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BGH

Gericht: BGH

Als der Zeuge einen der ersten Schläge ausführte, drang der Klägerin, die gerade auf dem Bürgersteig vorüberging, ein Stahl splitter in das linke Auge. Rechtszug anhängigen Zahlungsantrag hat die Klägerin uni die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr auch den künftigen Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse, und weiter beantragt, den Beklagten zur Leistung eines in das richterliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen» Für den Fall, daß dies dennoch zutreffen sollte, hat er geltend gemacht, daß gegen einen so ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren Unfall Schutzvorkehrungen weder zu fordern noch praktisch möglich seien, überdies habe die Klägerin sich ihre Verletzung selbst zuzuschreiben, weil sie die Arbeitsstelle nicht gemieden habe» Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den künftigen Ansprüchen der Klägerin diejenigen, welche die Sozialversicherung ausgleicht, auszunehmen seien«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klage abwei sung weiter. Bie Revision macht sich die Feststellung, daß es sich um einen von der Spitzhacke abgesprungenen Stahlsplitter gehandelt hat, zu eigen, und rügt, daß das Berufungsgericht aus diesem Umstand nicht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen habe. dem Werkzeug sei ein ganz ungewöhnlicher, in den Fachkreisen noch niemals beobachteter und daher auch vom Beklagten nicht voraussehbarer Vorgang gewesen» Nur auf gerade diesen Verlauf hätte das Berufungsgericht aber abstellen und alsdann erkennen müssen, daß es keine haftungsbegründende Unterlassung darstelle9 wenn gegen eine bis dahin praktisch unbekannte Gefahr keine Schutzvorkehrungen getroffen worden sind» Abgesehen von dem hier eingetretenen, außerordentlichen Zufall sei die Spitzhacke ein einfaches Werkzeugs dessen Handhabung andere nicht nennenswert gefährde und das deshalb verkehrsüblich ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen benutzt werde und benutzt werden dürfe» Das gilt auch dann, wenn die typische Gefahr sich im einzelnen auf eine nach den Naturgesetzen ungewöhnliche Weise verwirklicht» Gev/iß wird beim Aufprall fast immer der bearbeitete Stoff und äußeret selten der Stahl des Werkzeugs nachgeben» Daß demnach mit Splittern von Stein in der Hegel und mit solchen aus Metall kaum jemals zu rechnen ist, kann indessen solange keinen Unterschied machen, als ein Unfall sich innerhalb der Zone der gewöhnlichen Splitterwirkung ereignet» Auch Absprengungen von Steinen können auf naturgesetzlich seltene Weise zustande kommen, ohne daß es gerechtfertigt wäre, hierauf im Schadensfälle abzustellen» Entscheidend ist, daß bei Benutzung einer Spitzhacke in aller Hegel für einen gewissen Umkreis mit umherfliegenden Splittern, gleich welcher Entstehungsart und Beschaffenheit, zu rechnen ist» Wenn in Betracht gezogen werden muß, daß Unbeteiligte in diesen Kreis geraten und getroffen werden könnten, sind Schutzvorkehrungen erforderlich» Damit erweisen sich die Darlegungen der Revision als gegenstandslos, daß gegen weitfliegende Stahlspiitter von großer Durchschlagskraft nur eine völlige Sperrung der Straße Schutz geboten hätte, die zu fordern aus mehrfachen Gründen abwegig wäre. Vorliegend wäre es zur Verhinderung des schädlichen Erfolgs ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, die Fußgänger und mit ihnen die Klägerin aus dem umkreis der gewöhnlichen Splitterwirkung fernzuhalten. Eie Sperrung des Bürgersteigs stand ohnehin bevor und war unerläßlich, sobald die Anschlußgräben durch ihn hindurch bis zu den Häusern hergestellt wurden» Eaß die städtische Verwaltung, in deren Auftrag der Beklagte arbeitete, auf sein Verlangen diese Umleitung dos Fußgängerverkehrs nicht angeordnet haben würde, erscheint ausgeschlossen. Ber Beklagte hätte lediglich die Anweisung zu geben brauchen, daß auch mit dem Ausheben des noch in der Fahrbahn liegenden Teils der Stichgräben - jedenfalls aber mit den Arbeiten unmittelbar am Bordstein - gewartet wurde, bis die Sperrung des Bürgersteigs vollzogen war» Erschien dies dem Beklagten untunlich, so würde es aber auch genügt haben, das Aufschlagen des Pflasters neben der Bordsteinkante in eine verkehrsarme Zeit zu verlegen, so daß es möglich \var, vereinzelte Fußgänger durch einen zweiten Arbeiter kurz anzuhalton und dann, während die Arbeit für einige Augenblicke eingestellt wurde, ungefährdet Vorbeigehen zu lassen« Entgegen der Meinung der Revision, die irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen bei Arbeiten mit der Spitzhacke dicht neben Fußgängern nicht für verkehrsüblich hält, ist das letztere Verfahren ein alltäglich zu beobachtender Vorgang. Der Beklagte vertritt ausdrücklich die Ansicht, zu keinerlei Vorsorge verpflichtet gewesen zu sein* Er räumt damit ein und hat auch Gegenteiliges nicht vorgetragen, daß er Schutzmaßnahmen der gedachten Art weder von vornherein angeordnet hat noch angeordnet hätte, wenn er zur Unfallzeit an dor Baustelle anwesend gewesen wäre. Daß ein solcher Hergang sehr ungewöhnlich ist, vermöchte den Beklagten nur zu ent-lasten, wenn abgesehen von dieser fernliegenden Möglichkeit die Fußgänger in dem fraglichen Bereich ungefährdet und Schutz-Maßnahmen deshalb unnötig gewesen wären» Da dies nicht der Fall Y/ar, hat das.Berufungsgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsirrtum bejaht.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 537 RVO § 823 BGB
FußgängerFahrbahnBerufungsgerichtSpitzhackeWerkzeugBürgersteigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 21. Februar 1961 Kriegl Justizobei*sekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2203 042
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Tiefbauunternehmers Franz Sfl^Btraße
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den am Bo BHHHB 1942 geborenen kaufmännischen Anlernling Ursula B	in	AW, WB^straße • ,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Zollsekretär Georg BBHpHHBl in	Wi^festraße B,
Klägerin, Berufungsbeklagte unf Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. BHHIM -
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7« März I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf“ erlegt•
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der beklagte Tiefbauunternehmer ließ im April 1958 in der HHHIHIallee in	Gas-	und Wasserleitungsrohre in
 Auftrag der Stadtwerke verlegen. Zu diesem Zweck wurde in der Fahrbahn ein tiefer Graben, gleichlaufend mit der Bordsteinkante und in einigem Abstand von ihr, ausgehoben. Hiervon wurden dann im rechten Winkel abzweigende Stichgröben für die Versorgung der einzelnen Häuser - also quer durch den Bürgersteig - gezogen«.
Am 18. April 1958 gegen 14-50 Uhr begann der bei dem Beklagten als Arbeiter beschäftigte Zeuge StflflUHP damit, den in der Fahrbahn liegenden Teil eines solchen Stichgrabens herzustellen. Er schlug dazu mit einer neuen oder frisch geschärften Spitzhacke auf die Pflasterdecke der Fahrbahn unmittelbar neben dem Bordstein ein» Die Fahrbahn war durch Schilder abgesperrt, der Bürgersteig, auf dem lebhaftor Fußgängerverkehr herrschte, dagegen nicht. Als der Zeuge einen der ersten Schläge ausführte, drang der Klägerin, die gerade auf dem Bürgersteig vorüberging, ein Stahl splitter in das linke Auge.
Die Klägerin hat behauptet, dieeer Splitter sei von der Spitzhacke abgesprungen. Er habe die Sehkraft ihres Auges trotz zahlreicher und schmerzhafter Operationen zerstört und überdies eine Entstellung (Schielen) bewirkt. Durch diese Folgen werde sie in ihrem beruflichen Fortkommen wie in ihren Ileiratsaussichten beeinträchtigt. Zudem sei die Heilung noch nicht abgeschlossen, so daß nicht übersehen werden könne, ob weitere Nachteile eintreten werden. Außer einem noch im ersten
r
 
Rechtszug anhängigen Zahlungsantrag hat die Klägerin uni die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr auch den künftigen Schaden aus dem Unfall ersetzen müsse, und weiter beantragt, den Beklagten zur Leistung eines in das richterliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat bezweifelt, daß der in das Auge der Klägerin gedrungene Stahlsplitter von der Spitzhacke herrühre. Für den Fall, daß dies dennoch zutreffen sollte, hat er geltend gemacht, daß gegen einen so ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren Unfall Schutzvorkehrungen weder zu fordern noch praktisch möglich seien, überdies habe die Klägerin sich ihre Verletzung selbst zuzuschreiben, weil sie die Arbeitsstelle nicht gemieden habe»
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und das Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den künftigen Ansprüchen der Klägerin diejenigen, welche die Sozialversicherung ausgleicht, auszunehmen seien«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klage abwei sung weiter.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat festgestellt,. daß der in das Auge der Klägerin gedrungene Metallsplitter von der Spitzhacke des Zeugen StflHHHB abgesprungen ist, als dieser auf der Fahr-
 
bahn, jedoch in unmittelbarer Nähe des Bürgersteigs und der darauf vorübergehenden Klägerin, Pflastersteine zu lösen begänne Bas Urteil führt aus, der Beklagte habe durch die Bau-arbeiten eine Gefahrenquelle für die Benutzer der Straße geschaffen, Als Sicherheitsvorkehrung habe die Sperrung der Fahrbahn nicht mehr ausgereicht, als dicht neben dem Bürgersteig mit der Spitzhacke gearbeitet wurde, Benn nach der Lebenserfahrung habe damit gerechnet werden müssen, daß einqr der zahlreichen Fußgänger verletzt wurde, etwa durch abspringende Steinsplitter, Ber Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, auch den Bürgersteig zu sperren oder, sofern seine Befugnisse dazu nicht ausgereicht haben sollten, behördlich sperren zu lassen, Bie Unterlassung sei für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden, Baß der Splitter von der Spitzhacke herrühre, möge ungewöhnlich sein, ändere aber nichts, Ber Beklagte sei der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, der auch den zu befürchtenden Zukunftsschaden sowie nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld umfasse. Bic Feststellung der Ersatzpflicht sei allerdings wegen § 1542 KVO auf die Schäden zu beschränken, für welche die Klägerin keine Leistungen aus der Sozialversicherung zu beanspruchen hat; denn es habe sich um einen Wegeunfall nach § 543 Abs. 1 RVO (Gang zur Berufsschule, § 537 Ziff. 11 RVO) gehandelt.
II,
Bie Revision macht sich die Feststellung, daß es sich um einen von der Spitzhacke abgesprungenen Stahlsplitter gehandelt hat, zu eigen, und rügt, daß das Berufungsgericht aus diesem Umstand nicht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Sie führt aus, die Lösung eines Metallteils von
 
dem Werkzeug sei ein ganz ungewöhnlicher, in den Fachkreisen noch niemals beobachteter und daher auch vom Beklagten nicht voraussehbarer Vorgang gewesen» Nur auf gerade diesen Verlauf hätte das Berufungsgericht aber abstellen und alsdann erkennen müssen, daß es keine haftungsbegründende Unterlassung darstelle9 wenn gegen eine bis dahin praktisch unbekannte Gefahr keine Schutzvorkehrungen getroffen worden sind» Abgesehen von dem hier eingetretenen, außerordentlichen Zufall sei die Spitzhacke ein einfaches Werkzeugs dessen Handhabung andere nicht nennenswert gefährde und das deshalb verkehrsüblich ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen benutzt werde und benutzt werden dürfe»
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Diese Rüge geht fehl, weil ihr Ausgangspunkt nicht zutrifft» Weder ist die Arbeit mit einer Spitzhacke für vorübergehende Personen schlechthin ungefährlich, noch kommt es entscheidend darauf an, durch welchen genauen Verlauf sich diese allgemeine Gefahr zu einem Schaden hin auswirkt»
Der Schluß von der Einfachheit eines. Werkzeugs auf seine Ungefährlichkeit ist nicht gerechtfertigt» Eine Spitzhacke dient der Erzielung erheblicher Wucht, die beim Aufprall harte Stoffe zerkleinert» Ihr Gebrauch ist insoweit gefährlich, als ein Mensch in ihre Bahn geraten oder von Stücken getroffen werden kann, die beim Aufschlag umherfliegen. Beide Gefahren sind dem Werkzeug eigentümlich, daher bei seiner Benutzung voraussehbar und somit Anlaß zu Sehutzvorkehrungen, sofern sic sich nicht durch die sonstigen Umstände erübrigen. Ereignet 3ich innerhalb dieses Gefahrenkreises - hier: der Splitterwirkung - ein Unfall, so kann nicht von einem Ereignis jenseits aller in Betracht zu ziehenden Mögliöhkeiten gesprochen werden«
 
Das gilt auch dann, wenn die typische Gefahr sich im einzelnen auf eine nach den Naturgesetzen ungewöhnliche Weise verwirklicht» Gev/iß wird beim Aufprall fast immer der bearbeitete Stoff und äußeret selten der Stahl des Werkzeugs nachgeben» Daß demnach mit Splittern von Stein in der Hegel und mit solchen aus Metall kaum jemals zu rechnen ist, kann indessen solange keinen Unterschied machen, als ein Unfall sich innerhalb der Zone der gewöhnlichen Splitterwirkung ereignet» Auch Absprengungen von Steinen können auf naturgesetzlich seltene Weise zustande kommen, ohne daß es gerechtfertigt wäre, hierauf im Schadensfälle abzustellen» Entscheidend ist, daß bei Benutzung einer Spitzhacke in aller Hegel für einen gewissen Umkreis mit umherfliegenden Splittern, gleich welcher Entstehungsart und Beschaffenheit, zu rechnen ist» Wenn in Betracht gezogen werden muß, daß Unbeteiligte in diesen Kreis geraten und getroffen werden könnten, sind Schutzvorkehrungen erforderlich»
Das Berufungsgericht hat diese Notwendigkeit ohne Rechtsirrtum aus dem Gesichtspunkt der VerkehrsSicherung bejaht. Der Zeuge	hat	unmittelbar neben der Bordsteinkante
 auf das Steinpflaster der Fahrbahn eingeschlagen» Damit geriet der lebhaft begangene Bürgersteig in den gewöhnlichen Bereich umherfliegender Splitter. Die Klägerin ist unstreitig ziemlich nahe an dem Zeugen vorbeigegangen, eis dieser die ersten Schläge ausführte, so daß sie in gleicher Weise auch von einem Steinsplitter hätte getroffen werden können. Damit erweisen sich die Darlegungen der Revision als gegenstandslos, daß gegen weitfliegende Stahlspiitter von großer Durchschlagskraft nur eine völlige Sperrung der Straße Schutz geboten hätte, die zu fordern aus mehrfachen Gründen abwegig wäre. Wie entschieden werden müsste, wenn die Klägerin über eine urige-
 
wohnlich große Entfernung hinweg verletzt worden wäre* kann dci-hin3tehen. Vorliegend wäre es zur Verhinderung des schädlichen Erfolgs ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, die Fußgänger und mit ihnen die Klägerin aus dem umkreis der gewöhnlichen Splitterwirkung fernzuhalten.
III«
Eie Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß dem Beklagten eine so einfache Schutzmaßnahme nicht möglich oder zuzu demuten gewesen wäre. Eie Sperrung des Bürgersteigs stand ohnehin bevor und war unerläßlich, sobald die Anschlußgräben durch ihn hindurch bis zu den Häusern hergestellt wurden» Eaß die städtische Verwaltung, in deren Auftrag der Beklagte arbeitete, auf sein Verlangen diese Umleitung dos Fußgängerverkehrs nicht angeordnet haben würde, erscheint ausgeschlossen. Ber Beklagte hätte lediglich die Anweisung zu geben brauchen, daß auch mit dem Ausheben des noch in der Fahrbahn liegenden Teils der Stichgräben - jedenfalls aber mit den Arbeiten unmittelbar am Bordstein - gewartet wurde, bis die Sperrung des Bürgersteigs vollzogen war» Erschien dies dem Beklagten untunlich, so würde es aber auch genügt haben, das Aufschlagen des Pflasters neben der Bordsteinkante in eine verkehrsarme Zeit zu verlegen, so daß es möglich \var, vereinzelte Fußgänger durch einen zweiten Arbeiter kurz anzuhalton und dann, während die Arbeit für einige Augenblicke eingestellt wurde, ungefährdet Vorbeigehen zu lassen« Entgegen der Meinung der Revision, die irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen bei Arbeiten mit der Spitzhacke dicht neben Fußgängern nicht für verkehrsüblich hält, ist das letztere Verfahren ein alltäglich zu beobachtender Vorgang.
 
IV .
Der Beklagte vertritt ausdrücklich die Ansicht, zu keinerlei Vorsorge verpflichtet gewesen zu sein* Er räumt damit ein und hat auch Gegenteiliges nicht vorgetragen, daß er Schutzmaßnahmen der gedachten Art weder von vornherein angeordnet hat noch angeordnet hätte, wenn er zur Unfallzeit an dor Baustelle anwesend gewesen wäre. Darin liegt, da die Sicherheitsvorkehrungen objekiv erforderlich und möglich waren, eine fahrlässige Verkennung und Verletzung der Sicherungsund Aufsichtspflicht, die durch die Aufnahme der gefahrbringen~ den Arbeiten begründet worden ist. Für das Verschulden reicht es nach feststehender Ansicht aus (vgl. RGBK 11. Aufl. § 823 BGB Anm. II 2 b Kr. 7)? daß der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt die allgemeine Möglichkeit der Körperverletzung eines Vorübergehenden durch abspringende Splitter hätte erkennen können. Wie der Unfall sich im einzelnen abspielen werde, ob also gerade durch einen Stahlsplitter des Werkzeugs, konnte und brauchte nicht vorherzusehen sein. Daß ein solcher Hergang sehr ungewöhnlich ist, vermöchte den Beklagten nur zu ent-lasten, wenn abgesehen von dieser fernliegenden Möglichkeit die Fußgänger in dem fraglichen Bereich ungefährdet und Schutz-Maßnahmen deshalb unnötig gewesen wären» Da dies nicht der Fall Y/ar, hat das.Berufungsgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsirrtum bejaht.
V
Sonstige Hechtsmängel sind in dem Urteil nicht anzutreffen und von der Revision auch nicht behauptet worden. Damit
 
erweist 3ich das Rechtsmittel als unbegründet, so daß os zurück zuv/ei sen ware
 Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen«,
Engels	Hanebeck	Dr„	Bode
 Dr o Hauß
 Dr-® Pfretzschner