genügt durchaus den Anforderungen* die an die Begründung einer Schadensfeststellung zu stellen sind, I Rahmen des hier eingreifenden § 287 ZPO, der den Tatrichter
 auch in der Begründung seiner Überzeugung besonders frei stellt, bedarf es, was die Revision verkennt, keines Eingehens auf alle erörterten Einzelheiten; vielmehr genügt, vorausgesetzt daß der Tatrichter von einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage ausgegangen ist, die Anführung der wesentlichen die Entscheidung bestimmenden Gründe.
Zu den einzelnen Revisionsrügen, die weitgehend auf tat-richterliches Gebiet Übergreifen, genügen folgende Bemerkungen;
a)	Auch wenn Prof. Br. V^MP? der Leiter der Nervenabteilung der Medizinischen Klinik	keinen	objektiven
 Befund im Sinne einer feststellbaren körperlichen Veränderung oder Funktionsstörung erheben konnte, war er doch nicht gehindert, aus den von ihm herangezogenen früheren ärztlichen Befunden, aus der klihischen Beobachtung des Klägers und dessen Angaben die Überzeugung zu gewinnen, daß der Unfall eine Gehirnerschütterung ihid einevlrschLLtterung des Rückenmarks (commotio spinalis) hervorgerufen hat. Es kann auch weder aus dem Gesichtspunkt der Verkennung der Lebenserfahrung noch aus sonstigen Rechtsgründen der Ansicht des Gutachters entgegengetreten werden* daß sich die Krankheit mit ihren körperlichen und seelxschen Folgezuständen auf den dama1s bereits 75-jährigen und schon wegen des Alters nicht mehr sehr vvider standsfähigen Kläger besonders stark ausgewirkt und dazu geführt hat, daß dieser seinen	als	Heilpraktiker nicht
 mehr ausüben konnte. Bas Berufungsgericht hat sich dem Standpunkt des eingehend und folgerichtig begründeten Gutachtens angeschlossen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe-den Sinn des Gutachtens verkannt, geht offenbar fehl. Baß der Klä-ger vor dem Unfall seinen Beruf ausgeübt hat, war unstreitig.
 
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Auf das Maß der Unfallfolgen kam es bei der Entscheidung üb die Feststellungsklage nicht an.
b)	Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger simuliere, wa gerade Anlaß dafür gewesen, daß der Leiter der Universitäts Nervenklinik ein Gutachten darüber abgeben sollte, ob die Beschwerden des Klägers begründet und als Unfallfolgen anzu erkennen waren oder ob der Vorwurf des Beklagten zutraf« Es erscheint als ausgeschlossen, daß ein mit den Akten vertrau ter, hervorragender Spezialist auf dem Gebiet der Nervenkra heiten dem Gesichtspunkt möglicher Simulation keine Beächtu geschenkt haben soll* Das gilt umso mehr, als ein sechstägi klinischer Aufenthalt gehügend Gelegenheit zur Beobachtung des Klägers bot«
Im übrigen nimmt die Revision zu dem Vorwurf der Simulation und der Verheimlichung alter Krankheiten im wesentlichen auf Schriftsätze des Beklagten Bezug, die in den bei den Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden sind« Soweit nicht ausdrücklich auf dies Schriftsätze Bezug genommen wurde, ist nicht ersichtlich, i die von der Revision angezogenen Behauptungen Gegenstand de vorliegenden Verfahrens wären. Der Hinweis der Revision au: die ohne Beweisantritt auf gestellte Behauptung des Beklagt« der Kläger habe sofort nach dem Unfall mit der Polizei tel« foniert, übersieht, daß ein solches Telefongespräch auch b» Benommenheit des Klägers niehtausgeschiossen war und daß : übrigen der Kläger diese Behauptung unter Beweisantritt he* stritten hat (öd. I El« 1:41)•
 
c)	Die seelischen Komponenten, die bei der Auswirkung des Unfalls auf die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit des Klägers eine Rolle gespielt haben, sind von dem Gutachter Prof. Dr«	durchaus berücksichtigt worden« Mit dem
 Standpunkt dieses Gutachters ist die Ansicht des Beklagten unvereinbar» der Zustand des Klägers sei als Begehrensneurose zu erklären und der Kläger habe bei einiger Willenssteuerung und Beherrschung die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen können«, Daß der zweite Gutachter Prof. Dr. RflHBP in diesem Punkt einen.anderen Standpunkt vertrat, war dem Berufungsgericht bewußt« Es war seine Aufgabe, darüber zu entscheiden, welchem Gutachten es-zdie größere Überzeugungskraft beimaß« Vergebens versucht die Revision den Streit der beiden Gutachter in die Revisionsinstanz zu .ziehen« Rechtsfragen stehen insoweit nicht zur Erörterung«
Da die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision unbegründet sind, ist die getroffene Schadensfeststellung für das Revisionsgericht bindend» liegt man eie zugrunde» ist dem Antrag aus § 256 ZPO mit Recht stattgegeben worden« Daß
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der Beklagte dem Grunde nach für zwei Drittel des Schadens einstehen muß, ist unter den Parteien nach dem Vorurteil des Senats nicht mehr streitig»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr o Kleinewefers	Hönebeck,	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer