Sie haben zunächst jedes Verschulden der Zweitbeklagten bestritten und die Auffassung vertreten, der Kläger sei übermäßig schnell gefahren, womit die Zweitbeklagte beim Überqueren der Straße nicht habe rechnen müssen» Als diese bereits auf der für den Kläger linken Bahrbahnhälfte gewesen sei und sich nochmals nach links umgesehen Das Berufungsgericht hat alle bei ihm geltend gemachten Zahlungsansprüchen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Kraftrad des Klägers im Augenblick des Zusammenstosses eine erhebliche Geschwindigkeit gehabt hat. Eine Pflicht des Gerichts, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann auch hier nicht durch die entgegen dem von den Beklagten selbst eingereichten Gutachten aufgestellte Behauptung ausgelöst werden, aus den Folgen des Unfalls müsse mit Gewißheit auf eine Geschwindigkeit von annähernd 80 km/st im Augenblick des Unfalls geschlossen werden. November 1956 aufgestellte Behauptung trotz des von ihnen eingereichten Ergänzungsgut-achtens des Sachverständigen FflH^ vom 19« November 1956 keine weitere Bestätigung erhalten hat, der Sachverständige vielmehr nur erneut erklärt, daß die Geschwindigkeit des Kraftrades sehr wohl um 80 km/st herum gelegen haben kann. Sie sind jedoch der Meinung, das Berufungsgericht habe ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers nicht verneinen dürfen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Zweitbeklagte, die mit ihrem Wagen zunächst parallel zur Landwehrstraße rechts auf der Tankstelle und mit dem Kühler in Hiehtung Meerbeck gestanden hatte langsam im ersten Gang angefahren, dann nach links eingebogen ist und dabei die Straße im ersten Gang befuhr. Bern Kläger kann daher, wie das Befufngs-gericht mit Recht ausgeführt hat, kein Vorwurf deshalb gemacht werden, weil er trotz des rechts möglicherweise bereits die Ausfahrt verlassenden Personenwagens zunächst weiter gefahren ist« Es fragt sich daher nur, ob fest- zustellen ist, daß der Kläger im weiteren Verlauf hätte er*'', kennen können und müssen, sein Vorfahrtrecht werde mißachtet und er sb dennoch erzwingen wollte« Bas Berufungsgericht hat insoweit erwogenv der Kläger, der mit einer solch unbesonnenen Fahrweise der Zweitbeklagten nicht zu rechnen brauchte, habe sich möglicherweise dem Personenwagen sehr weit genähert, als dieser überraschenderweise in Richtung auf die der Ausfahrt gegenüberliegende Geliertstraße zufuhr« Es ist weiter der Auffassung, daß dem Kläger daher als Fahrer des Kraftrades ein Abbremsen oder ein Ausweichen nach rechts zwecklos erscheinen durfte. Bas Berufungsgericht hat für möglich gehalten, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn die Zweitbeklagte nicht gerade im letzten Augenblick, wie sich aus ihren eigenen Angaben im Strafverfahren ergibt, auf das Gaspedal getreten hätte, als sie den Kläger herankommen sah. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts, die weitgehend auf tatrichterlicher Beurteilung der möglichen Verkehrs läge beruhen, werden von der Revision zu Unrecht beanstandet Bie Geschwindigkeit des Motorrades mit 50 km/st vor dem Herrannahen an die Geliertstraße ist nicht zu beanstanden. Ber Kläger durfte auch zunächst darauf vertrauen, er werde ungehindert die Landwehrstraße befahren können, zu demal er der Zweitbeklagten bereits frühzeitig durch Ausbiegen nach links Raum beließ und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch gegenüber dem Verkehr aus der Geliertstraße bevorrechtigt war. Bie Ausführungen des Berufungsurteils als der Kläger sich mit 50 km/st der rankstellenausfahrt genähert habe, könne er dem Personenwagen schon so nahe gekommen sein, daß dieser ihm Überraschend die Fahrbahn verlegte, # sind in sich nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint» Bas Berufungsgericht geht nämlich nicht davon aus, der Kläger habe den Wagen nicht gesehen und sei von seinem Auftauchen aus der Ausfahrt der rankstelle überrascht worden« Vielmehr bezieht sich das Überraschungsmoment auf die unerwartete Überquerung der LandwehrStraße und Fortsetzung dieses Fahrweges« Bas Berufungsgericht hat auch erkannt, daß für den Kläger als Führer und Halter des Motorrades eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz dann in Frage steht, wenn es an der erforderlichen Entlastung fehlt. Es hat zwar in diesem Zusammenhang nur die Entlastung des Halters hei einem unabwendbaren Ereignis ausdrücklich erwähnt, aber aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß es diese Entlastung verneint hat, weil er als Führer des Fahrzeugs nicht nachgewiesen hat, daß ihn kein Verschulden trifft• Im übrigen würde eine Verkennung der Entlastungsmöglichkeit des Klägers nach § 18 StVO die Beklagten nicht beschweren« Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß* eine Abwägung der Verursachung nach § 17 StVG erfolgen mußte, wenn es auch zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei von der Mithaftung für die ünfallfolgen freizustellen« Bie Abwägung beruht auf richtigen Grundlagen, auch hat das Berufungsgericht die Verursachung, zu welcher die Betriebsgefahr gehört, als ersten Faktor der Ausgleichung und alsdann das Verschulden der Zweitbeklagten als zweiten Faktor berücksichtigt, Bas nicht bewiesene und nur nach § 18 StVG zu vermutende Verschulden des Klägers durfte nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden und ist daher mit Recht bei der Abwägung außer Ansatz geblieben (BGH VRS 5, 424). VersR 1957» 178 hat der Senat nur ausgesprochen, daß die vom Tatrichter zu entscheidende Frage nach der Schadensbeteiligung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob den als Führer des Kraftfahrzeugs der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz unterliegende Beteiligte'.‘nachweisbar ein Verschulden trifft, sondern eine Abwägung nach §§ 17»
2318 043 ti VI ZR 95/57 Verkündet 8m 13. Mai 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * ■ • Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io des Vertreters Hans 2, der Ehefrau Käthe M Npstraße , ebenda, in MI geb. Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Invaliden Willi SchHH in EQPstraße 9? j Kläger, Berufungskläger, i' Anschlußberufungsbeklagten u.Revisionebckjegten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PBl-l hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BÜsseldarf vom 14. Februar 1957 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen i Tatbestands Am 28- Juli 1957 fuhr der Kläger mit seinem Kraftrade (BSA 495 ccm, Eigengewicht 190 kg) gegen 19 Uhr bei hellem sonnigen Wetter in Moers in nordöstlicher Richtung über die 8 m breite mit Rauhasphalt befestigte Landwehrstraße, d.h. in Richtung Meerbeck. Auf dem Rücksitz seines Kraftrades befand sich seine Ehefrau. Als sich der Kläger der von links in die LandwehrStraße einmtindenden Gellertstraße näherte, wollte die Zweitbeklagte mit dem Fiat-Personenwagen (988 ccm) ihres Ehemannes, des Erstbeklagten, aus der der Gellertstr8ße ungefähr gegenüberliegenden Tankstelle van Elsen, wo sie gerade getankt hatte, die Landwehrstraße überqueren, um in die Geliertströße einzufahren. Der Kläger bog scharf nach links aus, geriet jedoch unmittelbar an « der Einmündung der GeliertStraße vorne an den Wagen. Dieser wurde mit seiner Spitze fast um 90° aus seiner Fahrtrichtung nach rechtB geschoben. Der vordere linke Kotflügel wurde verbeult und die Stoßstange abgerissen. Das Kraftrad rutschte hinter der Einmündung der Gellertstraße etwa 7 m am Bordstein der Landwehrstraße entlang, fuhr gegen einen auf dem Gewhweg stehenden etwa 20 cm dicken Akazienbaum, den es in einer Höhe von 1,30 m abbrach und blieb, nachdem es den Gehweg schräg überquert hatte, 6 m weiter schwer beschädigt an einem Drahtzaun liegen, den es ebenfalls noch zerbrach. Die Baumkrone, wurde ein Stück weit nach vorne geschleudert und blieb atwa in Höhe des Kraftrades auf der Fahrbahn liegen. Der Kläger und seine Ehefrau flogen noch etwas weiter auf die Fahrbahn. Der Kläger war fünf Tage bewußtlos. Er erlitt eine schwere gedeckte Hirnschädigung mit Fraktur der Schädelbasis verbunden mit einer Aufhebung des Gerucbsvermögene. Der Kläger hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz begehrt. Br ist der Auffassung, die Zweitbeklagte trage die alleinige Schuld an dem Unfall. Die Beklagten wenden sich gegen Grund und Höhe der Klage-ansprüche. Sie haben zunächst jedes Verschulden der Zweitbeklagten bestritten und die Auffassung vertreten, der Kläger sei übermäßig schnell gefahren, womit die Zweitbeklagte beim Überqueren der Straße nicht habe rechnen müssen» Als diese bereits auf der für den Kläger linken Bahrbahnhälfte gewesen sei und sich nochmals nach links umgesehen k habe, sei der Kläger schon s® nahe gewesen, daß sie den Unfall trotz Beschleunigung nicht mehr habe vermeiden können. Zum mindesten treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden. Das Landgericht hat nur die Hälfte des Ersatzanspruchs als gerechtfertigt angesehen. Das Berufungsgericht hat alle bei ihm geltend gemachten Zahlungsansprüchen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Anschlußberufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Bevision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung, soweit sie die Hälfte des Schadens übersteigt. Der Kläger bittet, die Bevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründet Mit der Revision wenden sich die Beklagten sowohl gegen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung als auch gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Kraftrad des Klägers im Augenblick des Zusammenstosses eine erhebliche Geschwindigkeit gehabt hat. Anders seien trotz seines Gewichts die Wirkungen, die es vom Zusammenstoß an verursacht habe, nicht zu erklären; selbst wenn vom Schlußbericht der Polizei, nach dem der Baum nur einen Burchmesser von 15 cm gehabt habe, ausgegangen werde. Bas Gericht hat darauf hingewiesen, daß der Sachverständige in seinem von den Beklagten überreichten Privatgutachten die Ansicht vertreten habe, daß die Schätzungen, die auf 60 km/st und darüber lauteten und zu dem Teil bis 80 km/st gingen, nicht unwahrscheinlich seien« Es hat alsdann ausgeführt, die Geschwindigkeit im Augenblick des Zusammenstosses müsse mindestens 60 km/st betragen haben. Es ließe sich jedoch nioht mit Gewißheit feststellen, daß die Geschwindigkeit wesentlich höher gewesen sei. Bieser tat rieht erlichen Würdigung kann niicht entgegengehalten werden, sie leide daran, daß das Berufungs gericht von sich aus keinen Sachverständigen zur Aufklärung der Geschwindigkeit des Klägers herangezogen habe. Bas Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen der Beklagten bestätigt. Ber Sachverständige hatte seinem Gutachten gerade die Beschädigungen am Kraftrad, ein Lichtbild des beschädigten Personenwagens sowie die polizeilichen Feststellungen über die Folgen des Unfalls zugrunde gelegt. Inwiefern unter diesen Umständen ein weiteres Gutachten zur Feststellung der im Augenblick des Zusaramenstosses innegehabten Geschwindigkeit des Klägers erforderlich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Pflicht des Gerichts, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann auch hier nicht durch die entgegen dem von den Beklagten selbst eingereichten Gutachten aufgestellte Behauptung ausgelöst werden, aus den Folgen des Unfalls müsse mit Gewißheit auf eine Geschwindigkeit von annähernd 80 km/st im Augenblick des Unfalls geschlossen werden. Es kommt hinzu,daß'diese von den Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 1956 aufgestellte Behauptung trotz des von ihnen eingereichten Ergänzungsgut-achtens des Sachverständigen FflH^ vom 19« November 1956 keine weitere Bestätigung erhalten hat, der Sachverständige vielmehr nur erneut erklärt, daß die Geschwindigkeit des Kraftrades sehr wohl um 80 km/st herum gelegen haben kann. Die Beklagten wenden sich nicht mehr gegen ein ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten beim Ausfahren aus der Tankstelle. Sie sind jedoch der Meinung, das Berufungsgericht habe ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers nicht verneinen dürfen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Zweitbeklagte, die mit ihrem Wagen zunächst parallel zur Landwehrstraße rechts auf der Tankstelle und mit dem Kühler in Hiehtung Meerbeck gestanden hatte langsam im ersten Gang angefahren, dann nach links eingebogen ist und dabei die Straße im ersten Gang befuhr. Das Gericht hat als durchaus möglich'angesehen, daß der Kläger etwa £ — 6 — bis zur Einmündung der etwa 80 - 90 m vor der Tankstelle in die Landwehrstraße einmündenden Greefstraße mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei, sie sodann auf etwa 50 km/st erhöht habe und sie zuletzt, als ihm der Wagen den Weg zu verlegen drohte, unter Ausweichen nach links nochmals und zwar auf 60 - 70 km/st heraufgesetzt habe, um noch vor dem Personenwagen vorbeizukommen* Paß der Kläger beim Ausweichen vor dem Wagen mehr Gas gegeben habe, sei nach der Aussage seiner Ehefrau sogar wahrscheinlich« Kann aber die angegebene Verkehrslage bestanden haben, so ist ein Zusammenstoß auch ohne Verschulden des Klägers nicht auszuschließen* Per Kläger durfte darauf vertrauen, die aus der Tankstelle ausfahrende.Zweitbeklagte werde sich entsprechend der Vorschrift des § 17 StVO verhalten und ihn als bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer beachten* Mit einem Überqueren der Straße brauchte der Kläger zunächst nicht zu rechnen, zu demal das Berufungsgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, die Zweitbeklagte habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, was der Kläger dahin auffassen durfte, die Zweitbeklagte werde von der Ausfahrt nach rechts in die Pandwehrstreße einbiegen* Per Kläger hatte auch dazu vorgetragen, er sei etwas zur Straßenmitte abgebogen, weil er mit einer solchen Fahrweise der Zweitbeklagten gerechnet habe und auch habe rechnen dürfen* Piese Auffassung ist umsoweniger zu beanstanden, als die Zweitbeklagte im ersten Gang ganz langsam fuhr. Bern Kläger kann daher, wie das Befufngs-gericht mit Recht ausgeführt hat, kein Vorwurf deshalb gemacht werden, weil er trotz des rechts möglicherweise bereits die Ausfahrt verlassenden Personenwagens zunächst weiter gefahren ist« Es fragt sich daher nur, ob fest- zustellen ist, daß der Kläger im weiteren Verlauf hätte er*'', kennen können und müssen, sein Vorfahrtrecht werde mißachtet und er sb dennoch erzwingen wollte« Bas Berufungsgericht hat insoweit erwogenv der Kläger, der mit einer solch unbesonnenen Fahrweise der Zweitbeklagten nicht zu rechnen brauchte, habe sich möglicherweise dem Personenwagen sehr weit genähert, als dieser überraschenderweise in Richtung auf die der Ausfahrt gegenüberliegende Geliertstraße zufuhr« Es ist weiter der Auffassung, daß dem Kläger daher als Fahrer des Kraftrades ein Abbremsen oder ein Ausweichen nach rechts zwecklos erscheinen durfte. Bern Kläger habe somit ein Ausweichen nach links unter gleichzeitiger Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit als die richtige Maßnahme erschei nen dürfen. Bas Berufungsgericht hat für möglich gehalten, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn die Zweitbeklagte nicht gerade im letzten Augenblick, wie sich aus ihren eigenen Angaben im Strafverfahren ergibt, auf das Gaspedal getreten hätte, als sie den Kläger herankommen sah. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts, die weitgehend auf tatrichterlicher Beurteilung der möglichen Verkehrs läge beruhen, werden von der Revision zu Unrecht beanstandet Bie Geschwindigkeit des Motorrades mit 50 km/st vor dem Herrannahen an die Geliertstraße ist nicht zu beanstanden. Ber Kläger durfte auch zunächst darauf vertrauen, er werde ungehindert die Landwehrstraße befahren können, zu demal er der Zweitbeklagten bereits frühzeitig durch Ausbiegen nach links Raum beließ und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch gegenüber dem Verkehr aus der Geliertstraße bevorrechtigt war. Ber von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Tankstelle und ihre Ausfahrt dem Kläger vielleicht auf weite Entfernung erkennbar waren, $ erfordert keine andere Beurteilung* Für den Ausfahrenden besteht nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Sorgfaltspflicht, deren Verletzung der Kläger nicht erwarten mußte* Als er aber die Verletzung seines Vorrechts erkennen konnte, war es möglicherweise bereits zu spät» Bas Berufungsgericht hat sich insoweit gerade nicht in der Lage gesehen, genaue Feststellungen zu treffen, die einen Vorwurf gegen den Kläger hätten begründen können» Auch die Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit, die bei der Stärke des Motorrades auf geringe Entfernung vor dem Zusam-. menstoß möglich war, ist zwar nur "eine Möglichkeit"» Biese schließt aber aus, daß festgestellt wird, der Kläger sei bereits weit vorher mit einer 50 km/st Übersteigenden oder gar 80 km/st betragenden Geschwindigkeit gefahren» In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob der Kläger mit nur 30 km/st oder einer höheren Geschwindigkeit an der Berufsschule vorbeigefahren ist« Bie Ausführungen des Berufungsurteils als der Kläger sich mit 50 km/st der rankstellenausfahrt genähert habe, könne er dem Personenwagen schon so nahe gekommen sein, daß dieser ihm Überraschend die Fahrbahn verlegte, # sind in sich nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint» Bas Berufungsgericht geht nämlich nicht davon aus, der Kläger habe den Wagen nicht gesehen und sei von seinem Auftauchen aus der Ausfahrt der rankstelle überrascht worden« Vielmehr bezieht sich das Überraschungsmoment auf die unerwartete Überquerung der LandwehrStraße und Fortsetzung dieses Fahrweges« Bas Berufungsgericht hat auch erkannt, daß für den Kläger als Führer und Halter des Motorrades eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz dann in Frage steht, wenn es an der erforderlichen Entlastung fehlt. Es hat zwar in diesem Zusammenhang nur die Entlastung des Halters hei einem unabwendbaren Ereignis ausdrücklich erwähnt, aber aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß es diese Entlastung verneint hat, weil er als Führer des Fahrzeugs nicht nachgewiesen hat, daß ihn kein Verschulden trifft• Im übrigen würde eine Verkennung der Entlastungsmöglichkeit des Klägers nach § 18 StVO die Beklagten nicht beschweren« Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß* eine Abwägung der Verursachung nach § 17 StVG erfolgen mußte, wenn es auch zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei von der Mithaftung für die ünfallfolgen freizustellen« Bie Revision wendet sich vergebens gegen diese dem Tatrichter grundsätzlich vorbehaltene Schadensverteilung« Bie Abwägung beruht auf richtigen Grundlagen, auch hat das Berufungsgericht die Verursachung, zu welcher die Betriebsgefahr gehört, als ersten Faktor der Ausgleichung und alsdann das Verschulden der Zweitbeklagten als zweiten Faktor berücksichtigt, Bas nicht bewiesene und nur nach § 18 StVG zu vermutende Verschulden des Klägers durfte nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden und ist daher mit Recht bei der Abwägung außer Ansatz geblieben (BGH VRS 5, 424). Bas Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei der zwar nicht unerheblichen Betriebsgefahr des Kraftrades die durch die unbesonnene Fahrweise der Zweitbeklagten erheblich höheren Betriebngefahr des Wagens gegenüberge- stellt und in ihr die Überwiegende und entscheidende Ursache des Unfalls gesehen* Die Abwägung selbst ist damit für das Revisionsgericht bindend. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die "nicht unerhebliche Betriebsgefahr" des Kraftrades zu dem Ausgleich heranziehen, also eine Schadensteilung vornehmen müssen, weil ein Verschulden der Zweitbeklagten diese Betriebsgefahr niemals ausräumen konnte. Biese Rechtsauffassung ist, soweit ersichtlich, weder vom Reichsgericht noch in der Literatur vertreten worden. Auch die von der Revision angeführten Entscheidungen bestätigen nicht diesen von der Revision aufgestellten Rechtssatz. Eine solche Auffassung kann auch nicht geteilt werden* Im Urteil vom 13. Hovember 1956 - VI ZB 239/55 = VersR 1957» 178 hat der Senat nur ausgesprochen, daß die vom Tatrichter zu entscheidende Frage nach der Schadensbeteiligung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob den als Führer des Kraftfahrzeugs der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz unterliegende Beteiligte'.‘nachweisbar ein Verschulden trifft, sondern eine Abwägung nach §§ 17» IS StVG auch dann vorzunehmen ist, wenn der Führer das zu vermutende Verschulden nicht ausgeräumt und darüber hinaus als Halter nicht den Beweis geführt hat, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis ist, er als Halter also jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgf8lt hinausgehenden überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht hätte vermeiden können (BGH III ZR 36/51 11 Urteil vom 20. Dezember 1951 * VRS 4, 175? 177)* Nur die Abwägung als solche ist somit gefordert, nicht ihr Ergebnis festgelegt worden» Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lädt, war die Revision zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Dr» Bode Hauß Heiß Dr. Kleinewefers Engels