Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Das Berufungsgericht vermag sich - wie allerdings erst der spätere Verlauf seiner Begründung ergibt - schon nicht zu überzeugen, daß die Beklagten den Brandschaden ly überhaupt verursacht haben. Die Revision rügt aber zurecht, daß das Berufungsgericht die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins zwar in Betracht gezogen hat, ihnen aber jedenfalls dann sachlich nicht gerecht geworden ist, wenn man davon ausgeht, daß es die Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen in angemessener Weise gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Der Sachverständige hatte in seiner zusammenfassenden Stellungnahme (Bl. 178 f) erklärt, alles spreche für die Schadensursächlichkeit des von den Beklagten angelegten Feuers. Der Sachverständige hat denn auch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Auffassung das Tun der Beklagten aus feuerpolizeilichen Gründen hätte unterbunden werden müssen, mindestens aber die vorsorgliche Zuziehung von Feuerwehrkräften erfordert hätte. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Entstehung eines Brandes in der Nachbarschaft und überdies in Windrichtung von der Verbrennungsstelle aus keinem typischen Geschehensablauf entsprochen habe, außerhalb des dem tatrichterlichen Ermessen eingeräumten Bereichs* Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die den ersten Anschein der Ursächlichkeit entkräften könnten. Die von ihm hervorgehobene Tatsache, daß Holz in dem Kamin schon fast 14 Tage verbrannt worden sei, ohne daß ein Brand in der Umgebung entstanden sei, ist dazu schon an sich nicht geeignet; auch schwere und offensichtliche Gefahren pflegen sich nicht immer und nicht alsbald zu verwirklichen, vor allem, wenn die Verwirklichung begünstigende Umstände - hier starker Wind in Richtung auf zündbare Objekte - vorübergehend fehlen. Wenn schon das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß auch dieser Brand von den Beklagten verursacht worden ist, dann durfte es jedenfalls seiner Würdigung nicht die Feststellung zugrundelegen, daß anderweit BrandZündungen durch das Vorgehen der Beklagten nicht entstanden seien. Aufgrund vom Berufungsgericht selbst festgestellter, aber teils unvollständig, teils denkwidrig gewürdigter Umstände vermag demnach das Revisionsgericht selbst auszusprechen, daß für die Verursachung des Schadens durch die Beklagten nach dem derzeitigen Streitstand jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins spricht. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten nicht etwa eine ”Feuerungsanlage" (§ 43 BauO NW) ohne Genehmigung errichtet, sondern ein offenes Feuer angelegt haben* Wenn sie sich dabei in der beschriebenen Weise den zu dem Abbruch bestimmten, aber noch nicht abgebrochenen ^Schornstein zunutze machten, um den Abzug des Feuers in eine höhere Luftschicht gelangen zu lassen, dann war dies, wie das Berufungsgericht aufgrund sachverständiger Beratung feststallt, an sich sachgerecht, denn die Maßnahme war allgemein geeignet, die von dem Feuer drohenden Belästigungen und Gefahren für das umgebende Stadtgebiet herabzusetzen. Damit hat das Berufungsgericht zurecht nur geprüft, ob die Beklagten bei der Anlage eines offenen Feuers gegen die Regeln der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoßen haben (§§823 Abs.1, 276 BGB). a) Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß der von den großen, verbrannten Holzmengen verbliebene Glutkem nicht unbewacht bleiben durfte und auf Jeden Fall bei Aufkommen des böigen Windes hätte abgelöscht werden müssen. Es sei “möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich", daß schon vor dem Aufkommen der Böen durch einen Funken aus dem Feuer (wenn ein solcher überhaupt den Brand verursacht habe) ein Schwelbrand an den veralteten Strohdocken des brandgeschädigten Hauses entstanden sei, der erst später zu dem offenen Brand geführt habe. Da das Berufungsgericht diese Äußerungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Zurechnung des Schadens an die Beklagten nicht erkennbar berücksichtigt und auch nicht zu dem Anlaß ergänzender Fragen genommen hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Daher gereicht die Anlage des Feuers den Beklagten nur dann nicht schon an sich zu dem Verschulden, wenn nach Lage der Dinge aus ihrer Sicht wirklich Jede Gefährdung von brennbaren Gegenständen ausgeschlossen scheinen konnte; dabei kommt es, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht darauf an, ob die Beklagten gerade mit dem Vorhandensein der Strohdocken rechnen mußten, durch die die Zündung vermittelt worden sein dürfte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17. Dezember 1974 G ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftastelle VI ZR 94/75 URTEIL in dem Rechtsstreit der AMBi und MflBB VBHHHBP-AG , vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Prof. Dr. Reimer SBBB» ABB. AI straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen . 1. 2. 3. die Georg WflBB KG, Sprengunternehmen, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Georg WBBi» SBMBBBMIB * Am Hf~ Herrn Georg W| Am Hl den Obersprengmeister Arno LflHHBNtraße, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre 1969 führte die Beklagte in N®BBAbbruch-arbeiten auf einem ehemaligen Fabrikgelände durch. Dabei fielen erhebliche Mengen Holz an, an dem sich teilweise noch Reste von Teerpappe befanden. Kleinere Holzstücke wurden überwiegend in kleinen offenen Feuern, größere Holzstücke unter Verwendung eines etwa 30 ra hohen Kamins verbrannt, der noch auf dem Fabrikgelände stand. Zu diesem Zweck hatten Arbeiter der Beklagten zu 1) auf Weisung des Beklagten zu 2) in den Sockel des Kamins auf der dem Wind abgewandten Östlichen Seite ein etwa 1 m breites und 1,50 m hohes Loch geschlagen, in welches das zu verbrennende Holz geworfen oder geschoben wurde. Teilweise lag die Feuerstelle auch etwas vor dem Kamin, damit der Sog den Rauch besser erfaßte. Am 1. April 1969 traten gegen 14.30 Uhr,nachdem zuvor ruhiges Wetter geherrscht hatte, plötzlich Böen auf, die in kurzer Zeit Geschwindigkeiten von 40 - 45 km/h erreichten. Das Feuer in dem Kamin war nur bis gegen 12.30 Uhr beschickt worden, weil auf Anordnung des Beklagten zu 3)» der die Baustelle damals leitete, sämtliche Arbeiter einschließlich der beiden bisher mit der Überwachung des Kamins beauftragt gewesenen nach der Mittagspause Bleche verladen sollten. Gegen 15.30 Uhr dieses Tages geriet der Dachstuhl des etwa 60 - 70 m von dem Schornstein entfernten Gebäudes F®HBBBfc-Straße^^ in Brand, das bei der Klägerin gegen Brand versichert ist. Die Klägerin hat eine Entschädigung von knapp DM 30.000 bezahlt und nimmt die Beklagten auf Ersatz in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt den Klaganspruch weiter. Entscheidungsgründe I Das Berufungsgericht vermag sich - wie allerdings erst der spätere Verlauf seiner Begründung ergibt - schon nicht zu überzeugen, daß die Beklagten den Brandschaden ly überhaupt verursacht haben. Diese Feststellung liegt an sich im tatrichterlichen Bereich; sie ist auch insoweit unbedenklich,als das Berufungsgericht sich außerstande sieht, die Ursächlichkeit mit absoluter Sicherheit festzustellen. Die Revision rügt aber zurecht, daß das Berufungsgericht die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins zwar in Betracht gezogen hat, ihnen aber jedenfalls dann sachlich nicht gerecht geworden ist, wenn man davon ausgeht, daß es die Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen in angemessener Weise gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Der Sachverständige hatte in seiner zusammenfassenden Stellungnahme (Bl. 178 f) erklärt, alles spreche für die Schadensursächlichkeit des von den Beklagten angelegten Feuers. Nur theoretisch will er auch Funkenflug aus den Schornsteinen benachbarter Häuser in Betracht ziehen. Daß eine Zündung des Brandes durch aus dem alten Fabrikkamin austretende Funken sehr wohl möglich war, hat er im einzelnen dargelegt. Folgt man diesen Ausführungen, dann spricht ein nicht entkräfteter Anscheinsbeweis dafür, daß die Beklagten den Schaden verursacht haben. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl einen Anscheinsbeweis ablehnt, entfernt es sich von der Bekundung des Gutachters, ohne dies zu begründen oder eine überlegene eigene Sachkunde auszuweisen. Der Widerspruch zu der Stellungnahme des Sachverständigen zeigt sich besonders deutlich in der Bemerkung des angefochtenen Urteils, der Brand könne ebenso durch Funkenflug aus dem Schornstein eines benachbarten Hauses verursacht sein; der Sachverständige hatte das Gegenteil gesagt. Der Lebenserfahrung des Laien, auf die sich das Berufungsgericht ohne nähere Substantiierung beruft, entspricht es durchaus, daß ordnungsgemäß angelegte Hauskamine regelmäßig Funkenflug ausschließen; die Nachbarschaft von unvorschriftsmäßig angelegten Feuerstellen stellt das Berufungsgericht nicht fest. Gegen eine besondere eigene Sachkunde des Berufungsgerichts spricht sodann, daß es einer Reihe weiterer Erfahrungstatsachen nicht ersichtlich gerecht wird. Dazu gehört, daß ein (hier unbestritten etwa 1 m hoher) eben abgeflammter Brandhaufen aus Balkenholz noch tagelang eine Gefahrenquelle darstellt, daß der Sog in einem Fabrikschorastein auch allein auf dem darüber hinwegstreichenden starken Wind beruhen kann, und daß - wie auch der Sachverständige unter Vorlage von Belegen bekundet hat - die Höhe des Schornsteins bewirkte, daß die Entfernung des dann in Brand geratenen Hauses von der Feuerstelle mindestens keine zusätzliche Sicherheit bot. Der Sachverständige hat denn auch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Auffassung das Tun der Beklagten aus feuerpolizeilichen Gründen hätte unterbunden werden müssen, mindestens aber die vorsorgliche Zuziehung von Feuerwehrkräften erfordert hätte. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Entstehung eines Brandes in der Nachbarschaft und überdies in Windrichtung von der Verbrennungsstelle aus keinem typischen Geschehensablauf entsprochen habe, außerhalb des dem tatrichterlichen Ermessen eingeräumten Bereichs* Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die den ersten Anschein der Ursächlichkeit entkräften könnten. Die von ihm hervorgehobene Tatsache, daß Holz in dem Kamin schon fast 14 Tage verbrannt worden sei, ohne daß ein Brand in der Umgebung entstanden sei, ist dazu schon an sich nicht geeignet; auch schwere und offensichtliche Gefahren pflegen sich nicht immer und nicht alsbald zu verwirklichen, vor allem, wenn die Verwirklichung begünstigende Umstände - hier starker Wind in Richtung auf zündbare Objekte - vorübergehend fehlen. Überdies vernachlässigt das Berufungsgericht hier den von ihm in anderem Zusammenhang festgestellten Umstand, daß schon am Vortage im Gefahrenbereich ein Schwelbrand eines Papierhaufens entstanden war, ohne daß die Ursache geklärt werden konnte. Wenn schon das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß auch dieser Brand von den Beklagten verursacht worden ist, dann durfte es jedenfalls seiner Würdigung nicht die Feststellung zugrundelegen, daß anderweit BrandZündungen durch das Vorgehen der Beklagten nicht entstanden seien. Entsprechendes gilt für die Brandschäden an anderen Gebäuden in derselben Straße, die ebenfalls am Nachmittag des 1. April 1969 festgestellt wurden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich insoweit um Auswirkungen des streitgegenständlichen Brandes gehandelt haben könne, ist zwar rechtlich möglich; trotzdem verbietet auch das Auftreten dieser Brände die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß sich das Tun der Beklagten ansonsten als unschädlich erwiesen habe. i Aufgrund vom Berufungsgericht selbst festgestellter, aber teils unvollständig, teils denkwidrig gewürdigter Umstände vermag demnach das Revisionsgericht selbst auszusprechen, daß für die Verursachung des Schadens durch die Beklagten nach dem derzeitigen Streitstand jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins spricht. II. Auf das bisher Ausgeführte käme es nicht an, wenn man mit dem Berufungsgericht jedenfalls den Beklagten den Schaden haftungsrechtlich nicht zurechnen könnte. Auch insoweit hat aber das angefochtene Urteil keinen Bestand. 1. Zwar lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit es eine Haftung der Beklagten aus einer Verletzung von Vorschriften der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB verneint. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten nicht etwa eine ”Feuerungsanlage" (§ 43 BauO NW) ohne Genehmigung errichtet, sondern ein offenes Feuer angelegt haben* Wenn sie sich dabei in der beschriebenen Weise den zu dem Abbruch bestimmten, aber noch nicht abgebrochenen ^Schornstein zunutze machten, um den Abzug des Feuers in eine höhere Luftschicht gelangen zu lassen, dann war dies, wie das Berufungsgericht aufgrund sachverständiger Beratung feststallt, an sich sachgerecht, denn die Maßnahme war allgemein geeignet, die von dem Feuer drohenden Belästigungen und Gefahren für das umgebende Stadtgebiet herabzusetzen. Die Neuerrichtung 8 einer "Feuerungsanlage" mußte in diesem Vorgehen nicht erblickt werden. Ob der schon zuvor erfolgte Abbruch der Feuerungsanlage, zu der der Schornstein gehört hatte (§ 48 BauO NW), und der im Anbrechen des Schornsteins zu dem Zweck der Holzverbrennung liegende weitere Abbruch gern. § 80 BauO NW eigens hätte genehmigt werden müssen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn insoweit ist ein Zusammenhang mit dem Schadensereignis nicht ersichtlich. 2. Damit hat das Berufungsgericht zurecht nur geprüft, ob die Beklagten bei der Anlage eines offenen Feuers gegen die Regeln der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoßen haben (§§823 Abs. 1, 276 BGB). Aber auch soweit es diese Frage verneint, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. a) Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß der von den großen, verbrannten Holzmengen verbliebene Glutkem nicht unbewacht bleiben durfte und auf Jeden Fall bei Aufkommen des böigen Windes hätte abgelöscht werden müssen. Es vermag aber nicht festzustellen, daß diese Pflichtverletzung zu dem Brand geführt hat. Es sei “möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich", daß schon vor dem Aufkommen der Böen durch einen Funken aus dem Feuer (wenn ein solcher überhaupt den Brand verursacht habe) ein Schwelbrand an den veralteten Strohdocken des brandgeschädigten Hauses entstanden sei, der erst später zu dem offenen Brand geführt habe. Auch im letzteren Fall aber könne den Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden. Der Möglichkeit, q - daß noch zündungsfähige Funken aus dem nur noch verglimmenden Glutkern Uber eine Strecke von mehr als 30 m geweht noch im Stand gewesen seien, ein Gebäude in Brand zu setzen, sei so entfernt gewesen, daß sie nicht habe in Rechnung gestellt werden müssen; sie habe überhaupt nur wegen der flugfeuergefährdeten "weichen Bedachung” (Strohdocken) bestanden. b) Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zu beurteilenden Streitstoffs in mehrfacher Hinsicht nicht haltbar. Träfe es zu, daß ohne das Auftreten der Windböen eine Zündungsgefahr so fern lag, daß mit ihr vernünftigerweise nicht gerechnet werden mußte, daß aber die Änderung der Windverhältnisse ein Ablöschen des schon abgebrannten Feuers unbedingt erforderlich machte, dann stritte der erste Anschein dafür, daß die Zündung während der Zeit der gefährlichen Windverhältnisse eingetreten war und nicht in dem vorhergehenden Zeitraum, in dem nach Meinung des Berufungsgerichts keine Zündgefahr bestand, mit der verständigerweise hätte gerechnet werden müssen. Dem trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung; es läßt insbesondere nicht erkennen, daß es Umstände feststellt, die geeignet wärbn, diesen Anschein zu entkräften. Aber auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Verbrennung groben Balkenholzes in der beschriebenen Weise zunächst unbedenklich erschienen sei, greift die Revision mit Erfolg an. Einmal dürfte insoweit nicht nur von einem abgeflammten Glutkem ausgegangen werden, dessen verbleibende Gefährlichkeit das Berufungsgericht zwar nicht verkennt, aber erfahrungswidrig unterschätzt. Vielmehr spricht alles dafür, daß das Feuer vor dem Schornstein am Vormittag kräftig nachgelegt wurde und daher stark entflammt war. Vor allem aber hat der gerichtliche Sachverständige die bereits erwähnten Bedenken dagegen geäußert, daß an der betreffenden Stelle in der Innenstadt überhaupt ein offenes Feuer dieses Ausmaßes entfacht worden ist. Er hat wiederholt bemerkt, die Benutzung des Fabrikschomsteins sei allerdings die beste Lösung gewesen, wenn überhaupt das Feuer entzündet wurde. Er hat aber unmißverständlich erklärt, daß er in seiner früheren amtlichen Eigenschaft das Entzünden des Feuers von vorneherein untersagt haben würde, und daß jedenfalls die vorsorgliche Überwachung des Verbrennungsvorgangs durch die Feuerwehr geboten gewesen wäre. Da das Berufungsgericht diese Äußerungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Zurechnung des Schadens an die Beklagten nicht erkennbar berücksichtigt und auch nicht zu dem Anlaß ergänzender Fragen genommen hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. III. Bei der Neuprüfung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß das Abbrennen größerer Holzmengen im dicht bewohnten Bereich, um die Kosten der Abfuhr zu sparen, sich regelmäßig als gefährliche Unsitte darstellt (vgl. auch § 368 Nr. 6 StGB). Daher gereicht die Anlage des Feuers den Beklagten nur dann nicht schon an sich zu dem Verschulden, wenn nach Lage der Dinge aus ihrer / / Sicht wirklich Jede Gefährdung von brennbaren Gegenständen ausgeschlossen scheinen konnte; dabei kommt es, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht darauf an, ob die Beklagten gerade mit dem Vorhandensein der Strohdocken rechnen mußten, durch die die Zündung vermittelt worden sein dürfte. Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der in § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Dr. Weber Dr. Steffen Dunz Dr. Kullmann Seheffen