bus wurde von dem Beklagten K^H gefahren, der am Tage zuvor mit den ITagen um 10 Uhr in Hamburg abgefahren^ war und Kassel gegen 19 Uhr erreicht hatte. Lie Kläger sind der Ansicht, die Fahrer sowohl des Lastzuges wie des Omnibusses hätten den Unfall verschuldet. Labei seien die Anhänger auf die Mitte der Straße geraten und gegen den Omnibus gedrückt worden* Lie Geschwindigkeit zu demindesten des Omnibusses sei angesichts der Lunkelheit und Glätte zu groß gewesen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs von 4.000 DM hat es die Klage gegen den Beklagten SflHI abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der AVeise .abgeändert, daß es den geänderten Zahlungsantrag den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, und zwar gegen den Beklagten SBHI in Höhe von 2.443,23 DM und in Höhe weiterer 569,05 DH,^ gegen den Beklagten in vollen Unfange. Die ursprünglich auch gegen den Halter und den Fahrer des Lastzuges gerichtet gewesene Klage ist diesen gegenüber in vollem Umfange abgewiesen worden. Die Beklagten SBBI and KgpHi beschränken sich im wesentlichen darauf, die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einer Vfcrfahrensrüge anzugreifen, indem sie den Vorwurf erheben, das Berufungsgericht habe ihre Verurteilung nur auf die aus dem Spurenbefund hergeleitete Annahme gestützt, der Omnibus sei zu weit links gefahren. Es habe sich auch nicht mit der Meinung des Sachverständigen auseinander gesetzt, der Omnibus sei infolge seitlicher Ramnung durch * Baß die Spuren so ermittelt worden sind, wie sie das Oberlandesgericht seiner Meinungsbildung zu Grunde gelegt hat, wird von der Revision nicht ange-zweifelt. Mit den Versuch der Beklagten SfHB und die sich aus seiner Spur ergebende Abweichung des Omnibusses von seiner ihn zukommenden Fahrbahnhälfte nach links damit zu erklären, daß der Omnibus durch den zweiten Anhänger des Lastzuges von der Seite erfaßt und dadurch erheblich nach links versetzt worden sei, hat sich das Oberlandesgericht hinreichend auseinandergesetzt. Wenn es dazu ausführt, für die - namentlich vom Sachverständigen der Beklagten vertretene/ - Annahme einer solchen Versetzung fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten; der Omnibus habe bei einer solchen Annahme auch an seinem hinteren linken Teil Beschädigungen aufweisen müssen (die aber fehlten), so liegt darin eine genügende und verfahrensrechtlich nicht zu bean- Er entspricht der - unstreitigen - Art der Beschädigungen des Omnibusses und beruht auf einem Erfahrungssatz , der rechtlich nicht zu bemängeln ist, im übrigen aber auch in dem von der Gegenseite eingereichten Gutachten des Sachverständigen FdlB vertreten wird. Unberechtigt ist ebenso die Kritik der Revision daran, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem von den Be-— klagten S(0H| und behaupteten Ausscheren der An- Die Haftung des verklagten Omnibushalters wird mit Recht auf den mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag gestützt, ohne daß es einer Untersuchung einer etwaigen ergänzenden Verantwortlichkeit auch aus unerlaubter Handlung bedurfte, weil der Schmerzensgeldanspruch, der nur auf eine solche Haftung gestützt werden könnte, hinsichtlich des Beklagten bereits durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden war. aus war es für die Haftung gegenüber den Klägern gleichgültig* ob neben dem Verschulden des Omnibusfahrers auch noch eine fehlerhafte Fahrweise des Lastzuges zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Gegen die Annahme der Ursächlichkeit der von dem Oberlandesgericht festgestell-ten starken Linksabweichung des Omnibusses sind Einwendun-* gen nicht zu erheben. Bei der nach Lage der Verhältnisse gebotenen Einhaltung der äußersten rechten Straßenseite durch den Omnibus wäre nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ein Zusammenstoß selbst dann nicht erfolgt, wenn die Anhänger des Lastzuges geschleudert haben sollten. Daß die Linksabweichung verschuldet war, kann gleichfalls nicht bezweifelt werden, da sie nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Oberlandesgerichts auf einer fehlerhaften Lenkweise des Omnibusfahrers beruhte. Die Haftung des Omnibusfahrers will das Oberlandesgericht in Bestätigung der entsprechenden Entscheidung des Landgerichts offensichtlich auf dessen unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, wie mittelbar zugleich daraus hervorgeht, daß es diesem gegenüber auch den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die von der Revision gerügte fehlerhafte Anwendung der §§ 278, 631, 823 BGB ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, unerfindlich ist namentlich auch die weitere Rüge einer Verletzung des § 7 KrfzG, da diese Vorschrift als Urteilsgrundlage in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht verwandt wird.
2331 035
YI ZB 95/52
Verkündet
am 10. November 1952 Bickemann, Justizangestellter als Urkundsbecmter der Ge-'schäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
* . des Kaufmanns Friedrich S
der Firma & SBHi In H1
2, des Fahrers Eduard K ro ICBBR» Hl
als Alleininhaber in Reisebü-
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
> den Ehemann Arpad straße
2. seine Ehefrau Ingeborg SflBBstraße
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar,
Br. Rotberg und Hanebeck
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Besember 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
L
Tatbestands
*
Am 1. Dezember 1948 um sechs Uhr morgens begegneten sich auf der Bundesstraße Br 3 etwa 15 km südlich von Hannover ein Omnibus und ein Lastzug. Sie stießen zusammen. Der Lastzug bestand aus einem Triebwagen und zwei unbeladenen Anhängern. In dem Omnibus fuhren die klagenden Eheleute mit einer von dem Ehemann geleiteten Tanzkapelle von Kassel nach Hamburg. Er hatte den Omnibus für diesen Zweck von dem Beklagten gemietet. Der Omni-
bus wurde von dem Beklagten K^H gefahren, der am Tage zuvor mit den ITagen um 10 Uhr in Hamburg abgefahren^ war und Kassel gegen 19 Uhr erreicht hatte. Die Rückfahrt war um 0,30 Uhr angetreten worden. Bei der Begegnung geriet der Omnibus mit dem hinteren Teil des Aufbaus des ersten Anhängers und alsdann mit dem zweiten Anhänger . in Berührung. Hierbei wurden von dem ersten Anhänger die hinteren Scharniere abgerissen und der Aufbau des zweiten Anhängers vorn links und hinten zertrümmert. An dem Omnibus wurde die vordere linke Peilstange abgerissen, der linke vordere Kotflügel eingedrückt sowie die Karosserie links vorn und nicht ganz bis>zur Mitte seitlich aufgerissen und nach hinten zu aufgerollt. Durch den Zusammenstoß wurden die beiden Anhänger losgerissen} sie kamen zu dem Stehen. Der Omnibus.fuhr in schräger Fahrt nach rechts etwa 30 bis 40 m über die Stelle des Zusammenstos-ses hinaus in den Straßengraben. Bei dem Unfall wurde außer anderen Insassen die mitklagende Ehefrau verletzt.
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Sie trug einen Bruch des linken Oberschenkels davon, der eine Verkürzung des Beines um etwa 4 cm zur Folge hatte.
Die Straße verläuft an der Unfallstelle eben und gerade. Der Lastzug hatte unmittelbar zuvor eine flache Rechtskurve durchfahren. Die Breite der Fahrbahn betragt
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6 m, die des Omnibusses 2,35 m, die des Triebwagens des Lastzuges 2,38 m, die der Anhänger je 2,15 m. Las Wetter war diesig, die Straße an der ünfallstelle bereift oder vereist. *
Etwa eine Stunde nach dem Unfall wurde von der Polizei hinter dem zweiten Anhänger des Lastzuges rechts eine Fahrspur von 10 m Länge festgestellt. Sie verlief in geringem Abstand von der rechten Fährbahngrenze und in gleichblei- • bender Entfernung zu ihr. Hinter dem Omnibus wurde in einem Abstand von 1 m von der anderen Fahrbahngrenze beginnend eine 7 m lange Fahrspur schräg zu dem Straßengraben hin ermittelt.
Lie Kläger sind der Ansicht, die Fahrer sowohl des Lastzuges wie des Omnibusses hätten den Unfall verschuldet. Ler verklagte Omnibusfahrer sei ziemlich auf der Mitte der Straße gefahren. Der Lastzugfahrer habe wegen der gefährlichen Annäherung des Omnibusses seinerseits zu stark gebremst. Labei seien die Anhänger auf die Mitte der Straße geraten und gegen den Omnibus gedrückt worden* Lie Geschwindigkeit zu demindesten des Omnibusses sei angesichts der Lunkelheit und Glätte zu groß gewesen. Sein Fahrer sei auch ermüdet gewesen. Lie mitklagende Ehefrau sei infolge ihrer Verletzung nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Sängerin auszuüben.
Lemgemäß haben die Kläger zunächst beantragt, die Fahrer und Halter beider Fahrzeuge als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.012,28 IM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. November 1949 zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben.
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Der Zahlungsanspruch setzt sich* zusammen aus Heilungsund anderen Kosten sowie einem Betrag von 4.000 DM Schmerzensgeld»
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Sie messen dem Fahrer des Lastzuges die Alleinschuld an dem Unfall zu. Sie haben u.a. ferner die Höhe des Schadens bestritten.
Das Strafermittlungsverfahren ist eingestellt worden, weil kein Verschulden nachgewiesen werden konnte. —
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung einer Auskunft durch Grund- und Teilurteil dem Zahlungsanspruch dem Beklagten gegenüber in vollem
Umfange, dem Beklagten S^m gegenüber jedoch nur in Höhe von 3.012,28 DM dem Grunde nach stattgegeben. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs von 4.000 DM hat es die Klage gegen den Beklagten SflHI abgewiesen. Der Feststellungsanspruch ist gegen die Beklagten zugesprochen worden.
Gegen dieses' Urteir haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch dahin geändert,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Teilbetrag von 6.443,23 Dü und an*die klagende Ehefrau einen weiteren Teilbetrag von 569,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kläger und die Beklagten haben sich auf von beiden Seiten eingereichte Sachverständigengutachten berufen.
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Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der AVeise .abgeändert, daß es den geänderten Zahlungsantrag den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, und zwar gegen den Beklagten SBHI in Höhe von 2.443,23 DM und in Höhe weiterer 569,05 DH,^ gegen den Beklagten in vollen Unfange. Die gegen den
Beklagten S^Bl erhobene Klage hat es in Höhe von 4.000 DU abgewiesen, Stattgegeben hat es den Rest Stellungsanspruch.
Die ursprünglich auch gegen den Halter und den Fahrer des Lastzuges gerichtet gewesene Klage ist diesen gegenüber in vollem Umfange abgewiesen worden. . __
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten SBBP und K®it der Revision. Sie verfolgen ihren Antrag auf volle Abweisung weiter. Die Kläger erbitten die Zurückweisung dieses Rechtsmittels. ]
Ent scheidungsgründe: ,
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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagten SBBI and KgpHi beschränken sich im wesentlichen darauf, die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts mit einer Vfcrfahrensrüge anzugreifen, indem sie den Vorwurf erheben, das Berufungsgericht habe ihre Verurteilung nur auf die aus dem Spurenbefund hergeleitete Annahme gestützt, der Omnibus sei zu weit links gefahren. Es habe dagegen,nicht. die durch Bezugnahme auf die Privat gut achten des Sachverständigen ABBi belegte ' Auffassung nachgeprüft, der Zusammenstoß beruhe, wie die Art der Beschädigung erkennen lasse, auf dem Ausscheren der Anhänger des Lastzuges, das auf das starke Bremsen bei glatter Fahrbahn zurückzuführen sei. Es habe sich auch nicht mit der Meinung des Sachverständigen auseinander gesetzt, der Omnibus sei infolge seitlicher Ramnung durch *
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den zweiten Anhänger nach links gezogen worden, wodurch sich*der Spurenahstand von 1 m von den rechten Fahrbahnrande erkläre.
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Es trifft allerdings zu, daß der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung* das gesamte wesentliche ParteiVorbringen •zu berücksichtigen und daß er es zu bescheiden hat. Dies ist aber in vorliegenden Falle bei der Feststellung des Unfallherganges durch das Oberlandesgericht in ausreichenden Maße geschehen.
Bas Berufungsgericht war nicht daran gehindert, seine-Meinung von Zustandekommen des Unfalls hauptsächlich auf den Spurenbefund zu gründen. Sachkundig aufgenommene Fahrspuren sind erfahrungsgemäß das zuverlässigste Mittel zur Feststellung der Fahrweise der an einem Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge. Baß die Spuren so ermittelt worden sind, wie sie das Oberlandesgericht seiner Meinungsbildung zu Grunde gelegt hat, wird von der Revision nicht ange-zweifelt. Ein entsprechender Stand der Fahrzeuge kann unter diesen Umständen nicht in Abrede gestellt werden. Mit den Versuch der Beklagten SfHB und die sich aus
seiner Spur ergebende Abweichung des Omnibusses von seiner ihn zukommenden Fahrbahnhälfte nach links damit zu erklären, daß der Omnibus durch den zweiten Anhänger des Lastzuges von der Seite erfaßt und dadurch erheblich nach links versetzt worden sei, hat sich das Oberlandesgericht hinreichend auseinandergesetzt. Wenn es dazu ausführt, für die - namentlich vom Sachverständigen der Beklagten
vertretene/ - Annahme einer solchen Versetzung fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten; der Omnibus habe bei einer solchen Annahme auch an seinem hinteren linken Teil Beschädigungen aufweisen müssen (die aber fehlten), so liegt darin eine genügende und verfahrensrechtlich nicht zu bean-
standende Stellungnahme. Der Schluß des Oberlandesgerichts ist möglich. Er entspricht der - unstreitigen - Art der Beschädigungen des Omnibusses und beruht auf einem Erfahrungssatz , der rechtlich nicht zu bemängeln ist, im übrigen aber auch in dem von der Gegenseite eingereichten Gutachten des Sachverständigen FdlB vertreten wird. Von einer Auswertung der Zeugenaussagen, von denen das Oberlandesgericht sagt, daß sie den Spurenbefund unterstützen, konnte unter diesen Umständen abgesehen werden»
Unberechtigt ist ebenso die Kritik der Revision daran, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem von den Be-— klagten S(0H| und behaupteten Ausscheren der An-
hänger des Lastzuges und den darauf bezüglichen Ausführungen der Gutachten des Privat-Sachverständigen A^|^ befaßt, Das angefochtene Urteil läßt diese Frage dahin ge- • stellt, weil es eine volle Haftung dieser Beklagten wegen Verschuldens des Omnibusfahrers selbst dann für gegeben hält, wenn der Unfall durch ein Schleudern der Anhänger mitverursacht sein sollte.
Gegen die zu Grunde liegende sachlichrechtliche Auffassung des Oberlandesgerichts werden Bedenken durch die Revision im einzelnen nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht zu erheben. *
Die Haftung des verklagten Omnibushalters wird mit Recht auf den mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag gestützt, ohne daß es einer Untersuchung einer etwaigen ergänzenden Verantwortlichkeit auch aus unerlaubter Handlung bedurfte, weil der Schmerzensgeldanspruch, der nur auf eine solche Haftung gestützt werden könnte, hinsichtlich des Beklagten bereits durch das Landgericht
rechtskräftig abgewiesen worden war. Von dieser Grundlage
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aus war es für die Haftung gegenüber den Klägern gleichgültig* ob neben dem Verschulden des Omnibusfahrers auch noch eine fehlerhafte Fahrweise des Lastzuges zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Gegen die Annahme der Ursächlichkeit der von dem Oberlandesgericht festgestell-ten starken Linksabweichung des Omnibusses sind Einwendun-* gen nicht zu erheben. Bei der nach Lage der Verhältnisse gebotenen Einhaltung der äußersten rechten Straßenseite durch den Omnibus wäre nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ein Zusammenstoß selbst dann nicht erfolgt, wenn die Anhänger des Lastzuges geschleudert haben sollten. Daß die Linksabweichung verschuldet war, kann gleichfalls nicht bezweifelt werden, da sie nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Oberlandesgerichts auf einer fehlerhaften Lenkweise des Omnibusfahrers beruhte.
Die Haftung des Omnibusfahrers will das Oberlandesgericht in Bestätigung der entsprechenden Entscheidung des Landgerichts offensichtlich auf dessen unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, wie mittelbar zugleich daraus hervorgeht, daß es diesem gegenüber auch den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Verurteilung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist nach den rechtsbedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts durch die falsche Fahrweise des Omnibuslenkers gerechtfertigt.
Die von der Revision gerügte fehlerhafte Anwendung der §§ 278, 631, 823 BGB ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, unerfindlich ist namentlich auch die weitere Rüge einer Verletzung des § 7 KrfzG, da diese Vorschrift als Urteilsgrundlage in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht verwandt wird.
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Die Revision war hiernach als sachlich imbegründet zurückzuweisen.
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Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen die Beklagten, die für die Kosten als Gesamtschuldner haften, weil auch hinsichtlich des Hauptanspruchs eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen ist (§§97? 100 Abs 4" ZPO) *
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Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar
Dr. Rotberg — Hanebeck