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BGH · VI-ZB-94/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZB-94/64

Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Nüßgens für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28» Januar 1964 aufgehoben» Der Hund sei in der Nacht zu dem 27« Oktober 1961 in den Schafspferch des Klägers eingebrochen und habe viele der in maßloser Angst auseinanderfliehenden Schafe durch Bisse getötet oder verletzt. für 5 bis 10 Minuten von der Herde entfernt, sei aber stets zurückgekehrt, ohne einen Schaden angerichtet zu haben» Der Beklagte habe den Hund am 2» Oktober frei umherlaufen lassen müssen, weil er nur auf diese Weise die Herde habe beisammen halten können» Da er stets versucht habe, mit dem Hund durch Zurufe in Verbindung zu bleiben, könne ihm kein Schuldvorv/urf gemacht werden. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, daß der Hund, dem das richtige Verhalten gegenüber einer Schafherde eingedrillt gewesen sei, die Herde des Klägers angegriffen habe» Es könne sein, daß er erst nach dem Ausbrechen der Herde, die auch schon vorher einmal den Schafspferch von sich aus verlassen habe, aufgetaucht sei und dann aufgrund seiner Erziehung als Hütehund geglaubt habe, die Schafe zurückhalten zu müssen. Es sei endlich nicht ausgeschlossen, daß ein anderes Tier, ein Puchs oder ein wildender Hund, bereits vor dem Eintreffen des Tigerhundes das Blutbad unter den Schafen angerichtet habe» Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten sowohl aus § 823 als auch aus § 833 BGB» Es hält nicht für erwiesen, das den Beklagten ein Verschulden am Entlaufen des Hundes trifft» Das vom Kläger nicht widerlegte Vorbringen des Beklagten bei seiner ParteiVernehmung, so führt es aus, lasse nicht erkennen, daß sich der Beklagte am 2. Oktober 1961, als ihm der Hund entlief, fahrlässig verhalten habe» Die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB scheitere daran, daß dieser am 26» Oktober, als der Schaden eingetreten sei, nicht mehr Halter des Hundes gewesen sei» Ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Haltereigenschaft bestehe darin, daß der Halter die tatsächliche Herrschaft über das Tier innehabe, also dessen Besitzer sei» Ein vorübergehender Besitzverlust hebe zwar nach § 856 BGB den Besitz und damit die Haltereigenschaft nicht auf« Am 26» Oktober 1961 sei aber der Besitzverlust endgültig gewesen, weil das Tier für den Beklagten unter den näher dargelegten Umständen als endgültig verloren habe gelten müssen. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 833 BGB, daß der Tierhalter, der für die Tiergefahr einzustehen hat, auch das Risiko des Entlaufens als einer typischen Auswirkung der Tiergefahr tragen muß (vgl. klagte haftet danach gemäß § 833 Satz 2 BGB für den Schaden, den der Tigerhund nach dem Entlaufen angerichtet hat» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts obliegt daher nicht dem Kläger der Nachweis, daß der Beklagte das Entlaufen verschuldet hat, sondern der Beklagte muß sich dahin entlasten, daß ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre« Dabei kann die Frage offenbleiben, ob beim Entlaufen eines Tieres die Haltereigenschaft und damit die Haftung des (bisherigen) Halters nach § 833 BGB entfällt, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ein anderer Halter geworden ist» Das Vorbringen des Beklagten bei seiner Partei Vernehmung, als wahr unterstellt, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, ihn nach § 833 BGB zu entlasten» Der Beklagte hat nach seiner Aussage den Hund etwa 2 1/2 Monate vor dem Entlaufen käuflich erworben» Der Hund war damals etwa 6 Monate alt und überhaupt noch nicht abge~ richtet» Der Beklagte will ihn zunächst 2 Monate lang mit Hilfe einer 20 m langen, an einem Stachelhalsband befestigten Leine soweit ausgebildet haben, daß er mit der Herde ging; sodann ließ er ihn frei laufen» Der Hund war aber nach dem Urteil des Beklagten im Zeitpunkt des Entlaufens nnoch nicht soweit, daß man sagen konnte, er achte nur noclf auf die Schafe sondern er ließ sich schon mal ablenken durch einen Vogel oder ein anderes Tier, so daß er schon mal einige Zeit von der Herde weglief; wenn der Beklagte ihn dann aber anrief, kam er sogleich»" Der Hund hatte also nach der eigenen Beurteilung des Beklagten noch nicht die volle Eignung als Hütehund » Wenn er sich vor dem Entlaufen nicht weiter als 100 m von der Herde entfernt hatte, so war das nach der Aussage Oktober 1961 angesichts des damals herrschenden starken Nebels in erhöhtem Maße die Pflicht, den Hund ständig im Auge zu behalten, wenn man ihn nicht gar als verpflichtet ansehen will, den Hund an die lange Leine zu nehmen« Er hat aber seinen Schafen die Klauen beschnitten und dabei den Hund aus den Augen gelassen, so daß er dessen Entlaufen erst nach einer von ihm selbst auf höchstens 5 Minuten angegebenen Zeitspanne bemerkte. Während dieser Zeit, sogar schon innerhalb einer wesentlich kürzeren Spanne als 5 Minuten, konnte sich der Hund, falls er ein Tier verfolgte, so weit vom Beklagten entfernt haben, daß er völlig aus der Hörweite war und ein Zurückrufen erfolglos bleiben mußte. Paß sich der Beklagte unter den dargelegten Umständen der Pflege seiner Herde widmete und dabei den Hund bis zu 5 Minuten aus den Augen ließ, muß ihm als erhebliche Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt angelastet werden.

Zitierte Normen: § 856 BGB
BGBEntlaufenHerdTierKlägerSchafHund

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 833 Satz 2
Der Halter eines Haustieres, das dem Berufe dient, haftet auch für den Schaden, den das Tier nach seinem Entlaufen anrichtet, sofern er nicht beweist, daß ihn hinsichtlich des Entlaufens kein Verschulden trifft»
BGH, Urteil v» 28. September 1965	-	VI	ZB	94/64
OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 94/64
URTEIL	Verkündet	am
28o September 1965 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
ers Hans Ml
 in U
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Schäfer Wilhelm
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr»
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Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28» Januar 1964 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Der Beklagte war Halter eines altdeutschen Tigerhundes, den er als Hütehund für seine Schafherde benutzte» Er weidete seine Herde am 2» Oktober 1961 bei dichtem Nebel in der Gemarkung	Der Tigerhund lief dabei frei
 umher» Während der Beklagte mit der Pflege seiner Schafe beschäftigt war, entwich das Tier» Es war für die nächsten Wochen unauffindbar» Eine Zeitungsanzeige, die der Beklagte an 7. Oktober 1961 veröffentlichen ließ, blieb erfolglos»
Die Herde des Klägers, der gleichfalls Schäfer ist, war für die Nacht vom 26» zu dem 27« Oktober 1961 in der Gemarkung Beckrath auf freiem Feld außerhalb der Hörweite
 
der nächsten menschlichen Y/ohnung eingepferchte Eine Aufsichtsperson befand sich nicht bei den Schafen, es waren lediglich drei am Schafspferch angeleinte Wachhunde zurück-gelassen wordene Als der Kläger am folgenden Morgen zur Herde kam, war diese ausgebrochen und versprengt, ein Teil der Schafe war durch Bisse getötet, ein weiterer Teil verletzte Einer der zurückgelassenen Wachhunde war verendet. Ein fremder Hund sprang unter den verängstigten Schafen hin und her. Dieser Hund, den der Kläger einfangen konnte, wurde vom Beklagten als sein am 2, Oktober 1961 entlaufener Tigerhund anerkannt und alsbald getötet.
Der Kläger hat den Beklagten für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und mit der Klage die Zahlung von Ho543»95 DM nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe den Tigerhund, der schon früher mehrfach entlaufen sei, am 2. Oktober 1961 nicht genügend beaufsichtigt und dadurch dessen Entweichen verschuldet. Das Tier sei als Hütehund noch nicht voll ausgebildet gewesen. Es habe daher bei dem dichten Nebel, bei dem der Beklagte es leicht habe aus den Augen verlieren können, angeleint werden müssen. Der Hund sei in der Nacht zu dem 27« Oktober 1961 in den Schafspferch des Klägers eingebrochen und habe viele der in maßloser Angst auseinanderfliehenden Schafe durch Bisse getötet oder verletzt. Als der Kläger bei der Herde eingetroffen sei, habe der Hund noch immer Schafe gehetzt und gebissen und zwischendurch von einem gerade gerissenen toten Schaf gefx-essen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und entgegnet, er habe am 2. Oktober 1961 seiner Aufsichtspflicht
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als Tierhalter genügt» Der Tigerhund habe aus einer alten Hütehundfarailie gestammt und beste Anlagen besessen» Er ^habe sich vor dem 2» Oktober allenfalls ein bis zweimal . für 5 bis 10 Minuten von der Herde entfernt, sei aber stets zurückgekehrt, ohne einen Schaden angerichtet zu haben» Der Beklagte habe den Hund am 2» Oktober frei umherlaufen lassen müssen, weil er nur auf diese Weise die Herde habe beisammen halten können» Da er stets versucht habe, mit dem Hund durch Zurufe in Verbindung zu bleiben, könne ihm kein Schuldvorv/urf gemacht werden. Am 26. Oktober 1961 sei er nicht mehr Halter des Tieres gewesen» Seinen Besitzwillen habe er nach dem Mißerfolg der Zeitungsanzeige aufgegeben.
Das Tier sei offenbar zwischenzeitlich von anderen Personen gewartet und verpflegt worden, denn es habe sich, als er es wieder gesehen habe, in einem guten Ernährungszustand befunden. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, daß der Hund, dem das richtige Verhalten gegenüber einer Schafherde eingedrillt gewesen sei, die Herde des Klägers angegriffen habe» Es könne sein, daß er erst nach dem Ausbrechen der Herde, die auch schon vorher einmal den Schafspferch von sich aus verlassen habe, aufgetaucht sei und dann aufgrund seiner Erziehung als Hütehund geglaubt habe, die Schafe zurückhalten zu müssen. Es sei endlich nicht ausgeschlossen, daß ein anderes Tier, ein Puchs oder ein wildender Hund, bereits vor dem Eintreffen des Tigerhundes das Blutbad unter den Schafen angerichtet habe»
Den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Eigenverschulden, weil er seine Herde nachts allein den angeketteten Wachhunden überlassen habe, deren Gebell man von der nächsten Wohnung aus nicht habe vernehmen können»
 
Das Landgericht hat den Klagoanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I.) Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten sowohl aus § 823 als auch aus § 833 BGB» Es hält nicht für erwiesen, das den Beklagten ein Verschulden am Entlaufen des Hundes trifft» Das vom Kläger nicht widerlegte Vorbringen des Beklagten bei seiner ParteiVernehmung, so führt es aus, lasse nicht erkennen, daß sich der Beklagte am 2. Oktober 1961, als ihm der Hund entlief, fahrlässig verhalten habe» Die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB scheitere daran, daß dieser am 26» Oktober, als der Schaden eingetreten sei, nicht mehr Halter des Hundes gewesen sei» Ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Haltereigenschaft bestehe darin, daß der Halter die tatsächliche Herrschaft über das Tier innehabe, also dessen Besitzer sei»
Ein vorübergehender Besitzverlust hebe zwar nach § 856 BGB den Besitz und damit die Haltereigenschaft nicht auf« Am 26» Oktober 1961 sei aber der Besitzverlust endgültig gewesen, weil das Tier für den Beklagten unter den näher dargelegten Umständen als endgültig verloren habe gelten müssen. Damit sei dessen Haltereigenschaft entfallen.
2») Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit
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Erfolg rügt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß grundsätzlich als Voraussetzung der Tierhalterhaftung die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der SchadensVerursachung zu gelten hat» Nicht zu billigen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, beim Entlaufen eines Tieres entfalle die Haltereigenschaft und damit die Halterhaftung für Schäden, die das Tier von dem Zeitpunkt an herbeiführe, in dem es für den Halter als endgültig verloren zu gelten habe, weil in diesem Zeitpunkt der Verlust des Besitzes, eines notwendigen Merkmals der Haltereigenschaft, von einem vorübergehenden zu einem endgültigen geworden sei» Biese Auffassung entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 833 BGB, der dahin geht, daß der Halter das Risiko der Tiergefahr trägt» Ber Grund der besonderen gesetzlichen Regelung der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung von Leben,Gesundheit und Eigentum Britter« Eine typische Tiergefahr stellt aber auch das Entlaufen eines Tieres dar« Alle Gefahren, die in der unberechenbaren Natur des Tieres begründet liegen, können sich nach dem Entweichen in besonderem Maße auswirken« Sie nehmen in der Regel sogar mit der Bauer des freien Umherstreifens zu, weil im Laufe der Zeit eine Verwilderung ein-tritt, zudem Hunger und Entbehrungen das Tier angriffslustig werden lassen. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 833 BGB, daß der Tierhalter, der für die Tiergefahr einzustehen hat, auch das Risiko des Entlaufens als einer typischen Auswirkung der Tiergefahr tragen muß (vgl. Heck, Grundriss des Schuldrechts § 152 I 3 a; Y/eimar JR 63» 414; Neumann 5. Aufl. § 833 BGB Anm. 3 b). Lurch das Entlaufen wird eine entscheidende adäquate Ursache für einen später von dem Tier angerichteten Schaden gesetzt. Ber Be-
 
klagte haftet danach gemäß § 833 Satz 2 BGB für den Schaden, den der Tigerhund nach dem Entlaufen angerichtet hat» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts obliegt daher nicht dem Kläger der Nachweis, daß der Beklagte das Entlaufen verschuldet hat, sondern der Beklagte muß sich dahin entlasten, daß ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre« Dabei kann die Frage offenbleiben, ob beim Entlaufen eines Tieres die Haltereigenschaft und damit die Haftung des (bisherigen) Halters nach § 833 BGB entfällt, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ein anderer Halter geworden ist»
Das Vorbringen des Beklagten bei seiner Partei Vernehmung, als wahr unterstellt, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, ihn nach § 833 BGB zu entlasten» Der Beklagte hat nach seiner Aussage den Hund etwa 2 1/2 Monate vor dem Entlaufen käuflich erworben» Der Hund war damals etwa 6 Monate alt und überhaupt noch nicht abge~ richtet» Der Beklagte will ihn zunächst 2 Monate lang mit Hilfe einer 20 m langen, an einem Stachelhalsband befestigten Leine soweit ausgebildet haben, daß er mit der Herde ging; sodann ließ er ihn frei laufen» Der Hund war aber nach dem Urteil des Beklagten im Zeitpunkt des Entlaufens nnoch nicht soweit, daß man sagen konnte, er achte nur noclf auf die Schafe sondern er ließ sich schon mal ablenken durch einen Vogel oder ein anderes Tier, so daß er schon mal einige Zeit von der Herde weglief; wenn der Beklagte ihn dann aber anrief, kam er sogleich»" Der Hund hatte also nach der eigenen Beurteilung des Beklagten noch nicht die volle Eignung als Hütehund » Wenn er sich vor dem Entlaufen nicht weiter als 100 m von der Herde entfernt hatte, so war das nach der Aussage
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des Beklagten darauf zurückzuführen, daß dieser den Hund ständig im Auge behielt und rechtzeitig zurückrief, falls er sich durch einen Vogel oder ein anderes Tier ablenken ließ» Bei diesem Ausbildungsstand des Hundes hatte der Beklagte am 2. Oktober 1961 angesichts des damals herrschenden starken Nebels in erhöhtem Maße die Pflicht, den Hund ständig im Auge zu behalten, wenn man ihn nicht gar als verpflichtet ansehen will, den Hund an die lange Leine zu nehmen« Er hat aber seinen Schafen die Klauen beschnitten und dabei den Hund aus den Augen gelassen, so daß er dessen Entlaufen erst nach einer von ihm selbst auf höchstens 5 Minuten angegebenen Zeitspanne bemerkte. Während dieser Zeit, sogar schon innerhalb einer wesentlich kürzeren Spanne als 5 Minuten, konnte sich der Hund, falls er ein Tier verfolgte, so weit vom Beklagten entfernt haben, daß er völlig aus der Hörweite war und ein Zurückrufen erfolglos bleiben mußte. Paß sich der Beklagte unter den dargelegten Umständen der Pflege seiner Herde widmete und dabei den Hund bis zu 5 Minuten aus den Augen ließ, muß ihm als erhebliche Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt angelastet werden. Konnte er die Klauenpflege trotz des herrschenden dichten Nebels nicht aufschieben, so mußte er den Hund zu demindest solange anleinen, als er sich dieser Tätigkeit widmete. Paß der Hund auch bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt entlaufen wäre, kann der Aussage des Beklagten nicht entnommen werden. Weitere geeignete Beweise hat er nicht angetreten.
3.) Per Beklagte hat sich danach nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB zu entlasten vermocht. Ihm ist darüberhinaus bei Zugrundelegung seiner eigenen Aussage ein erhebliches Verschulden anzulasten. Pas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
 
Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob der Hund des Beklagten den Schaden an der Herde des Klage überhaupt angerichtet hat. Der Rechtsstreit war daher zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsger zurücksuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Engels	Bundesrichter	Hanebeck	Dr.	Hauß
 ist beurlaubt Engels
• / i-.fnfich Meyer
 Dr, Hüßgens