Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sich ihm gegenüber selbständig zor Zahlung verpflichtet habe und ihm Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit der inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Firma nicht entgegen- halb en könne» Er hat mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst Zinsen seiner Forderung aus den Eisenlieferungen verlangt» Die Beklagte hat Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten auch keine weitere Forderung von 41 100 DM nebst Zinsen zustehe» Io Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Beklagte als Schuldnerin die Abtretung der Forderung der Firma Sf^H^an den Kläger am 17*März 1953 ’Angenommen11 und diesem gegenüber auf Einreden aus dem mit der Firma SpflH^P geschlossenen Werkvertrag verzichtet hat« b) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 17' Uärz 1953 mit dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 5« Llärz 1953 in Widerspruch gesetzt habe*. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, dem Schreiben vom 5«März 1953 entnommen, daß der Kläger bereits in ihm die Zusicherungen verlangt habe, die er am 17«- März 1953 mit der Beklagten ausgehandelt hat«. Daß das Berufungsgericht dem Schreiben diesen Sinn beigelegt hat, läßt sich.entgegen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden® d; Weshalb die tatsächlichen .Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu der Feststellung ausreichen sollen, daß zwischen de** Parteien eine Vereinbarung über den Verzicht der Beklagten auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und. Entgegen ihrer Ansicht i3t das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sieh der Inhaber der Beklagten der Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung bewußt gewesen ist«, Ob er damals schon Anlaß gehabt hat, damit zu rechnen, daß er gegenüber der Firma SpflBBl Einreden haben würde, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung« Gegenüber der Erwägung der Revision, der von dem Berufungsgericht angenommene Einredeverzieht der Beklagten würde ihr eine Schadensersatzforderung von über 80 000 DM kosten, erscheint der Hinweis geboten, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Eisenlieferungen, deren Bezahlung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt wird, überhaupt nicht erhalten hätte, wenn sie nicht auf die Einreden aus ihrem Verhältnis mit der Firma SpflHP ver- . zichtet häute«, Bie Beklagte darf nicht übersehen, daß sie /on dem Kläger Sachwerte geliefert bekam- Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Risiko der Beklagten durch den Verzicht auf Einreden aus dem Vertrags Verhältnis mit der Firma als gering bezeichnen, denn die Beklagte erhielt auf alle Fälle einen Gegenwert in Gestalt des Eisens für die von ihr an den Kläger zu leistenden Zahlungeno Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.Januar '954 - II ZR 1/53 - IM § 154 BGB - 2) stellt die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist deswegen unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangtenVorteile der Vereinbarung aber für sich behalten will und wenn die andere Vertragspartei die offengebliebenen Vertragslücken im Sinne der bisherigen Vorschläge üres Vertragsgegners zu schließen gewillt ist® Diese Voraussetzungen sind hier gegeben® Der Kläger hat seine Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt und die Eisenlieferungen bewirkt® Die Beklagte will dagegen von der ihr obliegenden Gegenleistung, nämlich der Bezahlung des Eisens, frei werden, obwohl das Eisen bereits zu ihrem Nutzen verwandt worden ist® Dabei ist die Präge der Prolongation der Wechsel, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, inzwischen gegenstandslos geworden, weil die von der Beklagten angesorebte Prolongationszeit längst abgelaufen ist® Bei dieser Sachlage kann sich daher die Beklagte in der Tat auf den von ihr behaupteten offenen Einigungsmangel nicht berufen, ohne wider Treu und Glauben zu verstoßen« Auf den Vortrag der
2347 008 VI ZR 95/55 Verkündet am 10<-Januar 1956 Halessa, Justizsekretär als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle® Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma I; V esellschaft Gebr; Pi , .uJHBstrassei in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prczeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen den Kaufmanr^Richard B® A chard B®.AflH^^Bin PI Inhaber der Firma Ri- 01 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br, hat der VI *Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«.Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBroMeiß und der Bundesrichter Br® Kleinewefers, BroGelhaar, Br®Meyer und Br*Bode für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegsh das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* November 1954 wird zurückgewierJen0 Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt® Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang 1953 übernahm die Firma SpflHB in die Errichtung einer zweischiffigen EisenhaUle für die Be- * klagte.- Das dazu erforderliche Material hatte die Firma ebenfalls zu liefern.,. Die benötigten Mengen aii Neueisen wollte sie von dem Kläger beziehen« Da die Firma SpH das Noueisen weder bar bezahlen noch Sicherheiten stellen konnte, ließ sich der Kläger von ihr am 3-März 1953 einen Teilbetrag von 55 000 DM ihrer Forderung gegen die Beklagte abtreten,. Mit Schreiben vom 5« März 1953 machte er dieser von der Abtretung Mitteilung« Der zweite und dritte Absatz dieses Schreibens lauten wörtlichst M\7ir bitten Sie nun um Ihre schriftliche Einserständnis-erklärung, aus der hervorgeht, daß Sie .jeweils am 15-des der Lieferung folgenden Monats die fälligen Beträ-. ge mit 50 # in bar und 50 # in Dreimonatsakzepten (Akzeptant Sie selbst) direkt an uns begleichen« Für eine umgehende Erledigung wären wir Ihnen sehr verbunden, damit wir unverzüglich mit dem Versand des Materials beginnen können«” Da der Kläger auf diesen Brief keine Antwort erhielt., vereinbarte er mit der Beklagten eine Besprechung der Angelegenheit, die am 17»März 1953 im Büro der Beklagten stattfand« Der Kläger verhandelte zunächst mit dem Handlungsbevollmächtigten ScHH^^ der Beklagten« Später wurde auch noch der Inhaber der Beklagten selbst zu der Verhandlung hin- augezogen« Die Parteien kamen schließlich überein, daß die Beklagte die Hälfte der Rechnungsbeträge für das von dem Kläger zu liefernde Neueisen bis Mitte des der jeweiligen Teillieferung folgenden Monats bar zu begleichen hatte, v/ährend für den Rest Wechsel gegeben werden sollten» Der Kläger hat in der Zeit vom 20 »März bis 21» Mai 1953 Eisen im Gesamtwert von über 55 000 DM geliefert» Die Beklagte hat den Gegenwert der Lieferungen vom 20»März und 24©März 1953 dem Kläger vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt» Die weiteren Lieferungen hat sie dagegen nicht beglichen» Sie weigert Zahlung mit der Begründung, daß die Firma von ihr nichts mehr zu verlangen habe und sie daher auch an den Kläger nicht zu leisten brauche, ausserdem hat sie einen geringe! Teil der Eisenlieferungen beanstandet» Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sich ihm gegenüber selbständig zor Zahlung verpflichtet habe und ihm Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit der inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Firma nicht entgegen- halb en könne» Er hat mit der Klage Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst Zinsen seiner Forderung aus den Eisenlieferungen verlangt» Die Beklagte hat Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten auch keine weitere Forderung von 41 100 DM nebst Zinsen zustehe» Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten ( ~ 4 ~ zurückgewi e sen«. Eine Entscheidung über die Anschlußberufung des Klügere,, mit der dieser weitere 40 000 DM nebst Zinsen seiner Forderung geltend gemacht hat, ist noch nicht ergangene •N Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet,. begehrt die Beklagte Abweisung der Klage., soweit bisher über sie erkannt ist„ Entscheidungsgründe t Die Revision ist nicht begründet« Io Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Beklagte als Schuldnerin die Abtretung der Forderung der Firma Sf^H^an den Kläger am 17*März 1953 ’Angenommen11 und diesem gegenüber auf Einreden aus dem mit der Firma SpflH^P geschlossenen Werkvertrag verzichtet hat« Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung der zwi** sehen den Parteien getroffenen Vereinbarung gehen fehl« a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der von dem Schuldner erklärten .Annahme einer Abtretung verschiedene Bedeutung zukoramen kann« Sie kann sich darin erschöpfen, dem neuen Gläubiger kund zu tun, daß der Schuld- L- ~ 5 ~ ner von der Abtretung Kenntnis genommen habe, sie kann aber auch den Sinn haben, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem neuen Gläubiger derart auf eine neue Grundlage zu stellen, daß die Einwendungen aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger dem neuen Gläubiger gegenüber ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 19« Dezember 1953 - II ZR 61/53 - IM § 406 BGB - 2$ RGZ 77* 157*, 83-, 134 /J86 ij\ 125-, 252 /2J54/) • Welche Bedeutung der Erklärung im Einzolfalle zukommt, hat der Tatrichter im T/ege der Auslegung festzustellen* Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer in einem Individualvertrage enthaltenen Willenserklärung, die durch den erkennenden Senat nur. darauf nachgeprüft werden kann, ob sie Rechtsfehler enthält® b) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 17' Uärz 1953 mit dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 5« Llärz 1953 in Widerspruch gesetzt habe*. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, dem Schreiben vom 5«März 1953 entnommen, daß der Kläger bereits in ihm die Zusicherungen verlangt habe, die er am 17«- März 1953 mit der Beklagten ausgehandelt hat«. Daß das Berufungsgericht dem Schreiben diesen Sinn beigelegt hat, läßt sich.entgegen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden® c) Richtig ist, daß das angefochtene Urteil die Verpflichtung des Klägers erwähnt, an die Firma SpHBlzu liefern, und an anderer Stelle ausführt, die Zahlungen der Beklagten hätteh absprachegemäß erst dann erfolgen sollen, wenn die Beklagte durch die Eisenlieferungen die endgültige Verfügungsgev/alt über die entsprechenden Sachwerts erhalten hatte« Zu Unrecht glaubt jedoch die Revision, dem Berufungsgericht deswegen einen Widerspruch vorwerfen zu können«, Der Umstand> daß der Kläger die Lieferungs-Verpflichtung gegenüber der Firma SpflHIB eingegangen war, schließt nicht aus, daß das Eisen nach dem Willen aller Beteiligten unmittelbar an die Beklagte geliefert wurde und diese die Verfügungsgewalt über das Eisen erlangte„ Ebensowenig lassen die von der Revision ohne triftigen Grund als schwer verständlich Gezeichneten Erwägungen des Berufungsgerichts über die der Beklagten gegenüber dem Kläger zustehenden Einwendungen einen Rechts-Irrtum erkennen* d; Weshalb die tatsächlichen .Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu der Feststellung ausreichen sollen, daß zwischen de** Parteien eine Vereinbarung über den Verzicht der Beklagten auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und. der Firma gekommen sei, hat die Revision nicht näher erläutert. Entgegen ihrer Ansicht i3t das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sieh der Inhaber der Beklagten der Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung bewußt gewesen ist«, Ob er damals schon Anlaß gehabt hat, damit zu rechnen, daß er gegenüber der Firma SpflBBl Einreden haben würde, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung« e) Die Revision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, daß es das Interesse der Beklagten an der Eisenlieferung durch den Kläger überbewertet habe. Eine Nachprüfung in der Rieh- tung, ob das Berufungsgericht die von ihm festgesteilten Umstände in tatsächlicher Hinsicht richtig beurteilt hat, ist jedoch dem erkennenden Senat versagt, da es nicht seine Aufgabe ist, eine eigene fa'fcsachenwürdigung durchzufUhren« Gegenüber der Erwägung der Revision, der von dem Berufungsgericht angenommene Einredeverzieht der Beklagten würde ihr eine Schadensersatzforderung von über 80 000 DM kosten, erscheint der Hinweis geboten, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Eisenlieferungen, deren Bezahlung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt wird, überhaupt nicht erhalten hätte, wenn sie nicht auf die Einreden aus ihrem Verhältnis mit der Firma SpflHP ver- . zichtet häute«, Bie Beklagte darf nicht übersehen, daß sie /on dem Kläger Sachwerte geliefert bekam- Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Risiko der Beklagten durch den Verzicht auf Einreden aus dem Vertrags Verhältnis mit der Firma als gering bezeichnen, denn die Beklagte erhielt auf alle Fälle einen Gegenwert in Gestalt des Eisens für die von ihr an den Kläger zu leistenden Zahlungeno 2o Ob entsprechend der Behauptung der Beklagten in der Verhandlung vom 17* März 1953 eine Vereinbarung Uber die Prolongation der Wechsel nicht zustande gekommen ist, obwohl hierüber eine Regelung getroffen werden sollte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen« Es hat erwogen, die Frage, ob Brei- oder Zwölfmonatsakzepte gegeben werden sollten, könne nur untergeordnete Bedeutung gehabt haben, weil die Vertragsvereinbarungen trotz des angeblichen Bissenses — 8 *- A anschließend sofort in die Tat umgesetzt worden seien® Außerdem könne sicn die Beklagte nach Treu und Glauben auf Bissens nicht berufen, da der von der Beklagten beanspruchte Prolongatl onszeitraum von einem Jahr inzwischen längst verstrichen sei» Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Auffassung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand c Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.Januar '954 - II ZR 1/53 - IM § 154 BGB - 2) stellt die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist deswegen unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangtenVorteile der Vereinbarung aber für sich behalten will und wenn die andere Vertragspartei die offengebliebenen Vertragslücken im Sinne der bisherigen Vorschläge üres Vertragsgegners zu schließen gewillt ist® Diese Voraussetzungen sind hier gegeben® Der Kläger hat seine Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt und die Eisenlieferungen bewirkt® Die Beklagte will dagegen von der ihr obliegenden Gegenleistung, nämlich der Bezahlung des Eisens, frei werden, obwohl das Eisen bereits zu ihrem Nutzen verwandt worden ist® Dabei ist die Präge der Prolongation der Wechsel, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, inzwischen gegenstandslos geworden, weil die von der Beklagten angesorebte Prolongationszeit längst abgelaufen ist® Bei dieser Sachlage kann sich daher die Beklagte in der Tat auf den von ihr behaupteten offenen Einigungsmangel nicht berufen, ohne wider Treu und Glauben zu verstoßen« Auf den Vortrag der • 1 9 1-1 Revision, für die Beklagte sei die Präge der Prolongation der Wechsel besonders wichtig gewesen, und sie habe bei den Verhandlungen auf-alle Palle erreichen müssen, daß es bei der Prolongation der Wechsel in dem mit der Pirma ver- einbarten Umfange verblieben sei, kommt es somit aus Rechtsgründen rieht an» Die Revision kann daher keinen Erfolg haben» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 gpo» Meiß Dr.Kleinewefers Dr .K-E.Mey-er Dr.Bode Dr•Gelhaar