— 2 ~ Tatbestands Die Beklagte mietete am 21* April 194*2 und 4« August 1943 von dem Kläger zwei Diesellokomotiven unter den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (EMV), der in § 11 u,a* folgende Bestimmung enthälts Geht das Gerät nachweislich während der Mietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertrags-teile zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen, oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zu demutbar ist, eine BarentSchädigung nach der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15» Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr* 298 vom 20* Dezember 1939) zu leisten* * Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten eine Barentschädigung von 8 200 RM = 820 DM verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die für die Ersatzlieferung zweier Lokomotiven entstehenden Frachtkosten zu erstatten* Das Landgericht hat dem Kläger den eingeklagten Betrag zugesprochen und auf den Feststellungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt entschiedens Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 10 $ desjenigen Betrages zu erstat-ten, den der Transport von zwei Diesel-Lokomotiven von 11-12 Ps - 600 mm Spur - am 1. lo Sie bekämpft mit ihren Ausführungen im wesentlichen die vcm Landgericht vertretene A.uffassung, der Anspruch auf Erstattung der Frachtkosten sei im Verhältnis 10 % 1 auf D-Mark umzustellen« Ob diese Darlegungen der Revision Zustimmung verdienen, kann dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Erstattung vcn Frachtkosten mit Recht verneint hat, so dass es auf die Frage der Umstellung gar nicht, ankommt« 2« Da die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist zwar rechtskräftig festgestellt, dass sie 1/10 der Frachtkosten zu-erstatten hat, die bei einem Transport am 1« September 1945 entstanden sein würden« Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich aber nach § 322 ZPO nur auf den 1/10 Teil des Anspruchs, über den im Sinne des Klägers entschieden worden ist« Das . gericht ist davon ausgegangen, dass bei beiderseits nicht zu vertretender Unmöglichkeit einer Leistung nach dem Gesetz (§§ 275, 323 BGB) keine Ansprüche bestehen und dass bei Vereinbarung einer über das Gesetz hinausgehenden Ersatz.-Pflicht des Mieters keine weite Auslegung der vertraglichen ^ Bestimmungen erfolgen dürfe* Es meint» der Anspruch auf Ersatz von Frachtkosten sei nur gerechtfertigt, wenn es sich k bei dem Anspruch nach § 11 EMV um eine echte Schadensersatz-Pflicht im Sinne und im vollen Umfange des § 249 BGB handele Eine derartige Verpflichtung sei die Beklagte aber nach dem nach Treu und Glauben auszulegenden Vertragsinhalt nicht J die Zulässigkeit dieses Angriffs bestehen keine Bedenken,' denn der Einheitsmietvertrag für Baugeräte ist ein typischer Vertrag mit allgemeiner Verbindlichkeit, der nach feststehender Rechtsprechung einer selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (BGHZ 2, 176 ^1807)* Ber Angriff der Revision kann aber sachlich keinen Erfolg haben« Da keine andere Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der entstehenden Frachtkosten besteht, kommt nur der Einheitsmietvertrag für Bau-; geräte als rechtliche Stütze dieses Anspruchs in Betracht« / Dass dem Vermieter, der nach § 11 EMV den Verkehrswert der verloren gegangenen Geräte fordert, im Einheitsmietvertrag ausdrücklich auch ein Anspruch auf Erstattung der bei Neubeschaffung entstehenden Frachtkosten zugesprochen ■ sei, wird auch von der Revision nicht behauptet« Es kann {sich daher nur darum handeln, ob ein solcher Anspruch sich aus einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Ein' heitsmietvertrages herleiten lässt« Das ist jedoch, wie das4 Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall. Die Barentschä- ^ digung ist daher gegenüber der Leistung von gleichwertigem Ersatz wirtschaftlich ein Weniger und nicht dazu bestimmt, dem Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes ^ durch Beschaffung der in Verlust geratenen Geräte zu ermöglichen* Bei diesem Grundgedanken des Vertrages besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dem Vermieter, der Barentschädigung beanspruchen kann, auch ein Anspruch auf Erstattung von Frachtkosten gewährt werden sollte* Bas Berufungsgericht hat es daher mit Recht abegelehnt, die vom Kläger erstrebte Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht der Beklagten zu treffen• Demgemäss war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
VI ZR 95/52
Verkündet am 5» Mai 1954 ■■■■, JustoAss., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
23S0 049 z/
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Ingenieurs Alfred M. G(
««■■Hof M
in Bl
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die BtfHi Asphalt-Gesellschaft & CMl Aktienge-
sellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Direktor KiP
BflB K^ÜHBHIHIhAllee
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtefl
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- Prozessbevollmächtigfer II.Instanz: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß
j&xf tir Recht erkannt:
r&j'.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8? Zivilsenats des Kammergerichts vom 2« März 1953 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
2/
— 2 ~ Tatbestands
Die Beklagte mietete am 21* April 194*2 und 4« August 1943 von dem Kläger zwei Diesellokomotiven unter den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (EMV), der in § 11 u,a* folgende Bestimmung enthälts
Geht das Gerät nachweislich während der Mietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertrags-teile zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen, oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zu demutbar ist, eine BarentSchädigung nach der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15» Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr* 298 vom 20* Dezember 1939) zu leisten* *
Die Lokomotiven hatten einen Verkehrswert von je 4 100 RM und sind durch Kriegsereignisse in Verlust geraten*
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten eine Barentschädigung von 8 200 RM = 820 DM verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die für die Ersatzlieferung zweier Lokomotiven entstehenden Frachtkosten zu erstatten*
Das Landgericht hat dem Kläger den eingeklagten Betrag zugesprochen und auf den Feststellungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt entschiedens
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 10 $ desjenigen Betrages zu erstat-ten, den der Transport von zwei Diesel-Lokomotiven von 11-12 Ps - 600 mm Spur - am 1. September 1945 /ab Fabrik bis nach gekostet haben
würde *
Die Berufung des Klägers, mit welcher er die Feststellung erstrebte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die entstehenden Frachtkosten voll in D-Mark zu erstatten, ist ohne Erfolg geblieben*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im Beritfungsrechtszug gestellten Antrag weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt* -
, Entscheid\mg8gründe s
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Die Revision ist nicht begründet« . ♦
lo Sie bekämpft mit ihren Ausführungen im wesentlichen die vcm Landgericht vertretene A.uffassung, der Anspruch auf Erstattung der Frachtkosten sei im Verhältnis 10 % 1 auf D-Mark umzustellen« Ob diese Darlegungen der Revision Zustimmung verdienen, kann dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Erstattung vcn Frachtkosten mit Recht verneint hat, so dass es auf die Frage der Umstellung gar nicht, ankommt«
2« Da die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist zwar rechtskräftig festgestellt, dass sie 1/10 der Frachtkosten zu-erstatten hat, die bei einem Transport am 1« September 1945 entstanden sein würden« Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich aber nach § 322 ZPO nur auf den 1/10 Teil des Anspruchs, über den im Sinne des Klägers entschieden worden ist« Das . Berufungsgericht hat daher mit Recht hinsichtlich der rest-v liehen 9/10 des Anspruchs auch den Grund des Anspruchs einet rechtlichen Prüfung unterzogen« Es hat weitergehende Ansprüche
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des Klägers verneint, weil es auf Grund der von ihm vorge- . nommenen Auslegung des § 11 EMV zu der Ansicht gelangt ist, ^ dass nach dieser Vorschrift neben dem Anspruch auf Verschaf-fung gleichwertigen Ersatzes oder Zahlung einer Barentschä-
digung weitergehende Ansprüche nicht bestehen,
Das Berufungs-.
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gericht ist davon ausgegangen, dass bei beiderseits nicht zu vertretender Unmöglichkeit einer Leistung nach dem Gesetz (§§ 275, 323 BGB) keine Ansprüche bestehen und dass bei Vereinbarung einer über das Gesetz hinausgehenden Ersatz.-Pflicht des Mieters keine weite Auslegung der vertraglichen ^ Bestimmungen erfolgen dürfe* Es meint» der Anspruch auf Ersatz von Frachtkosten sei nur gerechtfertigt, wenn es sich k bei dem Anspruch nach § 11 EMV um eine echte Schadensersatz-Pflicht im Sinne und im vollen Umfange des § 249 BGB handele Eine derartige Verpflichtung sei die Beklagte aber nach dem nach Treu und Glauben auszulegenden Vertragsinhalt nicht J
eingegangen* Der Vorderrichter knüpft an die Entscheidung '$f BGHZ 2, 192 ^l9T7 an? in <*er ausgeführt ist, dass'die Bar- ** entschädigung des § 11 EMV gegenüber der Leistung gleich- * wertigen Ersatzes, ein Weniger und dass sie nicht dazu bestimmt sei, dem Vermieter die Wiederbeschaffung der in Ver- -je) luät geratenen Geräte zu ermöglichen« Daraus folge, dass § 11 EMV keine Sehadensersatzverpflichtung im Sinne des /.J
§ 249 BGB begründe, sondern nur einen eng begrenzten ver-Abträglichen Anspruch eigener Art gewähre« Das Berufungsge- .j
rieht meint, die Übernahme der-Versendungskosten hätte einer *2 ausdrücklichen Vereinbarung bedurft* Mit der Barentschädi-gung sei offensichtlich ohne Berücksichtigung der Frachtkosten ein endgültiger Ausgleich der Vertragsansprüche beabsichtigt worden*
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3* Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Einheitsmietvertrages« Gegen
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die Zulässigkeit dieses Angriffs bestehen keine Bedenken,' denn der Einheitsmietvertrag für Baugeräte ist ein typischer Vertrag mit allgemeiner Verbindlichkeit, der nach feststehender Rechtsprechung einer selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (BGHZ 2, 176 ^1807)* Ber Angriff der Revision kann aber sachlich keinen Erfolg haben«
Da keine andere Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der entstehenden Frachtkosten besteht, kommt nur der Einheitsmietvertrag für Bau-; geräte als rechtliche Stütze dieses Anspruchs in Betracht« / Dass dem Vermieter, der nach § 11 EMV den Verkehrswert der verloren gegangenen Geräte fordert, im Einheitsmietvertrag ausdrücklich auch ein Anspruch auf Erstattung der bei Neubeschaffung entstehenden Frachtkosten zugesprochen ■ sei, wird auch von der Revision nicht behauptet« Es kann {sich daher nur darum handeln, ob ein solcher Anspruch sich aus einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Ein' heitsmietvertrages herleiten lässt« Das ist jedoch, wie das4 Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall. Nach § 11 EMV ist bei Unzu demutbarkeit eines Naturalersatzes eine Barentschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach der s Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr« 298 vom 20« Dezember 1939) bemisst, wobei auf den nach § 4 Abs. 3 EMV vereinbarten Verkehrswert zurückzugreifen ist« Es ist dem Vertrag nichts., dafür zu entnehmen, dass der Vermieter berechtigt sein soll'J über diese der Höhe nach festgelegte BarentSchädigung hinaus Forderungen gegen den Mieter geltend zu machen. Auch wenn £ man mit der Revision davon ausgeht, dass der Vermieter, der.^
für das verlorene Baugerät gleichwertigen Ersatz verlangen N
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kann, Anspruch auf frachtfreie Lieferung des Ersatzgerätes hat, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass auch neben der BarentSchädigung noch ein Anspruch auf Erstattung von Fracht-kosten gewährt werden soll. Wie der Bundesgerichtshof bereitä^ in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 2,
192 lyVlJ ausgeführt hat, stellt die Regelung des § 11 EMV gegenüber der Vorschrift des § 249 BGB eine Sonderregelung j-dar* Der Anspruch des Vermieters auf gleichwertigen Ersatz 'ist nur gegeben, wenn demrtfieter eine Ersatzleistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zuzu demuten ist, während der Anspruch auf eine Barentschädlgung dem Vermieter $hne Rücksicht auf die Zumutbarkeit zusteht. Die Barentschä- ^ digung ist daher gegenüber der Leistung von gleichwertigem Ersatz wirtschaftlich ein Weniger und nicht dazu bestimmt, dem Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes ^ durch Beschaffung der in Verlust geratenen Geräte zu ermöglichen* Bei diesem Grundgedanken des Vertrages besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dem Vermieter, der Barentschädigung beanspruchen kann, auch ein Anspruch auf Erstattung von Frachtkosten gewährt werden sollte* Bas Berufungsgericht hat es daher mit Recht abegelehnt, die vom Kläger erstrebte Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht
der Beklagten zu treffen• Demgemäss war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
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