* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 95/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 95/05

Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Ausführungen des Sachverständigen, aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht könne nicht festgestellt werden, wer wen gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei, stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
gemäß20StöhrMüllerFahrlässigkeitZPOPauge

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 95/05
vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Ausführungen des Sachverständigen, aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht könne nicht festgestellt werden, wer wen gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei, stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler eine einfache Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht und diesem nicht etwa bewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner