Wurden Angehörige eines kriegführenden Staates in ein KZ-Lager eingeliefert und von der SS einem Rüstungsbetrieb zu dem Arbeitseinsatz zugeführt, so sind die hieraus hergeleiteten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen. Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Januar 1961 werden zuruckgewiesen, die Revision jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird* grund dei in ihrem Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung auf-1 Arbeitsleistung, die er während des zweiten Weltkrieges Betrieb erbracht hat. Bur die dabei anfallenden Arbeiten stellte ihr die SS-Virt-schaftaverwaltung Häftlinge des Lagers töonowitz, unter ihnen den Kläger, als Arbeitskräfte zur Verfügung, für seine Tätigkeit, die der eines Hilfsarbeiters entsprach und im Juli 1945 begann, erhielt der Kläger keine Vergütung. Der Kläger hat geltend gemacht: Ihm stehe aus dem Kechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung eine Vergütung für die im Werk der Beklagten geleistete Arbeit mindestens in Höhe des Unterschieds-♦ betragee zwischen dem Mindeststunüenlolm und dem an die SS gezahlten Betrag zu. Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und sich überdies auf eine Verjährung der Ansprüche berufen. Im zweiten Rechtszug, in dem die Frage nach den Auswirkungen des Londoner Schuldenabkommens im Vordergrund stand, hat der Kläger vier Ansprüche in nachstehender Reihenfolge bis zu dem Gesamtbetrag von 10.000 DM erhoben: , Hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte - mangels späterer abweichender staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelung -spätestens nach Fortfall der durch das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. a) alle Schäden - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes - zu ersetzen, die ihm durch menschenunwürdige Behandlung als Zwangsarbeiter der Beklagten in deren Buna-W.erk in Monowitz erwachsen sind und erwachsen werden, sowie b) den Betrag au zahlen, um den die Beklagte dadurch bereichert ist, daß sie dem Kläger für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen kein angemessenes Entgelt gezahlt hat* Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers, die die Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiterverfolgt, und die Anschlußrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage als unbegründet erstrebt. Entscheidungsgründe Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg versagt, da ihr die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27- Februar 1953 (B&Bk.l II 331) entgegensteht. ’’Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkrieg herrühren-den Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutsch land besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der Kosten a) Der Kläger ist als Pole Angehöriger eines Staates, der sich mit Deutschland im Kriegszustand befand und dessen Gebiet von Deutschland besetzt war* Ist er bei der ihm auferlegten Zwangsarbeit, sei es durch die Wachmannschaften, sei es durch die Angehörigen des Rüstungsbetriebes rechtswidrig behandelt worden* so haben die hieraus hergeleiteten Forderungen, unabhängig von der Art ihrei' zivilrechtlichen Begründung den typischen, sich aus dem inneren Zusammenhang mit der Kriegsführung ergebenden Reparationscharakter, der für die Einordnung unter Art. 5 Abs. 2 des Londoner SchuldenabKommens entscheidend ist. Wfe sich aus den Protokollen über die informellen Besprechungen der Londoner Schuldenkonferenz ergibt, ist auch bei den Verhandlungen zur Sprache gekommen, daß aus Zwangsarbeit von ausländischen KZ-Häftlingen hergeleitete Ansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen sein könnten. geführten Verhandlungen und aus dem Abkommen selbst, daß durch Art. 5 nicht nur die Bundesrepublik als Staat, sondern auch Wirtschaft und Währung der Bundesrepublik geschützt werden sollten. Endlich kann die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 nicht daran scheitern, daß Leute der Beklagten nach dem Klagevortrag schwere Pflichtverletzungen und Übergriffe gegenüber dem Kläger begangen haben.Denn diese Übergriffe standen mit den von der SS ausgebauteh Methoden willkürlicher Behandlung und mißbräuchlicher Arbeitsausnutzung von politischen Häftlingen im engen Zusammenhang. .5 Abs« 2 durch den Rechtsgrundsatz des Völkerrechts, daß ein kriegsführender Staat auch für die im Zusammenhang mit der Kriegführung stehenden Handlungen seiner Staatsangehörigen verantwortlich ist, die mit dem Völkerrecht nicht im Einklang stehen. 2. Zutreffend bemerkt die Revision, daß Polen als ein nicht zu den Vertragsschließenden gehörender Staat an das Londoner Schuldenahkommeniv nicht gebunden ist. 3« Die durch Art. 5 Abs« 2 LondSchAbk angeordnete Zurückstellung, der Prüfung von Forderungen solcher Art, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, wird weder durch Art« Art* 26 LondSchAbk, der besagt, daß keine Bestimmung des Londoner Schuldenabkommens die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten berührt, welche die Regierung der Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten dieses Ab-kommens geschlossen hat, kommt hier nicht in Betracht, weil Ansprüche, wie sie. Bach Anlage VIII des Londoner Schuldenabkommens darf Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus. Hierzu sind die von dem Kläger erhobenen Ansprüche nicht zu zählen; denn sie beruhen nicht auf der Gesetzgebung der Bundesrepublik, sondern werden auf ältere, allerdings in Geltung gebliebene reichsrechtliche Vorschriften gestützt. Auch § 8 Abs. 2 BEG, in dem es heißt, daß Ansprüche gegen andere Körperschaften- als das Reich, die Bundesrepublik und die deutschen Länder gegen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts durch das Bundesentochädiigungsgesetz nicht berührt werden, führt zu keiner Änderung in der Beurteilung. Sine Prüfung der vom Kläger erhobenen Ansprüche ist aber nach Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk zuziickgestellt$ diese Zurückstellung ist auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 BEG zu beachten (vgl. Schließlich kann keine Regelung der Schuld nach Art. 17 LondSchAbk vorgenommen werden, weil hierfür eine nach dem Londoner Schuldenabkommen regelbare Forderung Voraussetzung ist. Auch der von der Revision angezogene Art. 10 LondSchAbk hat eine an sich "regelbare” Forderung im Sinne des Art. 4 zur Voraussetzung. Dagegen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche gerade solche, die "nicht unter das Abkommen fallen" (Überschrift Art. 5) und deren Prüfung und Regelung vorerst zurück-gestellt wurde, um die Abdeckung der geregelten Schulden möglich zu machen. Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt). Die Entscheidung betraf jedoch einen nicht im Zusammenhang mit dem Reparationsproblem stehenden und außergewöhnlich liegenden Fall, weil der Grund der erhobenen Zahlungsansprüche auf Grund einer umfangreichen, abgeschlossenen Beweiserhebung langst entscheidungsreif gewesen war, ehe das Londoner Schuldenabkommen in Kraft trat. Zivilsenat hat in seinem Urteil die Unterschiede, die zwischen den im Art. 5 Abs.3 behandelnden Forderungen der Neutralen und der Forderungen mit Eeparationscharakter (Art. 5 Abs. 1 und 2) ausdrücklich hervorgehoben und dazu betont, daß die von ihm getroffene Feststellung nur wegen der ganz besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls aus Gründen sinnvoller Prozeß Ökonomie rechtlich möglich gev/esen sei. Dagegen werde eine allgemeine Zulassung von Feststellungsklagen schwerlich mit der vom Londoner Schuldenabkommen verfolgten Tendenz in Einklang zu bringen sein, den gesamten Fragenkomplex, auf dem die Ansprüche beruhen, zunächst auf sich beruhen zu lassen (S. Zivilsenat vertritt für einen Fall, in dem ein polnischer Kriegsgefangener Ansprüche aus der Verschickung in eia KZ-Lager herleitete, ebenfalls die Auffassung, auf Grund des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk müsse auch ein Feststellungsanspruch als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden (III ZR 65/60 vom 19. Vom Ergebnis her ist wesentlich, daß mit der bisherigen Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung das in Art. 5 enthaltene Moratorium beachtet und zugleich verhindert wird, dendie Gerichte der noch ausst^henden endgültigen Regelung der Reparationsfrage vorgreifen, indem sie Forderungen prüfen und feststellen, deren Behandlung in engem Zusammenhang mit dem Problem der Abgeltung von Reparationsschäden steht. Damit steht die Staatenpraxis in Einklang, daß solche Ansprüche nach -Kriegsschlüß von Staat zu Staat geltend gemacht und auch insoweit durch Friedens-Oder Reparationsverträge geregelt werden, als es sich um In-dividualansprUehe der Bürger handelt, die aus Kriegsmaßnahmen des anderen Staats und seiner Angehörigen entstanden sind (vgl. Der Entnahme von Reparationsleistungen durch die UdSSR aus der von ihr besetzten Zone und den der Volksrepublik Polen zugekommenen Werten kann daher auch für individuelle Entschädigungs forderungen polnischer Bürger Bedeutung zukommen (vgl. Auch die Formulierung des Art, 5 Abs* 2 LondSchAbk geht hiervon aus* Bei rechtswidrigen BigentumsentZiehungen, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen, wird von Guggenheim (Lehrbuch des Völkerrechts 1951 Bd. II S. Teil Art. 3 - BGBl • L955 434) * Der vorliegende Fall hat verwandte Züge und hebt sich von den in diesem Zusammenhang sonst angeführten Beispielen (Ausschreitung von Soldaten) dadurch ab, daß nach dem Klagevortrag ein auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgendes ^rivatunternehmen die Arbeitskraft von Angehörigen eines krieg-führenden Staates rechtsmißbräuchlich ausgenutzt hat. Dehn die Prüfung und.Entscheidung der mit dem Reparationsprob-lera zusammenhängenden Fragen soll nach Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk vorerst gerade unterbleiben und der endgültigen Reparationsregelung Vorbehalten bleiben.
Nachschlagewerk:' ;ja Amtliche Sammlung: nein M 2209 077 LondSchAbk v, 27. Februar 1953, BGBl II 331, Art. 5 Abs. 2 Wurden Angehörige eines kriegführenden Staates in ein KZ-Lager eingeliefert und von der SS einem Rüstungsbetrieb zu dem Arbeitseinsatz zugeführt, so sind die hieraus hergeleiteten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen. Die Prüfung dieser Ansprüche ist daher bis zur endgültigen Reparationsregelung mit dem Beimatstaat des Ausländers zurückgestellt. Auch einer Feststellungsklage kann bis dahin nicht stattgegeben werden. BGH, Urt. v. 26. Februar 1963 - VI 94/61 - OLG Frankfurt/^. LG Frankfurt/Ji VI ZU 94/62 V erkundet aü 26. Februar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter d.Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des ffilmj A i Al >r o du k t i on sl ei ft er s Franc!szek (Polen), Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßoevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen die I.U.Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung, i'flHHHHHHHB» iflpBtraßef^, gesetzlich vertreten durch ihre Liquidatoren Hans CrflHA und Lr. Otto Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.5« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. kleine v/efers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für 11 e c h t erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-’ landesgerichis in Frankfurt am Main vom 4. Januar 1961 werden zuruckgewiesen, die Revision jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird* Die Kosten des Revisionsx*echtszuges werden gegeneinandei-aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: grund dei in ihrem Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung auf-1 Arbeitsleistung, die er während des zweiten Weltkrieges Betrieb erbracht hat. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger; er wohnt in ..-'.rechau. ‘'ährend des zweiten Weltkrieges wurde er wegen seiner Nationalität' von der deutschen Geheimen Staatspolizei verhaftet, zunächst in das Konzentrationslager Birkenau und im Juli 1945 in das Lager Mcnowitz gebracht. Lie Beklagte errichtete im Kaum Auschwitz ein großes Buna-Verk. Bur die dabei anfallenden Arbeiten stellte ihr die SS-Virt-schaftaverwaltung Häftlinge des Lagers töonowitz, unter ihnen den Kläger, als Arbeitskräfte zur Verfügung, für seine Tätigkeit, die der eines Hilfsarbeiters entsprach und im Juli 1945 begann, erhielt der Kläger keine Vergütung. Lie Beklagte zahlte für jeden ungelernten Arbeiter pro Tag 3 RäS, später 4 HM an die SS-Wirtschafts-verv/altung. Sie verteilte an die Häftlinge einige Kleidungsstücke und ließ täglich eine Wassersuppe ausgeben. Der Kläger hat geltend gemacht: Ihm stehe aus dem Kechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung eine Vergütung für die im Werk der Beklagten geleistete Arbeit mindestens in Höhe des Unterschieds-♦ betragee zwischen dem Mindeststunüenlolm und dem an die SS gezahlten Betrag zu. Las mache bei einer zehnstündigen täglichen Arbeitszeit und 300 Arbeitstagen bereits in einem Jahr 1.650 LM aus. Lie Beklagte hafte ihm ferner, weil ihre verfassungsmäßig 'berufenen Vertreter ihre arbeitsrechtliche fürsorgepflicht gröblich verletzt und außerdem eine unerlaubte Handlung begangen hätten. Sie hätten für den Schutz der Zwangsarbeiter sorgen und dahin wirken müssen, daß die Häftlinge menschenwürdig behandelt, untergebracht und be- treut würden. Las hätten sie unterlassen Mitunter hätten sich Be-, triebsangehörige der Beklagten aktiv an tätlichen Übergriffen teiligt. Er, der Kläger, habe unter unmenschlichen Bedingungen oe- und unter ständiger Todesangst arbeiten müssen. Bei überlanger Arbeitszeit seien Ernährung und Bekleidung unzulänglich gewesen. Infolgedessen habe er sich eine schwere Lungenentzündung und ein dauerndes Hers- und Asthmaleiden zugezogen. Er befinde sich noch heute in ärztlicher Behandlung. Der Kläger hat a) einen Teilbetrag von 1.650 DM als Arbeitsentgelt, b) einen Teilbetrag von 1.000 DM seiner Arzt- und Kurkosten als Schadensersatz und c) ein Schmerzensgeld von 7«350 DM, ebenfalls als Teilbetrag verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 10.000 DM nebst 4# Prozeßzinsen an ihn zu zahlen, und zwar auf ein bei detfjpDresdner Bank, Frankfurt am Main, einzurichtendes Sperrkonto. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und sich überdies auf eine Verjährung der Ansprüche berufen. Das Landgericht hat die . Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Im zweiten Rechtszug, in dem die Frage nach den Auswirkungen des Londoner Schuldenabkommens im Vordergrund stand, hat der Kläger vier Ansprüche in nachstehender Reihenfolge bis zu dem Gesamtbetrag von 10.000 DM erhoben: , a) Schmerzensgeld 7.530 DM, b) Arbeitsentgelt 1.650 DM, c) Ersatz der Kur- und Arztkosten 2.000 DM, d) Ersatz der Schäden infolge verminderter Erwerbsfähigkeit 12.700 DM. Für den Fall, daß vorrangige Ansprüche ganz oder teilweise unbegründet sind, sollen die nachgeordneten Ansprüche zur Auffüllung des Klagebetrages herangezogen werden. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte - mangels späterer abweichender staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelung -spätestens nach Fortfall der durch das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 begründeten Unzulässigkeit der Geltendmachung von Leistungsansprüchen verpflichtet ist» to dem Kläger bis zu dem Betrag von insgesamt 10*000 DM a) alle Schäden - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes - zu ersetzen, die ihm durch menschenunwürdige Behandlung als Zwangsarbeiter der Beklagten in deren Buna-W.erk in Monowitz erwachsen sind und erwachsen werden, sowie b) den Betrag au zahlen, um den die Beklagte dadurch bereichert ist, daß sie dem Kläger für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen kein angemessenes Entgelt gezahlt hat* Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Unzulässigkeit der Klage hat es aus dem Londoner Schuldenabkommen hergeleitet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers, die die Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiterverfolgt, und die Anschlußrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage als unbegründet erstrebt. Entscheidungsgründe Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg versagt, da ihr die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27- Februar 1953 (B&Bk.l II 331) entgegensteht. Diese Bestimmung des sogenannten.Londoner Schuldenabkommens (LondSchAbk) lautet: ’’Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkrieg herrühren-den Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutsch land besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellto” Io Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im vorliegendem Fall gegeben. a) Der Kläger ist als Pole Angehöriger eines Staates, der sich mit Deutschland im Kriegszustand befand und dessen Gebiet von Deutschland besetzt war* b) Seine Forderung rührt aus dem zweiten Weltkrieg her, weil er in Auswirkung der militärisch-politischen Kriegsführung der Machthaber des Deutschen Reiches und ihrer Besatzungspolitik verhaftet, in ein Konzentrationslager einge-wiesen und dem Arbeitseinsatz in einem Rüstungsbetrieb zugeführt wurde. Ist er bei der ihm auferlegten Zwangsarbeit, sei es durch die Wachmannschaften, sei es durch die Angehörigen des Rüstungsbetriebes rechtswidrig behandelt worden* so haben die hieraus hergeleiteten Forderungen, unabhängig von der Art ihrei' zivilrechtlichen Begründung den typischen, sich aus dem inneren Zusammenhang mit der Kriegsführung ergebenden Reparationscharakter, der für die Einordnung unter Art. 5 Abs. 2 des Londoner SchuldenabKommens entscheidend ist. c) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daß die Beklagte unter den Begriff der "im Auftrag des Reiches handelnden Personen,tfällt. Daß auch juristische Personen des Privatrechts zu den Personen im Sinne des Abkommens gehören, ergibt die Begriffsbestimmung des Art. 3 Buchstabe i LondSchAbk. Die Bedenken, die aus der englischen uiid französischen Fassung des Abkommens hergeleitet werden, ob auch Privatpersonen als Beauftragte des Reiches angesehen werden können, sind nicht ge- Jl rechtfertigt. Dehn die Wörter "agency” in der englischen und "agence" in der französischen Sprache haben eine sehr umfassende Bedeutung (vgl. hierzu Stroud’s Judicial Dictionary, London 1952, und Efccard/Thilo/Steiner; Hechtswörterbuch französischdeutsch und deutsch-französisch, Zürich 1950: "un sens tres large”). Bo kann daher nicht angenommen werden, daß der in gleicher Weise authentische deutsche Text den Sinn des Gemeinten irrtümlich wiedergibt. Wfe sich aus den Protokollen über die informellen Besprechungen der Londoner Schuldenkonferenz ergibt, ist auch bei den Verhandlungen zur Sprache gekommen, daß aus Zwangsarbeit von ausländischen KZ-Häftlingen hergeleitete Ansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen sein könnten. Aus dies'em Grunde vorgetragenen Änd e rungs wünschen der niederländischen Regierung ist nicht stattgegeben worden (vgl. die Protokolle über die Informellen Besprechungen vom 29« Januar 1953 Ziffer 60, 63, 76 und vom 4» Februar 1953 Ziffer 9 und 12, abgedruckt, in der Anlage 3 der Bundestags-Drucksache Nr. 4478, 1. Wahlperiode 1949 Nr« 74). Ebenso ergibt sich aus den vor Abschluß des Londoner Schul denabkommetis* . geführten Verhandlungen und aus dem Abkommen selbst, daß durch Art. 5 nicht nur die Bundesrepublik als Staat, sondern auch Wirtschaft und Währung der Bundesrepublik geschützt werden sollten. Im Sinn diesen Schutzes lag es, daß die Separations- und Kriegsförderungen. der Alliierten und ihrer Staatsangehörigen zurückgestellt wurden, um damit eine Normalisierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen und des gestörten Geldverkehrs anzubahnen und sicherzustellen, daß eine ordnungsmäßige Abwicklung der im Londoner Abkommen vereinbarten Schuldenregelung möglich wurde« Nur unter \ der Voraussetzung, daß die deutsche Wirtschaft vorerst über die bereits entnommenen Beparationen (vgl. hierzu Teil I Art. 2 * Abs. A des Pariser Eeparationsabkommens vom 14« Januar 1946: ) * abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland", Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung Band IS« 10 ff - nicht mit weiteren Reparationsverpflichtungen belastet wurde, hielt man die Aufbringung und Transferierung der im Abkommen geregelten Schulden für tragbar und möglich (vgl* hierzu BGHZ 18, 22, 29 und die dort angeführten Belegstellen, ferner Gurski: Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. Art. 5 LondSchAbk Anm. la). d) Die Beklagte hat auch im Auftrag des Reichs 'gehandelt, indem sie die Arbeitskraft der KZ-Lager-Häftlinge ausnutzte. Wie das Berufungsgericht ausführt, hatte der "Reichsmarschall des Großdeutschen-Reiches und der Beauftrage für den Vierjahresplan" den Ghef des ßeichssicherheitshauptarates durch Erlaß vom 18. Februar 1941 angewiesen, für den Bau des Buna-Y/erkes Afechwitz, das im "höchstmöglichen Tempo” errichtet werden sollte, eine "möglichst große Anzahl" von Arbeitern aus den benachbarten KZ-Lagern "bereitzustellen". Das Reich, verkörpert durch die SS, hatte sich die uneingeschränkte Herrschaftsgewalt über die Ausländer angemaßt, die es in XZ-Lagern verwahrte. Die Beziehungen zwischen den Häftlingen und der Beklagten waren rechtlich nicht geordnet. Die SS entschied über den Arbeitseinsatz der Häftlinge und war für ihre Bewachung während der Arbeit verantwortlich, auch die Arbeitsdisziplin unterstand letzlich ihrer Aufsicht. Diese von der Staatsführung des Reiches gesteuerte Zwangsarbeit von politischen Häftlingen in einem Rüstungsbetrieb zu Zwecken des proklamierten "totalen Krieges" kann mit einem normalen Arbeitsverhältnis nicht verglichen werden. In dem von der nationalsozialistischen Staatsführung planvoll aufgebauten System handelte die Beklagte, indem sie ih ihrem Betrieb die zugewiesenen Häftlinge beschäftigte, "im Auftrag des Reiches". Hierin ändert es nichts, daß die Beklagte mit der Errichtung des Buna-Werkes im besetzten Gebiet und mit der Ausnutzung der billigen Arbeitskräfte auch eigenwirtscfeaftliche Zwecke verfolgte. Auch kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen der Beschäftigung der Häftlinge ihr vom Reich verliehene öffentlich-rechtliche Gewalt ausgeübt hat. Endlich kann die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 nicht daran scheitern, daß Leute der Beklagten nach dem Klagevortrag schwere Pflichtverletzungen und Übergriffe gegenüber dem Kläger begangen haben.Denn diese Übergriffe standen mit den von der SS ausgebauteh Methoden willkürlicher Behandlung und mißbräuchlicher Arbeitsausnutzung von politischen Häftlingen im engen Zusammenhang. Damit ist aber auch der innere Zusammenhang der hieraus erwachsenden Entschädigungsansprüche mit dem der Beklagten vom Reich erteilten Auftrag gegeben. Unterstützt wird diese Auslegung des Art. .5 Abs« 2 durch den Rechtsgrundsatz des Völkerrechts, daß ein kriegsführender Staat auch für die im Zusammenhang mit der Kriegführung stehenden Handlungen seiner Staatsangehörigen verantwortlich ist, die mit dem Völkerrecht nicht im Einklang stehen. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn solche Übergriffe nicht nur geduldet wurden, sondern im Plan einer völkerrechtswidrigen Besatzungspolitik lagen. 2. Zutreffend bemerkt die Revision, daß Polen als ein nicht zu den Vertragsschließenden gehörender Staat an das Londoner Schuldenahkommeniv nicht gebunden ist. Doch kommt ;s hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß das Londoner Schuldenabkommen durch das Zustimmungsgesetz vom 24» August 1953 (BG3B11, II 331) innerstaatliches Recht geworden ist. Demgemäß sind seine Vorschriften von den Gerichten bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche zu beachten, soweit sie nach^Inhalt und Zweck unmittelbar privatrechtliche Wirkung ausüben (BGHZ 18, 22, 26). Eine solche Wirkung ist gerade den Vorschriften beizu demessen, die für gewisse Forderungen ein Moratorium aussprechen, um so die Durchführung des Londoner Schuldenabkommens zu 'ermöglichen und die Hindernisse auf dem Weg zu normalen internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu beseitigen (vgl. BGHZ 16, 207, 212). 3« Die durch Art. 5 Abs« 2 LondSchAbk angeordnete Zurückstellung, der Prüfung von Forderungen solcher Art, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, wird weder durch Art« 26 LondSchAbk noch durch die Anlage V/III des Abkommens über die vereinbarte Auslegung des Artikels 5 Abs« 2 LondSchAbk berührt. Art* 26 LondSchAbk, der besagt, daß keine Bestimmung des Londoner Schuldenabkommens die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten berührt, welche die Regierung der Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten dieses Ab-kommens geschlossen hat, kommt hier nicht in Betracht, weil Ansprüche, wie sie. von dem Xläger erhoben werden, nicht vorher Gegenstand eines solchen Abkommens gewesen sind . Bach Anlage VIII des Londoner Schuldenabkommens darf Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus. Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens Uber deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden« Soweit es sich um früher abgeschlossene Abkommen handelt, wiederholt Ablage VIII LondSchAbk die Regelung des Art. 26 LondSchAbk. Im übrigen sollte durch die Anlage VIII der Fortbestand und die Geltendmachung der Rechte sichergestellt werden, die auf der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruhen (s. Bundestagsdrucksache Nr. 4260, 1* Wahlperiode, Anlage 1 d - Denkschrift S. 173), also im wesentlichen der Ansprüche auf Grund der Wiedergut-machungs-, Restitutions-, Entschädigungs- und Lastenausgleichsgesetzgebung (BGBZ 18, 22, 31; Gurski, Art. 5 LondSchAbk Anm. 10). Hierzu sind die von dem Kläger erhobenen Ansprüche nicht zu zählen; denn sie beruhen nicht auf der Gesetzgebung der Bundesrepublik, sondern werden auf ältere, allerdings in Geltung gebliebene reichsrechtliche Vorschriften gestützt. Soweit Forderungen Reparationscharakter besitzen wie dieje- sich nigen des Klägers, kann jedenfalls die vereinbarte Ausle-v gung nicht auf Ansprüche beziehen, die auf ältere noch geltende Rechtsvorschriften gegründet werden (vgl. töolff NJW 1953» 1409» 1411 Fußnote 3)» weil die Prüfung von Reparationsforderungen gerade nach Art. 5 LondSchAbk zurückgestellt werden sollte. Auch § 8 Abs. 2 BEG, in dem es heißt, daß Ansprüche gegen andere Körperschaften- als das Reich, die Bundesrepublik und die deutschen Länder gegen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts durch das Bundesentochädiigungsgesetz nicht berührt werden, führt zu keiner Änderung in der Beurteilung. Biese Vorschrift stellt nur klar, daß die nach dem Bundesentschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten die vorgenannten Forderungen geltend machen können, soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sine Prüfung der vom Kläger erhobenen Ansprüche ist aber nach Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk zuziickgestellt$ diese Zurückstellung ist auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 BEG zu beachten (vgl. Blessin-Wilden, BEG 3.Aufl. I960, Art. I ÄndG Anm. 39» 40 und 5 8 BEG Anm. 16;). Schließlich kann keine Regelung der Schuld nach Art. 17 LondSchAbk vorgenommen werden, weil hierfür eine nach dem Londoner Schuldenabkommen regelbare Forderung Voraussetzung ist. Auch der von der Revision angezogene Art. 10 LondSchAbk hat eine an sich "regelbare” Forderung im Sinne des Art. 4 zur Voraussetzung. Dagegen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche gerade solche, die "nicht unter das Abkommen fallen" (Überschrift Art. 5) und deren Prüfung und Regelung vorerst zurück-gestellt wurde, um die Abdeckung der geregelten Schulden möglich zu machen. 11 4. Die Vorschrift über die Zurückstellung der Prüfung der im Art. 5 LondSchAbk bezeichneten Forderungen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin verstanden worden, daß eine Leistungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß und daß auch eine Feststellungsklage in aller Segel keinen Erfolg haben kann (vgl.BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; LfiJ UrnstG § 13 Nr. 23 = NJW 1958 1390; III ZR 65/60 vom 19o Juni 1961, in LM GVG § 13, Nr. 73 nur teilweise abgedruckt). Nur in dem Urteil BGHZ 18, 22 (Bothnia IV) hat der I. Zivilsenat der Feststellungsklage eines neutralen Staatsangehörigen gegen das Deutsche Reich stattgegeben, obwohl Art.-5 LondSchAbk eingriff. Die Entscheidung betraf jedoch einen nicht im Zusammenhang mit dem Reparationsproblem stehenden und außergewöhnlich liegenden Fall, weil der Grund der erhobenen Zahlungsansprüche auf Grund einer umfangreichen, abgeschlossenen Beweiserhebung langst entscheidungsreif gewesen war, ehe das Londoner Schuldenabkommen in Kraft trat. Der I. Zivilsenat hat in seinem Urteil die Unterschiede, die zwischen den im Art. 5 Abs. 3 behandelnden Forderungen der Neutralen und der Forderungen mit Eeparationscharakter (Art. 5 Abs. 1 und 2) ausdrücklich hervorgehoben und dazu betont, daß die von ihm getroffene Feststellung nur wegen der ganz besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls aus Gründen sinnvoller Prozeß Ökonomie rechtlich möglich gev/esen sei. Dagegen werde eine allgemeine Zulassung von Feststellungsklagen schwerlich mit der vom Londoner Schuldenabkommen verfolgten Tendenz in Einklang zu bringen sein, den gesamten Fragenkomplex, auf dem die Ansprüche beruhen, zunächst auf sich beruhen zu lassen (S. 38). Der III. Zivilsenat vertritt für einen Fall, in dem ein polnischer Kriegsgefangener Ansprüche aus der Verschickung in eia KZ-Lager herleitete, ebenfalls die Auffassung, auf Grund des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk müsse auch ein Feststellungsanspruch als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden (III ZR 65/60 vom 19. Juni 1961 S. 7). 12 - i c1 I Der erkennende Senat schließt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Eine weitergehende Wirkung, der Vorschrift des Art. 5 LondSchAbk dahin, daß solche Klagen vorerst wegen Ausschlusses der Gerichtsbarkeit unzulässig seien, hat im Text der Vorschrift keinen genügend deutlichen Ausdruck gefunden. Vom Ergebnis her ist wesentlich, daß mit der bisherigen Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung das in Art. 5 enthaltene Moratorium beachtet und zugleich verhindert wird, dendie Gerichte der noch ausst^henden endgültigen Regelung der Reparationsfrage vorgreifen, indem sie Forderungen prüfen und feststellen, deren Behandlung in engem Zusammenhang mit dem Problem der Abgeltung von Reparationsschäden steht. Denn grundsätzlich bildet die Entschädigung von Forderungen, die aus Kriegs- und Besatzungsmaßnahmen entstanden sind, einen unterfall der Reparationen. Damit steht die Staatenpraxis in Einklang, daß solche Ansprüche nach -Kriegsschlüß von Staat zu Staat geltend gemacht und auch insoweit durch Friedens-Oder Reparationsverträge geregelt werden, als es sich um In-dividualansprUehe der Bürger handelt, die aus Kriegsmaßnahmen des anderen Staats und seiner Angehörigen entstanden sind (vgl. im einzelnen Granow Arch, off.Recht 77, 67 ff und die dort angeführten Belege). Die zwischen den Staaten vereinbarten Reparationsregelungen setzen individuellen Entschädigungsansprüchen "Maß und Grenze" (Granow aaO $.71). Entsprechend dieser völkerrechtlichen Praxis sind ebenso wie von anderen SiegerStaaten, so auch von Polen solche Ansprüche seiner Staatsangehörigen als staatliche Reparationsforderungen angemeldet worden (vgl. Rachweis in der Denkschrift von Harmssen: Reparationen - Sozialprodukt -Lebensstandard 1948 Heft 2 S. 54, 55). Rur im GesamtZusammenhang des Reparationsproblems kann auch geprüft werden, inwieweit Entschädigungsansprüche dadurch berührt worden sind, daß in dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 19.45 Absprachen der Alliierten Uber eine regionale Teilung der für Reparationszwecke vorgesehenen Vermögensmassen getroffen sind und daß sich hierbei die UdSSR verpflichtet hat, die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Reparationsanteil zu decken (vgl. Deutsches Vermögen im Ausland aaO Band 1 3, 8, 9). Der Entnahme von Reparationsleistungen durch die UdSSR aus der von ihr besetzten Zone und den der Volksrepublik Polen zugekommenen Werten kann daher auch für individuelle Entschädigungs forderungen polnischer Bürger Bedeutung zukommen (vgl. auch den zwischen der UdSSR und ihrer Besatzungszone am 22. August 1953 geschlossenen Vertrag, nach dem die UdSSR in Übereinstimmung mit der Volksrepublik Polen die weitere Entnahme von Reparati- # . onen ab 1. Januar 1954 beendete. ) Solange der hiermit in Zusammenhang stehende Fragenkreis nicht durch einen Friedensvertrag oder ein Sonderabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen bereinigt ist, wie es der Überleitungsvertrag vom 23* Oktober 1954, 6. Teil Art. 1 Abs. 1 1955 vorgesehen hatte (BGBl, jljl, 439), fehlen für die Feststellungen einer zivilrechtlichen Entschädigungsforderung mit Reparationscharakter alle Grundlagen. 5* Angesichts des unlösbaren Zusammenhangs mit dem völkerrechtlichen Reparationsproblem geht es aber auch nicht an, privatrechtlichen Entschädigungsforderungen von vornherein die Berechtigung abzusprechen (so Feaux de la Croix NWJ I960, 2268). Immerhin bestehen Bedenken, ob sich aus der Staatenpraxis ein anerkannter Grundsatz der Exklusivität völkerrechtlicher Entschädigung des Inhalts nachweisen läßt, daß schlechthin zivil-rechtliche Individualansprüche aus Kriegs- und Besätzungsmaß-nahrnen von vornherein ausgeschlossen sind. Jedenfalls spricht die Tatsache, daß in den mit Reparatiönsreglungen verbundenen Friedensvertrügen häufig ein Verzicht des Staates auf Entschädigungsansprüche seiner Bürger ausgesprochen wird (vgl. 'IV ZR 47/60 vom 22. Juni I960 = LM österreichischer Staats- * Nähere Angaben in «Die Reparationen der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1945 bis 1953” in «Bonner Berichte aus Mittelund Ostdeutschland? 1953, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen. vertrag Nr, 2 «WM I960, 1089), für eine rechtliche Betrachtungsweise, die das Bestehen solcher Ansprüche als möglich ansieht• Auch die Formulierung des Art, 5 Abs* 2 LondSchAbk geht hiervon aus* Bei rechtswidrigen BigentumsentZiehungen, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen, wird von Guggenheim (Lehrbuch des Völkerrechts 1951 Bd. II S. 948) ausdrücklich bejaht, daß neben dem völkerrechtlichen Rückerstattungsanspruch ein privatrechtlicher Restitutionsanspruch gegen das bereicherte Individuum besteht (vgl. auch Überleitungsvertrag 5. Teil Art. 3 - BGBl • L955 434) * Der vorliegende Fall hat verwandte Züge und hebt sich von den in diesem Zusammenhang sonst angeführten Beispielen (Ausschreitung von Soldaten) dadurch ab, daß nach dem Klagevortrag ein auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgendes ^rivatunternehmen die Arbeitskraft von Angehörigen eines krieg-führenden Staates rechtsmißbräuchlich ausgenutzt hat. Einer Vertiefung dieses Rechtsproblems bedarf es indessen nicht. Dehn die Prüfung und.Entscheidung der mit dem Reparationsprob-lera zusammenhängenden Fragen soll nach Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk vorerst gerade unterbleiben und der endgültigen Reparationsregelung Vorbehalten bleiben. Solange es ganz offen ist, in welcher Weise die Reparationsregelung erfolgt, ist für Einzelentscheidungen, die Entsehadigungsforderungen mit Reparationscharakter im Sinne des Art.güAbs. 2 LondSchAbk feststellen oder abweisen, kein Raum, 6. Ob die Klage dann endgültig als unbegründet abge- wiesen werden könnte, wenn es an einem nach dem Bürgerlichen Recht schlüssigen Klagevortrag fdtilte, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Fall liegt nicht vor. Sollte die Beklagte, wie die Anschlfcßrevision meint, bei der Beschäftigung der Häftlinge als sogenannter "beliehener Ünternehmer6 * * * * 11 in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt haben, was immerhin zweifelhaft ist, so wäre bei dieser Annahme die eigene Haftung der Beklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl, § 95 AKG; ferner BGHZ 13, 241 ~ 15 - und NJ\7 1961, 1611)• la übrigen würden die Grundsätze der Staatshaftung (Art, 131 Weimarer Verf.) nur die deliktsneCht-liehe, nicht aber die bereicherungsrechtliche Begründung der Klageansprüche berühren. Es kann v/eiter dahin stehen, ob unbeschadet der Prüfungsrück Stellung (Art.. 5 Abs. 2 LondSchAbk) eine endgültige sachliche Klageabweisung aus dem Gesichtspunkt der Verjährung möglich wäre? Eine Verjährung ist nämlich nicht eingetreten. Sach Art. 8 AHKG 84 (ABI 3161) verjähren Ansprüche, die aus dem Restvermögen der I.G.Farbenindustrie A.G. i. L. zu befriedigen sind und am 3. Mai 1945 nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, oder, wenn die Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch kürzer als drei Jahre ist, nicht vor Ablauf einer Frist, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt und der Verjährungsfrist gleich ist. Bas Gesetz ist gemäß Art. 6 AHKG 1 (ABI 2) fünf volle Tage nach dem in der Ausgabe des Amtsblattes bezeiebneten Veröffentlichungsdatum in Kraft getreten. Das Gesetz Nr. 84 ist im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission vom 31* Januar 1955 veröffentlicht worden, also am 6. Februar 1955 in Kraft getreten. Als kürzeste Verjährungsfrist kommt die zweijährige Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB für Lohnanspruehe in Betracht. Die Forderungen verjährten also frühestens mit dem 6. Februar 1957* Inzwischen wurde das Londoner Schuldenabkommen in innerdeutsches Hecht ■ transformiert und durch dessen Art. 5 Abs. 2 die Verjährung gemäß ^v 202 iGB’*;ßchemmHr.: (BGHZ 18, 22, 41). Biese Hemmung ist durch § 8 des Gesetzes, über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden vom 19« Dezember 1956 (BGBl I 915) bestätigt worden. 7o Nach den vorstehenden Ausführungen kann weder die Revision einen Erfolg haben, die eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und hüfsweise eine gerichtliche Feststellung der Klageforderung erstrebt, noch die Anschlußrevision, die das Ziel - 16 einer endgültigen Abweisung der Klageansprüche als unbegründet verfolgt. Demgemäß waren die Revision und die Anschlußrevision zurückzuweisen. Jedoch war gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin zu ändern, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO» Engels Dr» Kleinewefers Dr. Hauß Hanebeck Heinrich Meyer \