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BGH · VI ZH 95/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 95/58

3GB §§ 840, 254 A,F, 421j StVG § 17 ITimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung)« Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung)« v/ieder nach rechts eingebogen war« Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad und verletzte sich so schwers daß sein linkes Bein amputiert werden mußte Er hat behauptet: Als mit seinem Wagen aus der Tankstelle herausgefahren sei*, sei er5 der Kläger* schon in unmittelbarer Hähe gewesen» Er sei durch sflH be hin dert und zu dem Überholen gezwungen worden» Da wegen der rechts parkenden Fahrzeuge auf dem stadtauswärts führen den Gleis der Straßenbahn gefahren Der Kläger 1st bei der Berechnung seines Schadens von der im Armenrechtsbeschluß des Landgerichts zu dem Aus druck gekommenen Ansicht ausgegangen, daß er den Unfall zur Hälfte schuldhaft mitverursacht habe , und hat daher von den Beklagten nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangt Er hat Zahlung von 15 115,96 DM und die Post Stellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien ihm entsprechend ihrer quotenmäßigen Beteiligung allen wei teren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die An sprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger überge gangen sind Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie sind der Ansicht, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuftihren hat behauptet, als er mit dem Wagen die Tankstelle verlassen habe hat geltend ge macht, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen gerichtet ist, und hat den bezifferten Klage anspruch gegen fertigt erklärt festgestellt, daß B des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten B hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach dem Straßenverkehrsgesetz 2/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger überge-gangen ist. Wegen des weiteren Schadens, für den eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht besteht, hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht des Beklagten EflHi Nachdem das Landgericht ihm das Armenrecht für*die Hälfte dieser Summe, also für einen Betrag von 15 115,96 HI mit, der Begründung bewilligt hatte, der Kläger habe den Unfall mindestens zur Hälfte schuldhaft mitverursacht, hat er in seinem Schriftsatz vom 13» Juli 1955 erklärt, er stelle auf Grund dieser teilweioen Bewilligung des Armenrechts vorerst den Antrag, die* Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15 115,96 LU zu verurteilen« Hieraus ergibt sich mit genügender Leutlichkeit, daß der Kläger mit der Klage von den oben angeführten Schadensposten jeweils die Hälfte begehrt« Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 253 * Abs« 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sind« Die weitaus Vb erwiegende Schuld an dem Unfall trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts aber den Kläger selbst Daß den Beklagten BQB e^n Verschulden an dem Unfall trifft, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Andererseits hat es aber auch den von BflB zu führenden Ent-lastungsber/eis des § 7 Abs» 2 StVG nicht als erbracht angesehen« Es hat ausgeführt: Es stehe weder fest, wie weit BflBnoch von dem an der rechten Straßenseite parkenden Wagen entfernt gewesen sei, als dieser anfuhr, noch sei geklärt, wie weit dieser Wagen'schon nach links gekommen sei III« Die Revision des Beklagten EflHI kann keinen Erfolg haben, soweit er sich mit ihr dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seine Ersatzpflicht zu 1/5 des Gesamt Schadens des Klägers bejaht hat« genvernehmung einen persönlichen Eindruck von BeflBP ge-wonnen und konnte sich auch ohne Anhörung eines Sachverständigen ein Urteil darüber Zutrauen, ob die Aussage BefllPs Glauben verdient, obwohl bei seiner ersten Vernehmung bereits 4 1/2 Jahre seit dem Unfall vergangen waren« Es hat nicht verkannt, daß BeflB eine besondere Gedächtnisleistung gezeigt hat, wie sie sonst selten ist, hat seine Angaben aber gleichwohl für zuverlässig gehalten* einmal auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von ihm gewonnen hat, und zu dem anderen, weil das Beobach- Offensichtlich hat das Berufungsgericht nur die Vorgänge für ungeklärt gehalten, die mit dem Verhalten des Beklagten Eine solche Gefährdung bestand,.weil mit dem aus dem Jahre 1937 stemmenden und daher nur be-grenzt anzugekräftigen Opelwagen in einem Zeitpunkt aus der Tankstelle in die Straße eingebogen ist, in dem der Kläger sich mit seinem Hotorrad schon auf etwa 40 m ge nähert hatte« In dieser Verkehrslage mußte damit rechnen, daß er durch sein Einbiegen und Woiterfahren den Kläger gefährdete« Die Revision meint, das Berufungsgericht habenden Begriff des Verschuldens verkannt, denn es habe ausgeführt, "ein vorsichtiger Fahrer hätte in dieser Situation abgewartet, bis der Kläger vorbei war*.1, Tankstelle gewartet, bis der Kläger vorbei war, so wäre der Unfall, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, vermieden worden, weil der Kläger dann von An fang an, vor allem aber bei der Begegnung mit dem entgegen kommenden Mercedeswagen des B Da allein diese Erwägung es rechtfertigt Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Unfall zu bejahen, kommt es auf die Bedenken von der Revision gegen die weiteren Ausführungen des Bern fungsgerichts erhoben werden, nicht mehr an Ob und inwieweit der Anspruch auf Ersatz der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen zusätglichen Kosten die Krankenhauskosten selbst sind nicht eingeklagt auf den Versicherungsträger übergegangen sind, ist offen geblieben« Das bedurfte bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs auch keiner endgültigen Klärung daß sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten des Klägers ergeben wird« Mit diesem Schadens Posten verlangt der Kläger zu dem Teil Ersatz für vermehrte Be dürfnisse« Dieser Anspruchsteil v/ird schon nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19» November 1955 legungen zeigen, hat das Berufungsgericht es mit diesen Ausführungen darauf abstellen wollen, ob auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer in dieser Lago den Unfall hätte-* vermeiden können« In diesem Sinne sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden« 2c Soweit die Revision dartun will, der Unfall sei für BflBein unabwendbares Ereignis gewesen, greift sie die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sic im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung von einem Rcchtsfehler beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht« 3« Daß die Bedenken unberechtigt sind, die B(m gegen den Erlaß des Grundurteils erhoben-hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter III0 5« Auf sie kann daher ver~ wiesen werden« V» Beide Beklagte wenden sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Haftungsquoten von je 1/5 addiert und sie daher für 2/5 des GesamtSchadens und für 4/5 der mit der Leistungsklage geltend gemachten Schadenshälfte als Gesamtschuldner behandelt hat« Es hat daher mit Recht den § 254 BGB zunächst auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten angewandt und anschließend geprüft, wie der Schaden nach § 254 BGB im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten BflB zu verteilen ist« Diese gesonderte Abwägung ist erforderlich, weil dem Kläger gegen jeden Beklagten ein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht« Jeder, von ihnen hat eine von ihm zu verantwortende adäquate Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt und einen gesetzlichen Haftungstatbestand verwirklicht (§§ 823 BGB, 7, 18 StVG)« Hätte der Kläger die Schadenersatzklage nur gegen einen der beiden Beklagten erhoben, so könnte er von ihm 1/5 seines GesamtSchadens (* 2/5 der eingeklagten Schadenshälfte) ersetzt verlangen« Daß er die Beklagten gleichzeitig zur Verantwortung zieht, ist kein Grund, bei der Abwägung nach Eine solche Kumulierung der Verantwort ungs Sphären meh rerer Schädiger’, mit der Folge, daß jeder im Verhältnis zu dem Geschädigten für den Unfallbeitrag des anderen mit verantwortlich wäre, ließe sich nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen des § 830 Abs« 1 Satz 1 BGB lägen die mehreren Schädiger also den Schaden durch eine gemein schaftliche begjguigene, unerlaubte Handlung verursacht hätten Davon kann aber hier keine Rede sein« Es mag offenbleiben, ob die Anwendung dieser Bestimmung nicht schon daran schei tern muß, daß nur dem Beklagten E (§§ 7, 18 StVG) zur Verantwortung gezogen werden kann Je denfalls fehlt es hier an einem gemeinschaftlichen Handeln der Beklagten« Allerdings haben beide zusammen den schäd liehen Erfolg herbeigefÜhrt« Das ist aber nicht durch ein gemeinschaftliches Handeln, sondern durch mehrere selbstän Daß der Schaden durch das Zusammenwirken der mehreren Einzelhandlungen entstanden ist, kann auch dann, wenn zwischen diesen Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht ausreichen, um bei der*Abwägung jeden Täter mit den Unfallbeiträgen der anderen zu belasten» Auch das Reichs-gericht hat in Fällen,* in denen mehrere Kraftfahrer durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, nicht angenommen, daß die am Unfall beteiligten Fahrer Mittäter im Sinne des § 830 Abs« 1 Satz 1 BGB sind. denn nach § 840 Abs. 1 BGB kann ein Gesamtschuldverhält-nis nur insoweit entstehen, als die Verpflichtungen der Beklagten sich decken» Hier fehlt anders als in § 830 Abs» 1 BGB eine Rechtsgrundlage dafür, bei der Abwägung einen einheitlichen von beiden Beklagten gemeinsam zu vertretenden Verantwortungsbeitrag anzunehmen und ihn der Voran ^tv/ortungssphäre' des Klägers gegenüberzustellen. spruchp die zu der Abwägung des § 254 BGB über die auf bei den Soiten zu berücksichtigenden Faktoren entwickelt worden sind« Sie überschritte überdies die Grenzen, die das Haf tungerecht bei der Anrechnung fremden Verschuldens zieht Die Unbilligkeit einer derartigen Lösung liegt darin, daß sie bei mehreren Tatbeteiligten jeden j^klj£ten das Ausgleichs— (Insolvent-) risiko für die übrigen Nebentäter tragen läßt, dagegen den in gleicher Weise oder gar über wiegend schuldigen Kläger von diesem Risiko völlig frei stellt fr während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hato Diese Lösung kann nicht befriedigen,, weil sie dem Ge- Dieses unbefriedigende Ergebnis der bisher herrschenden Hochtsauffassung beruht in erster Linie darauf, daß die Kegeln der Gesamtschuld in diesen Fällen voreilig und schematisch angewandt worden sind« Gewiß ist auch bei Nebentätern § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl« BGHZ 17 > 214)« Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn die mehreren Nebentäter für den vollen Schaden haften« Dänn ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, daß durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird« Diese Identität des Leistungsinhalts fehlt aber mindestens teilweise, wenn den Geschädigten, ein Mityerschulden trifft und die Abwägung nach § 254 BGB dazu führt, daß die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere'Nobentäter zustehen, zu mindern sind« Sie fehlt aueh in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Falle, denn die Schadensquote von 1/5, die auf Grund der Einzelabwägung zu leisten hat, ist mit der im Verhältnis des Klägers zu Bfl| ermittelten Schadens- identisch» Durch die Erfüllung einer dieser beiden Schadensquoten erhält der Kläger noch nicht das, was ihm aus dem Schadensfall von BflH und EflIB insgesamt gebührt * Damit ist die zweite Ursache dafür berührt, daß das Ergebnis der bisherigen Bechtspraxis nicht befriedigen kanns Die Einzelabwägungen zwischen dem Unfallbeitrag des Geschädigten und dem des jeweiligen Schädigers läßt so, wie . 4* Bei dem Versuche, für diese Fälle eine angemessene Lösung zu finden, könnte man an eine Gesamtbereinigung des Unfalls in dem Sinne denken, daß der Schaden im Verhältnis der Unfallbeiträge der an der Schadensentstehung beteiligten Personen aufgeteilt und jeder nur mit der ihn treffenden Schadensquote belastet wird« Für eine Generalabrechnung auf dieser Grundlage ließe sich der Gedanke anführen, daß alle an dem Unfall Beteiligten, auch Dieser Weg, bei dem der Schadensausgleich zwisehen den mehreren Schädigern (Innenausgleich) bereits in den Bechtsstreit des Verletzten gegen den oder die Schädiger (Außenhaftung) hereingenommen würde, ist jedoch aus mehreren Gründen nicht gangbar» vielen Fällen benachteiligen, denn sie würde ihm die Sicherung und die Vorteilo nehmen, die die Gesamtschuld und die Trennung zwischen*Außenhaftung und Innenausgleich ihm bieten« Bei quotenmäßiger Haftung könnte der Geschädigte in dem von Dvnz angeführten Boispicl von jedem Schädiger nur 1/9 seines Schadens ersetzt verlangen, obwohl jeder der Schädiger eine adäquate Ursache zu dem Schaden gesetzt hat und den Geschädigten im Verhältnis zu dem. Voraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind Nach dem Prinzip der Quotenhaftung könnte in diesen Fällen die Schadensquote des Beklagten erst festgesetzt werden, nachdem der Ursachen- und Schuldbeitrag aller für den Un fall verantwortlichen Personen geklärt worden ist« In je dem Schadensersatzprozess aus dem Gebiete des Straßenver kehrs müßte daher erörtert und geprüft werden, ob und welche andere an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Personen ftir den Schaden haftbar sein könnten, ohne daß diese Prüfung' dem Geschädigten auch wenn er mit verantwortlich ist einräumen will Es liegt in seinem Interesse, daß der Prozesstoff beschränkt und damit eine baldige Entscheidung ermöglicht wird Aus all diesen Gründen kann das auf gezeigte Problem mit Hilfe einer Quotenhaftung nicht befriedigend gelöst wer- 6« Ein befriedigendes Ergebnis ist nur zu erzielen, wenn man das Prinzip der Gesamtschuld mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB (§ 17 StVG) in Einklang bringt und die Einzelabwägung mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung (Gesamtabwägung) verknüpfte Bas sei an einem Beispiel verdeutlicht« A hat durch eigene Unvorsichtig- nun A von B und 0 Schadensersatz, so ist nach dieser Einzelabwägung weiter zu prüfen, welcher Anteil der drei Beteiligten sich bei einer Gesagt schau, ihrer Verantwortung für den Unfall ergibt« Ba aus dieser Sicht A, B und C je und C als Gesamtschuldnern und mußte die Hälfte seines Schadens selbst tragen)• Andererseits ist durch die Festlegung des Betrages, der sich als Ergebnis der Einzelabwägung ergibt, sichergestellt, daß kein Schädiger dem Geschädigten mehr als die ihrem Verhältnis zueinander ange- digte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streit fall der Parteien ist von den rechtsirrtumsfreien Einzel abwägungen des Berufungsgerichts auszugehen« Hiernach er gibt sich bei Zugrundelegung des GesamtSchadens für das Verhältnis des Klägers zu eine Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 und für das Verhältnis des Klägers zu die gleiche Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes» Bei der Gesemtschau, die sich hieran anschl&eßen muß, ist der Schaden unter den drei Beteiligten so zu verteilen, daß einerseits die Schadens quoten der beiden Beklagten gleich bleiben, andererseits sowohl im Verhältnis des Klägers zu als auch im Ver hältnis des Klägers zu dl Proportion 4 von beiden zusammen aber nicht mehr als 2/3 dieser Schadenshälfte beanspruchen kann« Im Urteilsspruch hat der Senat zur Vereinfachung und wegen der besseren Übersicht die Haftungsquoten für beide Anträge - Pcststellungs- und Zah— lungsantrag - auf den gesamten Schaden des Klägers abgestellt« VIo Die Kosten waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 91, 92, 100 ZPO)« Dabei wer zu berücksichtigen, daß der Beklagte in größerem Umfang als der Beklagte BMI an dem Revisionsverfahren beteiligt ist, denn zur Zahlung von Schmerzensgeld ist nur er, nicht aber BflU verurteilt worden« Dpher war ihm ein größerer Anteil an den Kosten des Revisionsrechts-zuges aufzuerlegen«

Zitierte Normen: § 17 BGB § 17 StVG § 253 ZPO § 7 StVG § 254 BGB § 17 StVG § 254 BGB § 17 StVG § 840 BGB § 97 ZPO
BGBUnfallGrundBerufungsgerichtStVGAnspruchKlägerGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung: ja
2349 055

BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbständige Verkehrsverstösse einen Unfall herbeigeführt haben, sind nicht Mittäter im Sinne von § 830 Abs.1 Satz 1 BGB«
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3GB §§ 840, 254 A,F, 421j StVG § 17
ITimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung)« Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als
 den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung)«
BGH, Urt. v« 16. Juni 1959 - VI ZH 95/58 - OLG Köln
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Verkünde
 Juni 1959
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JustizoberSekretär Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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Tm Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Heinz
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des P.ober
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in
,	Beklagten,	Berufungskläger,
 Anschlußberufungsbeklagten
 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1«: Rechtsanwalt
 zu 2ps Rechtsanwalt
 gegen
den Techniker Hans Gerd MSB in
 Kläger, Berufungskläger,
 Berufungsbeklagten; Anschluß-
berufungskläger und Revisionsbeklagten,

Pro zeßberollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom He April 1959 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br- KJ2« Meyer, Hanebeck.
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Br« Bede und Br« Rauß
 für Rocht erkannts
 le Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil
 des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15« März 1958 teilweise aufgehoben und v/io folgt neu gefaßt;
* t Auf die Berufungen des Klägers und des Ee^ klagten BflMfcwird das Urteil dor '.Or Zivil-,	kammer	des	Landgerichts	in	Köln	vom	23	e	März
* 1956 geändert;
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a)	Der 'bezifferte Klageanspruch wird gegen den Beklagten EflB zu einem Fünftel des Gesamt-Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Er ist gegen den Beklagten B^Bim
 Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem
 Fünftel dem Grunde nach gerechtfertigt« Jedoch brauchen die beiden Beklagten zusammen für »nicht mehr als insgesamt ein Drittel des Ge samt Schadens auf zukommen«
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b)	Es wird festgestellts
 Der Beklagte EflB ist verpflichtet, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 5o September 1952 zu einem Fünftel zu ersetzen« Der Beklagte BHihat dem Kläger allen weiteren Schaden aus diesem Unfall im Rahmen des Straßenverkehr sgesetzes zu einem Fünftel zu ersetzen« Jedoch brauchen die beiden Beklagten zusammen für nicht mehr als insgesamt ein Drittel dieses weiteren Unfallschadens aufzukommen« Die Ersatzpflicht besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungs-träger übergegangen sind«
+
c)	Die weitergehende Klage wird abgewiesen«
2« im übrigen werden die Berufungen des Klägers und
 des Beklagten BflB zurückgewiesen«.
3« Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7/20
dem Kläger, zu 8/20 dem Beklagten EflHI und zu 5/20 dem Beklagten Bflli auf erlegt«
Die weltergehende Revision der Beklagten wird zurück gewiesen«
III« Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen zu 3/23
dem Kläger, zu 14/25 dem Beklagten BflHH und zu 8/25 dem Beklagten BHi zur Last«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger fuhr am 5* Soptembe seinem Leichtmotorrad (DKW) auf der
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gegen 21 Uhr mit
 Strasse
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stadtauswärts * Als er sich zv/ischen der Kreuzung
 strasse/l genen Tankstelle Es
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strasse und der rechts gele
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bog der Beklagte
 mit einem Personenkraftwagen (Opel-Olympia Baujahr 1957) aus der Tankstelle nach rechts in die
 strasse ein
 Der Kläger überholte den Wagen des
 wobei er
 eben
den in der Mitte der Straße liegenden Straßenbahnschienen
 führe Er stieß 22 m vor der Kreuzung V^MMBsirasse/Ev
 strasse mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraft wagen (Mercedes 170 S) des Beklagten B^B zusaimnen ? als er den Wagen des
 eben überholt hatte und noch .nicht
v/ieder nach rechts eingebogen war« Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad und verletzte sich
 so schwers daß sein
 linkes Bein amputiert werden mußte
 Er hat behauptet: Als
 mit seinem Wagen aus der
 Tankstelle herausgefahren sei*, sei er5 der Kläger* schon in unmittelbarer Hähe gewesen» Er sei durch sflH be hin dert und zu dem Überholen gezwungen worden» Da
 wegen
der rechts parkenden Fahrzeuge auf dem stadtauswärts führen
 den Gleis der Straßenbahn gefahren
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habe er selbst zwi
 sehen den beiden Gleisen fahren müssen© Während er den Wa-
gen des
 überholt habe* habe dieser seine Fahrt be
 schleunigt und dadurch das ‘überholen verzögerte Daher habe er nicht rechtzeitig wieder nach rechts hinüberlenken
 könnene Der Eeklagte B
habe zu dem Überholen eines vor ihm
 fahrenden Wagens angesetzt und sei dabei ebenfal
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 den Schienen gefahren. Er habe ihn} den Kläger; bei gehörn
 ger Aufmerksamkeit sehen müssen
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Der Kläger 1st bei der Berechnung seines Schadens von der im Armenrechtsbeschluß des Landgerichts zu dem Aus druck gekommenen Ansicht ausgegangen, daß er den Unfall
 zur Hälfte schuldhaft mitverursacht habe , und hat daher
 von den Beklagten nur die Hälfte seines Schadens ersetzt
 verlangt
Er hat Zahlung von 15 115,96 DM und die Post
 Stellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien

ihm entsprechend ihrer quotenmäßigen Beteiligung allen wei
 teren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die An
 sprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger überge gangen sind
 Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt»
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Sie sind der Ansicht, der Unfall sei auf das alleinige
 Verschulden des Klägers zurückzuftihren
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der Kläger noch weit entfernt gewesen
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 macht, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie
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zu 2/5 dem Grunde nach für gerecht 1/5 .des Gesamt Schadens)« Ferner hat es
 verpflichtet ist, dem Kläger 1/5
des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen
 Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten B hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch
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 weit er sich auf das Straßenverkehrsgesetz gründet
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für gerechtfertigt erklärt (= 2/5 des GosamtSchadens).
Gegen den Beklagten Efl^B hat das Oberlandesgericht den
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bezifferten Klageanspruch auch nach bürgerlichem Recht zu 2/5 dem Grunde nach bejaht« Ferner hat es festgestellt,
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daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach dem Straßenverkehrsgesetz 2/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger überge-gangen ist. Wegen des weiteren Schadens, für den eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht besteht, hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht des Beklagten EflHi
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zu 1/5 mit der gleichen Einschränkung wegen des Forderungsübergangs festgestellt.
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Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Revision
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eingelegt. Sie erstreben mit ihr die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die-Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I«. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, denn der Kläger ,hat entgegen der Meinung des Beklagten BM Gegenstand und Grund der mit der Tcilklage er-
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hobenen Ansprüche so bestimmt bezeichnet, wie § 253 Abs. 2 ZPO es fordert. Macht der Kläger wie hier mit seiner Klage einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Einzelansprüchen geltend, so muß er die Klageforderung aufgliedern und ziffernmäßig angeben, in welcher Höhe er aus den verschiedenen Einzelansprüchen Zahlung begehrt. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Falle genügt. Der Kläger hat
 seinen Sachschaden auf 538 DM, seinen Verdien stausfall für
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die Zeit vom 5« September 1952 bis 5* September 1954 auf 12 693,92 DM? die zusätzlichen Kosten des Krankenhausaufenthaltes auf 2000 m und den Schmerzensgeldanspruch zuletzt auf 15 000 Hi beziffert, so daß sich ein Gesamt— schaden von 30 231,92 LU ergibt. Nachdem das Landgericht ihm das Armenrecht für*die Hälfte dieser Summe, also für einen Betrag von 15 115,96 HI mit, der Begründung bewilligt hatte, der Kläger habe den Unfall mindestens zur Hälfte schuldhaft mitverursacht, hat er in seinem Schriftsatz vom 13» Juli 1955 erklärt, er stelle auf Grund dieser teilweioen Bewilligung des Armenrechts vorerst den Antrag, die* Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15 115,96 LU zu verurteilen« Hieraus ergibt sich mit genügender Leutlichkeit, daß der Kläger mit der Klage von den oben angeführten Schadensposten jeweils die Hälfte begehrt« Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 253 * Abs« 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sind«
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 In der.Sache selbst hat das Berufungsgericht fest
 gestellt
die
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daß der Beklagte
 aus der Tankstelle in
 straße eingebogen ist, als der Kläger mit sei nem Uotorrad nur noch rund 40 m entfernt war« Es ist über
 einstimmend mit dem Sachverständigen
 der Ansicht
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daß dies für den alten Wagen (Baujahr 1937), mit dem
 fuhr
angenommen
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eine kritische Entfernung war, und hat daher
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sei nach § 17 StVO verpflichtet gewe
 sen
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den Kläger erst vorbeifahren zu lassen, bevor er die
 Tankstelle verließ« Len ursächlichen Zusamenhang zwischen
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dem Verhalten EflBs und dem Unfall, hat das Berufungsge
 rieht mit folgender Begründung bejaht: Ler Kläger sei durch
 gehindert worden, rechtzeitig vor dem Beklagten B
nach -rechts auszuweichen, als dieser sich von vorne näherte« Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen dHl habe der Kläger den Opelwagen EflBs zwar be-reits 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Bflüüberholt« Er habe es aber in diesem Zeitpunkt noch
 nicht wagen können, wieder nach rechts zu fahren, weil der
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nötige Sicherheitsvorsprung noch gefehlt habe« In diese Lage sei der Kläger nicht nur durch seine eigene Schuld, sondern auch durch das verkehrswidrige Verhalten EHBfe gekommen «
Die weitaus Vb erwiegende Schuld an dem Unfall trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts aber den Kläger selbst
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1 er sich hinter den Wagen des
 habe setzen müssen
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anstatt den gefährlichen Sberholversuch zu wag&n« Es hat angenommen, der Schaden sei nur zu 1/5 von
 verur
sacht worden
254 BGB).
Daß den Beklagten BQB e^n Verschulden an dem Unfall trifft, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen« Andererseits hat es aber auch den von BflB zu führenden Ent-lastungsber/eis des § 7 Abs» 2 StVG nicht als erbracht angesehen« Es hat ausgeführt: Es stehe weder fest, wie weit BflBnoch von dem an der rechten Straßenseite parkenden Wagen entfernt gewesen sei, als dieser anfuhr, noch sei geklärt, wie weit dieser Wagen'schon nach links gekommen sei
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und ob er angehalten habe, um BflB vorbeizulassen« Der
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Hergang des Unfalls lasse sich überhaupt nicht mehr so bis ins einzelne rekonstruieren, daß sich sagen ließe, er habe Von einem besseren Fahrer noch vermieden werden kön-nen» Daher könne auch nich.t festgestellt werden, daß der
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Unfall für B|HI ein unabwendbares Ereignis gewesen sei«
Bei der Abwägung nach § 17 StV& hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des dem Beklagten gehörenden Mercedes-wagens der Betriebsgefahr des Motorrades und dem Verschulden des Klägers gegenübergestellt und die Beteiligung des
B(H| an der Verursachung des Unfalls mit 1/5 veranschlagt«
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III« Die Revision des Beklagten EflHI kann keinen Erfolg haben, soweit er sich mit ihr dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seine Ersatzpflicht zu 1/5 des Gesamt Schadens des Klägers bejaht hat«
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1« Soweit EflV die tatsächlichen Feststellungen
 des Berufungsgerichts angreift, sind seine Rügen unbe-
gründet'« Bas Berufungsgericht hat im einzelnen, dargelegt, aus welchen Gründen es den Angaben des Autoschlossers BeiflHI mehr Glauben schenkt als den Aussagen der beiden anderen Zeugen« Seihe Erwägungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und lassen keinen Rcchtsirrtum erkennen «
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 Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Be-
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rufungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der
 Psychologie habe hören müssen« Bas Gericht hat bei der Zeu-
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genvernehmung einen persönlichen Eindruck von BeflBP ge-wonnen und konnte sich auch ohne Anhörung eines Sachverständigen ein Urteil darüber Zutrauen, ob die Aussage BefllPs Glauben verdient, obwohl bei seiner ersten Vernehmung bereits 4 1/2 Jahre seit dem Unfall vergangen waren« Es hat nicht verkannt, daß BeflB eine besondere Gedächtnisleistung gezeigt hat, wie sie sonst selten ist,
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hat seine Angaben aber gleichwohl für zuverlässig gehalten* einmal auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von ihm gewonnen hat, und zu dem anderen, weil das Beobach-
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tete in das Interessengebiet BeflBN fiel und ihm die Gründe überzeugend erschienen, aus denen Be^HS die Vorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet hat», Baß das Berufungsgericht hiernach kein psychologisches Gutachten über die Leistungsfähigkeit des menschlichen Gedächtnisses für erforderlich gehalten hat, lag im Rahmen einer rechts-
fehlerfreien tatrichterlichen Entscheidungo
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Auch im übrigen ist § 286 ZPO nicht verletzt, denn das Urteil muß nur die leitenden Gründe für die richterliche Uberzeugung angeben und erkennen lassen, daß es das gesamte Beweisergebnis verwertet hat« Biesen Änforderungen ist hier genügt» Es war vor allem nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den gesamten Inhalt der Zeugenaussagen einging und sich ausdrücklich damit auseinander-setzto (BGHZ 3, 162 [ 175.1) •
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Zu Unrecht macht
 mit seiner Rovision geltend
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das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Er folgort das aus der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Hergang des Un falls könne nicht mehr bis ins einzelne rekonstruiert wer
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und meint, wenn der Unfall sich nicht mehr rekonstru
 ieren lasse, könne er
9
dafür nicht verantwortlich
 gemacht werden, denn die Beweislast treffe den Kläger
#
Offensichtlich hat das Berufungsgericht nur die Vorgänge für ungeklärt gehalten, die mit dem Verhalten des Beklagten
B
in Zusammenhang stehen. Soweit die Fahrweise

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in Betracht kommt, ist der Sachverhalt dagegen ausreichend geklärt. Da das Berufungsgericht insoweit bestimmte
%
Feststellungen getroffen hat, ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum.
3
In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten
 Sachverhalts ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu
 zustimmen*» Es hat zutreffend angenommen
9
daß
 fahrlässig
gegen
17 StVO verstoßen hat« Nach dieser Bestimmung muß
 ein Kraftfahrer, der aus einem Grundstück ausfährt, sich so
9
verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausge
 schl
ist
*
Eine solche Gefährdung bestand,.weil
 mit dem aus dem Jahre 1937 stemmenden und daher nur be-grenzt anzugekräftigen Opelwagen in einem Zeitpunkt aus der Tankstelle in die Straße eingebogen ist, in dem der Kläger sich mit seinem Hotorrad schon auf etwa 40 m ge nähert hatte« In dieser Verkehrslage mußte
 damit
rechnen, daß er durch sein Einbiegen und Woiterfahren den
 Kläger gefährdete«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habenden Begriff des Verschuldens verkannt, denn es habe ausgeführt, "ein vorsichtiger Fahrer hätte in dieser Situation abgewartet, bis der Kläger vorbei war*.1, Wie ihr zuzugeben ist,
*	I
hängt die Frage, ob EflH fahrlässig gehandelt hat, nur davon ab, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobach tot hat, als er aus dem Grundstück der Tankstelle fuhr.« Das
9
hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt» Es hat, wie seine Ausführungen deutlich erkennen'lassen, eine derartige Sorgfaltverletzung bejaht« Dem ist bei dem festgestellten Sachverhalt beizupflichten»
4
Ebensowenig sind entgegen der Ansicht der Revision
 die Ausführungen zu beanstanden, mit denen das Berufungs gericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem fahr
 lässigen Verhalten E
s und dem Unfall bejaht hat« Hätte
%
wie es seine Pflicht war, mit dem Ausfahren aus der
« M
Tankstelle gewartet, bis der Kläger vorbei war, so wäre der Unfall, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, vermieden worden, weil der Kläger dann von An fang an, vor allem aber bei der Begegnung mit dem entgegen kommenden Mercedeswagen des B
weiter rechts hätte fah
9
den
 ren können. Da allein diese Erwägung es rechtfertigt Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Unfall zu bejahen, kommt es auf die Bedenken von der Revision gegen die weiteren Ausführungen des Bern fungsgerichts erhoben werden, nicht mehr an
9
die
5c Bes weiteren kann EflHI sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Grundurteil nicht habe ergehen dürfen, v/eii nicht festgestellt sei, daß über die auf den Versicherungsträger Übergegangenen Ansprüche hinaus
4
eine Forderung zugunsten des Klägers verbleibe. Soweit der Kläger Ersatz seines Sachschadens und Schmerzensgeld verlangt, scheidet eine Forderungsübergang ohne weiteres aus. Aber auch wegen des Verdienstausfalls ist nicht ersichtlich, daß ein Forderungsübergang nach § 1542 RVÜ in
 Betracht kommen könnte. Keiner der Parteien hat vorgetra-
#
gen, daß der Kläger eine Unfallrente erhalten hat oder erhält. Ersichtlich hat es sich auch nicht um einen Arbeitsanfall gehandelt, denn aus den Strafakten, die in allen Rechtszügen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, er gibt sich, daß der Unfall sich erst am Abend um 21 Uhr er-
%
für
9
daß der Kläger in der in Betracht kommenden Zeit eine
 Invalidenrente erhalten hat, ist nichts' dargetan

Ob und inwieweit der Anspruch auf Ersatz der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen zusätglichen Kosten die Krankenhauskosten selbst sind nicht eingeklagt auf den Versicherungsträger übergegangen sind, ist offen geblieben« Das bedurfte bei der Vorabentscheidung über
 den Grund des Anspruchs auch keiner endgültigen Klärung
9
denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen
9
daß
 sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten des Klägers ergeben wird« Mit diesem Schadens Posten verlangt der Kläger zu dem Teil Ersatz für vermehrte Be dürfnisse« Dieser Anspruchsteil v/ird schon nach dem Urteil
 des erkennenden Senats vom 19» November 1955
VI ZR 134/54
NJY? 1956
9
219
TOS 10, 24 Nr
11
VersR 1956, 22) nicht
 von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfaßt, sondern ver bleibt dem Geschädigten»
6
Die Einrede der Verjährung ist* unbegründet, denn
 die Verjährung ist durch die am 4« September 1954 zuge stellte Klage unterbrochen worden» Da der Unfall sich am
 September 1952 ereignet hat - nicht am
 September 1952
9
wie
 zunächst irrtümlich angegeben hatte - war im Zeit
 punkte der KlageZustellung nicht einmal die zweijährige
 Verjährungsfrist des § 14 StVG, erst recht nicht die drei
 jährige des § 852 BGB abgelaufen
%
*
eignet hat und daß der Kläger vorher die Kantine und eine Gastwirtschaft besucht und dabei Alkohol zu sich genom
 men hatte — sein Blutalkoholgehalt betrug 1,4
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IV« Der Beklagte BflR kann mit seiner Revision eben-falls nicht mit Erfolg geltend machen, daß er für den Scha-den des Klägers überhaupt nicht einzustehen habe«
1« Er irrt vor allem mit seiner Meinung, das Berufungs-
s
gericht habe § 7 Abs« 2 StVG verletzt, weil es bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung fälschlich erörtert habe, ob der Unfall nicht von einen "besseren Fahrer11 als
 BflB hätte vermieden werden können« Wie seine weitere Der-
*
legungen zeigen, hat das Berufungsgericht es mit diesen Ausführungen darauf abstellen wollen, ob auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer in dieser Lago den Unfall hätte-* vermeiden können« In diesem Sinne sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden«
2c Soweit die Revision dartun will, der Unfall sei für BflBein unabwendbares Ereignis gewesen, greift sie die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sic im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung von einem Rcchtsfehler beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur
 Verfügung stehenden Beweismaterials beruht«
%
Der Unfall wäre für BflH nur dann ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs« 2 StVG), wenn er nachwcisen könnte-, daß er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« Dieser Nachweis muß schon daran scheitern, daß der Hergang des Unfalls nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausreichend zu klären,:
%
vor allem nicht festzustellen ist, in welcher Entfernung BWKk bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der an der rechten Straßenseite parkende Wagen anfuhr*
»
I I
%
Die Revision hält in diesem Zusammenhang die Fest Stellung des Berufungsgerichts für bedeutsam, daß der un mittelbar vor B
fahrende Wagen gerade noch an dem an
 fahrenden Personenkraftwagen vorbeigekommen sei meint, dann müsse der unmittelbar folgende B
Sie
 zwangs
läufig in eine Situation geraten sein, die er nur durch ein Linksfahren hätte meistern können« Diese Rüge kann
 keinen Erfolg haben, denn die Tatsache, daß das vor
*
fahrende Fahrzeug gerade noch an dem anfahrenden Wagen vorbeigekommen ist, zwingt nicht zu der Annahme, daß B
schuldlos in diese Lage geraten ist, und läßt keine Schlüsse darauf zu, ob er bei Anwendung der im Verkehr erforderli
 chen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte bemerken können, daß
%
der Fahrer des parkenden Wagens anfuhr»
3« Daß die Bedenken unberechtigt sind, die B(m gegen den Erlaß des Grundurteils erhoben-hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter III0 5« Auf sie kann daher ver~ wiesen werden«
V» Beide Beklagte wenden sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Haftungsquoten von je 1/5 addiert und sie daher für 2/5 des GesamtSchadens und
 für 4/5 der mit der Leistungsklage geltend gemachten Schadenshälfte als Gesamtschuldner behandelt hat«
1

Zuzustimmon ist dem Ausgangspunkt des Berufungs
 gcrichts
9
daß die Mitverantwortung
 des
Klägers gegenüber
 jedem Beklagten getrennt abzuwägen ist. Es hat daher mit
 Recht den § 254 BGB zunächst auf das Verhältnis des Klägers
 zu dem Beklagten
 angewandt und anschließend geprüft, wie
14
0
%
der Schaden nach § 254 BGB im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten BflB zu verteilen ist« Diese gesonderte Abwägung ist erforderlich, weil dem Kläger gegen jeden Beklagten ein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht« Jeder, von ihnen hat eine von ihm zu verantwortende adäquate Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt und einen gesetzlichen Haftungstatbestand verwirklicht (§§ 823 BGB, 7, 18 StVG)« Hätte der Kläger die Schadenersatzklage nur gegen einen der beiden Beklagten erhoben, so könnte er von ihm 1/5 seines GesamtSchadens (* 2/5 der eingeklagten Schadenshälfte) ersetzt verlangen« Daß er die Beklagten gleichzeitig zur Verantwortung zieht, ist kein Grund, bei der Abwägung nach
§ 254 BGB seiner Verantwortungssphere eine gemeinsame Verantwortungssphäre der beiden Beklagten gegenüberzustellen«
Eine solche Kumulierung der Verantwort ungs Sphären meh
 rerer
Schädiger’, mit der Folge, daß jeder im Verhältnis
 zu dem Geschädigten für den Unfallbeitrag des anderen mit verantwortlich wäre, ließe sich nur rechtfertigen, wenn
 die Voraussetzungen des § 830 Abs« 1 Satz 1 BGB
lägen
 die mehreren Schädiger also den Schaden durch eine gemein
 schaftliche begjguigene, unerlaubte Handlung verursacht hätten Davon kann aber hier keine Rede sein« Es mag offenbleiben,
 ob die Anwendung dieser Bestimmung nicht schon daran schei
 tern muß, daß nur dem Beklagten E
i
eine
 laubte Hand
 Sinne des § 823 BGB zur Last zu legen ist, während
 lediglich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung
(§§ 7,
 18 StVG) zur Verantwortung gezogen werden kann
 Je
denfalls fehlt es hier an einem gemeinschaftlichen Handeln der Beklagten« Allerdings haben beide zusammen den schäd liehen Erfolg herbeigefÜhrt« Das ist aber nicht durch ein
 gemeinschaftliches Handeln, sondern durch mehrere selbstän
I
di ge Einzelhandlungen geschehen» Auf einen solchen Fall der sogenannten fahrlässigen Nebentäterschaf-t ist § 830 Abs» 1. Satz 1 BGB nicht anzuwenden« (Im Ergebnis ebenso Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949 § 317 S» 434
und Erman/Erees, BGB Komm» 2» Aufl» § 830 Anm» 4)« Soweit
*
das Reichsgericht in RGZ 58, 357 die Anwendung dieser Vorschrift an andere Voraussetzungen geknüpft hat, kann der Senat dem nicht zustimmen. Daß der Schaden durch das Zusammenwirken der mehreren Einzelhandlungen entstanden ist, kann auch dann, wenn zwischen diesen Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht ausreichen, um bei der*Abwägung jeden Täter mit den Unfallbeiträgen der anderen zu belasten» Auch das Reichs-gericht hat in Fällen,* in denen mehrere Kraftfahrer durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, nicht angenommen, daß die am Unfall beteiligten Fahrer Mittäter im Sinne des § 830 Abs« 1 Satz 1 BGB sind.
*
2« Das Berufungsgericht glaubt, die Addierung der die Beklagten treffenden Schadensquoten von je 1/5 aus § 840 BGB herleiten zu können. Dabei übersieht es, daß* die Beklagten nach dieser Bestimmung nur hinsichtlich 1/5 des Schadens Gesamtschuldner des Klägers sein können,
«
denn nach § 840 Abs. 1 BGB kann ein Gesamtschuldverhält-nis nur insoweit entstehen, als die Verpflichtungen der Beklagten sich decken» Hier fehlt anders als in § 830 Abs» 1 BGB eine Rechtsgrundlage dafür, bei der Abwägung einen einheitlichen von beiden Beklagten gemeinsam zu vertretenden Verantwortungsbeitrag anzunehmen und ihn der Voran ^tv/ortungssphäre' des Klägers gegenüberzustellen. Eine solche
 Lösung setzte sich mit den anerkannten Grundsätzen in Uider^
16
4
spruchp die zu der Abwägung des § 254 BGB über die auf bei den Soiten zu berücksichtigenden Faktoren entwickelt worden sind« Sie überschritte überdies die Grenzen, die das Haf tungerecht bei der Anrechnung fremden Verschuldens zieht Die Unbilligkeit einer derartigen Lösung liegt darin, daß sie bei mehreren Tatbeteiligten jeden j^klj£ten das Ausgleichs— (Insolvent-) risiko für die übrigen Nebentäter tragen läßt, dagegen den in gleicher Weise oder gar über wiegend schuldigen Kläger von diesem Risiko völlig frei
 stellt
fr
3o Führen die Einzelabwägungen zu gleichen Quoten
(hier beide Beklagte je 1/5), so haften die Nebentäter
• •
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ
 12, 213 [220] und Urteil vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 -VRS 12, 163 Hr. 75 = VerSR 1957, 167} RG m 1940, 453) als
 Gesamtschuldner nach § 840 BGB für diese Quote? während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hato
 Diese Lösung kann nicht befriedigen,, weil sie dem Ge-
* / •
schädigten weniger gewährt, als ihm bei einer Gosamtschau des Unfallgeschehens zukommen müßte« Das wird in besonderem Maße an dem Beispiel deutlich, das Bunz in JZ 1955,
727 anführt« Haben zehn Personen durch gleichwertiges Verschulden einer elften Schaden zugefügt, so kann diese von jedem den vollen Schaden ersetzt verlangen« Ist nun einer
 von zehn gleichermaßen Verantwortlichen der Geschädigte,
%
so führen dio Einzelabwägungen dazu, daß im Verhältnis des
0
Geschädigten zu jedem einzelnen Schädiger jeder von ihnen
0
dem Geschädigten gegenüber für die Hälfte des Schadens verantwortlich ist« Wendet man die Regeln der Gesamt schuld in
 der Art der bisher herrschenden Praxis an, so könnte der Geschädigte insgesamt nur die Hälfte seines Schadens ersetzt.verlangen, v/ährend ihm doch - die Zahlungsfähigkeit des Schädigers vorausgesetzt — die Befriedigung von neun Zehnteln des Schadens möglich gemacht werden müßtet Andererseits könnten die Schädiger im Wege des Ausgleichs erreichen, daß jeder von ihnon im Ergebnis nur ein Neuntel der Hälfte, also 1/18, aufzubringen hätte«
Dieses unbefriedigende Ergebnis der bisher herrschenden Hochtsauffassung beruht in erster Linie darauf, daß die Kegeln der Gesamtschuld in diesen Fällen voreilig und schematisch angewandt worden sind« Gewiß ist auch bei Nebentätern § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl« BGHZ 17 > 214)« Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn die mehreren Nebentäter für den vollen Schaden haften« Dänn ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, daß durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird« Diese Identität des Leistungsinhalts fehlt aber mindestens teilweise, wenn den Geschädigten, ein Mityerschulden trifft und die Abwägung nach § 254 BGB dazu führt, daß die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere'Nobentäter zustehen, zu
 mindern sind« Sie fehlt aueh in dem jetzt zur Entscheidung
 stehenden Falle, denn die Schadensquote von 1/5, die auf Grund der Einzelabwägung zu leisten hat, ist mit der im Verhältnis des Klägers zu Bfl| ermittelten Schadens-
quote von 1/5 weder wirtschaftlich noch auch rechtlich
«
identisch» Durch die Erfüllung einer dieser beiden Schadensquoten erhält der Kläger noch nicht das, was ihm aus dem Schadensfall von BflH und EflIB insgesamt gebührt *
Damit ist die zweite Ursache dafür berührt, daß das Ergebnis der bisherigen Bechtspraxis nicht befriedigen kanns Die Einzelabwägungen zwischen dem Unfallbeitrag des Geschädigten und dem des jeweiligen Schädigers läßt so, wie . sie bisher gehandhabt wurde, einen Blick auf das gesamte Unfallgeschehen vermissen und führt daher zu einer Schadensverteilung, die bei einer Gesamtschau nicht befriedigen kann©
4* Bei dem Versuche, für diese Fälle eine angemessene Lösung zu finden, könnte man an eine Gesamtbereinigung des Unfalls in dem Sinne denken, daß der Schaden im Verhältnis der Unfallbeiträge der an der Schadensentstehung beteiligten Personen aufgeteilt und jeder nur mit der ihn treffenden Schadensquote belastet wird« Für eine Generalabrechnung auf dieser Grundlage ließe sich der Gedanke anführen, daß alle an dem Unfall Beteiligten, auch
e
der mitverantwortliche Verletzte (§§ 254 BGB, 17, 7, 18 StVG) in einem Gemeinschaftsverhältnis stehen, zu dessen Lösung sie in der Art verpflichtet sein könnten, daß keiner von dem entstandenen Schaden mehr zu tragen hat, als es dem § 17 StVG oder dem § 254 BGB entspricht. Dieser Weg, bei dem der Schadensausgleich zwisehen den mehreren Schädigern (Innenausgleich) bereits in den Bechtsstreit des Verletzten gegen den oder die Schädiger (Außenhaftung) hereingenommen
 würde, ist jedoch aus mehreren Gründen nicht gangbar»
%
*
Mit einer solchen Lösung würde ein Verteilungsverfah-
#
ren geschaffen, für das eine gesetzliche Grundlage fehlt» Allerdings kennt das Seerecht in § 756 HGB eine ähnliche Begelung. Ist der Zusammenstoß mehrerer Schiffe durch ge-
ineinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt worden, so sind die Reeder dieser
 Schiffe für den Schaden, der dän Schiffen öder den an
*
Bord befindlichen Sachen zugefügt worden ist, - anders bei Personenschaden - nur nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens zu dem Ersätze verpflichtet« Hier ist an Stelle der Gesamthaft die Quotenhaftung eingeführt und damit die Trennung zwischen Außenhaftung und Innenausgleidh beseitigt, die die Rechtspraxis sonst aus guten Gründen stets aufrechterhalten hat. Die Regelung des § 736 Abs« 1 HGB gilt aber nur für dieses bestimmte Teilgebiet des Seerechts« Sie läßt sich auf das
 Recht des Kraftfahrzeugverkehrs und auch auf das allgemeine
#
Haftpflichtrecht nicht übertragen. Vor allem ist dem § 17 StVG nichts dafür zu entnehmen, daß die Trennung zwischen Außenhaftung und Innenausgleich bei einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen keine Geltung beanspruchen solle und daß die an dem Unfall beteiligten Fahrer und Halter dem Geschädigten gegenüber nur quotenmäßig haften sollen« (Verglc
 auch BSHZ 15, 133, [135]).
■ •
»
Eine Quotenhaftung, wie § 736 Abs« 1 HGB sie als Ausnahmeregelung vorsieht, würde den Geschädigten aber auch in
■
vielen Fällen benachteiligen, denn sie würde ihm die Sicherung und die Vorteilo nehmen, die die Gesamtschuld und die Trennung zwischen*Außenhaftung und Innenausgleich ihm bieten« Bei quotenmäßiger Haftung könnte der Geschädigte in dem von Dvnz angeführten Boispicl von jedem Schädiger nur 1/9 seines Schadens ersetzt verlangen, obwohl jeder der Schädiger eine adäquate Ursache zu dem Schaden gesetzt hat und den Geschädigten im Verhältnis zu dem. einzelnen Schädiger
 ein gleichwertiges Verschulden trifft, so daß es gerechtfertigt ist, ihm gegen den einzelnen Schädiger einen Anspruch
»
auf Ersatz der Hälfte des Schadens zu gewähren«
Schließlich würde eine solche Quotenhaftung die Ab Wicklung zahlreicher Haftpflichtfälle in starkem Maße er
 schweren. Sehr häufig sieht der Geschädigte davon ab
9
alle
 Schadens Schuldner aus einem Unfall in Anspruch zu nehmen Er zieht es schon aus Gründen der Hisikobeschränlcung oft vor, den Anspruch gegen den Täter cinzuklagen, hinsichtlich dessen die. Voraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind Nach dem Prinzip der Quotenhaftung könnte in diesen Fällen die Schadensquote des Beklagten erst festgesetzt werden, nachdem der Ursachen- und Schuldbeitrag aller für den Un fall verantwortlichen Personen geklärt worden ist« In je dem Schadensersatzprozess aus dem Gebiete des Straßenver kehrs müßte daher erörtert und geprüft werden, ob und welche andere an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Personen ftir den Schaden haftbar sein könnten, ohne daß diese Prüfung'
die
 Hechtskraftr/irkung gegenüber den Haftpflichtigen hätte, nicht an dem Rechtsstreit beteiligt sind« Damit würden oft umfangreiche Ermittlungen notwendig, bevor ein an sich ein
 facher Eaftpflichtprozess entschieden werden könnte« Diese Erschwernis wäre ebenfalls nicht mit den Vorteilen zu verein
 baren
9
die das Gesetz, besonders
421 BGB
9
dem
 Geschädigten
auch wenn er mit verantwortlich ist
 einräumen will
 Es
liegt in seinem Interesse, daß der Prozesstoff beschränkt
 und damit eine baldige Entscheidung ermöglicht wird
 Aus all diesen Gründen kann das auf gezeigte Problem mit Hilfe einer Quotenhaftung nicht befriedigend gelöst wer-
# m
den«
5« Auch die Anregungen, die Bunz (JZ ,1955, 727 und
 1957, 371) und Engelhardt (JZ 1957, 369) gegeben haben,
 führen zu keiner klaren Lösung$ wie Bunz in seiner zweiten Abhandlung selbst einräumt»
6« Ein befriedigendes Ergebnis ist nur zu erzielen, wenn man das Prinzip der Gesamtschuld mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB (§ 17 StVG) in Einklang bringt und die Einzelabwägung mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung (Gesamtabwägung) verknüpfte Bas sei an einem Beispiel verdeutlicht« A hat durch eigene Unvorsichtig-
m
keit und durch die schuldhafte Fahrweise der Kraftfahrer
t
B und C einen Unfallschaden erlitten« Ist der Unfallbeitrag
■
der drei Beteiligten gleich hoch und beträgt der Schaden des A 3000 BM, so führt die Einzelabwägung dazu, daß der Unfallbeitrag des A im Verhältnis zu dem des B gleich hoch ist (1 : 1)« Baher hat A von B 1500 EEC zu beanspruchen«
Bas Gleiche gilt für das Verhältnis des A zu C« Verlangt
*
nun A von B und 0 Schadensersatz, so ist nach dieser Einzelabwägung weiter zu prüfen, welcher Anteil der drei Beteiligten sich bei einer Gesagt schau, ihrer Verantwortung für den Unfall ergibt« Ba aus dieser Sicht A, B und C je
1/3 der Verantwortung trifft, hat A nur 1/3 seines Scha-
dens (1000 »«DM) selbst zu tragen, während er von B und C
insgesamt 2/3 (2000 Bll) ersetzt verlangen kann« Bie Verbindung dieser Abwägungsergebnisse (Einzel- und Gesamtab-
* %
«I
wägung) führt zu folgender L$sung: "B und C haben an A insgesamt 2000 BM zu zahlen, jedoch kann jeder von ihnen nur auf Zahlung von höchstens 1500 BM in Anspruch genom-men werden«n Oder anders ausgedrückt: !,A kann von B 1500 BM, von 0 ebenfalls 1500 BM, von beiden zusammen aber
 nicht mehr als 2000 EM ersetzt verlangen«tf Der Ausgleich zwischen B und 0 bleibt auch hier dem Innenverhältnis Überlasseno Hat B die von ihm geschuldeten 1500 DM an A gezahlt9 so schuldet C ihm 500 DM als Schadensausgleich nach § 17 StVG. A kann, da er in Höhe von 1500 DM befriedigt ist 9 von C nur noch 500 DM beanspruchen»
*
Diese Lösung passt das in solchen Fällen entstehende GesamtschuldVerhältnis unter Wahrung seiner rechtlichen Grund Struktur den Besonderheiten des Haftpflichtrechts an9
wie sie durch das Abwägungsprinzip des § 254 BGB und ver-
*
wandter Vorschriften gegeben sind 9 und führt zu dem gerechten Ergebnis 9 daß die an einem Unfall Beteiligten den Schaden entsprechend dem Grade ihrer Verantwortung zu tragen
m	«•
haben» Indem sie das Ergebnis der Einzelabwägung mit dem der Gesamtabwägung verknüpft9 vermeidet sie die Hachteile, die der Geschädigte bisher hatte 9 wenn er mehrere Schädiger in Anspruch nahm« (A erhielt bisher 1500 DM von B
<
und C als Gesamtschuldnern und mußte die Hälfte seines Schadens selbst tragen)• Andererseits ist durch die Festlegung des Betrages, der sich als Ergebnis der Einzelabwägung ergibt, sichergestellt, daß kein Schädiger dem Geschädigten mehr als die ihrem Verhältnis zueinander ange-
meseene Schadensquote zu zahlen hat (B 1500 DM und C 1500 DM)« Soweit die Schuldbeträge sich decken, kommen dem Geschädigten die Sicherung und die Vorteile zugute, die sich für ihn aus dem Wesen der Gesamt schuld ergeben (§§ 840, 421 BGB).
*
Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist selbstverständlich nur zu ermitteln, wenn der Geschä-
23
0 *
0t
0
0
digte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben
 Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streit
 fall der Parteien ist von den rechtsirrtumsfreien Einzel abwägungen des Berufungsgerichts auszugehen« Hiernach er gibt sich bei Zugrundelegung des GesamtSchadens für das
 Verhältnis des Klägers zu
 eine Schadensverteilung
w
von 4/5 zu 1/5 und für das Verhältnis des Klägers zu die gleiche Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 im Rahmen
 des Straßenverkehrsgesetzes» Bei der Gesemtschau, die sich
 hieran anschl&eßen muß, ist der Schaden unter den drei
 Beteiligten so zu verteilen, daß einerseits die Schadens
 quoten der beiden Beklagten gleich bleiben, andererseits
 sowohl im Verhältnis des Klägers zu
 als auch im Ver
 hältnis des Klägers zu
 dl
Proportion 4
1 erhalten
b’leibt o Bäher ergibt sich bei der Ge samt ab wägung das Ver
 hältnis 4
1
1
Bas bedeutet, daß der Kläger zu 4/6
(2/3) und die beiden Beklagten zu je 1/6 verantwortlich
 sind, so daß der Kläger im Endergebnis 2/3 des Gesamtscha dens selbst zu tragen hat und von den Beklagten 1/3 des
 GesamtSchadens ersetzt erhält, wobei er jeden Beklagten nur
 bis zu 1/5 dl
 Schadens und
 nur nach dem Straßen
 verkehrsgesetz in Anspruch nehmen kann« Ba der Kläger mit dem bezifferten Klageantrag und mit dem Pest Stellungsantrag
 nur die Hälfte des Schadens geltend gemacht hat, ergibt
 ch, daß dieser Anspruch auf Ersatz der Schadenshälfte ge
 zu 2/5? gegen B
gen	zu 2/3? gegen Bflm zu 2/3 nach dem Straßenverkehrs
 gesetz dem Grunde nach gerechtfei'tigt ist, daß der Kläger
4 %
0
von beiden zusammen aber nicht mehr als 2/3 dieser Schadenshälfte beanspruchen kann« Im Urteilsspruch hat der Senat zur Vereinfachung und wegen der besseren Übersicht die
 Haftungsquoten für beide Anträge - Pcststellungs- und Zah— lungsantrag - auf den gesamten Schaden des Klägers abgestellt«
■
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VIo Die Kosten waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 91, 92, 100 ZPO)« Dabei wer zu berücksichtigen, daß der Beklagte	in
 größerem Umfang als der Beklagte BMI an dem Revisionsverfahren beteiligt ist, denn zur Zahlung von Schmerzensgeld ist nur er, nicht aber BflU verurteilt worden« Dpher war ihm ein größerer Anteil an den Kosten des Revisionsrechts-zuges aufzuerlegen«
Er. Kleinewefers	BundesricUter	Dr«K«£«	Hanebeck
 Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterzeichnen«
Br «Kleinewefers Dr« Bode	p	Br.	Hauß
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